[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2471
18. Wahlperiode 03.09.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim Dağdelen,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/2161 –
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2014
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur
Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten
ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung wenig Beachtung
finden.
So ist kaum bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen
Asylentscheidungen weitaus höher liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten lassen: Die
so genannte bereinigte Schutzquote, bei der formelle Entscheidungen
unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2013 bei 39,3 Prozent – und das, obwohl Flüchtlinge
z. B. aus Serbien oder Mazedonien zu nahezu 100 Prozent abgelehnt wurden.
Hinzu kommen noch Anerkennungen durch die Gerichte: Im Jahr 2013 erwiesen
sich etwa 13 Prozent aller Klagen gegen ablehnende Asylbescheide als
begründet, bei Asylsuchenden aus Afghanistan oder dem Iran lag die Erfolgsquote im
Gerichtsverfahren sogar bei etwa 40 Prozent. Das heißt, dass im Ergebnis etwa
jeder zweite inhaltlich geprüfte Asylantrag zu einem Schutzstatus in
Deutschland führt.
Bei einem Drittel aller Asylsuchenden war das BAMF im Jahr 2013 der
Auffassung, dass ein anderes Land der Europäischen Union (EU) für die
Asylprüfung zuständig sei. Übernahmeersuchen wurden vor allem an Polen gerichtet
(39,4 Prozent), danach folgte Italien (16,5 Prozent). Den 35 280 Ersuchen im
Jahr 2013 standen jedoch nur 4 741 tatsächliche Überstellungen gegenüber, das
sind gerade einmal 13,4 Prozent. Bei Ländern wie Italien, Bulgarien, Malta oder
Zypern lag dieser Anteil nur zwischen 7 und 1 Prozent. Viele Betroffene wehren
sich erfolgreich auf gerichtlichem Wege gegen eine Überstellung – wegen
erheblicher Mängel in den Asylsystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund
individueller Besonderheiten – oder aber sie tauchen im Zweifelsfall lieber
unter, als dass sie gegen ihren Willen in ein Land überstellt werden, in dem sie
ein unfaires Asylverfahren, unwürdige Lebensbedingungen, Obdachlosigkeit
oder eine Inhaftierung fürchten müssen. Das Dublin-System produziert somit
eine große Zahl von illegalisierten Schutzsuchenden und erreicht nicht sein
vorgebliches Ziel, allen Asylsuchenden in der EU ein faires Asylverfahren zu
bieten. Innerhalb des BAMF werden trotz der geringen realen Verteilungswirkung Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. September 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2471 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodefür die zum Teil sehr aufwändigen Dublin-Verfahren zunehmend
Personalressourcen gebunden, die weitaus sinnvoller in der regulären Asylprüfung
eingesetzt werden könnten.
Bei Asylanhörungen wird – mutmaßlich zur Verfahrensbeschleunigung – häufig
gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Person, die einen Asylsuchenden
angehört hat, auch die entsprechende Asylentscheidung treffen und begründen
sollte. Wegen der großen Bedeutung der persönlichen Glaubwürdigkeit wird
diese Identität zwischen Anhörer und Entscheider vom BAMF grundsätzlich
angestrebt. In der Praxis ist dies zum Beispiel bei Asylsuchenden aus den
Westbalkanländern nur zu 60 Prozent der Fall.
Eine Möglichkeit zur Einsparung von Arbeitskapazitäten im BAMF wäre der
Verzicht auf massenhafte Widerrufsverfahren – in der EU sieht nur Deutschland
obligatorische Widerrufsprüfungen nach drei Jahren ohne konkreten Anlass
vor. Im Jahr 2013 kam es bei 13 633 Prüfverfahren nur in jedem 20. Fall zu
einer Aberkennung eines Flüchtlingsstatus, wobei diese Widerrufe bei einer
gerichtlichen Überprüfung wiederum nur zu 37 Prozent Bestand hatten. Für die
Betroffenen – politisch verfolgte und häufig traumatisierte Flüchtlinge – sind
die Verfahren dennoch sehr belastend.
Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2013 im
Durchschnitt 7,2 Monate. Bei bestimmten Herkunftsländern mit geringen
Anerkennungsquoten, etwa Serbien und Mazedonien, ist die Verfahrensdauer infolge
von Beschleunigungsmaßnahmen bedeutend kürzer. Umso länger dauern die
Verfahren bei Flüchtlingen mit hohen Anerkennungschancen. Im Jahr 2013
mussten etwa Asylsuchende aus Afghanistan, Pakistan, Eritrea und Somalia
14 bis 17 Monate auf eine Behördenentscheidung warten.
Die Zahl der Asylsuchenden, die über Griechenland nach Deutschland einreisen,
ist über die letzten Jahre stabil geblieben, im Jahr 2013 waren es 3 879 Personen.
Der zuvor beschworene „Pull-Effekt“ durch die Aussetzung von Überstellungen
ist nicht eingetreten, Grenzsicherungsmaßnahmen erschweren eine Weiterflucht
von Griechenland in ein anderes Land der EU.
Vom umstrittenen Asyl-Flughafenverfahren waren im Jahr 2013 972
Asylsuchende betroffen, unter ihnen 322 syrische und 114 afghanische Flüchtlinge
sowie 180 unbegleitete Minderjährige. Im Ergebnis wurde 48 dieser
Asylsuchenden nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise
im Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder
abgeschoben wurden oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt.
35,4 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2013 waren Kinder.
2,3 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, bei denen die
bereinigte Gesamtschutzquote zwischen 45,9 und 61 Prozent betrug. Ausgerechnet
die Asylverfahren unbegleiteter Minderjähriger dauerten im Jahr 2013 mit
durchschnittlich 11,2 Monaten besonders lange.
1. Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des
Grundgesetzes (GG), nach § 60 Absatz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt,
die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
(AufenthG) bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), subsidiärer
Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im zweiten Quartal 2014, und wie
lauten die Vergleichswerte des vorherigen ersten Quartals 2014 (bitte in
absoluten Zahlen und in Prozent angeben und für die 15 wichtigsten
Herkunftsländer gesondert darstellen sowie für jedes dieser Länder in relativen Zahlen
angeben, wie viele Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG
bzw. der GFK einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen
Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben; bitte in einer weiteren Tabelle nach
Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung, internationaler
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2471Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz, nationale Abschiebungsverbote; bitte
jeweils so differenziert wie möglich darstellen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.
2. Quartal 2014
Asylberechtigung
Art 16a GG
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylVfG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylVfG
Abschiebungsverbot § 60 V/VII
AufenthG
Gesamtschutz
Quote
zu
Frage
2
absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % in %
Herkunftsländer gesamt 434 1,6 5.718 20,8 1.426 5,1 445 1,7 8.023 29,2 46,4
davon
Syrien 283 5,7 3.106 62,9 962 19,5 34 0,7 4.385 88,8 99,9
Eritrea 7 1,4 162 33,3 39 8,0 7 1,4 215 44,2 99,1
Serbien 0 0,0 0 0,0 8 0,2 5 0,1 13 0,4 0,6
Albanien 0 0,0 4 0,3 14 1,0 13 0,9 31 2,3 2,5
Afghanistan 17 0,9 510 26,5 112 5,8 200 10,4 839 43,5 69,4
Somalia 1 0,1 142 13,6 48 4,6 20 1,9 211 20,2 72,5
Bosnien-Herzegowina 0 0,0 0 0,0 0 0,0 2 0,2 2 0,2 0,3
Russische Föderation 0 0,0 49 3,5 27 2,0 22 1,6 98 7,1 23,8
Irak 6 0,7 453 50,4 17 1,9 27 3,0 503 56,0 69,8
Nigeria 0 0,0 6 2,0 12 4,0 4 1,3 22 7,3 27,8
Mazedonien 0 0,0 1 0,1 0 0,0 3 0,2 4 0,3 0,5
Pakistan 5 0,8 116 18,8 1 0,2 2 0,3 124 20,1 30,1
Iran 55 5,6 395 40,1 13 1,3 4 0,4 467 47,5 72,1
Kosovo 0 0,0 0 0,0 0 0,0 10 1,2 10 1,2 2,1
Ungeklärt 3 0,6 295 55,6 76 14,3 1 0,2 375 70,6 79,1
2.Quartal 2014 Quote zu Frage 2
absolut in Prozent
Asylberechtigung 434 1,6 2,5
Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylVfG) 5.718 20,8 33,1
Subsidiärer Schutz nach
§ 4 I Nr. 1 AsylVfG 13 0,0 0,1
§ 4 I Nr. 2 AsylVfG 253 0,9 1,5
§ 4 I Nr. 3 AsylVfG 1.056 3,8 6,1
§ 4 I AsylVfG Familienschutz 104 0,4 0,6
Summe subsidiärer Schutz 1.426 5,2 8,2
Abschiebungsverbot nach
§ 60 V AufenthG 184 0,7 1,1
§ 60 VII AufenthG 261 1,0 1,5
Summe Abschiebungsverbot 445 1,6 2,6
Gesamtschutz 8.023 29,2 46,4
1. Quartal 2014
Asylberechtigung
Art 16a GG
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylVfG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylVfG
Abschiebungsverbot § 60 V/VII
AufenthG
Gesamtschutz
Quote
zu
Frage
2
absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % in %
Herkunftsländer gesamt 472 1,4 5.196 15,5 1.925 5,7 448 1,3 8.041 23,9% 43,5
davon
Syrien 281 6,1 2.550 55,1 1.304 28,1 10 0,3 4.145 89,5 99,7
Serbien 0 0,0 1 0,0 4 0,1 9 0,2 14 0,3 0,5
Afghanistan 30 1,5 429 21,3 75 3,6 209 10,3 743 36,9 63,1
Albanien 0 0,0 2 0,3 7 0,9 10 1,4 19 2,7 3,1
Mazedonien 0 0,0 1 0,0 5 0,2 4 0,2 10 0,5 0,7
Bosnien-Herzegowina 0 0,0 0 0,0 2 0,1 5 0,3 7 0,4 0,7
Somalia 1 0,1 150 11,3 59 4,5 36 2,8 246 18,6 75,2
Russische Föderation 1 0,0 45 1,6 11 0,4 41 1,4 98 3,4 22,8
Kosovo 0 0,0 2 0,2 0 0,00 10 0,8 12 1,0 2,1
Irak 1 0,1 637 56,8 3 0,3 20 1,8 661 58,9 76,2
Pakistan 6 0,7 150 16,3 4 0,4 2 0,2 162 17,6 34,3
Eritrea 13 2,3 189 32,8 25 4,3 14 2,5 241 41,8 97,2
Nigeria 0 0,0 1 0,2 8 1,8 2 0,5 11 2,5 13,3
Iran 69 4,9 524 37,2 24 1,8 12 0,9 629 44,6 74,4
Georgien 0 0,0 2 0,2 0 0,0 3 0,3 5 0,5 1,8
1.Quartal 2014 Quote zu Frage 2
absolut in Prozent
Asylberechtigung 472 1,4 2,6
Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylVfG) 5.196 15,5 28,1
Subsidiärer Schutz nach
§ 4 I Nr. 1 AsylVfG 36 0,1 0,2
§ 4 I Nr. 2 AsylVfG 816 2,4 4,4
§ 4 I Nr. 3 AsylVfG 970 2,9 5,2
§ 4 I AsylVfG Familienschutz 103 0,3 0,6
Summe subsidiärer Schutz 1.925 5,7 10,4
Abschiebungsverbot nach
§ 60 V AufenthG 77 0,2 0,4
§ 60 VII AufenthG 371 1,1 2,0
Summe Abschiebungsverbot 448 1,3 2,4
Gesamtschutz 8.041 23,9 43,5
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/24712. Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte
Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich
inhaltliche und nicht rein formelle (Nicht-)Entscheidungen (bitte wie zuvor
differenzieren)?
Die Angaben können den Tabellen zu Frage 1 entnommen werden.
3. Wie viele der Anerkennungen nach Artikel 16a GG bzw. nach § 60 Absatz 1
AufenthG bzw. der GFK im zweiten Quartal 2014 beruhten auf staatlicher,
nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung (bitte in absoluten
und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern angeben)?
Angaben im Sinne der Frage werden nur für Entscheidungen nach § 60 Absatz 1
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erfasst und können der folgenden Tabelle
entnommen werden.
2. Quartal 2014
Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 60 I AufenthG
darunter:
Familienflüchtlingsschutz nach
§ 26 IV AsylVfG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung
davon
geschlechtsspez.
Verfolgung
davon
geschlechtsspez.
Verfolgung
5.718 922 3.611 52 1.143 100
darunter:
Syrien 3.106 208 2.535 11 344 5
Eritrea 162 27 134 3 1 0
Serbien 0 0 0 0 0 0
Albanien 4 0 1 0 3 0
Afghanistan 510 113 49 8 346 36
Somalia 142 81 0 0 57 25
Bosnien-Herzeg. 0 0 0 0 0 0
Russ. Föderation 49 37 10 1 2 1
Irak 453 271 16 0 164 8
Nigeria 6 3 0 0 3 3
Mazedonien 1 0 0 0 1 1
Pakistan 116 15 8 2 91 1
Iran 395 51 323 19 19 1
Kosovo 0 0 0 0 0 0
Ungeklärt 295 26 247 0 20 0
Drucksache 18/2471 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode4. Wie viele Widerrufsverfahren wurden im zweiten Quartal 2014 eingeleitet
(bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der
Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, zum
Vergleich bitte auch die Werte des vorherigen ersten Quartals 2014 nennen), und
wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab
es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den
verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren, bitte auch die jeweiligen Widerrufsquoten und zum Vergleich
die jeweiligen Werte der vorherigen Quartals nennen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.
2. Quartal 2014
eingeleitete
Widerrufsprüfverfahren
Entscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
Subsidiärer
Schutz
kein
Widerruf/
Keine
Rücknahme
absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent
Herkunftsländer
gesamt 1.869 3.142 93 3,0 96 3,1 48 1,5 2.905 92,5
Irak 520 883 4 0,5 31 3,5 - - 848 96,0
Iran 241 475 4 0,8 12 2,5 2 0,4 457 96,2
Afghanistan 220 161 1 0,6 1 0,6 5 3,1 154 95,7
Türkei 154 197 21 10,7 8 4,1 8 4,1 160 81,2
Syrien 133 115 2 1,7 6 5,2 - - 107 93,0
Kosovo 72 177 41 23,2 15 8,5 9 5,1 112 63,3
Russische Föd. 70 193 - - - - 4 2,1 189 97,9
Eritrea 46 78 2 2,6 - - - - 76 97,4
Somalia 33 120 1 0,8 - - - - 119 99,2
Sri Lanka 33 165 - - 3 1,8 1 0,6 161 97,6
Äthiopien 32 44 - - - - - - 44 100,0
Pakistan 29 55 - - - - - - 55 100,0
Aserbaidschan 27 73 - - 2 2,7 - - 71 97,3
China 27 37 - - 2 5,4 2 5,4 33 89,2
Myanmar 27 18 - - - - - - 18 100,0
5. Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung im zweiten Quartal 2014 (bitte auch die Vergleichswerte
des vorherigen ersten Quartals 2014 nennen), wie lange war die
durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h.
inklusive eines Gerichtsverfahrens), und wie lange war die durchschnittliche
Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen
(bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Erst- und
Folgeanträgen differenzieren)?
Zahlen zur Verfahrensdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung liegen für
das bisherige Jahr 2014 nicht vor. Die übrigen Angaben können den folgenden
Tabellen entnommen werden.
1. Quartal 2014
eingeleitete
Widerrufsprüfverfahren
Entscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
Subsidiärer
Schutz
kein
Widerruf/
Keine
Rücknahme
absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent
Herkunftsländer gesamt 2.502 5.041 75 1,5 64 1,3 24 0,5 4.878 96,8
Irak 828 1.103 1 0,1 39 3,5 1 0,1 1.062 96,3
Iran 430 937 1 0,1 1 0,1 - - 935 99,8
Afghanistan 259 703 1 0,1 2 0,3 8 1,1 692 98,4
Türkei 156 379 17 4,5 3 0,8 - - 359 94,7
Somalia 110 217 - - - - - - 217 100,0
Syrien 109 314 - - 1 0,3 1 0,3 312 99,4
Eritrea 69 176 3 1,7 1 0,6 - - 172 97,7
Russische Föd. 67 224 - - 2 0,9 1 0,4 221 98,7
Kosovo 62 158 32 20,3 3 1,9 - - 123 77,8
Pakistan 60 67 - - - - - - 67 100,0
Äthiopien 40 66 2 3,0 - - - - 64 97,0
Sri Lanka 33 30 12 40,0 3 10,0 - - 15 50,0
China 22 35 - - 1 2,9 - - 34 97,1
Nigeria 22 30 - - - - 2 6,7 28 93,3
Ungeklärt 20 30 1 3,3 1 3,3 - - 28 93,3
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten
2. Quartal 2014
Herkunftsländer gesamt 6,9
darunter:
Syrien 4,7
Eritrea 7,1
Serbien 4,0
Albanien 3,2
Afghanistan 11,5
Somalia 7,6
Bosnien-Herzegowina 3,5
Russische Föderation 8,8
Irak 10,0
Nigeria 9,4
Mazedonien 4,6
Pakistan 13,5
Iran 12,3
Kosovo 4,8
Ungeklärt 7,3
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten
2. Quartal 2014
Gesamt 6,9
davon
Erstanträge 7,3
Folgeanträge 5,1
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2471Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten
1. Quartal 2014
Herkunftsländer gesamt 6,6
darunter:
Syrien 4,9
Serbien 2,8
Afghanistan 11,0
Albanien 2,8
Mazedonien 3,8
Bosnien-Herzegowina 2,7
Somalia 8,3
Russische Föderation 7,5
Kosovo 4,7
Irak 8,7
Pakistan 12,4
Eritrea 7,8
Nigeria 9,6
Iran 11,9
Georgien 8,7
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten
1. Quartal 2014
Gesamt 6,6
davon
Erstanträge 6,9
Folgeanträge 4,9
Drucksache 18/2471 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2. Quartal 2014
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei
Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis
zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten
Herkunftsländer gesamt 9,2
darunter:
Afghanistan 13,5
Syrien 5,1
Eritrea 6,5
Ägypten 5,7
Somalia 8,1
Irak 10,5
Äthiopien 17,5
Pakistan 11,4
Marokko 5,8
Algerien 6,7
Serbien 4,4
Albanien 4,3
Mazedonien 7,1
Bangladesch 10,0
Ungeklärt 4,9
1. Quartal 2014
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei
Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis
zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten
Herkunftsländer gesamt 10,2
darunter:
Afghanistan 14,4
Syrien 5,1
Somalia 10,1
Ägypten 9,0
Marokko 5,2
Irak 9,9
Pakistan 19,2
Guinea 11,5
Eritrea 7,4
Serbien 5,2
Iran 10,7
Staatenlos 7,0
Äthiopien 19,8
Mazedonien 2,9
Kosovo 7,0
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/24716. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-II-Verordnung wurden im
zweiten Quartal 2014 eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf
EURODAC-Treffern basierenden Dublin-Verfahren angeben und zum
Vergleich die Werte des vorherigen ersten Quartals 2014 nennen)?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden:
a) Welche waren in den benannten Zeiträumen die 15 am stärksten
betroffenen Herkunftsländer und welche die 15 am stärksten angefragten EU-
Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen angeben
sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland, Zypern, Malta,
Bulgarien und Ungarn nennen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Asylerstanträge
Übernahmeersuchen
(ÜE) an die
Mitgliedstaaten gesamt
Prozentualer
Anteil der ÜE
zu den
Asylerstanträgen
Prozentualer
Anteil der ÜE mit
EURODAC-
Treffer
2. Quartal 2014 34.104 7.671 22,5 62,1
1. Quartal 2014 32.949 8.470 25,7 62,7
2. Quartal 2014 Übernahmeersuchen 1. Quartal 2014 Übernahmeersuchen
Herkunftsländer absolut in Prozent Herkunftsländer absolut in Prozent
Russ. Föderation 720 9,4 Somalia 946 11,2
Afghanistan 713 9,3 Russ. Föderation 886 10,5
Syrien 711 9,3 Afghanistan 872 10,3
Somalia 582 7,6 Syrien 750 8,9
Iran 344 4,5 Iran 416 4,9
Algerien 314 4,1 Eritrea 356 4,2
Georgien 307 4,0 Georgien 320 3,8
Eritrea 245 3,2 Kosovo 316 3,7
Kosovo 242 3,2 Serbien 315 3,7
Irak 241 3,1 Pakistan 260 3,1
Serbien 235 3,1 Algerien 228 2,7
Guinea 206 2,7 Marokko 219 2,6
Nigeria 199 2,6 Irak 189 2,2
Pakistan 197 2,6 Nigeria 181 2,1
Marokko 164 2,1 Tunesien 132 1,6
2. Quartal 2014 Übernahmeersuchen 1. Quartal 2014 Übernahmeersuchen
ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
Italien 1.928 25,1 Italien 2.363 27,9
Bulgarien 842 11,0 Polen 867 10,2
Polen 761 9,9 Ungarn 833 9,8
Belgien 599 7,8 Belgien 650 7,7
Frankreich 592 7,7 Bulgarien 626 7,4
Spanien 532 6,9 Frankreich 601 7,1
Ungarn 526 6,9 Schweiz 471 5,6
Schweiz 431 5,6 Schweden 466 5,5
Schweden 345 4,5 Spanien 426 5,0
Niederlande 216 2,8 Österreich 262 3,1
Österreich 206 2,7 Norwegen 160 1,9
Norwegen 161 2,1 Niederlande 154 1,8
Dänemark 132 1,7 Malta 142 1,7
Malta 63 0,8 Dänemark 122 1,4
Rumänien 44 0,6 Vereinigtes Königreich 46 0,5
Zypern 13 0,2 Zypern 11 0,1
Griechenland 0 0,0 Griechenland 0 0,0
Drucksache 18/2471 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeb) Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit
eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland,
Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab
es in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte
auch nach EU-Mitgliedstaaten und Herkunftsländern differenzieren)?
Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden beim Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) nach den in den folgenden Tabellen aufgeführten
Kategorien erfasst:
2. Quartal
2014
1. Quartal
2014
Ablehnungen durch den
Mitgliedstaat gesamt 2.061 2.393
davon Ablehnungen
nach Artikel 6 Satz 2 Dublin II 1 11
nach Artikel 7 Dublin II 4 5
nach Artikel 15 Dublin II 6 9
nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 8 2
nach Artikel 9 Dublin III 7 11
nach Artikel 10 Dublin III 36 14
nach Artikel 11 a) Dublin III 3 6
nach Artikel 11 b) Dublin III 3
nach Artikel 16 Absatz. 1 Dublin III 24 12
nach Artikel 17 Abs. 1 Dublin III 7 1
nach Artikel 17 Abs. 2 Dublin III 6
nach Artikel 20 Abs. 3 Dublin III 1 6
Zustimmungen des
Mitgliedstaates gesamt 5.765 9.740
davon Zustimmungen
nach Artikel 4 Absatz 3 Dublin II 14 77
nach Artikel 6 Satz 1 Dublin II 5
nach Artikel 7 Dublin II 1 5
nach Artikel 8 Dublin II 9
nach Artikel 14 a) und b) Dublin II 1
nach Artikel 15 Dublin II 3 3
nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 5 2
nach Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 1
nach Artikel 9 Dublin III 22 3
nach Artikel 10 Dublin III 19 3
nach Artikel 11 a) Dublin III 7
nach Artikel 11 b) Dublin III 1
nach Artikel 16 Abs. 1 Dublin III 32 16
nach Artikel 16 Abs. 2 Dublin III 2
nach Artikel 17 Abs. 2 Dublin III 1
nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 32 31
2. Quartal 2014
Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen
Mitgliedstaat Herkunftsland Personen Mitgliedstaat Herkunftsland Personen
Gesamt 452
Belgien 13 Italien 34
Afghanistan 6 Afghanistan 8
Eritrea 1 Eritrea 3
Guinea 2 Guinea-Bissau 1
Kongo, Dem. Rep. 1 Iran 2
Russische Föd. 2 Libanon 1
Syrien 1 Nigeria 5
Bulgarien 29 Pakistan 1
Afghanistan 17 Somalia 3
Senegal 2 sonst. asiat. Staatsangeh. 3
Syrien 10 Syrien 4
Dänemark u.
Färöer Afghanistan 1 Tschad 1
Frankreich Georgien 1 Türkei 1
Griechenland 273 Ungeklärt 1
Afghanistan 96 Malta 55
Ägypten 5 Äthiopien 1
Albanien 6 Eritrea 3
Algerien 1 Libyen 27
Bangladesch 3 Nigeria 3
Eritrea 4 Somalia 20
Georgien 5 Syrien 1
Irak 7 Niederlande 6
Iran 5 Irak 1
Kamerun 1 Somalia 3
Kenia 1 Sri Lanka 1
Kongo 2 Weißrußland 1
Nigeria 2 Österreich Pakistan 1
Pakistan 21 Polen 15
Russische Föd. 1 Irak 1
Somalia 9 Russische Föderation 11
sonst. asiat. Staats-angeh. 7 Syrien 3
Sri Lanka 1 Rumänien Syrien 1
Staatenlos 5 Schweden Irak 1
Sudan (ohne Südsu-dan) 4 Schweiz Afghanistan 1
Syrien 86 Spanien 5
Tunesien 1 Irak 1
Ungarn 15 Iran 1
Afghanistan 7 Niger 1
Eritrea 1 Syrien 2
Irak 1 Tschech. Re-publik Syrien 1
Kosovo 1
Pakistan 3
Syrien 2
Drucksache 18/2471 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode1. Quartal 2014
Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen
Verfahrens führen
Mitgliedstaat Herkunftsland Personen Mitgliedstaat Herkunftsland Personen
Gesamt 525
Belgien 4 Großbritannien Pakistan 1
sonst. asiat.
Staatsangeh. 1 Italien 31
Staatsangehörigkeit
ohne Bezeichnung 2 Afghanistan 1
Syrien 1 Äthiopien 1
Bulgarien 12 Eritrea 1
Somalia 4 Iran 2
Syrien 8 Nigeria 2
Frankreich 5 Somalia 1
Guinea 1 Syrien 15
Iran 2 Türkei 1
Syrien 1 Ungeklärt 7
Togo 1 Malta 95
Griechenland 325 Ägypten 3
Afghanistan 120 Eritrea 3
Ägypten 3 Kamerun 1
Elfenbeinküste 1 Libyen 55
Gambia 1 Somalia 29
Georgien 1 Tschad 3
Indien 1 Ungeklärt 1
Irak 6 Polen 24
Iran 12 Georgien 1
Kongo, Dem. Rep. 1 Russische Föderation 16
Libanon 7 Syrien 5
Libyen 2 Ukraine 2
Marokko 6 Portugal Syrien 1
Pakistan 35 Rumänien 8
Somalia 10 Afghanistan 1
sonst. asiat. Staatsangeh. 5 Syrien 7
Staatenlos 5 Schweiz Syrien 2
Sudan (ohne Südsudan) 4 Spanien Irak 4
Syrien 103 Tschechische Republik Syrien 1
Ungeklärt 2 Ungarn 9
Niederlande 3 Afghanistan 1
Afghanistan 1 Guinea-Bissau 1
Mazedonien 1 Pakistan 1
Syrien 1 Syrien 6
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2471c) Wie viele Überstellungen nach der Dublin-II-Verordnung wurden in den
benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Werten und in
Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern und EU-Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Griechenland, Ungarn,
Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), und wie viele dieser
Personen wurden unter Einschaltung des BAMF, aber ohne Durchführung
eines Asylverfahrens überstellt?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
2 Quartal 2014 Überstellungen 1. Quartal 2014 Überstellungen
Herkunftsländer absolut in Prozent Herkunftsländer absolut in Prozent
gesamt 1.488 gesamt 1.237
darunter: darunter:
Russische Föd. 412 27,7 Russische Föd. 618 50,0
Kosovo 114 7,7 Afghanistan 61 4,9
Afghanistan 88 5,9 Somalia 47 3,8
Somalia 78 5,2 Kosovo 45 3,6
Pakistan 60 4,0 Pakistan 44 3,6
Marokko 59 4,0 Georgien 42 3,4
Georgien 55 3,7 Serbien 35 2,8
Mazedonien 52 3,5 Mazedonien 33 2,7
Serbien 43 2,9 Marokko 27 2,2
Algerien 42 2,8 Albanien 21 1,7
Tunesien 35 2,4 Algerien 19 1,5
Ghana 31 2,1 Syrien 18 1,5
Guinea 31 2,1 Tunesien 18 1,5
Albanien 30 2,0 Guinea 17 1,4
Irak 27 1,8 Irak 17 1,4
2. Quartal 2014 Überstellungen 1. Quartal 2014 Überstellungen
an Mitgliedstaaten absolut in Prozent an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 1.488 gesamt 1.237
darunter: darunter:
Polen 367 24,7 Polen 515 41,6
Belgien 268 18,0 Belgien 217 17,5
Italien 268 18,0 Frankreich 93 7,5
Frankreich 124 8,3 Italien 85 6,9
Schweiz 93 6,3 Österreich 76 6,1
Österreich 81 5,4 Schweden 57 4,6
Schweden 69 4,6 Schweiz 55 4,4
Ungarn 65 4,4 Niederlande 26 2,1
Spanien 39 2,6 Spanien 23 1,9
Niederlande 23 1,5 Ungarn 23 1,9
Dänemark 17 1,1 Norwegen 22 1,8
Malta 17 1,1 Dänemark 14 1,1
Norwegen 13 0,9 Malta 8 0,6
Portugal 9 0,6 Luxemburg 7 0,6
Slowakische Rep. 8 0,5 Großbritannien 4 0,3
Bulgarien 3 0,2 Bulgarien 0 0,0
Zypern 2 0,1 Zypern 0 0,0
Griechenland 0 0,0 Griechenland 0 0,0
Zeitraum
Überstellungen ohne Durchführung
eines Asylverfahrens
2. Quartal 2014 50
1. Quartal 2014 78
Drucksache 18/2471 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioded) Wie viele Dublin-II-Verfahren wurden durch die Bundespolizei aufgrund
bilateraler Verwaltungsvereinbarungen eingeleitet, bzw. wie viele
entsprechende Überstellungen wurden im fraglichen Zeitraum vollzogen?
Im zweiten Quartal 2014 hat die Bundespolizei in vier Fällen das Dublin-
Verfahren auf Grundlage von bilateralen Verwaltungsvereinbarungen eingeleitet
und zwei Überstellungen vollzogen. Im ersten Quartal 2014 wurde in acht Fällen
das Dublin-Verfahren eingeleitet und vier Überstellungen vollzogen.
e) Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der
Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-II-Verordnung
abgelehnt oder eingestellt oder als unbeachtlich betrachtet, ohne dass ein
Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben)?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden:
f) In wie vielen Fällen wurde in den genannten Zeiträumen bei
Asylsuchenden festgestellt, dass eigentlich Griechenland nach der Dublin-II-
Verordnung zuständig wäre (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenziert angeben), wie ist der diesbezüglich zuletzt
zurückgegangene Wert zu erklären (von 692 im vierten Quartal 2013 auf 329 im
ersten Quartal 2014), und welche Informationen liegen insbesondere
dazu vor, wie die Weiterreise von Asylsuchenden von Griechenland in
andere Länder der EU verhindert wird (bitte differenziert ausführen und
nach Einzelmaßnahmen auflisten)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Zeitraum
Entscheidungen insgesamt
davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit)
davon unzulässig (nach
§ 27a AsylVfG)
davon
Einstellungen
davon kein
weiteres Verfahren
durchzuführen
2. Quartal 2014 27.437 5.502 5.453 26 23
1. Quartal 2014 33.585 10.437 10.152 135 150
Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands
2. Quartal 2014
Herkunftsländer gesamt 275
darunter:
Afghanistan 98
Syrien 86
Pakistan 21
Somalia 9
sonst. asiat. Staatsangeh. 7
Irak 7
Albanien 6
Staatenlos 5
Iran 5
Ägypten 5
Die zurückgehende Zahl von Feststellungen, wonach eigentlich Griechenland
nach der Dublin-Verordnung für das Asylverfahren zuständig wäre, ist im
Zusammenhang mit dem generellen Rückgang deutscher Übernahmeersuchen an
die Mitgliedstaaten zu sehen. Der Anteil von etwa drei bis vier Prozent dieser
Feststellungen an allen Übernahmeersuchen blieb dagegen in den genannten
Zeiträumen etwa gleich.
Die Gründe für den Rückgang der Zahl der Übernahmeersuchen Deutschlands
liegen im Wesentlichen in den verkürzten Fristen der Dublin-III-Verordnung,
sodass aufgrund von vermehrt vorkommenden Verfristungen eine Reihe von
Ersuchen um Übernahme nun nicht mehr gestellt werden können. Das hat zur
Folge, dass für derartige Verfahren etwaige o. g. Feststellungen nicht mehr
getroffen werden, sondern die Abgabe in das nationale Asylverfahren erfolgt.
Der Rückgang von Feststellungen im Sinne der Frage ist also insbesondere kein
Hinweis darauf, dass etwa die Weiterreise von Asylsuchenden aus Griechenland
nach Deutschland wirkungsvoller als bisher verhindert würde. Abgesehen von
generell zulässigen griechischen Maßnahmen der Gewahrsamnahme und
Rückführung liegen der Bundesregierung auch keine Informationen vor, ob und ggf.
wie die Weiterreise von Asylsuchenden von Griechenland in andere Länder der
EU verhindert wird.
Grundsätzlich erhalten Personen, die in Griechenland Asyl beantragen, bei der
Antragstellung eine „Grey-Card“, welche ihnen Freizügigkeit in Griechenland
gewährt, sie aber nicht zur Ausreise in einen anderen EU-Mitgliedstaat
berechtigt. Soweit sie einen Asylantrag aus dem Gewahrsam stellen, sind sie für die
Dauer ihrer Gewahrsamnahme faktisch an einer Ausreise in einen anderen EU-
Mitgliedstaat gehindert.
g) Wie lautet die Antwort zu Frage 5g auf Bundestagsdrucksache 18/1394
nach der Effizienz bzw. Änderungsbedürftigkeit des Dublin-Systems
angesichts einer geringen Überstellungquote, wenn bei der Beantwortung
nicht auf die Alternative einer Verteilung nach vorgegebenen Quoten
abgestellt wird, sondern zum Vergleich ein Modell herangezogen wird, in
dem die Schutzsuchenden das Aufnahmeland selbst bestimmen können,
so dass es keine ungewollte Binnenwanderung und keine
Zwangsverteilungen mehr gibt und sich ergebende Ungleichgewichte vor allem durch
finanzielle Zahlungen ausgeglichen werden (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung stünde einem Modell, das im Ergebnis die freie Wahl des
Asyl-Ziellandes und die Kompensation etwaiger Ungleichgewichte durch finan-
Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands
1. Quartal 2014
Herkunftsländer gesamt 329
darunter:
Afghanistan 124
Syrien 104
Pakistan 35
Iran 12
Somalia 10
Libanon 7
Irak 6
Marokko 6
sonst. asiatische Staatsangehörige 5
Staatenlos 4
Drucksache 18/2471 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodezielle Ausgleichszahlungen vorsieht, ablehnend gegenüber. Schon jetzt ist die
gegenwärtige Verteilung von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union z. B. aufgrund vorhandener Ausländer-Communities, den
Unterschieden bei den Lebensbedingungen oder der Arbeitsmarktsituation ungleich.
Erforderlich ist vielmehr, die Regelungen der fortentwickelten Rechtsakte des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems konsequent umzusetzen und
gleichwertige Standards bei Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in der
gesamten Europäischen Union zu schaffen.
h) Wenn nach Ansicht der Bundesregierung die Aufgabe des Dublin-
Systems nicht darin liegt, eine Verteilungswirkung zu erzielen, sondern
darin, die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Einreise der
Asylsuchenden festzustellen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1394, Antwort
zu Frage 5h), läuft dann das geltende Dublin-System vor dem
Hintergrund des Hirsi-Urteils des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) vom 23. Februar 2012, wonach Schutzsuchende nicht an
den Außengrenzen der EU zurückgewiesen werden dürfen, darauf hinaus,
dass die Mitgliedstaaten mit (in Bezug auf Migrationsrouten relevanten)
EU-Landaußengrenzen für die große Mehrheit aller Schutzsuchenden
zuständig werden, und welche Informationen liegen der
Bundesregierung dazu vor, wie viele der Schutzsuchenden in die EU bzw. in
Deutschland (bitte differenzieren) legal bzw. illegal eingereist sind bzw.
welchen Aufenthaltsstatus sie bei der Antragstellung hatten bzw. auf
welchem Wege (Luft, Land oder Wasser, mit oder ohne Hilfe von
Dritten) sie eingereist sind (bitte ausführen)?
Das Dublin-Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für ein
Asylverfahren ist ein Kernbestandteil des Gemeinsamen Europäischen
Asylsystems und aus Sicht der Mitgliedstaaten eine wesentliche Ausgleichsmaßnahme
für den europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne
Binnengrenzen. Die Zuständigkeitskriterien der Dublin-VO sehen dabei einen
angemessenen Ausgleich zwischen einerseits humanitären Gesichtspunkten
(z. B. Familienzusammenführung) und anderseits der Zuständigkeit eines
Mitgliedstaats aufgrund der Veranlassung des Aufenthalts eines Ausländers in der
Europäischen Union (z. B. Visumerteilung, illegale Einreise). Insoweit liegt
eine besondere Verantwortung für diesen europäischen Raum ohne
Binnengrenzen bei den Außengrenzstaaten. Allerdings zeigen die Asylzahlen von Eurostat
für das Jahr 2012 und 2013 gerade auch die relative Belastung des
Asylbewerberzugangs im Verhältnis zur Wohnbevölkerung, das die EU-
Außengrenzstaaten nicht die Hauptaufnahmeländer sind.
Es liegen keine statistischen Angaben dazu vor, wie viele der Schutzsuchenden
in der EU bzw. in Deutschland legal bzw. illegal eingereist sind bzw. welchen
Aufenthaltsstatuts sie hatten und auf welchem Weg sie eingereist sind.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/2471i) Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte
differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im ersten Halbjahr
2014 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren;
bitte wie auf Bundestagsdrucksache 18/1394 zu Frage 15i beantworten,
jedoch zusätzlich die jeweiligen Überstellungsquoten ausweisen)?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden:
1. Halbjahr
2014
Übernahmeersuchen an die
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen von
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Österreich 471 352 154 125 89 45
Belgien 1.247 1.356 484 140 108 66
Bulgarien 1.456 555 3 8 2 2
Schweiz 901 531 148 264 209 120
Zypern 24 39 2 5 4 5
Tschech. Rep. 67 59 4 5 4 5
Dänemark 251 147 31 96 76 54
Estland 1 1
Spanien 958 751 62 5 5 3
Finnland 61 40 8 38 43 34
Frankreich 1.190 935 217 410 242 75
Griechenland 232 223 275
Kroatien 20 14
Ungarn 1.353 1.436 86 22 15 5
Island 2 6 5
Italien 4.286 4.961 351 22 10 2
Liechtenstein 1 1 4
Litauen 57 80 4 4 1 1
Luxemburg 49 39 8 20 17 9
Lettland 48 47 1
Malta 205 271 25 1
Niederlande 369 240 49 276 264 76
Norwegen 320 212 35 143 111 100
Polen 1.623 2.608 877 29 20 8
Portugal 64 78 11 2 2 1
Rumänien 77 41 1 6 6 1
Schweden 810 493 126 482 424 233
Slowenien 37 26 1 3 2 2
Slowak. Rep. 71 78 11 1 1 2
Großbritannien 83 40 12 59 42 29
Gesamt 16.102 15.431 2.711 2.403 1.925 1.158
* Etwaige „Überstellungsquoten“ ergeben sich ggf. aus dem Verhältnis der jeweils erfolgten
Überstellungen zu den jeweiligen Zustimmungen.
Drucksache 18/2471 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodej) Wie oft ist im ersten Halbjahr 2014 eine Überstellungsfrist abgelaufen,
ohne dass eine Überstellung trotz Zustimmung zur Rückübernahme
vorgenommen wurde, welche Gründe lagen hierfür vor, und in wie vielen
Fällen hatte dies zur Folge, dass Deutschland für die Asylprüfung
zuständig wurde (bitte auch die Vergleichswerte für das Jahr 2013 nennen
und jeweils nach betroffenen Mitgliedstaaten und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Angaben zum Ablauf der Überstellungsfrist werden statistisch nicht erfasst.
Grundsätzlich findet die Dublin-Verordnung keine Anwendung auf Personen,
die bereits internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat erhalten
haben. Als Gründe, weshalb Flüchtlinge im Rahmen des Dublin-Verfahrens –
unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – nicht in andere Mitgliedstaaten
überstellt werden, obwohl die Dublin-Verordnung auf sie grundsätzlich Anwendung
findet, kommen vor allem ein Ablauf der Fristen für das Stellen des
Übernahmeersuchens, ein Ablauf der Überstellungsfristen nach Artikel 29 Dublin-
III-VO (sechs Monate, ein Jahr oder 18 Monate), z. B. wegen Untertauchen oder
Weiterreise der Ausländer/Antragsteller vor der Überstellung oder Gewährung
von Kirchenasyl, sowie Aussetzungen der Dublin-Überstellungen durch
stattgebende Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Frage.
Darüber hinaus gibt es bestimmte Mitgliedstaaten, in die nicht oder nur
eingeschränkt überstellt wird. So werden auf der Grundlage von Erlassen des
Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 13. Januar 2011 und 29. November 2011
seit Mitte Januar 2011 keine Dublin-Überstellungen nach Griechenland
durchgeführt. Die Entscheidung über den Asylantrag erfolgt seither im nationalen
Verfahren. Nachdem die Weisung mit Erlass vom 30. November 2012 um ein
weiteres Jahr bis zum 12. Januar 2014 verlängert wurde, ist eine weitere
Verlängerung mit Erlass vom 16. Dezember 2013 bis zum 12. Januar 2015 erfolgt. Zur
Entlastung von Malta finden durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Deutschlands keine Überstellungen von besonders schutzbedürftigen Personen (z. B.
unbegleitete Minderjährige, Personen mit ernsthaften Erkrankungen oder hohen
Alters) von Deutschland nach Malta statt. Der UNHCR geht in seinem aktuellen
Bericht „Bulgaria as a country of asylum“ vom 15. April 2014 davon aus, dass
Überstellungen nach Bulgarien nicht mehr grundsätzlich ausgesetzt werden
müssen. Der Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR)
empfiehlt jedoch, insbesondere bei Asylbewerbern mit besonderen
Bedürfnissen eine individuelle Bewertung vorzunehmen und zu überprüfen, ob eine
Überstellung mit den Verpflichtungen zum Schutz der Grund- und Menschenrechte
nach EU- und Völkerrecht vereinbar sei. Deutschland wendet gegenwärtig
weiterhin das Dublin-Verfahren gegenüber Bulgarien an. Dabei prüft das BAMF in
jedem Einzelfall – ggf. in Abstimmung mit den bulgarischen Behörden – die
Rechtmäßigkeit einer Überstellung. Dabei wird die Situation im bulgarischen
Asyl- und Aufnahmesystem und die Umsetzung der Maßnahmen des bis
September 2014 andauernden EASO-Einsatzplanes fortlaufend beobachtet und
bewertet.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/2471k) Wie reagiert die Bundesregierung auf Berichte über
Menschenrechtsverletzungen durch italienische Grenzschützer bzw. Polizisten (
www.n-tv.
de, Meldung vom 20. Juni 2014: „Bei Ankunft: Misshandlung“), die
erfolgt sein sollen, um von unerlaubt eingereisten Personen (hier: syrische
Flüchtlinge, die mit den Worten zitiert werden: „Lieber gehe ich zurück
nach Syrien als nach Italien“) gegen ihren Willen Fingerabdrücke für das
EURODAC-System zur Feststellung der Zuständigkeit im Rahmen des
Dublin-Systems zu erhalten, und inwieweit sprechen nicht auch solche
Berichte über polizeiliche Exzesse zur Durchsetzung eines von den
Betroffenen nicht akzeptierten und als ungerecht empfundenen
Verteilungssystems für eine Änderung des Dublin-Systems (bitte ausführen;
ähnliche Berichte gibt es auch zu Bulgarien: „Syrische Flüchtlinge in
Bulgarien: Misshandelt, erniedrigt, im Stich gelassen“; Presseerklärung mit
Fallbeispielen von PRO ASYL und dem Flüchtlingsrat Niedersachsen
vom 23. Mai 2014)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu
Menschenrechtsverletzungen i. S. v. Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bei
der Abnahme von Fingerabdrücken durch Behördenmitarbeiter von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor. Die Abnahme von Fingerabdruckdaten
findet auf der Grundlage der Eurodac-Verordnung als geltendes Recht der
Europäischen Union statt. Der für das Asylverfahren zuständige Mitgliedstaat wird auf
der Grundlage der Dublin-Verordnung festgestellt. Das Gemeinsame
Europäische Asylsystem sieht insoweit nicht das Recht des Asylsuchenden zur freien
Wahl des Asyl-Ziellandes vor.
7. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2014 (bitte zum
Vergleich auch die Werte des vorherigen ersten Quartals 2014 nennen) nach
§ 14a Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) von Amts wegen für
hier geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie
viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw.
für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18
Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte
jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl
der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und
sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die
jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?
Die sogenannte Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter
16 Jahren lag im zweiten Quartal 2014 bei 72,8 Prozent (erstes Quartal 2014:
66 Prozent), bei Unbegleiteten im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 60,3
Prozent (erstes Quartal 2014: 50,6 Prozent) und bei Personen unter 18 Jahren bei
31,9 Prozent (erstes Quartal 2014: 26,4 Prozent).
Die sogenannte bereinigte Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen
unter 16 Jahren lag im zweiten Quartal 2014 bei 76,4 Prozent (erstes Quartal
2014: 72 Prozent), bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter
18 Jahren bei 63,1 Prozent (erstes Quartal 2014: 55,9 Prozent – Hinweis:
Prozentangabe zum ersten Quartal 2014 wurde nachträglich berichtet) und bei
Personen unter 18 Jahren bei 47 Prozent (erstes Quartal 2014: 43,2 Prozent).
Die weiteren Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Teilmengen sind eingerückt zur beinhaltenden Menge angegeben. Bei Anträgen
nach § 14a Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), die nur Kinder
unter 16 Jahre betreffen, kann statistisch nicht ausgewertet werden, ob ein Kind
hier geboren oder eingereist ist.
Drucksache 18/2471 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode8. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im
zweiten Quartal 2014 einen Asylerstantrag gestellt (bitte nach wichtigsten
Herkunftsländern und Bundesländern aufgliedern), und wie hoch war die
Gesamtschutzquote bei unbegleitet Minderjährigen im genannten Zeitraum
(bitte nach verschiedenen Schutzstatus und wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
2.Quartal 2014 1.Quartal 2014
absolut
Verhältnis zu
Asylerstanträgen
gesamt absolut
Verhältnis zu
Asylerstanträgen
gesamt
Asylerstanträge gesamt 34.104 32.949
Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18
Jahre insgesamt 10.298 30,2% 11.040 33,5%
Asylerstanträge von Minderjährigen
unter 16 Jahre 9.211 27,0% 9.830 29,8%
unbegleitete Minderjährige unter 16
Jahre 165 0,5% 205 0,6%
Anträge gem. § 14a Absatz 2
AsylVfG 959 2,8% 1.089 3,3%
Asylerstanträge von Minderjährigen von
16 bis unter 18 Jahre 1.087 3,2% 1.210 3,7%
unbegleitete Minderjährige (16 bis
unter 18 Jahre) 506 1,5% 609 1,8%
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/2471Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
2. Quartal 2014
Herkunftsländer gesamt 671
darunter
Afghanistan 156
Eritrea 124
Somalia 107
Syrien 85
Irak 22
Guinea 20
Ägypten 16
Marokko 15
Russische Föderation 8
Pakistan 8
Ungeklärt 8
Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
2. Quartal 2014
Bundesländer gesamt 671
davon
Baden-Württemberg 56
Bayern 139
Berlin 30
Brandenburg 10
Bremen 6
Hamburg 86
Hessen 133
Mecklenburg-Vorpommern 0
Niedersachsen 52
Nordrhein-Westfalen 92
Rheinland-Pfalz 21
Saarland 27
Sachsen 9
Sachsen-Anhalt 0
Schleswig-Holstein 6
Thüringen 4
Drucksache 18/2471 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode9. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im zweiten Quartal 2014 an
welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen
wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden
zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und ist die Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 18/1394 zu Frage 8 so zu verstehen, dass auch
einzelne Bundespolizeidirektionen nicht die Zahl der Aufgegriffenen unter
18 Jahren erfassen, obwohl dies Informationen widerspricht, die den
Fragestellern vertraulich zugetragen wurden (bitte erläutern, was die
Bundesregierung unternommen hat, um zu erfahren, ob zumindest einzelne
Bundespolizeidirektionen die Zahl der Aufgegriffenen unter 18 Jahren
erfassen und diese Zahlen gegebenenfalls nachreichen)?
Die Angaben für das zweite Quartal 2014 können den folgenden Tabellen
entnommen werden, wobei nur Daten zu Minderjährigen unter 16 Jahren im Sinne
von § 80 AufenthG bzw. § 12 AsylVfG erfasst werden. Die
Bundespolizeidirektionen erfassen statistisch nur Daten zu unbegleiteten Minderjährigen unter
16 Jahren:
Entscheidungen über Erstanträge*
insgesamt
Anerkennung als
Asylberechtigt (Art.
16a GG u.
Fam.Asyl)
Anerkennung als
Flüchtling
gem. § 3 I
AsylVfG
Subsidiärer Schutz
gem. § 4 I
AsylVfG
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 V/VII
AufenthG
2. Quartal 2014 431 1 181 56 59
darunter
Afghanistan 136 0 46 15 45
Eritrea 47 0 33 11 3
Somalia 22 1 5 4 3
Syrien 95 0 76 19 0
Irak 16 0 8 0 0
Guinea 3 0 0 0 2
Ägypten 24 0 0 0 0
Marokko 9 0 0 0 0
Russische Föderation 3 0 0 1 0
Pakistan 9 0 4 0 0
* Etwaige Quoten ergeben sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Einzelentscheidungen zu allen
Entscheidungen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/2471Etwaige Differenzen zwischen der Zahl der Aufgegriffenen und den aufgeführten Maßnahmen erklären sich aus sonstigen Maßnahmen der
Grenzbehörden, etwa die Übergabe an zur Abholung berechtigte Personen.
Nach den Erkenntnissen der Bundesregierung einschließlich des
Geschäftsbereichs der Bundespolizei sind die den Fragestellern vorliegenden vertraulich
zugetragenen Informationen, wonach einzelne Bundespolizeidirektionen
unbegleitete Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich erfassen,
unzutreffend.
2. Quartal 2014 nach
Grenze
Anzahl
davon
zurückgewiesen
davon
zurückgeschoben
davon Übergabe an
Jugendämter
Gesamt 230 0 9 214
Frankreich 80 0 0 80
Österreich 77 0 0 76
Niederlande 29 0 9 16
Schweiz 14 0 0 14
Belgien 12 0 0 12
Flughäfen 9 0 0 8
Dänemark 4 0 0 4
Tschechische Republik 3 0 0 3
Polen 2 0 0 1
2. Quartal 2014 nach
Staatsangehörigkeit
Anzahl
davon
zurückgewiesen
davon
zurückgeschoben
davon Übergabe an
Jugendämter
Eritrea 89 0 6 83
Afghanistan 56 0 0 55
Somalia 24 0 0 24
Marokko 11 0 0 11
Algerien 10 0 0 6
Drucksache 18/2471 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode10. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2014 bzw. im vorherigen
ersten Quartal 2014 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte
Angaben differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und
zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen;
außerdem bitte jeweils so genau wie möglich nach der genauen
Rechtsgrundlage differenzieren, d. h. nach § 30 Absatz 1, 2, 4 oder 5 bzw. Absatz 3
Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 AsylVfG)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
2.Quartal 2014 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich
unbegründet abgelehnt
insgesamt 9.273 6.521
darunter
Syrien 3 2
Eritrea 2 2
Serbien 2.158 1.919
Albanien 1.215 1.079
Afghanistan 370 15
Somalia 80 7
Bosnien-Herzegowina 630 520
Russische Föderation 314 87
Irak 218 26
Nigeria 57 39
Mazedonien 842 735
Pakistan 288 54
Iran 181 3
Kosovo 466 374
Ungeklärt 99 71
1.Quartal 2014 Ablehnung insgesamt davon: als offensichtlich
unbegründet abgelehnt
insgesamt 10.444 7.681
davon
Syrien 12 6
Serbien 3.089 2.901
Afghanistan 435 28
Albanien 595 505
Mazedonien 1.333 1.214
Bosnien-Herzegowina 1.008 926
Somalia 81 9
Russische Föderation 331 99
Kosovo 560 443
Irak 206 20
Pakistan 310 69
Eritrea 7 0
Nigeria 72 49
Iran 216 5
Georgien 279 197
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/247111. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im zweiten Quartal
2014 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis
durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten Minderjährigen
und zu den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Im zweiten Quartal wurden am Flughafen Frankfurt/ Main drei unbegleitete
Antragsteller unter 18 Jahren aus Syrien, der Demokratischen Republik Kongo und
Afghanistan erfasst. Bei allen drei Personen erfolgte eine Mitteilung nach § 18a
VI AsylVfG. Bei den anderen Flughäfen gab es keine Feststellungen.
2. Quartal 2014 Entscheidungen innerhalb von 2
Tagen nach Antragstellung
Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt
185 159 10 0
davon
Düsseldorf 21 13 0 0
Frankfurt 164 146 10 0
Entscheidungen innerhalb von 2
Tagen nach Antragstellung
Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt
2. Quartal 2014 185 159 10 0
darunter:
Syrien 43 41 0 0
Afghanistan 35 23 0 0
Iran 24 20 0 0
Kongo, Dem. Republik 19 12 7 0
Ägypten 10 10 0 0
Somalia 10 10 0 0
sonst.asiat. Staatsangeh. 9 8 1 0
Irak 6 6 0 0
Libyen 5 5 0 0
Sri Lanka 4 4 0 0
Drucksache 18/2471 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode12. Wie lautet die Statistik zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im
Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2014 (bitte wie auf
Bundestagsdrucksache 18/1394 zu Frage 11 darstellen, jedoch differenzieren nach
zugesprochenem internationalem Flüchtlingsschutz – Asyl, GFK – und subsidiärem
Schutz), und welche Angaben zur Dauer des gerichtlichen Verfahrens
lassen sich machen?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Erst- und Folgeanträge
Januar –
Mai 2014
Klagen,
Berufungen,
Revisionen
Gerichtsentscheidungen
anhängige
Rechtsmittel
Asyl
Art.16a
GG u.
Fam.Asyl
(GFK)
Flüchtlingsschutz
subsidiärer
Schutz
Abschie
bungshindernis
Ablehnungen
sonst.
Verfahrenserledigungen
(z.B.
Rücknahmen)
absolut in % absolut in %
Herkunftsländer
gesamt
24.036 16.431 30 1.150 130 496 4.019 24,5 10.606 64,5 42.805
darunter
Serbien 3.849 3.605 0 13 0 17 1.043 28,9 2.532 70,2 5.735
Russ. Föd. 2.274 2.262 1 12 0 2 70 3,1 2.177 96,2 6.016
Mazedonien 1.798 1.788 0 0 0 5 547 30,6 1.236 69,1 3.136
Afghanistan 1.693 1.342 1 147 74 303 275 20,5 542 40,4 4.008
Syrien. 1.462 1.042 9 464 2 0 82 7,9 485 46,5 2.171
Somalia 1.445 203 0 22 33 1 11 5,4 136 67 1.878
Kosovo 1.121 866 0 0 0 14 222 25,6 630 72,7 1.761
Albanien 980 134 0 0 0 0 46 34,3 88 65,7 1.107
Bosnien-
Herzegow. 967 834 0 0 0 9 270 32,4 555 66,5 1.381
Iran 942 510 2 114 4 4 98 19,2 288 56,5 1.762
Pakistan 790 508 2 147 4 11 145 28,5 199 39,2 1.620
Georgien 629 263 0 0 0 3 46 17,5 214 81,4 959
Irak 467 528 0 38 1 20 290 54,9 179 33,9 1.480
Eritrea 464 89 0 17 0 1 0 0 71 79,8 535
Nigeria 442 188 1 5 2 29 61 32,4 90 47,9 731
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/247113. Wie viele Asylanhörungen gab es im zweiten Quartal 2014 bzw. im
vorherigen ersten Quartal 2014 (bitte auch nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und welche internen Vorgaben gibt es dazu,
wann bzw. unter welchen Bedingungen begleitete Minderjährige
eigenständig angehört werden sollen?
Begleitete Minderjährige, die jünger als zwölf Jahre alt sind, werden
grundsätzlich nicht angehört. Begleitete Minderjährige ab zwölf Jahren können im
Ausnahmefall angehört werden, wenn dies beispielsweise für die Aufklärung von
Widersprüchen im Familienverband erforderlich ist.
Widerrufsverfahren
Januar – Mai
2014
eingelegte
Klagen,
Berufungen,
Revisionen
Gerichtsentscheidungen
anhängige
Rechts
-mittel
Widerruf Art.
16a GG/
Flüchtlingseigenschaft /
subs. Schutz
kein Widerruf
sonst.
Verfahrenserledigungen (z.B.
Rücknahmen)
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
Herkunftsländer
gesamt 153 116 45 38,8 38 32,8 33 28,4 489
darunter
Irak 33 23 7 30,4 7 30,4 9 39,1 107
Türkei 29 44 15 34,1 18 40,9 11 25,0 109
Kosovo 23 7 5 71,4 0 0,0 2 28,6 38
Sri Lanka 16 5 3 60,0 1 20,0 1 20,0 30
Afghanistan 11 9 3 33,3 3 33,3 3 33,3 52
Iran 5 6 2 33,3 2 33,3 2 33,3 14
Armenien 4 2 1 50,0 0 0,0 1 50,0 9
Angola 3 0 0 0 0 14
China 3 0 0 0 0 5
Kongo, Dem.Rep. 3 0 0 0 0 9
Russische Föd. 3 1 1 100,0 0 0,0 0 0,0 16
Syrien 3 6 1 16,7 4 66,7 1 16,7 9
Äthiopien 2 0 0 0 0 4
Eritrea 2 0 0 0 0 2
Dominikan. Rep 1 0 0 0 0 1
Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten
Verfahrensdauer Erst- und Folgeanträge: Verfahrensdauer Widerrufe:
Jan-Mai 2014 8,0 19,2
Drucksache 18/2471 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie weiteren Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Anhörungen im 2. Quartal 2014 Anzahl
Herkunftsländer gesamt 12.086
darunter
Syrien 2.662
Eritrea 305
Serbien 1.407
Albanien 1.138
Afghanistan 750
Somalia 305
Bosnien-Herzegowina 462
Russische Föderation 438
Irak 333
Nigeria 51
Mazedonien 585
Pakistan 285
Iran 424
Kosovo 364
Ungeklärt 251
Anhörungen 1. Quartal 2014 Anzahl
Herkunftsländer gesamt 14.693
darunter
Syrien 2.766
Serbien 2.249
Afghanistan 861
Albanien 1.122
Mazedonien 1.038
Bosnien-Herzegowina 782
Somalia 289
Russische Föderation 495
Kosovo 666
Irak 308
Pakistan 365
Eritrea 417
Nigeria 43
Iran 513
Georgien 242
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/247114. Wie waren die Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei
Asylsuchenden aus Tunesien, Ägypten, Marokko, Syrien und Libyen im zweiten
Quartal 2014 bzw. im vorherigen ersten Quartal 2014?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden:
15. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von
Staatsangehörigen aus Serbien, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien
und Herzegowina in den Monaten April, Mai, Juni 2014 gestellt (bitte
jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und
wie wurden diese Asylanträge in diesen Monaten jeweils mit welchem
Ergebnis beschieden?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Herkunftsland
2. Quartal 2014 1. Quartal 2014
Schutzgesuche Gesamtschutz Schutzgesuche Gesamtschutz
Erstanträge
Folgeanträge absolut In Prozent
Erstanträge
Folgeanträge absolut In Prozent
Ägypten 246 9 29 17,0 213 17 19 9,5
Libyen 147 3 5 10,0 152 5 11 11,2
Marokko 378 17 4 1,5 409 13 2 0,5
Syrien 6.871 420 4.385 88,8 5.160 367 4.145 89,5
Tunesien 175 25 0 0 168 18 1 0,4
Asylanträge April 2014 Entscheidungen über Asylanträge April 2014
Herkunftsland
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen
als
Asylberechtigte
(Art. 16a
GG und
Fa-
mil.asyl)
Gewährung
von
Flüchtl.-
schutz
gem.
§ 3 I
AsylVfG
Gewährung
von subsi
diärem
Schutz
gem § 4 I
AsylVfG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbotes
gem. §
60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenser
ledigungen
Albanien 664 649 15 446 0 2 6 2 391 45
dar. Roma 133 133 0 35 0 0 0 0 34 1
Bosn.-Herzeg.
461 337 124 450 0 0 0 0 279 171
dar. Roma 268 159 109 319 0 0 0 0 175 144
Montenegro 50 44 6 53 0 0 0 0 26 27
dar. Roma 32 26 6 31 0 0 0 0 12 19
Mazedonien 477 301 176 564 0 1 0 1 289 273
dar. Roma 352 214 138 440 0 1 0 1 214 224
Serbien 1.256 858 398 1.380 0 0 2 2 755 621
dar. Roma 1.121 744 377 1.301 0 0 1 2 699 599
Drucksache 18/2471 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Asylanträge Mai 2014 Entscheidungen über Asylanträge Mai 2014
Herkunftsland
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen
als
Asylberechtigte
(Art. 16a
GG und
Fa-
mil.asyl)
Gewährung
von
Flüchtl.-
schutz
gem.
§ 3 I
AsylVfG
Gewährung
von subsi
diärem
Schutz
gem § 4 I
AsylVfG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbotes
gem. §
60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenser
ledigungen
Albanien 628 620 8 474 0 2 7 6 406 53
dar. Roma 182 182 0 35 0 0 3 0 27 5
Bosn.-Herzeg.
375 267 108 382 0 0 0 0 190 192
dar. Roma 256 167 89 281 0 0 0 0 133 148
Montenegro 173 138 35 74 0 0 0 0 41 33
dar. Roma 139 105 34 62 0 0 0 0 29 33
Mazedonien 376 225 151 456 0 0 0 0 264 192
dar. Roma 254 126 128 338 0 0 0 0 179 159
Serbien 1.169 764 405 1.250 0 0 1 0 709 540
dar. Roma 980 596 384 1.172 0 0 0 0 665 507
Asylanträge Juni 2014 Entscheidungen über Asylanträge Juni 2014
Herkunftsland
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen
als
Asylberechtigte
(Art. 16a
GG und
Fa-
mil.asyl)
Gewährung
von
Flüchtl.-
schutz
gem.
§ 3 I
AsylVfG
Gewährung
von subsi
diärem
Schutz
gem § 4 I
AsylVfG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbotes
gem. §
60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenser
ledigungen
Albanien 648 642 6 461 0 0 1 5 432 23
dar. Roma 203 203 0 86 0 0 0 0 82 4
Bosn.-Herzeg.
516 361 155 342 0 0 0 2 171 169
dar. Roma 339 219 120 243 0 0 0 2 119 122
Montenegro 152 99 53 60 0 0 0 0 48 12
dar. Roma 122 72 50 41 0 0 0 0 33 8
Mazedonien 562 345 217 461 0 0 0 2 292 167
dar. Roma 351 179 172 341 0 0 0 2 195 144
Serbien 1.527 942 585 1.086 0 0 5 3 695 383
dar. Roma 1.369 815 554 990 0 0 2 2 628 358
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/247116. In Bezug auf welche Herkunftsländer werden Asylanträge derzeit prioritär
bearbeitet, welche neuen Informationen gibt es zur Personalsituation, -
entwicklung und -planung im BAMF und zu unterstützenden
Sondermaßnahmen, insbesondere im Bereich Asyl, und wie, wann und wo sollen die
jüngst beschlossenen zusätzlichen 300 Stellen im BAMF konkret besetzt
werden (vgl. Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 18/1394)?
Derzeit werden Asylanträge aus dem Herkunftsland Syrien und Folgeanträge
aus den Herkunftsländern Serbien, Mazedonien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo
und Montenegro prioritär bearbeitet.
Zum 1. Juli 2014 waren beim BAMF im Bereich Asyl-/Dublinverfahren etwa
320 Stellen mit Sachbearbeitern und etwa 420 Stellen mit Bürosachbearbeitern
besetzt. Darüber hinaus unterstützen rund 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
aller Laufbahnen den operativen Asyl- und Dublinbereich, beispielsweise in den
Aufgaben der Länderanalyse, Prozessführung, Grundsatzangelegenheiten,
Qualitätssicherung und Widerrufsverfahren.
Die Verstärkung des Entscheiderbereichs in den Außenstellen des BAMF durch
Personal des gehobenen Dienstes aus anderen Arbeitsbereichen des Hauses wird
weiter fortgesetzt. Darüber hinaus wird das BAMF neben 35 Beschäftigten aus
dem Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung durch acht Beschäftigte
der Bundespolizei vorübergehend unterstützt.
In Anbetracht der mit dem Haushaltsgesetz 2014 bewilligten 300 neuen Stellen
für den Asyl-/Dublinbereich wurden bereits ab dem ersten Quartal 2014 alle
erforderlichen Vorkehrungen für die umfangreiche Personalgewinnung und damit
für eine möglichst zügige Besetzung der neuen Stellen getroffen. Die Stellen
sollen bis zum Jahresende besetzt sein. Der Einsatz erfolgt bedarfsorientiert in
Organisationseinheiten mit Asyl- und Dublinaufgaben in allen Außenstellen und
der Zentrale des BAMF.
17. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von
fachkundigen Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer
und Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt (soweit möglich
bitte auch nach Ländern differenzieren)?
Obwohl das Gesetz keine Identität von Anhörer und Entscheider vorgibt, dürfte
der entsprechende Anteil bei grober Einschätzung von fachkundigen
Bediensteten des BAMF derzeit bei ungefähr 80 Prozent liegen.
18. Wie hat sich die Verfahrensdauer bei Asylsuchenden, die nicht aus
Ländern des Westbalkan kommen, im zweiten Quartal 2014 gegenüber dem
vorherigen ersten Quartal 2014 entwickelt, und wie hoch war in diesen
Zeiträumen die bereinigte Gesamtschutzquote in Bezug auf diese Länder
(ohne Westbalkan)?
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
bei Asylsuchenden, die nicht aus Ländern des Westbalkans kommen (also ohne
Serbien, Montenegro, Bosnien u. Herzegowina, Mazedonien und Albanien),
betrug im zweiten Quartal 2014 durchschnittlich 8,2 Monate und im ersten Quartal
2014 durchschnittlich 8,1 Monate. Die erfragte Quote von Asylsuchenden, die
nicht aus Ländern des Westbalkans kommen, betrug 61,2 Prozent im zweiten
Quartal 2014 und 64,5 Prozent im ersten Quartal 2014.
Drucksache 18/2471 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode19. Wie lange dauern derzeit im Durchschnitt Asylanhörungen, und wie lange
dauern diese bei Asylsuchenden aus Westbalkanländern, aus Syrien bzw.
aus anderen Ländern?
Die Anhörungsdauer wird statistisch nicht erfasst. Nach Schätzungen des
BAMF beträgt die durchschnittliche Dauer von Asylanhörungen allgemein
aktuell etwa 100 Minuten, für Antragsteller aus Syrien durchschnittlich etwa
70 Minuten, für Antragsteller aus Westbalkanländern durchschnittlich etwa
60 Minuten. Hinzu kommt die erforderliche Zeit für die anschließende
Rückübersetzung der Anhörung, die je nach Anhörungsdauer variiert (allgemein
durchschnittlich etwa 30 Minuten, Syrien etwa 20 Minuten, Westbalkanländer
etwa 15 Minuten).
20. Welche Leitsätze und internen Vorgaben gibt es im BAMF dazu, wie das
Vorliegen einer kumulativen Verfolgung geprüft bzw. festgestellt werden
soll (bitte so genau und ausführlich wie möglich ausführen), welche
Ausoder Fortbildungsmaßnahmen haben stattgefunden (bitte auflisten), um
Anhörer bzw. Entscheider hierfür zu schulen, und inwieweit trifft die Kritik
des Sachverständigen Dr. Reinhard Marx in der Anhörung des
Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 23. Juni 2014 zu einem
Gesetzentwurf zu sicheren Herkunftsstaaten (unkorrigiertes Wortprotokoll, S. 50)
zu, dass nach seiner jahrzehntelangen Erfahrung bei Anhörungen die
Entscheider „fixiert auf staatliche Verfolgungen“ seien „und wenn nicht ein
Anwalt darauf hinweist und drängt, dass auch andere
Verfolgungstatbestände aufgenommen werden, bleiben die unterbelichtet, kommen die nicht
ins Protokoll rein“?
In seiner Dienstanweisung für Entscheider erläutert das BAMF den Begriff der
Verfolgungshandlung des § 3a Absatz 1 AsylVfG. Es wird darauf hingewiesen,
dass bei der Prüfung des Asylantrags alle Übergriffe, Repressalien,
Diskriminierungen, Nachteile und Beeinträchtigungen festzustellen sind, denen ein
Antragsteller ausgesetzt worden ist. Dabei sind auch Verletzungen sogenannter
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte (z. B. das Recht auf Wohnen,
Bildung, Arbeit, soziale Sicherung und Gesundheit) zu berücksichtigen. Die
Maßnahmen sind danach zu bewerten, ob sie in ihrer Gesamtwirkung als
schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte anzusehen sind. In
den Leitsätzen zu den Westbalkanstaaten wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass bei der Einzelfallprüfung die Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen
zu berücksichtigen ist.
Im Fortbildungskonzept des BAMF ist das Thema „Verfolgung durch
Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen“ Gegenstand der „Grund- und
Aufbauschulungen Asyl“, die regelmäßig durchgeführt werden.
Die von Dr. Reinhard Marx behauptete Fixierung der Entscheider auf staatliche
Verfolgung kann nicht bestätigt werden. Seit dem Inkrafttreten des
Zuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005 wird beim Flüchtlingsschutz auch die
Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure berücksichtigt. In den Dienstanweisungen,
Texthandbüchern und Leitsätzen wurde dieser Punkt berücksichtigt. In
Schulungen zum Flüchtlingsschutz werden seither alle Verfolgungsakteure behandelt.
Bei der Gewährung von Flüchtlingsschutz müssen die Entscheider in jedem
Einzelfall für die statistische Auswertung angeben, ob die Verfolgung von einem
staatlichen oder einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht (vgl. Angaben zu Frage 3).
Überdies hat der Sachverständige Dr. Reinhard Marx in der öffentlichen
Anhörung eingeräumt, dass er zur Anhörungspraxis der Roma aus eigener
Anschauung mangels Teilnahme an solchen Anhörungen nichts sagen kann
(Wortprotokoll der 15. Sitzung des Innenausschusses, S. 32).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/247121. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus dem Umstand, dass etwa ein Drittel der Folgeanträge von
Asylsuchenden aus den Westbalkanländern binnen Jahresfrist nach der Ausreise
gestellt werden (Stellungnahme des Präsidenten des BAMF, Dr. Manfred
Schmidt, für eine öffentliche Anhörung des Innenausschusses des
Deutsche Bundestages am 23. Juni 2014, Ausschussdrucksache 18(4)92D, S. 3),
und spricht dies nicht z. B. dafür, dass den Betroffenen eine dauerhafte
Rückkehr unter menschenwürdigen Bedingungen nicht gelungen ist?
Aus Sicht der Bundesregierung kann aus dem von den Fragestellern
geschilderten Sachverhalt grundsätzlich die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die
Anreize, die ein auch nur relativ kurzzeitiger Aufenthalt im Rahmen eines
Asylverfahrens in Deutschland bietet, so hoch sind, dass ein wachsender Anteil der
erfolglosen Antragsteller aus dieser Region erneut nach Deutschland zuwandert,
um einen – in der Regel absehbar erfolglosen – Asylfolgeantrag zu stellen. Die
Schutzquoten für die Folgeanträge aus den Ländern des Westbalkans sind mit
Serbien: 0,13 Prozent, Mazedonien: 0,41 Prozent, Bosnien und Herzegowina:
0,35 Prozent jedenfalls ähnlich niedrig wie die der Erstanträge. Dies ist nach
Erkenntnissen des BAMF darauf zurückzuführen, dass im Rahmen der
Anhörungen ganz überwiegend keine neuen Gründe für das Asylbegehren vorgetragen
werden.
a) Wenn in der genannten Stellungnahme beklagt wird, dass
Diskriminierungen von Asylsuchenden aus Westbalkanländern nur „pauschal,
austauschbar und unsubstantiiert“ vorgetragen würden und „die Schwelle
zur Verletzung der Menschenrechte“ bis auf „ganz wenige Ausnahmen
[…] nicht überschritten“ würde (a. a. O., S. 4), welcher Art sind die
Vorträge (Beispiele: „Wir Roma werden diskriminiert“, „Unsere Kinder
können nicht zur Schule gehen“, „Ich finde keine Arbeit“, „Wir leben in
nur einem Zimmer, ohne Heizung“?), inwieweit werden solche
Vorträge – auch angesichts der später in der genannten Stellungnahme (S. 7)
wiedergegebenen Einschätzung, wonach die Roma „die am stärksten
diskriminierte Volksgruppe in Serbien“ seien – zum Anlass genommen,
nachzufragen, welche Einschränkungen sozialer, wirtschaftlicher oder
politischer Menschenrechte es bei den Betroffenen insgesamt gibt, und
ab wann wird angenommen, dass „die Schwelle zur Verletzung der
Menschenrechte“ überschritten ist (bitte ausführen)?
Im Rahmen der Anhörung vorgetragene Fluchtgründe werden im BAMF
statistisch nicht erfasst. Eine im Vorfeld der Öffentlichen Anhörung des
Innenausschusses anlassbezogene Abfrage in den Außenstellen des BAMF führte zu den
dort ausführlich dargestellten Ergebnissen (S. 8, 15, 22). Diese zeigen, dass neben
Gründen aus dem privaten Umfeld (z. B. Familien-/Nachbarschaftsstreitigkeiten)
in Anhörungen überwiegend soziale und wirtschaftliche Diskriminierung
vorgetragen wird. Dabei werden seitens der Asylsuchenden aus den Westbalkanstaaten
vor allem mangelnde Zugangsmöglichkeiten zu Bildung, Arbeit und
Sozialleistungen beklagt.
Die vorgetragenen Fluchtgründe führen regelmäßig zu qualifizierten
Nachfragen. Da Fluchtgründe oftmals nur pauschal formuliert werden (z. B. „Wir Roma
werden malträtiert, diskriminiert, weil wir Roma sind“, „Kinder werden in der
Schule von Mitschülern geschlagen“) sind gezielte Nachfragen zu allen
konkreten Verfolgungserlebnissen sowohl zur Einschätzung eines kumulativen
Verfolgungsschicksals als auch im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung erforderlich.
Wie bereits ausgeführt (siehe Antwort zu Frage 20), werden bei der Prüfung des
Asylantrags alle Übergriffe, Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und
Beeinträchtigungen erfragt, denen ein Antragsteller ausgesetzt worden ist. Die
Maßnahmen sind danach zu bewerten, ob sie in ihrer Gesamtwirkung als
schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte anzusehen
Drucksache 18/2471 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodesind. Es ist zu beurteilen, ob im Einzelfall in der Summe die Diskriminierungen
dazu führen, das Leben unmöglich zu machen bzw. so stark einzuschränken,
dass dies einem echten Vertreibungsdruck durch Schaffung einer ausweglosen
Lage gleichkommt (siehe S. 26 der Stellungnahme).
b) Wenn in der genannten Stellungnahme als Gründe, die „viele Roma-
Kinder vom Schulbesuch abhalten“, „neben ethnischen Vorurteilen
und fehlender Registrierung“ auch „Sprachprobleme“ genannt werden,
bedeutet dies, dass die entsprechenden Schulen auf die Aufnahme von
ausschließlich Romanes sprechenden Kindern nicht vorbereitet sind,
und wie wird dies bewertet (bitte ausführen)?
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die drei Westbalkanstaaten Serbien,
Mazedonien und Bosnien-Herzegowina sich intensiv darum bemühen, durch
verschiedene nationale bzw. internationale Programme und gesetzliche
Maßnahmen im Bereich Bildung und Sprachentwicklung die Situation der Roma in ihren
Ländern nachhaltig zu verbessern. Dies gilt namentlich für das in diesem
Zusammenhang angesprochene Serbien. Abgeschafft wurden Einschulungstests,
alle Kinder im schulpflichtigen Alter werden eingeschult. Auch das Verfahren
zur Überweisung von Kindern an Sonderschulen wurde neu geregelt, um mehr
Roma-Kindern den Zugang zu Regelschulen zu ermöglichen. Zudem werden
„Pädagogische Assistenten“ zur Förderung von Roma-Kindern eingesetzt. Die
„Pädagogischen Assistenten“, die selbst Roma und Muttersprachler sind, helfen
den Roma-Kindern bei den Hausaufgaben und beim Erlernen der serbischen
Sprache.
Im Bildungsbereich kam es nach Angaben der Mission der Organisation für
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Serbien zu deutlichen
Verbesserungen im Bereich der (Grund-)Schuleinschreibung und des Schulbesuches in
Roma-Siedlungen. Während im Jahr 2005 noch 66 Prozent der Roma-Kinder
eine Grundschule besuchten, waren es im Jahr 2010 bereits 89 Prozent. Auch hat
der Nationalrat der Roma Schritte unternommen, um die Roma-Sprache und
Elemente der Roma-Kultur in den Lehrplan für Volksschulen aufzunehmen.
Dieser Unterricht wird für zwei Stunden pro Woche angeboten und erfolgt auf
freiwilliger Basis. 70 Gemeinden mit besonders hohem Roma-Anteil nehmen
derzeit daran teil. Schulen sind somit auf die Aufnahme von ausschließlich
Romanes sprechenden Kindern besser vorbereitet.
c) Wie ist die Behauptung in der genannten Stellungnahme, es gebe keine
„gezielte und systematische Verfolgung bestimmter Gruppen wegen
ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion und politischen Überzeugung
durch staatliche Akteure“ in Serbien und soweit es „Übergriffe und
Repressionen Dritter auf Minderheiten und andere Personengruppen […]
in Einzelfällen“ gebe, würden die „nationalen Institutionen […]
Sicherheit und Schutz im Sinn von § 3d AsylVfG“ gewährten (S. 8),
damit zu vereinbaren, dass auf derselben Seite Einschätzungen des
European Roma Rights Centre (ERRC) wiedergegeben werden, wonach
Roma von Übergriffen im Polizeigewahrsam überproportional
betroffenen seien und serbische Behörden ethnisch motivierte Angriffe gegen
Roma herunterspielten und keine Ermittlungen einleiteten (bitte
ausführen), und wieso wird in der zitierten Passage nicht darauf eingegangen,
dass es zwischen einer gezielten und systematischen
Gruppenverfolgung und Übergriffen durch Dritte ein weites Feld von
Verfolgungshandlungen gibt (etwa durch einzelne Polizisten)?
Das European Roma Rights Centre (ERRC) hat von 2008 bis April 2013
insgesamt 24 Fälle ethnisch motivierter Zwischenfälle dokumentiert, darunter auch
das Sprühen von Parolen gegen Roma. ERRC zitiert in diesem Zusammenhang
den Jahresbericht der serbischen Gleichberechtigungs-Beauftragten von 2011,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/2471wonach bei diesen Zwischenfällen oft nicht ermittelt und angemessen bestraft
würde. Dass es sich bei diesen Zwischenfällen um Einzelfälle handelt, wird
durch den ERRC-Bericht bestätigt. Die Erweiterung des serbischen Strafrechts
um die Bestimmung „Hassmotiv“ und die inzwischen auch bei Übergriffen in
Polizeigewahrsam erfolgende Ahndung der Vergehen zeigen, dass die
nationalen Institutionen ausreichende Maßnahmen ergriffen haben, um Sicherheit und
Schutz zu gewährleisten. Die von ERRC dokumentierten Zwischenfälle
enthalten auch Übergriffe von Polizisten. Auch hier kann nach den vorliegenden
Informationen nur von Einzelfällen gesprochen werden und nicht von einem weiten
Feld von Verfolgungshandlungen.
d) Wenn es in der genannten Stellungnahme heißt, dass etwa die Hälfte
der serbischen Asylsuchenden „soziale und wirtschaftliche Gründe“
genannt habe und es später ergänzend heißt, dass zusätzlich „die
meisten Antragsteller auch von Diskriminierung“ berichtet hätten (S. 8), ist
die Interpretation zutreffend, dass die meisten dieser Asylsuchenden
eine Diskriminierung hinsichtlich ihrer sozialen und wirtschaftlichen
Rechte geltend gemacht haben (bitte ausführen)?
Die von den Fragestellern dargelegte Interpretation der Stellungnahme kann so
nicht geteilt werden. Ursächlich für die in den Anhörungen geschilderten
sozialen und wirtschaftlichen Gründe sind zunächst vielfach die generell schwierige
Arbeitsmarktsituation bzw. hohe Arbeitslosigkeit in den betroffenen Staaten
sowie die für alle Einwohner geltenden Rahmenbedingungen des Sozialsystems,
das in diesen Staaten deutlich geringer ausgeprägt ist als in Deutschland.
Darüber hinaus können Diskriminierungserfahrungen diese Effekte im Einzelfall
verstärken (vgl. auch Ausführungen zu Frage 21a).
e) Wie ist es zu verstehen, wenn in der genannten Stellungnahme als
„sonstige Gründe“, die „insbesondere im privaten Umfeld angesiedelt“
seien, z. B. „Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen unterschiedlicher
Volkszugehörigkeiten“, genannt werden, und inwieweit werden solche
Konflikte nicht als mögliche Verfolgungshandlungen nach Maßgabe
von § 3c Nummer 3 AsylVfG gewertet (bitte ausführen)?
Alle vom Asylbewerber vorgetragenen Gründe werden bei der Prüfung einer
Schutzgewährung berücksichtigt. Auch bei der Schilderung von
Nachbarschaftsstreitigkeiten ist festzustellen, ob der Antragsteller dadurch Verfolgung
erlitten hat bzw. ihm diese bei einer Rückkehr droht.
f) Inwieweit entspricht die statistische Erfassung von vorgetragenen
Gründen im Rahmen einer Anhörung, unterschieden nach „politische[n]
Gründe[n]“, „soziale[n] und wirtschaftliche[n] Gründe[n]“ und
„sonstige[n]/private[n] Gründe[n]“ (bzw. welche Kategorien gibt es), dem
geänderten Konzept der Verfolgung im Sinne der EU-
Qualifikationsrichtlinie, wie es sich in § 3 AsylVfG widerspiegelt (bitte ausführen), und
wie ist die prozentuale Verteilung der vorgebrachten Fluchtgründe im
Allgemeinen bzw. in Hinblick auf die zehn wichtigsten Herkunftsländer
(außer Westbalkan)?
Die im Rahmen einer Anhörung vorgetragenen Fluchtgründe werden im BAMF
statistisch nicht erfasst (vgl. Ausführungen zu Frage 21a), sodass eine
prozentuale Verteilung der vorgebrachen Fluchtgründe für alle Antragsteller bzw. nach
Herkunftsländern nicht angegeben werden kann. Eine entsprechende
nachträgliche händische Erhebung im Sinne der Fragestellung wäre bei allein mehr als
60 000 betroffenen Verfahren im ersten Halbjahr 2014 extrem aufwändig und
stünde in keinem vertretbaren Verhältnis zu den dafür erforderlichen
Personalressourcen.
Drucksache 18/2471 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie im Vorfeld der öffentlichen Anhörung des Innenausschusses durchgeführte
anlassbezogene Abfrage in den Außenstellen des BAMF für die von
Antragstellern aus den in Frage stehenden Herkunftsländern genannten Fluchtgründe
lassen die in der Stellungnahme gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich der
Kategorien „politische Gründe“, „soziale und wirtschaftliche Gründe“ sowie
„sonstige/private Gründe“ zu und führte zu den dort ausführlich dargestellten
Ergebnissen (S. 8, 15, 22). Im Übrigen enthält die Richtlinie 2011/95/EU keine
Vorgaben hinsichtlich einer statistischen Erfassung der Fluchtgründe, es bleibt
daher den Mitgliedstaaten überlassen, statistische Zuordnungen nach den
genannten oder ggf. anderen Kriterien vorzunehmen.
g) Wie ist die gesetzliche Einstufung Mazedoniens als sicher damit
vereinbar, dass es dort nach der genannten Stellungnahme des Präsidenten
des BAMF (S. 12 ff.) zu „Verstößen gegen Menschenrechte“ komme,
wobei „Straflosigkeit beklagt“ werde (S. 12), dass Personen, die wegen
Verstoßes gegen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen
abgeschoben wurden, der Reisepass für ein Jahr entzogen werden kann (S. 13),
dass „in wenigen Einzelfällen“ von einer kumulativen Verfolgung von
Roma gesprochen werden könne (S. 13), dass „die Gruppe der Roma
die am meisten benachteiligte Ethnie in Mazedonien ist und
Diskriminierungen in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens ausgesetzt
ist“ (S. 13), dass „Roma häufiger als andere ethnische Gruppen Opfer
von Übergriffen der Polizei und von Mängeln des Justizsystems
werden“ (S. 13), dass Roma „von sozialer Diskriminierung, insbesondere
am Arbeitsmarkt und beim Zugang zu staatlichen Leistungen“
berichten (S. 14), dass „zwei Drittel der Roma-Familien unterhaltb der
Armutsgrenze“ leben (S. 14), dass „ihre Lebenserwartung um 10 Jahre
geringer und die Kindersterblichkeit doppelt so hoch ist wie bei der
übrigen Bevölkerung“ (S. 14), dass „die Roma in ihrer Alltagserfahrung
Vorurteilen bzw. Diskriminierungen ausgesetzt“ sind (S. 15), dass die
„Haftbedingungen […] nicht den internationalen Standards“
entsprechen und es „Beschwerden über Misshandlungen durch Polizisten“
gebe, wobei „auch Straflosigkeit beklagt werde“ (S. 16)?
Die in der Frage benannten Defizite sind auch im Gesetzentwurf der
Bundesregierung angesprochen worden. Dort (Bundestagsdrucksache 18/1528 vom
26. Mai 2014, S. 8) ist zunächst zum anzuwendenden Prüfungsmaßstab für die
Einstufung eines Herkunftsstaats als sicherer Herkunftsstaat folgendes
ausgeführt: „Die Einstufung der drei genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten
entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93) und den
Anforderungen der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung
und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013,
Seite 60). Vor der Einstufung der drei genannten Staaten als sichere
Herkunftsstaaten hat sich die Bundesregierung anhand der Rechtslage, der
Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse ein Gesamturteil über die für
Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat gebildet. Nach
sorgfältiger Prüfung ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass in den genannten
Staaten gewährleistet erscheint, dass dort weder Verfolgung noch Folter oder
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung noch Bedrohung
infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder
innerstaatlichen bewaffneten Konflikts stattfindet. Auch die Schutzquoten im
Asylverfahren wurden für die Beurteilung mit herangezogen.
Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wurde geprüft, ob
die Verfolgungsfreiheit landesweit besteht und ob nicht nur bestimmte Gruppen
verfolgungsfrei sind, andere Gruppen dagegen verfolgt werden. Entsprechend
den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/32/EU wurde zudem be-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/2471rücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen war auch die Stabilität des jeweiligen
Landes zu berücksichtigen. Nach den hierzu vorliegenden Erkenntnissen ist mit
wesentlichen negativen Veränderungen in naher Zukunft nicht zu rechnen.
Alle vorgenannten Kriterien wurden unter Heranziehung der von den Behörden
gewonnenen Erkenntnisse, der Rechtsprechung sowie von Materialien des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und
internationaler Menschenrechtsorganisationen untersucht. Dabei ist darauf
hinzuweisen, dass nicht alle Faktoren gleichwertig sind und vollständig vorliegen
müssen. Vereinzelte Schutzgewährungen stehen einer Einstufung der genannten
Staaten als sichere Herkunftsstaaten auch deshalb nicht entgegen, weil die damit
verbundene Vermutung der Verfolgungsfreiheit widerlegbar ist.“
Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/1528 vom
26. Mai 2014, S. 13 ff.) wird dann dieser Prüfungsmaßstab auf Mazedonien
angewendet. Dabei heißt es u. a. (S. 14): „Die soziale und wirtschaftliche Lage der
Roma-Minderheit in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ist
schwierig. Insgesamt ist diese Gruppe zwar gesellschaftlich, jedoch nicht
politisch oder rechtlich benachteiligt. Eine Verfolgung von Roma findet nicht statt
[…] Es kommt […] vereinzelt vor, dass Angehörige von Minderheiten öfter als
andere von schikanösem Verhalten von Polizisten oder anderen Vertretern der
Verwaltung betroffen sind.“
Diese und andere in der amtlichen Begründung der Bundesregierung bereits
genannten Defizite werden durch die in der Frage zitierte Stellungnahme weiter
präzisiert. Die vorhandenen Defizite stehen bei einer Gesamtbeurteilung der
Einstufung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien als sicherer
Herkunftsstaat allerdings im Ergebnis nicht entgegen.
h) Wie ist die gesetzliche Einstufung Bosnien und Herzegowinas als sicher
damit vereinbar, dass dort nach der genannten Stellungnahme des
Präsidenten des BAMF (S. 19 ff.) „in Einzelfällen
Menschenrechtsverletzungen durch Behörden und Dritte nicht auszuschließen sind“ (S. 19)
und es „Umsetzungsprobleme der Reformen, z. B. in den Bereichen
Strafverfolgung, Justiz, Korruptionsbekämpfung und ethnische
Minderheiten“ gibt (S. 19), dass es „Probleme in Bezug auf die
Gleichbehandlung von Angehörigen verschiedener Religionsgemeinschaften
und ethnischer Gruppen sowie Diskriminierung und Gewalt gegen
Frauen sowie sexuelle Minderheiten“ gibt (S. 19), dass es bei den
Sicherheitsbehörden „Probleme wie unzulässige Verhörmethoden in
einigen Fällen“ gibt (S. 20), dass viele Roma vertrieben wurden und
„nicht an ihren Herkunftsort zurückkehren“ können (S. 20), dass Roma
„zu den am meisten gefährdeten Personengruppen“ zählen und „ihre
Lage als prekär beschrieben“ wird (S. 20), dass „viele Roma […] keine
Sozialleistungen“ erhalten, weil sie die erforderlichen Dokumente „nur
schwer oder überhaupt nicht beschaffen können“ (S. 20), dass „die
Kindersterblichkeit in etwa doppelt so hoch als bei anderen
Bevölkerungsgruppen“ ist (S. 21), dass es „zu verbalen und körperlichen
Übergriffen gegenüber Roma durch Private“ kommt, wobei kritisiert wird,
„dass die Sicherheitskräfte in Fällen häuslicher Gewalt und
Menschenhandel tatenlos bleiben“ (S. 21), dass es „zu Diskriminierungen seitens
staatlicher Stellen oder nichtstaatlicher Akteure kommen“ kann (S. 22),
dass „Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer
Bevölkerungsgruppe […] verbreitet“ sind (S. 23), dass
„Verfolgungshandlungen gegen Frauen […] in Betracht“ kommen und „in Anknüpfung
an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen“
können (S. 23), dass Diskriminierungen Homosexueller „in der
Realität noch weit verbreitet“ sind und die Pressefreiheit „eingeschränkt“
wird (S. 23), dass sowohl eine kumulative Verfolgung als auch bei
Drucksache 18/2471 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodehäuslicher Gewalt die Annahme von Verfolgung bzw. subsidiärem
Schutzbedarf „nicht ausgeschlossen“ werden könne (S. 23)?
Zum anzuwendenden Prüfungsmaßstab für die Einstufung eines Herkunftsstaats
als sicherer Herkunftsstaat wird zunächst auf die Antwort zu Frage 21g
verwiesen.
Hinsichtlich der Lage in Bosnien und Herzegowina wird in der amtlichen
Begründung u. a. ausgeführt (Bundestagsdrucksache 18/1528 vom 26. Mai 2014,
S. 12 f.): „Trotzdem kommt es in Rahmen von polizeilichen Verhören,
Verhaftungen oder innerhalb von Gefängnissen vereinzelt zu Misshandlungen,
insbesondere gegen Angehörige von Minderheiten […] Angehörige der Roma-
Minderheit (wozu im weiteren Sinne auch die Angehörigen einer Reihe anderer
ethnischer Minoritäten gezählt werden) sind in vielen Belangen nach wie vor
gesellschaftlich benachteiligt und leben häufig in einer schwierigen
wirtschaftlichen und sozialen Lage. Ihr Zugang zu staatlichen Leistungen – etwa im
Bildungs- und Gesundheitsbereich – ist eingeschränkt.
In vielen Fällen wird den Angehörigen der Roma-Minderheit vorgehalten, keine
korrekten Meldedokumente besitzen, wobei der Zugang zu solchen
Dokumenten für die betroffene Personengruppe häufig erschwert ist. Eine Verfolgung
findet jedoch grundsätzlich nicht statt.“
Diese und andere in der amtlichen Begründung der Bundesregierung bereits
genannten Defizite werden durch die in der Frage zitierte Stellungnahme weiter
präzisiert. Die vorhandenen Defizite stehen bei der vorzunehmenden
Gesamtbeurteilung der Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicherer
Herkunftsstaat allerdings nicht entgegen.
i) Wieso wird in der Anerkennungspraxis des BAMF laut der genannten
Stellungnahme die Schwelle für eine „Flüchtlingsanerkennung auf der
Grundlage kumulierter Eingriffe […] so gut wie nie erreicht“ (S. 26),
obwohl die dort genannte Anforderung, wonach „in der Summe die
Benachteiligungen das Leben unmöglich machen bzw. so stark
einschränken, dass dies einem echten Vertreibungsdruck durch Schaffung
einer ausweglosen Lage gleichkommt“ („wobei auch Verletzungen
sogenannter wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte – z. B. das
Recht auf Wohnen, Bildung, Arbeit, soziale Sicherung und
Gesundheit – zu berücksichtigen“ sind, S. 25), auf die Lage vieler Roma in den
Westbalkanländern selbst nach den oben zitierten Angaben der
genannten Stellungnahme zuzutreffen scheint (bitte ausführen)?
Wie in der Antwort zu Frage 20 dargestellt, sind bei der Prüfung des Asylantrags
alle Übergriffe, Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und
Beeinträchtigungen festzustellen, denen ein Antragsteller ausgesetzt worden ist. Im Wege
einer Gesamtschau aller erheblichen Umstände ist zu beurteilen, ob die Eingriffe
in ihrer Gesamtheit einer schweren Verletzung grundlegender Menschenrechte
gleichkommen. Da die Antragsteller überwiegend auf die Diskriminierung der
Roma verweisen und kaum konkrete Maßnahmen schildern können, die ihnen
selbst widerfahren sind, kann eine schwere Verletzung grundlegender
Menschenrechte regelmäßig nicht festgestellt werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/247122. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass bei der Feststellung,
ob ein Herkunftsstaat gesetzlich als „sicher“ eingestuft werden kann bzw.
darf, neben verfassungsrechtlichen auch unionsrechtliche Vorgaben zu
beachten sind, wobei der unionsrechtliche Verfolgungsbegriff „ungleich
weitergehend“ ist als der Begriff der „politischen Verfolgung“ (so der
Sachverständige Dr. Reinhard Marx in seiner Stellungnahme auf
Ausschussdrucksache 18(4)92A, S. 6; wenn nein, bitte begründen)?
Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/1528 vom
26. Mai 2014, S. 10) ist bereits ausgeführt, dass und inwiefern unionsrechtliche
Vorgaben zu beachten sind, so dass zunächst hierauf Bezug genommen werden
kann: „Die Einstufung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten durch
einzelne Mitgliedstaaten ist unter den Voraussetzungen der Artikel 36 und 37 und
des Anhangs I der Richtlinie 2013/32/EU möglich. Die Anforderungen der
Richtlinie 2013/32/EU wurden beachtet.“
Ob der unionsrechtliche Verfolgungsbegriff „ungleich weitergehend“ als der
Begriff der politischen Verfolgung oder ob, so der Sachverständige Prof. Dr. Daniel
Thym, „das Europarecht deutlich weiter als das Grundgesetz“ ist (Wortprotokoll
der 15. Sitzung des Innenausschusses, S. 15) ist aus Sicht der Bundesregierung
im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, dass
der Gesetzentwurf die EU-rechtlichen Vorgaben beachtet.
a) Wieso fehlt in der Gesetzesbegründung auf Bundestagsdrucksache 18/
1528 jede Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch eine kumulative
Verfolgung aufgrund unterschiedlicher Maßnahmen im Rahmen des
Konzepts sicherer Herkunftsstaaten ausgeschlossen werden kann,
obwohl gerade die Roma in diesen Ländern unter Diskriminierung und
sozialen, wirtschaftlichen und politischen
Menschenrechtsverletzungen leiden, und wie lautet die Begründung zu dieser Frage?
§ 3a Absatz 1 Nummer 2 AsylVfG regelt, dass – unter den weiteren dort
genannten Voraussetzungen – auch die Kumulierung unterschiedlicher
Maßnahmen, die je für sich genommen noch keine „schwerwiegende Verletzung der
grundlegenden Menschenrechte“ im Sinne § 3a Absatz 1 Nummer 1 AsylVfG
darstellen, zu einer Verfolgung führen kann. In Anbetracht der gesetzlichen
Regelung bestand keine Notwendigkeit, in der Gesetzesbegründung näher auf
den Verfolgungsbegriff im Allgemeinen oder den Begriff der kumulativen
Verfolgung im Besonderen einzugehen. Ferner ergibt sich aus den Ausführungen zu
den einzelnen Herkunftsstaaten, dass nach den zur dortigen Lage getroffenen
Feststellungen (widerleglich) vermutet werden kann, dass die Voraussetzungen
einer Verfolgung bzw. einer Verfolgung aufgrund einer Kumulierung
unterschiedlicher Maßnahmen nicht vorliegen.
b) Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in seiner
Stellungnahme vom 4. April 2014 zum Gesetzentwurf auf
Bundestagsdrucksache 18/1528, wonach „grundsätzliche Bedenken“ bestünden, weil
„eine gesetzliche Regelung verwendet [wird], die mit
europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar ist“ (S. 1), insbesondere sei nicht
„anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften
in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage“
(Anhang I zur EU-Verfahrensrichtlinie) „nachgewiesen“ worden, dass
dort generell keine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung oder
willkürliche Gewalt droht (S. 2)?
Die zitierte Kritik des UNHCR bezieht sich auf einen Referentenentwurf des
BMI vom 28. März 2014 und nicht auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Bundestagsdrucksache 18/1528. Im Übrigen hat die Bundesregierung die
Drucksache 18/2471 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeunionsrechtlichen Vorgaben beachtet, insofern wird auf die Antwort zu Frage 22
verwiesen.
c) Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik des UNHCR in seiner
Stellungnahme vom 4. April 2014, wonach sich der Gesetzentwurf
„nicht hinreichend mit allen für eine Bewertung der Sicherheit
erforderlichen Aspekten über die Situation in den betreffenden Ländern“
auseinandersetze, die Bewertung der herangezogenen Berichte nicht
transparent sei (S. 1) und der „bloße allgemeine Hinweis“ auf Berichte von
lokalen Menschenrechtsgruppen und internationalen Organisationen
nicht genüge (S. 4)?
Auf die Antwort zu Frage 22b wird verwiesen.
d) Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik des UNHCR in seiner
Stellungnahme vom 4. April 2014, dass die „Inanspruchnahme von
UNHCR als Quelle für die der Einstufung zu Grunde gelegten
Tatsachen insofern missverständlich ist, als die in Berichten von UNHCR
und Partnerorganisationen vorgebrachten problematischen Aspekte
insbesondere in Bezug auf wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte in den genannten Herkunftsländern gerade nicht ausreichend
berücksichtigt wurden“ (S. 4), und inwieweit ist das vereinbar mit der
Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, wonach auf die Berichte
„insbesondere“ des UNHCR „besonderes Gewicht zu legen“ sei
(Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93, Rn. 27),
neben den Berichten des Auswärtigen Amts, auf die in der
Gesetzesbegründung ausführlicher eingegangen wird?
Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 22b verwiesen. Die Bundesregierung
hat die vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen beachtet und
auch den Berichten und Stellungnahmen des UNHCR besonderes Gewicht
beigemessen.
Insofern wird auch auf die Antwort zu Frage 21g verwiesen.
e) Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik der Sachverständigen
Dr. Karin Waringo (Ausschussdrucksache 18(4)92B, S. 36), wonach
selbst die Erkenntnisse des Europäischen Unterstützungsbüros für
Asylfragen (EASO) in der Gesetzesbegründung auf
Bundestagsdrucksache 18/1528 unzureichend wiedergegeben worden seien, weil dieses
erklärt habe, dass die so genannten „sozialen Probleme“ insbesondere
von Roma in Wirklichkeit mit einer umfassenden Diskriminierung und
sozialem Ausschluss verbunden seien, der einer Verfolgung
gleichkommen könne, so dass eine sorgfältige Analyse aller Faktoren in
einem Gesamtzusammenhang erfolgen müsse, was einer Einstufung
als sicheres Herkunftsland wiederspreche?
Die Bundesregierung weist zunächst darauf hin, dass die Sachverständige in der
Frage unzutreffend zitiert wird. Die Aussage der Sachverständigen
(Ausschussdrucksache 18(4)92B, S. 36) lautet: „EASO erklärt, dass die sogenannten
„sozialen Probleme“, mit denen bestimmte gesellschaftliche Gruppen konfrontiert
sind, wobei offensichtlich die Roma gemeint sind, in Wirklichkeit eine Vielzahl
von Faktoren umfassen, die mit Diskriminierung und sozialem Ausschluss
verbunden sind. Dabei betont das EASO, dass sich diese Faktoren gegenseitig
potenzieren, so dass sie am Ende die Existenzgrundlagen eines Menschen
berühren, was EASO am Beispiel der Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt
verdeutlicht. Anhand dieser Ausführungen kommt EASO zu der Feststellung, dass
Arbeitslosigkeit, die zwar an sich kein relevanter Fluchtgrund ist, durchaus ein
Ausdruck von Diskriminierung und gesellschaftlichem Ausschluss sein kann,
was gegebenenfalls einer Form von Verfolgung gleichkommt. Folglich fordert
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/2471EASO eine sorgfältige Analyse aller Faktoren, die zudem in ihrem
Zusammenhang betrachtet werden sollen … Dass dies nicht im Rahmen eines Verfahrens
erfolgen kann, das die Beweislast umkehrt, liegt auf der Hand.“
Allerdings gibt die Sachverständige die in Bezug genommenen Aussagen von
EASO ebenfalls nicht zutreffend wieder. Das korrekte Zitat (EASO, Asylanträge
aus den westlichen Balkanstaaten, Vergleichende Analyse der Tendenzen, Push-
und Pull-Faktoren sowie der Reaktionen, S. 33 f.) lautet: „Gesellschaftliche
Probleme umfassen eine Vielzahl von Aspekten in Bezug auf Diskriminierung und
soziale Ausgrenzung, die eine Unmenge zusätzlicher Herausforderungen zur
Folge haben, denen bestimmte Gruppen in vielen Bereichen ihres öffentlichen
und privaten Lebens gegenüberstehen. Ebenso führt ein begrenzter Zugang zum
Arbeitsmarkt (oder das Fehlen des Zugangs) unweigerlich zu schlechteren
finanziellen Verhältnissen und schließlich zu Armut, so dass die Existenz und
die Perspektiven einer Person an der Basis betroffen sind. Beide Probleme
bleiben eng miteinander verwoben, da Diskriminierung Arbeitslosigkeit herbeiführt
und diese wiederum die soziale Ausgrenzung verschärft.
Die enge Verknüpfung der beiden Probleme stellt im Zusammenhang mit
Asylverfahren eine zusätzliche Herausforderung dar, da eine bestimmte
Herausforderung (z. B. Arbeitslosigkeit), die an sich kein gültiger Grund für einen Antrag
auf internationalen Schutz ist, trotzdem ein Zeichen für die zugrundeliegende
Diskriminierung und Ausgrenzung sein kann und somit – unter bestimmten
Bedingungen – als Verfolgung eingestuft werden kann. Daher ist eine genaue
Analyse dieser Faktoren mit Hilfe eines ganzheitlichen Ansatzes erforderlich.“
Die Bundesregierung macht zunächst darauf aufmerksam, dass die zitierte
„genaue Analyse dieser Faktoren mit Hilfe eines ganzheitlichen Ansatzes“ sich also
auf die Herangehensweise in der EASO-Studie bezieht.
Die Bundesregierung hält es angesichts der Fehlinterpretationen der EASO-
Studie für angebracht, das dort gefundene Ergebnis im Zusammenhang zu zitieren
(a. a. O., S. 81 f.; „MSAL“ sind im folgenden Zitat die EU-Mitgliedstaaten und
assoziierte Länder, das heißt Norwegen und die Schweiz; „WB“ = Westbalkan):
„Die wichtigsten Push-Faktoren
Als wichtigster Push-Faktor hinter der Entscheidung einiger Bürger der
westlichen Balkanstaaten, einen Antrag auf Asyl in den MSAL zu stellen, gelten
gesellschaftliche Probleme von bestimmten Gruppen, die - insbesondere im Fall
der Roma - eng mit Arbeitslosigkeit und Armut verknüpft sind. In Ländern, die
sich in einer Übergangsphase befinden, in der die Arbeitsmärkte instabil sind,
Gesundheits- und Bildungssysteme sich noch im Aufbau befinden und die
sozialen Strukturen mangelhaft sind, bekommen Minderheiten finanzielle, soziale
und gesundheitliche Probleme deutlicher zu spüren als die
Mehrheitsbevölkerung.
Probleme beim Zugang zum Arbeitsmarkt führen wiederum dazu, dass sich
viele Personen auf die soziale Infrastruktur und Dienste (einschließlich
Sozialleistungen) verlassen, die jedoch unzureichend sind. Dies ist ein dritter Push-
Faktor.
Weitere wichtige Push-Faktoren (auch wenn diese nur bei wenigen Anträgen
relevant sind) sind eine unzureichende und schlecht zugängliche
Gesundheitsversorgung und im Falle ethnischer Albaner die Tradition der Blutrache sowie
politische Diskriminierung.
Wenngleich solche Faktoren von den MSAL überwiegend nicht als
ausreichende Gründe für die Zuerkennung des Schutzes im Rahmen der
internationalen oder nationalen Rechtsvorschriften erachtet werden, muss betont werden,
dass nicht alle Asylanträge unbegründet sind oder als unbegründet angesehen
Drucksache 18/2471 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodewerden. Daher müssen alle Asylanträge aus den westlichen Balkanstaaten
weiterhin einzeln geprüft werden.
Die wichtigsten Pull-Faktoren
Aus den obigen Darlegungen wird deutlich, dass die wichtigsten Faktoren, die
sich auf die Wahl des Ziellands auswirken, wirtschaftlicher Natur sind. Die
MSAL sehen die Kombination aus den während des Asylverfahrens gewährten
Leistungen (insbesondere in Form von Bargeld) und langen Bearbeitungszeiten
als wichtigste Faktoren für die Entscheidung von wirtschaftlich benachteiligten
WB-Bürgern, ob und wo sie einen Asylantrag stellen. Eine bestehende Diaspora
im Zielland scheint insbesondere beim Informationsaustausch mit potenziellen
Antragstellern eine wichtige Rolle zu spielen. Zwischen der Zahl der
Aufenthaltstitel und der Liste der MSAL, die von den Strömen aus den westlichen
Balkanstaaten am stärksten betroffen sind, gibt es eine nahezu hundertprozentige
Wechselbeziehung. Erfolgsgeschichten von Einzelpersonen wirken häufig als
Auslöser.
Die Möglichkeiten, eine legale oder illegale Beschäftigung zu finden (in
Österreich, der Schweiz, Luxemburg und Belgien als wichtiger Faktor erachtet),
können je nach Profil des Bewerbers ebenfalls von Bedeutung sein.
Leistungen in den Mitgliedstaaten können für Staatsangehörige der westlichen
Balkanstaaten im Vergleich zu nationalen Standards einen großen Reiz haben,
auch wenn sie in den Mitgliedstaaten selbst als gering erachtet werden.“
23. Wie viele Asylsuchende gaben an, traumatisiert zu sein (bitte nach Jahren
seit 2011 auflisten sowie nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und
Erst- und Folgeanträgen differenzieren), und welche Erkenntnisse liege
dazu vor, in wie vielen Fällen dieses Vorbringen bestätigt oder für
glaubhaft erachtet wurde bzw. zu einer Anerkennung eines Schutzstatus führte?
Daten zur Anzahl der vorgetragenen Traumatisierungen von Asylsuchenden
werden statistisch nicht erfasst.
Nach grober Schätzung des BAMF konnten vorgetragene Traumatisierungen in
etwa zehn Prozent der Fälle glaubhaft gemacht oder durch ein ausreichendes
Gutachten/Attest belegt werden. In diesen Fällen erfolgt in der Regel die
Zuerkennung des Schutzstatus nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG.
24. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der
Ausländerbehörden welcher Bundesländer mit welchem Ergebnis
beteiligt (bitte nach Jahren seit 2011 auflisten sowie zusätzlich nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Eine Auswertung nach Bundesländern und Herkunftsländern ist erst ab dem Jahr
2014 möglich. Die übrigen Angaben können den folgenden Tabellen
entnommen werden:
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/2471 Stellungnahmen
gem. § 72 Abs. 2
AufenthG
davon
positiv
davon
negativ
davon sonstige
(Abbruch u.a.)
2011 686 120 237 329
2012 1.294 339 438 517
2013 1.459 610 348 501
1. Halbjahr 2014 570 114 130 326
Stellungnahmen
gem. § 72 Abs. 2
AufenthG
davon positiv
davon negativ
davon sonstige
(Abbruch u.a.)
1. Halbjahr 2014 570 114 130 326
davon
Baden-Württemberg 56 13 14 29
Bayern 46 10 11 25
Berlin 77 16 13 48
Brandenburg 10 0 1 9
Bremen 12 1 7 4
Hamburg 45 8 17 20
Hessen 60 10 6 44
Mecklenburg-
Vorpommern 3 0 2 1
Niedersachsen 37 7 14 16
Nordrhein-Westfalen 188 46 37 105
Rheinland-Pfalz 3 2 0 1
Saarland 6 0 1 5
Sachsen 14 1 2 11
Sachsen-Anhalt 3 0 1 2
Schleswig-Holstein 9 0 4 5
Thüringen 0 0 0 0
Unbekannt 1 0 0 1
Drucksache 18/2471 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode25. In wie vielen Fällen stellte die Bundespolizei seit dem Jahr 2000 Anträge
auf Anordnung einer Abschiebungs-, Zurückschiebungs-,
Überstellungsoder ähnlichen Haft nach einem Aufgriff unerlaubt eingereister Personen,
und wie viele dieser Personen wollten Asyl oder Schutz beantragen (bitte
nach Jahren auflisten und so differenziert wie möglich antworten, d. h.
z. B. nach Herkunftsstaaten und überschrittenen Grenzen differenzieren)?
Die Bundesregierung verweist wegen der Zahl der erfragten Anträge der
Bundespolizei auf ihre Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 18/249 vom
7. Januar 2014. Im Übrigen erfasst die Bundespolizei im Zusammenhang mit
der Feststellung unerlaubt eingereister Ausländer im Sinne der Fragestellung
auch nicht, ob und wie viele von ihnen Asyl oder Schutz beantragen wollten, da
dies für die Aufgabenerfüllung der Grenzbehörden nicht erforderlich ist.
Stellung-nahmen
gem. § 72 Abs. 2
AufenthG
davon positiv
davon negativ
davon sonstige
(Abbruch u.a.)
1. Halbjahr 2014 570 130 114 326
darunter
Afghanistan 26 3 10 13
Albanien 8 2 0 6
Bosnien-Herzeg. 4 2 1 1
Eritrea 4 1 1 2
Irak 20 7 7 6
Nigeria 13 1 4 8
Russ. Föderation 26 9 3 14
Serbien 27 16 3 8
Somalia 9 0 2 7
Syrien 110 1 8 101
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ISSN 0722-8333]