[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2184
18. Wahlperiode 22.07.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Dr. Wolfgang
Strengmann-Kuhn, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/1934 –
Gesundheitliche Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
„Die in Art. 1 Abs. 1 GG [GG: Grundgesetz] garantierte Menschenwürde ist
migrationspolitisch nicht zu relativieren.“ Dies hat das
Bundesverfassungsgericht vor zwei Jahren mit seinem Urteil vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10 und
1 BvL 2/11; Rn. 121) dem deutschen Gesetzgeber ins Stammbuch
geschrieben. Damit stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass die durch das
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vorgesehene Ungleichbehandlung z. B.
von Asylsuchenden bei der Gewährung sozialer Leistungen zur Sicherung des
Existenzminimums unzulässig ist.
Ob eine solche Ungleichbehandlung auch beim Zugang zu
Gesundheitsleistungen verfassungsrechtlich zulässig ist, bzw. inwieweit die o. g. Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts auf Gesundheitsleistungen übertragbar ist, oder
nicht, darüber liegt derzeit noch keine gerichtliche Entscheidung vor.
Als starkes Indiz aber stellte das Bundesverfassungsgericht in seiner o. g.
Entscheidung klar, dass die Menschenwürde auch die „physische Existenz des
Menschen“ umfassen würde.
Mit dieser Frage hat sich die Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer
Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (ZEKO) bei der
Bundesärztekammer im Jahr 2013 mit einer ausführlichen Stellungnahme beschäftigt
(Deutsches Ärzteblatt 18/2013, S. 899 ff.). Aus Sicht der Bundesärztekammer
müssten hier „wegen der existenziellen Bedeutung von Krankheit noch
strengere Maßstäbe [als bei Sozialleistungen] angewandt“ werden. Denn der
Katalog des – für die Gewährung von Gesundheitsleistungen einschlägigen Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – bestünde ohnehin nur aus Leistungen, die
„das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“ würden (§ 12 Absatz 1 Satz 1
SGB V). Daher besteht aus Sicht der Bundesärztekammer eine „hohe
Begründungslast“, warum eine Leistung zwar generell, aber nicht für solche
Patientinnen und Patienten notwendig sein soll, die dem AsylbLG unterworfen sind.
Einen eingeschränkten Zugang zu Gesundheitsleistungen haben nach dem
AsylbLG nicht nur Asylsuchende, sondern auch Geduldete, Bürgerkriegs-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18. Juli
2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2184 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeflüchtlinge, vollziehbar Ausreisepflichtige sowie deren Ehegatten bzw.
Lebenspartner und deren minderjährige Kinder. All diese Personengruppen haben
nach § 4 AsylblG nur Anspruch auf die Behandlung akuter Erkrankungen und
akuter Schmerzzustände. Die Behandlung von chronischen Erkrankungen,
Beeinträchtigungen oder Traumata wird nach § 6 AsylbLG nur im Einzelfall und
dann auch nur im Ermessen zur „Sicherung des unabweisbar Unerlässlichen“
gewährt – oder eben nicht. Einen Anspruch auf diese Leistungen haben die
Betroffenen nicht.
Ob bzw. in welcher Form den Personen, die dem AsylbLG unterworfen sind,
medizinisch geholfen wird, darüber entscheiden nicht – wie bei sonst allen
anderen Menschen – Ärztinnen und Ärzte, sondern medizinisch nicht
fachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Sozialämtern. Und dort
werden seit vielen Jahren Menschen unter Hinweis auf das AsylblG
● lebensnotwendige Operationen verweigert bzw. über Monate verschleppt,
● Zahnbehandlungen abgelehnt,
● Anträge von Traumatisierten auf eine psychotherapeutische Behandlung
zurückgewiesen sowie
● Rollstühle, Hörgeräte oder Mittel zur Inkontinenzpflege als „nicht
lebensnotwendig“ – vorenthalten
(vgl. die Stellungnahme des Flüchtlingsrates Berlin vom 7. Januar 2012 zur
„Novellierung der verfassungswidrigen Regelungen des
Asylbewerberleistungsgesetzes“, Anhang I, S. 32 ff.).
Die Folge davon ist, dass notwendige Krankenbehandlungen ausfallen, dass
die Zahl der Notarzteinsätze, Rettungsfahrten und Notaufnahmen steigt und
dass sich Krankheiten unnötig verschlimmern. Die Betroffenen müssen
vermeidbare Schmerzen erleiden, die Verschlechterung bestehender
Erkrankungen und dauerhafte Gesundheitsschäden in Kauf nehmen. Einige sterben an
den Folgen.
So gab es allein innerhalb der letzten zwölf Monate unter Asylsuchenden viele
Todesfälle bzw. Fälle schwerer körperlicher Beeinträchtigungen (vgl.
Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL 22/2014):
● Im bayerischen Neuburg an der Donau nahm sich letztes Jahr ein
Asylbewerber aus Uganda das Leben, nachdem das zuständige Landratsamt dem
schwer traumatisierten ehemaligen Kindersoldaten die ärztlich empfohlene
Psychotherapie vorenthalten hatte.
● Im Februar 2014 starb in Plauen (Sachsen) der tunesische Asylbewerber
A. J. in einem mehrstündigen Todeskampf, nachdem sich das Wachpersonal
seiner Gemeinschaftsunterkunft geweigert hatte, einen Krankenwagen
anzufordern.
● Im April 2014 starb in Hannover das Baby einer Frau aus Ghana. Die Klinik
hatte nach Aussage der Asylbewerberin das Kind abgewiesen, da sie keinen
Krankenschein vorlegen konnte, was die Krankenhausleitung allerdings
bestreitet.
● Ebenfalls im April 2014 wurden drei Mitarbeiter des
Flüchtlingsaufnahmelagers in Zirndorf (Bayern) zu Geldstrafen verurteilt, weil sie sich geweigert
hatten, einem Flüchtlingskind zu helfen, obwohl es an einer
Hirnhautentzündung litt. Der Junge überlebte knapp, verlor aber einen Finger und einen
Zeh.
„Die medizinische Hilfe für Flüchtlinge in Deutschland ist schlecht – die
Probleme eklatant“, so lautet das Fazit der ARD-Sendung „report München“ (vom
1. April 2014). Eine völlig gegensätzliche Ansicht vertrat in dieser Sendung
hingegen die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles (SPD).
Ihrer Ansicht nach gewähre das AsylbLG „eine vollständige [medizinische]
Grundversorgung“ – wenngleich „nur zur Behandlung akuter Erkrankungen
und Schmerzzustände“. Die auch in jener Sendung aufgegriffenen Fälle aus
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2184Fürth und Plauen seien – so Andrea Nahles – auf „individuelles Fehlverhalten“
zurückzuführen.
Damit macht sich die Bundesministerin für Arbeit und Soziales „einen
schlanken Fuß“ – und das auf dem Rücken nicht nur der Betroffenen, sondern auch
der häufig überforderten Beschäftigten. Die Mängel in der gesundheitlichen
Versorgung von Leistungsempfängern nach dem AsylbLG sind gewollt, haben
System und haben auch eine gesetzliche Grundlage: das
Asylbewerberleistungsgesetz.
Erst jüngst hat der Deutsche Ärztetag 2014 Beschlüsse gefasst, um die
medizinische Behandlung für Leistungsempfängerinnen und -empfänger nach
AsylbLG in Deutschland zu verbessern:
● Der weitestgehende Beschluss besteht in der Aufforderung an den
Bundesgesetzgeber, den Personen, die dem AsylbLG unterworfen sind, die
gleichen Rechte bei der Gesundheitsversorgung zukommen zu lassen, wie
regulär Krankenversicherten (Beschluss VII – 66).
● Zweitens wurden die Bundesländer aufgefordert, dafür Sorge zu tragen,
dass nach dem Vorbild Bremens bundesweit Verträge gemäß § 264 Absatz 1
SGB V mit den Krankenkassen geschlossen werden, die
Leistungsberechtigten des AsylbLG einen unkomplizierten Zugang mittels
Krankenversichertenkarte zu einer Krankenbehandlung ermöglichen (Beschluss VII –
89).
Die Bundesregierung hat im Juni 2014 – mit Blick auf das
Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 18. Juli 2012 – einen Referentenentwurf zur Überarbeitung
des AsylbLG vorgelegt. Darin macht sie jedoch keinen einzigen Vorschlag zur
Beendigung des ungleichen Zugangs zu Gesundheitsleistungen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Anspruch nach § 4 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
umfasst die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände
erforderliche ärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und
Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder Linderung
von Krankheiten und Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen. Chronische
Erkrankungen, deren Behandlungen längerfristig angelegt sind, und daher
regelmäßig nicht in Deutschland abgeschlossen werden können, lösen nach der
gesetzlichen Begründung zu § 4 Absatz 1 AsylbLG hingegen regelmäßig keine
Leistungspflicht nach dieser Norm aus (vgl. Bundestagsdrucksache 12/4451,
S. 9).
Der Anspruch nach § 4 Absatz 1 AsylbLG wird allerdings ergänzt durch § 6
Absatz 1 AsylbLG. Nach dieser Vorschrift können „sonstige Leistungen“
insbesondere gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich oder
zur Deckung der besonderen Bedürfnisse von Kindern geboten ist. § 6 Absatz 1
AsylbLG eröffnet damit den Zugang zu einer über den Leistungsumfang nach
§ 4 Absatz 1 AsylbLG hinausgehenden Gesundheitsversorgung, insbesondere
zur Behandlung chronischer oder psychischer Erkrankungen. Die Regelung gibt
der Leistungsbehörde die Möglichkeit, besonderen Bedarfen im Einzelfall
gerecht zu werden. Dabei hat sie auch die grundrechtlichen Belange der
Betroffenen angemessen zu berücksichtigen. Soweit verfassungsrechtlich geboten,
vermittelt diese Norm – im Wege der Ermessensreduzierung – somit auch einen
Anspruch auf Gewährung einer „sonstigen“ Gesundheitsleistung.
Die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes liegt in der Zuständigkeit
der Länder. Über die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG
entscheiden daher die für die Durchführung des AsylbLG nach dem jeweiligen
Landesrecht zuständigen Stellen. Den Ländern obliegt es dabei auch – durch das
von ihnen gewählte System – eine sachverständige Beurteilung des
medizinischen Bedarfs und eine rechtzeitige Behandlung vor Ort sicherzustellen.
Drucksache 18/2184 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie Ausgestaltung in den einzelnen Bundesländern ist unterschiedlich. In
einigen Ländern werden den Leistungsberechtigten quartalsweise
Behandlungsscheine ausgestellt, in anderen Bundesländern anlassbezogene
Behandlungsscheine. Letztere können teilweise auch von Ärzten unmittelbar bei den
Leistungsbehörden angefordert werden. Bei schweren chronischen Krankheitsfällen
und kostenintensiven Maßnahmen sehen die Behandlungsscheine teilweise
Zustimmungsvorbehalte und eine Vorabprüfung durch Amtsärzte vor. Zudem gibt
es einzelne Bundesländer (die Stadtstaaten Hamburg und Bremen), die
Sondervereinbarungen mit den Krankenkassen abgeschlossen haben. Hier erhalten
die Leistungsberechtigten eine Gesundheitskarte und die Krankenkassen
übernehmen die Krankenbehandlung auch für die Leistungsberechtigten nach § 3
AsylbLG gegen eine mit den Ländern vertraglich vereinbarte Vergütung.
Die Auffassung, dass die Bedarfsprüfung nach den §§ 4 und 6 AsylbLG von
nicht medizinisch fachkundigen Behördenmitarbeitern – ohne Hinzuziehung
externen Sachverstands – vorgenommen werde, wird nicht geteilt. Vielmehr ist der
Bundesregierung bekannt, dass die Leistungsbehörden regelmäßig externen
Sachverstand (über die behandelnden Ärzte und in komplizierten Fällen über
externe Gutachter) heranziehen aber auch internen Sachverstand (Amtsarzt beim
Gesundheitsamt), insbesondere um die Notwendigkeit der Behandlung bei
schweren Krankheitsfällen, die eine längerfristige und kostenintensive
Behandlung erforderlich machen, festzustellen.
Hinzu kommt, dass das Asylbewerberleistungsgesetz in medizinischen
Eilfällen, deren Behandlung keinen Aufschub duldet, nicht verlangt, dass sich der
oder die Betroffene zuerst an die Leistungsbehörde wendet. Vielmehr können
die Betroffenen in diesen Fällen unmittelbar einen Arzt oder ein Krankenhaus
aufsuchen, die in diesen Fällen gesetzlich zur Behandlung der
Leistungsberechtigten verpflichtet sind.
Soweit es in der Praxis dennoch zu Versorgungsausfällen kommt, sind diese
nach Auffassung der Bundesregierung nicht auf einen unzureichenden
materiellen Umfang der Ansprüche nach §§ 4 und 6 AsylbLG zurückzuführen. Vielmehr
sehen diese Normen bei verfassungskonformer Auslegung ein Leistungsniveau
vor, das das medizinische Existenzminimum von Leistungsberechtigten nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährleistet.
Richtig ist aber, dass das System der Gesundheitsleistungen im
Asylbewerberleistungsgesetz der Überprüfung bedarf, da die – bis Mitte Juli 2015
umzusetzende – Neufassung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen
Schutz beantragen (Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 – ABl. EU L 180
vom 29. Juni 2013, S. 96 –, im Folgenden „Aufnahme-Richtlinie“) insbesondere
Regelungen in diesem Bereich fordert. Eine Reform der Gesundheitsleistungen
im AsylbLG wird daher noch im Verlauf dieser Legislaturperiode – in
Umsetzung der Aufnahme-Richtlinie – angegangen werden.
Todesfälle in deutschen Asylunterkünften
1. Sind der Bundesregierung aus den Jahren 2009 bis 2014 weitere Fälle
bekannt, in denen das Vorenthalten bzw. Verzögern einer medizinischen bzw.
psychotherapeutischen Behandlung bei Personen, die dem AsylbLG
unterworfen sind, zu körperlichen Schäden bzw. zu Todesfällen geführt haben
(bitte nach Datum, Bundesland und Ort des jeweiligen Einzelfalls
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/21842. Welche Probleme bei der medizinischen Versorgung nach dem AsylbLG
sind der Bundesregierung durch Beschwerden von Betroffenen,
Flüchtlingsorganisationen und Leistungserbringern bekannt?
Leistungserbringer und deren Verbände thematisierten gegenüber der
Bundesregierung insbesondere das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.
Oktober 2013 (B 7 AY 2/12 R). In dieser Entscheidung hat das BSG die – in der
instanzgerichtlichen Rechtsprechung zuvor einhellig anerkannte – Anwendung
des Nothelferanspruchs nach § 25 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XII) im AsylbLG abgelehnt. Die Leistungserbringer kritisierten, dass
diese Rechtsprechung des BSG das Risiko von Entgeltausfällen begründe; denn
(Zahn-)Ärzte und Krankenhäuser könnten zukünftig gegenüber den
Leistungsträgern nach dem AsylbLG keine unmittelbare Erstattung der
Behandlungskosten mehr geltend machen, die ihnen durch die in Eilfällen an Asylbewerber
geleistete medizinische Nothilfe entstanden sind. Es bestehe gesetzgeberischer
Handlungsbedarf, um die adäquate Finanzierung der Krankenbehandlung des
betroffenen Personenkreises auch in Notfällen sicherzustellen.
Das federführende Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dieses
Anliegen der Leistungserbringer aufgegriffen. Der aktuelle Referentenentwurf zur
Änderung des AsylbLG sieht deshalb die Schaffung eines Nothelferanspruchs
nach dem Vorbild von § 25 SGB XII vor. Hiermit soll den berechtigten
Interessen von Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern Rechnung getragen und
zugleich die angemessene medizinische Versorgung von Leistungsberechtigten
nach dem AsylbLG sichergestellt werden.
Weiterhin liegen der Bundesregierung Schreiben von Flüchtlingsorganisationen
und Sozialverbänden vor, die Änderungsbedarf bei den Gesundheitsleistungen
nach dem AsylbLG geltend machen. Die Kritik der Verbände zielt insbesondere
auf das gegenüber dem SGB XII abweichende Leistungsniveau der §§ 4, 6
AsylbLG sowie auf die in einigen Bundesländern geltende Verwaltungspraxis
der Behandlungsscheine, die Leistungsberechtigte – anders als
Krankenversicherte – im Regelfall vor einer medizinischen Behandlung – einholen müssen.
Weitere Themen sind die Gesundheitsversorgung von vollziehbar
ausreisepflichtigen Personen, die bei den Behörden nicht gemeldet sind, sowie die
Anpassung der Gesundheitsleistungen entsprechend den Vorgaben der Aufnahme-
Richtlinie. Einige dieser Punkte wurden auch im Rahmen der
Verbändeanhörung zum aktuellen Gesetzentwurf zur Änderung des AsylbLG vorgebracht.
3. Erkennt die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen den
Regelungen zur medizinischen Versorgung und deren Kostenübernahme im
AsylbLG und dem berichtetem Verzögern und Verweigern von
medizinischen bzw. psychotherapeutischen Behandlungen bei Personen, die dem
AsylbLG unterliegen (bitte begründen)?
Die alternativen Anwendungsvarianten der §§ 4 und 6 AsylbLG erlauben nach
Auffassung der Bundesregierung bereits heute eine angemessene
gesundheitliche Versorgung der Leistungsberechtigten. Ergänzend wird auf die
Ausführungen zu diesen Regelungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Drucksache 18/2184 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode4. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um zu verhindern, dass
ärztliches Personal, Betreiber von Asylunterkünften sowie Angehörige von
Wachschutzdiensten wegen rechtlicher oder ökonomischer Unsicherheiten
notwendige Behandlungen hinauszögern oder unterlassen, damit, wie in der
Vorbemerkung der Fragesteller genannten Todesfälle und
Körperschädigungen in Zukunft nicht mehr vorkommen?
Die angesprochenen Maßnahmen betreffen die Ebene des Verwaltungsvollzugs.
Die Ausführung des AsylbLG, einschließlich des Betriebs von Asylbewerber-
Unterkünften sowie der Versorgung der Leistungsberechtigten nach dem
AsylbLG mit Gesundheitsleistungen, liegt gemäß Artikel 83 des Grundgesetzes
(GG) in der Verantwortung der Länder und Kommunen. Diese sind auch dafür
zuständig, eine ordnungsgemäße Leistungsverwaltung sicherzustellen. Zu den
hierzu von den Ländern und Kommunen ergriffenen oder geplanten
Maßnahmen kann die Bundesregierung keine Aussage treffen.
Umfang des Verbots einer „migrationspolitischen Relativierung“ der
Menschenwürde
5. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die im AsylbLG vorgesehene
Ungleichbehandlung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen einen
ungleichen Schutz des Lebens bzw. der körperlichen Unversehrtheit der
Betroffenen nach sich zieht und damit ebenfalls eine unzulässige
„migrationspolitische Relativierung“ der Menschenwürde darstellt?
a) Wenn ja, warum schlägt die Bundesregierung in ihrem
Referentenentwurf zur Änderung des AsylbLG nicht auch eine Beendigung des
ungleichen Zugangs zu Gesundheitsleistungen vor?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die in der Frage 5 dargelegte Position wird von der Bundesregierung nicht
geteilt. Sie ist vielmehr der Auffassung, dass die alternativen
Anwendungsvarianten der §§ 4 und 6 AsylbLG eine angemessene gesundheitliche Versorgung der
Leistungsberechtigten ermöglichen.
Nach diesen Normen haben Personen, die in den personalen
Anwendungsbereich des AsylbLG fallen, während der Zeit des ersten Aufenthalts (§ 2 Absatz 1
AsylbLG) Anspruch auf eine gesundheitliche Grundversorgung. Besondere
Bedeutung kommt dabei der Öffnungsklausel des § 6 Absatz 1 AsylbLG zu. Diese
Regelung ermöglicht den zuständigen Leistungsbehörden, im Einzelfall eine
über den Leistungsumfang nach § 4 Absatz 1 AsylbLG hinausgehende
medizinische Versorgung, etwa zur Behandlung chronischer oder psychischer
Erkrankungen, zu gewähren. Bei der Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen des § 6
Absatz 1 AsylbLG sowie bei der pflichtgemäßen Ausübung des darin eröffneten
Ermessens sind von der zuständigen Leistungsbehörde auch die
grundrechtlichen Belange der Leistungsberechtigten – einschließlich des Grundrechts auf
Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) – zu
beachten. Die §§ 4, 6 AsylbLG gewährleisten damit eine differenzierte
Gesundheitsversorgung, die – unter Berücksichtigung (u. a.) der voraussichtlichen
weiteren Aufenthaltsdauer der Leistungsberechtigten – eine Versorgung mit dem
medizinischen Existenzminimum sicherstellt.
Eine Änderung dieser Normen ist daher im aktuellen Referentenentwurf zur
Reform des AsylbLG nicht vorgesehen. Dieser beschränkt sich weitgehend auf
eine enge Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner
Entscheidung vom 18. Juli 2012. Darin hat das Gericht diese Normen nicht
beanstandet.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2184Einen Reformbedarf im Bereich der Gesundheitsleistungen für
Grundleistungsbezieher nach dem AsylbLG (§§ 4, 6 AsylbLG) erkennt die Bundesregierung
jedoch aufgrund der Vorgaben der Aufnahme-Richtlinie zur
Gesundheitsversorgung an. Über die Ausgestaltung dieser Reform soll jedoch erst im
Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie im weiteren Verlauf dieser
Legislaturperiode entschieden werden. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 9
verwiesen.
6. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass bei dem eingeschränkten
Zugang zu Gesundheitsleistungen nach dem AsylbLG strengere Maßstäbe
gelten müssten, als bei der vom Bundesverfassungsgericht monierten
Ungleichheit beim Zugang zu Sozialleistungen, zumal nach § 12 Absatz 1
SGB V nur solche Gesundheitsleistungen gewährt werden, die „das Maß
des Notwendigen nicht überschreiten dürfen“ (vgl. Stellungnahme der
ZEKO von 2013)?
Wenn nein, warum nicht?
Die §§ 4 und 6 AsylbLG sind nach Auffassung der Bundesregierung geeignet,
die Versorgung der Leistungsberechtigten nach den §§ 3 ff. AsylbLG mit
existenznotwendigen Gesundheitsleistungen sicherzustellen. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 5 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
Bezug genommen.
Die medizinische Versorgung nach dem AsylbLG
7. Wie ist es – mit Blick auf den eigenen Anspruch der Bundesregierung („das
Asylbewerberleistungsgesetz gewährleistet eine vollständige medizinische
Grundversorgung zur Behandlung akuter Erkrankungen und
Schmerzzuständen“) – zu rechtfertigen, wenn Personen gegebenenfalls
lebensnotwendige Operationen verweigert, Traumatisierten eine psychotherapeutische
Behandlung vorenthalten bzw. Rollstühle, Hörgeräte oder gar Mittel zur
Inkontinenzpflege abgelehnt werden, auch wenn dies ärztlicherseits
angeordnet worden ist?
Die Prüfung und Beurteilung der im Einzelfall zu gewährenden
Gesundheitsleistungen nach den §§ 4, 6 AsylbLG erfolgt durch die zuständigen
Leistungsbehörden der Länder. Zu einzelnen Leistungsfällen kann die Bundesregierung
daher keine Aussage treffen. Die Länder führen das AsylbLG als eigene
Angelegenheit aus. Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
8. Wie verhalten sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Folgekosten, die
sich aus dem berichteten Vorenthalten bzw. dem Verzögern einer objektiv
notwendigen medizinischen oder psychotherapeutischen Behandlung
ergeben (Verschlimmerung des Krankheitsbildes, aber auch die darauf
zurückzuführende Zahl von Notarzteinsätzen, Rettungsfahrten und
Notaufnahmen) zu den Kosten, die entstünden, wenn diese Menschen die ärztlich
angeordnete Hilfe unmittelbar erhielten?
Da die Länder das AsylbLG als eigene Angelegenheit ausführen (vgl. Antwort
zu den Fragen 4 und 7), haben sie auch die Kosten dieses Gesetzes zu tragen
(Artikel 104a Absatz 1 GG). Dies gilt auch für die Kosten der
Krankenhilfeleistungen nach den §§ 4, 6 AsylbLG bzw. nach den § 2 Absatz 1 AsylbLG i. V. m.
§§ 47 ff. SGB XII. Zu eventuellen Folgekosten, die sich aufgrund der jeweiligen
Gewährungspraxis eines Landes bei den Gesundheitsleistungen nach dem
AsylbLG ergeben könnten, liegen der Bundesregierung daher keine Erkennt-
Drucksache 18/2184 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodenisse vor. Gleiches gilt für die Frage, wie es sich auf die Gesundheitsausgaben
eines Landes im Bereich des AsylbLG auswirken würde, wenn ein Land seine
Gewährungspraxis ändern würde; auch hierzu kann die Bundesregierung keine
Aussage treffen.
9. Warum haben z. B. unbegleitete Minderjährige oder Traumatisierte gemäß
§ 6 Absatz 2 AsylbLG nur dann einen Anspruch auf eine
uneingeschränkte medizinische Versorgung, wenn sie als sog. vorübergehend
Schutzbedürftige eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes erhalten haben?
Mit der Vorschrift des § 6 Absatz 2 AsylbLG wurde Artikel 13 Absatz 4 der
Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von
Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der
Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser
Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 212 vom 7.8.2001,
S. 12, im Folgenden: „Massenzustrom-Richtlinie“) umgesetzt. Diese
Richtlinienbestimmung sieht aus humanitären Erwägungen im Bereich der
medizinischen Versorgung eine Privilegierung für vorübergehend geschützte Personen
mit besonderen Bedürfnissen vor, zu denen nach der Richtlinie unter anderem
unbegleitete Minderjährige oder Opfer schwerer Gewalt gehören
(Bundestagsdrucksache 15/4173, S. 28).
Dementsprechend erfasst § 6 Absatz 2 AsylbLG allein Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AsylbLG, die nach dem AsylbLG
leistungsberechtigt sind, also „wegen des Krieges in ihrem Heimatland“ (§ 1 Absatz 1
Nummer 3 AsylbLG) aufgrund eines Ratsbeschlusses der EU im Sinne des
Artikels 5 der Massenzustrom-Richtlinie zum vorübergehenden Schutz in
Deutschland aufgenommen worden sind. Nur für diesen Personenkreis, sofern
es sich um Personen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne der Richtlinie
handelt, sieht § 6 Absatz 2 AsylbLG einen Anspruch auf diese medizinische oder
sonstige Hilfe vor.
Ein vergleichbarer Reformbedarf ergibt sich jedenfalls nunmehr aufgrund der
Neufassung der Aufnahme-Richtlinie, die bis Mitte Juli 2015 in deutsches Recht
umzusetzen ist. Diese sieht für Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen eine
Gesundheitsversorgung vor, die im Bedarfsfall insbesondere auch eine
geeignete psychologische Betreuung umfasst (Artikel 19 Absatz 2 RL). Die
Bundesregierung wird die Umsetzung dieser Richtlinienvorgaben alsbald in Angriff
nehmen. In einem ersten Reformschritt sollen jedoch zunächst die Vorgaben aus
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2012 umgesetzt werden.
Hierzu dient der aktuell vorliegende Referentenentwurf zur Änderung des
AsylbLG, der derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt wird.
10. Wie viele Personen haben seit dem Jahr 2005 jährlich eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erhalten – waren
also leistungsberechtigt nach § 6 Absatz 2 AsylbLG?
Bisher ist kein Beschluss des Rates der Europäischen Union nach Artikel 5 der
Richtlinie 2001/55/EG gefasst worden. Daher wurden derartige
Aufenthaltserlaubnisse nicht erteilt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/218411. Warum erhalten nicht auch die übrigen Personen, die dem AsylbLG
unterworfen sind, einen gleichwertigen Schutz ihrer Grundrechte auf Leben,
körperliche Unversehrtheit und auf den Schutz ihrer Menschenwürde?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 5, 6 und 9 verwiesen.
Die Rolle von Sozialämtern bei der medizinischen Versorgung nach dem
AsylbLG
12. Ist es zutreffend, dass über die Ausstellung eines Krankenscheins für
Leistungsberechtigte des AsylbLG (und damit über den Zugang dieser
Menschen zu einer medizinischen oder psychotherapeutischen Behandlung)
medizinisch nicht fachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den
Sozialämtern entscheiden?
Wenn ja, hält die Bundesregierung dies medizinethisch für vertretbar (bitte
begründen)?
13. Nach welchen objektiven bzw. für alle Beteiligten transparenten und
verständlichen Vorgaben entscheiden nach Kenntnis der Bundesregierung die
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Sozialämter über die
Behandlungsbedürftigkeit?
14. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass die hier
in Rede stehenden Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter fachlich in der
Lage sind, über die Behandlungsbedürftigkeit sachgerecht zu entscheiden?
15. Sind die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter nach Kenntnis der
Bundesregierung insbesondere darin geschult, psychische Störungen zu
erkennen?
Die Fragen 12 bis 15 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen. Fragen, die die Verfahrensgestaltung, die Qualifikation bzw. Fortbildung
von Mitarbeitern und die Verwaltungspraxis betreffen, liegen in der
Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegen dazu und zu den Kriterien, die
über die gesetzlichen Vorgaben nach den §§ 4, 6 AsylbLG hinaus die
Entscheidungsgrundlage für die behördlichen Mitarbeiter darstellen, keine Erkenntnisse
vor. Richtig ist aber, dass einzelne Leistungserbringer und Verbände gegenüber
der Bundesregierung den Umstand, dass die Entscheidung über den Zugang zu
medizinischen Leistungen und damit über die Behandlungsbedürftigkeit von
Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG von medizinisch nicht
fachkundigem Personal getroffen wird, kritisiert haben (vgl. Stellungnahme der
Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer, Deutsches Ärzteblatt 2013,
S. 900).
16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Probleme bei der
Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit aufgrund von sprachlichen
Verständigungsschwierigkeiten zwischen den Sachbearbeiterinnen und
Sachbearbeitern der Sozialämter und den erkrankten Personen?
17. Nach welchen Vorgaben werden in den Ländern nach Kenntnis der
Bundesregierung qualifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei der
Beantragung von medizinischen Leistungen hinzugezogen?
Die Fragen 16 und 17 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Drucksache 18/2184 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeFragen, die die Verwaltungspraxis im Umgang mit Sprachproblemen und den
Einsatz von Dolmetschern betreffen, liegen in der Zuständigkeit der Länder.
Der Bundesregierung ist bekannt, dass Sprachprobleme beim Vollzug des
AsylbLG eine Rolle spielen können. Leistungsberechtigten kann daher nach § 6
Absatz 1 AsylbLG ein Anspruch auf Dolmetscherkosten eröffnet sein, wenn die
Hinzuziehung eines Dolmetschers im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit
unerlässlich oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten
oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht
erforderlich ist. Im Übrigen liegen der Bundesregierung zu den angesprochenen Punkten
keine Erkenntnisse vor.
18. Sind der Bundesregierung Beschwerden aus der Praxis darüber bekannt,
dass die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter in den Sozialämtern
überhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Erkrankungen
stellen?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 12 bis 15 verwiesen.
19. Welche Kosten entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung Bund,
Ländern und Kommunen durch den Personalaufwand zur Bearbeitung
entsprechender Anträge auf medizinische Behandlung?
Fragen, die die Kosten des Personalaufwands für das Sonderleistungssystem
nach den §§ 4, 6 AsylbLG betreffen, liegen in der Zuständigkeit der Länder.
Dem Bund entstehen in diesem Zusammenhang keine Kosten, da die Ausgaben,
die sich aus der Ausführung des AsylbLG ergeben, von den Ländern zu tragen
sind. Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Bremer Modell
20. Welche Bundesländer bzw. welche Kommunen wenden im Hinblick auf
die medizinische Versorgung von Personen, die dem AsylbLG
unterworfen sind, das sog. Bremer Modell an (haben also Verträge mit den
Krankenkassen gemäß § 264 Absatz 1 SGB V geschlossen, um diesen
Menschen einen unkomplizierten Zugang mittels einer
Krankenversichertenkarte zu einer Krankenbehandlung zu ermöglichen)?
Das Bremer Modell wird in den Bundesländern Hamburg und Bremen
praktiziert. Die Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG werden hier im Rahmen einer
Vereinbarung nach § 264 Absatz 1 SGB V durch die AOK Bremen/Bremerhaven
betreut. Die Leistungsberechtigten erhalten von der AOK eine
Krankenversicherungskarte. Die Einhaltung der §§ 4, 6 AsylbLG wird durch die AOK und die
Leistungsbehörden sichergestellt.
In Berlin wird nicht das Bremer Modell praktiziert, sondern eine bereits zu
Zeiten des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) abgeschlossene Vereinbarung mit
der AOK Nordost nach § 264 Absatz 1 SGB V fortgeführt. Die
Leistungsberechtigten erhalten hier keine Gesundheitskarte, sondern Behandlungsscheine.
Ob einzelne Leistungsbehörden in den anderen Bundesländern
Sondervereinbarungen nach § 264 Absatz 1 SGB V mit einer Krankenkasse abgeschlossen
haben, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/218421. Erkennt die Bundesregierung bei diesem „Bremer Modell“ positive
Aspekte zum einen aus Sicht der Betroffenen (z. B. Asylsuchenden), aber
auch in der öffentlichen Verwaltung bzw. der Verwaltung der
Krankenkassen, und wenn ja, welche (z. B. Verringerung von Personalkosten)?
22. Hat die Bundesregierung vor – z. B. im Rahmen der sog.
Gesundheitsministerkonferenz – für die Anwendung dieses „Bremer Modells“ zu
werben, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 21 und 22 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Modell der Sondervereinbarung bedarf noch der Evaluation. Eine
Nachfrage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ergab, dass dazu in
Hamburg eine interne Bewertung der Umstellung stattfindet.
Die Bundesregierung vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass die Ausführung
des AsylbLG und damit auch der Vollzug der Gesundheitsleistungen gemäß
Artikel 83 GG Ländersachen sind. Die Bundesregierung wird jedoch den
Erfahrungsbericht aus Hamburg sorgfältig auswerten. Das federführende
Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bereits im Frühjahr 2014 angeregt, dass
dieser Erfahrungsbericht in der Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlingsfragen
diskutiert werden soll, damit alle Länder über diesen informiert sind.
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ISSN 0722-8333]