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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Erarbeitung der Verordnung nach § 5 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung zum Betrieb und Einsatz von Geräten zu gewerblichen kosmetische Zwecken

Zeitrahmen für die Erarbeitung, Bewertung des Risikopotenzials bei Ultraschallgeräten durch die Strahlenschutzkommission (SSK), Klärungsbedarf bzgl. anderer unter das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSG) fallender Anwendungen (UV-Bräunungsgeräte, Laser- und IPL-Blitzlampen u.a.); diesbzgl. Prüfauftrag der SSK, Einbeziehung der Herstellerverbände, Bewertung des selbstverpflichtenden "Geräte-Branchen-Standards" des Kosmetik-Verbands ICADA, Ausbildung des Personals für die Gerätenutzung<br /> (insgesamt 16 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Datum

22.07.2014

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/203503.07.2014

Erarbeitung der Verordnung nach § 5 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung zum Betrieb und Einsatz von Geräten zu gewerblichen kosmetische Zwecken

der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Nicole Maisch, Annalena Baerbock, Bärbel Höhn, Oliver Krischer, Steffi Lemke, Peter Meiwald, Dr. Julia Verlinden und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Im Jahr 2009 wurde das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSG) verabschiedet. Darin regelt § 3 den Schutz des Menschen bei der Anwendung kosmetischer und sonstiger Anlagen außerhalb der Medizin, wie z. B. UV-Bräunungsgeräte, Laser und IPL-Blitzlampen (Impulsed Pulsed Light) zur Entfernung von Körperhaaren oder Ultraschallgeräte, die zur Körperfettreduzierung beitragen sollen. Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden und außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde zum Einsatz kommen, dürfen demnach nur betrieben werden, wenn sie die in einer Rechtsverordnung festgelegten Anforderungen einhalten. Das NiSG legt in § 5 den Regelungsumfang fest. So sollen unter anderem Fachkundenachweise, Grenzwerte und technische Überprüfungen der Geräte geregelt werden. Diese Verordnung, die für die rechtsichere Nutzung der Geräte im kosmetischen Bereich und für den Gesundheitsschutz der Nutzerinnen und Nutzer solcher Anwendungen eine hohe Relevanz besitzt, liegt bis heute nicht vor.

Durch die fehlende Verordnung ist die Branche der Hersteller, Händler und fachkundigen Anwender derart verunsichert, dass sowohl die professionellen Anwendungen mit speziell geschultem Personal als auch die Anzahl der Gerätekäufe mit zertifizierten Qualitätsanforderungen zurückgehen. Darüber hinaus überschwemmen nach Aussagen des Verbandes ICADA e. V. (international cosmetic and detergents association Verein) Importgeräte den Markt, bei denen teilweise sogar die Zertifikate gefälscht sind. Durch solche Entwicklungen werden einerseits Verbraucherinnen und Verbraucher und andererseits die Existenz seriöser Anbieter und Anwender gefährdet.

Auf die Schriftliche Frage 77 der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/14617), wann ein Entwurf der Verordnung vorgelegt wird und welche Vorarbeiten geleistet wurden, antwortete die damalige Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Ursula Heinen-Esser. Ein konkreter Zeitraum, wann mit der Vorlage zu rechnen ist, wurde in der Antwort nicht genannt. Die Strahlenschutzkommission (SSK) wurde allerdings vom Bundesministerium um die Bewertung verschiedener Risiken gebeten und mit der Erarbeitung einer Empfehlung zu Ultraschall als mögliche Grundlage einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung zum NiSG beauftragt.

Diese wurde in der 256. Sitzung am 19./20. April 2012 verabschiedet. Die SSK empfiehlt darin aufgrund des erheblichen Risikopotenzials, die Herstellung, Vermarktung, Anwendung und Instandhaltung von Ultraschallgeräten mit hohen Schallintensitäten dringend und analog zu Medizingeräten zu regeln. Eine weitere Empfehlung für Laser- und IPL-Anwendungen wurde von der SSK erbeten.

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wurde vereinbart, zu prüfen, wie der Schutz der Menschen vor nichtionisierender Strahlung durch z. B. Ultraschall und Laser und vor elektromagnetischen Feldern verbessert werden kann.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Wann ist mit der Vorlage einer Verordnung nach § 5 NiSG zu rechnen?

2

In welcher Weise ist die Bundesregierung bisher der Empfehlung der SSK nachgekommen, aufgrund des erheblichen Risikopotenzials von Ultraschallgeräten deren Anwendung zu regulieren?

3

Wurde im Jahr 2010 die SSK nur mit der Bewertung der derzeitigen Anwendungen von Ultraschall in Diagnostik, Therapie sowie im nichtmedizinischen Bereich beauftragt?

4

Wenn ja, warum wurde die SSK nicht auch beauftragt, andere Anwendungen, die unter das NiSG fallen, zu bewerten?

5

Wenn nein, für welche anderen Anwendungen, die unter das NiSG fallen, und wann wurde die SSK mit einer Bewertung beauftragt?

6

Für welche anderen Anwendungen, die unter das NiSG fallen, sieht die Bundesregierung Klärungsbedarf (bitte begründen), und wie will sie ihn erfüllen?

7

Welche Fragen standen im Vordergrund bei den Bewertungen des Risikopotenzials bei Ultraschallgeräten durch die SSK (bitte detailliert auflisten)?

8

Wer wurde neben der SSK noch beauftragt oder kontaktiert, um die fachlich notwendigen Regelungen abzuklären?

9

Wurden die Verbände der Hersteller und Anbieter oder der Anwender solcher Geräte mit einbezogen?

Wenn ja, wann, und in welchem Umfang?

10

Wann wurde die SSK vom Bundesumweltministerium um eine Bewertung der möglichen Risiken der derzeitigen Laser- und IPL-Anwendungen gebeten, und wann wird diese Bewertung vorliegen?

11

Welche Gründe hatte das Bundesumweltministerium, diese Prüfung der Risiken gegebenenfalls nicht gleichzeitig mit der Bewertung von Ultraschall zu erbeten?

12

Welche Schritte wird das Bundesumweltministerium unternehmen, wenn die Empfehlungen der SSK vorliegen und das Bundesamt für Strahlenschutz seine Bewertung abgegeben hat?

13

Hält die Bundesregierung den vom Verband ICADA vorgelegten selbstverpflichtenden „Geräte-Branchen-Standard“ (www.apparative-kosmetik.info) für eine ausreichende Grundlage, um die fehlende Verordnung schnell zu erstellen (wenn nein, bitte begründen)?

14

Hält die Bundesregierung es für hinnehmbar, dass durch die fehlende Verordnung Geräte, deren Anwendung eine qualifizierte Spezialausbildung voraussetzen, von jedem Laien benutzt und somit auch eine potenzielle Gefahr für die Anwender werden können?

15

Hält die Bundesregierung es für vertretbar, wenn eine medizinische Ausbildung für die Nutzung der Geräte ausreicht, ohne dass eine zusätzliche Ausbildung an den Geräten erfolgt?

16

Hat die Bundesregierung mit der im Koalitionsvertrag festgehaltenen Prüfung, wie der Schutz der Menschen vor nichtionisierender Strahlung verbessert werden kann, begonnen, und welche Strahlenbereiche sind oder waren Bestandteil der Prüfung?

Berlin, den 1. Juli 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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