[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2333
18. Wahlperiode 19.08.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kordula Schulz-Asche,
Elisabeth Scharfenberg, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/2264 –
Empfehlungen zur Arzneimittelversorgung durch den Sachverständigenrat
zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das am 23. Juni 2014 übergebene Gutachten des Sachverständigenrates zur
Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen „Bedarfsgerechte
Versorgung – Perspektiven für ländliche Regionen und ausgewählte
Leistungsbereiche“ enthält im Teil I „Bedarfsgerechte Versorgung in ausgewählten
Leistungsbereichen“ u. a. Analysen und Empfehlungen zur
Arzneimittelversorgung.
Im internationalen Vergleich sei der deutsche Arzneimittelmarkt, statt durch
direkte Preisregulierungen auf der Herstellerebene, durch ein hochkomplexes
Geflecht von ca. 25 Regulierungsinstrumenten, die sich insbesondere an
niedergelassene Ärztinnen und Ärzte richten, geprägt. Dieses deutsche
Regulierungssystem würde stetig ergänzt. Die Instrumente würden sich „in kaum mehr
überschaubarer Weise gegenseitig verstärken, abschwächen, überflüssig“
machen und würden teilweise sogar ihre vom Gesetzgeber anvisierten Effekte
ausschließen (Nummer 7 Kurzfassung Sachverständigenrat zur Begutachtung der
Entwicklung im Gesundheitswesen 2014).
Seit 25 Jahren sei die Strukturkomponente die dominante Einflussgröße des
Wachstums der GKV-Arzneimittelausgaben (GKV: gesetzliche
Krankenversicherung). Die Zahl der Verordnungen wäre weitgehend konstant, das
Preisniveau ginge in den letzten 20 Jahren zurück. „Bis zum Jahr 2006 wirkte der
Intermedikamenteneffekt deutlich stärker ausgabensteigernd, während danach
der Intramedikamenteneffekt (Wechsel zwischen Packungsgrößen und
Wirkstärken) die dominante Einflussgröße bildete. Vor dem Hintergrund der
Entwicklung des Arzneimittelmarktes kann es somit nicht um das ‚Ob‘, sondern
nur um das ‚Wie‘ einer Frühbewertung des Zusatznutzens von
Arzneimittelinnovationen gegenüber der bestehenden zweckmäßigen Vergleichstherapie
gehen.“ (Nummer 11).
Zum Thema Lieferengpässe bei Arzneimitteln wird festgestellt, dass es sich um
ein weltweites Problem handele und in beträchtlichem Maße chemotherapeuti-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 15. August 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2333 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodesche Medikamente und Antibiotika betroffen wären. Über die in der Debatte
normalerweise genannten Ursachen (Engpässe bei der Produktion der
Rohstoffe, Verlagerung der Wirkstoffproduktion auf wenige Standorte meist
außerhalb Europas) verweist der Sachverständigenrat u. a. auf: unterbliebene
notwendige Investitionen in die teilweise veralteten Produktionsstätten, die Reduktion
des Sortiments mit der Folge einer geringeren Zahl von Alternativpräparaten,
Re- und Parallelimporte sowie die teilweise Entfernung niedrigpreisiger
Generika vom Markt (Nummer 12).
Bei der Untersuchung der regionalen Unterschiede in der
Arzneimittelversorgung weist der Sachverständigenrat darauf hin, dass diese beträchtlich seien. Es
mangele in Deutschland an Studien zu den gesundheitlichen Folgen des
regional unterschiedlichen Verschreibungsverhaltens von Arzneimitteln. Als
mögliche Instrumente zur Beeinflussung des Arzneimittelverordnungsverhaltens
diskutiert der Sachverständigenrat neben Ausgaben- und Richtgrößenvolumina
Leitsubstanz-, Verordnungshöchst-, Verordnungsmindest-, Analogpräparate-,
Generika-, und Aut-idem- oder Spezialpräparate-Quoten. Notwendig sei ein
zeitnahes praxisindividuelles Reporting im Rahmen eines Verordnungsspiegels
sowie strukturierte Qualitätszirkel. Zur Bereitstellung von Wissen für eine
qualitativ hochwertige, evidenzbasierte und bedarfsgerechte
Gesundheitsversorgung schlägt der Sachverständigenrat vor, ein unabhängiges deutsches Institut
für Gesundheitswissen zu etablieren, das Ärztinnen und Ärzten verständliche
Darstellungen relevanter Befunde in deutscher Sprache zur Verfügung stellt
(Nummer 18, 23 und 25).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im
Gesundheitswesen hat als unabhängiges Gremium eine wichtige Rolle in einem
interdisziplinären wissenschaftlichen Diskurs. Seine Gutachten, die auch konkrete
Handlungsmöglichkeiten zur Weiterentwicklung der bestehenden Strukturen und
Rahmenbedingungen aufzeigen, haben für die Bundesregierung große
Anregungsfunktion. Sie bieten wertvolle Impulse und stellen eine gute
Diskussionsgrundlage für kurzfristige, aber auch langfristige Maßnahmen dar. Vor diesem
Hintergrund misst die Bundesregierung auch den Anregungen des
Sachverständigenrates zum Thema Arzneimittelversorgung grundsätzlich große Relevanz
zu.
Der Sachverständigenrat und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
werden am 30. September 2014 ein Symposium zur Präsentation und Diskussion
des Gutachtens mit der Fachöffentlichkeit veranstalten. Die
Arzneimittelversorgung wird bei dieser Veranstaltung eine wichtige Rolle spielen.
1. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Sachverständigenrates,
dass sich die zahlreichen im Arzneimittelbereich eingesetzten Instrumente
im Zusammenspiel
a) verstärken,
b) abschwächen,
c) überflüssig machen, oder
d) die anvisierten Effekte ausschließen?
Falls ja, welche Instrumente sortiert sie den unter a bis d aufgeführten
Kategorien zu?
Falls nein, wie begründet sie dies?
Welche Instrumente hält die Bundesregierung für besonders wirkungsvoll,
und warum?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2333Angesichts der Vielfalt und Dynamik der Versorgungsanforderungen und des
Arzneimittelmarktes sind zur wirksamen und zielgenauen Steuerung der
Arzneimittelausgaben verschiedene Regulierungsinstrumente erforderlich. Diese sind
im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert und bieten in ihrem
Zusammenwirken für die jeweiligen Marktsegmente spezifische und angemessene
Lösungen. So gewährleisten Festbeträge nach § 35 SGB V für Gruppen
vergleichbarer Arzneimittel und Erstattungsbeträge nach § 130b SGB V für
Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen eine einheitliche und angemessene Preisbildung
für die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen
Arzneimittel. Wettbewerbliche kassenindividuelle Rabattverträge (§ 130a Absatz 8
SGB V) und die vorrangige Abgabe von Importarzneimitteln unter bestimmten
Voraussetzungen (§ 129 SGB V Absatz 1 Nummer 2 SGB V) flankieren diese
Maßnahmen. Darüber hinaus wird durch den Apothekenabschlag nach § 130
SGB V, die gesetzlichen Herstellerabschläge nach § 130a Absätze 1, 2 und 3b
SGB V sowie das bis zum 31. Dezember 2017 verlängerte Preismoratorium
nach § 130a Absatz 3a SGB V sichergestellt, dass die Vertriebsstufen ihren
Beitrag zu einer Stabilisierung der Ausgabenentwicklung leisten.
2. Plant die Bundesregierung eine grundlegende Überarbeitung der zur
Steuerung der Arzneimittelausgaben eingesetzten Instrumente?
Falls ja, wann?
Falls nein, warum nicht?
Mit dem Vierzehnten Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(14. SGB V-Änderungsgesetz), das zum 1. April 2014 in Kraft getreten ist, hat
die Bundesregierung die Rahmenbedingungen für eine zweckmäßige und
wirtschaftliche Arzneimittelversorgung in dieser Legislaturperiode gesetzt. Die
Bundesregierung beobachtet fortlaufend die Versorgungssituation und die
Ausgabenentwicklung im Arzneimittelbereich und wird bei Bedarf darauf reagieren
und dem Deutschen Bundestag gegebenenfalls geeignete Vorschläge
unterbreiten.
Wirtschaftlichkeitsprüfung (Nummer 42)
3. a) Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des
Sachverständigenrates, eine Anpassung des Berechnungsverfahrens
arztgruppenspezifischer Richtgrößenvolumina zu prüfen?
b) Wie bewertet die Bundesregierung die vorgeschlagene
Zusammenstellung einer homogenen und für eine Fachdisziplin repräsentativen
Gruppe von Praxen als Berechnungsgrundlage?
Die Fragen 3a und 3b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Zusammenstellung der Arztgruppen für die Richtgrößenvolumina ist gemäß
§ 84 Absatz 7 Satz 4 SGB V wegen der größeren Sachnähe den Verbänden der
gemeinsamen Selbstverwaltung übertragen (Kassenärztliche
Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband), die die Vorschläge des Sachverständigenrates
insofern aufgreifen können.
Drucksache 18/2333 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode4. Will die Bundesregierung die empfohlene stärkere Steuerung durch
qualitativ medizinische Parameter, beispielsweise über Leitsubstanzen,
aufgreifen?
Wenn ja, wie?
§ 106 Absatz 3b SGB V sieht bereits heute vor, dass Richtgrößenprüfungen
insbesondere durch wirkstoffbezogene Prüfungen der Vertragspartner auf
Landesebene ersetzt werden können.
Nutzenbewertung (Nummer 29, 32 sowie 43, 44)
5. a) Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik des Sachverständigenrates,
dass Orphan Drugs sowie Arzneimittel, die nur im stationären Sektor
eingesetzt werden, keiner Nutzenbewertung unterzogen werden?
b) Plant die Bundesregierung vorzuschlagen, diese fehlenden Bereiche im
Interesse einer evidenzbasierten Behandlung und zur Vermeidung von
potentiellen Schäden in die frühe Nutzenbewertung aufzunehmen?
Die Fagen 5a und 5b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Sachverständigenrat stellt die Rechtslage im Hinblick auf Orphan Drugs
zutreffend dar, schlägt jedoch keine Änderungen vor. Gemäß § 35a Absatz 1
Sätze 10 und 11 SGB V gilt der medizinische Zusatznutzen für Arzneimittel, die
zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über
Arzneimittel für seltene Leiden zugelassen sind (so genannte Orphan Drugs), durch
die Zulassung als belegt. Dies gilt so lange, bis der Umsatz des Orphan Drug mit
der gesetzlichen Krankenversicherung in den letzten zwölf Kalendermonaten
einen Betrag von 50 Mio. Euro übersteigt. Der Sachverständigenrat berichtet
über die Kritik an dieser Regelung und schließt mit folgender Feststellung:
„Dies stößt jedoch bei sehr seltenen Erkrankungen an methodische Grenzen, vor
allem, was die erforderliche Fallzahl für entsprechende Studien angeht. Bei
einem allgemeineren Gebrauch ist anzunehmen, dass die 50 Millionen Euro-
Grenze in der Regel überschritten wird und damit ohnehin eine
Nutzenbewertung erfolgen muss“ (Gutachten 2014, Kapitel 2 Nummer 73).
Aufgrund der unterschiedlichen Versorgungs- und Preisbildungssysteme kann
das Verfahren aus Nutzenbewertung nach § 35a SGB V und daran
anschließender Verhandlung eines Erstattungsbetrages nach § 130b SGB V zwischen dem
pharmazeutischen Unternehmer und dem GKV-Spitzenverband nicht in gleicher
Weise vom ambulanten auf den stationären Bereich übertragen werden. Zudem
enthalten die gesetzlichen Regelungen bereits ausreichende Möglichkeiten, den
Nutzen von Arzneimitteln auch in der stationären Verwendung abzusichern. So
kann der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) das Institut für Qualität und
Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) mit Nutzenbewertungen von
Arzneimitteln nach § 139a SGB V beauftragen. Er kann gemäß § 137 Absatz 1
SGB V in seinen Qualitätssicherungs-Richtlinien Kriterien für die
indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der durchgeführten diagnostischen und
therapeutischen Leistungen festlegen. Dies kann grundsätzlich auch
Anforderungen zur Sicherung der Arzneimitteltherapie im Krankenhaus umfassen, die
z. B. auf medizinischen Leitlinien oder Erkenntnissen aus Nutzenbewertungen
des IQWiG basieren.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/23336. a) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Sachverständigenrates,
dass aus inhaltlicher Sicht erstrebenswert ist, eine institutionalisierte
systematische Nutzenbewertung von Arzneimitteln des
Bestandsmarktes durchzuführen?
Falls ja, welche gesetzlichen Regelungen plant sie hierfür
vorzuschlagen?
Falls nein, warum nicht?
b) Wie bewertet die Bundesregierung die immer wieder erhobene
Forderung, dass zumindest Arzneimittel, die als Vergleichstherapie in der
Nutzenbewertung herangezogen werden, selbst einer solchen unterzogen
werden?
Die Fragen 6a und 6b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit dem 14. SGB V-Änderungsgesetz wurde die Rechtsgrundlage für den G-BA
zur Bewertung des Zusatznutzens von Arzneimitteln des so genannten
Bestandsmarktes (d. h. Arzneimittel, die vor dem 1. Januar 2011 im Markt waren)
aufgehoben. Die Einbeziehung solcher Bestandsmarkt-Arzneimittel in die
Nutzenbewertung wäre mit einem deutlich zu hohen methodischen und administrativen
Aufwand sowohl für die pharmazeutischen Unternehmen als auch für den G-BA
verbunden gewesen. Hinzu kommt, dass die Produkte des gegenwärtigen
Bestandsmarktes in wenigen Jahren ohnehin ihren Patentschutz verlieren und dann
einem zu erwartenden preissenkenden Generika- beziehungsweise Biosimilar-
Wettbewerb ausgesetzt sein werden. Darüber hinaus kann der G-BA weiterhin
das IQWiG mit Nutzenbewertungen für Arzneimittel nach § 139a SGB V
beauftragen. Diese Möglichkeit besteht selbstverständlich auch für Arzneimittel, die
als Vergleichstherapie in der Nutzenbewertung herangezogen werden.
7. a) Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des
Sachverständigenrates, Kosten-Nutzen-Analysen als zusätzliches Entscheidungskriterium
für die Preisfindung zuzulassen?
Kosten-Nutzen-Bewertungen können bereits jetzt Grundlage für die
Vereinbarung eines Erstattungsbetrages sein. Nach § 130b Absatz 8 SGB V kann jede
Vertragspartei nach einem Schiedsspruch beim G-BA eine Kosten-Nutzen-
Bewertung nach § 35b SGB V beantragen; der Erstattungsbetrag ist auf Grund des
Beschlusses über die Kosten-Nutzen-Bewertung nach § 35b Absatz 3 SGB V
neu zu vereinbaren.
b) Welche Dimensionen der (Zusatz-)Kosten wären aus ihrer Sicht hierbei
angebracht?
Es ist Aufgabe des G-BA in dem Auftrag für eine Kosten-Nutzen-Bewertung an
das IQWiG festzulegen, für welche zweckmäßige Vergleichstherapie und
Patientengruppen die Bewertung erfolgen soll sowie welcher Zeitraum, welche Art
von Nutzen und Kosten und welches Maß für den Gesamtnutzen bei der
Bewertung zu berücksichtigen sind (§ 35b Absatz 1 Satz 1 SGB V).
c) Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des
Sachverständigenrates, dass das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen (IQWiG) methodische Vorgaben für die
gesundheitsökonomische Analyse erarbeiten und dem G-BA vorschlagen soll, um im
Sinne der Pluralität zu ermöglichen, dass solche Kosten-Nutzen-Analy-
Drucksache 18/2333 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodesen auch von anderen Institutionen und nicht ausschließlich vom IQWiG
durchgeführt werden können?
Das IQWiG hat mit Unterstützung einer Gruppe internationaler
Gesundheitsökonomen und seines wissenschaftlichen Beirates bereits eine wissenschaftliche
Methodik entwickelt, wie die Verhältnisse zwischen Kosten und Nutzen zu
bewerten sind. Das entsprechende Methodenpapier ist seit Oktober 2009 auf der
Internetseite des IQWiG veröffentlicht. Die Frage der Pluralität der
Bewertungen stellt sich derzeit nicht, weil seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung
des Arzneimittelmarktes (AMNOG) keine Kosten-Nutzen-Bewertung in
Auftrag gegeben wurde.
8. a) Welche möglichen Synergien einer vom Sachverständigenrat
angeregten harmonisierten europäischen Nutzenbewertung sieht die
Bundesregierung?
b) Prüft die Bundesregierung solche Möglichkeiten?
c) Welche Schritte sind aus ihrer Sicht hierbei voranzutreiben, welche plant
oder unternimmt sie?
Die Fragen 8a bis 8c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Kompetenz für die Ausgestaltung der sozialen Sicherungssysteme liegt bei
den Mitgliedstaaten (Artikel 168 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union). Dazu gehört auch die Höhe sowie die
Voraussetzungen für die Erstattung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
einschließlich der Frage, ob und gegebenenfalls nach welchen Kriterien eine
Nutzenbewertung als Voraussetzung für die Erstattung oder die Preisbildung
von Arzneimitteln durchgeführt wird. Das Instrument wird derzeit auch nur von
einem Teil der Mitgliedstaaten genutzt.
Auf Grundlage des Artikels 15 der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung
der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung wurde
eine freiwillige Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in einem Netzwerk
eingerichtet, das die von den Mitgliedstaaten benannten, für die Bewertung von
Gesundheitstechnologien zuständigen nationalen Behörden oder anderen Stellen
verbindet. In diesem Netzwerk ist die Bundesregierung vertreten, hier werden
mögliche Synergien diskutiert.
Lieferengpässe (Nummer 45)
9. a) Welche der vom Sachverständigenrat genannten Gründe für
Lieferengpässe im Arzneimittelbereich sind aus Sicht der Bundesregierung die
ausschlaggebenden?
b) Wo sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, und welche
Maßnahmen plant sie dem Deutschen Bundestag vorzuschlagen?
Die Fragen 9a und 9b werden wegen des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Wie der Sachverständigenrat richtig ausführt, sind die Ursachen für
Lieferengpässe sehr heterogen. So können zum Beispiel Globalisierung und
Konzentration auf wenige Herstellungsstätten für Arzneimittel und/oder Wirkstoffe ein
Grund für Lieferengpässe sein, aber z. B. auch Qualitätsmängel bei der
Herstellung, Produktions- und Lieferverzögerungen für Rohstoffe,
Produktionseinstellungen bei Arzneimitteln oder Marktrücknahmen aus verschiedenen
Gründen. Welche Gründe im Einzelfall ausschlaggebend sind, ist jeweils anhand der
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2333konkreten Umstände zu beurteilen. Im Übrigen sind Lieferengpässe bei
Arzneimitteln häufig nicht von langer Dauer; auch müssen sie nicht zwangsläufig zu
Versorgungsengpässen führen. In vielen Fällen stehen alternative Arzneimittel
zur Behandlung zur Verfügung. Daher kommt, z. B. zur Planung des
Therapieregimes einer Krebserkrankung, der frühzeitigen Kommunikation von sich
abzeichnenden Lieferengpässen, über die in dem öffentlichen Register informiert
wird, eine wesentliche Bedeutung zu.
Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung sehr genau. Eine
Verschärfung der Situation lässt sich aktuell nicht erkennen. Über weitergehende
Maßnahmen wird u. a. abhängig von der weiteren Entwicklung der Situation zu
entscheiden sein (siehe auch Antwort zu den Fragen 10 und 11).
10. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des
Sachverständigenrates, die beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
bestehende Liste zu aktuellen Lieferengpässen bei Humanarzneimitteln zu
einem verpflichtenden Melderegister zu erweitern, und plant sie hierzu
eine gesetzliche Regelung vorzuschlagen?
Fragen zu einer möglichen Änderung des Registers werden demnächst mit den
Fachgesellschafen diskutiert, dazu gehört unter anderem eine eventuelle
Umwandlung des derzeit freiwilligen Registers in ein verpflichtendes Register, aber
auch, ob das Register gegebenenfalls auf andere Arzneimittel als derzeit
vorgesehen (Arzneimittel gegen schwerwiegende Erkrankungen und ohne
Therapiealternative) ausgeweitet werden sollte. Auch eine Erweiterung des Registers
oder eine Verpflichtung zur Meldung an das Register werden mit Blick auf die
Vorteile, aber auch Nachteile intensiv zu prüfen sein.
11. a) Wie bewertet sie den Vorschlag des Sachverständigenrates, dass unter
Mitwirkung der Fachgesellschaften eine Liste klinisch unentbehrlicher
Medikamente erstellt werden soll, um auf deren Basis eine Ausweitung
der Produktions- und Lagerkapazitäten pharmazeutischen Herstellern
gesetzlich vorzuschreiben?
b) Ist aus Sicht der Bundesregierung eine Definition klinisch
unentbehrlicher Medikamente möglich, und wie weit ist man bei der Erstellung
einer solchen Liste?
Die Fragen 11a und 11b werden wegen des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung ist bereits im Herbst 2013 an die medizinischen
Fachgesellschaften herangetreten und hat um Vorschläge für die Erstellung einer
Liste medizinisch unentbehrlicher Arzneimittel gebeten. Erste Vorschläge für
eine solche Liste liegen nun vor, sie müssen seitens der Fachgesellschaften noch
diskutiert und zusammengeführt werden. Das mögliche weitere Vorgehen sowie
eine mögliche Definition medizinisch unverzichtbarer Arzneimittel wird
demnächst mit den Fachgesellschaften erörtert werden.
c) Plant die Bundesregierung die Ausweitung von Produktions- und
Lagerkapazitäten pharmazeutischer Hersteller für unentbehrliche
Arzneimittel?
Falls ja, wann ist mit einem Gesetzentwurf zu rechnen?
Falls nein, warum nicht?
Derzeit besteht bereits auf der Ebene der Handelsstufen des Großhandels und
der Apotheken eine ein- bis zweiwöchige Vorratshaltung, die zum Teil gesetz-
Drucksache 18/2333 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodelich vorgesehen ist, zum Teil kraft Selbstverpflichtung erbracht wird.
Großhandel und Apotheken sind für diese Aufgabe spezialisiert und tragen so zu einer
kostengünstigen und effizienten Distribution und Abgabe der Arzneimittel bei.
Die Bundesregierung wird die Frage, ob und inwieweit eine zusätzliche
Vorratshaltung auf der Herstellerebene die in der Regel mehrere Monate andauernden
Lieferengpässe abmildern könnte in Gesprächen mit den Herstellerverbänden
diskutieren.
Verfügbarkeit evidenzbasierter Informationen (Nummer 46)
12. a) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des
Sachverständigenrates, dass für therapeutische Entscheidungen von Ärztinnen und
Ärzten von grundsätzlicher Bedeutung ist, dass entsprechende
Informationen unabhängig von finanziellen Partikularinteressen zur Verfügung
gestellt werden?
Falls ja, wie, und wann plant die Bundesregierung die Förderung bzw.
Verpflichtung zu herstellerunabhängigen Arzneimittelfortbildungen
vorzuschlagen?
Falls nein, warum nicht?
Aus Sicht der Bundesregierung ist es notwendig, dass therapeutische
Entscheidungen von Ärztinnen und Ärzten unabhängig von finanziellen
Partikularinteressen auf Grundlage des besten verfügbaren wissenschaftlichen
Erkenntnisstandes getroffen werden. Hochwertige wissenschaftliche Leitlinien der
jeweiligen medizinischen Fachgesellschaften ermöglichen eine gute Orientierung für
eine sachgerechte Diagnostik und Therapie.
Ferner steht Ärztinnen und Ärzten mit der Fachinformation nach § 11a des
Arzneimittelgesetzes eine von der Zulassungsbehörde geprüfte Informationsquelle
zur Verfügung, die die für eine sichere Arzneimittelanwendung notwendigen
wissenschaftlichen Informationen vermitteln und eine entsprechende ärztliche
Beratung ermöglichen soll.
Das ärztliche Berufsrecht fällt in die Zuständigkeit der Länder, die es
überwiegend den (Landes-)Ärztekammern überlassen haben, entsprechende
Regelungen aufzustellen. Diese Länderberufsordnungen entsprechen im Wesentlichen
der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte
(MBO), die vom Deutschen Ärztetag beschlossen wurde. Zu unerlaubten
Zuwendungen an Ärztinnen und Ärzte heißt es in § 32 Absätze 2 und 3 MBO:
„(2) Die Annnahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe ist nicht
berufswidrig, sofern diese ausschließlich für berufsbezogene Fortbildung
verwendet werden. Der für die Teilnahme an einer wissenschaftlichen
Fortbildungsveranstaltung gewährte Vorteil ist unangemessen, wenn er über die
notwendigen Reisekosten und Tagungsgebühren hinausgeht.
(3) Die Annahme von Beiträgen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen
(Sponsoring) ist ausschließlich für die Finanzierung des wissenschaftlichen
Programms ärztlicher Fortbildungsveranstaltungen und nur in angemessenem
Umfang erlaubt. Das Sponsoring, dessen Bedingungen und Umfang sind bei der
Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung offen zu legen.“
Die Vorgaben für die Ausgestaltung der ärztlichen Fortbildung berücksichtigen
ebenfalls bereits die angesprochene Einflussnahme durch die Pharmaindustrie.
Auch die Ausgestaltung der ärztlichen Fortbildung fällt in die Zuständigkeit der
Länder, die diese Zuständigkeit auf die Ärztekammern übertragen haben.
Grundlage sind die Fortbildungsordnungen der Ärztekammern, die sich an der
(Muster-)Fortbildungsordnung der Bundesärztekammer orientieren. Diese wird
ergänzt durch die Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbil-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2333dung, die gemäß § 6 Absatz 4 der (Muster-)Fortbildungsordnung
bundeseinheitliche Kriterien zur Bewertung der Fortbildung festlegen. Die einzelnen
Fortbildungsmaßnahmen sind durch die Ärztekammern anzuerkennen. Voraussetzung
hierfür ist nach § 8 der (Muster-)Fortbildungsordnung u. a., dass die zu
vermittelnden Fortbildungsinhalte frei von wirtschaftlichen Interessen sind (eine
entsprechende Formulierung findet sich auch in § 95d Absatz 1 Satz 3 SGB V zur
Pflicht des Vertragsarztes zur fachlichen Fortbildung). Die Fortbildung soll
grundsätzlich arztöffentlich sein. Interessenskonflikte des Veranstalters, der
wissenschaftlichen Leitung und der Referentinnen und Referenten müssen
gegenüber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern offengelegt werden.
b) Unterstützt die Bundesregierung die Empfehlung des
Sachverständigenrates für strukturierte ärztliche Pharmakotherapie-Qualitätszirkel?
Falls ja, wie, und wann plant die Bundesregierung die Förderung bzw.
Verpflichtung zu strukturierte Pharmakotherapie-Qualitätszirkel, und
in welcher Art und Weise sollten in Deutschland aus Sicht der
Bundesregierung die pharmakologischen Kompetenzen von Apothekerinnen
und Apotheker einbezogen werden?
Falls nein, warum nicht?
Die Bundesregierung ist grundsätzlich der Auffassung, dass die
Zusammenarbeit von Arzt und Apotheker für die Arzneimitteltherapie von besonderer
Bedeutung ist. Der Aktionsplan Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) 2013 bis
2015 sieht vor, dass auf der Grundlage bereits geleisteter Vorarbeiten ein
Konzept zur Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und Apothekerschaft im
Bereich der AMTS ausgearbeitet und berufspolitisch abgestimmt werden soll.
Die Bundesregierung hat zudem im Rahmen des Modellprogramms zur
Förderung der medizinischen Qualitätssicherung die Grundlagen für die heute in der
vertragsärztlichen Versorgung etablierten Qualitätszirkel gefördert. Nach
Kenntnis der Bundesregierung sind bundesweit regelmäßig mehr als 8 000
Qualitätszirkel aktiv, die sich u. a. auch mit der Pharmakotherapie befassen.
13. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Sachverständigenrates,
dass auch Studien ohne positive Ergebnisse regelmäßig veröffentlicht
werden müssen?
Falls ja, unterstützte sie die Forderung des Sachverständigenrates, dass
alle klinischen Studien in einem öffentlichen Register erfasst werden
müssen, und plant sie entsprechende gesetzliche Verpflichtungen zur
Registrierung und Ergebnisveröffentlichung vorzuschlagen?
Falls nein, warum nicht?
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Sachverständigenrates, dass
auch Studien ohne positive Ergebnisse regelmäßig veröffentlicht werden sollen.
Mit dem AMNOG wurde in Deutschland bereits die Pflicht zur Veröffentlichung
von Ergebnissen klinischer Prüfungen eingeführt. Danach erhalten die
zuständigen Bundesoberbehörden Berichte über die Ergebnisse klinischer Prüfungen
zum Zweck der Veröffentlichung in einer Datenbank von den pharmazeutischen
Unternehmen und Sponsoren. Der Ergebnisbericht ist gemäß den
Anforderungen der Guten Klinischen Praxis abzufassen und muss alle Ergebnisse der
klinischen Prüfung enthalten, unabhängig davon, ob sie günstig oder ungünstig
sind. EU-weit sind die Sponsoren ab dem 21. Juli 2014 verpflichtet, die
Ergebnisse klinischer Prüfungen in die „European Clinical Trial Database“ (EudraCT)
einzugeben. Die ergebnisbezogenen Daten sind über das „European Union
Clinical Trial Register“ öffentlich zugänglich. Darüber hinaus sind durch die neue
EU-Verordnung über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln weitere De-
Drucksache 18/2333 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodetails zur Veröffentlichung von Daten aus klinischen Prüfungen festgelegt
worden.
14. a) Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des
Sachverständigenrates, dass von einer glaubwürdigen, nachhaltig finanzierten
Institution unabhängige Informationen über Arzneimittel,
Medizinprodukte und therapeutische Verfahren bereitgestellt werden sollten?
b) Plant die Bundesregierung eine solche Institution?
Falls ja, welche Ideen und Vorschläge hat sie über die institutionelle
Anbindung sowie Finanzierung?
Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 14a und 14b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es gehört bereits zu den Aufgaben des unabhängigen IQWiG nach § 139a
Absatz 3 SGB V, im Auftrag des G-BA den aktuellen medizinischen Wissensstand
zu diagnostischen und therapeutischen Verfahren bei ausgewählten Krankheiten
zu recherchieren, darzustellen und zu bewerten. Zusätzlich hat das IQWiG
wissenschaftliche Ausarbeitungen, Gutachten und Stellungnahmen zu Fragen der
Qualität und Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung erbrachten Leistungen zu erstellen. Daneben veröffentlicht es für
Bürgerinnen und Bürger verständliche allgemeine Informationen zur Qualität und
Effizienz in der Gesundheitsversorgung sowie zu Diagnostik und Therapie von
Krankheiten mit erheblicher epidemiologischer Bedeutung auf seiner
Homepage unter
www.gesundheitsinformation.de.
Es ist richtig, dass für eine wissenschaftlich fundierte moderne medizinische
Behandlung evidenzbasierte Informationen zur Diagnostik und Therapie
notwendig sind. Über Arzneimittel sind viele evidenzbasierte Informationen bereits
verfügbar:
● Schon im Rahmen der Zulassung für ein Arzneimittel muss der
pharmazeutische Unternehmer evidenzbasierte Aussagen und Sachverhalte zum
Arzneimittel und zur Therapie darlegen und einreichen, die durch die
Zulassungsbehörden geprüft werden. Dabei werden die Qualität, Wirksamkeit und
Unbedenklichkeit des Arzneimittels geprüft. Eine Zulassung erfolgt nur, wenn
Evidenz gegeben ist, das heißt, wenn die eingereichten Dokumente und
Studien belegen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Arzneimittels und damit
der Behandlung mit diesem Arzneimittel positiv ist. Die Mitarbeiter der
Zulassungsbehörden haben fachliche Expertise in den verschiedenen Bereichen
die zur Prüfung anstehen und müssen ihre Interessenskonflikte fortlaufend
darlegen, so dass eine unabhängige Prüfung der Unterlagen und damit ein
Vorliegen von evidenzbasierten objektiven Informationen gewährleistet ist.
Die so im Rahmen der Zulassung geprüften Informationen werden in
komprimierter Form als Europäischer Öffentlicher Beurteilungsbericht (EPAR)
der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
● Nach der Zulassung sind pharmazeutische Unternehmer verpflichtet, zur
Markteinführung ihres Arzneimittels in Deutschland ein Dossier vorzulegen,
in dem sie den Zusatznutzen des Arzneimittels gegenüber der
Standardtherapie nachweisen. Die im Dossier vorgelegten Studien werden in der Regel
durch das unabhängige IQWiG geprüft und bewertet. Auf dieser Grundlage
entscheidet der G-BA über den Zusatznutzen. Auch diese Nutzenbewertung
und die Ergebnisse zum Zusatznutzen werden der Öffentlichkeit über die
Internetseite des G-BA zur Verfügung gestellt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2333Im Medizinproduktebereich finden zu diesem Thema in europäischen und
nationalen Gremien Diskussionen statt. Im Rahmen der Beratungen zur
Novellierung des europäischen Medizinprodukterechts gibt es nicht nur den Vorschlag
der Kommission zur Registrierung von klinischen Studien in der europäischen
Datenbank EUDAMED und den Datenzugang für die Öffentlichkeit, sondern
auch Vorschläge, die Ergebnisberichte der klinischen Prüfungen öffentlich
zugänglich zu machen. Zusätzlich wird erwogen, dass die Hersteller von Klasse III
und implantierbaren Produkten einen Kurzbericht zur Sicherheit und klinischen
Leistung erstellen müssen, der von der benannten Stelle überprüft werden muss,
in EUDAMED eingestellt wird und öffentlich zugänglich sein soll. Das
Ergebnis der Beratungen bleibt abzuwarten.
Multimedikation (Nummer 47 und 49)
15. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Sachverständigenrates,
dass in ärztlichen Leitlinien das Thema Multimedikation besser
berücksichtigt werden sollte?
Falls ja, welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die
entsprechende Bearbeitung der Leitlinien zu befördern bzw. zu unterstützen?
Ärztliche Leitlinien werden von den ärztlichen Fachkreisen bzw.
Fachgesellschaften in eigener fachlicher Verantwortung erstellt. Die grundsätzliche Frage
der Berücksichtigung der Multimedikation in ärztlichen Therapieleitlinien kann
vom BMG aber in der Koordinierungsgruppe des Aktionsplans AMTS
angesprochen werden. Eine Leitlinie, die sich allein dem Thema Multimedikation
widmet, wurde im Übrigen im Jahr 2013 publiziert („Hausärztliche Leitlinie
Multimedikation. Empfehlungen zum Umgang mit Multimedikation bei
Erwachsenen und geriatrischen Patienten“ erstellt von der Leitliniengruppe
Hessen in Kooperation mit Mitgliedern der Ständigen-Leitlinien-Kommission der
Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Familienmedizin (DEGAM)).
16. a) Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung des
Sachverständigenrates nach der Weiterentwicklung und regelhaften Einführung eines
strukturierten Medikamentenabgleichs bei Mehrfachmedikation oder
Krankenhausentlassungen?
Die Forderung des Sachverständigenrates nach der Weiterentwicklung und
regelhaften Anwendung eines strukturierten Medikamentenabgleichs bei
Mehrfachmedikation oder nach erfolgter Krankenhausentlassung wird grundsätzlich
unterstützt, wobei auch die Krankenhausaufnahme als sinnvoller Zeitpunkt für
eine Medikationsüberprüfung angesehen werden kann.
b) Liegen für eine regelhafte Einführung bereits ausreichende
Erfahrungen vor?
Falls nein, wann rechnet die Bundesregierung mit dem Vorliegen
solcher Informationen?
Voraussetzung für einen sinnvollen strukturierten Medikamentenabgleich ist
dabei die Kenntnis des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden Ärztin über alle
vom Patienten bzw. von der Patientin angewendeten Arzneimittel, einschließlich
ihrer Dosierung und der zugrundeliegenden Indikation. Eine
Arzneimittelanamnese kann aufgrund fehlender oder unvollständiger Medikationspläne in vielen
Fällen schwierig und aufwändig sein. Zur Verbesserung der Situation ergreift die
Bundesregierung folgende Maßnahmen:
Drucksache 18/2333 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode1. In § 2 Absatz 1 Nummer 10 der Arzneimittelverschreibungsverordnung soll
festgelegt werden, dass bei Verschreibung eines Arzneimittels die Dosierung
anzugeben ist, es sei denn, es liegt dem Patienten oder der Patientin ein
ärztlicher Medikationsplan, der das verordnete Arzneimittel umfasst, oder eine
entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung der ärztlichen Person vor.
Der Verordnungsentwurf befindet sich zur Zeit in der Anhörung.
2. Die Bundesregierung treibt im Rahmen des Aktionsplans AMTS des BMG
die Entwicklung eines einheitlichen strukturierten Medikationsplans weiter
voran. Der Medikationsplan soll die Patientin/den Patienten bei der korrekten
Einnahme seiner/ihrer Arzneimittel unterstützen, den an der Versorgung
beteiligten Ärztinnen und Ärzten und Apothekerinnen und Apothekern eine
aktuelle Übersicht der Gesamtmedikation bieten und für eine elektronisch
unterstützte Pflege und Weiternutzung geeignet sein. Eine entsprechende
Spezifikation wurde bereits erarbeitet, Forschungsprojekte zur technischen
Machbarkeit wurden abgeschlossen. Im Rahmen einer Ausschreibung
werden nun Forschungsprojekte in mehreren Modellregionen zur Testung von
Akzeptanz und Praktikabilität des entwickelten Medikationsplans vergeben.
Es stehen dafür beim Einzelplan des BMG beim Kapitel 15 02 Titel 686 05
Mittel in Höhe von 700 000 Euro zur Verfügung. Die Laufzeit der Projekte
soll zwei Jahre betragen.
c) Gibt es von Seiten der Bundesregierung bereits Überlegungen, wie
eine solche Tätigkeit honoriert werden soll, oder geht die
Bundesregierung davon aus, dass solche Aufgaben in der bestehenden Honorierung
von Apothekerinnen und Apothekern ganz oder teilweise enthalten
sind?
Die Frage der Honorierung ist gegebenenfalls zu diskutieren, nachdem die
grundlegenden Voraussetzungen (siehe Antwort zu Frage 16b) geschaffen
wurden.
Arzneimitteldistribution (Nummer 49)
17. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Sachverständigenrates,
dass sich aus ordnungs- und versorgungspolitischer Sicht für eine
effiziente und effektive Arzneimitteldistribution eine Aufhebung des Fremd-
und Mehrbesitzverbotes begründen lässt?
Falls ja, wie steht dies im Verhältnis zum Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD?
Falls nein, warum nicht?
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Sachverständigenrates nicht.
Nach Auffassung der Bundesregierung gewährleistet die inhabergeführte
Apotheke mit freiberuflich tätigen Apothekerinnen und Apothekern am besten eine
ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung auf der Grundlage
hoher professioneller Standards. Auch unter ordnungspolitischen
Gesichtspunkten besteht keine Veranlassung, die insoweit bewährten Strukturen in Frage zu
stellen, solange eine flächendeckende Arzneimittelversorgung auf hohem
Niveau sichergestellt bleibt.
18. a) Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des
Sachverständigenrates nach einer Reform der Apothekenhonorierung?
b) Welche Vor- und Nachteile wären aus Sicht der Bundesregierung mit
den vom Sachverständigenrat vorgeschlagenen
apothekenindividuellen Handelsspannen verbunden?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2333Die Fragen 18a und 18b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Vorschlag würde eine Abkehr vom Grundsatz eines einheitlichen
Apothekenabgabepreises für verschreibungspflichtige Arzneimittel bedeuten. Dies
hätte unter anderem zur Folge, dass Versicherte für das gleiche Arzneimittel ggf.
unterschiedlich hohe Zuzahlungen zu leisten hätten. Es soll jedoch gerade
ausgeschlossen sein, Patientinnen und Patienten in ihrer Not- und
Behandlungssituationen etwaige Preisvergleiche zuzumuten. Der Sachverständigenrat selbst
verweist auf die mögliche Gefahr einer monopolistisch zu hohen
apothekenindividuellen Handelsspanne. Gerade in Regionen mit geringer
Apothekendichte könnten sich dann ungewollt höhere Preise und damit höhere
Zuzahlungen ergeben. Zudem thematisiert der Sachverständigenrat nicht die möglichen
negativen Auswirkungen auf die Arzneimittelbereitstellung, wenn der
gesetzlich vorgegebene Großhandelsaufschlag je Fertigarzneimittel entfiele und sich
die Vergütung des Großhandels durch individuelle Vereinbarungen mit den
Apothekern ergäbe.
c) Teilt sie die Einschätzung des Sachverständigenrates, dass ein
hierdurch verstärkter Preiswettbewerb einen Anreiz zur Niederlassung in
strukturschwachen ländlichen Regionen setzt?
Die Bundesregierung bezweifelt, dass sich die Niederlassung von
Apothekerinnen und Apothekern in schwach besetzten Regionen durch eine wie vom
Sachverständigenrat vorgeschlagene Reform des Vergütungssystems verbessern
würde. Eher wäre zu befürchten, dass es zu einem Verdrängungswettbewerb mit
nachteiligen Folgen für die flächendeckende Arzneimittelversorgung kommen
könnte.
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ISSN 0722-8333]