[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2173
18. Wahlperiode 21.07.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Katrin Kunert,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/1919 –
Themen und Ergebnisse der Ausländerreferentenbesprechungen
in den Jahren 2013 und 2014
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei der Ausländerreferentenbesprechung (ARB) handelt es sich um ein im
Regelfall halbjährliches Treffen von Vertreterinnen und Vertretern des Bundes
und der Länder auf der Referatsleitungsebene, um sich zu aktuellen Fachfragen
des Ausländerrechts auszutauschen. Gegenstand der Besprechungen können
aktuelle Gerichtsurteile, Probleme der ausländerbehördlichen Praxis, die
Umsetzung von Gesetzesvorschriften oder eher technische Fragen des
Verwaltungshandelns sein. Aus dem regelmäßigen Austausch auf der Fachebene
können sich Impulse für Gesetzgebungsvorhaben, aber auch Empfehlungen,
Vereinbarungen und Klärungen für die ausländerbehördliche Praxis ergeben.
Dieser wichtigen Bedeutung der ARB entspricht es nicht, dass das Gremium
weitgehend im Verborgenen handelt und keinerlei Informationen über die
jeweiligen Beratungen an die Öffentlichkeit gelangen. Eine Übersicht der auf der
ARB von Ende März 2012 in Berlin besprochenen Themen und
Vereinbarungen ist der Antwort der Bundesregierung vom 3. September 2012 auf die
Schriftliche Frage 13 der Abgeordneten Ulla Jelpke zu entnehmen
(Bundestagsdrucksache 17/10606). Auf Bundestagsdrucksache 17/11581 gibt es
Informationen zu weiteren ARB, jedoch verweigerte die Bundesregierung an dieser
Stelle – im Gegensatz zu den vorherigen Antworten – nähere Auskünfte zu den
Inhalten getroffener Vereinbarungen. Angeblich könne dies zum „Mitregieren
Dritter bei Entscheidungen“ der Bundesregierung führen – was von den
Fragestellern als völlig unbegründet zurückgewiesen wird, zumal die Beteiligten der
ARB nicht durch entsprechende Weisungen bevollmächtigt sind und auch
keinerlei verbindliche Entscheidungen treffen. Die Befürchtungen der
Bundesregierung sind auch deshalb offenkundig unbegründet, weil ihre bisherigen
Antworten zu den Ergebnissen der ARB in keiner Weise erkennen lassen,
inwieweit eine „detaillierte Kundgabe von Ergebnissen der ARB eine künftige
Ressortabstimmung erheblich beeinträchtigen könnte, bevor sich die
Bundesregierung zu einzelnen Problembereichen selbst positioniert hat“
(Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/13724).
Auskünfte zu Inhalten und Ergebnissen der ARB muss die Bundesregierung
schon deshalb erteilen, weil den Abgeordneten des Deutschen Bundestages
nicht weniger Rechte zustehen können, als allen Bürgerinnen und Bürgern
infolge des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Das Verwaltungsgericht (VG)
Berlin hat mit Urteil vom 12. Mai 2014 in dem Verfahren VG 2 K 176.13 das
Bundesministerium des Innern (BMI) zur Herausgabe einer Kopie eines
Protokolls einer ARB verpflichtet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Bekanntgabe Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. Juli 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2173 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodesolcher Informationen zu Beeinträchtigungen führen könne; es sei auch nicht
nachvollziehbar, weshalb Teilnehmer künftiger ARB ihre Meinung nicht mehr
äußern würden, wenn entsprechende Protokolle öffentlich würden. Das BMI,
so das VG Berlin, sei als federführendes Bundesministerium auch über die
Informationen der von ihm erstellten Protokolle verfügungsberechtigt und zur
Auskunft verpflichtet, unabhängig davon, ob die Protokolle noch mit den
Bundesländern abgestimmt würden. Dies widerspricht den Ausführungen der
Bundesregierung, mit denen Auskünfte auf eine parlamentarische Anfrage nach
Besprechungsergebnissen der ARB verweigert wurden, weil „noch kein
zwischen den Teilnehmern inhaltlich abschließend abgestimmtes Protokoll
vorliegt“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 17/13724); allerdings gab die Bundesregierung zu
Frage 7 auf der genannten Bundestagsdrucksache dann doch – jedoch nur
unzureichend und rudimentär – Auskunft, weil die Bundesländer „zumindest die
Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Protokoll hatten“.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Wie die Bundesregierung in der Vorbemerkung ihrer Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 19. November 2012 auf
Bundestagsdrucksache 17/11581 sowie in der Vorbemerkung ihrer Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 16. Mai 2013 auf Bundestagsdrucksache
17/13724 bereits ausgeführt hat, sind die teilnehmenden Ministerialbeamten der
Ausländerreferentenbesprechung (ARB) nicht durch Weisungen ihrer
Hausleitungen befugt, verbindliche Entscheidungen zu treffen. Die Erörterungen im
Rahmen der ARB dienen vielmehr als Ausgangspunkt zur vertieften
Auseinandersetzung mit einzelnen Problembereichen in den zuständigen Fachministerien
und bilden häufig eine Grundlage für spätere Gesetzgebungsvorhaben.
Die Bundesregierung hält daher an ihrer Auffassung fest, dass eine Kundgabe
der Besprechungsinhalte und -ergebnisse regelmäßig dazu führen könnte, dass
laufende oder künftige Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung der
parlamentarischen Kontrolle unterworfen würden, bevor sich die Bundesregierung
zu einzelnen Problembereichen selbst positioniert hat (Bundestagsdrucksache
17/11581).
Die Bundesregierung macht darauf aufmerksam, dass das Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin, auf das die Fragesteller in ihrer Vorbemerkung Bezug
nehmen, noch nicht rechtskräftig ist. Das BMI vertritt eine andere Rechtsauffassung
und hat gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragt.
Die Bundesregierung nimmt bei der Beantwortung der vorliegenden Kleinen
Anfrage auf die Vorbemerkungen in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. vom 19. November 2012 auf Bundestagsdrucksache
17/11581 sowie auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 16. Mai
2013 auf Bundestagsdrucksache 17/13724 Bezug.
1. Ist inzwischen das Protokoll der ARB vom Herbst 2012 mit den
Bundesländern abgestimmt, und hat es noch Änderungswünsche oder Korrekturen
durch die Bundesländer gegeben, und wenn ja, in welchen Punkten (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu den Fragen 1a und 7
auf Bundestagsdrucksache 17/13724), und in welchem Umfang hat es
jemals solche Änderungswünsche einzelner Bundesländer zu den Protokollen
des BMI zu den einzelnen ARB gegeben?
Ein inhaltlich abschließend abgestimmtes Protokoll der ARB liegt nicht vor.
Vonseiten der Länder wurden im Rahmen der ihnen eingeräumten Gelegenheit
zur Stellungnahme Änderungsvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 10, 11,
12, 14, 16, 17, 25, 28, 29, 30, 32d, 32f und 32g gemacht.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2173Es entspricht gängiger Praxis, dass die Länder von der ihnen eingeräumten
Möglichkeit, Korrekturen bzw. Ergänzungen am Protokollentwurf vorzunehmen,
Gebrauch machen und entsprechende Änderungen erbitten. Es handelt sich
mithin nicht um ein vom BMI, sondern um ein gemeinsam erstelltes Protokoll aller
Teilnehmer.
2. Was wurde konkret zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 6, 7, 8, 10, 11, 14,
16, 17, 19, 20, 25, 26, 27, 28, 30, 31, 32b, 32c, 32d auf der ARB vom Herbst
2012 besprochen bzw. erörtert (Nachfrage zur Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 17/
13724, denn Angaben wie „Die Teilnehmer erörtern das Thema“ oder „Das
Thema wird erörtert“ lassen jeweils nicht erkennen, worum es bei den
Themen jeweils konkret ging, worin z. B. ein Problem gesehen wurde und
welche unterschiedlichen Auffassungen oder Lösungsmöglichkeiten hierzu
diskutiert wurden, auch wenn es am Ende kein gemeinsames Ergebnis
gab)?
Zu den konkreten Gesprächsinhalten wird in Ergänzung zur Antwort der
Bundesregierung zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 17/13724 sowie unter
Berücksichtigung der Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung
folgendes mitgeteilt:
Zu TOP 6: Die Erörterung des Themas erfolgte vor dem Hintergrund vereinzelt
vorgetragener Bitten, § 30 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu ändern.
Zu TOP 7: Das Thema wurde vor dem Hintergrund der damaligen Rechtslage
des § 32 AufenthG diskutiert, wonach ein Kindernachzug am fehlenden
alleinigen Sorgerecht eines Elternteils scheitern konnte. Mit der Neufassung des § 32
Absatz 3 AufenthG hat der Gesetzgeber inzwischen entsprechend reagiert.
Zu TOP 8: Die Teilnehmer diskutierten möglichen gesetzlichen
Anpassungsbedarf.
Zu TOP 10: Die Teilnehmer diskutierten (gesetzlichen) Anpassungsbedarf und
-möglichkeiten beim behördlichen Anfechtungsrecht und einigten sich darauf,
das Thema erneut zu erörtern.
Zu TOP 11: Die Länder thematisierten in diesem Zusammenhang Fragen des
Aufgabenvollzugs, die sich in Folge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
stellen.
Zu TOP 14: In diesem Zusammenhang wurde die Notwendigkeit einer
intensiven Zusammenarbeit der jeweiligen Außenstellen des Bundesamtes mit den
zuständigen Landesbehörden herausgestellt. BMI hat zudem seine
Überlegungen vorgetragen, die Möglichkeit einer Wiedereinreisesperre bei offensichtlich
unbegründeter Asylantragstellung im Gesetz zu verankern, die von den Ländern
überwiegend positiv aufgenommen wurden.
Zu TOP 16: Es wurden die Themen „Aufnahme afghanischer Ortskräfte“ sowie
„Stand des Resettlement“ erörtert. BMI wurde von den Ländern um frühzeitige
Unterrichtung bei künftigen humanitären Aufnahmeaktionen gebeten.
Zu TOP 17: Es wurde erörtert, ob die Zuständigkeitsregelung bei einer
Änderung von Wohnsitzauflagen nach § 12 Absatz 2 AufenthG analog zur
räumlichen Beschränkung zu gelten habe.
Zu TOP 19: Zum einen wurden etwaige Probleme thematisiert, die Inhaber einer
Niederlassungserlaubnis nach § 19a Absatz 6 AufenthG bei einer
Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat ggf. zu gewärtigen hätten. Zudem wurden
die Ausschlussgründe des § 19 Absatz 5 Nummer 3 und 4 AufenthG sowie
praktische Fragen im Hinblick auf die Ausstellung eines elektronischen
Aufenthaltstitels erörtert.
Zu TOP 20: Es wurden Einzelfragen mit Bezug zu § 18c AufenthG erörtert.
Drucksache 18/2173 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeZu TOP 25: Im Ergebnis wurde Einigkeit erzielt, dass die Vermittlung von
Au-Pairs nur in Gastfamilien erfolgen sollte, die als Muttersprache Deutsch
sprechen.
Zu TOP 26: Es wurde auf den Bericht der Arbeitsgruppe „Vollzugsdefizite“
Bezug genommen und angekündigt, dass die Vorschläge in einen
Referentenentwurf zur Modernisierung des Rechts der Aufenthaltsbeendigung eingebracht
werden sollen.
Zu TOP 27: In diesem Zusammenhang wurde im Wesentlichen die Frage
erörtert, ob an dem Antragserfordernis festgehalten werden soll. Es bestanden im
Ergebnis keine Einwände, das geltende Antragserfordernis aus dem Gesetz
herauszunehmen.
Zu TOP 28: Es wurde möglicher Anpassungsbedarf im AZR-Gesetz (AZRG) in
Zusammenhang mit der automatisierten Sicherheitsanfrage sowie sich daraus
ergebende datenschutzrechtliche Erwägungen erörtert.
Zu TOP 30: Die Teilnehmer haben die Möglichkeiten einer Ausweitung der
Abschiebungsmöglichkeiten in den Irak erörtert.
Zu TOP 31: Die Teilnehmer haben das Thema hinsichtlich der Zurückstellung
von Vollzugsmaßnahmen für den Fall anhängiger Petitionen behandelt.
Zu TOP 32b: Die Teilnehmer haben das Thema vor dem Hintergrund damit
verbundener Mehrbelastungen für die Ausländerbehörden erörtert.
Zu TOP 32c: BMI hat dargestellt, dass eine Deaktivierung der eID-Funktion
nicht geplant ist.
Zu TOP 32d: Die Teilnehmer erörterten die Thematik vor dem Hintergrund des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, in welchen Fällen des
assoziationsrechtlichen Aufenthalts von einem „Daueraufenthaltsrecht“ auszugehen ist.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Was beinhaltet das mittlerweile vermutlich ergangene Rundschreiben zur
Feststellung eines erkennbar geringen Integrationsbedarfs im Rahmen des
§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG
(Nachfrage zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 17/11581 und zu Frage 10 auf
Bundestagsdrucksache 17/13724; bitte so ausführlich wie möglich
darstellen oder in Ablichtung beifügen), und wenn es ein solches Rundschreiben
immer noch nicht gibt, warum nicht?
Das Rundschreiben liegt nicht vor. Ein dringender prioritärer Handlungsbedarf
im Nachgang der ARB besteht nicht. Vonseiten der Länder wurde das Nicht-
Vorliegen des Rundschreibens bisher nicht moniert.
4. Welche Themen wurden mit welcher Schwerpunktsetzung und welchem
Ergebnis auf der ARB im Frühjahr 2013 besprochen (bitte wie auf
Bundestagsdrucksache 17/10606 zu Frage 13 bzw. auf Bundestagsdrucksache
17/13724 zu den Fragen 8 und 9 darstellen, jedoch in jedem Fall so
detailliert, dass nachvollzogen werden kann, welche Probleme oder Themen mit
welchen unterschiedlichen Betrachtungsweisen oder
Lösungsmöglichkeiten diskutiert wurden, selbst wenn es zu keinem gemeinsamen Ergebnis
gekommen sein sollte; soweit noch kein mit den Bundesländern abgestimmtes
Protokoll vorliegen sollte, bitte auf der Grundlage des vom BMI erstellten
Protokolls beantworten, vgl. VG Berlin 2 K 176.13, Urteil vom 12. Mai
2014, und falls die Bundesregierung keine Angaben zu den Inhalten oder
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2173Ergebnissen der Besprechungen machen möchte, wie wird dies in Bezug
auf jeden einzelnen TOP begründet)?
Ein inhaltlich abschließend abgestimmtes Protokoll der ARB vom 9. und
10. April 2013 liegt noch nicht vor.
Bei der ARB wurden folgende Themen erörtert. Darüber hinaus wird unter
Berücksichtigung der Ausführungen in der Vorbemerkung zu den Ergebnissen der
einzelnen Tagesordnungspunkte wie folgt berichtet:
TOP 1: Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. September 2012 zur Einschränkung des Sprachnachweises beim
Ehegattennachzug zu Deutschen (BVerwG 10 C 12.12)
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer erörtern Auswirkungen des o. g.
Urteils, das nach allgemeiner Auffassung der Teilnehmer die grundsätzliche
Zulässigkeit des Sprachnachweiserfordernisses im Rahmen des
Ehegattennachzugs bestätigt und das Sprachnachweiserfordernis beim Ehegattennachzug zu
einem Ausländer unberührt lässt.)
TOP 2: Aufenthalt verletzter afghanischer Kinder zur medizinischen Versorgung
in Deutschland; Initiative des Vereins „Kinder brauchen uns“ KBU e. V.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Das Thema wird im Nachgang zur
vorangegangenen ARB erörtert. Die Beratungen der Kindeseltern in Afghanistan wurden
wie verabredet intensiviert.)
TOP 3: Abschaffung der Freizügigkeitsbescheinigung/Kommunikation
zwischen Ausländerbehörden und Jobcentern
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer kommen überein, dass nach
Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/
EU) am 21. Januar 2013 keine Bescheinigungen mehr auszustellen sind, mit
denen das Bestehen des Freizügigkeitsrechts dokumentiert werden soll.)
TOP 4: Behördliches Anfechtungsrecht missbräuchlicher
Vaterschaftsanerkennungen; Auswirkungen des BGH-Beschlusses vom 27. Juni 2012 (Az. XII ZR
89/10)
(Ergebnis der ARB-Beratung: Es wird die Möglichkeit der Ausweitung des
behördlichen Anfechtungsrechts auch auf Scheinehen erörtert.)
TOP 5: Einführung der elektronischen Ausländerakte
(Ergebnis der ARB-Beratung: Es werden die im Zusammenhang mit der
Einf��hrung der elektronischen Ausländerakte stehenden Auswirkungen erörtert).
TOP 6: Vorübergehender Schutz für syrische Flüchtlinge im Rahmen einer
europäischen Aufnahmeaktion
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren die zum damaligen
Zeitpunkt beabsichtigte Aufnahme von 5 000 syrischen Flüchtlingen und
kommen überein, sich in dieser Frage weiterhin eng abzustimmen.)
TOP 7: Einreise und Aufenthalt syrischer Staatsangehöriger mit familiären
Beziehungen nach Deutschland
(Ergebnis der ARB-Beratung: Es wird in diesem Zusammenhang die
Möglichkeit diskutiert, dass unter Beachtung des Grundsatzes der Schutzbedürftigkeit
ein Teil der 5 000 aufzunehmenden Flüchtlinge selbständig zu Verwandten nach
Deutschland einreisen könnte.)
TOP 8: Wohnsitzauflage für jüdische Zuwanderer; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2013 (BVerwG 1 C 7.12)
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren Auswirkungen des
o. g. Urteils mit Blick auf das hierfür vorgesehene Beteiligungsverfahren.)
Drucksache 18/2173 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeTOP 9: Verfügung von Wohnsitzauflagen bei Aufenthaltserlaubnissen gemäß
§ 25 Absatz 3 AufenthG an subsidiär Schutzberechtigte
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren die Frage, ob die
bisherige Verfahrensweise bei subsidiär Schutzberechtigten beibehalten werden
soll.)
TOP 10: Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) 2014 – 2020;
Beteiligung der Länder
(Ergebnis der ARB-Beratung: BMI erläutert den Sachstand zum Asyl-,
Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und teilt mit, dass die Verhandlungen zu
den entsprechenden Verordnungs-Entwürfen noch nicht abgeschlossen sind.
BMI sagt zu, die Länder weiterhin zu beteiligen.)
TOP 11: Aufnahme aus dem Ausland gemäß § 22 Satz 2 AufenthG
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren das Thema unter dem
Aspekt der Verfahrensoptimierung.)
TOP 12: Aufnahme aus dem Ausland gemäß § 22 Satz 2 AufenthG; hier:
Lebensunterhaltssicherung
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Länder diskutieren in diesem Zusammenhang
Fragen der Verteilung im Rahmen bevorstehender humanitärer Aufnahmen.)
TOP 13: Vorgehensweise bei dem Deutschen Bundestag vorliegenden
Petitionen in Dublin-Fällen
(Ergebnis der ARB-Beratung: Es werden Verfahrensfragen bei Überstellungen
im Rahmen des Dublin-Verfahrens bei Eingang entsprechender Petitionen
erörtert.)
TOP 14: Berücksichtigung des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach SGB II bei der Entscheidung über den weiteren
Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer
(Ergebnis der ARB-Beratung: Es liegen noch keine Erfahrungswerte zu der seit
dem 1. August 2012 eingeführten Norm des § 82 Absatz 6 AufenthG vor.)
TOP 15: Aktivitäten der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Gewinnung von
Fachkräften aus dem Ausland
(Ergebnis der ARB-Beratung: BA erläutert ihre geplanten Aktivitäten zur
Gewinnung von Fachkräften aus dem Ausland.)
TOP 16: Weitere Erleichterungen im Visumverfahren zu Studienzwecken für
Absolventen mit deutschen Sprachkenntnissen
(Ergebnis der ARB-Beratung: Bundesverwaltungsamt (BVA) bittet um Prüfung,
ob weitere Erleichterungen im Visumverfahren durch den Verzicht der
Beteiligung der Ausländerbehörden über den Personenkreis der Absolventen deutscher
Auslandsschulen hinaus möglich ist. Eine entsprechende Anpassung der
Aufenthaltsverordnung ist erfolgt.)
TOP 17: Zweckwechsel bei Aufenthaltstiteln nach § 16 Absatz 5 AufenthG
(Ergebnis der ARB-Beratung: BMI erläutert seine Rechtauffassung, wonach
nach erfolgreichem Besuch einer allgemeinbildenden Schule der Zweckwechsel
zum Studium oder der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Anschluss an den
erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder schulischen Berufsausbildung im
Bundesgebiet zulässig ist.)
TOP 18: Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse
(Ergebnis der ARB-Beratung: Es werden Probleme bei der Bewertung
ausländischer Hochschulabschlüsse sowie beim Zugang zur Datenbank
www.anabin.kmk.org thematisiert.)
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2173TOP 19: Vermittlungsabsprachen zwischen BA und Drittstaaten nach § 30 der
Beschäftigungsverordnung (BeschV)
(Ergebnis der ARB-Beratung: BA erläutert die getroffenen
Vermittlungsabsprachen mit den Arbeitsverwaltungen anderer Länder gemäß § 30 BeschV a. F.)
TOP 20: Fehlende Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur
Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS)
(Ergebnis der ARB-Beratung: Thematisiert wird die Notwendigkeit der
schengenweiten Ausschreibung im SIS von Drittstaatsangehörigen, die bereits in
INPOL ausgeschrieben sind.)
TOP 21: Generelles Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gemäß § 72 Absatz 4
Satz 1 AufenthG
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Länder diskutieren die Problematik und
verweisen auf gleichgelagerte Diskussionen in der Arbeitsgruppe Vollzugsdefizite.)
TOP 22: Abschiebungen in die Westbalkanstaaten
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren in diesem
Zusammenhang Probleme des Gesetzesvollzugs.)
TOP 23: Praktische Anwendung des § 11 AufenthG im Lichte der aktuellen
Rechtsprechung
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Länder diskutieren Anwendungsfragen des
§ 11 AufenthG mit dem Ziel einer möglichst bundeseinheitlichen
Verfahrensweise im Lichte der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung.)
TOP 24a: Meldung der aufenthaltsrechtlichen Entscheidung durch die
Ausländerbehörden gemäß § 3 Absatz 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu
§ 73 Absatz 2 und 3 Satz 1 AufenthG (§ 73 Absatz 2 und 3 Satz 1 AufenthG-
VwV)
(Ergebnis der ARB-Beratung: Thematisiert wird die Mitteilungspflicht
gegenüber den Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten über die
Gültigkeitsdauer der erteilten und verlängerten Aufenthaltstitel.)
TOP 24b: Proliferationsrisiken bei Gastwissenschaftler
(Ergebnis der ARB-Beratung: Es wird das Thema „Proliferation von
Massenvernichtungswaffen“ und daraus folgender Sensibilisierungsbedarf für
Ausländerbehörden bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln erörtert.)
TOP 24c: Umgang mit ARB-Protokollen
(Ergebnis der ARB-Beratung: Das Thema wurde erörtert.)
TOP 24d: Sachstand Gebührenprojekt
(Ergebnis der ARB-Beratung: BMI informiert über den Sachstand.)
TOP 24e: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2013 zu den
Gebühren für türkische Arbeitnehmer (BVerwG 1 C 12.12)
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren Auswirkungen des
Urteils ohne abschließendes Ergebnis. Länder bitten BMI um eine gesetzliche
Regelung, eine Aufenthaltstitelkumulation nicht zuzulassen.)
TOP 24f: Sachstand Visa-Warndatei
(Ergebnis der ARB-Beratung: BMI informiert über den Sachstand.)
TOP 24g: Sachstand Novellierung des Asylbewerberleistungsgesetzes
(AsylbLG)
(Ergebnis der ARB-Beratung: Es liegt ein Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Novellierung des AsylbLG vor.)
Drucksache 18/2173 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeTOP 24h: Übergangsregelung zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der
AufenthV
(Ergebnis der ARB-Beratung: Auswärtiges Amt [AA] teilt mit, dass der
Runderlass an die Botschaften zum übergangsweise geregelten Visumverfahren [§ 31
Absatz 1 Satz 1 und 2, § 82b AufenthV] vorliegt.)
TOP 24i: Aufnahme libyscher Kriegsverletzter
(Ergebnis der ARB-Beratung: Das Thema wurde erörtert.)
TOP 24j: Termin der nächsten Sitzung.
5. Welche Themen wurden mit welchem Ergebnis auf der ARB im Herbst
2013 besprochen (bitte entsprechend der vorhergehenden
Klammerbemerkung beantworten)?
Ein inhaltlich abschließend abgestimmtes Protokoll der ARB vom 29. und
30. Oktober 2013 liegt noch nicht vor.
Bei der ARB wurden folgende Themen erörtert. Darüber hinaus wird unter
Berücksichtigung der Ausführungen in der Vorbemerkung zu den Ergebnissen der
einzelnen Tagesordnungspunkte wie folgt berichtet:
TOP 1: Aufnahme von syrischen Flüchtlingen
(Ergebnis der ARB-Beratung: BMI informiert zum Sachstand des
Bundesprogramms zur Aufnahme von 5 000 besonders schutzbedürftigen syrischen
Flüchtlingen.)
TOP 2: Familiennachzug im Rahmen humanitärer Aufnahmen
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren rechtliche
Möglichkeiten des Familiennachzugs im Rahmen von humanitären
Aufnahmeprogrammen bzw. bei Aufnahmen nach § 22 AufenthG.)
TOP 3: Prüfung der Voraussetzungen für einen Widerruf der Anerkennung als
Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren Verfahrensfragen und
regen an, dass die Ausländerbehörden in Einzelfällen direkt mit dem Bundesamt
in Kontakt treten sollten.)
TOP 4: Abweichen von der räumlichen Beschränkung der Duldung nach
vierjährigem Aufenthalt (§ 61 Absatz 1 Satz 3 AufenthG)
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer stimmen überein, dass einer
Entscheidung stets eine Einzelfallprüfung voraus gehen müsse.)
TOP 5: Erfahrungen im Zusammenhang mit der Erteilung von
Wohnsitzauflagen an
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer vertreten weit überwiegend die
Ansicht, bei Aufenthaltstiteln nach § 23a AufenthG ggf. Wohnsitzauflagen
verfügen zu können.)
TOP 6: Änderung des § 34a AsylVfG – Verfahrenspraxis des Bundesamtes
(Ergebnis der ARB-Beratung: Bundesamt erläutert die mit der Änderung des
§ 34a AsylVfG verbundene neue Praxis bei der Bescheiderstellung sowie der
Bescheidzustellung im Rahmen des Dublinverfahrens.)
TOP 7: Konsequenzen aus dem Urteil des BVerwG vom 19. April 2011
(BVerwG 1 C 16.10) – Aufenthaltserlaubnis bei ex-tunc-Rücknahme der
Einbürgerung
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2173(Ergebnis der ARB-Beratung: Teilnehmer diskutieren Auswirkungen des Urteils
auf mittelbar von der Rücknahme Betroffene, die die deutsche
Staatsangehörigkeit ebenfalls ex-tunc verloren haben.)
TOP 8: Wohnsitzbeschränkende Auflagen gegenüber international subsidiär
Schutzberechtigten
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Möglichkeit der Verfügung
wohnsitzbeschränkender Auflagen für Inhaber von Aufenthaltstiteln nach § 25 Absatz 2
Satz 1 2. Alternative AufenthG wird diskutiert. Es besteht weitgehend Einigkeit
unter den Teilnehmern, dass den international subsidiär Schutzberechtigten
nicht die gleichen Freizügigkeitsrechte eingeräumt würden wie den GFK-
Flüchtlingen.)
TOP 9: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Schul- und Berufsausbildung
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die im Land Bremen praktizierte
Verfahrensweise, einem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis bzw. die Duldung bis zum
Abschluss einer Berufs- oder Schulausbildung zu verlängern, wird kontrovers
diskutiert.)
TOP 10: Einheitliche Berechnung der Sicherung des Lebensunterhalts bei
familiären Bedarfsgemeinschaften
(Ergebnis der ARB-Beratung: Das Thema wird im Lichte der jüngeren
Rechtsprechung thematisiert und vereinzelt der Bedarf für eine bundeseinheitliche
Regelung gesehen. Das Thema soll im Rahmen einer Bund-Länder-
Arbeitsgruppe erörtert werden.)
TOP 11: Änderung des Visumantragsformulars für längerfristige Aufenthalte
(Ergebnis der ARB-Beratung: Es wird möglicher Änderungsbedarf am
Formular „Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ unter
datenschutzrechtlichen Aspekten hinsichtlich von Fragen nach dem Gesundheitszustand erörtert.
BMI und AA prüfen entsprechende Modifikationen.)
TOP 12: Verdacht des Missbrauchs des Freizügigkeitsrechts durch das
organisierte Eingehen von Scheinehen
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren mögliche Fälle des
Missbrauchs des Freizügigkeitsrechts durch das Eingehen von Scheinehen und
erörtern in diesem Zusammenhang Auslegungsfragen des § 2 Absatz 7 FreizügG/
EU.)
TOP 13: EuGH-Verfahren in der Rs. C-333/13, Dano – Uneingeschränkter
Zugang zu SGB-Leistungen für in Deutschland aufhältige Unionsbürger
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren mögliche
Auswirkungen im Freizügigkeitsrecht aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes [EuGH].)
TOP 14: Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse
(Ergebnis der ARB-Beratung: Eine Vertreterin der Zentralstelle für das
ausländische Bildungswesen (ZAB) trägt zum Anerkennungsverfahren ausländischer
Hochschulabschlüsse vor und erläutert Zugang und Nutzung der Datenbank
www.anabin.de.)
TOP 15: Neuregelung des § 31 AufenthV – Zustimmungsfreiheit bei Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit
(Ergebnis der ARB-Beratung: Es werden Verfahrensfragen im Zusammenhang
mit der Neuregelung des § 31 AufenthV besprochen.)
TOP 16: Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen „Kosten der Tagespflege
nach § 23 SGB VIII“
Drucksache 18/2173 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode(Ergebnis der ARB-Beratung: Es wird die Frage erörtert, ob die
Inanspruchnahme von Leistungen nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VIII) als „schädliche“ Leistung im Sinne des § 2 Absatz 3 AufenthG zu
werten sei.)
TOP 17: Vorgehensweise bei der Adressermittlung über die Ausländerbehörden
zu zwei Forschungsprojekten
(Ergebnis der ARB-Beratung: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) unterrichtet die Teilnehmer über hierzu beabsichtigte
Forschungsprojekte.)
TOP 18: Zulassung von Asylbewerbern und Geduldeten zum Hochschulstudium
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die überwiegende Mehrheit der Länder gewährt
die Möglichkeit des Studiums ohne Wartezeit, wenn die Zulassung der
Hochschule vorliegt.)
TOP 19: Binnenwanderung bengalischer Studierender
(Ergebnis der ARB-Beratung: Es wird die geltende Rechtslage bestätigt,
wonach im Visumverfahren vor der Einreise kein Nachweis über das
Vorhandensein ausreichenden Wohnraums verlangt werden kann.)
TOP 20: Kurzzeitige selbständige Erwerbstätigkeit von Angehörigen der in § 41
AufenthV genannten Staaten
(Ergebnis der ARB-Beratung: Es wird die geltende Rechtslage bestätigt,
wonach Staatsangehörige der in § 41 AufenthV genannten Staaten zur Ausübung
einer selbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 21 Absatz 2 AufenthG benötigen.)
TOP 21: Merkblatt zu § 59 Absatz 8 AufenthG
(Ergebnis der ARB-Beratung: BMI bietet an, Änderungswünsche der Länder am
Entwurf des Merkblattes entgegen zu nehmen.)
TOP 22: Rückführungen in den Zentralirak
(Ergebnis der ARB-Beratung: BMI berichtet zum aktuellen Sachstand.)
TOP 23: Rechtssache C-297/12 – (Filev und Osmani) zur Wiedereinreisesperre
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren die Auswirkungen
des Urteils.)
TOP 24: Abschiebungshaft in Fällen der Zuständigkeit der Bundespolizei
(BPOL)
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die BPOL wird auch nach Inkrafttreten der
Dublin-III-Verordnung Haft zur Sicherung der Aufenthaltsbeendigung beantragen,
soweit die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Im Übrigen bleibt weitere
Rechtsprechung abzuwarten.)
TOP 25: Rückführungen nach Afghanistan
(Ergebnis der ARB-Beratung: Das Thema sowie der aktuelle Sachstand zur
Aufnahme afghanischer Ortskräfte werden erörtert.)
TOP 26: Vollzug von Abschiebungshaft; Aussetzung von Haftbefehlen durch
das LG München II unter Hinweis auf den BGH-Vorlagebeschluss vom 11.Juli
2013 (Az. V ZB 40/11)
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren das Thema
„Abschiebungshaft“ mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung und sehen in diesem
Zusammenhang ein zunehmendes Bedürfnis für eine länderübergreifende
Kooperation.)
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2173TOP 27a: Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel entsprechend der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2013 (BVerwG 1 C 12.12)
(Ergebnis der ARB-Beratung: Ein vom BMI ausgearbeitetes Papier zu diesem
Thema soll als Grundlage für die weiteren Beratungen dienen.)
TOP 27b: Hinweis BMI zu § 78 Absatz 5 AufenthG (Änderungen im
Personalausweisgesetz nach Inkrafttreten des E-Government-Gesetzes am 1. August
2013)
(Ergebnis der ARB-Beratung: BMI weist auf Änderungen im
Personalausweisgesetz hin, die u. a. Vereinfachungen im Antrags- und Ausgabeverfahren zur
Folge haben, die gemäß § 78 Absatz 5 Satz 2 AufenthG auch für die
Ausländerbehörden auf das eAT-Verfahren Anwendung finden.)
TOP 27c: Behördliches Anfechtungsrecht missbräuchlicher
Vaterschaftsanerkennungen; Auswirkungen des BGH-Beschlusses vom 27.Juni 2012 (Az. XII
ZR 89/10)
(Ergebnis der ARB-Beratung: BMI unterrichtet zum Sachstand und kündigt
Fortsetzung des fachlichen Austauschs mit den Beteiligten an.)
TOP 27d: Daueraufenthaltsrecht nach Artikel 6 oder 7 ARB 1/80
(Ergebnis der ARB-Beratung: Das Thema wurde unter dem Aspekt erörtert,
unter welchen Voraussetzungen von einem Daueraufenthaltsrecht auszugehen sei.)
TOP 27e: Evaluation Visa-Warndatei
(Ergebnis der ARB-Beratung: BMI kündigt unter Hinweis auf § 17 des Visa-
Warndateigesetzes die anstehende Evaluierung der Visa-Warndatei an.)
TOP 27f: Aufenthaltszweck Schulbesuch: Herabsetzung der Altersgrenzen
(aktuell 9. Klassenstufe gemäß Nummer 16.5.2.3 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum AufenthG [AVV-AufenthG] auf 7. Klassenstufe
(Ergebnis der ARB-Beratung: Wortnehmende Teilnehmer bewerten eine
Herabsetzung der Altersgrenze zum Zwecke des Schulbesuchs grundsätzlich kritisch.)
TOP 27g: Gültigkeitsdauer von D-Visa
(Ergebnis der ARB-Beratung: Eine Behandlung des Themas war aus
Zeitgründen nicht möglich.)
TOP 27h: Termin der nächsten Sitzung
6. Welche Themen wurden mit welchem Ergebnis auf der ARB im Frühjahr
2014 besprochen (bitte entsprechend der vorhergehenden
Klammerbemerkung beantworten)?
Es liegt noch kein Protokoll-Entwurf der ARB vom 29. und 30. April 2014 vor.
Es wurden folgende Themen erörtert:
– TOP 1: Einhaltung von bundesgesetzlichen Vorschriften
– TOP 2: Gesetzgeberische Aktivitäten im Bereich des Aufenthalts- und
Asylrechts
– TOP 3: Aufnahme syrischer Flüchtlinge
– TOP 4: Aufnahme afghanischer Ortskräfte
– TOP 5: Bearbeitungsdauer von Asylverfahren beim Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
– TOP 6: Wohnsitzbindende Auflagen bei jüdischen Zuwanderern mit
Niederlassungserlaubnis gemäß § 23 Absatz 2 AufenthG
Drucksache 18/2173 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode– TOP 7: Ressettlementprogramm nach 2014 – Informationen zum Stand der
Überlegungen durch das BMI
– TOP 8: Duldungserteilung bei isolierter Überprüfung von
Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 2 bis 7 AufenthG
– TOP 9: Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung Filev und Osmani
– TOP 10: Einreise und Aufenthalt ausländischer Au-Pairs
– TOP 11: Erfassung von Unionsbürgern im Ausländerzentralregister (AZR)
– TOP 12: Zuständigkeiten im Dublin-Verfahren
– TOP 13: Frühzeitige Integration von Asylbewerbern in den deutschen
Arbeitsmarkt – ein Projekt der BA in Zusammenarbeit mit BAMF und
Europäischem Sozialfonds
– TOP 14: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 5 AufenthG
zum Schulbesuch an öffentlichen Schulen
– TOP 15: Aufenthaltstitel für Gastwissenschaftler aus
proliferationsrelevanten Ländern
– TOP 16: Vollzug von Abschiebungshaft
– TOP 17: Passbeschaffung Eritrea
– TOP 18: Integration der Abfrage des Bundeszentralregisters in das BVA-
Verfahren für Sicherheitsanfragen
– TOP 19: Einbeziehung von Nordkaukasiern in das
Sicherheitsüberprüfungsverfahren nach § 73 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 AufenthG
– TOP 20: Einreise iranischer Volksmudschaheddin (MKO) aus dem Camp
Liberty
– TOP 21a: Evaluation der Visa-Warndatei
– TOP 21b: Qualität des AZR-Datenbestandes im Zusammenhang mit
Speichersachverhalten zur Erwerbstätigkeit
– TOP 21c: Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu
behördlichen Vaterschaftsanfechtungen
– TOP 21d: Wartezeiten bei den Ausländerbehörden
– TOP 21e: Gültigkeitsdauer von D-Visa – Stärkung der Willkommenskultur
– TOP 21f: Weitergabe/Veröffentlichung von Erlassen nebst Anlagen
– TOP 21g: Globalzustimmung des Landes Berlin nach § 32 AufenthV – Erste
Erfahrungen
– TOP 21h: Änderung des Visumantragsformulars für längerfristige
Aufenthalte
7. Wann ist die nächste ARB geplant?
Die nächste ARB soll im Oktober 2014 stattfinden.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]