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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Pläne der Bundesregierung zur Regulierung von Fracking

Zeitplan und rechtliche Änderungen zur Umsetzung der vorgelegten Eckpunkte betr. Fracking zur Erdgas- und ggf. Erdölförderung, Lagerstätten und Regionen, Regelungen zu zulässigen Fördertiefen und wassergefährdenden Stoffen, Sicherheitsvorkehrungen, Einbeziehung betroffener Kommunen und Landkreise in bergrechtliche Genehmigungsverfahren<br /> (insgesamt 22 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Datum

03.09.2014

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/222728.07.2014

Pläne der Bundesregierung zur Regulierung von Fracking

der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Oliver Krischer, Peter Meiwald, Annalena Baerbock, Nicole Maisch, Matthias Gastel, Bärbel Höhn, Stephan Kühn (Dresden), Steffi Lemke, Markus Tressel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Fracking ist gegenwärtig in Deutschland grundsätzlich erlaubt. Weder im Bundesbergrecht noch im Wasserhaushaltsgesetz werden die Risiken dieser Technologie adäquat adressiert. Gleichzeitig werden immer mehr Aufsuchungslizenzen für Erdgas und Erdöl für Lagerstätten vergeben, die kaum ohne Fracking erschlossen werden können („Umweltauswirkungen von Fracking bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas insbesondere aus Schiefergaslagerstätten“, Umweltbundesamt, Juli 2014). Eine bundesgesetzliche Regelung steht nach wie vor aus. Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, und die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Dr. Barbara Hendricks, haben am 4. Juli 2014‚ „Eckpunkte zu geplanten gesetzlichen Regelungen für Fracking“ vorgelegt. Diese Eckpunkte enthalten eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen, durch die Fracking in Deutschland grundsätzlich weiterhin ermöglicht würde.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen22

1

Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung bei der Umsetzung der vorgestellten Eckpunkte, und welche konkreten Gesetze, Verordnungen etc. sollen dazu konkret novelliert werden (bitte auch Angabe darüber, wann voraussichtlich Referentenentwürfe vorliegen werden, wann die erforderlichen Ressortabstimmungen stattfinden sollen, und wann der Kabinettsbeschluss der jeweiligen Änderungen der verschiedenen Gesetze, Verordnungen etc. geplant ist)?

2

Wo in Deutschland gibt es Lagerstätten von Kohleflözgas oder Schiefergas unterhalb und wo oberhalb von 3 000 Metern (bitte auflisten)?

3

Liegen für diese Lagerstätten bereits Aufsuchungserlaubnisse vor, und wenn ja, wo, und von welchem Unternehmen, Forschungseinrichtung oder anderen (bitte auflisten)?

4

Auf welcher Grundlage soll die Förderung von Erdgas aus Schiefer- oder Kohleflözlagerstätten in einer Tiefe von beispielsweise 2 999 Metern rechtssicher untersagt werden, wenn sie bei einer Tiefe von 3 001 Metern erlaubt wird?

5

Welche wissenschaftlichen oder anderen Erkenntnisse sind für die Bundesregierung die Grundlage für die geplante Einführung einer Grenze von 3 000 Metern Tiefe, ab der Fracking erlaubt sein soll?

6

Aus welchem Grund plant die Bundesregierung, die Nichtzulassung von Fracking in Schiefer- und Kohleflözlagerstätten oberhalb von 3 000 Metern Tiefe nur über das Wasserhaushaltsgesetz und nicht über das Bundesberggesetz zu regeln?

7

Soll Gasförderung mit Fracking in Lagerstätten auch oberhalb 3 000 Metern, die nicht als Schiefer- oder Kohleflözlagerstätten definiert sind, zulässig sein? Wenn ja, warum, und welche Arten von Lagerstätten betrifft das wo genau?

8

Wo in Deutschland gibt es Lagerstätten von Tight Gas, die oberhalb von 3 000 Metern liegen (bitte auflisten)?

9

Für welche Lagerstätten und Regionen kämen nach Ansicht der Bundesregierung Forschungsprojekte infrage (bitte auflisten), und von wem sollten diese durchgeführt werden?

10

Wie definiert die Bundesregierung „schwach wassergefährdend“ (siehe Punkt 2 im Eckpunktepapier) in Hinblick auf die eingesetzte Frackflüssigkeit bei Fracking-Vorhaben von Tight Gas, und kann die Bundesregierung ausschließen, dass durch diese schwach wassergefährdende Frackflüssigkeit Schäden bei Mensch und Umwelt entstehen können?

11

Wie definiert die Bundesregierung den „Stand der Technik“ beim Flowback und dem Lagerstättenwasser?

12

Dürfen die einzelnen Bestandteile der Frac-Fluide auch in eine höhere Wassergefährdungsklasse (WGK) als WGK I eingeordnet sein, wenn das Gesamtfluid als schwach wassergefährdend (WGK I) eingeordnet wird?

13

Welche Sicherheitsvorkehrungen müssen Unternehmen aus der Erdgas- und Erdölbranche beim Umgang mit einzelnen wassergefährdenden Stoffen bzw. den gesamten Frac-Fluiden und Lagerstättenwasser gegenüber einem Entweichen in die Gewässer ergreifen, und wie will die Bundesregierung dies konkret kontrollieren?

14

Wer wird den Bericht der Bundesregierung für den Deutschen Bundestag erstellen, auf dessen Basis im Jahr 2021 erneut über das Fracking in Schiefergas- und Kohleflözgaslagerstätten entschieden werden soll, und welche Aspekte werden hier konkret untersucht, um als Entscheidungsgrundlage zu dienen?

15

Wie sind die vorgesehenen Fracking-Regelungen, insbesondere die 3 000-Meter-Grenze und die Zulassung schwach wassergefährdender Substanzen, mit dem Beschluss der Umweltministerkonferenz von Mai 2014 vereinbar, in dem ein unbegrenztes Verbot von Fracking für unkonventionelle Lagerstätten und ein Ausschluss von umwelttoxischen Substanzen gefordert wurden?

16

Seit wann zählt die Bundesregierung Tight Gas zu den konventionellen Lagerstätten, obwohl die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe es auf ihrer Internetseite als nichtkonventionell bezeichnet (siehe: www.bgr.bund.de/DE/Themen/Energie/Projekte/laufend/NIKO/FAQ/faq_inhalt.html)?

17

Wie viele Brunnen zur Trinkwassergewinnung und für die Lebensmittelherstellung liegen in Wasserschutzgebieten und im Einzugsbereich von Talsperren und Seen, und wie viele außerhalb dieser Gebiete?

18

Sollen die geplanten Regelungen auch für die Förderung von Erdöl mittels Fracking gelten, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum wird Erdöl im Eckpunktepapier nicht genannt, und wird die Bundesregierung diesbezüglich eigene Regelungen schaffen, und falls ja, wann, und in welchen Gesetzen bzw. Verordnungen?

19

Wird die Bundesregierung Regelungen treffen, damit betroffene Kommunen und Landkreise ab der ersten Stufe bergrechtlicher Genehmigungsverfahren informiert werden? Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wie will sie dies konkret umsetzen?

20

Wird die Bundesregierung Regelungen treffen, damit betroffene Kommunen und Landkreise ab der ersten Stufe bergrechtlicher Genehmigungsverfahren eigene Versagensrechte geltend machen können, und wenn nein, warum nicht?

21

Soll die angedachte Beweislastumkehr bei Bergschäden auch auf vergleichbare Bergbautätigkeiten, wie Braunkohleabbau und Kavernen, ausgedehnt werden, und wenn nein, warum nicht?

22

Wie sollen die Gebiete bei der Gasförderung, beim Braunkohlebergbau, bei der Aussohlung von Kavernen und bei anderen Bergbautätigkeiten definiert werden, in denen die Beweislastumkehr gelten soll?

Berlin, den 28. Juli 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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