[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2450
18. Wahlperiode 01.09.2014
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
21. August 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Annalena Baerbock,
Oliver Krischer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/2298 –
Einsparziel und Anrechenbarkeit von strategischen Maßnahmen nach Artikel 7
der EU-Energieeffizienzrichtlinie
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat der Europäischen Kommission am 4. Dezember 2013
eine vorläufige Mitteilung über die geplante Umsetzung von Artikel 7 der
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und
2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG
(EED) übermittelt. Inhalt dieser Mitteilung sind die Berechnungen zum
kumulierten Einsparziel sowie strategische Maßnahmen zur Senkung des
Energieverbrauchs. Laut dieser Mitteilung lag der durchschnittliche jährliche
Energieverbrauch der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 2010 bis 2012 ohne
den Verkehrssektor bei 6 497 Petajoule (PJ). Daraus ergibt sich das kumulierte
Einsparziel nach Artikel 7 Absatz 1 unter Verminderung des Einsparziels nach
Artikel 7 Absatz 2 und 3 EED von 2 046,5 (PJ) bis zum Jahr 2020.
Am 5. Juni 2014 hat die Bundesregierung eine aktualisierte Fassung der
Mitteilung an die Europäische Kommission übermittelt. Nachdem nun die
vollständige erforderliche Datengrundlage vorliegt, gibt die Bundesregierung nun
einen durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch in den Jahren 2010 bis
2012 ohne den Verkehrssektor von 6 475 PJ an. Aufgrund der neuen
Datengrundlage stellt die Bundesregierung ebenfalls fest, dass „insgesamt
Energiemengen in Höhe von 893 PJ ermittelt [wurden], die im durchschnittlichen
jährlichen Endenergieverbrauch der Jahre 2010 bis 2012 (ohne Verkehr) enthalten
sind, aber für die Bestimmung des Einsparziels gemäß Artikel 7 Absatz 1 EED
unberücksichtigt gelassen werden können.“ Nach Abzug dieser 893 PJ und der
Verminderung des Einsparziels nach Artikel 7 Absatz 2 und 3 EED ergibt sich
damit ein kumuliertes Einsparziel von 1 758 PJ bis zum Jahr 2020.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung in der Meldung von Juni 2014 weitere
zusätzliche strategische Maßnahmen aufgelistet, welche in der Meldung von
Dezember 2013 noch nicht genannt wurden, zum Beispiel Energiesteuern, die
Lkw-Maut und die Luftverkehrsabgabe.
1. Um welche Energieverbräuche in Höhe von 893 PJ handelt es sich, die laut
der Meldung von Juni 2014 nach Artikel 7 Absatz 1 EED unberücksichtigt
gelassen werden können (bitte um genaue Aufschlüsselung von Art und
Höhe der Verbräuche)?
2. Mit welcher Begründung vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass
diese Verbräuche im Einzelnen unberücksichtigt gelassen werden können?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Als Bezugsgröße für die konkrete Festlegung des 1,5-Prozent-Einsparziels
gemäß Artikel 7 der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) durch die
Mitgliedstaaten legt die Richtlinie den „jährlichen Energieabsatz aller Energieverteiler
oder Energieeinzelhandelsunternehmen an Endkunden nach ihrem über den
letzten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2013 gemittelten Absatzvolumen“
fest.
Vor diesem Hintergrund wurde von der Bundesregierung zur Bestimmung des
1,5-Prozent-Einsparziels zunächst der durchschnittliche jährliche
Endenergieverbrauch der Jahre 2010 bis 2012 in der Bundesrepublik Deutschland abzüglich
des durchschnittlichen jährlichen Endenergieverbrauchs des Verkehrssektors
der Jahre 2010 bis 2012 auf Grundlage der nationalen Energiebilanz gemäß
Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen (AGEB) ermittelt (6475 PJ).
Dieser auf Grundlage des Endenergieverbrauchs ermittelte Wert umfasst jedoch
auch Energiemengen in Höhe von insgesamt 893 PJ (Durchschnitt der Jahre
2010 bis 2012), die nicht von Energieunternehmen an Endverbraucher abgesetzt
bzw. die vor Ort umgewandelt wurden und somit gemäß Artikel 7 EED bei der
Bestimmung des 1,5-Prozent-Einsparziels außer Betracht bleiben können.
Diese Energiemengen in Höhe von insgesamt 893 PJ teilen sich wie folgt auf:
– Erneuerbare Energien: 234 PJ
– Sekundärbrennstoffe: 32 PJ
– Kohlegase: 102 PJ
– Brennstoffeinsatz zur industriellen Wärmeerzeugung: 448 PJ
– Eigenstromerzeugung Industrie: 74 PJ
– Deputat-Kohle: 3 PJ.
Aus den dargestellten Berechnungsgrundlagen ergibt sich für die Bundesrepublik
Deutschland im Ergebnis als Bezugsgröße für die Bestimmung des 1,5-Prozent-
Einsparziels eine durchschnittliche jährliche abgesetzte Energiemenge (ohne
Verkehr) für die Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von 5582 PJ.
3. Auf welcher Grundlage kommt die Bundesregierung zur der Auffassung,
dass die Lkw-Maut und die Luftverkehrssteuer als Energiesparmaßnahme
unter Artikel 7 Absatz 9 EED anrechenbar sind, wenn laut Leitlinien der
Europäischen Kommission (SWD 451) keine Maßnahmen angerechnet
werden dürfen, die nicht primär zum Zweck der Energieeinsparung
eingeführt wurden?
Grundsätzlich hat die Bundesregierung mit der Meldung zu Artikel 7 EED vom
5. Juni 2014 das Ziel verfolgt, Vorleistungen und bestehende nationale
Instrumente, die Anreize für einen sparsamen Umgang mit Energie bewirken, zu
berücksichtigen.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass z. B. die Gesetzesbegründung zum
Luftverkehrsteuergesetz als Grund für die Einbeziehung des Flugverkehrs in die
Mobilitätssteuer ausdrücklich das Setzen von Anreizen für umweltgerechteres
Verhalten nennt (Bundestagsdrucksache 17/3030, S. 23).
Auch die (nicht verbindlichen) Leitlinien der Europäischen Kommission
schließen eine Anrechnung der angesprochenen Maßnahmen nicht aus.
4. Hat die Bundesregierung inzwischen eine Rückmeldung von der
Europäischen Kommission erhalten, und akzeptiert die Europäische
Kommission die Anrechnung der Lkw-Maut und der Luftverkehrssteuer als
Maßnahmen zur Zielerreichung nach Artikel 7 EED?
Der Bundesregierung liegt keine Rückmeldung von der Europäischen
Kommission zu ihrer Meldung nach Artikel 7 EED vor.
5. Welche alternativen Maßnahmen plant die Bundesregierung, wenn die
Europäische Kommission die Anrechnung der Lkw-Maut und der
Luftverkehrssteuer auf die Zielerreichung nicht akzeptiert?
Die Bundesregierung geht von der Anrechenbarkeit der Maßnahmen aus und
verweist insofern auf ihre Antwort zu Frage 3.
6. Welche Teile der Energieeinsparverordnung (EnEV; Neubau, Maßnahme
M01) hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund von Artikel 7 Absatz 9
EED, laut dem nur solche Maßnahmen anrechenbar sind, welche über die
reine Umsetzung von Unionsrecht hinausgeht, in die Berechnung der
Einsparungen einbezogen, weil sie nach Ansicht der Bundesregierung eine
Übererfüllung des Unionsrechts (z. B. der EU-Gebäuderichtlinie EPBD)
bedeuten, und wurden Einspareffekte der EnEV von der Bundesregierung
aus der Wirkungsberechnung für Maßnahmen zur Zielerreichung
ausgenommen, da sie lediglich eine Umsetzung von Unionsrecht bedeuten?
7. Welche Teile der EnEV (Bestand, Maßnahme M02) hat die
Bundesregierung vor dem Hintergrund von Artikel 7 Absatz 9 EED, laut dem nur
solche Maßnahmen anrechenbar sind, welche über die reine Umsetzung von
Unionsrecht hinausgeht, in die Berechnung der Einsparungen einbezogen,
weil sie nach Ansicht der Bundesregierung eine Übererfüllung des
Unionsrechts (z. B. der EU-Gebäuderichtlinie EPBD) bedeuten, und wurden
Einspareffekte der EnEV von der Bundesregierung aus der
Wirkungsberechnung für Maßnahmen zur Zielerreichung ausgenommen, da sie
lediglich eine Umsetzung von Unionsrecht bedeuten?
8. Welche Teile des Emissionshandels (Maßnahme M16) hat die
Bundesregierung vor dem Hintergrund von Artikel 7 Absatz 9 EED, laut dem nur
solche Maßnahmen anrechenbar sind, welche über die reine Umsetzung
von Unionsrecht hinausgeht, in die Berechnung der Einsparungen
einbezogen, weil sie nach Ansicht der Bundesregierung eine Übererfüllung des
Unionsrechts bedeuten, und wurden Einspareffekte des Emissionshandels
von der Bundesregierung aus der Wirkungsberechnung für Maßnahmen zur
Zielerreichung ausgenommen, da sie lediglich eine Umsetzung von
Unionsrecht bedeuten?
Die Fragen 6 bis 8 werden gemeinsam beantwortet.
Gemäß Artikel 7 Absatz 9 EED können die aus standardsetzenden Maßnahmen
resultierenden Energieeinsparungen grundsätzlich auf das Einsparziel
angerechnet werden, sofern die Standards und Normen nicht EU-weit verbindlich
vorgeschrieben sind und nach Unionsrecht in den Mitgliedstaaten gelten. In
Anhang V Absatz 2 Buchstabe a EED wird in der Folge aufgeführt, welche
Standards und Normen durch Unionsrecht verbindlich vorgeschrieben sind:
– Emissionsvorgaben der Union für neue Personenkraftwagen und neue leichte
Nutzfahrzeuge aufgrund der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur
Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des
Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen
von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen bzw. der Verordnung
(EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai
2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge
im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-
Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen sowie
– Anforderungen der Union für energieverbrauchsrelevante Produkte, die
aufgrund der Umsetzung der Durchführungsmaßnahmen nach der Richtlinie
2009/125/EG vom Markt zu nehmen sind.
Die Bundesregierung hat entsprechend dieser Vorgaben der Richtlinie in ihrer
Mitteilung vom 5. Juni 2014 keine Maßnahmen bzw. Energieeinsparungen
aufgeführt, die eine nationale Umsetzung der oben genannten verbindlichen
einheitlichen europäischen Standards und Normen darstellen.
Dagegen hält die Bundesregierung die aus der Energieeinsparverordnung
(EnEV) und der Maßnahme Emissionshandel resultierenden
Energieeinsparungen grundsätzlich für anrechenbar (vgl. Meldung vom 5. Juni 2014; M01, M02
und M16).
9. Hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass laut Artikel 7
Absatz 12 EED Doppelzählungen bei der Berechnung der
Energieeinspareffekte zu vermeiden sind, die Effekte der EnEV (Maßnahmen M01 und
M02) aus den berechneten Effekten der KfW-Programme zum effizienten
Bauen und Sanieren (Maßnahme M04 und M05) herausgerechnet (falls ja,
bitte um Erläuterung des Vorgehens und der Höhe der dadurch
vermiedenen Doppelzählungen)?
Falls nein, wie hoch sind die sich aus den beiden Maßnahmen ergebenden
überlappenden Energiespareffekte?
10. Hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass laut Artikel 7
Absatz 12 EED Doppelzählungen bei der Berechnung der
Energieeinspareffekte zu vermeiden sind, die Effekte des Erneuerbare-Energien-
Wärmegesetzes (EEWärmeG, Maßnahme M03) aus den berechneten Effekten der
KfW-Programme zum effizienten Bauen und Sanieren sowie für
Kommunen und soziale Einrichtungen (Maßnahme M04 und M05)
herausgerechnet (falls ja, bitte um Erläuterung des Vorgehens und der Höhe der dadurch
vermiedenen Doppelzählungen)?
Falls nein, wie hoch sind die sich aus den beiden Maßnahmen ergebenden
überlappenden Energieeinspareffekte?
11. Hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass laut Artikel 7
Absatz 12 EED Doppelzählungen bei der Berechnung der
Energieeinspareffekte zu vermeiden sind, die Effekte des EEWärmeG (Maßnahme M03)
aus den berechneten Effekten des Marktanreizprogramms zur Förderung
der Wärme aus erneuerbaren Energien (Maßnahme M08) herausgerechnet
(falls ja, bitte um Erläuterung des Vorgehens und der Höhe der dadurch
vermiedenen Doppelzählungen)?
Falls nein, wie hoch sind die sich aus den beiden Maßnahmen ergebenden
überlappenden Energieeinspareffekte?
Die Fragen 9 bis 11 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat bei der in der Mitteilung vom 5. Juni 2014 an die
Europäische Kommission dargelegten Berechnung der Energieeinspareffekte durch
die Einführung von sogenannten Instrumentenfaktoren eine Doppelzählung von
Energieeinsparungen vermieden.
Instrumentenfaktoren sind eine Korrekturvariable. Sie stellen sicher, dass
auftretende Doppelzählungen (insbesondere wenn eine einzige Maßnahme zur
Energieeinsparung von einem größeren Bündel von Instrumenten und
Programmen adressiert wird) korrigiert werden und die ermittelte Energieeinsparung
insgesamt nur einmal in die Gesamteinsparung eingeht. Dabei wird die
Energieeinsparung in einem bestimmten Bereich anteilig auf die diesen Bereich
adressierenden Maßnahmen zugerechnet.
Der Einsatz von Instrumentenfaktoren wurde als methodische Vorgehensweise
bereits im Jahr 2011 im 2. Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan der
Bundesregierung zur Berechnung von maßnahmeninduzierten Energieeinsparungen
angewendet und dort auch ausführlich dargestellt. Weder dieses methodische
Verfahren noch die einzelnen konkreten Festlegungen zu den Instrumentenfaktoren
wurden von der Europäischen Kommission beanstandet.
Die einzelnen Instrumentenfaktoren zu den die Fragen 9 bis 11 betreffenden
Maßnahmen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Weitere Informationen zur Systematik der Instrumentenfaktoren sowie die
einzelnen Parameter für die jeweiligen Maßnahmen können darüber hinaus
auch dem Gutachten „Endenergieeinsparziel gemäß Artikel 7 EED und
Abschätzung der durch politische Maßnahmen erreichbaren Energieeinsparungen“
der Prognos AG im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie aus dem Jahr 2013 entnommen werden.
12. Welche der am 5. Juni 2014 zur Umsetzung der EED gemeldeten
Maßnahmen wertet die Bundesregierung als Beitrag zum Aktionsprogramm
Klimaschutz 2020?
Die Bundesregierung erarbeitet zurzeit entsprechend dem Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD das nationale Aktionsprogramm Klimaschutz
Maßnahme Instrumentenfaktor
M 01: Energieeinsparverordnung (Neubau) 0,9
M 02: Energieeinsparverordnung (Bestand) 0,9
M 03: Erneuerbare Energien Wärme-Gesetz
(EEWärmeG) 0,9
M 04: KfW- Förderprogramme zum energieeffizienten
Bauen und Sanieren (i. R. CO2-
Gebäudesanierungsprogramm):
Energieeffizient Sanieren
Energieeffizienz Bauen
0,7
0,9
M 05: KfW-Förderprogramme für Gebäude
kommunaler und sozialer Einrichtungen
(i. R. CO2-Gebäudesanierungsprogramm) 0,7–0,9
M 08: Marktanreizprogramm zur Förderung der
Nutzung erneuerbarer Energien im
Wärmemarkt (BAFA-Teil) 0,7
2020. Die darin aufgeführten Maßnahmen sollen sicherstellen, dass das Ziel, die
deutschen Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 um 40 Prozent gegenüber
dem Jahr 1990 zu senken, erreicht wird. Beschlüsse der Bundesregierung hierzu
gibt es noch nicht.
13. Mit welchen weitergehenden Maßnahmen will die Bundesregierung die
bestehende Einsparlücke schließen?
Die Bundesregierung wird mit einem „Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz“
(NAPE) Ziele, Instrumente, Finanzierung und die Verantwortung der einzelnen
Akteure zusammenfassen. Der NAPE ist auf die Umsetzung der ambitionierten
nationalen Energieeffizienzziele des Energiekonzepts, die mit dem
Monitoringbericht 2014 von der neuen Bundesregierung bestätigt wurden, ausgerichtet.
Gleichzeitig werden die im NAPE zu vereinbarenden Maßnahmen zur
Verstärkung des bestehenden Instrumentenmixes zur Umsetzung des Einsparziels nach
Artikel 7 EED beitragen; sie werden mit einer weiteren Meldung der
Europäischen Kommission notifiziert. Die Meldung zusätzlicher Maßnahmen kann
auch durch Meldung weiterer bereits bestehender strategischer Maßnahmen zur
Steigerung der Energieeffizienz ergänzt werden.
Der NAPE wird noch in diesem Jahr erarbeitet und von der Bundesregierung
beschlossen. Zusätzliche Maßnahmen, über die im Rahmen des NAPE zu
entscheiden sein wird, lassen sich folgenden Feldern zuordnen:
– Aufstockung und Verstetigung des CO2-Gebäudesanierungsprogramms,
– Gebäudesanierungsfahrplan mit dem Ziel, bis zum Jahr 2050 einen nahezu
klimaneutralen Gebäudebestand zu haben,
– Förderung anspruchsvoller Effizienzmaßnahmen in der Wirtschaft, durch
Handwerk und Mittelstand, Kommunen und Haushalten aus dem Energie-
und Klimafonds,
– Verankerung des Top-Runner-Prinzips, flankiert durch nationale
Maßnahmen,
– Förderung fachlich fundierter und unabhängiger Energieberatung,
insbesondere über die Effizienz von Heizungsanlagen,
– Ausbau der kostenlosen Energieberatung für Haushalte mit niedrigen
Einkommen und Unterstützung von Investitionen in energiesparende
Haushaltgeräte,
– Erarbeitung eines umfassenden Beratungskonzeptes für alle Sektoren,
– Verbesserung der Informationen von Käufern und Mietern über die
energetische Qualität eines Gebäudes,
– Weitere noch zu spezifizierende Maßnahmen, u. a.:
● Prüfung verstärkter Anreize für energetische Sanierungen,
● Weitere Anreize (rechtlich, informatorisch etc.) für Ausbau EDL-Markt,
● Etablierung von Netzwerken und Stärkung Eigeninitiative,
● Stärkung Contracting.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]