[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2684
18. Wahlperiode 29.09.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan van Aken,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/2241 –
Beschaffung bewaffnungsfähiger Drohnen nach Ende der „gesellschaftlichen
Debatte“
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD bekräftigen die
Regierungsparteien den Willen zur Entwicklung einer „europäischen Drohne“ (DIE
WELT, 27. November 2013). Ein entsprechendes Angebot von Airbus Defence
and Space, Dassault Aviation und Alenia Aermacchi liegt den
Verteidigungsministerien Frankreichs, Deutschlands und Italiens mittlerweile vor und soll
seit Juni 2014 weiter behandelt werden (Bundestagsdrucksache 18/1946). Nun
haben aber Großbritannien und Frankreich einen Vertrag zur bilateralen
Entwicklung einer bewaffnungsfähigen „europäischen Drohne“ geschlossen,
wofür zunächst 151 Mio. Euro für eine Machbarkeitsstudie ausgegeben werden
sollen (n-tv.de, 16. Juli 2014). Es ist unklar, inwiefern die Bundesregierung ihre
Anstrengungen zur Beteiligung des deutsch-französischen Rüstungskonzerns
Airbus Defence and Space noch weiter betreibt.
Der Koalitionsvertrag fixiert auch, vor der Beschaffung bewaffnungsfähiger
Drohnen „alle damit im Zusammenhang stehenden völker- und
verfassungsrechtlichen, sicherheitspolitischen und ethischen Fragen sorgfältig prüfen“ zu
wollen. In früheren parlamentarischen Anfragen hatte sich das
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) diese Haltung zu eigen gemacht.
Die Bundesregierung hatte eine vom Verteidigungsausschuss des Deutschen
Bundestages für den 30. Juni 2014 angesetzte öffentliche Anhörung zum Thema
„ausdrücklich“ begrüßt (Bundestagsdrucksache 18/1946). Dort würde die
Gelegenheit gegeben, „nochmals alle mit dem Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge
im Zusammenhang stehenden Aspekte zu beleuchten“. Zwei Tage vor der
Anhörung wurde über die Bundesministerin der Verteidigung, Dr. Ursula von der
Leyen, berichtet, diese wolle den Kauf bewaffnungsfähiger Drohnen (DER
SPIEGEL, 28. Juni 2014). Nach der Anhörung, aber noch vor einer Aktuellen
Stunde zum Thema am 2. Juli 2014 sprach sich die
Bundesverteidigungsministerin in der „Süddeutschen Zeitung“ ausdrücklich für die Beschaffung von
bewaffnungsfähigen Drohnen für die Bundeswehr aus.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 15. September
2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2684 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeOhnehin schien das Vorhaben aus Sicht der Fragestellenden längst auf die
Schiene gesetzt: Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) hat das
Beschaffungsverfahren für bewaffnungsfähige Drohnen der „Medium Altitude
Long Endurance“-Klasse (MALE-Klasse) ungeachtet der „gesellschaftlichen
Debatte“ vorangetrieben. Dabei ging es vorrangig um eine Beschaffung als
Überbrückungslösung, bis eine „europäische Drohne“ entwickelt sein könnte.
Die angekündigte „sorgfältige Prüfung“ kann – sofern sie überhaupt ernsthaft
stattgefunden hat – aus Sicht der Fragestellenden also spätestens nach dem
Statement der Bundesverteidigungsministerin als beendet gelten. Die
Bundesregierung muss nun ihre Schlussfolgerungen und weiteren Schritte mitteilen.
Das Gleiche gilt für die Initiativen zur Nutzung und Forschung an mittleren und
großen Drohnen. Ebenfalls unklar ist, ob das BMVg mittlerweile
Genehmigungen für die US-Armee erteilt hat, damit diese mit bewaffnungsfähigen Drohnen
außerhalb ihrer Basen über bayerischen Gemeinden trainieren kann.
1. Auf welche Weise wurde die Entscheidung zur Beschaffung von
Kampfdrohnen oder bewaffnungsfähiger Drohnen als endgültige Lösung bzw.
Überbrückungslösung von der Anhörung im Deutschen Bundestag
beeinflusst (Bundestagsdrucksache 18/1946)?
2. Hat die Bundesregierung mit der Anhörung im Deutschen Bundestag zur
Beschaffung von bewaffnungsfähigen Drohnen der MALE-Klasse die
Prüfung der „damit in Zusammenhang stehenden völker- und
verfassungsrechtlichen, sicherheitspolitischen und ethischen Fragen“ nun beendet
(Bundestagsdrucksache 18/1946)?
a) Sofern die Frage mit nein beantwortet wird, welche weiteren
sorgfältigen Prüfungen hält die Bundesregierung für erforderlich?
b) Soweit die Frage mit ja beantwortet wird, welche Schritte hat die
Bundesregierung daraufhin hinsichtlich der Beschaffung „qualitativ neuer
Waffensysteme“ eingeleitet?
c) Wie wirkt sich dies auf konkrete Maßnahmen beteiligter Behörden aus?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich darauf verständigt, dass vor einer Entscheidung
über die Beschaffung qualitativ neuer Waffensysteme, alle damit in
Zusammenhang stehenden völker- und verfassungsrechtlichen, sowie
sicherheitspolitischen und ethischen Fragen sorgfältig geprüft werden. Dies insbesondere im
Hinblick auf eine neue Generation von unbemannten Luftfahrzeugen, welche
über Aufklärung hinausgehende Kampffähigkeiten besitzen.
Die Anhörung des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestags hat
hierzu einen wertvollen Beitrag geliefert.
3. Da sich die Bundesverteidigungsministerin für die Anschaffung bewaffneter
bzw. bewaffnungsfähiger Drohnen ausspricht (DER SPIEGEL, 28. Juni
2014), inwiefern kann die Bundesregierung also mittlerweile erste Angaben
zu Fähigkeiten einer möglichen Bewaffnung machen?
Die Fähigkeitsforderung an eine MALE-UAS-Überbrückungslösung (MALE
UAS – Medium-Altitude Long Endurance Unmanned Aerial System), in der
zwingend eine Bewaffnungsfähigkeit gefordert wird, liegt seit 26. Februar 2013
vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2684a) Wann, und von wem, sollen die genaueren „noch abzustimmenden
Fähigkeitsforderungen“ erstellt werden?
Die nationalen Fähigkeitsforderungen an eine auch bewaffnungsfähige MALE-
UAS-Ziellösung ab 2025+ werden nach Beauftragung durch das BMVg durch
das Planungsamt der Bundeswehr erstellt. Zeitlinien hierzu können derzeit noch
nicht genannt werden.
b) Welche Marktbeobachtungen bzw. Marktsichtungen wurden hierzu
bereits vorgenommen?
Es wurden noch keine Marktsichtungen zu einer MALE-UAS-Ziellösung
vorgenommen.
c) Welche Rüstungskonzerne sind bereits an die Bundesregierung
herangetreten, um ihre Überlegungen zur Bewaffnung von unbemannten
Systemen mitzuteilen, bzw. welche konkreten Überlegungen sind der
Bundesregierung hierzu bekannt (Bundestagsdrucksache 18/819)?
Es sind bisher keine Rüstungskonzerne an die Bundesregierung herangetreten,
um ihre Überlegungen zur Bewaffnung von unbemannten Luftfahrtsystemen
mitzuteilen. Konkrete Überlegungen der Rüstungskonzerne hierzu sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
d) An welche Unternehmen ist die Bundesregierung herangetreten, um ihre
Überlegungen zur Bewaffnung von unbemannten Systemen zu erörtern?
Die Bundesregierung ist an kein Unternehmen herangetreten, um die
Bewaffnung von unbemannten Luftfahrtsystemen zu erörtern.
e) Welche Systeme wurden dabei jeweils vorgestellt bzw. beworben?
Auf die Antwort zu den Fragen 3c und 3d wird verwiesen.
4. Wo, mit welchen Teilnehmenden, und mit welchem Inhalt hat die
Bundesregierung das „Angebot zur Formulierung eines europäischen
Drohnenprogramms für mittlere Flughöhe und lange Flugdauer (MALE)“, das Airbus
Defence and Space, Dassault Aviation und Alenia Aermacchi den
Verteidigungsministerien Frankreichs, Deutschlands und Italiens vorgelegt haben
sollen, seit Mai 2014 weiter behandelt (Bundestagsdrucksache 18/1946)?
Das unaufgefordert vorgelegte Angebot wurde nicht weiter behandelt.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 18/1946 verwiesen.
a) Sofern mitgeteilt wird, über derartige Initiativen würden keine
Aufzeichnungen geführt, welches der erfragten Treffen hält die Bundesregierung
aus welchem Grund für besonders wichtig?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
b) Auf welche Weise hat sich die Bundesregierung an einer „sorgfältige[n]
Abstimmung mit den europäischen Partnernationen“ hinsichtlich der
gemeinsamen Entwicklung einer Drohne der MALE-Klasse als
„europäische Drohne“ beteiligt (Bundestagsdrucksache 18/1946)?
Am 18. Juli 2014 fand in Berlin ein erstes Treffen einer deutsch-französischen
Arbeitsgruppe mit dem Ziel statt, erste Überlegungen für einen Zeit- und
Arbeitsplan, hin zu einer gemeinsamen UAS-MALE-Entwicklung, zu formulieren.
Drucksache 18/2684 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodec) Wann und wo wurden hierzu welche Gespräche geführt, und wer nahm
daran teil?
Auf die Antwort zu Frage 4b wird verwiesen.
5. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus einem kürzlich
unterzeichneten Vertrag Großbritanniens und Frankreichs zur bilateralen
Entwicklung einer bewaffnungsfähigen Drohne, wofür zunächst 151 Mio.
Euro für eine Machbarkeitsstudie ausgegeben werden sollen (n-tv.de,
15. Juli 2014)?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung steht der Vertrag Großbritanniens und
Frankreichs nicht in Zusammenhang mit UAS der MALE-Klasse.
a) Inwiefern beeinflusst der bilaterale Vertrag die Politik der
Bundesregierung hinsichtlich der gemeinsamen Entwicklung einer Drohne der
MALE-Klasse als „europäische Drohne“?
Der Vertrag Großbritanniens und Frankreichs hat nach Erkenntnissen der
Bundesregierung grundsätzlich keinen Einfluss auf die mögliche europäische
Entwicklung eines UAS der MALE-Klasse.
b) Was ist der Bundesregierung über Anstrengungen von Airbus bekannt,
„zusammen mit dem israelischen Heron-Hersteller IAI eigene
Aufklärungsmodelle [zu] entwickeln, um damit die Bundeswehr zu beliefern“?
Die Bundesregierung hat keine entsprechenden Erkenntnisse.
6. Wann und wo hat es im Jahr 2014 „Besprechungen [des
Bundesverteidigungsministeriums] mit der US Air Force und dem Hersteller sowohl in den
USA als auch in Deutschland“ zur Prüfung der Vorabmitteilung der US-
amerikanischen Regierung zu einer möglichen Beschaffung von Drohnen
des Typs „PREDATOR“ bzw. „REAPER“ gegeben (Bundestagsdrucksache
18/1946), und was war deren Gegenstand und Ergebnis?
Es fanden im Jahr 2014 zwischen April und Juli 2014 insgesamt fünf
Besprechungen in Deutschland und den USA statt. Die Besprechungen dienten der
Klärung der vorliegenden Vorabmitteilung der US-amerikanischen Regierung zu
einer möglichen Beschaffung des unbewaffneten „Unmanned Aircraft Systems
PREDATOR B“ sowie der Präsentation und Diskussion über eine von der
Fa. General Atomics Aeronautical Systems, Inc. aktuell in der Entwicklung
befindlichen Version des PREDATOR B, die nach Firmenangaben dem
entsprechenden NATO-Standard (STANAG 4671: Innerhalb der NATO abgestimmte
Bau- und Zulassungsvorschrift für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem
Abfluggewicht größer 150 kg, STANAG: NATO Standardisation Agreement)
entspricht.
7. Inwieweit wird die Anhörung im Deutschen Bundestag und die
Entscheidung der Bundesverteidigungsministerin zur Beschaffung
bewaffnungsfähiger Drohnen das „Vorgehen im Hinblick auf eine mögliche Beschaffung
des unbewaffneten PREDATOR B“ beeinflussen (Bundestagsdrucksache
18/1946)?
Über die Einführung des unbewaffneten Systems PREDATOR B in die
Bundeswehr ist bisher noch nicht entschieden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2684a) Was ergab die Prüfung des Angebots der Firma RUAG Holding AG
gegenüber dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und
Nutzung der Bundeswehr für „Zulassungsaktivitäten zur Erlangung und
zum Erhalt der Muster- und Verkehrszulassung“ von US-Drohnen der
MALE-Klasse (Bundestagsdrucksache 18/1946)?
Die Prüfung dauert an.
b) Sofern noch keine Ergebnisse vorliegen, wann werden diese erwartet?
Aufgrund der Komplexität des Prüfungsgegenstandes kann ein genauer
Zeitpunkt derzeit nicht abgeschätzt werden.
c) Da kein mit der möglichen Beschaffung von Drohnen des Typs „PRE-
DATOR B“ vergleichbares Verfahren für die israelischen „HERON“-
Drohnen begonnen wurde (Bundestagsdrucksache 18/1946), inwiefern
lässt sich daraus schließen, dass das BMVg Abstand von einer
entsprechenden Beschaffung aus Israel nimmt?
Eine Entscheidung über das weitere Vorgehen zur Einführung eines MALE UAS
ist noch nicht gefallen.
8. Wann wird die Bundeswehr nach derzeitigem Stand ihre
Beschaffungsentscheidung für MALE-Drohnen der Luftwaffe fällen?
a) Wann könnten die Vorlage und Bewertung von Lösungsvorschlägen zur
Beschaffung von MALE-Drohnen der Luftwaffe erfolgen
(Bundestagsdrucksache 18/1794)?
b) Wann wird der Generalinspekteur der Bundeswehr nach Kenntnis der
Bundesregierung seine Auswahlentscheidung treffen?
Eine Entscheidung über das weitere Vorgehen zu unbemannten Luftfahrzeugen
der MALE-Klasse ist in Vorbereitung. Aufgrund der technischen und
prozessualen Komplexität ist ein genauer Entscheidungszeitpunkt noch nicht absehbar.
9. Welche Schlussfolgerungen zieht das BMVg aus den bei der Firma IABG
Industrieanlagen-Betriebsgesellschaft mbH beauftragten Studien „Analyse
zur Ermöglichung des Betriebs von MALE UAS“ sowie „Fähigkeiten UAS
2025“ (Bundestagsdrucksache 18/819)?
a) Welche Erkenntnisse konnten das BMVg oder die Bundeswehr aus den
beiden Studien gewinnen, die ohne diese Studien nicht verfügbar wären?
b) Wann ist der „mit der gebotenen Sorgfalt unter Berücksichtigung aller
erforderlichen Parameter im Hinblick auf die Erfüllung der
Anforderungen durch den Lösungsvorschlag“ durchgeführte Prüfprozess beendet,
bzw. welche Ergebnisse können bereits mitgeteilt werden?
Die Auswertung der Studien ist noch nicht abgeschlossen.
c) Welche Kosten wurden dem BMVg für die Erstellung der Studie in
Rechnung gestellt?
Die Kosten für die Studie zur Bewertung der Fähigkeiten von marktverfügbaren
UAS im Zeitraum 2025 betrugen 365 000 Euro. Die Kosten für die Analyse zur
Ermöglichung des Betriebes von MALE UAS betrugen 320 000 Euro.
Drucksache 18/2684 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode10. Inwiefern und mit welchem Ergebnis hat das BMVg geprüft, ob durch die
jeweiligen Verlängerungen des Leasing-Vertrages für die „HERON“-
Drohnen als MALE-Überbrückungslösung Mehrkosten im Vergleich zu
einer Sofortbeschaffung entstehen?
Ein Leasingmodell für einen HERON 1, als MALE UAS Überbrückungslösung,
wurde nicht betrachtet, weil das System HERON 1 den Fähigkeitsforderungen
der Streitkräfte für die Überbrückungslösung nicht entspricht.
11. Welche konkreten Aufgaben ergeben sich aus der Federführung des
Kommandos Luftwaffe im Arbeitsfeld „Exchanging operational experience and
best practice on operating MALE RPAS“ im Rahmen der neuen „RPAS-
Nutzergemeinschaft“ aus Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich,
Italien, der Niederlande und Polen (Bundestagsdrucksache 18/1946)?
Das Kommando Luftwaffe nimmt im Rahmen der Federführung im Arbeitsfeld
„Exchanging operational experience and best practice on operating MALE
RPAS“ in der European Defence Agency (EDA) Arbeitsgemeinschaft
„European MALE Community“ eine Sekretärfunktion wahr und trägt die Beiträge der
Partnernationen aus den gemeinsamen Sitzungen zusammen. Gemeinsam mit
dem Personal der EDA soll zu diesem Thema ein Dokument erstellt werden, das
den teilnehmenden Nationen zur Information und als Referenz zur Verfügung
stehen soll.
12. Welche weiteren Treffen der „RPAS-Nutzergemeinschaft“ bzw. ihrer
einzelnen Arbeitsgruppen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren 2014 und 2015 vorgesehen, und wo werden diese stattfinden?
Bisherige Treffen der RPAS-Nutzergemeinschaft (RPAS – Remotely Piloted
Aircraft Systems) fanden etwa alle zwei Monate statt. Das nächste Treffen ist am
24. September 2014 in Brüssel geplant.
13. Welche weiteren Treffen des „Pioneer Projects“ der Europäischen
Verteidigungsagentur bzw. dessen einzelnen Arbeitsgruppen sind nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Jahren 2014 und 2015 vorgesehen, und wo
werden diese stattfinden?
Die Auftaktbesprechung der Arbeitsgruppe („Task Force of RPAS certification
and airworthiness experts“) fand am 11. März 2014 bei der EDA in Brüssel statt.
Die Frequenz der Besprechungen in Brüssel wird von der Arbeitsgruppe selbst
nach Bedarf festgelegt. Zu weiteren Treffen der RPAS-Nutzergemeinschaft wird
auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Die Arbeitsgruppe zur Bestimmung des
Bedarfs für ein mögliches europäisches UAS-Programm wurde bisher nicht
einberufen.
14. Inwiefern hegt die Bundesregierung eigene Zweifel, „ob die aktuell
gültigen European Military Airworthiness Requirements (EMARs) die
Zulassungskriterien für UAS in vollem Umfang abdecken“
(Bundestagsdrucksache 18/1946)?
Die EMAR stellen Anforderungen an das Erreichen und Erhalten der
Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen. Damit sind sie grundsätzlich geeignet, über die
Zulassung von RPAS zu entscheiden. Zur Koordination der potenziellen
Nutzernationen und um abgestimmte Beiträge zur Fragestellung der Integration von
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2684RPAS in den allgemeinen Luftverkehr zu entwickeln, wurde unter Federführung
der EDA eine Arbeitsgruppe eingerichtet.
15. Worin besteht nach Kenntnis der Bundesregierung der konkrete Beitrag der
Rüstungskonzerne Airbus, Diehl Stiftung & Co. KG und ESG
Elektroniksystem- und Logistik-GmbH sowie des Deutschen Zentrums für Luft- und
Raumfahrt e. V (DLR) im Projekt MidCAS, das von der Europäischen
Verteidigungsagentur, von Deutschland, Frankreich, Italien und Spanien unter
der Federführung Schwedens betrieben wird?
Konkrete Beiträge zum Projekt MidCAS (MidAir Collision Avoidance System)
sind von:
● Airbus Defence & Space: Technologiearbeiten im Entwurf des
Sensorsubsystems und im Entwurf des Sensordatenfusionsmoduls,
● Diehl BGT-Defence: Technologiearbeiten im Entwurf des Elektro-Optischen
Sensormoduls und bei der Bilddatenverarbeitung,
● ESG: Technologiearbeiten im Entwurf der Mensch-Maschine-Schnittstelle,
● DLR: Spezifizieren von Komponenten für die Avionik des bemannten
Demonstrationsflugzeugs, Technologiearbeiten bei Datenfusion und
Datenlinkmodell für die Simulationskampagnen.
16. Welche „bei früheren Projekten gewonnene Expertise“ bringt das DLR
hinsichtlich unbemannter Luftfahrzeuge ein (Bundestagsdrucksache 18/1946)?
MidCAS profitiert von den Erfahrungen des DLR aus den drei Phasen des
Projekts WASLA HALE (Weitreichende abbildende signalerfassende luftgestützte
Aufklärung – High Altitude Long Endurance), in welchem Prozeduren und
Techniken zur Integration unbemannter Luftfahrzeuge in den zivilen Luftraum
untersucht wurden. Die Erfahrungen mit einem neuartigen
Kollisionsvermeidungssystem an Bord des bemannten Forschungsflugzeugs ATTAS (Advanced
Technologies Testing Aircraft System) des DLR sind in die Entwicklung der
MidCAS-Demonstratoren eingeflossen.
17. Worum handelt es sich bei dem Projekt „KoKo“ (Bundestagsdrucksache
18/1946), und worin bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung die
Beiträge der Firmen und Institute Becker Avionics GmbH, Airbus Defence
and Space, Deutsche Flugsicherung GmbH, TU Braunschweig (Institut für
Flugführung) und des DLR?
Innerhalb des Luftfahrtforschungsprogramms der Bundesregierung wird das
Vorhaben KoKo (Kollisionserkennung – Kollisionsvermeidung) gefördert,
welches Piloten bei einer sicheren und konfliktfreien Flugführung unterstützt. Dabei
werden auch nichtkooperative Teilnehmer des Luftverkehrs, zurzeit z. B.
Segelflugzeuge oder auch in Zukunft unbemannte Luftfahrzeuge, in die Betrachtung
miteinbezogen. Die wirtschaftliche Verwertung ist im gewerblichen Luftverkehr
als Pilotenassistenzsystem vorgesehen. Das Vorhaben wird von den Herstellern
Becker Avionics, Airbus Defence & Space gemeinsam mit der Deutschen
Flugsicherung DFS, der TU Braunschweig (Institut für Flugführung) und dem DLR
bearbeitet.
Drucksache 18/2684 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeFolgende Forschungsaufgaben nehmen die Projektpartner war:
● Becker Avionics stellt einen erweiterten TCAS-Empfänger zur Verfügung.
● Airbus Defence & Space ist der Koordinator und entwickelt den Sensor zur
Detektion des nicht-kooperativen Verkehrs.
● Die TU Braunschweig ist für die Flugerprobung zuständig.
● Das DLR entwickelt im Rahmen des Projektes ein Display zur Darstellung
des nicht-kooperativen Verkehrs.
● Die DFS hat Beratungsfunktion für die Belange der Flugsicherung.
18. Wann wird das BMVg über die Weiterverwendung des „EURO HAWK
Full Scale Demonstrators“ entscheiden, bzw. wann werden sich die
zuständigen Behörden mit der Frage befassen (Bundestagsdrucksache 18/1794)?
Eine Entscheidung über das weitere Vorgehen bzw. über die Weiterverwendung
des „EURO HAWK Full Scale Demonstrators“ ist in Vorbereitung. Aufgrund
der technischen und prozessualen Komplexität ist ein genauer
Entscheidungszeitpunkt noch nicht bestimmbar.
19. Inwiefern und zu welchem Zweck waren zu Sitzungen der Beteiligten des
Projektes „EURO HAWK“ bei der Bundeswehr oder der US-Luftwaffe
auch Vertreterinnen und Vertreter des US-Geheimdienstes National
Security Agency eingeladen?
Wie bereits während des sogenannten EURO-HAWK-
Untersuchungsausschusses der vergangenen Legislaturperiode thematisiert, gab es zwischen dem
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr, der
US Air Force und der NSA Kontakte zum Thema „US Kryptoschlüssel für
EURO HAWK“ bzw. „US Kryptogeräte für EURO HAWK“.
In Deutschland und unter Beteiligung des Bundesamtes für Ausrüstung,
Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr war die NSA an einer
Besprechung zum Thema „Key Management Plan“ für die US-Kryptoschlüssel für
EURO HAWK mit einem Vertreter beteiligt.
20. Aus welchem Grund erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung der im
Rahmen des NATO-Manövers „Unified Vision“ eigentlich für den
deutschen Luftraum geplante Überflug einer Riesendrohne des Typs „Global
Hawk“ von Sigonella (Italien) in das Übungsgebiet in Norwegen
schließlich von Italien über Frankreich und Großbritannien nach Norwegen
(Bundestagsdrucksache 18/1794)?
Aufgrund einer nicht erteilten Überfluggenehmigung eines befragten Staates
wurde auf eine ohnehin geplante Alternativroute über Frankreich und
Großbritannien zurückgegriffen.
a) Sofern eine andere Regierung den Überflug verweigerte, welche
Gründe sind der Bundesregierung hierfür bekannt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
b) Inwiefern waren die mitgeführten „Sensoren zur abbildenden
Aufklärung in Form von elektrooptischen Kameras und Geräten zur
Radarabbildung“ sowie die „Sensoren zur signalerfassenden Aufklärung“
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2684während der Flüge zwischen Sizilien und Norwegen in Betrieb oder
zwischenzeitlich abgeschaltet?
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen waren die infrage
stehenden Sensoren während der Transitflüge zwischen Italien und Norwegen
ausgeschaltet.
c) Welche Zwischenfälle hat der in die einzig für die Flüge zuständige
Missionskontrollstation in der Beale Air Force Base (USA) entsandte
deutsche „nationale Beobachter“ im Zusammenhang mit den Flügen
dokumentiert?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über Zwischenfälle vor.
d) Sofern immer noch keine Aussage zur Beantwortung der Frage
gemacht werden kann, wann ist die nötige Übungsauswertung
voraussichtlich abgeschlossen?
Auf die Antwort zu den Fragen 20a bis 20c wird verwiesen.
21. Welche bemannten oder unbemannten Luftfahrzeuge welcher
Teilstreitkräfte welcher Länder sind in der als „Schwerpunktübung der
Bundeswehr“ bezeichneten JAWTEX 2014 (Joint Air Warfare Tactical Exercise)
laut dem für Mitte Juli 2014 angekündigten Zwischenbericht zum Einsatz
gekommen (Bundestagsdrucksache 18/1794, sofern die abschließende
Übungsauswertung noch nicht vorliegt, bitte soweit aus dem
Zwischenbericht bekannt unter Vorbehalt beantworten)?
Bei JAWTEX 14 kamen während des Übungszeitraums vom 12. bis zum
23. Mai 2014 ausschließlich bemannte Luftfahrzeuge unterschiedlicher Muster
(88 Flächenflugzeuge und 17 Hubschrauber aus insgesamt zehn Nationen sowie
der NATO) zum Einsatz. Die Zuordnung ist der Tabelle Anlage 3 zu entnehmen
und ist als Verschlusssache „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD)
eingestuft.*
a) Auf welchen Flugplätzen waren sie stationiert?
b) Welche Überflüge oder sonstigen Flüge von Drohnen waren im
Rahmen der Übung über Deutschland geplant, und welche haben
tatsächlich stattgefunden?
c) Wo wurde bzw. wird die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung
der Übungsflüge von Drohnen ausgewertet?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.
22. Welche Ergebnisse kann die Bundesregierung zur Ursache des
mittlerweile dritten Absturzes einer Bundeswehr-Drohne des Typs „HERON“ in
Afghanistan machen, die nach Angaben der Bundeswehr „aus bisher un-
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Drucksache 18/2684 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodegeklärter Ursache mit einem Berg kollidierte“ und offensichtlich auf einer
Trainingsmission war (Bundestagsdrucksache 18/1794)?
a) Handelte es sich aus Sicht der Bundesregierung bei dem zerschellten
Gerät um einen Absturz oder eine „kontrollierte Landung“?
Es handelt sich um einen Absturz.
b) Inwiefern liegt hierzu mittlerweile ein „belastbares
Untersuchungsergebnis zur Unfallursache“ vor?
Die Frage wurde auch in dem Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs
bei der Bundesministerin der Verteidigung, Markus Grübel, an die Abgeordnete
Inge Höger vom 10. Juli 2014 beantwortet:
Der Abschlussbericht des Generals Flugsicherheit in der Bundeswehr liegt
nunmehr vor. Die Unfallursache für den Absturz liegt in einer Unterbrechung der
Kommunikationsverbindung zwischen Bodenkontrollstation und HERON 1 in
Kombination mit einer dann fehlerhaft in das System eingegebenen
Notfallroute.
Systemseitig ist vorgesehen, dass der HERON 1 im Fall eines Abbruches der
Kommunikationsverbindung zur Bodenkontrollstation einer Notfallroute bis
zum geplanten Landepunkt folgt. Nach Abbruch der
Kommunikationsverbindung flog der HERON 1 daher die allerdings fehlerhaft eingegebene Flugroute
und zerschellte im Gelände.
c) Sofern das Ergebnis nicht wie angekündigt Ende Juni 2014 vorlag, für
wann wird es erwartet?
Auf die Antwort zu Frage 22b wird verwiesen.
d) Inwieweit treffen Berichte zu, wonach es auch Hinweise auf ein
Eindringen in das elektronische Steuerungssystem gegeben haben könnte
(THE AVIONIST, 13. November 2013)?
Zu einem Eindringen in das elektronische Steuerungssystem von außen liegen
keine Erkenntnisse vor. Als Unfallursache kann ein Eindringen in das
elektronische Steuerungssystem von außen ausgeschlossen werden.
23. Was kann die Bundesregierung zum Unfall einer „HERON“ auf dem
Flugplatz in Masar-i Scharif mitteilen, die nach Berichten notgelandet sei, da
das Bugfahrwerk nicht ausgefahren werden konnte (Bundeswehr
Monitoring, 18. Juli 2014)?
a) Was kann die Bundesregierung mittlerweile über die Art und Höhe der
Beschädigung mitteilen?
Die Untersuchung der beschädigten Komponenten beim Hersteller ist noch
nicht abgeschlossen. Daher ist noch keine Aussage über die Höhe des Schadens
möglich. Die Beschädigung ereignete sich während der Landung und liegt damit
in der Verantwortung des Auftragnehmers.
b) Auf welcher Mission befand sich die Drohne?
Das Luftfahrzeug befand sich auf einem Aufklärungsflug.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2684c) Wer hatte die Drohne zum Zeitpunkt des Unfalls gesteuert?
Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung hat ein Pilot der Betreiberfirma
die Notlandung durchgeführt.
d) Wann und durch wen wurde bzw. wird die Drohne repariert oder (auch
vorübergehend) ausgetauscht?
Die Instandsetzung des HERON 1 wurde durch ein Team der Betreiberfirma vor
Ort abgeschlossen. Der HERON 1 war anschließend wieder einsatzbereit.
24. Welche Abstürze oder „kontrollierten Landungen“ mit Sach- oder
Totalschäden haben sich im Jahr 2014 mit Drohnen der Bundeswehr und der
Bundespolizei ereignet?
Bei der Bundespolizei ereigneten sich im Jahr 2014 keine Abstürze oder
„kontrollierte Landungen“ mit Sach- oder Totalschäden.
Nachfolgende Angaben beziehen sich auf unbemannte Luftfahrzeuge der
Bundeswehr:
Am 17. Juli 2014 ereignete sich ein Zwischenfall mit dem System HERON 1 in
Afghanistan, bei dem sich das Bugfahrwerk nicht ausfahren ließ. Das
Luftfahrzeug wurde mit dem automatischen Landesystem gelandet. Es entstand
Sachschaden an Anbauteilen.
Für den Bereich der taktischen UAS wird folgender Sachstand mitgeteilt:
● Bei keinem der Flüge/Landungen aller Taktischen UAS (KZO, LUNA,
ALADIN, MIKADO) ist es zu einem Schaden gegenüber Dritten gekommen.
● Es hat keinerlei Abstürze im Sinne eines „Totalschadens“ im
Betrachtungszeitraum gegeben (Definition: Ein Unfall wird als Absturz bezeichnet, wenn
durch einen unkontrollierbaren Flugzustand das Luftfahrzeug am Boden
zerstört wurde).
● Ein Fluggerät MIKADO gilt seit seinem Einsatz am 7. April 2014 als
vermisst.
● Für die Kleindrohnen ALADIN sowie MIKADO gilt, dass unterhalb der
meldepflichtigen Flugunfälle bzw. Flugzwischenfälle eine Beschädigung des
Systems im Rahmen Landung/Ausbildung/Handhabung durch Teileaustausch
aus einem vor Ort befindlichen Ersatzteilpaket erfolgt und kein
Ursachenzusammenhang hergestellt wird; die Ursache des Kleinschadens ist somit nicht
durchgreifend nachvollziehbar.
● Für MIKADO gilt, dass keine Schäden ursächlich auf eine „harte
kontrollierte Landung“ zurückzuführen sind.
● Für ALADIN gilt, dass auf der Basis von gemeldeten/dokumentierten
Flugzwischenfällen insgesamt 28 Rümpfe beschädigt und ausgetauscht/ersetzt
wurden; der Rumpf ist als „Dämpfer“ zur Vermeidung weiterer Schäden
konzipiert.
● Alle Landeschäden der Systeme KZO/LUNA sowie, der Vollzähligkeit
wegen, ALADIN und MIKADO sind im Einzelnen nach Flugdatum und
Schadensumfang in der als VS-NfD eingestuften Anlage 1 „Sachschäden TUAS“
gelistet;* insgesamt sind dies beim System KZO 23 Landeschäden, beim Sys-
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Drucksache 18/2684 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodetem LUNA 16 Landeschäden, beim System ALADIN 28 Rumpfschäden.
Alle Schäden waren/sind entweder durch Austausch von Teilen vor Ort und/
oder durch Industrieinstandsetzung behebbar und führten nicht zu Verlusten.
25. Über wie viele Unterwasserdrohnen (auch Prototypen, Versuchsträger
oder Demonstratoren) verfügt die Bundeswehr, um welche Typen handelt
es sich dabei, und wann wurden diese beschafft?
a) Welche Kosten entstanden für die Beschaffung?
b) An welchen Standorten bzw. auf welchen Schiffen sind die Drohnen
jeweils stationiert?
c) Für welche Zwecke wird die Drohne „Seacat“ derzeit genutzt, bzw.
welche Einsatzgebiete sind hierfür vorgesehen?
d) Welche neueren Beschaffungen sind anvisiert, und welche
entsprechenden Verfahren sind hierfür eingeleitet worden?
26. Wie viele Unterwasser-Drohnen der Bundeswehr sind seit ihrer
Beschaffung verunfallt oder haben sonstige irreversible Schäden erlitten?
a) Welche Ursachen führten zu den jeweiligen Unfällen?
b) Welche Kosten sind hierfür entstanden?
Die Antwort zu den Fragen 25 und 26 werden in Form einer Tabelle in Anlage 2
„Unterwasserdrohnen“ gegeben. Der Versuchsträger „DAVID“ (Frage 27) ist
ebenfalls in die Tabelle aufgenommen worden. Die Anlage 2 ist VS-NfD
eingestuft.*
27. Welche weiteren Details kann die Bundeswehr zum Verlorengehen und
Auffinden einer Unterwasser-Drohne sowie dem folgenden Rechtsstreit
mit einer Privatperson machen (Hamburger Abendblatt, 10. Juli 2014)?
a) Welchen Typs ist die Drohne, wann und wo ging sie verloren, und auf
welcher Mission befand sie sich?
Es handelt sich um den maritimen Erprobungsträger Deutscher AUV
Versuchsträger zur Instrumentation und Dokumentation, kurz „DAVID“. Der
Versuchsträger befand sich auf keiner Mission, sondern versank bereits im Vorfeld erster
Erprobungen am 28. Mai 2013 bei Trimmversuchen im Sperrgebiet des
Torpedoschießstands Eckernförde aufgrund eines defekten Ventils im Seewasser und
konnte nicht wieder geborgen werden.
b) Wann wurde die Drohne beschafft, welchen Neuwert hatte sie, und wie
viel war sie nach Meinung der Bundeswehr im vergangenen Dezember
wert?
Der Erprobungsträger wurde im Jahr 2005 beschafft. Die Herstellungskosten
beliefen sich auf ca. 377 000 Euro. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht bestimmt
sich der Zeitwert nach der geplanten Nutzungsdauer. Üblicherweise haben die
Unterwasserroboter eine Nutzungsdauer von fünf Jahren. Danach liegt der
Zeitwert bei 0 Euro. Da aber der streitgegenständliche Unterwasserroboter
tatsächlich länger genutzt wurde, wurde der Zeitwert zum Zeitpunkt des Verlustes auf
ca. 30 000 Euro geschätzt.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2684c) Inwiefern trifft es zu, dass sich der Finder mit der Bundeswehr um die
angemessene Höhe des Finderlohns streitet?
d) Inwiefern trifft es zu, dass die Bundeswehr anstatt der üblichen 3
Prozent „nach langem Hin und Her“ erst 500 und inzwischen 900 Euro
Finderlohn angeboten habe?
Im Hinblick auf den betriebswirtschaftlich rechnerischen Zeitwert wurden dem
Finder zunächst 500 Euro, dann aber in großzügiger Auslegung des Zeitwertes
angesichts der tatsächlich verlängerten Nutzung 900 Euro geboten, was drei
Prozent des zum Zeitpunkt des Auffindens entsprechenden maximalen
Zeitwertes entspricht. Der Finder seinerseits beharrt darauf, dass der Erprobungsträger
zum fraglichen Zeitpunkt mindestens 1 Mio. Euro wert gewesen sei.
28. Welchen Stand kann die Bundesregierung zur geplanten Beschaffung von
Drohnen des Typs „Camcopter S 100“ für die Marine mitteilen?
a) Inwiefern trifft es zu, dass das BMVg Risiken hinsichtlich der
Zulassungsfähigkeit der Drohnen sieht, und worin bestehen diese?
b) Welche weiteren Schritte hat das BMVg zur Prüfung der
Zulassungsfähigkeit unternommen?
c) Wie könnten die erforderlichen Nachweise nach jetzigem Stand
erbracht werden?
Alle Aktivitäten hinsichtlich Ausstattung der Deutschen Marine mit Camcopter
S 100 wurden im zweiten Halbjahr 2013 eingestellt.
29. Inwiefern trifft es zu, dass der „Unmanned Mission Avionics Test
Helicopter“ (UMAT) der Firma ESG für zivile und militärische Forschungsprojekte
in Zusammenarbeit und mit finanzieller Unterstützung der Bundeswehr
entwickelt wurde, und um welche Beiträge handelte es sich dabei (
www.ila-
berlin.de/ila2014/konferenzen2014/upload2014/UMAT%20ILA_
20140521.pdf)?
Der UMAT (Unbemannter Missionsausrüstungsträger) besteht aus dem
Basissystem mit der Bezeichnung UMS R-350 und einer flexiblen, mobilen
Bodenkontrollstation (auf Lkw). Beide Teile sind Eigentum der Firma ESG.
Dieses System wurde und wird mit für F&T-Untersuchungen notwendiger
Versuchsausrüstung versehen.
Im Zusammenhang mit UMAT wurden zwischen der Firma ESG und dem
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
sieben Verträge über insgesamt 5,98 Mio. Euro vereinbart, die die Vorbereitung
von F&T-Untersuchungen mit dem UMAT inkl. Versuchsausrüstung und deren
Umsetzung zum Gegenstand haben.
30. Inwiefern haben sich Bundesbehörden des Innern oder der Verteidigung
bereits mit Forschungen oder Marktbeobachtungen zu Drohnen der Klasse
„Vertical take off and landing Fixed Wing“ (TILT WING) befasst?
Behörden des Bundesministeriums des Innern haben sich bislang nicht mit
Luftfahrzeugen (Remotely Piloted Aircraft Systems, RPAS) der angegebenen Klasse
befasst. Im Rahmen der allgemeinen Bewertungsfähigkeit werden im BMVg im
Rahmen F&T auch nationale und internationale Beiträge zu o. g. Thema
beobachtet. Eigenständige Forschungen hierzu finden nicht statt.
Drucksache 18/2684 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode31. Inwiefern ist der neue Chef der im bayerischen Grafenwöhr stationierten
„US-Armee Garnison Bavaria“, Oberst Mark Colbrook, bei
Bundesbehörden hinsichtlich der Genehmigung für den Betrieb großer Drohnen in
„Korridoren“ über Bayern vorstellig geworden?
a) Welche Gesamtfläche hat der beantragte Korridor?
Oberst Mark Colbrook ist zur oben genannten Sache nicht vorstellig geworden.
b) Welchen Stand kann die Bundesregierung zur ausstehenden
Genehmigung mitteilen, und welche erforderlichen Unterlagen wurden
mittlerweile eingereicht bzw. fehlen weiterhin (sofern Unterlagen zur
technischen Beschaffenheit gefordert werden, bitte benennen, um welche es
sich handelt)?
c) Inwieweit geht die Bundesregierung weiter davon aus, dass die
Korridore lediglich zur Überführung der Drohnen genutzt werden sollen, um
den Straßenverkehr zu entlasten?
d) Wann soll ein Bescheid zur angefragten Genehmigung voraussichtlich
erteilt werden?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/533 wird
verwiesen, zu der es keinen neuen Sachstand gibt.
e) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hinsichtlich der
zu erteilenden Genehmigung aus einem Bericht der „Washington Post“,
wonach etliche Drohnen des Typs „HUNTER“, die auch über Bayern
fliegen soll, bereits im Einsatz und bei Trainingsflügen abgestürzt sind
(„Drone crash database – Fallen from the skies“, 20. Juni 2014)?
Der Betrieb des amerikanischen Systems HUNTER wird ausschließlich in
Flugbeschränkungsgebieten über Truppenübungsplätzen zugelassen.
32. Was ist der Bundesregierung mittlerweile darüber bekannt, dass bereits
jetzt mehrmals Flüge von US-Drohnen außerhalb von US-Einrichtungen
in Bayern stattfanden (Frontal21, 15. Juli 2014)?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/14401 wird
verwiesen. Aktuell liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse über
Luftraumverletzungen durch UAS der US-Streitkräfte in Bayern vor.
a) Was ergab die Prüfung der „in der Amberger Zeitung vom 26. Februar
2014 erhobenen Vorwürfe“ durch das BMVg (Bundestagsdrucksache
18/819)?
Die in der „AMBERGER ZEITUNG“ vom 26. Februar 2014 erhobenen
Vorwürfe werden derzeit durch das BMVg gemeinsam mit den US-Streitkräften
untersucht. Die Untersuchung ist noch nicht abgeschlossen.
b) Auf welche Weise sind „US-Streitkräfte“ an der Untersuchung beteiligt,
und inwiefern verläuft dies aus Sicht der Bundesregierung
zufriedenstellend?
Die Untersuchung des Flugbetriebs erfolgt in einem offenen und
vertrauensvollen Dialog mit den US-Streitkräften.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2684c) Welche Angaben wurden von ihnen geliefert, und welche wurden
verweigert?
Die US-Streitkräfte informierten darüber, dass aufgrund einer nicht
vollumfänglich berücksichtigten Windkorrektur innerhalb der Platzrunde durch den
Bediener das unbemannte Luftfahrzeug (HUNTER) unwesentlich vom vorgegebenen
Verlauf der Platzrunde abwich. Die Abweichung sei während des in Rede
stehenden Fluges durch die US-Streitkräfte festgestellt und umgehend korrigiert
worden. Darüber hinaus sei das Bedienerpersonal im Rahmen der
Missionsnachbereitung eindringlich auf die Einhaltung der Platzrundeverläufe
hingewiesen worden.
d) Was ist der Bundesregierung, wie von „Frontal21“ berichtet, darüber
bekannt, dass ab dem Jahr 2017 eine Drohne des Typs „SKYWARRIOR“
mit einer Spannweite von 17 Metern in Grafenwöhr stationiert werden
soll?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
33. Welche einzelnen Fragen hat das Auswärtige Amt der amerikanischen
Regierung zu einer „möglichen Beteiligung deutscher Standorte der US-
Streitkräfte“ bei Einsätzen von Drohnen übermittelt (Plenarprotokoll 18/45)?
Das Auswärtige Amt (AA) fragte nach einer möglichen Beteiligung des U.S.
Africa Command (AFRICOM), dessen Luftstreitkräftekommando in Ramstein,
sowie von durch die US-Regierung beauftragten Vertragsunternehmen an
Einsätzen unbemannter Flugzeuge.
a) An welche Stellen wurden die Fragen übermittelt?
Der AA hat der amerikanischen Botschaft in Berlin Ende April 2014 Fragen zu
einer möglichen Beteiligung des AFRICOM und dessen
Luftstreitkräftekommando in Ramstein an Einsätzen unbemannter Luftfahrzeuge übermittelt.
b) Betreffen die Fragen nur AFRICOM oder sämtliche für eine mögliche
Beteiligung in Frage kommenden deutsche Standorte der US-
Streitkräfte?
Auf die Antwort zu Frage 33 wird verwiesen.
c) Inwiefern liegen die durch AFRICOM „innerhalb weniger Wochen in
Aussicht“ gestellten Antworten vor, und welchen wesentlichen Inhalt
haben diese?
d) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
Antworten?
Eine Beantwortung des Fragenkatalogs steht noch aus.
e) Sofern auch nach einer „Erinnerung“ noch keine Antworten vorliegen,
welche Verabredungen zur Beantwortung wurden getroffen (bitte
möglichst konkret antworten)?
Die Bundesregierung steht in dieser Frage in engem Kontakt mit der US-
Regierung und erinnert fortgesetzt an die ausstehende Beantwortung des
Fragenkatalogs.
Drucksache 18/2684 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodef) Wird die Bundesregierung oder die Generalbundesanwaltschaft den
früheren US-Drohnenpiloten Brandon Bryant zu seiner Zeugenaussage
befragen, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung kann keine Zeugenvernehmungen durchführen.
Zeugenvernehmungen sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Verfahren durch die
zuständigen Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften und Gerichte, möglich.
Auch unter Berücksichtigung der Medienberichte über die Angaben des
Brandon Bryant sieht der Generalbundesanwalt (GBA) keinen Anfangsverdacht
für eine in seine Verfolgungszuständigkeit fallende strafbare Handlung. Eine
Vernehmung des Brandon Bryant durch den GBA kommt deshalb nicht in
Betracht.
34. Inwiefern hat die Bundesregierung Nachforschungen angestellt oder sich
innerhalb der NATO darüber ausgetauscht bzw. sonstige Informationen
erhalten, ob der Flugzeugabsturz der Maschine MH17 in der Ukraine
womöglich durch Störungen der Flugsicherheit erfolgt oder begünstigt worden
sein könnte, wie es auf Bundestagsdrucksache 18/1925 im Falle von
mehrmaligen Störungen der Erfassung des Sekundärradars von 57 zivilen
Flugzeugen durch NATO-Manöver bestätigt wurde?
Wie vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in Resolution 2166 gefordert,
führt derzeit ein – auch von der Bundesregierung unterstütztes – internationales
Expertenteam Untersuchungen durch, deren Ergebnisse Klarheit über die
Umstände des Absturzes schaffen sollen.
35. Welche Auflösung hat das „echtzeitfähige Überwachungssystem“, das im
Projekt VABENE++ vom DLR an einem Hubschrauber getestet wurde
(DLR, 2. Juli 2014)?
Die Auflösung des echtzeitfähigen Kamerasystems beträgt 128 µrad/pix.
a) Zu welchem polizeilichen Zweck könnte das „3K-System“ nach
Einschätzung der Bundesregierung genutzt werden?
Bilder des Kamerasystems könnten zur allgemeinen Lagebildgewinnung bei
Einsätzen z. B. im Katastrophenfall genutzt werden. Außerdem könnte das
System zur polizeilichen Aufgabe der Erfassung der Straßenverkehrssituation
mittels Verkehrsparametern, wie z. B. mittlere Fahrzeugdichten und mittlere
Fahrzeuggeschwindigkeiten auf einzelnen Streckenabschnitten genutzt werden.
Darauf aufbauend kann im Katastrophenfall (z. B. bei einer Evakuierung) die
Verkehrsinfrastruktur besser ausgenutzt werden, um z. B. Rettungskräfte auf
optimalen Routen an die Katastrophenregion heranzuführen und gleichzeitig die
betroffene Bevölkerung zeitoptimiert aus der Katastrophenregion zu
evakuieren.
b) Inwiefern ließen sich durch das System auch Menschenmengen
überwachen oder Personen darin ausforschen?
Eine „Ausforschung“ von Personen ist mit diesem System technisch nicht
möglich, da eine Identifikation von Personen aufgrund der geringen Auflösung der
Bilder nicht möglich ist. Automatische Bild-Auswertemethoden schätzen die
Personendichte von dicht stehenden Menschenansammlungen, um gefährliche
Situationen (wie z. B. bei der Love-Parade in Duisburg) zu verhindern. Die
somit erhaltenen Ergebnisse sind vollkommen anonym.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/2684c) In welchen anderen Projekten testen welche Bundesbehörden Kameras
oder Sensorsysteme mit ähnlich hoher Auflösung?
Im Rahmen der wehrtechnischen Forschung wird auch Forschung zu
bildgebenden Radarsystemen betrieben, deren Auflösung vergleichbar ist mit der des
F-SAR Radarsystems (Flugzeuggetragenes Synthetic Aperture Radar,
Ausbaustufe F) des DLR.
36. Welche Tests, Erprobungen oder sonstigen Veranstaltungen (auch als
Beobachterin von Anstrengungen anderer Behörden, Institute oder Firmen)
plant die Bundespolizei für die Jahre 2014 und 2015 hinsichtlich der
Nutzung von Drohnen mit einem Abfluggewicht unter 25 Kilogramm?
Hierzu gibt es derzeit keine konkreten Planungen.
37. Auf welche Weise beschäftigt sich das Bundeskriminalamt (BKA) „unter
Gefährdungsaspekten mit der potenziellen Schadwirkung und der Abwehr
von unbemannten Luftfahrzeugen“ (Bundestagsdrucksache 18/819)?
Das BKA beschäftigt sich beim Personenschutz (§ 5 des
Bundeskriminalamtgesetzes) mit der potenziellen Schadwirkung und der Abwehr von RPAS. Hierzu
werden der Sachstand zu möglichen Gefährdungsszenarien sowie der Stand der
RPAS-Technik erhoben.
a) Welche Aufträge oder Dienstleistungen wurden hierzu an welche
Dritte vergeben?
Keine.
b) Welche Detektionsmethoden haben das BKA oder andere
Bundesbehörden bereits begutachtet oder geprüft?
Keine.
c) Welche Verfahren zur „kontrollierten Zwangslandung“, zum Jamming,
Spoofing oder dem Versenden elektromagnetischer Impulse wurden
vom BKA oder anderen Bundesbehörden bereits auf welche Weise
begutachtet oder geprüft?
Das Verfahren „Jamming“ wurde vom BKA in Kooperation mit der Polizei des
Landes Nordrhein-Westfalen begutachtet und praktisch erprobt.
38. Welchen Inhalt hatte eine Präsentation der griechischen Polizei im Rahmen
eines Treffens des EU-Polizeinetzwerks ENLETS in Athen (Ratsdok.
9836/14) hinsichtlich eines Programms zur Nutzung von Drohnen zur
Grenzsicherung?
Der Inhalt der genannten Präsentation ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Drucksache 18/2684 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode39. Mit welchem Inhalt hat das BKA die „potenzielle Schadwirkung“ und die
„Abwehr“ von unbemannten Luftfahrzeugen im Rahmen des European
Network for the Protection of Public Figures (ENPPF) erörtert
(Bundestagsdrucksache 18/819)?
Das BKA hat eine Informationserhebung mittels Fragebogen durchgeführt. In
den Antwortbeiträgen der ENPPF-Mitgliedstaaten wurde auf denkbare
Detektions- und Abwehrmöglichkeiten z. B. durch Radarüberwachung sowie
präventive Maßnahmen wie Änderung von Gesetzen, Ausbildung und Training
verwiesen.
a) Welche weiteren Behörden welcher Länder lieferten welche ähnlichen
Beiträge bzw. hielten welche ähnlichen Vorträge, und welche
Zusammenarbeitsformen wurden vereinbart?
Vorträge oder ähnliche Beiträge anderer ENPPF-Mitgliedstaaten wurden nicht
geliefert. Es wurden keine Zusammenarbeitsformen in Bezug auf RPAS
vereinbart.
b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Inhalte und
Ergebnisse einer Erhebung „bei den europäischen Partnerdienststellen“ über
die Frage, „wie diese mit der Gefährdung von Schutzpersonen durch
UAV umgehen und welche Detektions- und Abwehrmöglichkeiten
ihnen zur Verfügung stehen“?
Auf die Antwort zu Frage 39 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]