[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1938
18. Wahlperiode 30.06.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Lazar, Katja Keul, Dr. Tobias
Lindner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/1758 –
Härteleistungen für Opfer rechter Gewalt
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 2001 beschloss die damalige rot-grüne Bundesregierung erstmals die
Bereitstellung von Haushaltsmitteln zur Entschädigung von Opfern rechtsextremer
Gewalt. Diese Mittel werden seit 2007 durch das Bundesamt für Justiz (BfJ)
verwaltet (
www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Opferhilfe/
extremistisch/Haerteleistung_node.html).
Bis Ende 2009 diente der Entschädigungsfonds ausschließlich zur symbolischen
Entschädigung von Opfern rechtsextrem motivierter Gewalt. Unter
rechtsextremistischen Übergriffen werden – so das BfJ – insbesondere rechtsextrem,
fremdenfeindlich und antisemitisch motivierte Angriffe verstanden. Ein Übergriff
kann auch „in Fällen massiver Bedrohung oder Ehrverletzung“ gegeben sein.
Seit dem Jahr 2010 sind auch Opfer islamistisch- und „linksextrem“-motivierter
Übergriffe anspruchsberechtigt. Der ursprüngliche Gründungszweck des Fonds,
speziell Opfer rechter Gewalt zu entschädigen, wurde damit stark verwässert,
im ungünstigsten Falle sogar konterkariert. Vergabetechnisch besteht nun die
Möglichkeit, dass nicht nur das Opfer etwa eines rassistischen Übergriffs eine
Entschädigung beantragen kann, sondern unter bestimmten Umständen auch
der rechtsextrem motivierte Angreifer.
Härtefallleistungen werden nicht nur an Tatopfer gewährt, sondern auch an
mögliche Hinterbliebene eines tödlichen Übergriffs sowie an sog. Nothelferinnen
und -helfer, die bei Hilfeleistungen zur Angriffsabwehr für einen Dritten
gesundheitlichen Schaden erlitten haben. Laut dem Bundeshaushaltsplan dürfen
seit 2013 aus dem Haushaltstitel außerdem „erforderliche Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Tätigkeit von Ombudspersonen für Opfer“ in nicht
begrenzter Höhe finanziert werden.
Zumindest bis zum Jahr 2009 erfasste das Bundesamt bei der Bewilligung eines
Härtefallantrags nicht die jeweilige Opfergruppe (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
Bundestagsdrucksache 16/12605). Die Bundesregierung konnte folglich keine
Auskunft darüber geben, wie viele dieser Entschädigten Opfer eines
rechtsextremen, fremdenfeindlichen und antisemitischen Überfalls waren. Diese Da-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 26. Juni 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1938 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeten seien – so die Bundesregierung damals – „nur durch eine eingehende
Auswertung sämtlicher Akten [zu] gewinnen. Dieser Aufwand ist innerhalb des zur
Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeitraums nicht zu leisten“. Die
fehlende Datenbasis führt zu einer Intransparenz bei der Vergabe öffentlicher Mittel
und behindert das Parlament in der Ausübung seiner diesbezüglichen
Kontrollfunktion.
Aus der Antwort der Bundesregierung auf o. g. Anfrage ergab sich außerdem ein
deutliches Ost-West-Gefälle bei den damaligen Entschädigungsleistungen. In
den Jahren von 2002 bis 2008 stammten von 840 Entschädigungsanträgen nur
60 Anträge (das sind 7 Prozent) aus den „alten“ Bundesländern (in diesem Fall
ohne Berlin, dort gab es in diesen sieben Jahren allein schon 85 Anträge). Dieses
Ergebnis steht zum einen in einem auffallenden Widerspruch zum tatsächlichen
Aufkommen rechter Gewalt in Deutschland. Zum anderen legt es die Vermutung
nahe, dass die Inanspruchnahme dieser Härtefallleistungen ganz entscheidend
von der Existenz örtlicher/regionaler und professioneller Beratungsstrukturen
für die Opfer rechter Gewalt abhängt.
Und schließlich ging aus der Antwort auf diese Kleine Anfrage hervor, dass der
Bund in den Jahren von 2001 bis 2008 insgesamt 757 Personen finanziell
unterstützt hat. In diesen Jahren wurden etwa 2,6 Mio. Euro an die Begünstigten
ausgezahlt – die Hälfte davon (umgerechnet rund 1,3 Mio. Euro) allerdings an
148 Personen gleich innerhalb des ersten Jahres (2001). Überhaupt variieren die
Entschädigungssummen, die innerhalb eines Jahres durchschnittlich
ausgeschüttet wurden, stark: Von (umgerechnet) 8 900 Euro im Jahr 2001 über 1 800
Euro im Jahr 2006 bis hin zum Tiefpunkt im Jahr 2007: Da gab es
durchschnittlich nur noch 800 Euro pro Person.
Die Haushaltsmittel für diesen Fonds waren damals auch kontinuierlich gekürzt
worden: von umgerechnet rund 5 Mio. Euro im Jahr 2001 auf ganze 300 000
Euro im Jahr 2008.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Es ist ein Grundwert der pluralen Gesellschaft und eine zentrale Aufgabe des
Staates, die Freiheit jedes Einzelnen vor Extremismen jeder Art zu schützen und
zu verteidigen. Der Deutsche Bundestag hat aus diesem Grund im Rahmen des
Haushaltsgesetzes Mittel zur Gewährung einer Härteleistung an Opfer
extremistischer Übergriffe sowie terroristischer Gewalttaten zur Verfügung gestellt. Die
Entscheidung im Einzelfall erfolgt aus humanitären Gründen als freiwillig
übernommene Soforthilfe des Staates. Für den Nachweis eines extremistischen
Übergriffs ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Übergriff mit
zumindest hoher Wahrscheinlichkeit extremistisch motiviert war. Die präventiven
und repressiven Maßnahmen zur Bekämpfung derartiger Übergriffe sowie das
bestehende System der allgemeinen Opferentschädigung werden durch die
Möglichkeit, Opfern solcher Gewalttaten oder ihren hinterbliebenen
Angehörigen kurzfristig zu helfen, ergänzt.
Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen erfolgt auf der Grundlage der im
Bundesamt für Justiz (BfJ) bereits existierenden statistischen Auswertungen,
dort geführter Register und elektronischer Daten. Weitergehende Daten ließen
sich nur durch eine eingehende Auswertung aller vorhandenen Einzelakten zu
den Härteleistungsanträgen aus dem abgefragten Zeitraum gewinnen. Dieser
Aufwand war in dem zur Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht
zu leisten. Sie wurden dann berücksichtigt, wenn die Erhebung ohne erheblichen
Aufwand möglich war und aus datenschutzrechtlichen Erwägungen auch nur
dann, wenn kein Rückschluss auf einen Einzelfall zu ziehen war.
Stand der Antworten ist der 15. Juni 2014.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/19381. Wie viele Entschädigungsanträge wurden von 2009 bis Ende 2013 an
diesen Fonds gestellt (bitte nach Jahren und den jeweiligen Bundesländern
aufschlüsseln)?
Aufgrund der Erweiterung der Richtlinie im Jahr 2010 werden die Fälle der
sonstigen extremistischen Übergriffe gesondert erfasst, so dass eine nach
rechtsextremistischen und sonstigen extremistischen Übergriffen differenzierte
statistische Darstellung der Entschädigungsanträge in dem erfragten Zeitraum
möglich ist. Die Angaben zum Bundesland beziehen sich jeweils auf den Ort, an dem
der Übergriff stattgefunden hat.
Anträge wegen rechtsextremistischer Übergriffe
Bundesland 2009 2010 2011 2012 2013
Baden-Württemberg 1 2 0 11 1
Bayern 1 2 0 0 0
Berlin 8 20 11 5 5
Brandenburg 20 9 23 14 6
Bremen 0 0 0 0 0
Hamburg 1 2 1 1 6
Hessen 4 1 2 5 0
Mecklenburg-Vorpommern 5 9 11 10 7
Niedersachsen 0 1 1 3 1
Nordrhein-Westfalen 2 5 0 35 15
Rheinland-Pfalz 0 0 1 1 0
Saarland 0 0 0 0 0
Sachsen 42 20 19 20 25
Sachsen-Anhalt 23 21 12 16 28
Schleswig-Holstein 0 1 1 1 0
Thüringen 3 1 4 5 5
Keine Angabe zum Tatort/
Tatort nicht ermittelbar
2 0 0 7 0
Tatort außerhalb Deutschlands/
Unzuständigkeit BfJ
1 0 1 1 0
Anträge insgesamt 113 94 87 135 100
NSU 0 0 66 58 27
Anträge einschließlich NSU 113 94 153 193 127
Drucksache 18/1938 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2. Wie viele dieser Anträge wurden bewilligt (bitte nach Jahren und den
jeweiligen Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.
Anträge wegen sonstiger extremistischer Übergriffe
Bundesland 2009 2010 2011 2012 2013
Baden-Württemberg 0 0 1 0 0
Bayern 0 0 1 0 2
Berlin 0 1 4 0 4
Brandenburg 0 0 6 0 0
Bremen 0 0 0 0 0
Hamburg 0 0 0 0 0
Hessen 0 0 1 0 0
Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0 0 0
Niedersachsen 0 0 0 0 0
Nordrhein-Westfalen 0 0 1 21 2
Rheinland-Pfalz 0 0 0 0 0
Saarland 0 0 0 0 0
Sachsen 0 0 1 1 3
Sachsen-Anhalt 0 0 1 1 0
Schleswig-Holstein 0 0 0 0 1
Thüringen 0 0 3 3 0
Tatort nicht angegeben/
nicht ermittelbar
0 0 1 4 2
Anträge insgesamt 0 0 20 30 14
Bewilligungen wegen rechtsextremistischer Übergriffe
Bundesland 2009 2010 2011 2012 2013
Baden-Württemberg 1 1 0 10 1
Bayern 0 2 0 0 0
Berlin 6 16 4 5 1
Brandenburg 16 7 18 10 0
Bremen 0 0 0 0 0
Hamburg 1 2 1 1 0
Hessen 3 2 3 0
Mecklenburg-Vorpommern 2 8 9 9 1
Niedersachsen 0 1 1 2 1
Nordrhein-Westfalen 1 3 0 23 4
Rheinland-Pfalz 0 0 0 1 0
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/19383. Wie viele Anträge wurden aus welchen Gründen abgelehnt (bitte nach Jahren
und den jeweiligen Bundesländern aufschlüsseln)?
Die weit überwiegende Anzahl der Anträge wurde positiv beschieden. Die
Ablehnungsgründe werden statistisch nicht erfasst. Erfahrungsgemäß kommen
folgende Ablehnungsgründe vor:
– Der extremistisch motivierte Tathintergrund ist entweder eindeutig nicht
gegeben oder jedenfalls nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit
feststellbar (ca. 90 Prozent der Ablehnungsfälle).
– Es ist kein Übergriff im Sinne der Richtlinie feststellbar.
Bewilligungen wegen rechtsextremistischer Übergriffe
Bundesland 2009 2010 2011 2012 2013
Saarland 0 0 0 0 0
Sachsen 30 11 15 16 7
Sachsen-Anhalt 18 16 8 12 16
Schleswig-Holstein 0 1 1 0 0
Thüringen 3 1 4 2 5
Bewilligte Anträge insgesamt,
ohne NSU
81 69 63 94 36
NSU 0 0 66 58 20
Bewilligte Anträge einschließlich
NSU
81 69 129 152 56
Bewilligungen wegen sonstiger extremistischer Übergriffe
Bundesland 2009 2010 2011 2012 2013
Baden-Württemberg 0 0 0 10 0
Bayern 0 0 1 10 2
Berlin 0 1 1 10 0
Brandenburg 0 0 4 10 0
Bremen 0 0 0 10 0
Hamburg 0 0 0 10 0
Hessen 0 0 0 10 0
Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0 10 0
Niedersachsen 0 0 0 10 0
Nordrhein-Westfalen 0 0 0 17 2
Rheinland-Pfalz 0 0 0 10 0
Saarland 0 0 0 10 0
Sachsen 0 0 0 10 1
Sachsen-Anhalt 0 0 1 10 0
Schleswig-Holstein 0 0 0 10 0
Thüringen 0 0 1 13 0
Bewilligte Anträge insgesamt 0 1 8 10 5
Drucksache 18/1938 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode– Es sind weder eigene physische oder psychische Verletzungen noch eine
Ehrverletzung feststellbar.
– Es sind lediglich Vermögens- und/oder Sachschäden entstanden.
– Es besteht kein Schutzbedürfnis, weil die antragstellenden Personen selbst
gegen die Grundwerte der pluralen Gesellschaft der Bundesrepublik
Deutschland verstoßen haben oder diese in Frage stellen.
– Der Übergriff erfolgte, während die angegriffene Person dienst- oder
arbeitsrechtliche Pflichten erfüllte.
– Es wurden bereits Schmerzensgeldzahlungen geleistet, in deren Höhe eine im
Rahmen der Billigkeitsentschädigung zu zahlende Summe bereits enthalten
war.
Die Zahl und Verteilung der Ablehnungen lässt sich im Übrigen den
nachstehenden Tabellen entnehmen.
Rechtsextremistische Übergriffe, abgelehnte Anträge
Bundesland 2009 2010 2011 2012 2013
Baden-Württemberg 0 1 0 0 0
Bayern 1 0 0 0 0
Berlin 2 4 5 0 0
Brandenburg 4 2 3 2 0
Bremen 0 0 0 0 0
Hamburg 0 0 0 0 0
Hessen 1 1 0 0 0
Mecklenburg-Vorpommern 3 1 2 0 0
Niedersachsen 0 0 0 1 0
Nordrhein-Westfalen 1 2 0 11 2
Rheinland-Pfalz 0 0 1 0 0
Saarland 0 0 0 0 0
Sachsen 12 8 1 2 0
Sachsen-Anhalt 5 5 4 3 0
Schleswig-Holstein 0 0 0 1 0
Thüringen 0 0 0 2 0
Keine Angabe zum Tatort/
Tatort nicht ermittelbar
0 0 1 0 0
Tatort außerhalb Deutschlands/
Unzuständigkeit BfJ
0 0 1 0 0
Abgelehnte Anträge insgesamt,
ohne NSU
32 24 18 22 2
NSU 0 0 0 3 0
Abgelehnte Anträge
einschließlich NSU
32 24 18 25 2
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/19384. Wie viele der bewilligten Anträge betrafen Übergriffe, die auf dem BMJ-
Formular „Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsentschädigung für Opfer
extremistischer Übergriffe“ als
a) „rechtsextremistisch“,
b) „antisemitisch“,
c) „linksextremistisch“,
d) „islamistisch“,
e) „sonstig extremistisch“
motiviert angegeben wurden (bitte für die Buchstaben a bis e nach Jahren
aufschlüsseln)?
In der statistischen Erfassung der eingehenden Anträge wird lediglich zwischen
rechtsextremistischen und sonstigen extremistischen Übergriffen differenziert.
Hinsichtlich der Zahl der auf diese beiden Fallgruppen entfallenden
Bewilligungen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Eine weitergehende statistische Differenzierung findet nicht statt. Die
Einordnung des Übergriffs als rechtsextremistisch, antisemitisch, linksextremistisch,
islamistisch oder sonstig extremistisch erfolgt zunächst nach der
Selbsteinschätzung der Antragstellerinnen und Antragsteller. Diese Selbsteinschätzung stellt
bei der Entscheidung über den Antrag zwar einen wichtigen ersten Anhaltspunkt
dar. Gleichwohl erfolgt sodann eine eigenständige Prüfung des jeweiligen Tat-
Sonstige extremistische Übergriffe, abgelehnte Anträge
Bundesland 2009 2010 2011 2012 2013
Baden-Württemberg 0 0 1 0 0
Bayern 0 0 0 0 0
Berlin 0 0 2 0 0
Brandenburg 0 0 1 0 0
Bremen 0 0 0 0 0
Hamburg 0 0 0 0 0
Hessen 0 0 1 0 0
Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0 0 0
Niedersachsen 0 0 0 0 0
Nordrhein-Westfalen 0 0 1 11 0
Rheinland-Pfalz 0 0 0 0 0
Saarland 0 0 0 0 0
Sachsen 0 0 0 0 0
Sachsen-Anhalt 0 0 0 1 0
Schleswig-Holstein 0 0 0 0 0
Thüringen 0 0 2 0 0
Ohne Angabe des Tatorts/
Tatort nicht ermittelbar
0 0 1 1 0
Abgelehnte Anträge insgesamt 0 0 9 13 0
Drucksache 18/1938 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodemotivs aufgrund des vom BfJ ermittelten Sachverhalts. Hierzu werden die
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten sowie – sofern die Täter bekannt und
bereits verurteilt wurden – die ergangenen Gerichtsurteile ausgewertet. Oftmals
liegen Überschneidungen von Tatmotiven vor, so etwa bei Übergriffen mit
antisemitischem oder homophobem Hintergrund, die vielfach zugleich
rechtsextremistisch motiviert sind und daher als rechtsextremistische Übergriffe erfasst
werden. Eine Abgrenzung wird selten in den Bereichen der homophoben,
antisemitischen, fremdenfeindlichen oder rassistischen Übergriffe relevant. Diese
sind als rechtsextremistisch einzuordnen, wenn sie (zumindest auch) aufgrund
einer rechtsextremistischen Gesinnung begangen wurden. Dies ist bei der
Mehrzahl homophober, antisemitischer, fremdenfeindlicher oder rassistischer
Übergriffe der Fall. Es kommt bei diesen Übergriffen aber auch vor, dass die
Motivationslage auf sonstigem extremistischem Gedankengut basiert.
5. Aus welchem Grund wurde der Fonds, der im Jahr 2001 speziell für die
symbolische Entschädigung der vielen Opfer rechter Gewalt eingerichtet worden
war, im Jahr 2010 plötzlich auch für Opfer anderer sog. extremistischer
Übergriffe geöffnet?
Plant der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas,
insbesondere vor dem Hintergrund der Verbrechen des NSU, diesen Fonds
wieder ausschließlich auf die Entschädigung hinsichtlich rechter
Hasskriminalität zu fokussieren, und wenn nein, warum nicht?
Der Haushaltsgesetzgeber hat vor dem Hintergrund des erheblichen Anstiegs
rechtsextremistischer, fremdenfeindlicher und antisemitischer Straftaten im Jahr
2000 erstmals im Bundeshaushalt 2001 die Möglichkeit geschaffen, Opfern
solcher Übergriffe Härteleistungen aus dem Bundeshaushalt zu zahlen.
Aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung im Koalitionsvertrag der 17.
Wahlperiode wurde der Anwendungsbereich des Haushaltstitels von der damaligen
Bundesregierung auch auf andere Erscheinungsformen des Extremismus,
insbesondere linksextremistische und islamistische Bestrebungen, ausgeweitet. Die
Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer extremistischer Übergriffe
aus dem Bundeshaushalt vom 18. Dezember 2009 ermöglicht daher seitdem die
Zahlung von Härteleistungen an Opfer jedweder Form extremistischer
Übergriffe und trat mit dem Bundeshaushalt 2010 in Kraft.
Die Ausweitung des Anwendungsbereichs beruhte nicht auf einer geänderten
politischen Entscheidung zu der Bekämpfung des Rechtsextremismus.
Die Bundesregierung ist sich der besonderen Bedeutung dieser Aufgabe
bewusst. Die sich in der Praxis bewährte Richtlinie wurde ausdrücklich nicht
geändert. Opfer rechtsextremistischer Übergriffe erhalten weiterhin – unter
denselben Voraussetzungen – entsprechende Härteleistungen, die damit unverändert
Teil der von der Bundesregierung verfolgten Politik der Ächtung und
Verhinderung solcher Übergriffe sind.
6. Was ist auf dem o. g. Antragsformular des BMJ mit der Kategorie „sonstiger
Extremismus“ inhaltlich gemeint, und was nicht?
Das für die Gewährung von Härteleistungen zuständige BfJ bietet in seinem
Internetangebot in mehreren Sprachen ein Antragsformular an. Für die
Bearbeitung des Antrages und die Bewilligung einer Härteleistung ist nicht
Voraussetzung, dass der Übergriff einer bestimmten Fallgruppe des Extremismus
zugeordnet wird. Die Angabe auf dem Formular ermöglicht eine schnellere
inhaltliche Erfassung des Antrages bei der Sachbearbeitung und soll offensichtlich
unbegründete Anträge von Opfern der allgemeinen Kriminalität vermeiden. Es
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1938ist zudem vorstellbar, dass Betroffenen die Zuordnung des Übergriffs zu einer
bestimmten Kategorie des Extremismus nicht möglich ist, weil sich z. B.
mehrere extremistische Motive überlagern ohne dass ein Motiv als bestimmend
angesehen werden kann. Auch sollen solche Extremismen erfasst werden, die nicht
einer bestimmten Fallgruppe zugeordnet werden können. Dabei kann es sich
z. B. um einen Übergriff handeln, der zwar homophob aber nicht zugleich
rechtsextremistisch motiviert war. Das Formular sieht daher als
Auffangtatbestand die Kategorie „sonstiger Extremismus“ vor.
7. Werden die bewilligten Entschädigungsanträge heute konsequent
entsprechend der vom Opfer angegebenen Tatmotivation dokumentiert und
bearbeitet?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wo sind die Ergebnisse zur qualitativen Prüfung der Vergabepraxis
des Fonds dokumentiert?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
8. Welche sind – aus Sicht der Bundesregierung – beispielhafte Praxisfälle
eines entschädigungsfähigen „linksextremistischen Übergriffs“, und
welche nicht?
Gelten z. B. Fälle antifaschistischer bzw. antirassistischer Gegenwehr als
„linksextremistisch“, und wenn ja, warum?
Zu beispielhaften Erscheinungsformen des Linksextremismus wird auf Seite
136 ff. des Verfassungsschutzberichts 2013 des Bundesministeriums des Innern
Bezug genommen. Ob ein Übergriff linksextremistisch motiviert ist, ist im
Übrigen immer eine Frage des konkreten Einzelfalls und kann nicht abstrakt-
generell beantwortet werden. Seit Erweiterung der Richtlinie im Jahr 2010 wurde
jedoch noch keine Härteleistung aufgrund eines linksextremistisch motivierten
Übergriffs zugesprochen. Die aufgrund sonstiger extremistischer Übergriffe
zugesprochenen Härteleistungen betrafen vornehmlich antisemitische und
homophobe Übergriffe, die extremistisch, aber nicht rechtsextremistisch motiviert
waren.
Verteidigen sich Opfer eines extremistischen Übergriffs mit einer
Notwehrhandlung, handelt es sich nicht um einen „Übergriff“ im Sinne der Richtlinie.
9. Ist es zutreffend, dass es in den Richtlinien für den Entschädigungsfonds
(vom 18. Dezember 2009) heißt, „Leistungen aus Billigkeit [seien]
regelmäßig ausgeschlossen […] z. B. bei wechselseitig begangenen
extremistischen Übergriffen“?
Wenn ja, wie verhält es sich bei Fällen einer zwar gewaltsamen,
strafrechtlich jedoch gerechtfertigten Notwehrhandlung (wenn sich z. B.
Antifaschistinnen oder Antifaschisten gegen einen rechten Übergriff oder einen
Überfall, z. B. ihres Jugendzentrums, wehren)?
a) Wie oft wurden in den Jahren von 2009 bis 2013 Entschädigungsanträge
unter Hinweis auf einen solchen „wechselseitig begangenen
extremistischen Übergriff“ abgelehnt?
b) In wie vielen Fällen betrafen derartige Ablehnungsentscheidungen Fälle
eines „wechselseitig begangenen Übergriffs“ zwischen Rechtsextremen
und Antifaschistinnen bzw. Antifaschisten?
Die Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer extremistischer
Übergriffe aus dem Bundeshaushalt vom 18. Dezember 2009 bestimmt in ihrer Prä-
Drucksache 18/1938 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeambel, dass die Opfer die Härteleistung als freiwillig übernommene Soforthilfe
des Staates aus Billigkeit erhalten sollen. In der als Auslegungshilfe dienenden
Fußnote heißt es:
„Nach der Absicht des Gesetzgebers soll Opfern gezielt mit einer gewissen
Großzügigkeit die helfende Hand gereicht werden. Leistungen aus Billigkeit
sind jedoch regelmäßig ausgeschlossen, wenn ein besonderes Schutzbedürfnis
im Einzelfall nicht besteht, z. B. bei wechselseitig begangenen extremistischen
Übergriffen.“
Dadurch soll ein Entscheidungsspielraum eröffnet werden, um solche
Sachverhalte angemessen behandeln zu können, in denen die Beteiligten bewusst
untereinander wegen ihrer unterschiedlichen politischen, religiösen oder sonstigen
weltanschaulichen Ansichten die gewaltsame Auseinandersetzung suchen. Bei
einer solchen eigenverantwortlichen Selbstgefährdung ist eine Härteleistung aus
Billigkeit nicht geboten.
Hingegen wird die Gewährung einer Härteleistung nicht dadurch
ausgeschlossen, dass sich Opfer eines extremistischen Übergriffs dagegen mit einer
Notwehrhandlung verteidigen.
Die Gründe, welche im Einzelfall zu einer Ablehnung eines Antrages auf
Billigkeitsentschädigung führen, werden statistisch nicht erfasst; insoweit wird auf die
Antwort zu Frage 3 verwiesen. Die Antwort zu den Fragen 9a und 9b würde eine
Auswertung sämtlicher Einzelakten zu Härteleistungsanträgen erfordern,
welche in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten war.
10. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Personen, die aufgrund eines
PMK-rechts-Delikts (PMK: Politisch motivierte Kriminalität) rechtskräftig
verurteilt wurden, später – unter Hinweis auf einen „linksextremistischen“
Übergriff – Leistungen aus dem Fonds erhalten, und wenn nein, durch
welche Maßnahmen wird die Bundesregierung dies künftig verhindern?
Vorstrafen antragstellender Personen bleiben bei der Bewilligung von
Härteleistungen grundsätzlich außer Betracht. Liegen allerdings Anhaltspunkte dafür vor,
dass Personen an dem Übergriff, für den sie eine Härteleistung begehren, selbst
teilgenommen haben oder ihn maßgeblich provoziert haben, wird es in der Regel
an der erforderlichen Billigkeit für eine Härteleistung fehlen. Hierzu wird auch
auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
11. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Personen, die zuvor
aufgrund eines PMK-rechts-Delikts rechtskräftig verurteilt wurden, später
versucht haben, Leistungen aus diesem Fonds zu beantragen, und wenn ja,
wie viele Anträge gab es, und wie wurde mit diesen Anträgen verfahren?
Solche Fälle sind vereinzelt vorgekommen. Die gestellten Anträge wurden nach
Anforderung der staatsanwaltlichen Ermittlungsakten bzw. der Verurteilungen
abgelehnt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 Bezug genommen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/193812. Wie viele der bewilligten Anträge betrafen
a) Tötungsdelikte,
b) Körperverletzungsdelikte bzw.
c) Fälle einer Bedrohung oder Ehrverletzung
(bitte für jeden der drei Bereiche nach Jahren aufschlüsseln)?
Im BfJ erfolgt keine entsprechende statistische Erfassung. In der Praxis zeigt
sich überdies, dass Körperverletzungen und Tötungsdelikte häufig mit
Bedrohungen und Ehrverletzungen verbunden sind.
13. Wie viele Hinterbliebene rechtsextremer Tötungsdelikte wurden seit 2001
durch diesen Fonds entschädigt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
14. Wie viele Hinterbliebene stellten einen Antrag, wurden aber nicht
entschädigt, weil die Tat nicht als ein rechtsextrem motiviertes Tötungsdelikt
anerkannt wurde (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Hinsichtlich der statistischen Erfassung zu Ablehnungsgründen und zu der Art
des dem Antrag zugrunde liegenden Übergriffs wird auf die Antworten zu den
Fragen 3 und 12 verwiesen. Eine weitergehende Beantwortung würde eine
Auswertung sämtlicher Einzelakten zu Härteleistungsanträgen erfordern, welche in
der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten war.
Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass das BfJ eine eigenständige Prüfung
hinsichtlich des dem Übergriff zugrunde liegenden Tatmotivs vornimmt. Nach
der Richtlinie setzt die Zuerkennung einer Härteleistung voraus, dass anhand des
von Amts wegen – u. a. durch die Auswertung in Einsicht genommener
Ermittlungsakten, Gerichtsurteile, Presseberichte, ärztlicher Gutachten etc. –
ermittelten Sachverhalts mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass
der Übergriff jedenfalls auch aus einer extremistischen Gesinnung heraus
erfolgte. Voraussetzung für die Zuerkennung einer Härteleistung ist mithin nicht
die kriminalstatistische Anerkennung als politisch motivierte Tat.
15. Wurden auch die Hinterbliebenen der Mordopfer des NSU-Terrors aus
diesem Fonds entschädigt?
Auch die Opfer bzw. Opferangehörigen des NSU haben eine Härteleistung
erhalten.
a) Wie viele Angehörige haben einen diesbezüglichen Antrag auf
Gewährung einer Pauschalleistung gestellt, und wie vielen dieser Anträge
wurde stattgegeben?
Es haben bislang 63 Angehörige der Mordopfer des NSU einen Antrag auf
Gewährung einer Pauschalleistung gestellt. Mit Ausnahme zweier Fälle, in denen
die Antragsteller nicht zu den nach der Richtlinie zu entschädigenden nahen
Angehörigen (Eheleute, Kinder, Geschwister) zählten, wurden sämtliche Anträge
positiv beschieden. Die meisten der Angehörigen machten zudem von der
Möglichkeit Gebrauch, über die Pauschalleistung hinaus eine weitergehende
Härteleistung zu beantragen. Sämtliche Anträge auf Gewährung einer
weitergehenden Härteleistung wurden positiv beschieden.
Drucksache 18/1938 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeb) Wie viele dieser Angehörigen haben bereits vor Bekanntwerden des
NSU-Terrors einen diesbezüglichen Antrag gestellt, und wie wurde
damit verfahren?
Sämtliche Anträge wurden nach Bekanntwerden des Zusammenhangs der
Gewalttaten gestellt. Das BfJ hat die Opfer bzw. ihre Angehörigen unmittelbar nach
dem 4. November 2011 in verschiedener Weise auf die Möglichkeit der
Antragstellung hingewiesen.
c) Wie viele Opfer des NSU-Nagelbombenanschlags in Köln (im Jahr
2004) haben einen Antrag auf Gewährung einer Pauschalleistung
gestellt, und wie vielen dieser Anträge wurde stattgegeben?
Es haben bislang 36 Opfer des Anschlags in Köln im Jahr 2004 einen Antrag auf
Gewährung einer Pauschalleistung gestellt. Bis auf einen Fall, in dem
ausschließlich Sachschäden geltend gemacht wurden, für die nach der Richtlinie
keine Härteleistung möglich ist, wurden sämtliche Anträge positiv beschieden.
Viele der Opfer machten zudem von der Möglichkeit Gebrauch, über die
Pauschalleistung hinaus eine weitergehende Härteleistung zu beantragen. Sämtliche
Anträge auf Gewährung einer weitergehenden Härteleistung wurden bislang
positiv beschieden.
d) Wie viele Nebenklägerinnen und -kläger des NSU-Prozesses in
München haben Reisekostenanträge gestellt, und wie viele von diesen
wurden bewilligt?
Es haben bislang fünf Nebenklägerinnen und Nebenkläger des NSU-Prozesses
in München einen Antrag auf Gewährung einer Reisekostenbeihilfe zur
Prozessteilnahme gestellt. Alle Antragstellerinnen und Antragsteller haben eine
Reisekostenbeihilfe erhalten.
16. Haben auch andere Hinterbliebene Entschädigungsanträge an diesen
Fonds gestellt, nachdem das sie betreffende Tötungsdelikt (wie beim
NSU) zunächst nicht als rechtsmotiviert verstanden, dann aber
nachträglich doch noch als solches (an)erkannt worden ist?
a) Wenn ja, in wie vielen derartigen Fällen wurde (jenseits der NSU-
Morde) ein entsprechender Antrag gestellt (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
b) Wie viele dieser Anträge wurden bewilligt?
c) Wie viele wurden aus welchen Gründen abgelehnt (z. B. unter Hinweis
auf eine zeitlich verspätete Geltendmachung der Härtefallansprüche)?
Diese Fragen sind nur durch eine Auswertung sämtlicher Einzelakten zu
Härteleistungsanträgen zu beantworten, welche in der Kürze der zur Verfügung
stehenden Zeit nicht zu leisten war. Wie in der Antwort zu Frage 14 dargelegt,
erfolgt im Übrigen eine eigenständige Prüfung des Tatmotivs durch das BfJ. Die
Bewilligung einer Härteleistung setzt keine kriminalstatistische Anerkennung
der Tat als politisch motivierte Kriminalität voraus.
17. In wie vielen Fällen wurden auch Nothelferinnen/Nothelfer über diesen
Fonds entschädigt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Nothelferinnen und Nothelfer können grundsätzlich nach der Richtlinie
Härteleistungen erhalten. Aus der Praxis des Bundesamts für Justiz ist bekannt, dass
Anträge aus diesem Personenkreis gestellt und positiv beschieden wurden. Zu
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/1938ihrer Anzahl sowie dem Ergebnis der Bearbeitung lassen sich den ausgewerteten
und auswertbaren Daten in der Kürze der Zeit keine Angaben entnehmen (siehe
Vorbemerkung der Bundesregierung).
18. Was ist genau unter den aus dem Fonds zu finanzierenden erforderlichen
„Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit von
Ombudspersonen für Opfer extremistischer Übergriffe“ zu verstehen (vgl.
Haushaltsvermerk Punkt 5. im Bundeshaushaltsplan 2013, Einzelplan 07, Kapitel 07 08,
Titel 681 01-290)?
a) Gibt es eine Richtlinie, in der eine finanzielle Grenze für Zahlungen an
Ombudspersonen festgelegt ist?
Wenn ja, in welcher Höhe?
b) Wie viele Ombudspersonen haben im Jahr 2013 Mittel aus diesem
Fonds beantragt (bitte Höhe der Mittel pro Person angeben sowie
welche Opfergruppe jeweils durch die Person unterstützt wurde)?
Nach der Entdeckung der Gewalttaten des NSU wurde deutlich, dass viele Opfer
und ihre Angehörigen auf Unterstützung bei der Bewältigung der Folgen
angewiesen sein würden. Daher hat die Bundesregierung im Dezember 2011
Professorin Barbara John zur Ombudsfrau für die Opfer und Opferangehörigen
bestellt. Diese bietet ihre Unterstützung bei Fragen rund um die Gewährung von
Hilfen sowie Beratung und Koordinierung bei der Realisierung von Ansprüchen
und Auskünften im Umgang mit Behörden an. Auf mögliche Hilfen, die die
Folgen des Leids mindern können, weist sie hin und zeigt Wege für weitergehende
Unterstützung. Sie vermittelt Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner,
insbesondere zu den jeweils zuständigen Leistungserbringern. Professorin Barbara
John ist durch die bisher geleistete tatkräftige Unterstützung zu einer zentralen
Anlaufstelle für die Belange der Betroffenen geworden, die die Interessen der
Opfer und ihrer Angehörigen wahrt.
Zur Unterstützung für ihre – im Übrigen unentgeltliche – Tätigkeit erstattet das
BfJ aus dem Haushaltstitel die erforderlichen Aufwendungen, zu denen vor
allem die Kosten für eine Hilfskraft, die anfallenden Reisekosten sowie die
Aufwendungen für Dolmetscherdienste und Schreibarbeiten gehören. Der in der
Frage zitierte Haushaltsvermerk dient hierzu als Klarstellung. Im Jahr 2013
wurden an Professorin Barbara John 1 938,57 Euro sowie an ihre Hilfskraft
9 304,96 Euro ausgezahlt.
19. Wie haben sich im Einzelplan 07 des Bundeshaushalts die für diesen
Entschädigungsfonds zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (Kapitel
07 08, Titel 681 01-290) in den Jahren 2009 bis 2013 entwickelt (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (Ansätze) in Kapitel 07 18 (bis
2012: 07 08) Titel 681 01 haben sich in den Jahren von 2009 bis 2013 wie folgt
entwickelt:
2009 300 TEuro
2010 1 000 TEuro
2011 1 000 TEuro
2012 1 000 TEuro
2013 1 000 TEuro
Drucksache 18/1938 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodea) Inwiefern wurden seit dem Jahr 2012 die Haushaltsmittel für diesen
Fonds den Erfordernissen im Hinblick auf die Entschädigung von
Opfern und Angehörigen des NSU-Terrors angepasst?
Der Mittelansatz bei Titel 681 01 wurde vor dem Hintergrund der
Härteleistungen für die Opfer bzw. Opferangehörigen des NSU für die Jahre 2012 und 2013
auf dem Vorjahresniveau (Sollansatz: 1 000 TEuro) verstetigt.
b) Wie viele Mittel plant die Bundesregierung hierfür ab dem Jahr 2014
in den Bundeshaushalt einzustellen?
Der zweite Regierungsentwurf zum Haushalt 2014 sieht für Härteleistungen
für Opfer extremistischer Übergriffe bei Kapitel 07 18 Titel 681 01 nochmals
1 000 TEuro vor.
c) In welcher Höhe wurden in den Jahren von 2009 bis 2013
Haushaltsmittel tatsächlich auch bewilligt und ausgezahlt (Mittelabfluss bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
In den Haushaltsjahren 2009 bis 2013 fand folgender Mittelabfluss (jeweils Ist-
Werte) statt:
d) Wie haben sich die Verwaltungsausgaben/Personalmittel für diesen
Entschädigungsfonds in den Jahren von 2001 bis 2013 entwickelt (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
Eine separate Veranschlagung von Verwaltungsausgaben bzw. Personalmitteln
für diesen Entschädigungsfonds ist nicht erfolgt. Im Rahmen des vorhandenen
Haushaltsvermerks Nummer 5 ist bezüglich der Ausgaben im Zusammenhang
mit der Arbeit der Ombudsperson auf die Antwort zu Frage 18 zu verweisen.
Die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Härtefonds beim BfJ
entstehenden Personal- und Verwaltungsausgaben werden aus dem regulären
Budget des Kapitels (außerhalb des Titels 681 01) bestritten. Eine Differenzierung
ist daher nicht möglich.
20. Wie hat sich das in der Vorbemerkung der Fragesteller angesprochene Ost-
West-Gefälle bei den Antragstellungen seit dem Jahr 2008 entwickelt
(bitte die Fallzahlen nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Hinsichtlich der genauen Aufschlüsselung der Anträge nach Bundesländern
wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
2009 177 828,66 Euro
2010 8 160,09 Euro
2011 278 795,88 Euro
2012 712 487,12 Euro
2013 266 187,34 Euro
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/193821. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung, auch unter
Berücksichtigung der Schlussfolgerungen aus dem NSU-Untersuchungsausschuss,
ergreifen, damit Opfer bundesweit bei regionalen Beratungsstellen
kompetente Unterstützung finden, ggf. auch bei der Stellung von Anträgen für
Entschädigungsleistungen?
22. Hält die Bundesregierung einen strukturierten Dialog zwischen dem BMJ
und zivilgesellschaftlichen Opferberatungsstellen für angeraten, um die
Vergabepraxis des Entschädigungsfonds zu optimieren?
Wenn ja, welche Maßnahmen wird die Bundesregierung innerhalb
welcher Zeiträume zur Förderung eines solchen Dialogs ergreifen?
Wenn nein, warum nicht?
Ausgehend davon, dass sich die Fragen 21 und 22 auf die Unterstützung der
Opfer extremistischer Übergriffe beziehen, werden sie wegen des inhaltlichen
Zusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Das BfJ wirkt durch vielfältige Öffentlichkeitsmaßnahmen darauf hin, dass die
Unterstützungsleistung die Opfer extremistischer Gewalt tatsächlich erreicht.
Insbesondere die Betreuung der Opfer des NSU bei der Antragstellung und
Begleitung durch das Antragsverfahren hat deutlich gemacht, wie wichtig es für
eine gute und umfassende Betreuung der Betroffenen ist, dass die einzelnen mit
der Opferhilfe befassten Institutionen mit ihren jeweiligen Erfahrungen und
unterschiedlichen Hilfsmöglichkeiten voneinander wissen, sich untereinander
abstimmen und zusammenarbeiten. Daher steht das BfJ in einem ständigen und
regen Kontakt zu zahlreichen Opferberatungsstellen und auch zu „NOAH“, der
Koordinierungsstelle für die Opfer- und Angehörigenhilfe von Terroropfern im
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Zudem werden
regelmäßig Versorgungsämter, einschlägige Verbände und Behörden, die
Staatsanwaltschaften (schwerpunktmäßig über die Generalstaatsanwaltschaften)
sowie vor allem Opferberatungsstellen angeschrieben und mit neuen
Antragsformularen und einem Merkblatt, in dem über die Antragsvoraussetzungen und
Kontaktadressen informiert wird, vertraut gemacht.
Für Opfer eines extremistischen Übergriffs besteht die Möglichkeit, sich auf der
Internetseite des Bundesamts für Justiz, insbesondere anhand des dort
eingestellten Merkblatts, über Voraussetzungen und Möglichkeiten der
Antragstellung zu informieren (
www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/
Opferhilfe/Opferhilfe_node.html). Unter den dort angegebenen
Kontaktmöglichkeiten können sich die Betroffenen bei Rückfragen zur Antragstellung an
das zuständige Fachreferat beim BfJ wenden.
Das BfJ informiert darüber hinaus jährlich einen breit gefächerten
Adressatenkreis, welcher u. a. Opferberatungen, Versorgungsämter, Staatsanwaltschaften,
Landeskriminalämter, Berufskammern und Verbände umfasst, per Post und
E-Mail über die Härteleistungen für Opfer extremistischer Übergriffe. Weiterhin
stellen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Justiz das
Thema Härteleistungen regelmäßig in Vorträgen vor. Seit dem Jahr 2011 ist das
BfJ zudem beim jährlich stattfindenden Deutschen Präventionstag mit einem
Informationsstand zum Thema Härteleistung vertreten. Es wurden in den
vergangenen Jahren auch eigene Informationsveranstaltungen durchgeführt, zu denen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Opferberatungseinrichtungen sowie
weitere Stellen, die potentielle Informationsträger sein können, eingeladen wurden.
Zusätzlich finden im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Veranstaltungen statt, auf denen u. a. die Verbände der Opferhilfe sowie die
Landesjustizverwaltungen und Polizeibehörden über die Gewährung von
Härteleistungen durch das BfJ unterrichtet werden. Auch moderne
Kommunikationsmittel werden genutzt, um über die Härteleistungen für Opfer extremistischer Über-
Drucksache 18/1938 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodegriffe zu informieren, so etwa durch ein Videointerview mit dem Bündnis für
Demokratie und Toleranz, welches auf dem YouTube-Kanal des Bündnisses
abrufbar ist. Auch tritt das BfJ bei Bekanntwerden von mutmaßlich
extremistischen Übergriffen durch Presseberichte nach Möglichkeit aktiv an die Opfer
bzw. an Beratungs- oder Polizeidienststellen heran und informiert über die
Möglichkeit der Beantragung einer Härteleistung für Opfer extremistischer
Übergriffe. Gleichwohl bleibt die Zusammenarbeit mit örtlichen
Opferberatungsstellen von besonderer Bedeutung.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]