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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug

Antragstellungen auf Ehegattennachzug zu drittstaatsangehörigen, türkischen, deutschen, eingebürgerten, doppelstaatlichen Ehegatten bzw. Lebenspartnern, Erfordernis deutscher Sprachkenntnisse, Umsetzung des Urteils des EuGh zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug türkischer Staatsangehöriger (Rechtssache Dogan), Umsetzung der Zumutbarkeitsprüfung beim Spracherwerb (Urteil des BVerwG vom 4. September 2012), Ungleichbehandlungen beim Ehegattennachzug, Spracherwerb im Integrationskurs, Verhinderung von Zwangsverheiratungen durch den Sprachnachweis<br /> (insgesamt 34 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

19.08.2014

Aktualisiert

26.07.2022

BT18/224428.07.2014

Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2244 18. Wahlperiode 28.07.2014Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Özcan Mutlu, Luise Amtsberg, Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache Dogan ./. Bundesrepublik Deutschland (Urteil vom 10. Juli 2014, Az. C-138/13) für Recht erkannt: „Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über den Abschluss des Zusatzprotokolls und des Finanzprotokolls, die am 23. November 1970 unterzeichnet wurden und dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei als Anhänge beigefügt sind, und über die zu deren Inkrafttreten zu treffenden Maßnahmen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, ist dahin auszulegen, dass die darin enthaltene Stillhalteklausel einer Regelung des nationalen Rechts entgegensteht, die eingeführt wurde, nachdem das Zusatzprotokoll in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten ist, und vorschreibt, dass Ehegatten von in diesem Mitgliedstaat wohnenden türkischen Staatsangehörigen, wenn sie zum Zweck der Familienzusammenführung in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreisen wollen, vor der Einreise nachweisen müssen, dass sie einfache Kenntnisse der Amtssprache dieses Mitgliedstaats erworben haben.“ Die sog. Stillhalteklausel des Zusatzprotokolls betrifft zwar an sich nur niedergelassene türkische Staatsangehörige. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist es aber geklärt, dass alle assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nach den gleichen Grundsätzen behandelt werden müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012, Az. C-451/11 – Dülger). Die Rechte türkischer Staatsangehöriger können – so der Europäische Gerichtshof – allenfalls aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses eingeschränkt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist (Rz. 37). Ob diese Auffassung mit dem völkerrechtlichen Charakter des Assoziierungsabkommens vereinbar ist, ist zweifelhaft. Unabhängig davon hat die Bundesregierung zur Rechtfertigung des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse im Visumsverfahren zwei Gründe angeführt: die Förderung der Integration und die Bekämpfung von Zwangsverheiratungen. Beide Gründe dürften zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sein. Der Europäische Gerichtshof hält die Regelung jedoch für unverhältnismäßig, da sie „automatisch zur Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung Drucksache 18/2244 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeführt, ohne dass besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden“ (Rz. 38). Damit verstößt der mit der Verschärfung der Voraussetzungen des Ehegattennachzugs im Jahr 2007 eingeführte Nachweis deutscher Sprachkenntnisse im Visumsverfahren gegen das Assoziationsrecht. Darauf können sich hier lebende türkische Staatsangehörige und ihre Ehegatten und Lebenspartner ab sofort berufen. Das Bundesministerium des Innern möchte dennoch an der Nachweispflicht festhalten. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat dies stets abgelehnt. Sie hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, die dem Schutze der Ehe und der Lebenspartnerschaft effektiv Geltung verschaffen sollten (vgl. Bundestagsdrucksache 17/12193). Die Nachweispflicht stellt die Betroffenen nämlich vor nicht unerhebliche Hürden. Deutschkurse sind nicht ohne weiteres im Ausland zugänglich. Nicht in allen Ländern gibt es Goethe-Institute; dort wo es sie gibt, befinden sie sich hauptsächlich in den Metropolen – weit entfernt vom Wohnort vieler Betroffenen. Sprachkurse sind meistens teuer; hinzu kommen oft Reise- und Unterhaltskosten. Dadurch führt die Nachweispflicht unweigerlich zu einer sozialen Selektion beim Ehegattennachzug. Darüber hinaus ist sie zur Förderung der Integration und zur Bekämpfung von Zwangsverheiratungen nicht geeignet: ● Deutsch lernt man am besten in Deutschland. Denn im Inland können nicht nur Sprachkenntnisse vermittelt, sondern zugleich Kontakte mit der deutschen Gesellschaft geknüpft werden. Dazu dienen die Integrationskurse – und nachziehende Ehegatten und Lebenspartner können zur Teilnahme an den Integrationskursen durchaus verpflichtet werden. ● Dass die Nachweispflicht geeignet ist, Zwangsverheiratungen zu verhindern, konnte die Bundesregierung trotz mehrfacher Aufforderung durch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht belegen (vgl. Bundestagsdrucksachen 16/9722, 16/10526 und 17/11018). Richtig ist: Sprachkurse können die individuelle Handlungsfähigkeit und die Autonomie der Lernenden steigern. Das gewollte „Empowerment“ durch Sprachkurse erfolgt im Zielland (Dr. Ruth Weinzierl, Deutsches Institut für Menschenrechte e. V., Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 21. Mai 2007, Ausschussdrucksache 16(4)209 J, S. 7). Wer Menschen also wirklich stark machen möchte, damit sie sich gegen Zwangsverheiratungen wehren können, der muss sie im Zielland erreichen und fördern und sie dort ggf. schützen. Der Europäische Gerichtshof lässt die Vorlagefrage zur Vereinbarkeit der Nachweispflicht mit der Familiennachzugsrichtlinie offen. Drei Stellungnahmen kommen hingegen allesamt zu dem Schluss, dass die Richtlinie der Nachweispflicht entgegensteht: ● die Schlussanträge des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof in der o. g. Rechtssache Dogan vom 30. April 2014, ● das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 21. Juni 2011 (WD 3 – 3000 – 188/11) sowie ● die schriftliche Erklärung der Europäischen Kommission vom 4. Mai 2011 (Sj.g(2011)540657). Infolge der Erklärung der Europäischen Kommission hatte die niederländische Regierung im September 2011 die Pflicht zum Nachweis niederländischer Sprachkenntnisse für Ehegatten türkischer Staatsangehöriger abgeschafft, um ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes abzuwenden (www.migrationsrecht. net „50 Jahre deutsch-türkisches Anwerbeabkommen – Assoziationsrecht wirksam umsetzen“). Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2244In Deutschland besteht nun ein kaum noch überschaubarer Flickenteppich an Ausnahmen von der Nachweispflicht, die teilweise an die Staatsangehörigkeit des in Deutschland lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, teilweise an die Staatsangehörigkeit des nachziehenden Ehegatten oder Lebenspartners und teilweise an andere Kriterien anknüpfen. Neben Ehegatten und Lebenspartnern türkischer Staatangehöriger sind etwa ausgenommen: ● Ehegatten und Lebenspartner von anerkannten Asylberechtigten und Flüchtlingen (§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), ● Staatsangehörige von Australien, Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino und den USA (§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 AufenthG) und ● Ehegatten und Lebenspartner von Unionsbürgern (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008, Az. C-127/08 – Metock). Ausgenommen sind ferner Ehegatten und Lebenspartner, die wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, den Nachweis von Deutschkenntnissen zu erbringen (§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 AufenthG), Ehegatten und Lebenspartner mit „erkennbar geringem Integrationsbedarf“ (§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 AufenthG) und Ehegatten und Lebenspartner von Ausländern, die im Besitz einer Blauen Karte EU sind (§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 AufenthG). Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht am 4. September 2012 entschieden, dass der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug nicht erbracht werden muss, wenn dieser im konkreten Einzelfall unmöglich oder unzumutbar erscheint oder die Bemühungen des Betroffenen nicht innerhalb eines Jahres erfolgreich sind. All dies dürfte einen sachlich kaum angemessenen Verwaltungsaufwand in den deutschen Auslandsvertretungen verursachen. Vor allem aber entsteht eine bedenkliche Inländerdiskriminierung: Ehegatten und Lebenspartner von Deutschen werden nicht nur gegenüber freizügigkeitsberechtigen Drittstaatsangehörigen schlechter gestellt, sondern darüber hinaus gegenüber einer Vielzahl anderer Personengruppen. Dieses Ergebnis ist nicht nachvollziehbar. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie viele Personen haben seit dem Jahr 2007 den Nachzug zu ihren in Deutschland lebenden drittstaatsangehörigen Ehegatten und Lebenspartnern bzw. Verlobten beantragt (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners einerseits und nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des in Deutschland lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners andererseits aufschlüsseln)? a) In wie vielen Fällen bestand kein Erfordernis, den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse zu erbringen (bitte nach den fünf Alternativen in § 30 Absatz 1 Satz 3 AufenthG aufschlüsseln)? b) Wie viele Anträge wurden bewilligt (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners einerseits und nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des in Deutschland lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners andererseits aufschlüsseln)? c) In wie vielen Fällen wurde von dem Erfordernis, den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse zu erbringen, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgesehen (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners einerseits und nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des in Deutschland lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners andererseits aufschlüsseln)? Drucksache 18/2244 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioded) Wie viele Anträge wurden abgelehnt (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners einerseits und nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des in Deutschland lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners andererseits aufschlüsseln)? e) In wie vielen Fällen erfolgte die Ablehnung wegen des fehlenden Nachweises deutscher Sprachkenntnisse (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners einerseits und nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des in Deutschland lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners andererseits aufschlüsseln)? 2. Wie viele Personen haben seit dem Jahr 2007 den Nachzug zu ihrem in Deutschland lebenden türkischen Ehegatten, Lebenspartner bzw. Verlobten beantragt (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? a) In wie vielen Fällen bestand kein Erfordernis, den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse zu erbringen (bitte nach den fünf Alternativen in § 30 Absatz 1 Satz 3 AufenthG aufschlüsseln)? b) Wie viele Anträge wurden bewilligt (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? c) In wie vielen Fällen wurde von dem Erfordernis, den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse zu erbringen, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgesehen (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? d) Wie viele Anträge wurden abgelehnt (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? e) In wie vielen Fällen erfolgte die Ablehnung wegen des fehlenden Nachweises deutscher Sprachkenntnisse (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? 3. Wie viele Personen haben seit dem Jahr 2007 den Nachzug zu ihrem deutschen Ehegatten, Lebenspartner bzw. Verlobten beantragt (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? a) In wie vielen Fällen bestand kein Erfordernis, den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse zu erbringen (bitte nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 AufenthG aufschlüsseln)? b) Wie viele Anträge wurden bewilligt (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? c) In wie vielen Fällen wurde von dem Erfordernis, den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse zu erbringen, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgesehen (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? d) Wie viele Anträge wurden abgelehnt (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2244e) In wie vielen Fällen erfolgte die Ablehnung wegen des fehlenden Nachweises deutscher Sprachkenntnisse (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? 4. Wie viele Personen haben seit dem Jahr 2007 den Nachzug zu einem in Deutschland eingebürgerten Ehegatten, Lebenspartner bzw. Verlobten beantragt (bitte aufschlüsseln nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners)? a) In wie vielen Fällen bestand kein Erfordernis, den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse zu erbringen (bitte nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 AufenthG aufschlüsseln)? b) Wie viele Anträge wurden bewilligt (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? c) In wie vielen Fällen wurde von dem Erfordernis, den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse zu erbringen, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgesehen (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? d) Wie viele Anträge wurden abgelehnt (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? e) In wie vielen Fällen erfolgte die Ablehnung wegen des fehlenden Nachweises deutscher Sprachkenntnisse (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? 5. Wie viele Personen haben seit dem Jahr 2007 den Nachzug zu einem deutschen Ehegatten, Lebenspartner bzw. Verlobten, der neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit hat, beantragt (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? a) In wie vielen Fällen bestand kein Erfordernis, den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse zu erbringen (bitte nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 AufenthG aufschlüsseln)? b) Wie viele Anträge wurden bewilligt (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? c) In wie vielen Fällen wurde von dem Erfordernis, den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse zu erbringen, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgesehen (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? d) Wie viele Anträge wurden abgelehnt (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? e) In wie vielen Fällen erfolgte die Ablehnung wegen des fehlenden Nachweises deutscher Sprachkenntnisse (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? Drucksache 18/2244 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Wie erhält die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass der deutsche Ehegatte oder Lebenspartner einer nachziehenden Person neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit hat? 7. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Dogan unternommen? 8. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Dogan – wie schon das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Dülger – den Ehegattennachzug zu in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen unabhängig von der Staatsangehörigkeit des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners und unabhängig von dem Staat, in dem der nachziehende Ehegatte bzw. Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, betrifft, und wenn nein, warum nicht? 9. Inwiefern lässt der Urteilstenor des Europäischen Gerichtshofes („die Stillhalteklausel steht einer Regelung des nationalen Rechts entgegen, die eingeführt wurde, nachdem das Zusatzprotokoll in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten ist, und vorschreibt, dass Ehegatten und Lebenspartner von in diesem Mitgliedsstaat wohnenden türkischen Staatsangehörigen, wenn sie zum Zweck der Familienzusammenführung in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreisen wollen, vor der Einreise nachweisen müssen, dass sie einfache Kenntnisse der Amtssprache dieses Mitgliedsstaats erworben haben“) erkennen, dass es dennoch assoziationsrechtlich zulässig wäre, nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls eine Regelung zu treffen, die vorschreibt, dass Ehegatten und Lebenspartner von in diesem Mitgliedstaat wohnenden türkischen Staatsangehörigen, wenn sie zum Zweck der Familienzusammenführung in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreisen wollen, vor der Einreise nachweisen müssen, dass sie einfache Kenntnisse der Amtssprache dieses Mitgliedstaates erworben haben? 10. Aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält die Bundesregierung die von dem Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, Dr. Günter Krings, geäußerte Absicht an dem Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse durch Ehegatten und Lebenspartner türkischer Staatsangehöriger festzuhalten (DER SPIEGEL, 14. Juli 2014) für vertretbar, angesichts dessen, dass Artikel 13 des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 eine Stillhalteklausel enthält, die der Stillhalteklausel des Zusatzprotokolls entspricht, aber auf alle assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen Anwendung findet? 11. Wie hat die Bundesregierung das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 (10 C 12.12) umgesetzt? a) Welche allgemeinen Regeln für die Zumutbarkeitsprüfung wurden seither erlassen? b) Nach welchen Regeln erfolgt die Prüfung, ob Bemühungen zum Erwerb einfacher Sprachkenntnisse im Herkunftsland möglich sind? aa) Inwiefern wird dabei berücksichtigt, ob es in dem betreffenden Land ein Goethe-Institut oder ein anderer zertifizierter Sprachkursträger vorhanden ist? bb) Inwiefern wird dabei die Entfernung des Goethe-Instituts bzw. eines anderen zertifizierten Sprachkursträgers vom Wohnort der nachzugswilligen Person berücksichtigt? cc) Inwiefern wird dabei berücksichtigt, ob es der nachzugswilligen Person – etwa in finanzieller Hinsicht – möglich ist, an einem Sprachkurs teilzunehmen? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2244dd) Inwiefern wird dabei berücksichtigt, ob ein qualifiziertes Deutschkursangebot für Menschen mit besonderen Bedürfnissen – etwa Analphabeten – besteht? c) Nach welchen Regeln erfolgt die Prüfung, ob Bemühungen zum Erwerb einfacher Sprachkenntnisse im Herkunftsland der nachzugswilligen Person zumutbar sind? d) Inwiefern wird gewährleistet, dass Ehegatten und Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger innerhalb eines Jahres ein Visum erteilt wird, wenn sie den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse nicht innerhalb dieser Frist erbracht haben? 12. Hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 nach Auffassung der Bundesregierung Auswirkungen auf den Nachzug zu ausländischen Ehegatten und Lebenspartnern? a) Wenn ja, inwiefern hat die Bundesregierung das Urteil insofern umgesetzt? b) Wenn nein, wie rechtfertigt die Bundesregierung ihre Auffassung angesichts dessen, dass der im Grundgesetz verbürgte Schutz von Ehe und Familie unabhängig von der Staatsangehörigkeit gilt? 13. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung ein sachlicher Grund, auf eingebürgerte Deutsche bzw. Doppelstaatler andere/spezielle Regelungen im Hinblick auf den Ehegattennachzug anzuwenden, als auf die übrigen deutschen Staatsangehörigen (vgl. Punkt 28.1.1.0 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009), und wenn ja, warum? 14. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung ein sachlicher Grund, auf eingebürgerte Deutsche bzw. Doppelstaatler andere/spezielle Regelungen im Hinblick auf die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 geforderte Zumutbarkeitsprüfung beim Ehegattennachzug anzuwenden, und wenn ja, warum? 15. Ist es zutreffend, dass alle nachziehenden Ehegatten und Lebenspartner, den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zufolge, nach ihrer Einreise in Deutschland einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs haben und hierzu ggf. auch verpflichtet werden können, und wenn nein, wie sieht die diesbezügliche Rechtslage aus? 16. Ist es zutreffend, dass die Integrationskurse nicht nur das Ziel haben, „einfache“ Deutschkenntnisse (Sprachniveau A1), sondern darüber hinausgehend „ausreichende“ Sprachkenntnisse zu vermitteln (Sprachniveau B1), und wenn nein, welches Ziel haben die Integrationskurse dann? 17. Ist es zutreffend, dass die deutschen Integrationskurse zusätzliche Sprachbildungsmodule vorsehen, die an den besonderen Bedürfnissen von Analphabetinnen und Analphabeten ausgerichtet sind, und wenn nein, warum nicht? 18. Inwiefern hält die Bundesregierung die Integrationskurse im Vergleich zu im Ausland bestehenden Sprachkursangeboten für ein quantitativ und qualitativ höherwertiges Angebot zum Erlernen der deutschen Sprache? 19. Inwiefern hält es die Bundesregierung für zutreffend, dass Sprachbildung besser und effektiver kontextbezogen im sprachlichen und gesellschaftlichen Umfeld eines Zielstaates erlernt werden kann, als im Rahmen von Deutschkursen im (nichtdeutschsprachigen) Ausland, und auf welche (sprach-)wissenschaftliche Erkenntnisse stützt die Bundesregierung ihre Auffassung? Drucksache 18/2244 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode20. Warum hält die Bundesregierung – vor dem Hintergrund ihrer Antworten zu den Fragen 15 bis 19 – das Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug für „unverzichtbar“ (so der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, Dr. Günter Krings, in DER SPIEGEL vom14. Juli 2014) für die Integration der Betroffenen? 21. Kann die Bundesregierung die Äußerung der Abgeordneten Dr. Thomas Strobl (CDU) im „FOCUS“ (12. Mai 2014) und Stephan Mayer (CDU) in einer Pressemitteilung vom 10. Juli 2014 bestätigen, wonach die Nachweispflicht zur Verhinderung von Zwangsverheiratungen bzw. zur Verhinderung der (versuchten) Einreise zwangsverheirateter Ehegatten geführt habe? a) Wenn ja, in wie vielen Fällen war dies der Fall (bitte nach den zuständigen Auslandsvertretungen aufschlüsseln)? b) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung die Sachlage öffentlich klarzustellen, und ggf. warum nicht? 22. Welche Belege hat die Bundesregierung inzwischen dafür, ob und ggf. in welchem Ausmaß der Nachzug zwangsverheirateter Ehegatten versucht worden ist bzw. welche Rolle die Nachweispflicht dabei gespielt hat, in diesen Fällen die Einreise zu verhindern? 23. Welche Belege hat die Bundesregierung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, um darzulegen, dass die Nachweispflicht geeignet, erforderlich und angemessen ist, um Zwangsverheiratungen zu verhindern? 24. Welche weiteren Möglichkeiten stehen deutschen Auslandsvertretungen zur Verfügung, um im Falle einer beabsichtigten Einreise zwangsverheirateter Ehegatten nach Deutschland a) die Einreise zu verhindern, b) die zwangsverheiratete Person im Herkunftsland zu unterstützen? 25. Aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält es die Bundesregierung für gerechtfertigt, Ehegatten und Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger gegenüber anderen Personengruppen beim Ehegattennachzug zu benachteiligen? 26. Besteht eine völkerrechtliche Grundlage für die Befreiung von Staatsangehörigen von Australien, Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino und den USA von der Visumspflicht (§ 41 der Aufenthaltsverordnung – AufenthV), und wenn ja, welche (bitte bezogen auf jedes einzelne Land darlegen)? 27. Besteht eine völkerrechtliche Grundlage für die Befreiung von Staatsangehörigen von Australien, Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino und den USA von dem Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug (§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 AufenthG); und wenn ja, welche (bitte bezogen auf jedes einzelne Land darlegen)? 28. Welche integrationspolitischen Erwägungen sprechen für die Befreiung von Staatsangehörigen von Australien, Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino und den USA von dem Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug (§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 AufenthG)? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/224429. Welche integrationspolitischen Erwägungen sprechen nach Auffassung der Bundesregierung dafür, honduranische Staatsangehörige von dem Nachweis deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug zu befreien, nicht aber Staatsangehörige von Panama? 30. Wie begründet die Bundesregierung, dass pakistanische Staatsangehörige der Nachweispflicht unterworfen sind, wenn sie zu einem argentinischen Ehegatten nachziehen, nicht aber, wenn sie zu einem kroatischen Ehegatten nachziehen? 31. Wie begründet die Bundesregierung, dass argentinische Staatsangehörige im Gegensatz zu brasilianischen Staatsangehörigen der Nachweispflicht unterworfen sind, wenn sie zu einem pakistanischen Ehegatten nachziehen? 32. Wie begründet die Bundesregierung, dass beim Ehegattennachzug zu einem saudischen Staatsangehörigen, der in Besitz einer Blauen Karte EU ist, auf den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verzichtet wird, während die Nachweispflicht beim Ehegattennachzug zu einem deutschen Hochschulprofessor weiterhin anwendbar ist? 33. Wie begründet die Bundesregierung, dass beim Ehegattennachzug zu einem jordanischen Staatsangehörigen, der in Besitz einer Blauen Karte EU ist, generell auf den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verzichtet wird, während die Nachweispflicht beim Ehegattennachzug zu einem jordanischen Staatsangehörigen, der in Besitz einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG) ist, weiterhin besteht, wenn die Ehe erst geschlossen wird, nachdem der jordanische Staatsangehörige seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat (§ 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AufenthG)? 34. Aufgrund welcher Erwägungen hält die Bundesregierung Ungleichbehandlungen, die mit den in den Fragen 29 bis 33 skizzierten Konstellationen vergleichbar sind, für vereinbar mit dem Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG), angesichts dessen, dass „die Ungleichbehandlung ausländischer Staatsangehöriger […] einer Unterscheidung nach den in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Merkmalen nahe kommt, so dass strenge verfassungsrechtliche Anforderungen an die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zu stellen sind“ (BVerfG, Urteil vom 7. Februar 2012, Az. 1 BvL 14/07, Rz. 46)? Berlin, den 25. Juli 2014 Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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