[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2391
18. Wahlperiode 22.08.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Susanna Karawanskij,
Dr. Axel Troost, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/2250 –
Überschuldung privater Haushalte und Kreditvergabe in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Angesichts der mehr als 6 Millionen überschuldeten Haushalte, von denen
schätzungsweise in Deutschland auszugehen ist, wird dem Kredit als der
zentralen Finanzdienstleistung in der öffentlichen Auseinandersetzung
vergleichsweise wenig Aufmerksamkeit zuteil. Vieles dreht sich in erster Linie um
Finanzdienstleistungen verschiedenster Art, gleichwohl bei sämtlichen
Finanzdienstleistungen ein besserer Anlegerschutz unbestritten nötig ist. Dass
Überschuldung weniger das Resultat von Verschwendung oder einer vorwerfbaren
Lebensführung ist, sondern überwiegend häufig als Folge kritischer
Lebensereignisse ausgelöst wird, zeigt u. a. die jüngste Veröffentlichung des
Statistischen Bundesamtes (vgl. Destatis, 30. Juni 2014, „Überschuldung: mehr als ein
gesellschaftliches Randphänomen“). Neben der Erfassung des aktuellen
quantitativen Ausmaßes und einzelner Facetten der Überschuldung in Deutschland
ist es notwendig, umfassender vorzugehen und auch das regulative Umfeld und
die Praxis der Kreditvergabe näher in den Blick zu nehmen.
1. Wie wird die Überschuldung von privaten Haushalten in Deutschland
erfasst?
2. Auf der Grundlage welcher Methodik beruht die Überschuldungsstatistik
des Statistischen Bundesamtes, und nach welcher Methodik gehen nach
Kenntnis der Bundesregierung die Auskunfteien Creditreform und
Schutzvereinigung für Allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) bei der Ermittlung
von privater Verschuldung und Überschuldung vor?
3. Inwiefern und auf der Grundlage welcher Kriterien werden nach Kenntnis
der Bundesregierung von den Auskunfteien Abstufungen hinsichtlich
Verschuldung und Überschuldung vorgenommen?
Die Fragen 1 bis 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam be-
antwortet.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. August 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2391 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDas Statistische Bundesamt führt auf der Grundlage des
Überschuldungsstatistikgesetzes (ÜSchuldStatG) jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr eine
Bundesstatistik durch. Zu diesem Zweck werden rund 1 100
Schuldnerberatungsstellen befragt, die unter der Trägerschaft der Verbraucher- und
Wohlfahrtsverbände oder der Kommunen stehen bzw. Mitglied in einem der Verbände
sind. Die Teilnahme ist sowohl für die Beratungsstellen als auch für die
Beratenen freiwillig („doppelte Freiwilligkeit“). Für das Berichtsjahr 2013 haben
277 Beratungsstellen teilgenommen und Angaben von 90 361 Personen
bereitgestellt. Mit deren Zustimmung werden die für die Überschuldungsstatistik
relevanten Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt.
Die bedeutendsten Merkmale der Überschuldungsstatistik betreffen Alter,
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Lebensform, Erwerbsstatus und Bildungsniveau
der Schuldner. Weiter stehen der Auslöser der Überschuldung, die Anzahl und
die Art der Gläubiger, die Höhe der Schulden, das Einkommen und die
Ausgaben der Person und des Haushalts sowie der Stand der Beratung bzw. der
Beendigungsgrund im Fokus dieser Erhebung.
Neben der Überschuldungsstatistik liefert die durch das Statistische Bundesamt
auf Grundlage des Insolvenzstatistikgesetzes (InsStatG) erhobene „Statistik
über beantragte Insolvenzverfahren“ Daten zu den Fällen absoluter
Überschuldung, die zu einem Verbraucherinsolvenzverfahren geführt haben. Diese Daten
werden monatlich von den Amtsgerichten über die Statistischen Landesämter
nach einer Plausibilisierung und Aufbereitung an die amtliche Statistik gemeldet
(Vollerhebung mit gesetzlicher Auskunftspflicht der Gerichte). Die Statistik
enthält Informationen über die Anzahl der eröffneten oder mangels Masse
abgewiesenen Insolvenzverfahren sowie über die Anzahl der Verfahren, in denen ein
gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan angenommen wurde. Die Ergebnisse
werden differenziert nach der voraussichtlichen Höhe der Forderungen und nach
Bundesländern ausgewiesen.
Das Modell der SCHUFA teilt die Stufen der Verschuldung in vier
unterschiedliche Risikobereiche ein. Basierend auf einem Indikatorenmodell sind
beispielsweise Analysen über den Verlauf einer Ver- und Überschuldung möglich (vgl.
SCHUFA-Kredit-Kompass 2014, S. 20 ff.).
Der SchuldnerAtlas Deutschland 2013 von Creditreform beschäftigt sich mit der
Überschuldung von Personen und Haushalten. Der Begriff der Überschuldung
wird an sog. Negativmerkmale (z. B. nachhaltige Zahlungsstörungen) geknüpft.
Eine nachhaltige Zahlungsstörung liegt bei mindestens zwei vergeblichen
Mahnungen unterschiedlicher Gläubiger vor. Darüber hinaus unterscheidet der
SchuldnerAtlas Deutschland nach der Intensität der Überschuldung (geringe
bzw. hohe Überschuldungsintensität).
4. Auf welche Zahlen zum quantitativen Ausmaß der Überschuldung privater
Haushalte und Personen stützt sich gemeinhin die Bundesregierung?
Die Bundesregierung stützt sich auf die Daten der Überschuldungsstatistik und
zudem wie etwa im letzten Armuts- und Reichtumsbericht auf weitere
Datenquellen, um das quantitative Ausmaß der Überschuldung privater Haushalte
abzubilden. Zu nennen sind hier die Daten der SCHUFA, der Creditreform, des
Mikrozensus und des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/23915. Auf welche Zahlen bezüglich der Überschuldungsproblematik wird die
Bundesregierung bei der Erstellung des nächsten Armuts- und
Reichtumsberichts zurückgreifen?
Die Bundesregierung wird zur Erstellung des nächsten Armuts- und
Reichtumsberichts auf die Daten der Überschuldungsstatistik und darüber hinaus auf
weitere einschlägige und valide Daten zurückgreifen, die ein möglichst genaues
Bild von der Überschuldung ermöglichen.
6. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl überschuldeter
Haushalte in den letzten zehn Jahren entwickelt?
Die Bundesregierung hat den Deutschen Bundestag in den Armuts- und
Reichtumsberichten seit dem Jahr 2001 kontinuierlich über die Entwicklung der
Überschuldung unterrichtet; hierauf wird insoweit verwiesen.
7. Welche Höhe erreichten nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2013
die durchschnittlichen Forderungen (Schulden) von Privatpersonen und
-haushalten, und wie haben sich diese seit dem Jahr 2008 entwickelt (bitte
für die Jahre einzeln angeben)?
Die Antwort ergibt sich aus folgender Übersicht:
Übersicht der durchschnittlichen Schulden je Schuldner
Dargestellt sind ausschließlich Angaben von Personen, die durch
Schuldnerberatungsstellen betreut wurden und die ihre Zustimmung
zur Übermittlung der Daten erteilt haben
Quelle: Überschuldungsstatistik
8. Bei wie vielen Gläubigern hatte nach Kenntnis der Bundesregierung der
durchschnittlich verschuldete Haushalt offen stehende Schulden?
Die Antwort ergibt sich aus folgender Übersicht:
Jahr durchschnittliche Schulden in Euro
2008 35 967
2009 34 704
2010 34 314
2011 34 837
2012 33 749
2013 32 996
Drucksache 18/2391 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeSchuldner nach der Zahl der Gläubiger
Dargestellt sind ausschließlich Angaben von Personen, die durch Schuldnerberatungsstellen betreut wurden
und die ihre Zustimmung zur Übermittlung der Daten erteilt haben
Quelle: Überschuldungsstatistik
9. Wie verteilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Gesamtforderungen auf die verschiedenen Gläubigertypen, jeweils in den Jahren 2008 bis
2013 (bitte mit dem wichtigsten Gläubigertyp beginnen und für die
einzelnen Jahre jeweils den betragsmäßigen Umfang, prozentualen Anteil an den
Gesamtforderungen sowie den Mittelwert der Verschuldungen angeben)?
Die Antwort ergibt sich aus folgenden Übersichten:
Durchschnittliche Schulden je Person (alle Schuldner) nach Gläubigerarten in Euro
Dargestellt sind ausschließlich Angaben von Personen, die durch Schuldnerberatungsstellen betreut wurden
und die ihre Zustimmung zur Übermittlung der Daten erteilt haben
* Versicherungen, Energieunternehmen, Gewerbetreibende, Freie Berufe, unerlaubte Handlungen u. a.
Quelle: Überschuldungsstatistik
Jahr
Beratene
Personen
insgesamt
Zahl der Gläubiger
1 2 bis 4 5 bis 9 10 bis 19 20 und mehr
Anteil an beratenen Personen insgesamt in %
2008 66 466 13,0 23,8 28,2 24,4 10,6
2009 74 413 11,7 22,9 28,4 25,2 11,8
2010 70 870 11,9 23,0 28,2 24,8 12,2
2011 73 801 12,2 22,3 28,1 25,0 12,5
2012 84 541 12,1 22,2 28,0 25,1 12,5
2013 90 361 12,2 22,3 27,7 25,0 12,9
Jahr
Insgesamt
Gläubiger
Kreditinstitute
Versandhäuser
Öffentliche
Gläubiger
Inkassobüros
Telefongesellschaften
Vermieter
aus
Unterhaltsver
pflichtungen
Privatpersonen
andere
Gläubiger*
Euro
2008 35 967 20 960 590 2 552 2 984 641 919 372 987 5 963
2009 34 704 19 584 628 2 838 3 287 810 923 377 767 5 491
2010 34 314 19 869 619 2 650 3 437 819 883 389 644 5 005
2011 34 837 19 426 597 3 379 3 519 851 901 403 571 5 190
2012 33 749 18 600 567 3 319 3 644 845 895 420 556 4 904
2013 32 996 17 882 535 3 520 3 676 851 885 428 549 4 671
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2391Durchschnittliche Schulden je Person (alle Schuldner) nach Gläubigerarten
in Prozent der Schulden insgesamt
Dargestellt sind ausschließlich Angaben von Personen, die durch Schuldnerberatungsstellen betreut wurden
und die ihre Zustimmung zur Übermittlung der Daten erteilt haben
* Versicherungen, Energieunternehmen, Gewerbetreibende, Freie Berufe, unerlaubte Handlungen u. a.
Quelle: Überschuldungsstatistik
10. Welches waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2013 die
Hauptüberschuldungsgründe, bzw. welche Faktoren wurden als
Hauptgründe für die Überschuldungssituation genannt, und wie haben sich die
Hauptüberschuldungsgründe über den Zeitraum der letzten fünf Jahre – seit
dem Jahr 2008 – entwickelt?
Die Antwort ergibt sich aus folgender Übersicht:
11. Welche weiteren neuen Tendenzen und Entwicklungen wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2013 sichtbar?
Es wird auf die Antwort und Übersicht zu Frage 10 verwiesen.
Jahr
Insgesamt
Gläubiger
Kreditinstitute
Versandhäuser
Öffentliche
Gläubiger
Inkassobüros
Telefongesellschaften
Vermieter
aus
Unterhaltsver
pflichtungen
Privatpersonen
andere
Gläubiger*
in Prozent der Schulden insgesamt
2008 100,0 58,3 1,6 7,1 8,3 1,8 2,6 1,0 2,7 16,6
2009 100,0 56,4 1,8 8,2 9,5 2,3 2,7 1,1 2,2 15,8
2010 100,0 57,9 1,8 7,7 10,0 2,4 2,6 1,1 1,9 14,6
2011 100,0 55,8 1,7 9,7 10,1 2,4 2,6 1,2 1,6 14,9
2012 100,0 55,1 1,7 9,8 10,8 2,5 2,7 1,2 1,6 14,5
2013 100,0 54,2 1,6 10,7 11,1 2,6 2,7 1,3 1,7 14,2
Anzahl
2008 66 466 28,2 13,8 10,7 9,4 9,3 2,2 4,1 0,5 1,4 0,3 3,5 16,6
2009 74 413 28,5 14,0 11,1 10,2 8,6 2,3 4,0 0,5 1,5 0,4 3,0 16,1
2010 70 870 28,2 14,1 11,6 10,0 8,4 2,4 4,1 0,4 1,5 0,4 3,2 15,8
2011 73 801 27,0 14,0 12,1 11,3 8,3 2,6 3,9 0,4 1,7 0,4 2,9 15,5
2012 84 541 25,6 14,2 12,7 11,6 8,3 2,5 3,6 0,4 1,8 0,4 2,9 15,9
2013 90 361 23,6 13,6 12,7 11,2 8,3 2,6 3,3 0,5 1,8 0,4 2,7 19,2
Quelle: Überschuldungsstatistik.
unwirtschaftliche
Haushaltsführung
gescheiterte
Selbstständigkeit
Zahlungsverpflichtung
aus
Bürgschaft,
Übernahme oder
Mithaftung
gescheiterte
Immobilienfinanzierung
Dargestellt sind ausschließlich Angaben von Personen, die durch Schuldnerberatungsstellen betreut wurden und die ihre Zustimmung zur Übermittlung der Daten erteilt haben.
Anteil an beratenen Personen insgesamt in %
B eratene P ersonen nach dem Hauptauslöser der Überschuldung
Schadenersatz wegen
unerlaubter
Handlungen
Haushaltsgründung /
Geburt eines
Kindes
Nichtinanspruchnahme
von
Sozialleistungen
unzureichende
Kredit- oder
Bürgschaftsberatung
Sonstiges
J ahr
Insgesamt
Hauptauslöser der Überschuldung
Arbeitslosigkeit
Trennung,
Scheidung,
Tod des
Partners /
der
Partnerin
E rkrankung,
Sucht,
Unfall
Drucksache 18/2391 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode12. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung im Hinblick auf steigende Energieschulden bei überschuldeten
Personen (vgl. Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 17. Juni
2014)?
Der Zweite Monitoringbericht „Energie der Zukunft“ des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie enthält ausführliche Darlegungen zu den
Energiepreisen und Energiekosten. Generell ist darauf hinzuweisen, dass es
Unterschiede in den Rahmenbedingungen für Strom, Gas- und Heizöllieferungen gibt.
Insgesamt gesehen gibt es ein System energie- und kartellrechtlicher
Rahmenbedingungen einerseits, sozialrechtliche Vorschriften andererseits. Eine
wichtige Säule im Energiebereich sind zum Beispiel Energieeffizienzmaßnahmen.
Im Rahmen der Existenzminimumsicherung (Sozialhilfe und Grundsicherung
für Arbeitsuchende) wird die Entwicklung der Energiepreise – so wie die Preise
anderer regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen – bei der Ermittlung
und Fortschreibung der Regelbedarfe bzw. Regelbedarfsstufen berücksichtigt.
13. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2013 von
Überschuldung besonders betroffene und gefährdete Personen und Haushalte?
Wie lassen diese Personen oder Haushalte sich kategorisieren?
Die Antwort ergibt sich aus folgenden Übersichten:
14. Welcher Zusammenhang besteht nach Kenntnis der Bundesregierung
zwischen überschuldeten Personen bzw. Haushalten und der Art der
Erwerbstätigkeit/Erwerbslosigkeit (Vollzeit, Leiharbeit, Grundsicherung etc., bitte
aufschlüsseln)?
Die Daten weisen auf einen Zusammenhang von fehlendem Erwerbseinkommen
und Überschuldung hin.
beratene P ersonen 19% 15% 2% 28% 14% 17%
G esamtbevölkerung 21% 29% 1% 18% 6% 21%
beratene P ersonen 6% 13% 24% 24% 27% 7%
G esamtbevölkerung 24% 16% 20% 16% 15% 10%
Quelle: Überschuldungsstatistik 2013 und Mikrozensus 2012
Bei den "beratenen Personen" sind ausschließlich Personen dargestellt, die durch Schuldnerberatungsstellen betreut wurden und die ihre
Zustimmung zur Übermittlung der Daten erteilt haben.
Alleinlebende
F rau
P ersonen
P aare mit
K indern
P aare ohne
K ind
Alleinerziehender
Mann
Alleinlebender
Mann
Alleinerziehende
F rau
18-24P ersonen 65 und älter 55-64 45-54 35-44 25-34
B eratene P ersonen nach L ebensform 2013
A nteil der beratenen P ersonen im V ergleich zur G esam tbev ölkerung differenziert nach L ebensform
B eratene P ersonen nach A lter 2013
A nteil der beratenen P ersonen im V ergleich zur G esam tbev ölkerung differenziert nach dem A lter
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/239115. Wie viele Verbraucherinsolvenzverfahren wurden im Jahr 2013 eröffnet?
Im Jahr 2013 wurden in Deutschland 89 207 Verbraucherinsolvenzverfahren
eröffnet.
16. Haben nach Kenntnisstand der Bundesregierung die gesetzlichen
Neuregelungen hinsichtlich Verbraucherinsolvenzen aus dem Jahr 2014 –
insbesondere die Verkürzung der Dauer bis zur Restschuldbefreiung, die zum
1. Juli 2014 in Kraft getreten ist – bei der Beantragung von
Verbraucherinsolvenzverfahren eine aufschiebende Wirkung entfaltet und quantitativ zu
einer Steigerung bei den Anträgen ab Mitte des Jahres 2014 geführt?
Sofern dies zutrifft, kann die Bundesregierung das Ausmaß der Steigerung
bei den Anträgen zur zweiten Jahreshälfte beziffern?
Für die Zeit ab Juni 2014 sind noch keine Daten auf der Grundlage des Gesetzes
über die Insolvenzstatistik vorhanden.
Quelle: Insolvenzstatistik
Veränderung der Anzahl der eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren im Jahr
2013 gegenüber dem Vorjahr: –6,6 Prozent.
Anzahl Anteil an beratenen Personen insgesamt in %
2008 66 466 1,0 30,5 46,5 18,8 62,0 2,1 35,9
2009 74 413 1,1 29,9 47,6 18,5 60,8 2,2 37,0
2010 70 870 1,1 30,1 46,7 19,0 61,6 2,4 35,9
2011 73 801 1,0 31,2 45,6 19,3 59,4 2,5 38,1
2012 84 541 1,2 32,0 45,0 19,5 58,9 2,6 38,4
2013 90 361 1,3 32,1 47,0 19,7 58,6 2,7 38,8
Quelle: Überschuldungsstatistik.
ohne
Berufsausbildung/
Studium
B eratene P ersonen nach E rw erbssituation und B erufsbildung
Bei den "beratenen Personen" sind ausschließlich Personen dargestellt, die durch Schuldnerberatungsstellen betreut wurden und die ihre
Zustimmung zur Übermittlung der Daten erteilt haben.
J ahr
Insgesamt
E rwerbssituation Berufsbildung
selbstständig
erwerbstätig
abhängig
erwerbstätig
arbeitslos
anderweitig
nicht
erwerbstätig
mit
Berufsausbildung/
Studium
in
Berufsausbildung/
Studium
Eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren nach Monaten
2014
Januar Februar März April Mai Januar bis Mai
Anzahl 7 306 7 117 7 183 6 856 6 979 35 441
Veränderung gegenüber dem
entsprechenden Vorjahreszeitraum in % -8,4 -0,7 -2,9 -10,0 -3,0 -5,1
Drucksache 18/2391 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode17. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufnahme von
Konsumentenratenkrediten in den Jahren 2008 bis 2013 jährlich entwickelt
(bitte für die Jahre einzeln die absolute Anzahl der geschlossenen Verträge
und prozentualen Zuwachs bzw. Minderung angeben)?
Die Anzahl der im jeweiligen Jahr neu abgeschlossenen Ratenkreditverträge (in
1 000) sich wie folgt entwickelt:
2008: 6 909
2009: 7 611 (+10 Prozent gegenüber Vorjahr)
2010: 7 272 (–4 Prozent gegenüber Vorjahr)
2011: 7 183 (–1 Prozent gegenüber Vorjahr)
2012: 7 697 (+7 Prozent gegenüber Vorjahr)
2013: 7 737 (+0,5 Prozent gegenüber Vorjahr)
Quelle: SCHUFA, Kredit- Kompass
18. Wie viele Verträge der in den Jahren 2008 bis 2013 neu aufgenommenen
Konsumentenratenkredite waren nach Kenntnis der Bundesregierung an
den Abschluss einer Restschuldversicherung gekoppelt (bitte für die Jahre
einzeln angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
19. Welche gesetzlichen Vorgaben bestehen zum Abschluss einer
Restschuldversicherung in Zusammenhang mit Konsumentenratenkrediten?
Verlangt der Kreditgeber für die Kreditgewährung den Abschluss einer
Restschuldversicherung, muss er dies in der vorvertraglichen Information angeben
und die Kosten der Restschuldversicherung in den effektiven Jahreszins
einrechnen. Hierdurch werden die wahren Kosten des Kredits mit
Restschuldversicherung transparent. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der Kreditgeber die
Restschuldversicherung zur Voraussetzung dafür macht, dass er einen Kredit
überhaupt gewährt als auch für den Fall, dass er die Restschuldversicherung zur
Voraussetzung dafür macht, dass er den Kredit zu den angebotenen Konditionen
gewährt. Ist der Abschluss der Restschuldversicherung für den Kunden
hingegen freiwillig, braucht diese nicht in den vorvertraglichen Informationen
erwähnt und auch nicht in den effektiven Jahreszins eingerechnet zu werden. Dies
entspricht den Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Das
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Restschuldversicherung nicht
ausdrücklich und schreibt insbesondere nicht vor, dass sie bei Vereinbarung eines
Darlehensvertrages abgeschlossen werden muss.
20. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der von der Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung
(SCHUFA) für die Anzahl aller bei der SCHUFA gespeicherten
Konsumentenratenkredite ermittelten durchschnittlichen
Ausfallwahrscheinlichkeit von 2,5 Prozent für das Jahr 2013 (vgl. SCHUFA, Kredit-Kompass
2014, S. 17)?
Die seit mehreren Jahren konstant geringe Ausfallwahrscheinlichkeit ist positiv
zu bewerten. Im Übrigen wird auf die Antwort und Übersicht zu Frage 22
verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/239121. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2013 die
Gesamtsumme der Kreditausfälle in Euro, und warum wird diese nicht
veröffentlicht?
Die Gesamtsumme der Kreditausfälle wird bei den von der Deutschen
Bundesbank statistisch erfassten Konsumentenkrediten nicht abgefragt. Für das
Kreditregister gilt die Meldegrenze von 1,5 Mio. Euro, so dass aus diesem keine
Erkenntnisse über Ausfälle bei Konsumentenkrediten gezogen werden können.
22. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die von der SCHUFA
ermittelte durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit für die dort
gespeicherten Konsumentenkredite seit dem Jahr 2008 entwickelt?
Die durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit bei Konsumentenratenkrediten
hat sich wie folgt entwickelt:
2008: 2,5 Prozent
2009: 2,4 Prozent
2010: 2,5 Prozent
2011: 2,5 Prozent
2012: 2,5 Prozent
2013: 2,5 Prozent
Quelle: SCHUFA Kredit-Kompass
23. Nach welchen Kriterien ermittelt die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Zahlen zu Restschuldversicherungen, und wie
erklärt die Bundesregierung etwaige Abweichungen und Unterschiede zu
den Zahlen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V. (GDV)?
Die Restschuldversicherung wird von der BaFin nicht gesondert zahlenmäßig
erfasst.
24. Wie verteilten sich nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2013 bei
Konsumentenratenkrediten die durchschnittlichen Nebenkosten (bitte
nach Posten einzeln aufschlüsseln, wie Kosten einer
Restschuldversicherung, Bearbeitungsgebühr – auch wenn inzwischen nicht mehr zulässig,
Vermittlungsprovision etc.), und wie hoch war ihr Anteil im Verhältnis
zum durchschnittlichen Nettokreditbetrag?
25. Wo lag nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2013 bei den
Nebenkosten von Konsumentenratenkrediten der Median, und wie hoch war bei
dem Medianwert der Anteil im Verhältnis zum Nettokreditbetrag?
26. Wie hoch lagen nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2013 nach
Gläubigertypen, wie u. a. Banken, Versandhandel, Inkasso-Unternehmen,
Telekommunikationsunternehmen, die Nebenkosten für die
durchschnittliche Hauptforderung (Zinsen und Kosten, bitte in absoluten Zahlen als
auch als Anteil der Nebenkosten an den Hauptforderungen abbilden), und
wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2013 nach
Gläubigertypen die durchschnittliche Nebenkostenbelastung der
Haushalte, berechnet als Durchschnitt der Haushalte?
Drucksache 18/2391 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie Fragen 24 bis 26 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
27. Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung Haushalte, die sich
vergleichsweise geringen Forderungen gegenübersehen, im Verhältnis zur
Hauptforderung relativ hoch mit Nebenkosten belastet, und sieht die
Bundesregierung Handlungsbedarf angesichts dessen, dass nach
Informationen der Fragesteller Nebenkosten oft pauschal, ohne Rücksicht auf die
Mahnsumme abgerechnet werden?
Mahn- und Rücklastschriftgebühren können bei Vorliegen der entsprechenden
gesetzlichen Voraussetzungen als Schadensersatz geltend gemacht werden, um
den Schaden auszugleichen, der dem Gläubiger dadurch entsteht, dass der
Schuldner eine fällige Forderung nicht bzw. nicht rechtzeitig erfüllt.
Schadensersatzfähig können beispielsweise Kosten sein, die dem Gläubiger dadurch
entstehen, dass er die Forderung anmahnen muss oder das Bankkonto des
Schuldners keine ausreichende Deckung aufweist und eine kostenpflichtige
Rücklastschrift erfolgt. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs wegen Mahn- bzw.
Rücklastschriftgebühren richtet sich nach den Kosten, die beim Gläubiger für
die Mahnung bzw. die Rücklastschrift tatsächlich anfallen (z. B. Portokosten,
Verwaltungsaufwand oder die von der Bank für eine Rückbuchung in Rechnung
gestellten Gebühren). Diese hängen nicht in erster Linie von der Höhe der
ausstehenden Forderung ab und können daher auch bei einer vergleichsweise
niedrigen Forderung in ähnlicher Höhe anfallen wie bei einer hohen Forderung.
Höhere bzw. pauschalierte Mahn- oder Rücklastschriftgebühren sind nur
zulässig, wenn der Gläubiger dies mit dem Schuldner entsprechend vereinbart hat.
Erfolgt die Vereinbarung durch vorformulierte Vertragsbedingungen des
Gläubigers, so ist sie unwirksam, wenn die vereinbarte Pauschale den in den geregelten
Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden
übersteigt oder wenn dem Schuldner nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird,
dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei als
die Pauschale (§ 309 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB).
Inkassokosten von Rechtsanwälten sind nur bis zur Höhe der einem
Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zustehenden Vergütung
erstattungsfähig. Da die Vergütung vom Gegenstandswert abhängt, werden Schuldner
insofern nicht ohne Rücksicht auf die Mahnsumme belastet. Entsprechendes gilt
für die Erstattung von Inkassokosten von Inkassounternehmen für
außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen (§ 4
Absatz 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz).
28. Wie viele Rückforderungen von unzulässig erhobenen
Bearbeitungsgebühren sind nach Kenntnis der Bundesregierung von Kundinnen und
Kunden mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen
XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) bislang bei hierzulande
niedergelassenen Kreditinstituten eingegangen?
29. Auf welche Summe belaufen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Rückforderungen bei den Kreditinstituten, und wie viele Kreditinstitute
haben den Kunden die Kosten für die Bearbeitungsgebühren bislang
bereits erstattet?
Die Fragen 28 und 29 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2391Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) erging erst im Mai 2014.
Daten, in wie vielen Fällen und in welcher Gesamthöhe unter Berufung auf dieses
Urteil unzulässig erhobene Bearbeitungsgebühren zurückgefordert werden,
liegen der Bundesregierung nicht vor. Dies gilt ebenso für die Frage, wie viele
Kreditinstitute den Kunden die Kosten für die Bearbeitungsgebühren bislang bereits
erstattet haben.
30. Nach welchen Vorgaben und Kriterien erfolgt nach Kenntnis der
Bundesregierung das Scoring-Verfahren der SCHUFA zur Beurteilung der
Kreditfähigkeit von natürlichen Personen?
Die Vorgaben und Kriterien für die Durchführung eines Scoring-Verfahrens sind
in den §§ 28a und 28b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geregelt. Die
Übermittlung von personenbezogenen Daten an Auskunfteien ist nur unter den
engen Voraussetzungen des § 28a BDSG zulässig. Die Grundlagen für die
Erstellung von Scoring-Werten sind detailliert in § 28b BDSG geregelt. Die
Frage, welche Kriterien die SCHUFA und weitere Auskunfteien zur Beurteilung
der Kreditfähigkeit von natürlichen Personen anwenden, ist u. a. Gegenstand
einer wissenschaftlichen Untersuchung, die das Verbraucherschutzministerium
in Auftrag gegeben hat. Mit der Veröffentlichung des Gutachtens ist im Herbst
2014 zu rechnen. Im Übrigen wird auf die Entscheidung des VI. Zivilsenats
des BGH vom 28. Januar 2014 – VI ZR 156/13 – verwiesen (
http://juris.
bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=
pm&Datum=2014&Sort=3&anz=17&pos=1&nr=66910&linked=urt&Blank=
1&file=dokument.pdf).
31. Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
Jahr 2010 Gebrauch davon gemacht, Selbstauskunft bei der SCHUFA zu
stellen und ihre Daten abzurufen (bitte jeweils für die Jahre ab 2010
angeben)?
Die Antwort ergibt sich aus der folgenden Übersicht:
1 Pro Person können mehrere Auskünfte erteilt worden sein.
2 Die Pflicht zur kostenlosen Selbstauskunft wurde erst im April 2010 mit der Novellierung des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gesetzlich verankert. Da die Produkte der SCHUFA zuvor anders
zusammengesetzt waren, liegen Daten zur Selbstauskunft entsprechend erst ab April 2010 vor.
Quelle: SCHUFA
32. Inwieweit trägt nach Kenntnis der Bundesregierung der so genannte Graue
Kreditmarkt zur Überschuldung bei?
33. Welche Anstrengungen unternahm die Bundesregierung seit dem Jahr
2000, den Grauen Kreditmarkt zu regulieren (bitte einzeln aufführen)?
Jahr Auskünfte1
2010 (Apr. – Dez.)2 729 734
2011 532 633
2012 567 739
2013 688 339
2014 (Jan. – Juli) 521 239
Drucksache 18/2391 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode34. Wann und auf der Grundlage welcher Anhaltspunkte und Kriterien gelten
aus Sicht der Bundesregierung Kreditangebote als „unseriös“, und wie
gedenkt die Bundesregierung, unseriöse Kreditanbieter im Internet
handlungsunfähig zu machen?
35. Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Kontext P2P-
Kreditplattformen, wie smava oder auxmoney, im Internet?
Die Fragen 32 bis 35 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Kreditmarkt ist durch zahlreiche Vorschriften, u. a. im BGB, im
Kreditwesengesetz, in der Preisangabenverordnung und in der Gewerbeordnung
reguliert. Verbraucherschützende Vorschriften sind zuletzt insbesondere in
Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie überarbeitet worden (vgl. auch die
Antworten zu den Fragen 37, 38 und 39). Weitere Vorschriften zum
Verbraucherschutz enthält die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie, die bis zum 21. März
2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen ist.
Der „Graue Kreditmarkt“ ist nach dem Verständnis der Bundesregierung
dagegen kein feststehender Begriff mit einem klar abgegrenzten
Anwendungsbereich. Soweit es um Fälle geht, in denen versucht wird, die Situation einzelner
Personen z. B. durch Wucherzinsen oder in betrügerischer Absicht auszunutzen,
wird der Kreditnehmer insbesondere durch die geltenden zivilrechtlichen und
strafrechtlichen Vorschriften geschützt. Die Bundesregierung prüft, ob darüber
hinaus weiterer Regelungsbedarf besteht.
Eine Bewertung einzelner Anbieter oder Geschäftsmodelle nimmt die
Bundesregierung nicht vor.
36. Inwieweit setzt sich die Bundesregierung dafür ein, Zinsobergrenzen für
Verbraucherkredite festzulegen?
Die Zinsbildung sollte im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere § 138 BGB (Wucherverbot) dem Markt überlassen bleiben.
37. Inwieweit setzt sich die Bundesregierung dafür ein, sämtliche
Kreditkosten transparent und verständlich zu machen?
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass schon heute die Pflicht besteht, die
Kreditkosten für die Verbraucherinnen und Verbraucher transparent und
verständlich darzustellen. Die vorvertraglichen Informationen (Europäische
Standardinformationen für Verbraucherkredite), die jedem Verbraucher vor
Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags zur Verfügung zu stellen sind,
enthalten einen eigenen Abschnitt über die Kreditkosten (siehe Anlage 3 zu
Artikel 247 § 2 des Einführungsgesetzes zum BGB). Neben dem Sollzinssatz ist der
effektive Jahreszins anzugeben, in den die vom Kreditnehmer zu entrichtenden
Zinsen und alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten,
die der Kreditnehmer im Zusammenhang mit dem Kreditbetrag zu entrichten hat
und die dem Kreditgeber bekannt sind, einzubeziehen sind (§ 6 Absatz 3 der
Preisangabenverordnung). Darüber hinaus sind in den vorvertraglichen
Informationen die Kosten für die Führung eines oder mehrerer Konten für die
Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge,
die Kosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels sowie die
sonstigen Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag anzugeben (siehe
Artikel 247 § 3 und 8 sowie Anlage 3 zu Artikel 247 § 2 des
Einführungsgesetzes zum BGB).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/239138. Inwieweit setzt sich die Bundesregierung für ein Vorleistungsverbot bei
der Kreditvermittlung ein?
Ein Vergütungsanspruch des Kreditvermittlers entsteht erst, wenn infolge der
Vermittlung oder des Nachweises des Kreditvermittlers das Darlehen an den
Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nicht mehr
möglich ist (§ 655c Satz 1 BGB). Auslagen braucht der Verbraucher nur dann zu
erstatten, wenn sie erforderlich und tatsächlich entstanden sind (§ 655d Satz 2
BGB). Darüber hinausgehende Entgelte darf der Kreditvermittler nicht
verlangen; abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers sind
unwirksam. Im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie wurden im
Jahr 2010 auch die Voraussetzungen weiter eingeschränkt, unter denen
Kreditvermittler Ersatz von Auslagen verlangen können (§ 655d BGB). Hiermit
verfolgte die Bundesregierung das Ziel, Missbrauchsmöglichkeiten für
Kreditvermittler einzudämmen.
39. Inwieweit setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass
Vorfälligkeitsentschädigungen strikt begrenzt werden?
Inwieweit wird in diesem Kontext die Verbraucherkreditrichtlinie und ihre
Umsetzung durch die Bundesregierung überprüft und einer Revision
unterzogen?
Nach derzeit geltendem Recht ist gemäß § 502 Absatz 1 Satz 2 BGB die
Vorfälligkeitsentschädigung für Verbraucherkredite, die keine
Immobiliarkreditverträge sind, bereits sehr stark begrenzt.
Die Bundesregierung wird im Rahmen der Umsetzung der
Wohnimmobilienkreditrichtlinie – die bis zum 21. März 2016 in innerstaatliches Recht umgesetzt
werden muss – prüfen, ob auch im Bereich der Immobiliarkredite eine
Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung sinnvoll erscheint. Die Meinungsbildung
hierzu ist derzeit noch nicht abgeschlossen.
Die Revision und Überprüfung der Verbraucherkreditrichtlinie ist Aufgabe der
Europäischen Kommission; sie fällt nicht in die Zuständigkeit der
Bundesregierung. Nach Artikel 27 Absatz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie überprüft die
Kommission „alle fünf Jahre, und zwar erstmals am 11. Juni 2013, die in der
Verbraucherkreditrichtlinie und ihren Anhängen festgelegten Schwellenwerte
und die Prozentsätze, anhand derer der Betrag der Entschädigung bei einer
vorzeitigen Rückzahlung berechnet wird […]“. Der Bundesregierung ist nicht
bekannt, ob diese Revision bereits durchgeführt wurde und zu welchem Ergebnis
sie geführt hat.
40. Inwieweit wird das Problem der Altersarmut durch unverantwortliche
Kreditvergabe und durch Angebote auf dem Grauen Kreditmarkt
verschärft?
Die Bundesregierung hat keine gesicherten empirischen Erkenntnisse über die
Verursachung von Altersarmut „durch unverantwortliche Kreditvergabe und
durch Angebote auf dem Grauen Kreditmarkt“. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu den Fragen 32 bis 35 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]