[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2174
18. Wahlperiode 21.07.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Dörner, Volker Beck (Köln),
Ulle Schauws, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/2042 –
Regenbogenfamilien in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Regenbogenfamilien sind Familien, bei denen Kinder bei
gleichgeschlechtlichen Partnerinnen oder Partnern zusammenleben. Laut Zensus 2011 gab es im
Mai 2011 in Deutschland knapp 34 000 eingetragene Lebenspartnerschaften.
Insgesamt lebten 5 700 Kinder in Familien, deren Eltern eine eingetragene
Lebenspartnerschaft führten.
In seinem Urteil vom 19. Februar 2013 äußerte sich das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dazu: „Die sozial-familiäre Gemeinschaft aus eingetragenen
Lebenspartnern und dem leiblichen oder angenommenen Kind eines
Lebenspartners bildet eine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie; […] Ihr
den Schutz des Familiengrundrechts zu verweigern, wiederspräche dem Sinn
des auf den Schutz der sozialen Familiengemeinschaft gerichteten
Familiengrundrechts.“ (BVerfG, 1 BvL 1/11 vom 19. Februar 2013, Rn. 60 und 65).
Nach Auffassung der Richter ist außerdem „davon auszugehen, dass die
behüteten Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen
von Kindern ebenso fördern können wie in einer Ehe“ (BVerfG, 2 BvR 1397/
09, Rn. 76).
Dennoch werden eingetragene Lebenspartnerschaften im deutschen Recht
weiterhin schlechter gestellt. Anders als den Eheleuten wird ihnen eine
gemeinschaftliche Adoption verboten. Auch beim Zugang zu
reproduktionsmedizinischen Leistungen werden lesbische, in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft lebende Paare diskriminiert. Die Bundesärztekammer spricht in ihrer
Musterrichtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion davon, dass
eine eingetragene Lebenspartnerschaft nicht den nötigen Rahmen für eine
stabile rechtliche Beziehung der Co-Mutter zum Kind gewährleisten würde und
untersagt ihren Mitgliedern deswegen die Durchführung von
reproduktionsmedizinischen Maßnahmen bei lesbischen Frauen.
Das vom Deutschen Bundestag geschaffene neue Adoptionsrecht benachteiligt
nach Auffassung der Fragesteller verfassungswidrig (Verstoß gegen Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) nicht nur Eltern und Kinder in
lebenspartnerschaftlichen Familien, weil ihnen die gemeinschaftliche Adoption verwehrt
wird. Auch Ehegatten werden gegenüber Lebenspartnerinnen und
Lebenspartnern verfassungswidrig benachteiligt (Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 i. V. m.
Artikel 3 Absatz 1 GG), da ihnen nach § 1742 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 18. Juli 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2174 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode(BGB) nur die gemeinsame Adoption offen steht, während Lebenspartnerinnen
und Lebenspartner ein Kind einzeln annehmen und sich dann für oder gegen
eine gemeinschaftliche Elternschaft über den Weg der Sukzessivadoption
entscheiden können.
Rednerinnen und Redner der Regierungskoalition im Deutschen Bundestag
und Sachverständige der CDU/CSU im Rechtsausschuss haben ihre
Ablehnung des gemeinschaftlichen Adoptionsrechtes mit angeblich fehlenden
empirischen Erkenntnissen über die Entwicklungschancen von Kindern in
gleichgeschlechtlichen Familien begründet und mögliche Schäden für Kinder durch das
Aufwachsen in gleichgeschlechtlichen Familien befürchtet.
Das BVerfG hatte allerdings in seiner Verhandlung über die Sukzessivadoption
alle Fachverbände zu der Verhandlung geladen und das einhellige Ergebnis
aufgenommen, dass gleichgeschlechtliche lebenspartnerschaftliche und
verschiedengeschlechtlich eheliche Familien für die Erziehung und Betreuung
von Kindern gleichwertig sind.
Auch eine vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
(BMJV) beauftragte Studie stützt diesen Befund:
„Die Ergebnisse der Kinderstudie legen in der Zusammenschau nahe, dass sich
Kinder und Jugendliche in Regenbogenfamilien ebenso gut entwickeln wie
Kinder in anderen Familienformen. Unabhängig von der Familienform wirken
sehr ähnliche Einflussfaktoren. Entscheidend für die Entwicklung der Kinder
ist nicht die Struktur der Familie, sondern die Qualität der innerfamiliären
Beziehungen.“ (Rupp, M. (Hrsg.) Die Lebenssituation von Kindern in
gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften. Köln, 2009 S. 29 (
www.bmj.de/
SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Forschungsbericht_Die_Lebenssituation_
von_Kindern_in_gleichgeschlechtlichen_Lebenspartnerschaften.pdf).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/21741. Wie viele eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner leben in
Deutschland (bitte nach Bundesländern und Geschlecht auflisten)?
Daten zur Anzahl der eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner in
Deutschland ergeben sich aus der beigefügten Tabelle des Statistischen
Bundesamtes – Zensus 9. Mai 2011 „Personen in eingetragenen
Lebenspartnerschaften“.
Im Ausland tätige Angehörige der Bundeswehr, der Polizeibehörden und des Auswärtigen Dienstes sowie ihre dort ansässigen Familien werden
ausschließlich für die Ergebnisse der regionalen Einheit „Deutschland“ berücksichtigt. Die Summe der Länderergebnisse ist daher kleiner als das
Bundesergebnis. Die relativen Ergebnisse beziehen sich auf die jeweilige Teilgesamtheit des betrachteten Merkmals der jeweiligen regionalen
Einheit. Die relativen Werte wurden durch Division von Ergebnissen nach Durchführung der Geheimhaltung errechnet. Bei der Differenzierung nach
„Familienstand (ausführlich)“ beziehen sich die Informationen zu „Eingetragenen Lebenspartnerschaften“ auf eingetragene gleichgeschlechtliche
Lebenspartnerschaften.
Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften
Auszählung aus dem bereinigten Registerbestand
Insgesamt Männlich Weiblich
00 Deutschland 68 268 40 601 27 667
01 Schleswig-Holstein (Bundesland) 2 700 1 269 1 431
02 Hamburg (Bundesland) 3 353 2 262 1 091
03 Niedersachsen (Bundesland) 5 708 2 939 2 769
04 Bremen (Bundesland) 884 500 384
05 Nordrhein-Westfalen (Bundesland) 17 068 9 842 7 226
06 Hessen (Bundesland) 6 112 3 916 2 196
07 Rheinland-Pfalz (Bundesland) 2 858 1 589 1 269
08 Baden-Württemberg (Bundesland) 6 240 3 577 2 663
09 Bayern (Bundesland) 8 326 5 117 3 209
10 Saarland (Bundesland) 740 439 301
11 Berlin (Bundesland) 8 709 6 041 2 668
12 Brandenburg (Bundesland) 1 697 924 773
13 Mecklenburg-Vorpommern (Bundesland) 736 394 342
14 Sachsen (Bundesland) 1 729 1 058 671
15 Sachsen-Anhalt (Bundesland) 815 440 375
16 Thüringen (Bundesland) 593 294 299
Drucksache 18/2174 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2. Wie viele Begründungen und Aufhebungen einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft gab es seit dem 9. Mai 2011 (bitte nach Jahren,
Bundesländern und Geschlecht auflisten)?
Statistiken zur Begründung und Aufhebung eingetragener
Lebenspartnerschaften im Rahmen der Bevölkerungsstatistiken wurden erst zum 1. Januar 2014
eingeführt. Erste Ergebnisse werden Mitte 2015 vorliegen.
Bisher werden in der amtlichen Rechtspflegestatistik nur die gerichtlichen
Verfahren ausgewiesen, u. a. durch Beschluss erledigte
Lebenspartnerschaftssachen, mit denen sich Familiengerichte innerhalb eines Jahres befassten.
Vor dem Amtsgericht 2012 erledigte Familiensachen
Ergebnis bei Verfahren nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
Gebiet
Durch Beschluss erledigte
Lebenspartnerschaftssachen
Insgesamt
Darunter mit
Entscheidung auf
Aufhebung der
Lebenspartnerschaft
Deutschland 897 885
Baden-Württemberg 78 74
Bayern 101 101
Berlin 112 109
Brandenburg 18 18
Bremen 10 10
Hamburg 49 48
Hessen 81 78
Mecklenburg-Vorpommern 5 5
Niedersachsen 69 69
Nordrhein-Westfalen 246 245
Rheinland-Pfalz 35 35
Saarland 13 13
Sachsen 28 28
Sachsen-Anhalt 12 12
Schleswig-Holstein 33 33
Thüringen 7 7
Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 2.2, Familiengerichte.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/21743. Wie viele Kinder leben zurzeit bei zwei gleichgeschlechtlichen
Partnerinnen oder Partnern in Deutschland (bitte nach Bundesländern und
Geschlecht der Eltern auflisten)?
Nach dem Zensus 2011 können ca. 3 800 Kinder in Regenbogenfamilien in der
gewünschten Differenzierung nach Bundesland und Geschlecht der Eltern
genannt werden, die – so die wörtliche Formulierung in Frage 3 – bei zwei
gleichgeschlechtlichen Partnerinnen oder Partnern leben (d. h. beide Partner leben im
Haushalt zusammen mit dem Kind/den Kindern). Ergänzend kommen noch rund
600 Kinder hinzu, die bei alleinerziehenden verpartnerten Eltern teilen leben
(d. h. der andere Partner lebt nicht im selben Haushalt).
Ergebnisse des Zensus 2011 im Detail:
* Unter Kind ist ein leiblicher Sohn bzw. ein Stief- oder Adoptivsohn oder eine leibliche Tochter bzw. eine Stief- oder Adoptivtochter (ungeachtet
des Alters) zu verstehen, dessen bzw. deren üblicher Aufenthaltsort sich im privaten Haushalt mindestens eines Elternteils befindet und ein
Elternteil Bezugsperson und/oder Partner/-in der Bezugsperson ist.
4. Wie viele Kinder lebten bzw. leben in Deutschland in einer Pflegefamilie
mit eingetragenen Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern (bitte nach
Jahren, Bundesländern und Geschlecht der Eltern auflisten)?
In der Statistik zu den Hilfen zur Erziehung – hier Vollzeitpflege in einer anderen
Familie gemäß § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – werden
Daten zu den Pflegefamilien nicht erhoben.
Kinder von Eltern in eingetragener Lebenspartnerschaft* (Auszählung aus dem bereinigten Registerbestand)
Bundesland Kinder in Familientyp
„eingetragene Lebenspartnerschaft“
Kinder von Alleinerziehenden mit
Familienstand „eingetragene Lebenspartnerschaft“
Insgesamt Männliche
Elternpaare
Weibliche
Elternpaare
Insgesamt
Alleinerziehende Väter
Alleinerziehende Mütter
Anzahl
Deutschland insgesamt 3 794 293 3 501 606 53 553
Schleswig-Holstein 157 7 150 35 7 28
Hamburg 123 14 109 29 5 24
Niedersachsen 423 34 389 46 4 42
Bremen 34 5 29 7 – 7
Nordrhein-Westfalen 936 88 848 148 12 136
Hessen 293 20 273 43 7 36
Rheinland-Pfalz 185 7 178 26 – 26
Baden-Württemberg 322 29 294 40 3 38
Bayern 389 37 352 65 6 59
Saarland 35 5 30 10 3 8
Berlin 396 19 377 62 5 57
Brandenburg 131 10 122 27 – 27
Mecklenburg-Vorpommern 83 3 81 12 3 9
Sachsen 161 12 149 27 3 25
Sachsen-Anhalt 79 4 75 16 – 16
Thüringen 52 3 50 16 – 16
Drucksache 18/2174 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode5. Wie viele Kinder in Deutschland, die in einer Pflegefamilie zusammen mit
eingetragenen Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner lebten, wurden von
einem ihrer Pflegeeltern adoptiert?
In der Statistik zu den Adoptionen werden keine Angaben zum Familienstand
der Adoptiveltern erfasst.
6. Aus welchen Quellen bzw. Studien gewinnt die Bundesregierung ihre
Informationen zur Lebenssituation von Regenbogenfamilien, und wie beurteilt
die Bundesregierung die Informationslage?
Daten zur Lebenssituation von Familien liefert neben dem Zensus 2011 auch der
Mikrozensus, für den jährlich rund 1 Prozent der Bevölkerung Deutschlands zur
wirtschaftlichen und sozialen Lage befragt wird.
Maßgebliche Quelle ist zudem die in Frage 17 angesprochene Studie. Darüber
hinaus sind der Bundesregierung verschiedene Synopsen und Expertisen
bekannt, in denen Studienergebnisse insbesondere aus dem englischsprachigen
Raum ausgewertet werden.
Die Forschungseinrichtung „FamilienForschung“ beim Statistischen Landesamt
Baden-Württemberg veröffentlicht im Auftrag des Sozialministeriums Baden-
Württemberg regelmäßig Themenhefte (Reports) zu aktuellen
gesellschaftspolitischen und familienpolitischen Fragestellungen.
Der zweite Report des Jahres 2013 untersuchte „Gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaften und Familien“ (
www.sm.baden-wuerttemberg.de/fm7/1442/
Report_02_2013_Gleichgeschlechtliche_Lebensgem-Fam.pdf).
„Wir sind Eltern! Eine Studie zur Lebenssituation von Kölner
Regenbogenfamilien“, Köln 2011 (
http://lsvd.de/fileadmin/pics/Dokumente/family/Studie-Wir-
sind-Eltern2011-finale_Version.pdf), liefert ebenfalls detaillierte Informationen
zu aktuellen Lebenslagen von Regenbogenfamilien und solchen, die es
werden wollen. Eine Analyse des Forschungsstandes bietet die von der
nordrheinwestfälischen Landesregierung geförderte Studie „Queer in NRW-
Forschungsstand zu Lebenslagen und Sozialstruktur“, die unter
www.netzwerk-fgf.nrw.de/
fileadmin/media/media-fgf/download/publikationen/Studie-15-Netzwerk-FGF-
Vielfalt_aktuell.pdf zum Download bereit steht.
7. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen der jetzigen
Rechtslage beim lebenspartnerschaftlichen Adoptionsrecht auf das Kindeswohl
von Pflegekindern, wonach im Falle einer Freigabe zur Adoption das
Pflegekind nicht gemeinschaftlich, sondern zunächst nur von einem Elternteil
als Kind angenommen werden kann und allenfalls hiernach in einem
zweiten Schritt auf dem Wege über die Sukzessivadoption diese Familien erst zu
einer familienrechtlich voll abgesicherten, lebenspartnerschaftlichen
Familie werden können?
8. Welche Vorteile sieht die Bundesregierung in dieser aktuellen Rechtslage?
Auf welche Erkenntnisse stützt die Bundesregierung ihre Auffassung?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013 (BVerfGE
133, 59 ff.) wurde es Paaren, die in Lebenspartnerschaften leben, möglich sog.
Sukzessivadoptionen (Adoption angenommener Kinder durch den
Lebenspartner) durchzuführen. Der Bundesregierung liegen noch keine Erkenntnisse zur
Auswirkung der jetzigen Rechtslage beim lebenspartnerschaftlichen Adoptions-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2174recht auf das Kindeswohl von Pflegekindern vor. Die Stärkung der Rechte von
Pflegekindern und die Sicherung ihres Wohls ist ein zentrales Anliegen der
Bundesregierung und wird ein wichtiger Gegenstand des im Koalitionsvertrag
vereinbarten Qualitätsdialoges in der Kinder- und Jugendhilfe sein.
9. Wie viele eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner haben seit
dem Jahr 2001 ein Kind einzeln angenommen (bitte nach Jahren,
Bundesländern und Geschlecht der Eltern auflisten)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
10. Wie viele Stiefkindadoptionen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
wurden seit dem Jahr 2005 durchgeführt (bitte nach Jahren,
Bundesländern und Geschlecht der Eltern auflisten)?
Stiefkindadoptionen in eingetragenen Lebenspartnerschaften werden statistisch
nicht erfasst, da die Angabe des Familienstandes der Adoptiveltern nicht zum
Merkmalskatalog des § 99 Absatz 3 SGB VIII gehört.
Allerdings werden ab dem Berichtsjahr 2014 Sukzessivadoptionen innerhalb der
eingetragenen Lebenspartnerschaft (als Familienstandsmerkmal des leiblichen/
sorgeberechtigten Elternteils) erhoben. Durch Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013 (BVerfGE 133, 59 ff.) wurde es Paaren, die in
Lebenspartnerschaften leben, möglich sog. Sukzessivadoptionen (Adoption
angenommener Kinder durch den Lebenspartner) durchzuführen.
Dementsprechend wurde die Statistik um die Frage nach dem Familienstand der
sorgeberechtigten Eltern vor der Adoption um die Merkmalsausprägung „eingetragene
Lebenspartnerschaft (nur bei Sukzessivadoption)“ erweitert. Erste Ergebnisse
werden voraussichtlich im Sommer 2015 vorliegen.
Alle anderen Fälle von Stiefkindadoptionen innerhalb eingetragener
Lebenspartnerschaften können auch weiterhin in der Statistik nicht ausgewiesen
werden.
11. Wie viele Kinder wurden in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft seit
dem Jahr 2001 geboren (bitte nach Jahren und Bundesländern auflisten)?
In der Geburtenstatistik wird nur nachgewiesen, ob die Eltern des Kindes
miteinander verheiratet sind oder nicht. Über eingetragene Lebenspartnerschaften
liegen daher keine Informationen vor. Dazu sieht das
Bevölkerungsstatistikgesetz bisher keine Änderungen vor.
12. Hält es die Bundesregierung für berechtigt, dass bei eingetragenen
Lebenspartnerinnen, anders als bei Eheleuten, nach der Geburt eines Kindes
ein Adoptionsverfahren erforderlich ist, damit die mit der Mutter
verpartnerte Frau als zweiter Elternteil anerkannt wird?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
Mutter eines Kindes ist gemäß § 1591 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
die Frau, die das Kind geboren hat. Lebt sie in einer Lebenspartnerschaft mit
einer anderen Frau, so kann diese nur dadurch rechtliche Mutter werden, indem
sie das Kind adoptiert. Sie kann, anders als der Ehemann nach § 1592 Nummer 1
BGB, nicht aufgrund des Bestehens der Lebenspartnerschaft eingetragen
werden. Die Regelung des § 1592 Nummer 1 BGB beruht auf der gesetzlichen
Vermutung, dass der Ehemann regelmäßig auch der biologische Vater des Kindes
ist.
Drucksache 18/2174 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDiese Vermutung trifft bei Lebenspartnerinnen nicht zu, denn biologischer Vater
des Kindes ist der Samenspender. Die rechtliche Elternschaft der
Lebenspartnerin kann bei Lebenspartnerschaft auch nicht auf die Vermutung ihrer genetischen
Mutterschaft gegründet werden, denn die Lebenspartnerin ist auch nicht
leibliche Mutter des Kindes.
Das Adoptionsverfahren bietet in geeigneter Weise Raum, neben den Interessen
der Lebenspartnerinnen auch die Rechte des Samenspenders, der nicht in jedem
Falle anonym sein muss, zu berücksichtigen und die Belange des Kindeswohls
bei der Zuordnung der rechtlichen Eltern im Einzelfall zu prüfen.
13. Plant die Bundesregierung, die o. g. Ungleichbehandlung eingetragener
Lebenspartnerinnen gegenüber Eheleuten im Abstammungsrecht zu
beenden?
Wenn ja, wann?
Wenn nein, warum nicht?
Das BMJV plant die Einrichtung eines interdisziplinären Arbeitskreises zum
Abstammungsrecht, in dem u. a. ein etwaiger Reformbedarf hinsichtlich
homosexueller Elternschaft geprüft werden soll.
14. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Kinder, die in
Regenbogenfamilien aufwachsen, sich genauso gut entwickeln, wie Kinder, die bei
verschiedengeschlechtlichen Eltern aufwachsen?
Auf der Grundlage welcher Studien etc. begründet die Bundesregierung
diese Auffassung?
Die Bundesregierung verweist auf die in der Frage 17 genannte Studie. Die
Ergebnisse der Studie legen in der Zusammenschau nahe, dass sich Kinder und
Jugendliche in Regenbogenfamilien ebenso gut entwickeln wie Kinder in anderen
Familienformen.
15. Plant die Bundesregierung, Studien zur Situation von
Regenbogenfamilien und insbesondere von dort aufwachsenden Kindern in Auftrag zu
geben?
Wenn ja, wann, und mit welchem Schwerpunkt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
16. Hat die Bundesregierung Kenntnis von empirischen wissenschaftlichen
Untersuchungen, die einen Nachteil für Kinder in gleichgeschlechtlichen
Familien belegen?
Wenn ja, welche?
Empirische wissenschaftliche Studien, die Nachteile für Kinder in
gleichgeschlechtlichen Familien belegen, sind der Bundesregierung bislang nicht
bekannt.
Das Land Rheinland-Pfalz hat 2013 eine Online-Umfrage zur Lebenssituation
von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, Transgendern und
Intersexuellen (LSBTTI) durchgeführt. Ein Fragenkomplex bezieht sich auf den
Schwerpunkt „Familie und Kinder“. Dabei geht es um Beziehungsformen,
Anzahl und Herkunft der Kinder, Familienkonstellationen, Kinderwunsch,
Konflikte mit Einrichtungen und Behörden sowie die Art der Konflikte. Die Online-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2174Umfrage wird derzeit ausgewertet. Die Ergebnisse werden im zweiten Halbjahr
2014 veröffentlicht.
17. Hält die Bundesregierung die im Auftrag des BMJV erstellte Studie
„Dr. Marina Rupp (Hrsg.) Die Lebenssituation von Kindern in
gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften“ für noch aktuell und ausreichend?
Falls nicht, wann wird die Bundesregierung eine derartige Studie in
Auftrag geben?
Die für die Studie notwendigen Erhebungen sind im Herbst 2006 aufgenommen
worden, die Studie ist 2009 abgeschlossen worden. Die Bundesregierung hält
die Studie noch für aktuell und ausreichend.
18. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Weigerung einer
Samenbank, einer Frau, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt,
Spendersamen zu verkaufen, gegen die Bestimmungen des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes verstößt, oder vertritt sie die Auffassung, dass
es sich dabei um zivilrechtliche Schuldverhältnisse handelt, bei denen ein
besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer
Angehörigen begründet wird?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
Es wird zunächst auf die Antwort der Bundesregierung vom 16. Dezember 2010
auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom
2. Dezember 2010 auf Bundestagsdrucksache 17/4297 verwiesen. Nach § 19
Absatz 5 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind zivilrechtliche
Schuldverhältnisse ausgenommen, bei denen ein besonderes Nähe- oder
Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird.
Die Ausnahmevorschrift trägt den Maßgaben des Erwägungsgrunds 4 der
Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG sowie des Erwägungsgrundes 3 der
Gleichbehandlungsrichtlinie wegen des Geschlechts außerhalb der Arbeitswelt 2004/113/
EG Rechnung, wonach der Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens
sowie der in diesem Kontext getätigten Geschäfte gewahrt bleiben soll.
19. Welche Landesärztekammern haben, nach Kenntnis der Bundesregierung,
die (Muster-)Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion in
ihre Berufsordnungen bzw. Satzungen integriert, und welche
Landesbehörden haben dies durch welche Beschlüsse jeweils nach Kenntnis der
Bundesregierung genehmigt (falls die Beantwortung der Frage innerhalb
der Frist nicht machbar ist, sind die Fragesteller mit einer
Fristverlängerung einverstanden)?
Im Jahr 2006 hat die Bundesärztekammer die „(Muster-)Richtlinie zur
Durchführung der assistierten Reproduktion“ novelliert, um den betroffenen Paaren
ebenso wie den behandelnden Ärztinnen und Ärzten eine Orientierungshilfe zu
geben. Die (Muster-)Richtlinie ist nicht verbindlich; Rechtswirkung entfaltet die
jeweilige Regelung, soweit sie in die Berufsordnung einer (Landes-)
Ärztekammer übernommen wurde.
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben 15 von 17 (Landes-)Ärztekammern
die (Muster-)Richtlinie umgesetzt, wobei die Umsetzung oder Anwendung
unterschiedlich erfolgt.
Drucksache 18/2174 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode20. Plant die Bundesregierung die Regelung zur künstlichen Befruchtung
(§ 27a Absatz 1 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) dahin
zu ändern, dass auch lesbische Paare in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft Anspruch auf Kostenübernahme seitens der Krankennkassen
bekommen?
Wenn ja, wann?
Wenn nein, warum nicht?
Nach § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Personen, die
miteinander verheiratet sind (§ 27a Absatz 1 Nummer 3 SGB V) und zwar
ausschließlich unter Verwendung der Ei- und Samenzellen der Ehegatten (§ 27a
Absatz 1 Nummer 4 SGB V) Anspruch auf Kostenübernahme für eine
künstliche Befruchtung. Insoweit stehen der Anwendung der Kostenübernahme nach
§ 27a SGB V für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften zwei
Voraussetzungen für diesen Leistungsanspruch entgegen.
Eine Erweiterung des § 27a SGB V auf eingetragene Lebenspartnerschaften ist
derzeit nicht beabsichtigt.
Eine Rechtsänderung ist im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
nicht vereinbart.
21. Welche Unterstützungsangebote, die gezielt für Regenbogenfamilien
konzipiert wurden, gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bundesweit?
Welche werden aus Bundesmitteln (mit-)finanziert?
Die Bundesregierung sieht es als ihre Aufgabe an, dafür Sorge zu tragen, dass
Regenbogenfamilien in Deutschland aber auch in Europa als Normalität und
Realität anerkannt werden und Unterstützung erfahren.
Damit Regenbogenfamilien und Paare, die es werden wollen, sich informieren
können und Antworten auf ihre Fragen erhalten, haben das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und der Familien- und
Sozialverein des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland (LSVD)
bereits im Jahr 2001 ein Modellprojekt gestartet, um gemeinsam die Situation
lesbischer Mütter, schwuler Väter und ihrer Kinder durch kompetente Beratung
sowie die Vernetzung bestehender Beratungsstrukturen zu verbessern. Die
Ergebnisse wurden in einem Beratungsführer „Regenbogenfamilien“ für
familienbezogenes Fachpersonal zusammengestellt. Der Beratungsführer ist im März
2014 in einer aktualisierten Neuauflage erschienen, die wiederum durch das
BMFSFJ gefördert wurde.
Mit der Zielsetzung, die klassischen Institutionen der Familienberatung und
Familienbildung in der professionellen Unterstützung heterosexueller
Familienangehöriger zu stärken, haben der LSVD und das BMFSFJ vom 1. Juli 2011 bis
zum 30. Juni 2014 gemeinsam das bundesweite Modellprojekt „Homosexualität
und Familie“ durchgeführt. Daraus ist ein umfangreiches Nachschlagewerk mit
fundierten Informationen zu den Lebensumständen und Lebensrealitäten der
Familienangehörigen homosexueller Menschen entstanden, das auch die
besondere Lebenssituation von Regenbogenfamilien beleuchtet und seit März 2014
über das Internetportal „Homosexualität und Familie“ (
www.homosexualitaet-
familien.de) heruntergeladen oder bestellt werden kann. Fachkräfte erhalten
durch das Handbuch das notwendige Rüstzeug, um selbständig Fortbildungen,
Workshops oder Aufklärungsveranstaltungen zum Thema durchzuführen sowie
eigene Konzepte zur Öffnung für sexuelle Vielfalt zu erarbeiten.
Ein Fortbildungsmodul, das an gleicher Stelle abgerufen werden kann, eröffnet
erstmals die Möglichkeit, das Thema „sexuelle Vielfalt“ frühzeitig in den
Ausbildungsgängen der Familiensozialarbeit zu verankern.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2174Die Ergebnisse des Modellprojektes „Homosexualität und Familien – eine
Herausforderung für familienbezogenes Fachpersonal“ werden derzeit im Hinblick
auf weitere Maßnahmen ausgewertet.
Der LSVD hat gemeinsam mit der Friedrich-Ebert-Stiftung und der Network of
European LGBT Families Association (NELFA) – unterstützt durch das
BMFSFJ – vom 1. bis 4. Mai 2014 in Köln erstmals in Deutschland eine
Europäische Konferenz für Regenbogenfamilien durchgeführt. Die Konferenz, an
der rund 200 lesbische Mütter und schwule Väter gemeinsam mit ihren Kindern
sowie Fachleute teilgenommen haben, diente dem transnationalen Wissens- und
Erfahrungstransfer sowie der Vernetzung.
Zur Verbesserung der gesellschaftlichen Toleranz und Akzeptanz gegenüber
Regenbogenfamilien wird zudem der bestehende „Nationale Aktionsplan der
Bundesrepublik Deutschland zur Bekämpfung von Rassismus,
Fremdenfeindlichkeit und darauf bezogene Intoleranz“ überarbeitet und um das Thema Homo-
und Transphobie erweitert.
Der Bundesregierung sind darüber hinaus die nachfolgend aufgeführten
Landesinitiativen bekannt:
In Berlin bietet das Projekt Regenbogenfamilienzentrum Beratung und
Gruppentreffs für Lesben und Schwule mit Kindern und Kinderwunsch an. Träger ist
das Bildungs- und Sozialwerk des Lesben- und Schwulenverbandes Berlin-
Brandenburg. Das Land Berlin fördert außerdem Beratungs- und
Gruppenangebote sowie seit 1. Mai 2014 ein Konsultationsangebot für Familienzentren zum
Themenfeld Regenbogenfamilien.
Bis Ende 2015 erfolgt darüber hinaus eine Förderung durch die Stiftung
Deutsche Klassenlotterie Berlin für den Aufbau eines Kompetenzzentrums, das im
Jahr 2013 eröffnet wurde. Die vom Land Brandenburg geförderte
Landeskoordinierungsstelle für LesBiSchwule&Trans*Belange (LKS) in Trägerschaft
des AndersARTIG e. V. mit Sitz in Potsdam leistet Aufklärungsarbeit zu
vielfältigen Lebensweisen und bietet Unterstützung für ratsuchende Personen an. So
wurden im Jahr 2012 rund 1 600 Personen beraten, u. a. zu den Themen
Lebenspartnerschaften, Sorgerecht, Adoptionen. Ferner bestehen Kontakte zum
Berliner Regenbogenfamilienzentrum des Lesben- und Schwulenverbandes
Berlin-Brandenburg, das auch Beratungsanfragen aus Brandenburg erhält.
Das Landesprogramm STÄRKE des Landes Baden-Württemberg bietet
Familien in „besonderen Lebenssituationen“ spezielle Familienbildungsangebote.
Auf Wunsch des LSVD-Baden-Württemberg wurden auch Regenbogenfamilien
mit aufgenommen. Baden-Württemberg wird außerdem im Jahr 2015 einen
„Aktionsplan für Akzeptanz und gleiche Rechte“ verabschieden. Dieser wird
ebenfalls verschiedene Unterstützungsangebote für Regenbogenfamilien
enthalten. Momentan erfolgt ressortübergreifend eine inhaltliche Zusammenstellung
des Aktionsplans.
Hessen fördert derzeit noch keine Unterstützungsangebote für
Regenbogenfamilien. Allerdings wurde im Koalitionsvertrag zwischen der CDU Hessen und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen für die 19. Wahlperiode des Hessischen
Landtags „Verlässlich gestalten – Perspektiven eröffnen. Hessen 2014 bis 2019“
ein zusammen mit den Selbstvertretungsorganisationen der Lesben, Schwulen,
Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen zu erarbeitender
Landesaktionsplan für Akzeptanz und Vielfalt als ein politischer Schwerpunkt festgeschrieben.
Dementsprechend sollen ab dem Jahr 2015 entsprechende Landesmittel
bereitgestellt werden.
In Mecklenburg-Vorpommern wird derzeit ebenfalls ein „Landesaktionsplan für
Gleichstellung und Akzeptanz sexueller und gleichgeschlechtlicher Vielfalt in
Mecklenburg-Vorpommern“ erarbeitet, in den eine Vielzahl von verschiedenen
Drucksache 18/2174 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeMaßnahmen in unterschiedlichen Handlungsfeldern aufgenommen werden. In
diesem Kontext wird insbesondere auch die Situation von Regenbogenfamilien
und deren Kindern Berücksichtigung finden.
In Niedersachsen fördert der Verein Niedersächsischer Bildungsinitiativen
– Landeseinrichtung der Erwachsenenbildung – seit dem Jahr 2010 eine
Regenbogenfamilien-Gruppe in Göttingen sowie seit dem Jahr 2013 eine
Neugründung in Hannover. Aus Mitteln des Landes Niedersachsen förderte das Schwule
Forum Niedersachsen im Jahr 2012 einen Vortrag zum Thema
Regenbogenfamilien im Rahmen der „LesBiSchwulen Kulturtage“ in Göttingen und im Jahr
2013 den Nachdruck einer im Jahr 2011 ebenfalls aus Landesmitteln geförderten
Broschüre zum Thema „Schwule Väter“ sowie im Jahr 2014 ein Seminar zum
Thema „Regenbogenfamilien“.
Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat die Broschüre der LAG Lesben
in NRW e. V. „Regenbogenfamilie werden und sein“, Februar 2012, gefördert.
Sie steht unter
www.lesben-nrw.de/download.htm zum Download bereit.
Darüber hinaus richtet sich die Rubrik „Blickpunkte/Familie“ des
landesgeförderten Portals
www.andersundgleich-nrw.de ausdrücklich an Regenbogenfamilien.
Die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat am 29. Januar 2013 den
Landesaktionsplan „Rheinland-Pfalz unterm Regenbogen – Akzeptanz für queere
Lebensweisen“ mit acht Handlungsfeldern und rund 160 Einzelmaßnahmen
beschlossen. Für Regenbogenfamilien sind unter anderem folgende
Handlungsfelder relevant: „Familie, Kinder und Jugend“, „Bildung, Wissenschaft und
Weiterbildung“ und „Sport“. Der Landesaktionsplan gibt einen Überblick über die
Problematik der einzelnen Handlungsfelder, formuliert die Zielperspektive
sowie die Selbstverpflichtung der Landesregierung und benennt konkrete
Maßnahmen. Der Landesaktionsplan ist auf der Homepage
www.regenbogen.rlp.de
eingestellt.
Das Saarland fördert mit Landesmitteln den LSVD Saar, der Beratungsangebote
für Regenbogenfamilien vorhält.
In Schleswig-Holstein wird die Homosexuelle Arbeitsgruppe Kiel e. V. (HAKI
e. V.) finanziell gefördert. Die HAKI bietet im Rahmen eines Schulprojektes
„SchLAu Kiel“ (Schwul-lesbische Aufklärungsarbeit) ein qualifiziertes,
ehrenamtliches Angebot für Schulklassen oder Jugendgruppen an, das über lesbische,
schwule, bisexuelle und trans* (LGBT) Lebensformen aufklärt bzw.
unterrichtet. Dieses Beratungs- und Aufklärungsangebot richtet sich hierbei auch an
Kinder und Jugendliche, die in einer Regenbogenfamilie leben. Als Mitglied im
bundesweiten Netzwerk „Vielfalt macht Schule“ hat sich die HAKI zusammen
mit über 40 anderen Schulaufklärungsprojekten aus ganz Deutschland auf
gemeinsame Qualitätsstandards in der Ausbildung und Durchführung verpflichtet.
Schleswig-Holstein fördert außerdem die Informations- und Beratungsstelle
NaSowas, ein Projekt des Jugendnetzwerks lambda::nord, die sich an junge
Lesben, Schwule und Bisexuelle richtet, aber auch an Angehörige von
Regenbogenfamilien.
Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat darüber hinaus im Jahr 2014
insgesamt 50 000 Euro für die Erstellung und Umsetzung eines Aktionsplans gegen
Homophobie bereitgestellt, den der Lesben- und Schwulenverband Schleswig-
Holstein e. V. (LSVD SH) in Kooperation mit dem Ministerium für Soziales,
Gesundheit, Familie und Gleichstellung erstellt. Im Rahmen des „Aktionsplans
für Akzeptanz vielfältiger sexueller Identitäten – Echte Vielfalt“ wird ein
Präventionskonzept Bildung vom PETZE-Institut für Gewaltprävention erstellt, das
sich gezielt an Regenbogenfamilien richtet.
In welchem Umfang darüber hinaus einzelne Kommunen Angebote im Sinne
der Fragen 21 und 23a bereithalten, ist der Bundesregierung nicht bekannt. In
diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass Kommunen ihre Tätigkeiten im
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2174Rahmen des Adoptionswesens und der Kinder- und Jugendhilfe als Aufgaben
der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung im
eigenen Wirkungskreis ausführen.
22. Plant die Bundesregierung, diese Unterstützung auszuweiten?
Wenn ja, wann, und in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Aufgrund der engen Grenzen, die der Förderung aus dem Bundeshaushalt
gesetzt sind, können grundsätzlich nur bundesweite Aktivitäten bundeszentraler
Träger gefördert werden. Das BMFSFJ und der LSVD befinden sich derzeit in
der Konzeptionsphase eines Nachfolge-Modellprojektes, dessen Zielrichtung
noch offen ist.
23. Angesichts dessen, dass der Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN zur völligen Gleichstellung einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Adoptionsrecht
(Bundestagsdrucksache 18/577 (neu)) von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD mit dem
Argument abgelehnt wurde, die Kinder würden aufgrund sexueller
Orientierung ihrer Eltern zusätzlich diskriminiert,
a) welche Unterstützungsangebote für die in Regenbogenfamilien
aufwachsenden Kinder gibt es, die sie vor solcher Diskriminierung
schützen könnten bzw. die ihnen helfen könnten, mit einer solchen
Diskriminierung umzugehen, welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung
über die Erfahrungen mit derartigen Angeboten, welche Vorhaben und
Pläne gibt es in der Bundesregierung hinsichtlich der Förderung und
Unterstützung solcher Angebote,
Die in der Antwort zu Frage 21 aufgeführten Maßnahmen tragen dazu bei, die
Akzeptanz von Regenbogenfamilien und in Regenbogenfamilien
aufwachsenden Kindern zu fördern und sie damit vor Diskriminierung zu schützen.
b) und plant die Bundesregierung auch anderen diskriminierten Gruppen
die gemeinschaftliche Adoption zu verbieten?
Wenn ja, wann, und welche Gruppen werden betroffen?
Eine Adoption ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten
ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis
entsteht. Diese Voraussetzungen sind zunächst bei der Vermittlung eines Kindes
in Adoptionspflege und endgültig beim Adoptionsbeschluss zu prüfen. Die
Bundesregierung plant keine Veränderungen.
24. Warum hat die Bundesregierung in dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der
Entscheidung des BVerfG zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner
erklärt, dass sie von der in dem Europäischen Übereinkommen über die
Adoption von Kindern (revidiert) vom 27. November 2008 eröffneten
Möglichkeit, im nationalen Adoptionsrecht die gemeinsame Adoption
durch Lebenspartner zuzulassen, keinen Gebrauch machen wird?
Die Bundesregierung hat gemäß der Koalitionsvereinbarung nur das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption umgesetzt (vgl. die Antwort
zu Frage 27).
Drucksache 18/2174 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode25. Wird sich die Bundesregierung über eine etwaige Entscheidung des
BVerfG in der Sache ebenfalls hinwegsetzen?
Der Frage liegt eine Wertung zu Grunde, welche die Bundesregierung
zurückweist.
26. Wie rechtfertigt die Bundesregierung auf der Grundlage von Artikel 6
Absatz 1 i. V. m. Artikel 3 Absatz 1 GG die Ungleichbehandlung von
Ehepaaren hinsichtlich der Wahlfreiheit zwischen Einzel- und gemeinsamer
Adoption, die Lebenspartnerschaften grundsätzlich haben, während
Ehepaare nur gemeinschaftlich adoptieren dürfen?
Die Bundesregierung teilt die vereinzelt geäußerte Auffassung nicht, wonach
das Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Sukzessivadoption durch Lebenspartner vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786)
deswegen gegen Artikel 6 Absatz 1 GG verstoße, weil Ehepartnern – im
Gegensatz zu Lebenspartnern – eine Sukzessivadoption nur erlaubt ist, wenn die erste
Adoption vor Bestehen der Ehe geschah. Das Bundesverfassungsgericht hat das
geltende grundsätzliche Verbot der Einzeladoption durch Eheleute (§ 1741
Absatz 2 Satz 2 BGB) in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2013 (BVerfGE
133, 59 ff.) nicht beanstandet. Es war auch nicht verfahrensgegenständlich.
§ 1741 Absatz 2 Satz 2 BGB hat durch das genannte Gesetz weder unmittelbar
noch mittelbar eine Änderung erfahren.
27. Wie rechtfertigt die Bundesregierung auf der Grundlage von Artikel 3
Absatz 1 GG die Ungleichbehandlung von Lebenspartnerinnen bzw.
Lebenspartnern und lebenspartnerschaftlichen Adoptivkindern, nach der
sie erst nach längerer Zeit und nur in zwei Adoptionsschritten zur
gemeinschaftlichen Adoption eines Kindes kommen, vor dem Hintergrund der
Aussage des BVerfG: „Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener
Lebenspartnerschaft, welche die ungleiche Ausgestaltung der
Adoptionsmöglichkeiten rechtfertigen könnten, bestehen nicht; insbesondere sind
beide Partnerschaften gleichermaßen auf Dauer angelegt und rechtlich
verfestigt. […] Neben der naheliegenden Angleichung der
Adoptionsmöglichkeiten eingetragener Lebenspartner an die für Ehepartner
bestehenden Adoptionsmöglichkeiten wäre auch eine allgemeine
Beschränkung der Adoptionsmöglichkeiten denkbar, sofern diese für eingetragene
Lebenspartner und Ehepartner gleich ausgestaltet würden.“ (Urteil des
Ersten Senats vom 19. Februar 2013 – 1 BvL 1/11 – 1 BvR 3247/09 –,
RN 104, 106)?
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Februar 2013
(BVerfGE 133, 59 ff.) die Frage, ob das Verbot der gemeinsamen Adoption
durch Lebenspartner verfassungsgemäß ist, ausdrücklich nicht entschieden, vgl.
Absatz-Nr. 92 und 108 der Entscheidung.
Das Gericht hat festgestellt, dass § 9 Absatz 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
a. F. mit Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar war, soweit die Annahme eines
adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners durch den anderen
Lebenspartner danach nicht möglich ist, und gleichzeitig dem Gesetzgeber
aufgegeben, bis zum 30. Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.
Die Bundesregierung hat diesen Auftrag erfüllt (Gesetz zur Umsetzung der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch
Lebenspartner vom 20. Juni 2014, BGBl. I S. 786).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/217428. In welchen Ländern Europas ist nach Kenntnis der Bundesregierung
gleichgeschlechtlichen Paaren eine Stiefkindadoption erlaubt (falls die
Beantwortung der Frage innerhalb der Frist nicht machbar ist, sind die
Fragesteller mit einer Fristverlängerung einverstanden)?
29. In welchen Ländern Europas ist nach Kenntnis der Bundesregierung
gleichgeschlechtlichen Paaren eine Sukzessivadoption erlaubt (falls die
Beantwortung der Frage innerhalb der Frist nicht machbar ist, sind die
Fragesteller mit einer Fristverlängerung einverstanden)?
30. In welchen Ländern Europas werden nach Kenntnis der Bundesregierung
gleichgeschlechtliche Paare gegenüber Eheleuten im Adoptionsrecht nicht
unterschiedlich bzw. nicht anders behandelt als heterosexuelle Paare (falls
die Beantwortung der Frage innerhalb der Frist nicht machbar ist, sind die
Fragesteller mit einer Fristverlängerung einverstanden)?
Die Fragen 28 bis 30 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Übersichten über die jeweiligen Rechtslagen in den 49 Mitgliedstaaten werden
von der Bundesregierung nicht erhoben. Detaillierte Informationen hierzu sind
in der Spalte „Family“ der International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans- and
Intersex Association (ILGA) Europe Rainbow Map (Index) May 2014 (abrufbar
unter
www.ilga-europe.org/rainboweurope) enthalten.
31. In welchen Ländern Europas wird nach Kenntnis der Bundesregierung die
Elternschaft einer in Deutschland eingetragenen Lebenspartnerin bzw.
eines Lebenspartners rechtlich anerkannt (bitte nach Länder, Art der
Adoption und daraus resultierenden Rechten und Pflichten auflisten; falls
die Beantwortung der Frage innerhalb der Frist nicht machbar ist, sind die
Fragesteller mit einer Fristverlängerung einverstanden)?
Die Rechtslage ist hierzu in den Mitgliedstaaten des Europarates uneinheitlich.
Über die Ausgestaltung der adoptionsrechtlichen Möglichkeiten im Einzelnen
sind bei der Bundesregierung keine Erkenntnisse vorhanden. Aus dem Bericht
des Europarates aus dem Jahr 2011 „Discrimination on grounds of sexual
orientation and gender identity in Europe“ ergibt sich hierzu jedoch, dass mit
damaligem Stand in 35 Staaten gleichgeschlechtliche Paare keinen Zugang zur
Adoption minderjähriger Kinder hatten, wohingegen in zehn Staaten ein solcher
Zugang in unterschiedlicher Form gewährt wurde, darunter in der Bundesrepublik
Deutschland, in Belgien und in den Niederlanden.
In welchen Staaten im Einzelnen eine Adoption durch in Deutschland
eingetragene Lebenspartner anerkennungsfähig ist, kann von der Bundesregierung nicht
beantwortet werden. Diese Anerkennung ausländischer
Adoptionsentscheidungen ist, sofern sie im vorliegenden Zusammenhang nicht durch die jeweilige
nationale Gesetzgebung generell ausgeschlossen ist, grundsätzlich einer
Einzelfallprüfung unterworfen, über die naturgemäß keine generellen Aussagen
möglich sind.
32. Wie sind der Stand und der Zeitplan für die Umsetzung der Forderung aus
dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, wonach bei
Stiefkindadoptionen das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern im
Einvernehmen erhalten bleiben sollte?
Welche gesetzlichen Änderungen sollen dafür vorgeschlagen werden?
Die Prüfungen der Bundesregierung sind noch nicht abgeschlossen.
Drucksache 18/2174 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode33. Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf zur
sorgeoder unterhaltsrechtlichen Absicherung der Kinder, die in Familien mit
mehr als zwei Eltern leben?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 13 mitgeteilt, plant das BMJV die
Einrichtung eines interdisziplinären Arbeitskreises zum Abstammungsrecht. Dabei soll
auch geprüft werden, ob die Zunahme familialer Strukturen, in denen zur
Familie des Kindes mehr als zwei Eltern gehören, im Hinblick auf das
Auseinanderfallen von biologischer, sozialer und rechtlicher Elternschaft zu
Rechtsänderungen Anlass gibt.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]