[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2283
18. Wahlperiode 05.08.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Petra Pau,
Martina Renner und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/2158 –
Entwicklung der Zahl mit Haftbefehl gesuchter Neonazis
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ende Oktober 2013 waren 268 einschlägig als Neonazis bekannte Personen mit
Haftbefehl gesucht worden. Die Zahlen, die die Bundesregierung in ihrer
Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. mitgeteilt hatte
(Bundestagsdrucksache 18/385) lagen zum Teil erheblich höher als die
Vergleichszahlen vom März 2013. Nach den Angaben der Bundesregierung ist dies unter
anderem darauf zurückzuführen, dass die Erfassungskriterien in den Ländern
vereinheitlicht und verbessert wurden. In der Statistik mit Haftbefehl gesuchter
Neonazis tauchten nunmehr diejenigen Personen auf, die in der Datei INPOL-F
„Innere Sicherheit“ bzw. in INPOL-Z mit einem personengebundenen Hinweis
(„Merker“) als rechtsmotiviert gespeichert seien sowie mit Haftbefehlen
entweder zur Sicherung des Strafverfahrens, zur Strafvollstreckung oder zur
Abschiebung bzw. Auslieferung gesucht wurden.
Von den 268 mit Haftbefehl gesuchten Neonazis Ende Oktober 2013 wurden
68 wegen eines politisch motivierten Deliktes gesucht und 55 wegen eines
Gewaltdeliktes. Sechs dieser Gewaltdelikte waren dem Bereich Politisch
motivierte Kriminalität rechts (PMK-rechts) zugeordnet.
Wie bereits in der Vergangenheit betonte die Bundesregierung erneut, es
handele sich bei dieser Statistik „weiterhin um Momentaufnahmen mit begrenztem
Aussagewert“. Es lasse sich zwar jederzeit feststellen, ob sich eine konkrete
Fahndung erledigt habe, Aussagen über neu hinzugekommene Haftbefehle
seien dagegen „nur mit erheblichem Aufwand möglich“. Warum es trotz aller
Beteuerungen, dem Kampf gegen Neonazis hohe Priorität einzuräumen, noch
immer nicht möglich sein soll, die Zahl mit Haftbefehl gesuchter Neonazis
zeitnah und aufwändig zu ermitteln, erschließt sich den Fragestellern nicht.
Am 29. Juni 2014 hat das Bundesministerium des Innern dem Innenausschuss
des Deutschen Bundestages eine aktualisierte Statistik mit Stand 31. März 2014
übermittelt. Demnach hat sich die Gesamtzahl der gesuchten Neonazis seit der
vorigen Erfassung nicht wesentlich verändert, es hat aber eine erhebliche
Fluktuation gegeben (d. h. die meisten Haftbefehle aus Oktober 2013 haben sich
erledigt, es kamen aber neue dazu). Aus allen bisherigen Statistiken ist nicht zu
ersehen, wann die Haftbefehle jeweils erlassen worden sind.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. August 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2283 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode1. Gegen wie viele Neonazis lagen zum Zeitpunkt der letzten Erfassung (bitte
Datum angeben) Haftbefehle vor?
Zum Zeitpunkt der letzten Abfrage (31. März 2014) lagen zu 253 Personen
(politisch rechts motivierte Straftäter) insgesamt 329 Haftbefehle vor.
a) Wie untergliedern sich diese Haftbefehle in solche zur Sicherung des
Strafverfahrens, zur Strafvollstreckung und zur Durchführung der asyl-
und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen?
Die Gesamtzahl der offenen Haftbefehle im Bereich PMK-rechts teilt sich wie
folgt in einzelne Haftbefehlsarten auf:
● Haftbefehle zur Strafvollstreckung: 271
● Haftbefehle zur Sicherung des Strafverfahrens: 47
● Haftbefehle zur Unterbringung: 1
● Haftbefehle gemäß § 456a StPO: 4
● Haftbefehle ausländischer Behörden: 6
● Haftbefehle zur Durchführung asyl-/aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen: 0.
b) Gegen wie viele Personen lagen Haftbefehle wegen eines PMK-Deliktes
vor (bitte vermerken, wenn gegen manche Personen mehrfache
Haftbefehle vorliegen)?
Gegen 67 Personen lagen insgesamt 70 Haftbefehle aufgrund eines politisch
motivierten Delikts vor.
c) Gegen wie viele Personen lagen Haftbefehle wegen eines
Gewaltdeliktes vor, und bei wie vielen Personen handelte es sich dabei um ein
Gewaltdelikt aus dem PMK-Bereich?
Gegen 58 Personen lagen insgesamt 64 Haftbefehle aufgrund eines
Gewaltdeliktes vor, darunter wurde gegen acht Personen jeweils ein Haftbefehl
aufgrund eines politisch motivierten Gewaltdeliktes erwirkt.
d) Welche Delikte liegen den Haftbefehlen im Einzelnen zugrunde (bitte
vollständig auflisten und dabei jeweils anmerken, ob das Delikt als PMK
und/oder als Gewaltdelikt geführt wird)?
In der nachfolgenden Tabelle sind Angaben zu allen in der Antwort zu Frage 1a
genannten 253 Personen mit zum Zeitpunkt der Abfrage der offenen
Haftbefehlen enthalten. Dabei ist zu beachten, dass zu diesen Personen ein oder mehrere
voneinander unabhängige Haftbefehle bestehen können. Sofern zu einer Person
mehrere Haftbefehle vorliegen, sind diese in der untenstehenden Tabelle in der
nächsten Zeile, ohne jedoch die Nummerierung fortzuführen, aufgelistet.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2283Lfd.
Nr.
Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB
zugrundeliegendes Delikt
Politisch
motiviert
Gewaltdelikt
1 BY SIS II – Festnahme zum Zweck der Auslieferung durch
Belgien
2 BY SIS II – Festnahme zum Zweck der Auslieferung durch
Belgien
3 RP SIS II – Festnahme zum Zweck der Auslieferung durch
Polen
4 BE SIS II – Festnahme zum Zweck der Auslieferung durch
Polen
5 BE SIS II – Festnahme zum Zweck der Auslieferung durch
Schweiz
6 BY SIS II – Festnahme zum Zweck der Auslieferung durch
Rumänien
7 NW Strafvollstreckung BtMG nein nein
8 HE Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche
Körperverletzung
nein ja
HE Strafvollstreckung § 243 StGB Besonders
schwerer Fall des Diebstahls
nein nein
9 BB Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
10 NI Strafvollstreckung § 113 StGB Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte
nein ja
NI Strafvollstreckung § 303 StGB
Sachbeschädigung
nein nein
11 SN Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung nein ja
12 BE Strafvollstreckung § 240 StGB Nötigung ja nein
13 SN Verfahrenssicherung § 303 StGB
Sachbeschädigung
nein nein
14 NI Strafvollstreckung § 185 StGB Beleidigung nein nein
15 SN Strafvollstreckung § 229 StGB Fahrlässige
Körperverletzung
nein nein
SN Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein
16 HE Strafvollstreckung § 267 StGB
Urkundenfälschung
nein nein
NW Haftbefehle gemäß § 456a
StPO
§ 223 StGB, §§ 53, 56 BtMG
Körperverletzung
nein ja
17 SN Verfahrenssicherung § 242 StGB Diebstahl nein nein
Drucksache 18/2283 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode18 SH Strafvollstreckung §§ 185, 223 StGB
Beleidigung, Körperverletzung
nein ja
19 BY Verfahrenssicherung § 21 StVG nein nein
BY Verfahrenssicherung § 21 StVG nein nein
BY Verfahrenssicherung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
BY Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
20 SN Strafvollstreckung § 243 StGB Besonders
schwerer Fall des Diebstahls
nein nein
21 BE Strafvollstreckung § 241 StGB Bedrohung ja nein
BE Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche
Körperverletzung
nein ja
22 NI Strafvollstreckung § 241 StGB Bedrohung nein nein
23 BY Verfahrenssicherung § 242 StGB Diebstahl nein nein
24 BB Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein
25 SL Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche
Körperverletzung
nein ja
26 NW Strafvollstreckung § 243 StGB Besonders
schwerer Fall des Diebstahls
nein nein
26 BY Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung nein ja
BY Strafvollstreckung § 187 StGB Verleumdung nein nein
28 BY Strafvollstreckung BtMG nein nein
BY Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
29 RP Strafvollstreckung § 29 BtMG nein nein
30 BW Verfahrenssicherung UrhRG ja nein
BY Verfahrenssicherung § 130 StGB Volksverhetzung ja nein
HE Verfahrenssicherung § 263 StGB Betrug ja nein
NW Strafvollstreckung § 263 StGB Betrug nein nein
31 BB Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein
Lfd.
Nr.
Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB
zugrundeliegendes Delikt
Politisch
motiviert
Gewaltdelikt
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/228332 SN Strafvollstreckung § 243 StGB Besonders
schwerer Fall des Diebstahls
nein nein
33 NI Strafvollstreckung BtMG nein nein
34 BPOL Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
BPOL Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
35 BB Strafvollstreckung Fahren ohne Führerschein nein nein
BB Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche
Körperverletzung
nein ja
36 BE Strafvollstreckung AufenthG nein nein
37 BPOL Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
38 BY Strafvollstreckung § 267 StGB
Urkundenfälschung
nein nein
39 NI Strafvollstreckung § 303 StGB
Sachbeschädigung
nein nein
40 HE Verfahrenssicherung § 263 StGB Betrug nein nein
41 NW Verfahrenssicherung § 224 StGB Gefährliche
Körperverletzung
nein ja
42 HH Strafvollstreckung § 185 StGB Beleidigung ja nein
43 NW Strafvollstreckung §§ 185, 123, 86a StGB
Beleidigung, Hausfriedensbruch,
Verwenden von Kennzeichen
ja nein
44 BY Verfahrenssicherung § 315c StGB Gefährdung des
Straßenverkehrs
nein nein
45 BB Strafvollstreckung § 250 StGB Schwerer Raub nein ja
46 BW Verfahrenssicherung § 263 StGB Betrug nein nein
47 NI Strafvollstreckung §§ 242, 243 StGB Besonders
schwerer Fall des Diebstahls
nein nein
48 NI Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung nein ja
NI Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche
Körperverletzung
nein ja
49 BW Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein
50 NW Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
Lfd.
Nr.
Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB
zugrundeliegendes Delikt
Politisch
motiviert
Gewaltdelikt
Drucksache 18/2283 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode NW Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
51 BY Strafvollstreckung § 244 StGB Diebstahl mit
Waffen; Bandendiebstahl,
Wohnungseinbruchdiebstahl
nein nein
BY Strafvollstreckung § 243 StGB Besonders
schwerer Fall des Diebstahls
nein nein
52 HE Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung nein ja
HE Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
HE Strafvollstreckung § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG nein nein
53 BY Verfahrenssicherung BtMG nein nein
54 NW Strafvollstreckung §§ 224, 223 StGB Gefährliche
Körperverletzung
nein ja
55 BW Strafvollstreckung § 113 StGB Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte
nein ja
56 BB Verfahrenssicherung § 263a StGB Computerbetrug nein nein
57 BY Haftbefehle gemäß § 456a
StPO
§ 211 StGB Mord nein ja
58 BB Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche
Körperverletzung
unbekannt ja
59 HH Strafvollstreckung § 263 StGB Betrug nein nein
60 BY Verfahrenssicherung BtMG nein nein
BY Verfahrenssicherung SprengG nein nein
BY Verfahrenssicherung BtMG nein nein
61 NI Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche
Körperverletzung
nein ja
62 RP Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein
RP Strafvollstreckung § 21 StVG nein nein
63 SL Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
64 BY Strafvollstreckung § 153 StGB Falsche
uneidliche Aussage
nein nein
MV Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein
Lfd.
Nr.
Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB
zugrundeliegendes Delikt
Politisch
motiviert
Gewaltdelikt
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/228365 BY Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung nein ja
66 NW Verfahrenssicherung §§ 177, 240, 243 StGB
Sexuelle Nötigung,
Vergewaltigung, Nötigung, Besonders
Schwerer Fall des Diebstahls
nein ja
67 NI Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung nein ja
68 TH Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
69 HE Verfahrenssicherung § 263 StGB Betrug nein nein
HE Verfahrenssicherung § 263a StGB Computerbetrug nein nein
NW Strafvollstreckung § 253 StGB Erpressung nein ja
70 BY Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
71 HH Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung ja ja
HH Strafvollstreckung § 21 StVG nein nein
72 MV Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung ja ja
73 BW Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche
Körperverletzung
ja ja
74 NI Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
75 HH Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche
Körperverletzung
nein ja
76 NW Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein
77 HH Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein
78 NW Strafvollstreckung § 6 PflVG, § 21 StVG nein nein
79 BW Strafvollstreckung § 185 StGB Beleidigung ja nein
80 MV Strafvollstreckung § 263 StGB Betrug nein nein
MV Strafvollstreckung § 263 StGB Betrug nein nein
81 SN Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung nein ja
82 SN Verfahrenssicherung § 224 StGB Gefährliche
Körperverletzung
nein ja
Lfd.
Nr.
Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB
zugrundeliegendes Delikt
Politisch
motiviert
Gewaltdelikt
Drucksache 18/2283 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode83 BE Strafvollstreckung § 241 StGB Bedrohung nein nein
84 BW Verfahrenssicherung § 185 StGB Beleidigung nein nein
85 BY Strafvollstreckung § 316 StGB Trunkenheit
im Verkehr
nein nein
BY Strafvollstreckung § 303 StGB
Sachbeschädigung
nein nein
86 BK Verfahrenssicherung § 130 StGB Volksverhetzung ja nein
87 NW Strafvollstreckung Nicht Erfüllen von Auflagen
(§ 242 StGB/BtMG)
nein nein
88 BY Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
89 BW Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
90 BY Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
91 SN Strafvollstreckung § 241 StGB Bedrohung nein nein
92 NW Verfahrenssicherung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
NW Verfahrenssicherung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
NW Verfahrenssicherung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
NW Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
93 HH Strafvollstreckung § 241 StGB Bedrohung nein nein
94 BW Verfahrenssicherung § 242 StGB Diebstahl nein nein
95 BW Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
96 BE Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein
97 BY Strafvollstreckung BtmG nein nein
98 NI Strafvollstreckung §§ 185, 86a StGB
Beleidigung, Verwenden von
Kennzeichen
ja nein
99 BW Strafvollstreckung § 303 StGB
Sachbeschädigung
ja nein
Lfd.
Nr.
Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB
zugrundeliegendes Delikt
Politisch
motiviert
Gewaltdelikt
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2283100 HH Verfahrenssicherung § 244 StGB Diebstahl mit
Waffen; Bandendiebstahl,
Wohnungseinbruchdiebstahl
nein nein
101 BY Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung nein ja
102 SH Verfahrenssicherung § 306 StGB Brandstiftung nein ja
103 NW Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
104 HB Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
105 SN Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
106 NW Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche
Körperverletzung
nein ja
107 BW Strafvollstreckung § 252 StGB Räuberischer
Diebstahl
nein ja
108 BY Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
109 HB Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
HB Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
110 NI Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
111 BB Strafvollstreckung § 304 StGB
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
nein nein
112 TH Strafvollstreckung VersammlG ja nein
113 BW Strafvollstreckung § 21 StVG nein nein
BW Strafvollstreckung Verst. gegen Pflichtvers.-Ges. nein nein
RP Strafvollstreckung § 113 StGB Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte
nein ja
114 NW Verfahrenssicherung § 224 StGB Gefährliche
Körperverletzung
nein ja
115 NI Strafvollstreckung § 130 StGB Volksverhetzung ja nein
116 NW Strafvollstreckung § 185 StGB Beleidigung nein nein
NW Strafvollstreckung § 238 StGB Nachstellung nein nein
Lfd.
Nr.
Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB
zugrundeliegendes Delikt
Politisch
motiviert
Gewaltdelikt
Drucksache 18/2283 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode117 SH Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
118 BE Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
119 BE Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
120 NW Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
121 BY Strafvollstreckung § 86 StGB Verbreiten von
Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
122 NW Strafvollstreckung VersG ja nein
123 BB Strafvollstreckung § 113 StGB Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte
nein ja
124 HE Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
125 HE Verfahrenssicherung §§ 156, 187, 253, 263,
22, 23, 25 StGB Falsche
Versicherung des Eides Statt,
Verleumdung, Erpressung,
Betrug
nein ja
126 BY Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
127 BW Strafvollstreckung § 323a StGB Vollrausch nein nein
BY Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung nein ja
128 BE Strafvollstreckung § 248a StGB Diebstahl und
Unterschlagung
geringwertiger Sachen
nein nein
129 NW Strafvollstreckung VersG ja nein
130 BE Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
131 SN Strafvollstreckung § 130 StGB Volksverhetzung ja nein
132 NW Strafvollstreckung §§ 224, 303 StGB
Gefährliche
Körperverletzung, Sachbeschädigung
nein ja
Lfd.
Nr.
Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB
zugrundeliegendes Delikt
Politisch
motiviert
Gewaltdelikt
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2283 NW Strafvollstreckung § 303c StGB Strafantrag nein nein
NW Strafvollstreckung § 113 StGB Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte
nein ja
133 BY Verfahrenssicherung § 303 StGB
Sachbeschädigung
nein nein
134 BY Strafvollstreckung AsylverfG nein nein
135 SN Strafvollstreckung § 130b HGB nein nein
136 HE Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein
137 BW Strafvollstreckung § 185 StGB Beleidigung nein nein
138 BY Haftbefehle gemäß § 456a
StPO
§ 223 StGB Körperverletzung nein ja
BY Haftbefehle gemäß § 456a
StPO
§ 223 StGB Körperverletzung nein ja
139 BE Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
BE Strafvollstreckung § 244 (1) I StGB Diebstahl
mit Waffen
nein nein
140 BW Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
141 SL Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
SL Strafvollstreckung § 240 StGB Nötigung nein nein
142 HH Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
143 BY Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
144 BY Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
145 BY Strafvollstreckung § 315b StGB Gefährliche
Eingriffe in den Straßenverkehr
nein ja
146 BY Strafvollstreckung WaffG nein nein
147 NI Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein
Lfd.
Nr.
Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB
zugrundeliegendes Delikt
Politisch
motiviert
Gewaltdelikt
Drucksache 18/2283 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode NI Strafvollstreckung § 316 StGB Trunkenheit im
Verkehr
nein nein
148 BY Strafvollstreckung OWiG nein nein
149 NW Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein
NW Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
150 BE Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein
151 NW Strafvollstreckung §§ 263,185 StGB Betrug,
Beleidigung
nein nein
152 BY Strafvollstreckung § 304 StGB
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
nein nein
153 BB Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein
154 NW Verfahrenssicherung § 2 WaffG nein nein
155 HE Strafvollstreckung § 130 StGB Volksverhetzung ja nein
156 BY Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
157 BPOL Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
158 BY Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
159 NW Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
160 HE Strafvollstreckung § 185 StGB Beleidigung ja nein
161 BY Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
162 BY Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
163 BB Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein
164 SH Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
SH Strafvollstreckung § 21 StVG nein nein
Lfd.
Nr.
Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB
zugrundeliegendes Delikt
Politisch
motiviert
Gewaltdelikt
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2283165 BY Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
166 BY Strafvollstreckung § 303 StGB
Sachbeschädigung
ja nein
167 BW Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
168 SN Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein
169 NI Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
170 BB Strafvollstreckung Pflichtversicherungsgesetz nein nein
171 BY Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
172 BB Strafvollstreckung § 263 StGB Betrug nein nein
173 NW Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
nein nein
174 NW Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein
175 HE Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
176 SN Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
SN Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein
177 NI Strafvollstreckung § 21 StVG, §§ 185, 86a StGB
Beleidigung, Verwenden von
Kennzeichen
ja nein
178 HE Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
179 BW Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
180 HE Strafvollstreckung § 123 StGB
Hausfriedensbruch
nein nein
181 NW Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
182 SN Strafvollstreckung k.A.* nein nein
Lfd.
Nr.
Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB
zugrundeliegendes Delikt
Politisch
motiviert
Gewaltdelikt
Drucksache 18/2283 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode SN Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
183 SN Strafvollstreckung k.A.* nein nein
184 BE Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein
185 HH Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche
Körperverletzung
nein ja
HH Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung ja ja
HH Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche
Körperverletzung
nein ja
186 NW Strafvollstreckung §§ 248a, 242 StGB Diebstahl
geringwertiger Sachen
nein nein
187 BW Strafvollstreckung § 263 StGB Betrug nein nein
188 HB Strafvollstreckung § 21 StVG nein nein
189 NW Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
NW Strafvollstreckung §§ 265a, 248a StGB
Erschleichen von Leistungen,
Diebstahl und Unterschlagung
geringwertiger Sachen
nein nein
190 HE Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
HE Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
191 BW Strafvollstreckung WaffG nein nein
192 RP Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
193 NW Strafvollstreckung §§ 223, 303, 241, 185 StGB
Körperverletzung,
Sachbeschädigung, Bedrohung,
Beleidigung
nein ja
194 SN Strafvollstreckung GmbHG nein nein
195 BY Strafvollstreckung § 276 StGB Verschaffen
von falschen amtlichen
Ausweisen
nein nein
196 SN Strafvollstreckung OWiG nein nein
197 NW Strafvollstreckung § 267 StGB
Urkundenfälschung
nein nein
Lfd.
Nr.
Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB
zugrundeliegendes Delikt
Politisch
motiviert
Gewaltdelikt
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2283198 BW Strafvollstreckung § 29 Abs. 1 Nr. 2 BTMG nein nein
199 BW Strafvollstreckung BtMG nein nein
200 SN Verfahrenssicherung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
SN Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
SN Strafvollstreckung § 123 StGB
Hausfriedensbruch
nein nein
201 BY Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung nein ja
202 HH Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
203 BB Strafvollstreckung § 132 StGB Amtsanmaßung nein nein
204 BE Strafvollstreckung § 153 StGB Falsche
uneidliche Aussage
nein nein
205 BE Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
BE Strafvollstreckung § 241 StGB Bedrohung nein nein
BE Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
206 NW Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche
Körperverletzung
nein ja
207 SN Strafvollstreckung § 303 StGB
Sachbeschädigung
ja nein
208 SN Verfahrenssicherung § 242 StGB Diebstahl nein nein
209 BE Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja nein
210 BB Strafvollstreckung § 185 StGB Beleidigung nein nein
211 HE Verfahrenssicherung § 224 StGB Gefährliche
Körperverletzung
nein ja
212 BW Verfahrenssicherung § 223 StGB Körperverletzung nein ja
213 NW Verfahrenssicherung § 241 StGB Bedrohung nein nein
214 BE Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein
Lfd.
Nr.
Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB
zugrundeliegendes Delikt
Politisch
motiviert
Gewaltdelikt
Drucksache 18/2283 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode BE Strafvollstreckung § 263 StGB Betrug nein nein
BE Strafvollstreckung hG§ 2, 21 I Ziffer 1 StVG nein nein
215 BB Strafvollstreckung § 185 StGB Beleidigung nein nein
216 SN Strafvollstreckung OWiG nein nein
SN Strafvollstreckung OWiG nein nein
SN Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung nein ja
217 BW Verfahrenssicherung § 263 StGB Betrug nein nein
218 SN Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche
Körperverletzung
nein ja
SN Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung nein ja
219 BY Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein
BY Strafvollstreckung § 246 StGB Unterschlagung nein nein
BY Verfahrenssicherung § 263 StGB Betrug nein nein
220 NI Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
NI Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
NI Strafvollstreckung BtMG nein nein
221 NW Strafvollstreckung § 303c StGB Strafantrag nein nein
222 NI Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein
223 BE Strafvollstreckung § 145a StGB Verstoß gegen
Weisung während
Führungsaufsicht
nein nein
224 SN Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche
Körperverletzung
nein ja
225 BB Strafvollstreckung § 315c StGB Gefährdung des
Straßenverkehrs
nein nein
226 NW Strafvollstreckung § 126 StGB Besonders
schwerer Fall des
Landfriedensbruchs
ja nein
NW Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein
227 ZKA Strafvollstreckung § 29 BtMG nein nein
Lfd.
Nr.
Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB
zugrundeliegendes Delikt
Politisch
motiviert
Gewaltdelikt
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/2283228 BB Strafvollstreckung § 316 StGB Trunkenheit
im Verkehr
nein nein
229 SH Strafvollstreckung §§ 113, 223, 241, 185 StGB
Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte,
Körperverletzung, Bedrohung,
Beleidigung
nein ja
230 SL Verfahrenssicherung §§ 223, 303, 241 StGB
Körperverletzung,
Sachbeschädigung, Bedrohung
nein ja
SL Strafvollstreckung §§ 2, 21 StVG, § 52 WaffG nein nein
231 NW Strafvollstreckung BtMG nein nein
NW Strafvollstreckung BtMG nein nein
232 NW Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
NW Strafvollstreckung § 263 StGB Betrug nein nein
NW Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein
233 SN Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
SN Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
234 ST Strafvollstreckung §§ 86a, 316, 113 StGB
Verwenden von Kennzeichen,
Trunkenheit im Verkehr,
Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte
ja ja
235 BPOL Strafvollstreckung § 95 AufenthG nein nein
236 BY Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein ja
237 BE Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche
Körperverletzung
nein ja
238 BY Verfahrenssicherung § 86a StGB Verwenden von
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
ja ja
239 NW Strafvollstreckung § 125 StGB
Landfriedensbruch
ja ja
240 NW Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen
von Leistungen
nein nein
241 NW Verfahrenssicherung § 263 StGB Betrug nein nein
Lfd.
Nr.
Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB
zugrundeliegendes Delikt
Politisch
motiviert
Gewaltdelikt
Drucksache 18/2283 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode* Hierzu liegen der Bundesregierung keine weiteren Informationen vor.
NW Strafvollstreckung §§ 265a, 248a StGB
Erschleichen von Leistungen,
Diebstahl und Unterschlagung
geringwertiger Sachen
nein nein
NW Strafvollstreckung § 146 StGB Geldfälschung nein nein
242 BY Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung nein ja
243 NW Verfahrenssicherung § 224 StGB Gefährliche
Körperverletzung
ja ja
244 BW Unterbringung § 64 StGB Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt
nein nein
245 HE Verfahrenssicherung § 22a Abs. 1 Nr. 2 und 6a
KWKG, § 52 Abs. 1 Nr. 2b
KWKG, § 52 Abs. 3 Nr. 2b
WaffG, § 52 StGB
nein nein
246 SN Verfahrenssicherung § 241 StGB Bedrohung nein nein
SN Strafvollstreckung § 316 StGB Trunkenheit im
Verkehr
nein nein
247 BW Strafvollstreckung § 130 StGB Volksverhetzung ja nein
248 SN Strafvollstreckung § 316 StGB Trunkenheit im
Verkehr
nein nein
249 BW Strafvollstreckung § 21 StVG nein nein
250 BE Strafvollstreckung § 185 StGB Beleidigung nein nein
251 BE Strafvollstreckung § 316 StGB Trunkenheit im
Verkehr
nein nein
BE Strafvollstreckung § 243 StGB Besonders
schwerer Fall des Diebstahls
nein nein
252 BY Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein
253 NW Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein
NW Strafvollstreckung BtMG nein nein
NW Strafvollstreckung BtMG nein nein
Lfd.
Nr.
Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB
zugrundeliegendes Delikt
Politisch
motiviert
Gewaltdelikt
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/2283e) Wann sind die Haftbefehle jeweils ausgestellt worden?
Anmerkung:
Zu einer Person können sowohl mehrere Fahndungsausschreibungen im gleichen, als auch in
unterschiedlichen Jahren bestehen. In sechs Fällen ist das Jahr der Fahndung unbekannt.
2. In welchen einschlägigen Datenbanken deutscher Sicherheitsbehörden sind
jeweils wie viele dieser mit offenem Haftbefehl gesuchten Personen
gespeichert?
Die in der Antwort zu Frage 1a genannten, mit offenem Haftbefehl gesuchten
Personen sind in den nachfolgend aufgeführten einschlägigen Datenbanken der
Sicherheitsbehörden des Bundes gespeichert.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Mehrfachnennungen möglich
sind (d. h. eine Person kann z. B. über den Personengebundenen Hinweis (PHW)
„REMO“ als auch „Gewalttätig“ in INPOL-Z verfügen und zudem noch in der
Datei „Gewalttäter Rechts“ erfasst sein). Auf die Antwort der Bundesregierung
zu Frage 8e der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/385, wird
verwiesen.
Polizeiliche Informationssysteme:
● INPOL Fall Innere Sicherheit: 210
● INPOL-Z: 251
davon:
– PHW „Straftäter rechtsmotiviert“: 110
– PHW „Gewalttätig“: 69
● Datei „Gewalttäter Rechts“:
2 der mit Haftbefehl gesuchten Personen sind in der Datei „Gewalttäter
Rechts“ gespeichert.
● Rechtsextremismusdatei (RED):
23 der oben genannten 253 Personen sind in der RED erfasst.
Diese teilen sich wie folgt auf folgende Eingabegründe des RED-Gesetzes
(RED-G) auf:
§ 2 Absatz 1 Nummer 1b RED-G: 18
§ 2 Absatz 1 Nummer 1b und 2 RED-G: 1
§ 2 Absatz 1 Nummer 1b und 3 RED-G: 2
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 RED-G: 2
Jahr Fahndungsausschreibungen
Vor 2009 4
2009 5
2010 22
2011 29
2012 46
2013 105
2014 112
Drucksache 18/2283 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode● Dateisystem des Nachrichtendienstlichen Informationssystem Wissensnetz
(NADIS WN)
80 der o. g. 253 Personen sind von den Verfassungsschutzbehörden des
Bundes oder der Länder in NADIS WN als Rechtsextremisten gespeichert (Stand:
24. Juli 2014).
3. Wie viele dieser Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung
Angehörige bzw. Mitglieder rechtsextremer Parteien oder Kameradschaften, der
Musikszene oder anderer rechtsextremer Organisationen bzw. Subkulturen?
Während die Erfassung auf der o. g. Liste nach polizeilichen Kriterien erfolgt,
kann die Zuordnung einer Person zum rechtsextremistischen Spektrum bzw.
Organisation nur durch die Verfassungsschutzbehörden nach den dortigen
Erfassungskriterien erfolgen. Zu den 80 in NADIS WN gespeicherten und mit
Haftbefehl gesuchten Personen können folgende Angaben zur Einbindung in die
verschiedenen Szenen gemacht werden:
● Zwei Personen weisen Bezüge zur Kameradschaftsszene auf.
● Zwei der gesuchten Personen verfügen über Verbindungen zur
rechtsextremistischen Musikszene.
● Drei Personen lassen sich dem rechtsextremistischen Parteienspektrum
zuordnen.
● Drei Personen gehören dem revisionistischen Spektrum an.
● Zehn Personen können anderen rechtsextremen Organisationen bzw.
Subkulturen zugerechnet werden.
Zum Teil bestehen auch mehrfache Zugehörigkeiten zu einzelnen
Szenebereichen. Zu den übrigen Personen liegen keine bzw. keine belastbaren Erkenntnisse
zur Zugehörigkeit zu den in Rede stehenden Gruppierungen und Einzelszenen
vor.
Dass nur der o. g. Anteil der mit Haftbefehl gesuchten Personen dem
rechtsextremistischen Spektrum bzw. Organisationen zugeordnet werden kann, ist
darauf zurückzuführen, dass den Verfassungsschutzbehörden nur zu diesem
Personenkreis tatsächliche Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen i. S. von
§ 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vorliegen.
4. Bei wie vielen jener Personen, die per Stand Ende Oktober 2013 gesucht
worden waren, hat sich der Haftbefehl bei Erstellung der aktualisierten
Statistik erledigt, und wie viele Personen mit Haftbefehlen kamen seither neu
dazu?
Die Erhebung mit Stand 18. Oktober 2013 ergab zum damaligen Zeitpunkt
insgesamt 332 Haftbefehle, die zu 268 Personen (politisch rechts motivierte
Straftäter) vorlagen. Mit Stichtag 31. März 2014 lagen insgesamt 329 Haftbefehle zu
253 rechtsmotivierten Straftätern vor. 165 dieser Haftbefehle und 124 dieser
Personen waren bereits Bestandteil der Erhebung vom 18. Oktober 2013 (sog.
Altbestand), demzufolge haben sich seitdem 167 Haftbefehle zu 144 Personen
erledigt; 129 Personen bzw. 164 Haftbefehle sind zum Stichtag 31. März 2014
neu hinzugekommen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/22835. Wie gestaltet sich die Fahndungsdifferenzierung nach terroristischen,
Gewalt- und sonstigen Delikten?
Im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität – rechts – stellt sich die
Differenzierung der Fahndungspriorisierung aus der Erhebung vom 31. März 2014
wie folgt dar:
● Priorität I (Terrorismusdelikte): 0
● Priorität II (Gewaltdelikte): 64
● Priorität III (Sonstige Delikte): 259
Bei den sechs nicht priorisierten Haftbefehlen handelt es sich um ausländische
Fahndungsnotierungen.
6. Inwiefern kann die Bundesregierung den Zeit- bzw. Personalaufwand
angeben für den Abgleich von Personen, die in INPOL-F Innere Sicherheit
bzw. mit PMK-rechts-Merker in INPOL-Z gespeichert sind mit der Datei
INPOL-Z (F-Gruppe)?
Eine dezidierte Aufschlüsselung des jeweiligen zeitlichen bzw. personellen
Aufwandes in den betroffenen Dienststellen des Bundes und der Länder ist nicht
möglich. Mit Blick auf die im Frühjahr 2014 durchgeführte Erhebung ist im
Vergleich zu den Vorjahren jedoch eine Reduzierung der Aufwände zu konstatieren.
7. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, diesen Aufwand zu
reduzieren, und inwiefern will sie diese umsetzen?
Ende 2013 hatte die Kommission Staatsschutz eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe
(BLAG) mit dem Auftrag eingerichtet, mögliche Optimierungsmöglichkeiten
bei der Erhebung offener Haftbefehle politisch motivierter Straftäter zu erörtern
und zu beschreiben. Die von der BLAG vorgeschlagenen Anpassungen fanden
bei der zum Stichtag 31. März 2014 vorgelegten neuen Auswertung
berücksichtigt. Eine Reduzierung von Aufwänden konnte insbesondere aufgrund folgender
Maßnahmen erzielt werden:
● Treffer in den Quelldateien des Abgleichs (z. B. INPOL-Z [F-Gruppe] mit
IF IS) werden in einer Arbeitsdatei zusammengefasst. In diese wurde
ergänzend die F-Gruppen-Nummer (INPOL-Z) aufgenommen, da in diese eine
Behördenkennung zur eindeutigen Zuordnung des Haftbefehls zu dem
entsprechenden Datenbesitzer enthält. Zudem konnte hierdurch die
Übermittlung von Doppeltreffern weitgehend vermieden werden.
● Auf die Anwendung der „Kölner Phonetik“ wurde verzichtet, da durch deren
Nutzung eine Vielzahl von Fehltreffern generiert worden waren, die letztlich
mit großem Aufwand händisch herausgefiltert werden mussten, gleichzeitig
jedoch kein erkennbarer Mehrwert feststellbar war.
● Um den Aufwand für alle beteiligten Stellen zu reduzieren, wurden seitens
des BKA jeweils behördenspezifische Listen generiert und weitestgehend
automatisiert aus den jeweiligen Quelldateien befüllt. Informationen, die
dem BKA nicht vorlagen, waren von den zuständigen Stellen zu ergänzen.
Durch Konkretisierung einer Ausfüllanleitung konnten Fragen und
Abstimmungsprozesse aufgrund von Unstimmigkeiten bzw. Fehlinterpretationen
reduziert werden.
● Aufgrund der Verfügbarkeit der F-Gruppen-Nummer (s. o.) ist eine
Zuordnung von offenen Haftbefehlen möglich, die bereits im Rahmen vergangener
Erhebungen festgestellt und geprüft wurden. Bereits 2013 erhobene Daten
Drucksache 18/2283 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodekonnten somit im Abgleich im Frühjahr 2014 genutzt werden. Da diese Daten
lediglich auf Aktualität geprüft werden mussten, erfolgte eine weitere
Reduzierung von Aufwänden.
Im laufendenden Prozess festgestellte Optimierungsmöglichkeiten werden auch
zukünftig durch die BLAG geprüft und ggf. Anpassungen erarbeitet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]