Schusswaffen in Deutschland
der Abgeordneten Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Claudia Roth (Augsburg), Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Infolge des Amoklaufs von Winnenden vollzog die Große Koalition im Juli 2009 einige Änderungen des Waffengesetzes (WaffG). Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat damals kritisiert, dass entscheidende Lücken des bestehenden Waffengesetzes und seines Vollzugs dabei jedoch ungelöst blieben. Der Massenmord mit halbautomatischen Schusswaffen auf der Insel Utoya im Sommer 2011 und weitere Amoktaten der letzten Jahre haben die Dimension der Gefährlichkeit von Waffen immer wieder bestätigt. Im Rahmen einer notwendigen, weitreichenden Prävention von Waffenmissbrauch gilt es vor allem auch die Verfügbarkeit von und den Zugang zu Waffen erheblich zu erschweren bzw. zu verhindern. Denn die Amoktaten der vergangenen Jahre in Deutschland wurden mit legalen Waffen begangen. Solange einsatzfähige Waffen zusammen mit Munition in Privathaushalten zu finden sind, stellen sie ein Risiko für die öffentliche Sicherheit dar. Die bestehenden Vorschriften zur Sicherung von Waffen und Munition reichen nicht aus. Dies betrifft vor allem Besitz und Lagerung von Sportwaffen und Munition sowie die Nutzung großkalibriger Waffen im Schießsport.
Die europäische Richtlinie des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) verpflichtet alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, bis spätestens 31. Dezember 2014 ein computergestütztes Waffenregister auf nationaler Ebene zu schaffen und auf aktuellem Stand zu halten. In § 43a WaffG ist festgelegt, dass bis zum 31. Dezember 2012 ein Nationales Waffenregister zu errichten ist, in dem bundesweit insbesondere Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, sowie Daten von Erwerbern, Besitzern und Überlassen dieser Schusswaffen elektronisch auswertbar zu erfassen und auf aktuellem Stand zu halten sind.
Das Bundesverwaltungsamt nahm als Registerbehörde am 1. Januar 2013 die Zentrale Komponente des Nationalen Waffenregisters (NWR) in Betrieb. Das NWR ermöglicht es, Waffen sowie waffenrechtliche Erlaubnisse, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen oder Verbote den betroffenen Personen zuzuordnen (§ 1 Absatz 1 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes – NWRG). Dementsprechend werden alle Informationen zu Waffen, Erlaubnissen und anderen behördlichen Entscheidungen in Verbindung mit den Personendaten gespeichert. Nach Auffassung der Bundesregierung (vgl. Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/723, Antwort zu Frage 1) ist davon auszugehen, dass die „alten“ Datenbestände zu den Erlaubnissen und Waffen jedoch teilweise unvollständig oder nicht eindeutig genug im Sinne des neu geschaffenen Standards und daher zwingend korrekturbedürftig sind.
In der Folge sollen nun die Datensätze der einzelnen Waffenbehörden bis zum gesetzlich festgelegten Stichtag (31. Dezember 2017) bereinigt werden. Hierzu sei ein Zusammenwirken u. a. der Waffenbehörden, der Innenministerien der Länder als Fachaufsichtsbehörden und des Bundesverwaltungsamts erforderlich. Um die Datenbereinigung systematisch und zielführend zu gestalten, sei daher durch die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe Nationales Waffenregister ein „Masterplan Datenbereinigung“ beschlossen worden. Die initiale Handreichung sei bereits im ersten Quartal 2014 für die Waffenbehörden verfügbar (vgl. www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_S/NWR/Meldungen/Newsletter/2014-01_thema1.html).
Diese Kleine Anfrage hat vor allem zum Ziel, Erkenntnisse über das im Januar 2013 gestartete nationale Waffenregister zu erlangen. Ferner möchten die Fragesteller nähere Informationen zum Gebrauch konkreter Schusswaffen sowie zum Aspekt Sportschützen erhalten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen39
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 NWRG durch die Registrierbehörde durchzuführenden Schlüssigkeitsprüfung im Hinblick auf alle bislang übermittelten Datensätze durch die Waffenbehörden vor?
In wie vielen Fällen wurde die Schlüssigkeit der übermittelten Daten bislang verneint, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
In wie vielen Fällen haben Waffenbehörden nach einer Prüfung im Sinne von § 8 Absatz 2 NWRG seit Aufnahme des Betriebes des NWR unverzüglich berichtigte und vervollständigte Daten an die Registerbehörde übermittelt?
Welchen konkreten Inhalt haben der „Masterplan Datenbereinigung“ und die initiale Handreichung?
Welche zusätzlichen Kosten werden voraussichtlich durch die Datenbereinigung anfallen?
In welcher Weise ist die in § 19 NWRG vorgesehene Auskunftserteilung an Betroffene im Wege der Datenübertragung über das Internet sichergestellt?
Wie viele Schusswaffen sind derzeit in Deutschland im NWR registriert, und wie hoch ist die Rate an Schusswaffen im Hinblick auf die Pro-Kopf-Bevölkerung?
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Schusswaffen in Privatbesitz und der Schusswaffenbesitzer seit dem Jahr 2000 entwickelt?
Wie viele erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse gemäß § 2 Nummer 3 NWRG sind jeweils registriert?
Wie vielen Personen wurden seit der Einführung des NWR die Erlaubnis des Waffenbesitzes entzogen (bitte nach dem registrierten Bedürfnis der entzogenen Erlaubnis aufschlüsseln)?
Wie viele und welche behördlichen Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen, Einziehungen, Verwertungen oder Waffenverbote sind jeweils registriert?
Liegen der Bundesregierung Informationen dazu vor, ob Schützen unter 25 Jahren im Jahr 2013 vor Ausstellung einer Waffenbesitzkarte auf ihre psychologische Eignung untersucht wurden, und wenn ja, wie viele, und mit welchem Ergebnis?
Welche Schusswaffen sind jeweils im Zusammenhang mit welchen „Bedürfnissen“ (§ 8 WaffG) gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 7 WaffG registriert (bitte nach Bedürfnis, also Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, aufschlüsseln)?
Wie viele a) Feuerwaffen, b) vollautomatische Schusswaffen, c) Repetierwaffen, d) Einzelladerwaffen, e) Langwaffen, f) Kurzwaffen, g) Schreckschusswaffen, h) Reizstoffwaffen, i) Signalwaffen, Druckluft- und Federdruckwaffen, j) Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen), k) als anderer Gegenstand getarnte Schusswaffen, l) zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen sind im NWR registriert?
Wie werden im NWR Schusswaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse (z. B. Schießpulverwaffen wie Vorderladepistolen und andere Kurzwaffen) erfasst, deren Munition nicht mehr gewerblich hergestellt wird? Wie viele solcher Waffen sind derzeit in Deutschland registriert, und bei wie vielen dieser Waffen ist eine Blockierung der Schussfähigkeit eingetragen?
Wie viele Schusswaffen mit historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse sind derzeit in Deutschland registriert, für die weiterhin Munition käuflich zu erwerben ist? Bei wie vielen dieser Waffen ist eine Blockierung der Schussfähigkeit eingetragen?
Wie viele halbautomatische und wie viele vollautomatische Schusswaffen sind derzeit im Zusammenhang mit dem Bedürfnis „Sport“ registriert, und um welche Schusswaffen handelt es sich dabei?
Wie viele und welche Gruppen von Beamten sowie Angestellten des öffentlichen Dienstes des Bundes haben nach Kenntnis der Bundesregierung Zugriff auf Schusswaffen und sind berechtigt, Schusswaffen in der Öffentlichkeit zu tragen (bitte jeweils auch Anzahl und Klassifizierung – halb- und vollautomatisch – der verfügbaren bzw. in Gebrauch befindlichen Waffen hinzufügen)?
Wie viele dieser Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine Berechtigung, Munition und/oder Waffe auch außerhalb der Dienststelle aufzubewahren, und wie viele nehmen Anspruch von dieser Berechtigung?
Bei wie vielen registrierten Straftaten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr2000 illegale Schusswaffen verwendet (bitte um tabellarische Auflistung Jahr für Jahr)?
Wie viele Waffen, die nicht im nationalen Waffenregister registriert waren, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2013 beschlagnahmt?
Wie viele registrierte und wie viele illegale Schusswaffen wurden bei Amokläufen in Deutschland mit Schusswaffeneinsatz seit dem Jahr 2000 nach Kenntnis der Bundesregierung von den Tätern verwandt?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen einer Studie des Epidemiologen Michael Siegel u. a. von der Boston University School of Public Health aus dem Jahr 2013, die ergeben, dass es eine „robuste Korrelation“ zwischen der Zahl der Waffen im Umlauf und der Häufigkeit von Morden gibt, in dem Sinne, dass umso häufiger Menschen mit Schusswaffen getötet werden, je mehr davon im Umlauf sind, und welche Konsequenzen sollten nach Ansicht der Bundesregierung aus den Ergebnissen der genannten Studie in Bezug auf das geltende Waffenrecht gezogen werden?
Hat sich aus Sicht der Bundesregierung die Beschränkung des nach dem Amoklauf in Erfurt eingeführten Verbots von Vorderschaftrepetierflinten (Pumpgun) auf solche, die einen Pistolengriff statt eines Hinterschaftes bzw. Gewehrkolbens haben, bewährt, und aus welchen Gründen ist diese Unterscheidung im Jahr 2002 getroffen worden?
Besteht aus Sicht der Bundesregierung der Bedarf, diese Differenzierung aufzuheben und das Verbot auf alle Vorderschaftrepetierflinten auszuweiten, da diese nach Information der Fragesteller mit einfachen technischen Mitteln und Kenntnissen umgebaut werden können?
Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2000 in Deutschland mit einer Waffe getötet oder verletzt, deren Erlaubnis sich auf das Bedürfnis „Sport“ bezog?
Wie hat sich die Mitgliederzahl der in Deutschland ansässigen Schützenvereine nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2000 entwickelt?
Wie hat sich die Mitgliederzahl der in Deutschland ansässigen Schützenvereine bei unter 18-Jährigen seit dem Jahr 2000 nach Kenntnis der Bundesregierung entwickelt?
Wie viele Schießsportverbände sind derzeit in Deutschland als solche im Sinne von § 15 WaffG anerkannt?
In welchen olympischen Disziplinen werden nach Kenntnis der Bundesregierung Druckluftwaffen oder Laserlicht bzw. Lichtpunktpistolen eingesetzt?
Ist es zutreffend, dass halbautomatische Sturmgewehre, wie beispielsweise das Bushmaster-Sturmgewehr, von Sportschützen in Deutschland verwendet werden dürfen?
In welchen Schießsportarten finden in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung Vorderschaftrepetierflinten (Pumpgun) beim Sportschießen Anwendung?
Welche Argumente sprechen nach Auffassung der Bundesregierung für die gesetzliche Zulässigkeit von großkalibrigen Schusswaffen für Sportschützen?
Wie viele Anträge im Sinne von § 6 Absatz 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung wurden seit dem Jahr 2000 gestellt, und wie wurden diese jeweils beschieden?
Welche Schusswaffen, wie sie beispielsweise von Sportschützen verwendet werden, wurden vorher ganz konkret als Waffe für die Polizei oder die Bundeswehr entwickelt?
Wie viele Ordonnanzwaffen, also ursprünglich offiziell eingeführte Waffen zur ausschließlich militärischen Nutzung, sind nach Waffengattungen aufgeteilt im Waffenregister zur Verwendung im Sportschiessen registriert?
Dürfen Ordonnanzwaffen, also echte Kriegswaffen, z. B. aus dem ersten oder zweiten Weltkrieg, zum Sportschießen verwendet werden? Wenn ja, welche?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der am 23. April 2012 in der ARD erstausgestrahlten Dokumentation „Waffen sind mein Leben“ getätigten Erklärung von Joachim Streitberger (ab Minute 20:00) , Gründer des „Forum Waffenrechts“, dass er und das Forum regelmäßig seitens der Bundesregierung schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt über Gesetzvorhaben im Waffenrecht (Zitat: „sog. Non-Papers“) informiert wurden und werden?
Geschah die mögliche Weitergabe (Frage 38) unter Zustimmung des zuständigen Bundesministers oder anderer Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bundesministeriums, wenn nein, wurden aus dem Vorgang Konsequenzen zum Beispiel in disziplinarrechtlicher Weise gezogen, und wenn nicht, warum nicht?