[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2213
18. Wahlperiode 28.07.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Irene Mihalic, Özcan Mutlu,
Claudia Roth (Augsburg), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/1927 –
Schusswaffen in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Infolge des Amoklaufs von Winnenden vollzog die Große Koalition im Juli
2009 einige Änderungen des Waffengesetzes (WaffG). Die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat damals kritisiert, dass entscheidende Lücken
des bestehenden Waffengesetzes und seines Vollzugs dabei jedoch ungelöst
blieben. Der Massenmord mit halbautomatischen Schusswaffen auf der Insel
Utoya im Sommer 2011 und weitere Amoktaten der letzten Jahre haben die
Dimension der Gefährlichkeit von Waffen immer wieder bestätigt. Im Rahmen
einer notwendigen, weitreichenden Prävention von Waffenmissbrauch gilt es
vor allem auch die Verfügbarkeit von und den Zugang zu Waffen erheblich zu
erschweren bzw. zu verhindern. Denn die Amoktaten der vergangenen Jahre in
Deutschland wurden mit legalen Waffen begangen. Solange einsatzfähige
Waffen zusammen mit Munition in Privathaushalten zu finden sind, stellen sie
ein Risiko für die öffentliche Sicherheit dar. Die bestehenden Vorschriften zur
Sicherung von Waffen und Munition reichen nicht aus. Dies betrifft vor allem
Besitz und Lagerung von Sportwaffen und Munition sowie die Nutzung
großkalibriger Waffen im Schießsport.
Die europäische Richtlinie des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des
Besitzes von Waffen (91/477/EWG) verpflichtet alle Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, bis spätestens 31. Dezember 2014 ein computergestütztes
Waffenregister auf nationaler Ebene zu schaffen und auf aktuellem Stand zu
halten. In § 43a WaffG ist festgelegt, dass bis zum 31. Dezember 2012 ein
Nationales Waffenregister zu errichten ist, in dem bundesweit insbesondere
Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, sowie Daten
von Erwerbern, Besitzern und Überlassen dieser Schusswaffen elektronisch
auswertbar zu erfassen und auf aktuellem Stand zu halten sind.
Das Bundesverwaltungsamt nahm als Registerbehörde am 1. Januar 2013 die
Zentrale Komponente des Nationalen Waffenregisters (NWR) in Betrieb. Das
NWR ermöglicht es, Waffen sowie waffenrechtliche Erlaubnisse, Ausnahmen,
Anordnungen, Sicherstellungen oder Verbote den betroffenen Personen
zuzuordnen (§ 1 Absatz 1 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes – NWRG). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. Juli 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2213 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDementsprechend werden alle Informationen zu Waffen, Erlaubnissen und
anderen behördlichen Entscheidungen in Verbindung mit den Personendaten
gespeichert. Nach Auffassung der Bundesregierung (vgl. Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/723, Antwort
zu Frage 1) ist davon auszugehen, dass die „alten“ Datenbestände zu den
Erlaubnissen und Waffen jedoch teilweise unvollständig oder nicht eindeutig
genug im Sinne des neu geschaffenen Standards und daher zwingend
korrekturbedürftig sind.
In der Folge sollen nun die Datensätze der einzelnen Waffenbehörden bis zum
gesetzlich festgelegten Stichtag (31. Dezember 2017) bereinigt werden. Hierzu
sei ein Zusammenwirken u. a. der Waffenbehörden, der Innenministerien der
Länder als Fachaufsichtsbehörden und des Bundesverwaltungsamts
erforderlich. Um die Datenbereinigung systematisch und zielführend zu gestalten, sei
daher durch die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der
Länder (IMK) eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe Nationales
Waffenregister ein „Masterplan Datenbereinigung“ beschlossen worden. Die initiale
Handreichung sei bereits im ersten Quartal 2014 für die Waffenbehörden
verfügbar (vgl.
www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_
S/NWR/Meldungen/Newsletter/2014-01_thema1.html).
Diese Kleine Anfrage hat vor allem zum Ziel, Erkenntnisse über das im Januar
2013 gestartete nationale Waffenregister zu erlangen. Ferner möchten die
Fragesteller nähere Informationen zum Gebrauch konkreter Schusswaffen sowie
zum Aspekt Sportschützen erhalten.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der gemäß
§ 8 Absatz 1 Satz 2 NWRG durch die Registrierbehörde durchzuführende
Schlüssigkeitsprüfung im Hinblick auf alle bislang übermittelten
Datensätze durch die Waffenbehörden vor?
Die in der Zentralen Komponente des NWR im Bundesverwaltungsamt (BVA)
implementierten Schlüssigkeitsprüfungen tragen § 8 Absatz 1 Satz 1 NWRG
Rechnung, wonach die Waffenbehörden die Verantwortung für die Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität der Daten tragen. So wird vor jeder Speicherung
die Einhaltung der durch den XWaffe-Standard vorgegebenen Struktur der
Datenfelder geprüft. Die Datumsfelder unterliegen zudem einer
Plausibilitätsprüfung auf Einhaltung des ISO-Standards 8601. Ebenso wird die systemseitig
vergebene eindeutige Ordnungsnummer (NWR-ID) bei allen Transaktionen stets
auf Plausibilität geprüft.
2. In wie vielen Fällen wurde die Schlüssigkeit der übermittelten Daten bislang
verneint, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Durchschnittlich wird rund 1 Prozent der übermittelten Datensätze durch die
Registerbehörde abgewiesen. Über eine nicht erfolgte Speicherung erhält der
jeweilige Nutzer einen systemseitigen Hinweis. Regelmäßig erfolgt im Anschluss
die Übermittlung standardkonformer Daten.
3. In wie vielen Fällen haben Waffenbehörden nach einer Prüfung im Sinne
von § 8 Absatz 2 NWRG seit Aufnahme des Betriebes des NWR
unverzüglich berichtigte und vervollständigte Daten an die Registerbehörde
übermittelt?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/22134. Welchen konkreten Inhalt haben der „Masterplan Datenbereinigung“ und
die initiale Handreichung?
Der „Masterplan Datenbereinigung“ ist Grundlage für die Umsetzung der
Datenbereinigung. Er zielt darauf ab, neben der Bereinigung und
Vervollständigung des bestehenden Datenbestandes auch mögliche Ursachen und Quellen
für eine mangelhafte Datenerfassung zu beseitigen. Hierzu beschreibt er die
Ziele der Datenbereinigung sowie die Verantwortlichkeiten der beteiligten
Behörden, identifiziert und bewertet verschiedene Handlungsfelder für die
Datenbereinigung und erläutert entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung,
Unterstützung und Kontrolle der Datenbereinigung in den jeweiligen
Handlungsfeldern.
Bei der initialen Handreichung handelt es sich um eine adressatengerecht
formulierte Kurzfassung des „Masterplans Datenbereinigung“ für die Waffenbehörden.
5. Welche zusätzlichen Kosten werden voraussichtlich durch die
Datenbereinigung anfallen?
Die Datenbereinigung ist ein bis Ende 2017 andauernder Prozess. Nach
derzeitigem Kenntnisstand ist nicht valide einschätzbar, welche zusätzlichen Kosten
durch die Datenbereinigung anfallen könnten.
6. In welcher Weise ist die in § 19 NWRG vorgesehene Auskunftserteilung an
Betroffene im Wege der Datenübertragung über das Internet sichergestellt?
Derzeit wird die Auskunftserteilung über das Internet nicht praktiziert. Im
Hinblick auf die Sicherung der Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten
werden perspektivisch die Voraussetzungen für eine geschützte, d. h.
verschlüsselte E-Mail-Kommunikation mit dem Betroffenen hergestellt werden.
7. Wie viele Schusswaffen sind derzeit in Deutschland im NWR registriert,
und wie hoch ist die Rate an Schusswaffen im Hinblick auf die Pro-Kopf-
Bevölkerung?
Im NWR sind mit Stand Juni 2014 rund 5,65 Millionen Schusswaffen und
erlaubnispflichtige Teile von Schusswaffen gespeichert. Diese Zahl umfasst neben
den derzeit in Privatbesitz befindlichen Waffen und erlaubnispflichtigen
Waffenteilen unter anderem auch inzwischen vernichtete, deaktivierte und
exportierte Waffen und erlaubnispflichtige Waffenteile. Die Zahl steht zudem unter
dem Vorbehalt der nach § 22 NWRG noch bis Ende 2017 andauernden
Datenbereinigung. Eine valide Angabe zur Pro-Kopf-Rate von Schusswaffen ist daher
nicht möglich.
8. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Schusswaffen
in Privatbesitz und der Schusswaffenbesitzer seit dem Jahr 2000 entwickelt?
Für die Ausführung des Waffengesetzes sind gemäß den §§ 48, 49 WaffG
grundsätzlich die Behörden in den Ländern zuständig. Bis zur Aufnahme des Betriebs
des NWR wurden nur dort Daten zum legalen Waffenbesitz erhoben; eine
Zusammenführung dieser Daten auf Bundesebene fand nicht statt. Der
Bundesregierung liegen daher keine Kenntnisse über die Entwicklung der Zahl der
Schusswaffen in Privatbesitz und der Schusswaffenbesitzer seit dem Jahr 2000
vor.
Drucksache 18/2213 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Wie viele erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse gemäß § 2 Nummer 3
NWRG sind jeweils registriert?
Im NWR sind mit Stand Juni 2014 rund 2,28 Millionen gültige waffenrechtliche
Erlaubnisse gespeichert. Die Zahl steht unter dem Vorbehalt der nach § 22
NWRG noch bis Ende 2017 andauernden Datenbereinigung. Eine valide
Differenzierung nach einzelnen Erlaubnistypen ist wegen der nach § 22 NWRG noch
bis zum Jahr 2017 andauernden Datenbereinigung nicht möglich.
10. Wie vielen Personen wurden seit der Einführung des NWR die Erlaubnis
des Waffenbesitzes entzogen (bitte nach dem registrierten Bedürfnis der
entzogenen Erlaubnis aufschlüsseln)?
Wie vielen Personen waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen wurden, wird
statistisch nicht erfasst.
11. Wie viele und welche behördlichen Ausnahmen, Anordnungen,
Sicherstellungen, Einziehungen, Verwertungen oder Waffenverbote sind jeweils
registriert?
Im NWR sind derzeit 1 516 gültige Ausnahmeerlaubnisse gespeichert.
Insgesamt sind rund 4 188 Schusswaffen als sichergestellt und 18 630 als verwertet
erfasst. Darüber hinaus sind im NWR derzeit 14 192 Personen gespeichert,
denen ein Waffenverbot erteilt wurde. Zu Anordnungen und Einziehungen liegen
keine statistischen Zahlen vor. Alle Zahlen stehen unter dem Vorbehalt der nach
§ 22 NWRG noch bis Ende 2017 andauernden Datenbereinigung.
12. Liegen der Bundesregierung Informationen dazu vor, ob Schützen unter
25 Jahren im Jahr 2013 vor Ausstellung einer Waffenbesitzkarte auf ihre
psychologische Eignung untersucht wurden, und wenn ja, wie viele, und
mit welchem Ergebnis?
Für die Ausführung des Waffengesetzes sind gemäß den §§ 48, 49 WaffG
grundsätzlich die Behörden in den Ländern zuständig. Diesen obliegt auch die
Überprüfung der persönlichen Eignung gemäß § 6 WaffG. Eine Statistik über diese
Tätigkeit wird insoweit auf Bundesebene nicht geführt.
13. Welche Schusswaffen sind jeweils im Zusammenhang mit welchen
„Bedürfnissen“ (§ 8 WaffG) gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 7 WaffG registriert
(bitte nach Bedürfnis, also Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze,
Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder
Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als
Bewachungsunternehmer, aufschlüsseln)?
Eine Zuordnung der einzelnen Waffentypen zu Bedürfnisgründen wird im NWR
statistisch nicht erfasst.
14. Wie viele
a) Feuerwaffen,
b) vollautomatische Schusswaffen,
c) Repetierwaffen,
d) Einzelladerwaffen,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2213e) Langwaffen,
f) Kurzwaffen,
g) Schreckschusswaffen,
h) Reizstoffwaffen,
i) Signalwaffen, Druckluft- und Federdruckwaffen,
j) Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaffenliste
(Anlage zu § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen),
k) als anderer Gegenstand getarnte Schusswaffen,
l) zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollautomatische
Kriegswaffen aussehen
sind im NWR registriert?
Die Zuordnung der einzelnen im NWR gespeicherten Waffendatensätze in die
durch den Standard XWaffe neu eingeführten Waffentypen erfolgt erst im
Rahmen der noch bis zum 31. Dezember 2017 andauernden Datenbereinigung. Eine
statistische Auswertung ist daher erst nach diesem gesetzlich festgelegten
Stichtag möglich.
15. Wie werden im NWR Schusswaffen von historischem, folkloristischem
oder dekorativem Interesse (z. B. Schießpulverwaffen wie
Vorderladepistolen und andere Kurzwaffen) erfasst, deren Munition nicht mehr
gewerblich hergestellt wird?
Wie viele solcher Waffen sind derzeit in Deutschland registriert, und bei
wie vielen dieser Waffen ist eine Blockierung der Schussfähigkeit
eingetragen?
Das NWR erfasst Waffen, deren Munition nicht mehr gewerblich hergestellt
wird, nicht anders als solche, deren Munition noch hergestellt wird. Der
Standard XWaffe trifft in Anlehnung an das WaffG keine Unterscheidung der
genannten Waffentypen im Sinne der Fragestellung. Insofern ist auch eine
Zuordnung einzelner Waffentypen in blockiert/nicht blockiert nicht statistisch erfasst.
16. Wie viele Schusswaffen mit historischem, folkloristischem oder
dekorativem Interesse sind derzeit in Deutschland registriert, für die weiterhin
Munition käuflich zu erwerben ist?
Bei wie vielen dieser Waffen ist eine Blockierung der Schussfähigkeit
eingetragen?
Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
17. Wie viele halbautomatische und wie viele vollautomatische Schusswaffen
sind derzeit im Zusammenhang mit dem Bedürfnis „Sport“ registriert, und
um welche Schusswaffen handelt es sich dabei?
Siehe Antwort zu Frage 13. Vollautomatische Waffen sind verbotene Waffen im
Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG und finden im Schießsport keine
Verwendung.
Drucksache 18/2213 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeVorbemerkung zu den Antworten zu den Fragen 18 und 19
Die Fragen 18 und 19 werden dahingehend verstanden, dass nach dienstlichen
Berechtigungen gefragt wird. Daten über private waffenrechtliche Erlaubnisse
ihrer Bediensteten werden von der Bundesregierung nicht erhoben. Zur
Beantwortung der Fragen 18 und 19 wurden sämtliche Dienststellen der
Verfassungsorgane, die Ressorts der Bundesregierung einschließlich ihrer
Geschäftsbereichsbehörden sowie alle Gerichte des Bundes beteiligt. Die nachfolgenden
Zahlenwerte beziehen sich auf diese Behörden, mit Ausnahme des
Bundesnachrichtendienstes (BND).
18. Wie viele und welche Gruppen von Beamten sowie Angestellten des
öffentlichen Dienstes des Bundes haben nach Kenntnis der Bundesregierung
Zugriff auf Schusswaffen und sind berechtigt, Schusswaffen in der
Öffentlichkeit zu tragen (bitte jeweils auch Anzahl und Klassifizierung – halb-
und vollautomatisch – der verfügbaren bzw. in Gebrauch befindlichen
Waffen hinzufügen)?
Insgesamt haben 45 829 Bundesbeamte Zugriff auf dienstlich zugelassene
Schusswaffen.
45 592 Bundesbeamte sind berechtigt, dienstlich zugelassene Schusswaffen zu
führen (d. h. in der Öffentlichkeit zu tragen). Davon sind nachfolgend
aufgeführte Bundesbeamte berechtigt, mehr als eine Schusswaffe zu führen:
398 Angestellte des öffentlichen Dienstes des Bundes haben Zugriff auf
dienstlich zugelassene Schusswaffen. Davon besitzt ein Angestellter die
Berechtigung, mehr als eine halbautomatische Schusswaffe zu führen.
312 Angestellte des öffentlichen Dienstes des Bundes sind berechtigt, dienstlich
zugelassene Schusswaffen zu führen (d. h. in der Öffentlichkeit zu tragen).
Mitarbeiter des BND haben im Fall einer dienstlichen Notwendigkeit Zugriff
auf Schusswaffen, sofern sie nach erfolgter Vorprüfung ihrer Zuverlässigkeit,
Sachkunde und persönlichen Eignung eine Ausbildung gemäß den
dienstinternen Vorschriften des BND absolviert haben und eine entsprechende
Waffenberechtigung aufweisen. Für jeden Waffentypus bedarf es dabei einer gesonderten
Ausbildung und gesonderten Waffenberechtigung. Die Waffenberechtigung
beinhaltet bei dienstlicher Notwendigkeit die Berechtigung zum Führen einer
Dienstwaffe in der Öffentlichkeit.
BKA 230 Beamte des Bundeskriminalamtes sind berechtigt, eine weitere
halbautomatische Schusswaffe (Pistole) zu führen. 733 Beamte sind
berechtigt, eine weitere vollautomatische Schusswaffe
(Maschinenpistole) zu führen.
BPOL Die Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei sind grundsätzlich
berechtigt, auch mehr als eine Schusswaffe (halb-/vollautomatisch) zu
führen. Eine Unterscheidung in Anzahl und Art der dienstlichen
Waffen findet nicht statt, sondern ergibt sich aus der
Einsatznotwendigkeit.
GBA 5 Beamte beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sind
berechtigt, eine weitere halbautomatische Schusswaffe (Pistole) zu
führen.
BZV ca. 1 550 Beamte der Bundeszollverwaltung sind berechtigt, mehr als
eine Schusswaffe zu führen. Bei den zusätzlich geführten
Schusswaffen handelt es sich um vollautomatische Waffen aus einem
Waffenpool.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2213Die Waffenberechtigungen werden für diese Mitarbeiter in Bezug auf die jeweils
konkrete Tätigkeit bei der jeweiligen Dienststelle geprüft. Nach einem
Dienststellenwechsel wird nur auf Antrag der betroffenen Person nach einer
Notwendigkeitsprüfung und weiterhin bestehender persönlicher Eignung eine erneute
Waffenberechtigung erteilt.
Zudem sind für ein Aufrechterhalten der Waffenberechtigung in regelmäßigen
Abständen die jeweiligen Ausbildungen zu wiederholen. Aufgrund dieser
Umstände variiert die exakte Anzahl der im BND vorhandenen
Waffenberechtigungen ständig.
Ein weiterer Antwortteil wird zur Einsicht in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages übersandt. Der BND ist nach sorgfältiger Abwägung zu der
Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen im Hinblick auf die
Angabe von Zahlen nicht offen erfolgen kann.*
Das Bekanntwerden von Zahlenmaterial über die waffentechnische Ausstattung
des BND ist geeignet, Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland
(wie insbesondere die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit des
Bundesnachrichtendienstes) zu gefährden.
Die Bereitstellung von Zahlenmaterial von Waffenberechtigten und die
Aufschlüsselung, wer davon wie viele Berechtigungen besitzt, würde nicht nur
Hinweise zum Umfang des im Ausland tätigen BND-Personals liefern (nur dies ist
im Regelfall der Grund für das Tragen von Schusswaffen – mit einigen
Ausnahmen wie z. B. Wachpersonal der Liegenschaften). Vielmehr würde zudem
ersichtlich, wie viele von diesen Mitarbeitern sich in besonders gefährlichen
Einsatzgebieten befinden, da diese dann zumindest eine oder gar mehrere
Berechtigungen für vollautomatische Waffen in ihrer Person vereinigen. Darüber hinaus
würde das Bekanntwerden der Erlaubnis zum Tragen von schweren Waffen
(Kriegswaffen) in den Einsatzländern, das stets in Absprache mit den örtlichen
Nachrichtendiensten erfolgt, insbesondere auch diese in eine
Rechtfertigungssituation gegenüber der dortigen Öffentlichkeit bringen. Gerade dies gilt es zu
vermeiden, da eine Verschlechterung der Beziehungen zu ausländischen
Partnerdiensten mitunter erhebliche Auswirkungen auf die nachrichtendienstliche
Beschaffungslage hat und somit das Erkenntnisaufkommen des BND zu
bestimmten Regionen bzw. Themen eine signifikante Beeinträchtigung erfahren
würde.
Darüber hinaus sind Informationen zur Verteidigungsfähigkeit (Vorhandensein
von verschiedenen Waffen und Munition) der ins Einsatzgebiet entsandten
Mitarbeiter geeignet, Leib und Leben der betroffenen Personen konkret zu
gefährden. Derartige Erkenntnis würden die Verteidigungsreaktionen der Mitarbeiter
des BND für einen potentiellen Angreifer wesentlich berechenbarer machen.
19. Wie viele dieser Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine
Berechtigung, Munition und/oder Waffe auch außerhalb der Dienststelle
aufzubewahren, und wie viele nehmen Anspruch von dieser
Berechtigung?
Insgesamt besitzen 21 728 Bundesbeamte die Berechtigung, dienstlich
zugelassene Schusswaffen und/oder Munition außerhalb der Dienststelle
aufzubewahren. Diese Berechtigung wird von 11 448 Bundesbeamten in Anspruch
genommen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 18/2213 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDas BKA hat berichtet, dass eine Inanspruchnahme dieser Berechtigung nicht
nachweispflichtig ist. Die Aufbewahrung von Dienstwaffen außerhalb der
Dienststelle stellt jedoch erfahrungsgemäß eine seltene Ausnahme dar und ist an
strenge Auflagen gebunden.
Für die BZV gilt, dass Schusswaffen nach den geltenden Vorschriften an den
Dienststellen aufzubewahren sind. Abweichungen bedürfen der
Einzelfallregelung durch die Dienststellenleitung auf Ortsebene und stellen die absolute
Ausnahme dar.
Angestellte des öffentlichen Dienstes des Bundes haben grundsätzlich keine
Berechtigung, dienstlich zugelassene Schusswaffen und/oder Munition außerhalb
der Dienststelle aufzubewahren.
Beim BND ist die Mitnahme von Waffen und Munition in den Privatbereich nur
dann zulässig, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, etwa weil die
Dienststelle nicht durchgängig besetzt ist oder die Mitnahme der Schusswaffe zum
persönlichen Schutz, zum Schutz einer anderen Person oder zur ständigen
Einsatzbereitschaft benötigt wird. Auch bei einer Verwahrung im Privatbereich werden
Waffen und Munition so aufbewahrt, dass diese nicht abhandenkommen und
Dritte sie nicht unbefugt an sich nehmen können. Waffen und Munition werden
getrennt aufbewahrt. Die Mitnahme von Waffen in den Privatbereich muss vom
Leiter der jeweiligen Dienststelle genehmigt werden. Aufgrund der
wechselnden dienstlichen Notwendigkeiten sowie kurzer Mitnahmezeiten unterliegt auch
die Anzahl dieser Personen einer ständigen Änderung.
Vorbemerkung zu den Antworten zu den Fragen 20 bis 22
Die nachfolgenden Angaben stützen sich auf Erkenntnisse, die dem BKA im
Rahmen des Sondermeldedienstes „Waffen und Sprengstoffsachen“ übermittelt
und die in der „Falldatei Bundeskriminalamt – Waffen“ (FBK – Waffen)
verarbeitet wurden. Die Datei kann keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben,
da die Inhalte stark vom Meldeverhalten der einzelnen Bundesländer bzw.
anderer Bundesbehörden abhängen.
Durch Systemumstellungen in der FBK – Waffen sowie Änderungen in der
Erfassung sowie bei der Recherche sind die FBK-Daten, insbesondere für den
Zeitraum 2000 bis 2009, nicht mehr durchgängig valide. Ergänzend wurden
deshalb Informationen zu den Fallzahlen sowie zu sichergestellten Waffen u. a. aus
den Lagebildern Waffenkriminalität der Jahre 2000 bis 2013 herangezogen.
20. Bei wie vielen registrierten Straftaten wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem Jahr 2000 illegale Schusswaffen verwendet (bitte um
tabellarische Auflistung Jahr für Jahr)?
Der Bundesregierung liegen nur Erkenntnisse zu Straftaten nach dem
Strafgesetzbuch (StGB) vor. Hierzu wurden dem BKA im Zeitraum 2000 bis
einschließlich 2013 insgesamt 13 921 meldepflichtige Fälle übermittelt. Basierend
auf diesen Meldungen wurden 15 700 Waffen als Tatmittel sichergestellt.
Unter den als Tatmittel sichergestellten Waffen befanden sich 5 124 illegale bzw.
nicht registrierte erlaubnispflichtige Schusswaffen, 605 legale
erlaubnispflichtige Schusswaffen sowie 9 773 erlaubnisfreie Waffen. Bei 198 Waffen war der
Status ungeklärt. Einzelheiten für die Jahre 2000 bis 2013 ergeben sich aus der
nachfolgenden Tabelle.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/221321. Wie viele Waffen, die nicht im nationalen Waffenregister registriert waren,
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2013 beschlagnahmt?
Im Jahr 2013 wurde dem BKA im Rahmen des Sondermeldedienstes „Waffen-
und Sprengstoffsachen“ die Sicherstellung von insgesamt 9 722 Waffen und
wesentlichen Waffenteilen gemeldet. Diese Sicherstellungen erfolgten wegen
waffenrechtlicher Verstöße und im Zusammenhang mit StGB-Straftaten. Bei
dem vorgenannten Zahlenwert wird nicht unterschieden, ob sich die Waffen
bzw. wesentlichen Waffenteile in legalem oder illegalem Besitz der
Tatverdächtigen/Täter befanden; ebenso wird nicht differenziert, ob es sich um
erlaubnispflichtige oder erlaubnisfreie Waffen handelt. Von diesem Wert (9 722) sind
nicht die 970 sichergestellten Fundwaffen umfasst. Die im Sondermeldedienst
„Waffen und Sprengstoffsachen“ gemeldeten Waffen bzw. wesentlichen
Waffenteile wurden und werden durch das BKA nicht mit dem Datenbestand des
NWR abgeglichen.
22. Wie viele registrierte und wie viele illegale Schusswaffen wurden bei
Amokläufen in Deutschland mit Schusswaffeneinsatz seit dem Jahr 2000
nach Kenntnis der Bundesregierung von den Tätern verwandt?
Es existiert kein einheitliches Verständnis des Begriffs „Amoklauf“. Im
Sondermeldedienst „Waffen- und Sprengstoffsachen“ existieren keine
Erfassungskriterien/-felder für Amokläufe. Die in Zusammenhang mit Taten, die als Amokläufe
gewertet werden können, sichergestellten Schusswaffen werden dem BKA
regelmäßig unter Angabe der meldepflichtigen StGB-Straftat, wie z. B. Mord,
Totschlag, schwere bzw. gefährliche Körperverletzung, Bedrohung etc. übermittelt.
Eine systematische Auswertung der gemeldeten Fälle im Sinne der
Fragestellung ist daher nicht möglich. Die in Betracht kommenden Taten stellen
phänomenologisch Einzelfälle dar. Vor diesem Hintergrund konnten beispielsweise
die in der Öffentlichkeit als Amokläufe bekannt gewordenen Fälle recherchiert
und zu diesen wiederum Aussagen im Sinne der Fragestellung getroffen werden.
Die nachfolgende Aufzählung erhebt vor diesem Hintergrund keinen Anspruch
auf Vollständigkeit.
Jahr Fälle
StGB-
Straftaten
Erlaubnisfreie
Waffen
Legale
Waffen
Illegale
Waffen
Status
ungeklärt
Summe
Waffen
2013 412 337 23 124 484
2012 413 295 17 119 431
2011 410 323 19 106 448
2010 496 346 28 142 516
2009 754 587 34 199 820
2008 787 625 39 182 846
2007 1 010 825 77 212 1 114
2006 1 262 991 69 488 1 548
2005 1 423 1 207 33 479 1 719
2004 1 391 861 53 585 35 1 534
2003 1 178 725 51 509 45 1 330
2002 1 538 912 46 738 46 1 742
2001 1 270 777 56 558 33 1 424
2000 1 577 962 60 683 39 1 744
Gesamt 13 921 9 773 605 5 124 198 15 700
Drucksache 18/2213 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode23. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
Ergebnissen einer Studie des Epidemiologen Michael Siegel u. a. von der Boston
University School of Public Health aus dem Jahr 2013, die ergeben, dass
es eine „robuste Korrelation“ zwischen der Zahl der Waffen im Umlauf
und der Häufigkeit von Morden gibt, in dem Sinne, dass umso häufiger
Menschen mit Schusswaffen getötet werden, je mehr davon im Umlauf
sind, und welche Konsequenzen sollten nach Ansicht der
Bundesregierung aus den Ergebnissen der genannten Studie in Bezug auf das geltende
Waffenrecht gezogen werden?
Die o. g. Studie war der Bundesregierung bislang nicht bekannt. Es ist davon
auszugehen, dass die Studie auf Untersuchungen in den Vereinigten Staaten von
Amerika basiert, wo eine gänzlich andere waffenrechtliche Ausgangssituation
besteht als in Deutschland. Die Bundesrepublik Deutschland verfügt über sehr
strenge waffenrechtliche Regelungen. So wird insbesondere der Kreis der
Personen, denen der Umgang mit Waffen erlaubt wird, einer genauen Prüfung
unterzogen. Zudem gelten hierzulande strikte Regelungen für die
Aufbewahrung von Waffen. Vor diesem Hintergrund bezweifelt die Bundesregierung, dass
die Aussagen der Studie ohne weiteres auf die Situation in Deutschland
übertragen und aus ihr unmittelbare Konsequenzen in Bezug auf das deutsche
Waffenrecht gezogen werden können. Dabei ist sich die Bundesregierung des
Gefahrenpotenzials bewusst, das der Umgang mit Schusswaffen mit sich bringt.
Sie ist der Auffassung, dass die aktuellen waffenrechtlichen Regelungen einen
angemessenen Ausgleich zwischen diesem Gefahrenpotenzial und dem
legitimen Interesse an einem privaten Waffenbesitz zu einem durch das Waffengesetz
anerkannten Zweck darstellen.
24. Hat sich aus Sicht der Bundesregierung die Beschränkung des nach dem
Amoklauf in Erfurt eingeführten Verbots von Vorderschaftrepetierflinten
(Pumpgun) auf solche, die einen Pistolengriff statt eines Hinterschaftes
bzw. Gewehrkolbens haben, bewährt, und aus welchen Gründen ist diese
Unterscheidung im Jahr 2002 getroffen worden?
Klarstellend ist anzumerken, dass es keine Beschränkung eines nach dem
Amoklauf in Erfurt eingeführten Verbots gegeben hat, sondern dass nach diesem
Ereignis ein Verbot eingeführt wurde, das sich ursprünglich – statt auf sämtliche
Vorderschaftrepetierflinten – allein auf solche Vorderschaftrepetierflinten
bezog, bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt wurde. Diese
Jahr Ort Verwendete
Schusswaffe(n)
Waffe(n)
amtlich
registriert?
Status der Tatwaffen
bezogen auf den
Tatverdächtigen/Täter
2002 Erfurt Pistole,
Vorderschaftrepetierflinte
Ja Legal im Besitz des
Tatverdächtigen
2009 Winnenden Pistole Ja Illegal im Besitz des
Tatverdächtigen
2010 Lörrach Pistole Ja Legal im Besitz der
Tatverdächtigen
2011 Frankfurt Pistole Nein Illegal im Besitz des
Tatverdächtigen
2011 Genthin Pistole Ja Legal im Besitz des
Tatverdächtigen
(Leihwaffe auf Schießstand)
2012 Karlsruhe Pistole Nein Illegal im Besitz des
Tatverdächtigen
2013 Dossenheim Pistole Ja Legal im Besitz des
Tatverdächtigen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2213Regelung wurde auf Anregung des Vermittlungsausschusses in den
Gesetzentwurf aufgenommen und wird in den Gesetzgebungsmaterialien nicht begründet
(siehe Bundestagsdrucksache 14/9432, S. 4). Das Verbot wurde später
dahingehend präzisiert, dass es ausreicht, wenn anstelle des Hinterschaftes ein
Kurzwaffengriff vorhanden ist. Die Regelung wurde zudem dahingehend ergänzt,
dass auch der Umgang mit solchen Vorderschaftrepetierflinten verboten ist, bei
denen die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform
weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt.
Das durch den Vermittlungsausschuss in das Gesetzgebungsverfahren
eingebrachte Verbot von Vorderschaftrepetierflinten mit Kurzwaffengriff war nach
dem Kenntnisstand der Bundesregierung dadurch motiviert, dass der Täter von
Erfurt eine solche Waffe bei sich geführt hat. Derartige Waffen hatten zudem im
kriminellen Umfeld eine gewisse Szenetypizität erlangt, der der Gesetzgeber
begegnen wollte. Auch sind verkürzte Waffen im Sinne der Fragestellung leichter
verdeckt führbar, sodass mit ihnen ohne Verzicht auf die Feuerkraft einer
Langwaffe leichter ein Überraschungseffekt erzielt werden kann. Dieser Waffentyp
erwies und erweist sich aus polizeilicher Sicht im Einsatz objektiv als besonders
gefährlich.
Das Verbot von bestimmten Vorderschaftrepetierflinten, welche die gesetzlichen
Verbotsmerkmale aufweisen (ein Kurzwaffengriff anstelle des Hinterschaftes
oder eine Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform von
weniger als 95 cm oder eine Lauflänge von weniger als 45 cm), hat sich bewährt.
In dieser Konfiguration eignen sich Vorderschaftrepetierflinten regelmäßig
weder für eine jagdliche noch für eine sportliche Verwendung.
25. Besteht aus Sicht der Bundesregierung der Bedarf, diese Differenzierung
aufzuheben und das Verbot auf alle Vorderschaftrepetierflinten
auszuweiten, da diese nach Information der Fragesteller mit einfachen technischen
Mitteln und Kenntnissen umgebaut werden können?
Der Einsatz von erlaubnispflichtigen Vorderschaftrepetierflinten zu jagdlichen
und sportlichen Zwecken ist grundsätzlich zulässig. Durch die gesetzlichen
Verbotsmerkmale (ein Kurzwaffengriff anstelle des Hinterschaftes oder eine
Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform von weniger als
95 cm oder eine Lauflänge von weniger als 45 cm) ist eine eindeutige
Abgrenzung zwischen den erlaubnispflichtigen und waffenrechtlich zulässigen
Vorderschaftrepetierflinten von den waffenrechtlich verbotenen
Vorderschaftrepetierflinten möglich. Entsprechen Vorderschaftrepetierflinten nicht diesen durch
das Waffengesetz vorgegebenen technischen Mindeststandards, sind diese
verboten und unterliegen der Einziehung.
Aufgrund fehlender signifikanter Fall- und Sicherstellungszahlen bezüglich
umgebauter Vorderschaftrepetierflinten besteht aus Sicht der Bundesregierung kein
Bedarf, diese Differenzierung aufzuheben und das Verbot auf alle
Vorderschaftrepetierflinten auszuweiten.
26. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
Jahr 2000 in Deutschland mit einer Waffe getötet oder verletzt, deren
Erlaubnis sich auf das Bedürfnis „Sport“ bezog?
Eine statistische Erfassung des dem Besitz einer Waffe zugrunde liegenden
Bedürfnisses findet im Zusammenhang mit Ermittlungen zu Straftaten auf
Bundesebene nicht statt. Seit dem Jahr 2000 wurden dem Bundeskriminalamt im
Rahmen des Sondermeldedienstes „Waffen- und Sprengstoffsachen“ 26 Fälle
gemeldet, die den Hinweis enthielten, dass der Tatverdächtige/Täter ein Sport-
Drucksache 18/2213 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeschütze sei. Durch die gemeldeten Personen wurden 18 Personen getötet und
20 Personen verletzt. Ob dies durch eine aufgrund des Bedürfnisses als
Sportschütze legal besessene Waffe geschah, ist nicht bekannt.
27. Wie hat sich die Mitgliederzahl der in Deutschland ansässigen
Schützenvereine nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2000
entwickelt?
Dem Bundesministerium des Innern (BMI) liegen Erkenntnisse lediglich über
die Entwicklung der Mitgliederzahlen beim Deutschen Schützenbund (DSB)
vor (siehe Anlage 1).
28. Wie hat sich die Mitgliederzahl der in Deutschland ansässigen
Schützenvereine bei unter 18-Jährigen seit dem Jahr 2000 nach Kenntnis der
Bundesregierung entwickelt?
Dem BMI liegen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung lediglich über den
DSB vor (siehe Anlage 2).
29. Wie viele Schießsportverbände sind derzeit in Deutschland als solche im
Sinne von § 15 WaffG anerkannt?
In Deutschland sind derzeit neun Schießsportverbände nach § 15 WaffG
anerkannt. Dies sind:
– der Bund der Militär- und Polizeischützen e. V. (BDMP),
– der Deutsche Schützenbund e. V (DSB),
– die Deutsche Schießsport Union e. V (DSU),
– der Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V (VdRBw),
– der Kyffhäuserbund e. V (KB),
– der Bund Deutscher Sportschützen e. V (BDS),
– der Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e. V (BHDS),
– die Bayerische Kameraden- und Soldatenvereinigung (BKV),
– der Bayerische Soldatenbund 1874 e. V (BSB).
Die jeweils aktuelle Liste der anerkannten Schießsportverbände kann auf der
Internetpräsenz des BVA eingesehen werden (
www.bva.bund.de/DE/Organisation/
Abteilungen/Abteilung_S/WaffenrechtlicheErlaubnisse/Schiesssportordnungen/
schiesssportordnung-inhalt_neu.html).
30. In welchen olympischen Disziplinen werden nach Kenntnis der
Bundesregierung Druckluftwaffen oder Laserlicht bzw. Lichtpunktpistolen
eingesetzt?
In den olympischen Wettbewerben 10 m Gewehr und 10 m Pistole der Männer
und der Frauen werden Druckluftwaffen eingesetzt. Laserlicht- bzw.
Lichtpunktpistolen sind bei den olympischen Wettbewerben nicht im Einsatz.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/221331. Ist es zutreffend, dass halbautomatische Sturmgewehre, wie
beispielsweise das Bushmaster-Sturmgewehr, von Sportschützen in Deutschland
verwendet werden dürfen?
Der Begriff „Sturmgewehr“ ist kein Rechtsbegriff im Sinne des Waffen- oder
Kriegswaffenkontrollrechts. Auch existiert kein einheitliches Verständnis des
Begriffs „Sturmgewehr“, sodass eine Identifizierung anhand eindeutiger
technischer Kriterien nicht möglich ist. Überwiegend wird hierunter eine leichte
Langwaffe zur militärischen Verwendung durch einen einzelnen Soldaten verstanden,
die (zumindest auch) über die Fähigkeit zur vollautomatischen Schussabgabe
verfügt.
Soweit es sich bei den in der Frage genannten „halbautomatische[n]
Sturmgewehre[n]“ um Kriegswaffen im Sinne von § 1 Absatz 1 des
Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG) i. V. m. der Anlage zu § 1 Absatz 1 KrWaffKontrG
(Kriegswaffenliste) handelt, gelten die insoweit einschlägigen Restriktionen.
Soweit es sich nicht um Kriegswaffen handelt, gelten die Vorschriften des
Waffenrechts. Demnach kann Sportschützen grundsätzlich eine Erlaubnis für den
Erwerb und Besitz von halbautomatischen Langwaffen erteilt werden. Dabei
sind im Hinblick auf das sportliche Schießen die Einschränkungen des § 6 der
Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) zu berücksichtigen, wonach
– unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen – insbesondere
halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer
vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, und halbautomatische Langwaffen, mit
einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat, vom
sportlichen Schießen ausgeschlossen sind. Sofern diese Restriktionen beachtet
werden, können Schusswaffen, die sogenannten Sturmgewehren ähneln, im
Rahmen des sportlichen Schießens zum Einsatz kommen.
32. In welchen Schießsportarten finden in Deutschland nach Kenntnis der
Bundesregierung Vorderschaftrepetierflinten (Pumpgun) beim
Sportschießen Anwendung?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass Vorderschaftrepetierflinten beim
Wurfscheibenschießen verwendet werden. Für diese Waffen gelten die besonderen
Vorgaben der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.2 WaffG, wonach bestimmte
verkürzte Ausführungen von Vorderschaftrepetierern verboten sind, die oft auch
als Pumpgun bezeichnet werden.
33. Welche Argumente sprechen nach Auffassung der Bundesregierung für
die gesetzliche Zulässigkeit von großkalibrigen Schusswaffen für
Sportschützen?
Gegen eine Beschränkung der Verwendung sogenannter großkalibriger Waffen
für das sportliche Schießen spricht aus Sicht der Bundesregierung, dass das
Kaliber einer Waffe für sich genommen kein taugliches Kriterium für die
Bewertung von deren Gefährlichkeit darstellt. Entscheidend sind u. a. auch die
Durchschlagskraft, die Energieabgabe im Ziel, das Flugverhalten, das Material und die
Bauart des Geschosses. Schon eine Differenzierung in Groß- und Kleinkaliber
ist mangels klarer Abgrenzungskriterien schwierig. Straftaten gegen das Leben
werden zudem auch mit sogenannter kleinkalibriger Munition begangen. Auch
diese ist ohne Weiteres in der Lage, tödliche Verletzungen zu verursachen.
Drucksache 18/2213 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDer Missbrauch legal besessener Schusswaffen macht darüber hinaus nur einen
sehr geringen Teil der mit Waffeneinsatz begangenen Straftaten im Sinne des
Strafgesetzbuchs aus. Ein Verbot sogenannter großkalibriger Waffen für das
Sportschießen lässt auch daher keinen wesentlichen Sicherheitszuwachs
erwarten.
In Kenntnis dieser Auffassung hat die Ständige Konferenz der Innenminister
und -senatoren der Länder den Bundesminister des Innern gebeten, u. a. zu
prüfen, ob und inwieweit bestimmte Schusswaffen/Munition unter
Berücksichtigung der Deliktsrelevanz vom sportlichen Schießen ausgeschlossen werden
sollten. Zur Umsetzung dieses Auftrags bereitet das BMI derzeit eine
ballistische Untersuchung durch eine unabhängige Stelle vor.
34. Wie viele Anträge im Sinne von § 6 Absatz 3 der Allgemeinen
Waffengesetz-Verordnung wurden seit dem Jahr 2000 gestellt, und wie wurden
diese jeweils beschieden?
Auf Antrag vom 20. November 2003 wurde dem Bund der Militär- und
Polizeischützen (BDMP) mit Bescheid vom 23. Juni 2004 durch das
Bundesverwaltungsamt im Benehmen mit den Innenministerien bzw.
Senatsinnenverwaltungen der Länder eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 Absatz 3 AWaffV
erteilt. Die Genehmigung bezieht sich ausschließlich auf die Wettkampfübungen
des Teiles C.9.7 der Schießsportordnung des BDMP (Schießen mit fünf- und
sechsschüssigen Revolvern mit einer Lauflänge von weniger als drei Zoll).
Andere Ausnahmegenehmigungen wurden nicht erteilt.
35. Welche Schusswaffen, wie sie beispielsweise von Sportschützen
verwendet werden, wurden vorher ganz konkret als Waffe für die Polizei oder die
Bundeswehr entwickelt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Eine Beantwortung
der Frage in Gestalt einer Auflistung, welche in Deutschland erhältlichen und
auch von Sportschützen verwendeten Waffen ursprünglich für Polizei oder
Bundeswehr entwickelt wurden, ist nicht möglich. Waffen im Sinne der
Fragestellung weisen nicht zwingend technische Merkmale auf, die eine Unterscheidung
zu Waffen für jagdliche oder sportliche Zwecke ermöglichen. Es ist daher
üblich, dass bei der Konstruktion von Waffen sowohl eine behördliche als auch
eine zivile Nutzung in Betracht gezogen wird.
Sofern Waffen, die für Polizei oder Militär entwickelt wurden, besondere
Merkmale aufweisen, die ihr Gefahrenpotenzial erhöhen, wird dem dadurch
begegnet, dass für die Verwendung im zivilen Bereich Einschränkungen vorgesehen
sind. Dies sind insbesondere die Verbote der Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG für
bestimmte Waffentypen und bestimmtes Waffenzubehör und der Ausschluss
bestimmter Waffentypen vom sportlichen Schießen (§ 6 AWaffV).
36. Wie viele Ordonanzwaffen, also ursprünglich offiziell eingeführte Waffen
zur ausschließlich militärischen Nutzung, sind nach Waffengattungen
aufgeteilt im Waffenregister zur Verwendung im Sportschiessen registriert?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/221337. Dürfen Ordonanzwaffen, also echte Kriegswaffen, z. B. aus dem ersten
oder zweiten Weltkrieg, zum Sportschießen verwendet werden?
Wenn ja, welche?
Der Begriff „Ordonnanzwaffe“ ist kein Rechtsbegriff im Sinne des Waffen- oder
Kriegswaffenkontrollrechts. Auch existiert kein einheitliches Verständnis des
Begriffs „Ordonnanzwaffe“, sodass eine Identifizierung anhand eindeutiger
technischer Kriterien nicht möglich ist. Die Tatsache, dass eine Waffe als
Ordonnanzwaffe Verwendung findet oder gefunden hat, rechtfertigt daher nicht ohne
Weiteres die Klassifizierung dieser Waffe als Kriegswaffe im Rechtssinn.
Ob es sich bei einer Waffe, die auch als Ordonnanzwaffe Verwendung findet
oder gefunden hat, um eine Kriegswaffe handelt, bestimmt sich nach § 1 Absatz 1
KrWaffKontrG i. V. m. der Anlage zu § 1 Absatz 1 KrWaffKontrG
(Kriegswaffenliste).
Soweit es sich nicht um Kriegswaffen handelt, sind für die zivile Nutzung
solcher Waffen die Vorschriften des Waffenrechts einschlägig. Sofern dessen
Restriktionen beachtet werden, können grundsätzlich auch Waffen, die im
militärischen Kontext als Ordonnanzwaffen Verwendung finden oder gefunden haben,
zum sportlichen Schießen verwendet werden. Eine Auflistung, welche Waffen
insoweit in Betracht kommen, ist aufgrund der Vielzahl verschiedener Modelle
nicht möglich.
Auch soweit frühere Kriegswaffen, die im Ersten oder Zweiten Weltkrieg als
Ordonnanzwaffen Verwendung gefunden haben, heute wegen der zeitlichen
Beschränkung in Teil B Abschnitt V. Nummer 29 Buchstabe b bis d der Anlage zu
§ 1 Absatz 1 KrWaffKontrG (Kriegswaffenliste) nicht als Kriegswaffen gelten,
sind die Regelungen des Waffengesetzes anwendbar. Die vorgenannten
Beschränkungen des Waffenrechts bestehen insoweit insbesondere im Verbot von
Waffen, mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, nach Verlust
der Kriegswaffeneigenschaft und von Vollautomaten (siehe Abschnitt 1 der
Anlage 2 zum Waffengesetz).
38. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der am 23. April 2012 in der ARD erstausgestrahlten
Dokumentation „Waffen sind mein Leben“ getätigten Erklärung von Joachim
Streitberger (ab Minute 20:00), Gründer des „Forum Waffenrechts“, dass er und
das Forum regelmäßig seitens der Bundesregierung schon zu einem sehr
frühen Zeitpunkt über Gesetzvorhaben im Waffenrecht (Zitat: „sog. Non-
Papers“) informiert wurden und werden?
39. Geschah die mögliche Weitergabe (Frage 38) unter Zustimmung des
zuständigen Bundesministers oder anderer Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter des Bundesministeriums, wenn nein, wurden aus dem Vorgang
Konsequenzen zum Beispiel in disziplinarrechtlicher Weise gezogen, und wenn
nicht, warum nicht?
Nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien sind die
einschlägigen Verbände beim Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig zu beteiligen.
Dies geschieht selbstverständlich auch im Rahmen der Gesetzgebung im
Bereich des Waffenrechts.
Anlage 1
Anlage 2
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]