Ausschreibungen bei erneuerbaren Energien gemäß EU-Beihilfeleitlinien
der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Annalena Baerbock, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Steffi Lemke, Peter Meiwald und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die neuen Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission, „Guidelines on State aid for environmental protection and energy“ (EEAG), die bislang nur in englischer Sprache vorliegen, befassen sich auch mit dem Thema Ausschreibungen bei erneuerbaren Energien. Es stellt sich in einigen Punkten die Frage, wie diese von der Bundesregierung interpretiert werden.
Nach Randnummer 127 wird ab 1. Januar 2017 die Hilfe (Förderung) für Strom aus erneuerbaren Energiequellen im Rahmen eines competitive bidding process gewährt, es sei denn,
- Member States demonstrate that only one or a very limited number of projects or sites could be eligible; or
- Member States demonstrate that a competitive bidding process would lead to higher support levels (for example to avoid strategic bidding); or
- Member States demonstrate that a competitive bidding process would result in low project realisation rates (avoid underbidding).
Des Weiteren wird in Randnummer 127 ausgeführt, dass die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme vermutet wird und von keiner übermäßigen Wettbewerbsstörung ausgegangen wird, wenn solche competitive bidding processes allen Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen offenstehen. Der bidding process kann allerdings auf bestimmte Technologien beschränkt werden, wenn ein offener process zu einem suboptimal Result führen würde, und zwar insbesondere in Bezug auf das längerfristige Potenzial bestimmter neuer und innovativer Technologien, die Notwendigkeit der Verwirklichung der Diversifizierung, Netzengpässe und Netzstabilität, System- bzw. Systemintegrationskosten oder die Notwendigkeit, Störungen auf den Rohstoffmärkten aufgrund der Förderung von Biomasse zu vermeiden.
Nach Randnummer 125 sollen alle neuen Beihilferegelungen und -maßnahmen ab dem 1. Januar 2016 u. a. vorsehen, dass die Förderung nur noch als Prämie zusätzlich zum Marktpreis gewährt werden, wobei alle Erzeuger ihren Strom unmittelbar am Markt verkaufen. Diese Vorgaben finden nach Randnummer 126 keine Anwendung auf Anlagen einer bestimmten Größe bzw. Demonstrationsanlagen. Wie oben bereits dargelegt, soll nach Randnummer 127 ab 1. Januar 2017 eine grundsätzliche Pflicht zur Durchführung eines competitive bidding process bestehen, es sei denn der Mitgliedstaat der Europäischen Union macht einen der genannten Fälle geltend (siehe oben) oder es greift der in Randnummer 128 beschriebene Fall, der Anlagen einer bestimmten Größe bzw. Demonstrationsanlagen von dieser Pflicht ausnimmt. Für diese Konstellation sieht Randnummer 129 folgende Vorschrift vor:
„In the absence of a competitive bidding process, the conditions of points (125) and (126) and the conditions for operating aid to energy from renewable energy sources other than electricity as set out in point (132) are applicable.“
Während der Verweis auf Randnummer 132 die durch die Nichtdurchführung eines competitive bidding process entstehende Lücke hinsichtlich der Bestimmung der Förderhöhe schließt, ist der Verweis auf die Randnummern 125 und 126 unklar.
Nach Randnummer 128 kann die Förderung auch ohne Ausschreibungsprozesse bis zu einer gewissen Anlagengröße oder Anlagenzahl gewährt werden. Für die Windenergie gelten 6 Megawatt (MW) oder sechs Anlagen; für die anderen erneuerbaren Energien 1 MW. Weitere Ausnahmen gibt es für Demonstrationsprojekte. Dabei ist der Leistungsbegriff nicht definiert.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Werden nach Auffassung der Bundesregierung an den Nachweis des Vorliegens eines oder mehrerer der aufgeführten Fälle zum Entfall der grundsätzlichen Pflicht zur Durchführung eines „competitive bidding process“ („Member States demonstrate“) bestimmte Anforderungen geknüpft?
Falls ja, welche sind dies?
Sind die EEAG nach Auffassung der Bundesregierung aufgrund ihres (englischen) Wortlauts dahingehend zu verstehen, dass den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine Pflicht trifft, einen Nachweis über das mögliche „suboptimal result“ eines für alle Technologien offenen „competitive bidding process“ zu führen?
Falls nein, welche Anforderungen an das Vorliegen eines solchen Nachweises bestehen?
Welche anderen Fälle für mögliche Ausnahmen von der Pflicht eines technologieoffenen „competitive bidding process“ sind gemäß Randnummer 127 für die Bundesregierung denkbar?
Bezieht sich nach Auffassung der Bundesregierung das Wort „Diversifizierung“ im Beispielkatalog unter „(ii) the need to achieve diversification“ auf Energiequellen oder auf Technologien oder beides?
Kann nach Auffassung der Bundesregierung der in Randnummer 129 beschriebene Fall einer „absence of a competitive bidding process“ erst ab dem 1. Januar 2017 eintreten, da ab diesem Zeitpunkt eine Pflicht für einen „competitive bidding process“ festgelegt wird, oder sind schon Fälle zuvor denkbar?
Warum erfolgt nach Auffassung der Bundesregierung in Randnummer 129 ein Verweis auf die Randnummern 125 und 126?
Sind diese nicht ohnehin auf alle Beihilferegelungen und -maßnahmen ab 1. Januar 2016 anzuwenden?
Falls nein, um welche Fälle handelt es sich hierbei?
Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei den Leistungsangaben um Bemessungsleistungen oder um installierte Leistungen, was insbesondere vor dem Ziel der Flexibilisierung von Bioenergieanlagen zu klären wäre?
Beziehen sich nach Auffassung der Bundesregierung die Leistungsangaben auf Wechselstrom- oder Gleichstromerzeugungen?
Sind die Bagatellgrenzen bei Windenergieausschreibungen in den EEAG nach Auffassung der Bundesregierung so zu verstehen, dass die sechs Anlagen jeweils maximal 6 MW groß sein dürfen und damit die maximale Bagatellgrenze bei 36 MW liegt, oder ist die Bagatellgrenze so zu verstehen, dass die einzelnen Anlagen auch größer als 6 MW sein dürfen und damit z. B. im Falle von 7,5 MW Anlagen auch ein Windpark mit 45 MW unter die Bagatellgrenze fallen würde?
Mit welchen konkreten Instrumenten plant die Bundesregierung die Akteursvielfalt bei der nach dem novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geplanten Ausschreibung der Förderung von Freiflächenanlagen zu gewährleisten, und mit welchen konkreten Instrumenten plant die Bundesregierung, die Akteursvielfalt bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach der grundsätzlichen Umstellung auf Ausschreibungsmodelle im Jahr 2017 gemäß § 2 Absatz 5 EEG zu gewährleisten?