Auswertung der ohne Umweltprüfung und mit reduzierter Bürgerbeteiligung erstellten Baupläne für die Innenentwicklung von Städten
der Abgeordneten Christian Kühn (Tübingen), Peter Meiwald, Matthias Gastel, Annalena Baerbock, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Steffi Lemke, Dr. Julia Verlinden und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Seit dem Jahr 2007 darf in Städten und Gemeinden eine Bebauung in einem erleichterten Verfahren geplant werden. Auf die Umweltprüfung wird in diesem Verfahren weitgehend verzichtet und die Bürger werden in weit geringerem Maße an dem Plan beteiligt, als üblich. Dies gilt laut § 13a des Baugesetzbuches (BauGB) für die „Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Betroffen sind nur Pläne für Grundstücke bis zu einer bestimmten Größe. Damit soll „einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden“ (§ 13a Absatz 2 Nummer 3 BauGB).
Zugleich war es ein Ziel der Gesetzgebung, den Flächenverbrauch insgesamt zu reduzieren und aus Gründen des Umweltschutzes zu vermeiden, dass Flächen im Außenbereich neu bebaut werden (Begründung des Gesetzentwurfs, Bundestagsdrucksache 16/2496, S. 1).
Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2007 wurde nicht überprüft, ob die beabsichtigten Wirkungen eigentlich eingetroffen sind und die dazu abgesenkten Umwelt- und Beteiligungsstandards erforderlich und zielführend waren. Auch ist nicht klar, ob der Bundesregierung bekannt ist, wie häufig und in welcher Form § 13a BauGB seit dem Jahr 2007 angewendet worden ist. Es verdichten sich Hinweise, dass seine Anwendung vielerorts zur Regel geworden ist und nicht, wie beabsichtigt, die Ausnahme für bestimmte Fallkonstellationen bleibt. So kommen Siedentopp et al. in einer Studie (Stefan Siedentop/Katharina Krause-Junk/Richard Junesch/Stefan Fina, Forschungsbericht BWPLUS, Nachhaltige Innenentwicklung durch beschleunigte Planung? Analyse der Anwendung von § 13a BauGB in baden-württembergischen Kommunen, 2010) zu dem Schluss, dass Kommunen das vereinfachte Verfahren nach § 13a BauGB auf einer Vielzahl von Flächen, vor allem unter dem Schwellenwert von 20 000 m2, angewendet wird.
Vor dem Hintergrund schrumpfender Städte mit Problemen bei der Revitalisierung ihrer Innenstädte einerseits, und wachsenden Städten mit einem hohen Nutzungsdruck auf die Innenstädte und in der Folge von stark steigenden Immobilienpreisen andererseits ist fraglich, ob die Regelung hier adäquat und mit nachhaltiger Wirkung, auch hinsichtlich eines gewissen Ausgleichs dieser auseinander driftenden Entwicklung, greift.
Drucksache 18/1932 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeEin Verfahren des Europäischen Gerichtshofs kam im Jahr 2013 zu dem Ergebnis, dass der § 13a BauGB in Verbindung mit der Heilungsvorschrift in § 214 Absatz 2a Nummer 1 BauGB nicht mit europäischem Recht vereinbar ist (Urteil des EuGH vom 18. April 2013 – Rs. C 463/11). Gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, sei die Umweltprüfung nämlich vorzunehmen. Der strittige Bebauungsplan war, so das Urteil, in unzulässiger Weise als vereinfachter Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Umweltprüfung aufgestellt worden, obwohl dazu gar nicht die Voraussetzungen vorlagen. Durch die Heilungsvorschrift konnte er jedoch nicht beklagt werden.
Infolge des Urteils änderte die Bundesregierung im Rahmen der Baurechtsnovelle von 2013 zur Innenentwicklung nicht etwa den § 13a BauGB, sondern löschte lediglich die Heilungsvorschrift in § 214 BauGB. In der war vorher geregelt, dass Verfahrensverletzungen (wie unterlassene Umweltprüfung) unter bestimmten Umständen unerheblich seien.
Wie oft unzulässigerweise von der Umweltprüfung im beschleunigten Verfahren abgesehen wird, indem es sich um Pläne handelt, die gar nicht nach diesem Verfahren aufgestellt werden dürften, ist nicht bekannt.
Im Gesetzgebungsverfahren 2007 zum vereinfachten Verfahren der Innenentwicklung hat die Bundesregierung ankündigt, die Wirkung der Neuregelung zu überprüfen. Das ist bislang nicht erfolgt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Inwieweit hat die Bundesregierung, wie im Gesetzgebungsverfahren 2007 angekündigt, die Anwendung des § 13a BauGB im Hinblick auf die Erreichung der gesetzgeberischen Ziele und im Hinblick auf die Art, Weise und den Umfang der Anwendung der Regelung überprüft?
Wenn ja, wurde das damals erklärte Ziel der Bundesregierung, die Flächeninanspruchnahme zu reduzieren, erreicht?
Wenn nein, warum nicht?
Ist nach Kenntnis der Bundesregierung insbesondere eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich seit dem Jahr 2007 im Vergleich zu den Vorjahren rückläufig, und inwiefern ist dies auf das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB zurückzuführen?
Inwiefern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die im Gesetz ausgeführten Zwecke, dass „einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden“, erfüllt?
Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zweckerfüllung des § 13a BauGB angesichts der sich ungleich entwickelnden Städte und Gemeinden in Deutschland in wachsenden Regionen mit Wohnraummangel und stark steigenden Preisen und einem hohen Maß an Investitionen einerseits und schrumpfenden Regionen mit einem Überangebot an Wohnraum und niedrigen Preisen und einem Mangel an Investitionen andererseits dar?
Welche Wirkung hat nach Kenntnis der Bundesregierung das erleichterte Verfahren der Innenentwicklung bezüglich der sich ungleich entwickelnden Städte und Gemeinden in Deutschland (wie in Frage 4 angesprochen) erzielt?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der zu einer höheren Flächeninanspruchnahme führenden Entwicklung der Rechtsprechung (vgl. z. B. BayVerfGH, Entscheidung vom 13. Juli 2009, Vf. 3-VII-09 durch eine sehr weite Auslegung des Begriffs „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ (§ 13a Absatz 1 Satz 1 BauGB), nach welcher unter den § 13a BauGB auch Arrondierungsmaßnahmen, Innenbereichsinseln und Flächen im sogenannten Außenbereich in den Innenbereich fallen können)?
Wie lässt sich diese Auslegung des §13a BauGB in der Praxis mit dem erklärten Ziel eines reduzierten Flächenverbrauchs sowie mit dem intendierten Ausnahmecharakter des § 13a BauGB vereinbaren?
Inwieweit haben sich nach Auffassung der Bundesregierung die von § 13a BauGB eingesetzten Mittel der Zurücknahme der Umweltprüfung sowie der Bürgerbeteiligung zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele als geeignet erwiesen?
Inwieweit sind nach Auffassung der Bundesregierung die Anliegen des Natur- und Umweltschutzes trotz der Verfahrenserleichterungen des § 13a BauGB ausreichend berücksichtigt geblieben?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, dass § 13a BauGB allein auf die Größe des zu bebauenden Gebiets abstellt, nicht aber auf seine biologische Bedeutung und Sensibilität sowie auf die Auswirkungen einer Bebauung auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist (vgl. Richtlinie 2001/42/EG, Anhang II Nummer 2, 6. und 7. Spiegelstrich)?
Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass angesichts der Herausforderungen der Stadtentwicklung, wie etwa der rasante demografische Wandel, die Anforderungen an den Umwelt- und Klimaschutz sowie dem Erfordernis von lebenswerten Städten unter starken Wachstums- oder Schrumpfungsbedingungen eine reduzierte Bürgerbeteiligung das richtige Mittel für die Stadtplanung ist?
Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass angesichts der genannten Herausforderungen der Stadtentwicklung (s. Frage 13), der Wegfall der Umweltprüfung als Basis für Umwelt- und Grünflächenschutz in Innenstädten das richtige Mittel für die Stadtplanung ist?
Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch das Wegfallen der Umweltprüfung bei Flächen, die kleiner sind als 20 000 m2 und die nicht der UVP-Pflicht (UVP: Umweltverträglichkeitsprüfung) unterliegen, wie etwa Wohnbauflächen, im beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung dort keine Überprüfung der Lärmschutzbelange erfolgt und daher aufgrund fehlender Anhaltspunkte nicht adäquat vor Lärm geschützt werden kann?
Welche Maßnahmen erwägt die Bundesregierung bezüglich der gesenkten Umweltstandards bei der planerischen Innenentwicklung nach § 13a BauGB angesichts des von der Bundesregierung geplanten Grünbuchs Naturschutz in Städten, das die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Dr. Barbara Hendricks, in ihrer Grundsatzrede zur Umweltpolitik an der Humboldt-Universität zu Berlin im Mai 2014 angekündigt hat?
Mit welchen Maßnahmen können nach Auffassung der Bundesregierung die reduzierten Umweltstandards bei der planerischen Innenentwicklung aus umweltfachlicher und städtebaulicher Sicht an anderer Stelle aufgewogen und verbessert werden, um den Natur- und Umweltschutz in den Städten zu verbessern?