[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2189
18. Wahlperiode 22.07.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Kai Gehring, Harald
Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/2063 –
Tierversuche für faltenfreie Haut durch Botox
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Botox ist vor allem als „Anti-Falten-Mittel“ bekannt. Basis für Botox und
andere Präparate, die zur Faltenbekämpfung eingesetzt werden, ist das Nervengift
Botulinumtoxin, das zu den stärksten verfügbaren Giften zählt. Einige
Botulinumtoxine sind für kosmetische Zwecke zugelassen. Andere Botulinumtoxine
sind eigentlich nur für medizinische Indikationen zugelassen, können jedoch
auch zur kosmetischen Behandlung von Ärzten angewandt werden. Aufgrund
der toxischen Wirkung muss gemäß des Europäischen Arzneibuchs jede Charge
einzeln überprüft werden.
Den wenigsten Menschen ist dabei bekannt, dass diese Tests zum Großteil in
Tierversuchen durchgeführt werden. Jede einzelne Charge wird dabei an
mindestens 100 Mäusen getestet. Bei den äußerst schmerzhaften Versuchen (LD50-
Tests) wird Mäusen das Nervengift in die Bauchhöhle gespritzt. Dabei werden
„Vergleichsgruppen“ eingesetzt, denen unterschiedlich stark verdünntes Botox
gespritzt wird. Um die Konstanz der Produktion zu messen, wird die
Verdünnungsmenge ermittelt, bei der die Hälfte der Tiere stirbt (LD50 = tödliche Dosis
bei 50 Prozent der Tiere). Dabei sterben die Mäuse nach drei bis vier Tagen unter
schweren Qualen – mit Krämpfen, Lähmungen, Erblinden – am Erstickungstod.
Tierversuche für Kosmetika sind EU-weit und nach dem deutschen
Tierschutzgesetz (TierSchG) verboten. Doch wenn Inhaltsstoffe oder Präparate wie Botox
auch für andere, z. B. medizinische Zwecke, getestet werden, sind Tierversuche
hierzu weiter zulässig.
Tierversuchsfreie Testmethoden für Botox sind längst verfügbar und
wissenschaftlich erprobt. Seit dem Jahr 2011 bzw. dem Jahr 2012 hat die Pharm-
Allergan GmbH, der Marktführer in diesem Bereich, in den USA und der
Europäischen Union (EU) die Zulassung für die Anwendung eines
Alternativtestverfahrens mit menschlichen Zellkulturen. Die anderen Hersteller führen jedoch
weiterhin Tierversuche durch. Die Firma Merz GmbH & Co. KGaA mit Sitz in
Frankfurt am Main hat eine Zulassung des Bundesinstituts für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) für ihre Botulinumtoxinprodukte Xeomin® und
Bocouture®. Diese werden im Auftrag der Firma Merz vom Hamburger
Auftragslabor LPT an Mäusen getestet. Bocouture® ist für kosmetische Zwecke Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 21. Juli 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2189 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode(Glabella-Falte) zugelassene, aber sowohl Bocouture® als auch das für
medizinische Zwecke zugelassene Xeomin® der Firma Merz werden „off label“ für
kosmetische Zwecke zur Glättung von Gesichtsfalten eingesetzt (
www.altex.ch
ALTEX, 27, 2/10).
1. a) Welche Zahlen liegen der Bundesregierung zur Anzahl der Mäuse vor,
die in den Jahren 2000 bis 2013 (bitte nach Jahren aufschlüsseln) bei
Tierversuchen für Botox und andere Botulinumtoxinpräparate bzw. bei
LD50-Tests verwendet wurden?
Unter der Code-Nr. 821 (Verwendung von Tieren in Prüfungen der akuten oder
subakuten Toxizität – 14-Tage-, 28-Tage-Studie, einschließlich Limit-Test – mit
einer LD50-/LC50-Methode) der Versuchstiermeldeverordnung wurden dem
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) für die Jahre 2000
bis 2013 von den zuständigen Behörden der Länder folgende Daten übermittelt
(für das Jahr 2013 vorläufige Daten):
Dem BMEL liegen keine Informationen darüber vor, wie viele dieser Tiere für
die Testung von Botulinum-Neurotoxin (BoNT)- Präparaten verwendet wurden.
b) Wie haben sich diese Zahlen seit dem Jahr 2000 entwickelt?
Wie erklärt die Bundesregierung diese Entwicklung?
Ist hier seit dem Inkrafttreten des EU-Verbots für Tierversuche für
Kosmetika eine Tendenz in der Entwicklung erkennbar?
In den Jahren 2001 bis 2006 ist keine Entwicklung der Zahlen feststellbar. Der
sprunghafte Anstieg von 2006 auf 2007 könnte auf einer Änderung der
Meldepraxis beruhen, möglicherweise wurden die Verwendungen bis zum Jahr 2006
unter der Code-Nr. 63 (Herstellung von oder Qualitätskontrolle bei Produkten
oder Geräten für die Humanmedizin oder Zahnmedizin) der
Versuchstiermeldeverordnung gemeldet. Seit dem Jahr 2010 sinkt die Anzahl an Mäusen, die in
Tierversuchen für LD50-Tests verwendet werden. Die Gründe hierfür sind der
Bundesregierung nicht bekannt. In der BoNT Expert Working Group (EWG,
siehe Antwort zu Frage 2d), die im Oktober 2009 erstmals tagte und in der auch
die Hersteller von BoNT-Präparaten vertreten waren, wurden unter
Hinzuziehung eines Biometrikers auch die Möglichkeiten der Reduktion der Tierzahlen
erörtert. Möglicherweise haben auch diese Arbeiten einen Beitrag zur
Reduzierung der Zahlen geleistet.
Jahr Anzahl Mäuse
2000 11 879
2001 2 754
2002 5 760
2003 3 958
2004 3 020
2005 7 375
2006 5 410
2007 23 796
2008 28 611
2009 35 493
2010 27 866
2011 27 634
2012 23 460
2013 21 801
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2189Kosmetische Mittel sind in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über
kosmetische Mittel definiert als Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich
mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen. Präparate, die
Botulinum-Neurotoxin enthalten, sind zur Injektion bestimmt. Diese Produkte sind
daher keine kosmetischen Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009.
Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 – einschließlich der
Regelungen zu Tierversuchen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln – sind
auf diese Produkte nicht anwendbar. Auf die Regelungen der Verordnung (EG)
Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel können Trends in der Entwicklung der
Anzahl der für LD50-Tests mit Botulinum-Neurotoxin verwendeten Mäuse
daher nicht zurückgeführt werden.
2. a) Hält die Bundesregierung diese Tierversuche für die Herstellung von
Botulinumtoxinpräparaten zum Einsatz für kosmetische Zwecke
vereinbar mit der Bestimmung in § 1 TierSchG, wonach niemand „einem Tier
ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen“
darf, sowie mit der Bestimmung in § 25 der Tierschutz-
Versuchstierverordnung, wonach Tierversuche, die zu „voraussichtlich länger
anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden
führen“ nur durchgeführt werden dürfen, „wenn die angestrebten
Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch
oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von
hervorragender Bedeutung sein werden“?
Wenn ja, wie begründet sie dies?
Das Verbot, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder
Schäden zuzufügen (§ 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes – TierSchG) wird unter
anderem von den Regelungen der §§ 7 ff. TierSchG sowie der Tierschutz-
Versuchstierverordnung näher bestimmt. Bei deren Einhaltung ist gewährleistet, dass der
in § 1 TierSchG definierte Zweck des Gesetzes erreicht wird. Für die
Durchführung des Gesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen
sind die Behörden der Länder zuständig. Diese treffen die zur Beseitigung
festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen
Anordnungen.
b) Mit welcher Begründung ist die Tötung der Tiere, die die Versuche
überleben, mit dieser Bestimmung in § 1 TierSchG nach Ansicht der
Bundesregierung vereinbar?
Gemäß den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes dürfen Tiere nur aus einem
vernünftigen Grund getötet werden. Dies gilt auch für Versuchstiere. Für die
Durchführung des Gesetzes sind die Behörden der Länder zuständig, die jeden
einzelnen Versuchstierantrag im Rahmen der Genehmigung bzw. Anzeige auf
Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen prüfen.
c) Wie rechtfertigt die Bundesregierung den kosmetischen Einsatz der
Botoxprodukte Bocouture® und Xeomin® der Firma Merz vor dem
Hintergrund der EU-Kosmetikrichtlinie, die Tierversuche für
Kosmetikprodukte und deren Inhaltsstoffe verbietet?
Im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über
kosmetische Mittel auf Präparate, die Botulinum-Neurotoxin enthalten und zur
Injektion bestimmt sind, wird auf die Antwort zu Frage 1b verwiesen.
Drucksache 18/2189 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioded) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um Entwicklung,
Validierung und Anerkennung von tierversuchsfreien Testmethoden als
Ersatz für den LD50-Test zur Prüfung von Botulinumtoxinprodukten
voranzutreiben?
Welche Ergebnisse konnten durch die BONT-Expert-Working-Group
unter Leitung der ZEBET (Zentralstelle zur Erfassung und Bewertung
von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch am
Bundesinstitut für Risikobewertung – BfR) erzielt werden?
Auf Initiative des BMEL fand im April 2009 ein vom Bundesinstitut für
Risikobewertung (BfR) in Zusammenarbeit mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM) organisiertes, internationales Symposium statt,
bei dem Wissenschaftler, Vertreter aus der Industrie und von
Tierschutzverbänden sowie politische Entscheidungsträger über Möglichkeiten der Unterstützung
der Entwicklung von Alternativmethoden zur Ablösung des LD50-Tests
diskutierten. Die Ergebnisse des Symposiums wurden in dem Bericht von Adler
et al. „The Current Scientific and Legal Status of Alternative Methods to the
LD50-Test for Botulinum Neurotoxin Potency Testing, The Report and
Recommendations of a ZEBET Expert Meeting” (ATLA 38, 315–330, 2010)
veröffentlicht.
Als ein Ergebnis des Symposiums wurde im Jahr 2009 unter Leitung der
Zentralstelle zur Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden
zum Tierversuch (ZEBET) im BfR gemeinsam mit dem BfArM die international
besetzte Botulinum-Neurotoxin Testing Expert Working Group (BoNT EWG)
mit Vertretern aus Wissenschaft, Behörden und Industrie etabliert. Die BoNT
EWG hat die Aufgabe, Empfehlungen zur zügigen Validierung und
behördlichen Akzeptanz von Alternativmethoden zum Maus LD50-Test für die
Zulassung und chargenweise Freigabe von BoNT-Produkten zu erarbeiten. Sie traf
sich fünf Mal zu in der Regel zweitägigen Sitzungen und diskutierte die
Möglichkeiten, die LD50-Prüfungen von BoNT-Arzneimitteln durch
Alternativmethoden nach dem 3R-Prinzip (Reduction, Re-placement, Refinement) zu
reduzieren, zu ersetzen oder das Leiden der Tiere während dieser Prüfungen zu
vermindern.
Unter anderem wurden unter Hinzuziehung eines Biometrikers die
Möglichkeiten der Reduktion der Tierzahlen geprüft. Vertreter des BfArM und der U.S.
FDA (Food and Drug Administration) legten die Anforderungen der
Zulassungsbehörden an zellbasierte Alternativmethoden dar. Dabei ist es von
zentraler Bedeutung, dass die Ersatzmethoden eine Bewertung aller Eigenschaften des
Toxins erlauben, d. h. Rezeptorbindung, Internalisation, Translokation und
katalytische Aktivität. Darüber hinaus muss ein zellbasierter Test auch
Veränderungen der Qualität des Produktes über die Zeit (z. B. in Prüfungen der Stabilität)
quantitativ korrekt abbilden. Die wichtigste Eigenschaft einer zellbasierten
Alternativmethode ist darüber hinaus eine hinreichende Sensitivität für die
Wirkungsstärke des Produktes im Bereich der Dosierungen für therapeutische
Anwendung am Menschen. In der BoNT EWG waren auch die Hersteller von
BoNT-Präparaten vertreten, diese berichteten über ihre derzeitigen Ansätze, die
LD50-basierten Tests zu reduzieren und zu ersetzen. Vertreter der Wissenschaft
stellten neue Ansätze, den LD50-Test durch tierfreie Methoden zu ersetzen, dar.
Ein Ergebnis der Arbeit der BoNT EWG war auch die Änderung der relevanten
Monographien des Europäischen Arzneibuchs (siehe Antwort zu Frage 4c).
Daneben hat die Bundesregierung durch entsprechende Fördermaßnahmen, wie
z. B. die ZEBET-Förderung Forschungsarbeiten zu Alternativ-Methoden zum
Maus LD50-Test unterstützt. So wurde von 2010 bis 2013 ein Forschungsprojekt
zur „Entwicklung einer in vitro Methode zur Bestimmung der Wirksamkeit von
Botulinum Toxin A“ (Prof. Dr. B. Antkowiak, Klinik für Anästhesiologie und
Intensivmedizin, Universität Tübingen) gefördert. Ferner wurde durch das Bun-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2189desministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Rahmen des
Förderschwerpunkts „Alternativmethoden zum Tierversuch“ ein Verbundprojekt der
Georg-August-Universität Göttingen und der Tierärztlichen Hochschule
Hannover zum In-vitro-Nachweis der biologischen Aktivität des Botulinum-
Neurotoxins und zum Nachweis spezifischer neutralisierender Antikörper gefördert.
e) Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die Möglichkeit eines
Moratoriums für die Durchführung des LD50-Tests für die Chargenprüfung
von Xeomin® und Bocouture® bis eine tierversuchsfreie Alternative
behördlich zugelassen ist?
Die Zulässigkeit von Tierversuchen ist in jedem Einzelfall von den zuständigen
Behörden der Länder auf der Grundlage der Bestimmungen des Tierschutzrechts
zu prüfen. Die Behörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn alle
Voraussetzungen gemäß Tierschutzrecht vorliegen und die einschlägigen Anforderungen
erfüllt werden (vgl. auch die Antwort zu Frage 2a).
3. a) Welche bereits wissenschaftlich erforschten Alternativmethoden zum
LD50-Test an Mäusen für Botulinumtoxinpräparate sind der
Bundesregierung bekannt?
Folgende Testverfahren sind der Bundesregierung bekannt, zu denen auf die
einschlägigen Publikationen verwiesen wird:
1. Der Lokale-schlaffe-Lähmung-Assay:
Jones RGA, Alsop TA, Hull R, Tierney R, Rigsby P, Holley, J, Sesardic D:
Botulinum type A toxin neutralisation by specific IgG and its fragments:
A comparison of mouse systemic toxicity and local flaccid paralysis assays.
Toxicon 48 (3), 246–254 (2006)
Rasetti-Escargueil C, Jones RGA, Liu Y, Seasardic D: Measurements of
botulinum type A, B and E neurotoxicity using the phrenic nerve-
hemidiaphragm: Improved precision with in-bred mice. Toxicon 53, 503–511 (2009)
2. Gewebe-basierte Testverfahren:
Buelbring E: Observations on the isolated phrenic nerve diaphragm
preparation of the rat. (1946 classical article). British journal of pharmacology 120
(Suppl 4), 1–26 (1997)
Dressler D, Lange M, Bigalke H: Mouse diaphragm assay for detection of
antibodies against botulinum toxin type B.; Movement disorders 20(12);
1617–1619 (2005)
Habermann E, Dreyer F, Bigalke H: Tetanus toxin blocks the neuromuscular
transmission in vitro like botulinum A toxin. Naunyn-Schmiedebergʼs Arch
Pharmacol 311, 33–40 (1980)
Rasetti-Escargueil C, Jones RGA, Liu Y, Seasardic D: Measurements of
botulinum type A, B and E neurotoxicity using the phrenic nerve-
hemidiaphragm: Improved precision with in-bred mice. Toxicon 53, 503–511 (2009)
3. Zell-basierte Testverfahren:
Fernández-Salas E, Wang J, Molina Y, Nelson JB, Jacky BP, Aoki KR:
Botulinum neurotoxin serotype A specific cell-based potency assay to replace the
mouse bioassay. PLoS One. 2012;7(11):e49516.
Pellett, S., Tepp, W. H., Toth, St. I., Johnson, E. A.: Comparison of the
primary rat spinal cord cell (RSC) assay and the mouse bioassay for botulinum
Drucksache 18/2189 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeneurotoxin type A potency determination. Journal of Pharmacological and
Toxicological Methods, 61 (2010) 304–310
Pellett S. Progress in cell based assays for botulinum neurotoxin detection.
Curr Top Microbiol Immunol. 2013;364:257-85. doi: 10.1007/978-3-642-
33570-9_12. Review. PubMed PMID: 23239357; PubMed Central PMCID:
PMC3644986.
4. Enzymassays:
Behrensdorf-Nicol HA, Bonifas U, Kegel B, Silberbach K, Krämer B,
Weisser K: In vitro determination of tetanus toxicity by an endopeptidase
assay linked to a ganglioside-binding step. Toxicol In Vitro 24(3), 988–994
(2010)
Jones RGA, Liu, Y., Sesardic D: New highly specific botulinum type C1
endopeptidase immunoassays utilising SNAP25 or Syntaxin substrates. Journal
of Immunological Methods 343 (2009) 21–27
Jones RGA, Ochiai M, Liu Y, Ekong T, Sesardic D: Development of
improved SNAP25 endopeptidase immuno-assays for botulinum type A and E
toxins. Journal of Immunological Methods 329 (1-2), 92–101, (2008).
Liu YY, Rigsby P, Sesardic D, Marks JD, Jones RG. (2012) A functional
dualcoated (FDC) microtiter plate method to replace the botulinum toxin LD50
test. Anal Biochem. 425(1) 28–35.
b) Welche dieser Methoden sind ihrer Ansicht nach die am besten
geeignetsten – sowohl unter Sicherheits- als auch Tierschutzaspekten?
Aus Gründen des Tierschutzes ist ein Test zu bevorzugen, der einen Tierversuch
vollständig ersetzt. Welche Anforderungen eine Alternativmethode zur
Gewährleistung einer ausreichenden Sicherheit erfüllen muss, wurde in der Antwort zu
Frage 2d dargestellt. Erste zellbasierte Testverfahren erfassen alle wichtigen
Teilschritte des Wirkmechanismus und der Wirkpotenz von Botulinum-
Neurotoxin und könnten zudem sensitiver als ein vergleichbarer Tierversuch sein.
Welche Art von Testsystemen am besten geeignet ist, wird die künftige
wissenschaftliche Entwicklung zeigen.
c) Welche dieser Alternativverfahren sind nach Kenntnis der
Bundesregierung in den USA bereits zugelassen?
Die Firma Allergan Inc. hat im Juli 2011 die behördliche Anerkennung für einen
zellbasierten Aktivitätstest (cell based potency assay, CBPA) durch die U.S.
FDA und Health Canada für spezielle Produkte erhalten.
d) Welche dieser Alternativverfahren sind nach Kenntnis der
Bundesregierung in der EU bereits zugelassen?
Der CBPA (siehe Antwort zu Frage 3c) wurde in Frankreich für die Testung des
Allergan-Produkts Vistabel (gültig für 29 europäische Länder) sowie in Irland
für das Allergan-Produkt Botox (gültig für 14 europäische Länder) anerkannt.
e) Welchen Validierungsstand haben nach Kenntnis der Bundesregierung
die noch nicht zugelassenen Alternativmethoden, und gibt es
Bestrebungen, eine internationale Validierung zu erreichen, so dass diese
Alternativmethoden zwingend dem Tierversuch vorgezogen werden müssten?
Entsprechende Validierungen müssen produktspezifisch erfolgen und jeweils
von den für die Zulassung des Produkts zuständigen Behörden entsprechend ge-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2189setzlichen Regelungen anerkannt werden. Informationen über diese
produktspezifischen Zulassungsverfahren sind rechtlich geschützt.
4. a) Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Hauptgründe
dafür, dass nach wie vor Tierversuche für Botulinumtoxinpräparate
durchgeführt werden, trotz erprobten und anerkanntem Alternativverfahren?
Beim Botulinum-Neurotoxin handelt es sich um ein hochwirksames Neurotoxin
(das stärkste bekannte Gift überhaupt). Die Dosierung von Arzneimitteln, die
Botulinum-Neurotoxin als Wirkstoff enthalten, erfolgt in so genannten LD50-
Einheiten. Um einen Therapieerfolg zu erzielen und um insbesondere eine
Überdosierung und dadurch die Gefahr von unerwünschten schwerwiegenden
Nebenwirkungen zu vermeiden, ist eine zuverlässige Methode zur Bestimmung der
LD50-Einheiten unerlässlich. Bei der Chargenprüfung von Arzneimitteln, die
Botulinum-Neurotoxin als Wirkstoff enthalten und bei denen kein
Alternativverfahren zugelassen ist, wird zur Bestimmung der Wirksamkeit der LD50-Test
an Mäusen durchgeführt. Dies ist in zwei Monographien (Botulinum Toxin
Typ A zur Injektion, 07/2011:2113 und Botulinum Toxin Typ B zur Injektion,
07/2011:2581) des Europäischen Arzneibuchs festgelegt. Da sich alle derzeit auf
dem Markt befindlichen Botulinum-Neurotoxin-Präparate unterscheiden (es
handelt sich um sehr komplexe Moleküle, die in einem aufwändigen
Herstellungsprozess biologisch gewonnen und mit unterschiedlichen Verfahren
aufgereinigt werden), stellt das Europäische Arzneibuch die Anforderung der
produktspezifischen Validierung für Alternativmethoden, bevor diese bei der
routinemäßigen Chargenprüfung eingesetzt werden können. Der Wirkmechanismus
des Botulinum-Neurotoxins ist überaus komplex und muss in einem
Testverfahren vollständig abgebildet werden. Dies ist für eine sichere Dosisbestimmung
notwendig. Die Validierung der Testverfahren variiert präparatespezifisch und
kann nicht von einem auf den anderen Hersteller übertragen werden. Daher
muss jeder Hersteller die Alternativmethode für seine eigenen Produkte erneut
prüfen und gegenüber der Zulassungsbehörde nachweisen, dass diese Methode
alle Anforderungen gemäß Arzneibuch erfüllt.
b) Welche Auswirkungen hat die Zulassung des Alternativverfahrens von
Allergan für die anderen Hersteller von Botulinumtoxinpräparaten, und
wird dadurch eine Zulassung für sie einfacher und zeitnaher
realisierbar?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob Allergan bereit ist, für die
Alternativmethode, die unter erheblichem Aufwand entwickelt und validiert wurde,
Lizenzen zu vergeben. Auch in diesem Fall wäre aber eine produktspezifische
Validierung und Anerkennung der Methode weiterhin erforderlich.
c) Ist der Bundesregierung bekannt, ob eine Änderung der zugelassenen
Testverfahren für Botox bzw. Botulinumtoxinpräparate im
Europäischen Arzneibuch geplant ist, und inwiefern setzt sie sich dafür ein?
Die Monographien für BoNT-Arzneimittel im Europäischen Arzneibuch wurden
bereits mehrfach aufgrund der Initiative Deutschlands überarbeitet, zuletzt
aufgrund der Arbeit der BoNT EWG. Unter anderem wurden die Beispiele für
Alternativmethoden um einen weiteren Test (zellbasierte Verfahren) ergänzt.
Außerdem werden die Verfahren nun gleichwertig nebeneinander aufgeführt.
Die Monographien geben den Herstellern für BoNT-Produkte die
uneingeschränkte Möglichkeit und fordern sie auch dazu auf, Alternativmethoden zum
LD50-Test im Zulassungsverfahren ihres Produktes anzuwenden, vorausgesetzt
diese Methode erfüllt die vorgegebenen bereits dargestellten Voraussetzungen
(siehe Antwort zu Frage 2d). Weiterhin sind die Hersteller gefordert, bis zur Eta-
Drucksache 18/2189 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeblierung von Alternativmethoden die Belastung der Tiere zu vermindern und die
Anzahl an eingesetzten Versuchstieren zu reduzieren.
Insofern besteht derzeit kein Bedarf für eine weitere Änderung der
Monographien.
5. a) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus dem Stand der Zulassungen von Alternativ- und
Ersatzmethoden zum Tierversuch in Deutschland und der EU?
In den letzten Jahren wurde eine zunehmende Zahl an in vitro Methoden auf
Ebene der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) akzeptiert, deren Daten aufgrund des Prinzips der gegenseitigen
Anerkennung auch in Deutschland und der EU akzeptiert werden. Dabei wurden zum
Teil auch ältere In-vitro-Methoden überarbeitet und optimiert und In-vivo-
Methoden entsprechend dem 3R-Prinzip überarbeitet. Dadurch werden weniger Tiere
im Versuch eingesetzt und das Leiden der Tiere im Versuch minimiert. So sind
deutliche Fortschritte beim Ersatz von Tierversuchen im Bereich Augen- und
Hautreizung oder -ätzung erzielt worden und der In-vivo-Versuch ist durch die
Zulassung eines Schmerzmitteleinsatzes (Analgesie) in seiner Belastung
deutlich reduziert worden. Das 3R-Prinzip ist inzwischen auch ein integraler
Bestandteil der Entwicklung und Überarbeitung von In-vivo-Prüfmethoden.
b) Wie lange dauert es nach Kenntnis der Bundesregierung
durchschnittlich, bis ein wissenschaftlich erprobtes Alternativ- bzw. Ersatzverfahren
für Tierversuche anerkannt wird, und wovon hängt es ab, wie lange eine
Zulassung in Anspruch nimmt?
Die Zulassung einer Methode kann mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Dies
hängt insbesondere von der Dauer des Validierungsverfahrens ab und kann je
nach Methode sehr unterschiedlich sein. In der EU werden Alternativmethoden
zumeist nach ihrer Anerkennung im Rahmen des OECD-
Prüfrichtlinienprogramms auch für toxikologische Untersuchungen in die entsprechenden
gesetzlichen Bestimmungen aufgenommen. Dazu müssen diese allerdings zumindest
im Bereich der Chemikaliensicherheit erst in ein EU-kompatibles Format
übertragen und in alle EU-Sprachen übersetzt werden. Gerade Letzteres kann die
Implementierung neuer Methoden deutlich verzögern. Der Anerkennungsprozess
an sich (Vorlage eines Prüfrichtlinienentwurfs bis zur Veröffentlichung der
anerkannten Prüfrichtlinie) kann inzwischen innerhalb eines Jahres abgeschlossen
werden.
Grundsätzlich können aber wissenschaftlich anerkannte Methoden auch ohne
formelle Validierung und Anerkennung auf OECD oder EU-Ebene angewendet
und von den zuständigen Behörden akzeptiert werden. Beispielsweise sieht die
REACH-Verordnung (REACH = Registration, Evaluation, Authorisation and
Restriction of Chemicals) vor, dass vor der Durchführung eines
Wirbeltierversuchs alle verfügbaren und relevanten Informationen, darunter auch
Informationen aus nur teilweise oder nicht validierten Methoden, zu prüfen sind. Ergibt
diese Prüfung, zum Beispiel im Rahmen einer „Weight of Evidence“-
Betrachtung, dass die Informationen für die toxikologische oder ökotoxikologische
Bewertung ausreichend sind, so darf der entsprechende Standardtest nicht
durchgeführt werden. Auch auf OECD-Ebene wird diskutiert, wie Daten aus
nicht standardisierten Methoden in regulatorische Prozesse eingehen können.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2189c) Sieht die Bundesregierung Änderungsbedarf bei der Zulassung von
Alternativ- und Ersatzverfahren, so dass diese zügiger realisierbar sind?
Wenn ja, inwiefern setzt sie sich dafür in welchen Gremien ein?
Wenn nein, warum nicht?
Verbessert werden muss insbesondere die regulatorische Akzeptanz von
entwickelten und relevanten Methoden. Eine formelle Validierung, wie auch die
Entwicklung von Prüfrichtlinien, die eine regulatorische Akzeptanz der
Methode sicherstellen, sind arbeits-, zeit- und kostenintensiv. Diese Arbeiten
werden noch unzureichend unterstützt. Daher wurde die Validierung von Methoden
nun explizit in die Förderkriterien des Forschungsschwerpunkts „Alternativen
zum Tierversuch“ des BMBF aufgenommen. Auf EU-Ebene wurde das
„European Union Network of Laboratories for the Validation of Alternative Methods“
(EU NETVAL) etabliert, das die Kooperation von qualifizierten Laboren in
Validierungsstudien vereinfachen soll. An diesem Netzwerk nehmen auch sieben
Institute aus Deutschland teil.
Eine weitere Herausforderung liegt in der Definition und Harmonisierung der
Anforderungen an die wissenschaftlichen Daten zum Nachweis der Eignung der
jeweiligen Alternativ- oder Ersatzmethode. Diesbezüglich sind Vertreter von
Bundesoberbehörden in diversen europäischen Expertengremien aktiv, die sich
mit verschiedenen Aspekten der Harmonisierung und Zulassung von Alternativ-
und Ersatzmethoden befassen, z. B. das „Biological Standardization
Committee“.
6. a) Wie hoch sind die Mittel, die in den Bundeshaushalten 2010 bis 2014 für
die Tierversuchsersatzforschung sowie zur Durchführung von
Tierversuchen jährlich zur Verfügung gestellt wurden bzw. werden?
Die Bundesregierung initiiert und unterstützt verschiedene Projekte, die zum
Ziel haben, Tierversuche durch alternative Methoden zu ersetzen bzw. zu
reduzieren. Dazu gehört unter anderem der Förderschwerpunkt des BMBF
„Ersatzmethoden zum Tierversuch“ sowie ggf. weitere Förderrichtlinien des BMBF, die
Errichtung und der Betrieb der ZEBET, die Forschungsförderung durch das
BfR, die Unterstützung der Stiftung zur Förderung der Erforschung von Ersatz-
und Ergänzungsmethoden zur Einschränkung von Tierversuchen (set), die
jährliche Vergabe des Tierschutzforschungspreises des BMEL sowie die jährliche
Auswertung der Versuchstierzahlen in einer Expertenarbeitsgruppe mit dem
Ziel, sinnvolle weitere Maßnahmen zu identifizieren. Eine ausführliche
Darstellung dieser Maßnahmen enthält der aktuelle Tierschutzbericht der
Bundesregierung 2011.
Drucksache 18/2189 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeInformationen zu den verausgabten Mitteln (Euro) sind in der folgenden Tabelle
dargestellt. Nicht enthalten sind die jeweiligen Verwaltungskosten (u. a.
Personal- und Sachmittel in den verwaltenden Bundesbehörden):
* vorläufige Daten, Stand Juli 2014
** Mittel des Verwaltungshaushaltsplans, Titelgruppe Forschung und Untersuchungen
*** Personalmittel Fachgruppe 91„ZEBET-Datenbank und Informationsbeschaffung“ und 92 „ZEBET-Alternativmethoden zu Tierversuchen“,
nicht berücksichtigt sind Kosten für weitere, abteilungsübergreifende Beiträge zur Tierversuchsersatzforschung im BfR sowie Kosten für
Infrastruktur und Verbrauchsmittel.
Eine Darstellung der Mittel, die im Bundeshaushalt für die Durchführung von
Tierversuchen zur Verfügung gestellt wurden, ist nicht möglich. Anders als bei
der Vergabe von Mitteln mit dem Zweck der Entwicklung von Ersatzmethoden
zum Tierversuch vergibt die Bundesregierung keine Mittel, die die
Durchführung von Tierversuchen fördern sollen. Vielmehr werden Projekte gefördert, die
vielfältigen Zwecken dienen, zu deren Erreichen teilweise Tierversuche
erforderlich sind. Beispielhaft zu nennen sind hier Projekte im Geschäftsbereich des
BMEL, die die Verbesserung des Tierschutzes und der Tiergesundheit zum Ziel
haben, sowie Projekte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Gesundheit zur anwendungsorientierten biomedizinischen Forschung. Die Kosten
für Projekte, in denen Tiere verwendet werden oder der Anteil der durch
Tierversuche verursachten Kosten innerhalb eines Projektes werden aber nicht
gesondert erfasst.
Zudem ist eine Abgrenzung zwischen den Kosten für die
Ersatzmethodenforschung bzw. für Tierversuche auch deshalb nicht möglich, da teilweise für die
Entwicklung von Ersatzmethoden Tierversuche durchgeführt werden müssen
(z. B. auch im Rahmen der Validierung von Ersatzmethoden zur
Chargenprüfung von Botulinum-Neurotoxin-Präparaten).
b) Wie hoch war bzw. ist in diesen Jahren die Nutzung von Mitteln aus dem
Bundeshaushalt in einschlägigen Forschungsbereichen, wie der Pharma-,
Medizin-, Werkstoffforschung etc., für tierversuchsfreie Verfahren, und
wie hoch ist die Nutzung bzw. der Abruf der Mittel für
Forschungsvorhaben, bei denen Tiere verwendet werden (bitte nach jährlicher
Förderung pro Haushaltstitel bzw. Projekt und Forschungsziel aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6a verwiesen.
2010 2011 2012 2013 2014*
BMEL-Tierschutzforschungspreis 17 000 17 000 19 000 19 000 19 000
BfR-Unterstützung der Stiftung set 100 000 100 000 100 000 100 000 100 000
BfR-Forschungsförderung** 447 000 422 000 521 000 429 000 294 000
BfR-ZEBET,
Personalmittel Fachgruppe 91 und 92***
579 781 635 991 661 920 620 186 394 364
BMBF-Förderrichtlinien 7 247 807 5 506 934 4 466 933 3 535 789 6 639 455
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ISSN 0722-8333]