Erwerb der deutschen Staatsangeshörigkeit durch Geburt
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Am 22. Mai 2014 lobte der Bundespräsident Joachim Gauck in einer vielbeachteten Rede die Entwicklung Deutschlands zum Einwanderungsland: „Deutschland ist auf einem guten Weg und hat eine große Wegstrecke bereits zurückgelegt. Der größte Schritt war wahrscheinlich 1999 die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts. Neben das ius sanguinis trat das ius soli. Seitdem kann Deutscher werden, wer in Deutschland geboren wurde, auch wenn seine Eltern es beide nicht sind. Inzwischen wächst auch die Gelassenheit, doppelte Staatsbürgerschaften als selbstverständlich hinzunehmen“ (www.bundespraesident.de/SharedDocs/Reden/DE/Joachim-Gauck/Reden/2014/05/140522-Einbuergerung-Integration.html).
Tatsächlich verwirklicht das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht den Grundsatz des ius soli nur in eingeschränktem Maße: nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch eine Geburt in Deutschland nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt und seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Zwar hatten die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die SPD im Koalitionsvertrag von 1998 eine weitergehende Regelung vereinbart; dieses Vorhaben scheiterte jedoch an dem Widerstand der CDU/CSU im Bundesrat.
Auf die Haltung der CDU/CSU ist auch zurückzuführen, dass Kinder, die nach § 4 Absatz 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vor Vollendung des 23. Lebensjahres grundsätzlich auf ihre ausländische Staatsangehörigkeit verzichten müssen, um die deutsche Staatsangehörigkeit nicht zu verlieren (sog. Optionszwang, § 29 StAG). Diese Regelung ist weltweit einzigartig. In anderen Staaten, deren Staatsangehörigkeitsrecht nach dem Grundsatz des ius soli ausgestaltet ist, genügt die Geburt des Kindes im Inland für den Erwerb der Staatsangehörigkeit (vgl. etwa 14th Amendment to the Constitution of the United States of America, section 1; Canadian Citizenship Act, section 3(1)(a)).
Drucksache 18/1928 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeWir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie viele Kinder wurden seit dem 1. Januar 2000 in Deutschland geboren (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wie viele von ihnen erhielten die deutsche Staatsangehörigkeit (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wie viele von ihnen besitzen neben der deutschen Staatsangehörigkeit eine zweite Staatsangehörigkeit (bitte nach Jahren und nach den zehn häufigsten ausländischen Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?
a) Wie viele von ihnen erhielten die deutsche Staatsangehörigkeit, weil mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besaß (§ 4 Absatz 1 StAG)?
b) Wie viele von ihnen erhielten die deutsche Staatsangehörigkeit, weil mindestens ein ausländischer Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit mindestens acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hatte (§ 4 Absatz 3 StAG)?
Wie viele der seit dem 1. Januar 2000 in Deutschland geborenen Kinder, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, unterliegen dem sogenannten Optionszwang (bitte nach Jahren und nach den zehn häufigsten ausländischen Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?
Wie viele der seit dem 1. Januar 2000 in Deutschland geborenen Kinder mit zwei nichtdeutschen Eltern haben zumindest ein Elternteil, der selbst in Deutschland geboren wurde?
Wie viele der seit dem 1. Januar 2000 in Deutschland geborenen Kinder mit zwei nichtdeutschen Eltern hätten die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, wenn für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine Geburt im Inland vorgeschrieben wäre, dass mindestens ein Elternteil ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt, aber lediglich
a) einen fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalt,
b) einen einjährigen gewöhnlichen Aufenthalt,
c) keine bestimmte Aufenthaltsdauer im Inland nachweisen muss?
Wie viele der seit dem 1. Januar 2000 in Deutschland geborenen Kinder mit zwei nichtdeutschen Eltern hätten die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, wenn für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland lediglich vorgeschrieben wäre, dass sich mindestens ein Elternteil rechtmäßig in Deutschland aufhalten und
a) einen fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalt,
b) einen einjährigen gewöhnlichen Aufenthalt,
c) keine bestimmte Aufenthaltsdauer im Inland nachweisen muss?
Erwägt die Bundesregierung, die Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 StAG dahingehend zu ändern, dass auch Kinder, deren Eltern kein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland haben bzw. keinen achtjährigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nachweisen können, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine Geburt im Inland erwerben können?
a) Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen soll der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine Geburt im Inland dann erfolgen, und welche rechtlichen und tatsächlichen Gründe liegen den Erwägungen der Bundesregierung zugrunde?
b) Wenn nein,
aa) welche rechtlichen und tatsächlichen Gründe stehen nach Auffassung der Bundesregierung einer Änderung des § 4 Absatz 3 StAG entgegen, und
bb) inwiefern hält es die Bundesregierung für sachgerecht, bei dem Erwerb der Staatsangehörigkeit durch eine Geburt neben dem unbefristeten Aufenthaltsrecht eines Elternteils eine Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts dieses Elternteils zu fordern, die über die Aufenthaltsdauer hinausgeht, die regelmäßig für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlich ist?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Wahrnehmung der Bevölkerung hinsichtlich
a) der Voraussetzungen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit im Allgemeinen, und
b) der Voraussetzungen des Erwerbs der deutschen Staatangehörigkeit durch Kinder ausländischer Eltern, die im Inland geboren werden, insbesondere des Erfordernisses, dass zumindest ein Elternteil einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitzt und einen mindestens achtjährigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nachweisen muss?
Hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Feststellung des Bundespräsidenten „Seitdem kann Deutscher werden, wer in Deutschland geboren wurde, auch wenn seine Eltern es beide nicht sind.“ Widerspruch hervorgehrufen, und wenn ja, von welcher Seite, und in welchem Zusammenhang?