[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2532
18. Wahlperiode 09.09.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kai Gehring, Ekin Deligöz, Özcan Mutlu,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/2353 –
Kosten von BAföG-Reformschritten
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 21. Juli 2014 hat die Bundesministerin für Bildung und Forschung,
Dr. Johanna Wanka, in der Bundespressekonferenz die Eckpunkte der
anstehenden 25. Novelle des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) der
Öffentlichkeit vorgestellt. Auf der Basis der dort gegebenen Informationen über
die Reformabsichten der Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
ergeben sich weiterführende Fragen, insbesondere zu den Kostenannahmen für
angekündigte sowie für bisher nicht beabsichtigte Reformschritte.
Anders als zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im März 2013 (Bundestagsdrucksache 17/12794,
Vorbemerkung der Bundesregierung, S. 2) liegt der Bundesregierung nun das
erforderliche Datenmaterial vor. So beruft sich der vorliegende Referentenentwurf
für die 25. Novelle bei der „Ermittlung der durch dieses Gesetz entstehenden
Mehrausgaben […] auf eine(r) Berechnung und auf weitere(n) Schätzungen, die
mit Hilfe des Fraunhofer-Instituts für Angewandte Informationstechnik FIT auf
der Grundlage eines Mikrosimulationsmodells („BAF-PLAN“) und unter
Heranziehung verfügbarer amtlicher Statistiken vorgenommen wurden.“ (S. 20).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit Kabinettsbeschluss vom 20. August 2014 hat die Bundesregierung den
Entwurf eines Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) mit den erforderlichen Maßnahmen zur
Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung des Bundes beschlossen. Eine
isolierte Kostenabschätzung einzelner Änderungsvorschläge zum BAföG, die
die Bundesregierung selbst nicht verfolgt und in ihrem Regierungsentwurf nicht
vorgesehen hat, ist nicht möglich, soweit die Bundesregierung nicht ohnehin
über das dazu erforderliche Datenmaterial verfügt oder dieses jedenfalls nicht
mit zumutbarem Aufwand entsprechend den Fragestellungen auswerten kann.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom
5. September 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2532 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode1. Von welcher Studierendenprognose geht die Bundesregierung bei der
Berechnung der angegebenen Kosten aus (bitte sowohl Quelle als auch Zahlen
für die Jahre 2014, 2015 und 2016 angeben)?
Anders als bei Schülerinnen und Schülern lassen sich externe
Vorausberechnungen der zukünftigen Entwicklung der Studierenden für die Zwecke der BAföG-
Ausgabenprognosen nur eingeschränkt verwenden. Zur Bestimmung der dem
Grunde nach berechtigten Studierenden ist eine Aufgliederung nach
Studienjahren sowie nach Deutschen, Bildungsinländern und Bildungsausländern
erforderlich. Daraus ergibt sich für die mit den erforderlichen
Mehrausgabenschätzungen beauftragten unabhängigen Experten die Notwendigkeit, eine eigene
Vorausberechnung für die Zwecke der BAföG-Ausgabenprognosen zu erstellen,
die auch die jüngsten verfügbaren Daten berücksichtigt.
Grundlage dieser Projektionen ist die Zahl der Schulabsolventen mit Hochschul-
und Fachhochschulreife, die aus der Vorausberechnung der
Kultusministerkonferenz (KMK) übernommen wird. Mit zusätzlichen Annahmen zu ausländischen
Studienanfängerinnen und Studienanfängern sowie solchen ohne
Hochschulzugangsberechtigung wird die Gesamtzahl aller Studienanfängerinnen und
Studienanfänger vorausberechnet. Die Fortschreibung des nach Studienjahren
gegliederten Ausgangsbestandes erfolgt mittels Übergangsquoten ins nächste
Studienjahr. Die vorausberechnete Gesamtzahl neu beginnender zuzüglich der
fortgeschriebenen Zahl bereits Studierender bildet den für die Prognose
unabhängiger Experten maßgeblichen Gesamtbestand an Studierenden.
Für den Zeitraum 2014 bis 2016 wurde so folgende Entwicklung der
Studierenden zugrunde gelegt:
2. Welche jährlichen Mehrkosten entstehen nach Schätzung der
Bundesregierung durch eine Erhöhung der Fördersätze um 7, 9 oder 11 Prozent und bei
gleichzeitiger Steigerung der Freibeträge um 7, 9 oder 11 Prozent (die
Szenarien bitte in einer Tabelle sowohl nach Kosten der Erhöhung der Fördersätze
und Freibeträge als auch bezogen auf die unterschiedlich hohen prozentualen
Erhöhungen aufschlüsseln)?
Die isolierte Anhebung der Freibeträge und Bedarfssätze um 7, 9 und 11 Prozent
verursacht jährliche Mehrausgaben ab dem ersten vollen Wirkungsjahr in Höhe
von:
Jahr
Studierende im jeweiligen
Wintersemester in Tsd.
2014 2 692
2015 2 740
2016 2 779
Mehrausgaben im Bundeshaushalt
(Einzelplan – Epl. 30)
Mehrausgaben in Mio. Euro bei Anhebung der
Bedarfssätze um:
Ist-Wert 9 Prozent 7 Prozent 11 Prozent
Mehrausgaben
in Mio. Euro bei
Anhebung der
Freibeträge um:
Ist-Wert 110 195 250 306
17 Prozent 172 396 463 533
19 Prozent 224 453 522 594
11 Prozent 277 512 583 656
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/25323. Wie stark wird nach Auffassung der Bundesregierung die Gefördertenzahl
bis zum Juli 2016 sinken, wenn die Freibeträge bis dahin nicht angehoben
werden (bitte im Vergleich zur gesamten Gefördertenzahl für das Jahr 2015,
der durchschnittlichen monatlichen Gefördertenzahl für das Jahr 2015 und
der Gefördertenzahl des 1. Halbjahres 2016 angeben)?
Ohne die Umsetzung des 25. BAföGÄndG würde die jahresdurchschnittliche
Anzahl der Geförderten im Jahr 2016 um rund 3 Prozent gegenüber dem Jahr
2015 sinken. Werden dieser Betrachtung einzelne kalenderjahresübergreifende
Bewilligungszeiträume als Förderungsperioden zugrunde gelegt, so würde die
Anzahl der Geförderten in der Förderungsperiode 201520/16 ebenfalls um rund
3 Prozent gegenüber der Förderungsperiode 2014/2015 sinken. Tiefer
gegliederte Projektionen zur zukünftigen Entwicklung der Geförderten liegen nicht
vor. Insoweit wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Auf welche Vergleichszahl beziehen sich die im Referentenentwurf
genannten 110 000 Studierenden, die nach Inkrafttreten der 25. Novelle
„zusätzlich“ BAföG-berechtigt sein werden?
Von welcher Einkommensentwicklung zwischen den Jahren 2010 und 2016
geht diese Schätzung aus?
Auf der Basis welcher nachvollziehbaren Prognosen kommt die Koalition
zu dieser o. g. Aussage?
Mit dem Inkrafttreten des 25. BAföGÄndG ist mit rund 110 Tausend zusätzlich
geförderten Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden zu rechnen.
Vergleichsgröße ist die Zahl der BAföG-Geförderten ohne Inkrafttreten des
geplanten 25. BAföGÄndG. Die Zahl von rund 110 Tausend zusätzlich Geförderten
beruht auf einer Berechnung und auf weiteren Schätzungen, die für den
Gesetzentwurf mit Hilfe unabhängiger Experten u. a. unter Heranziehung verfügbarer
amtlicher Statistiken vorgenommen wurden. Die Einkommensentwicklung ist
dabei einer von mehreren für die Prognose der Entwicklung der
Gefördertenzahlen relevanten Aspekten. Die Annahmen zur Einkommensentwicklung im
Zeitraum 2010 bis 2016 basieren auf den Angaben zur vergangenen und
zukünftigen Entwicklung der durchschnittlichen Bruttojahresentgelte aus dem
Rentenversicherungsbericht 2013 (Tabelle B15 und C1), dem Forschungsportal der
Deutschen Rentenversicherung sowie der Zeitreihe ZR086 des
Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zu
Tarifverdiensten in der gewerblichen Wirtschaft und in den Gebietskörperschaften.
5. Welche jährlichen Mehrkosten wären seit Inkrafttreten der 23. BAföG-
Novelle entstanden, wenn die Höhe der BAföG-Fördersätze an die
Steigerung der Lebenshaltungskosten nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) des
Statistischen Bundesamtes gekoppelt worden wäre (bitte getrennt für
Erhöhungen im jährlichen bzw. im zweijährlichen Abstand aufschlüsseln)?
Wie im Besonderen Teil der Begründung des Regierungsentwurfs eines
25. BAföGÄndG zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a erläutert, berücksichtigt
die vorgesehene Anhebung der Bedarfssätze um jeweils rund 7 Prozent sowohl
die im 20. Bericht der Bundesregierung nach § 35 BAföG für den Zeitraum 2012
bis 2014 prognostizierte Steigerung der Lebenshaltungskosten um insgesamt
etwa 3,3 Prozent als auch den bis zum vorgesehenen Inkrafttreten im Jahr 2016
noch verstreichenden Zeitraum. Die hypothetische Fragestellung hinsichtlich
der Mehrausgaben bei (jährlicher? einmaliger?) Anpassung der Bedarfssätze an
die Entwicklung des VPI kann nicht mit den vorhandenen
Prognoserechenprogrammen beantwortet werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Drucksache 18/2532 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode6. Welche jährlichen Mehrkosten entstünden nach Schätzungen der
Bundesregierung durch die Absenkung der Verschuldensobergrenze von derzeit
10 000 auf
a) 8 000 Euro,
b) auf 5 000 Euro bzw.
c) auf null
(bitte beispielhaft für die Jahre 2014 bis 2017 aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, die mit derzeit 10 000 Euro
ausgesprochen sozialverträglich ausgestaltete Verschuldensobergrenze für die
Förderungsleistungen an Studierende nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BAföG weiter
abzusenken. Ihr liegen für eine auch nur näherungsweise valide Schätzung zu den
abgefragten Absenkungsvarianten keine verwertbaren Daten vor. Insoweit wird
ergänzend auf die Antwort der Bundesregierung auf die bereits in der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Frage 3 verwiesen
(vgl. Bundestagsdrucksache 17/12794).
7. Welche jährlichen Mehrkosten entstehen nach Schätzungen der
Bundesregierung durch die Absenkung des Darlehensanteils von derzeit 50 Prozent
auf 40, 30 bzw. 25 Prozent?
Welche Mehrkosten entstehen jährlich bei ersatzlosem Wegfall des
Darlehensanteils (bitte beispielhaft für die Jahre 2014 bis 2017 aufschlüsseln)?
Die voraussichtlichen unmittelbaren Mehrausgaben im Bundeshaushalt sind in
der nachfolgenden tabellarischen Übersicht dargestellt. Da die Darlehensanteile
an Förderungsleistungen nach § 17 Absatz 2 BAföG für Studierende für den
Bund gemäß § 56 Absatz 1 BAföG unmittelbar von der KfW Bankengruppe
bereitgestellt werden, würden sich bei prozentualer Absenkung insoweit
entsprechend höhere Beträge im Bundeshaushalt ergeben.
8. Welche jährlichen Mehrkosten entstehen für die Jahre 2015 und 2016
gegenüber dem Regierungsentwurf, wenn der Freibetrag vom Einkommen
der Auszubildenden zum 1. April 2015 auf 450 Euro angehoben wird, was
seit Anfang des Jahres 2013 der Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber
entspricht?
Würde die im Regierungsentwurf eines 25. BAföGÄndG vorgesehene
Anhebung des Freibetrags vom Einkommen des Auszubildenden nach § 23 Absatz 1
Nummer 1 BAföG von 255 auf 290 Euro (Nettobetrag, bis zu dem ein
Bruttoeinkommen bis 450 Euro anrechnungsfrei bleibt) bereits zum 1. April 2015 statt
zum 1. August 2016 wirksam, so entstünden im Jahr 2015 Mehrausgaben im
Bundeshaushalt (Epl. 30) in Höhe von 8 Mio. Euro, im Jahr 2016 in Höhe von
Übersicht Mehrausgabenwirkung bei Absenkung des Darlehensanteils
Mehrausgaben Bund1) (Epl. 30 in Mio. Euro) 2014 2015 2016 2017
Absenkung Darlehensanteil auf 40 Prozent 134 130 126 120
Absenkung Darlehensanteil auf 30 Prozent 289 281 272 260
Absenkung Darlehensanteil auf 25 Prozent 367 357 345 330
Absenkung Darlehensanteil auf 20 Prozent 756 735 711 680
1) Nur unmittelbar haushaltswirksame Auswirkungen ohne Berücksichtigung von Ausfallhaftung und Refinanzierungszinsen für Darlehensanteil
bei Studierenden
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/25327 Mio. Euro. Diese Mehrausgaben berücksichtigen auch die vollständige
Übernahme des Länderanteils an den Geldleistungen durch den Bund zum 1. Januar
2015.
Den Vollzugsbehörden der Länder entstünden wegen der dann geltenden
Wirksamkeit auch für bereits laufende Bewilligungszeiträume, die vor der
regelmäßig zahlenmäßig stärksten Antragswelle zum Wintersemester eines Jahres
begonnen haben, zusätzliche Vollzugskosten für Aufgreifen und
Neubescheidung der betroffenen Förderungsfälle in nicht ohne Weiteres bezifferbarer Höhe.
9. Welche Mehrkosten bedeutet es für die Jahre 2015 und 2016 nach
Schätzung der Bundesregierung, den Kinderzuschlag schon zum 1. April 2015
auf 130 Euro für jedes Kind anzuheben (bitte in zwei Szenarien angeben: für
die heute geltenden Freibeträge sowie für eine Steigerung der Freibeträge
um 7, 10 oder 12 Prozent zum 1. April 2015)?
Würde die Anhebung des Kinderbetreuungszuschlags nach § 14b BAföG auf
einheitlich 130 Euro für jedes Kind bereits zum 1. April 2015 statt zum 1.
August 2016 wirksam, so entstünden in den Jahren 2015 und 2016 Mehrausgaben
im Bundeshaushalt (Epl. 30) in Höhe von jeweils 4 Mio. Euro. Diese
Mehrausgaben berücksichtigen auch die Übernahme des Länderanteils zum 1. Januar
2015.
Wie schon in der Antwort auf die insoweit parallele Frage 8 erläutert, entstünden
den Vollzugsbehörden der Länder bei Wirksamwerden bereits zum 1. April 2015
zusätzliche Vollzugskosten in nicht ohne Weiteres bezifferbarer Höhe.
Eine weitergehende Differenzierung nach gleichzeitiger Steigerung der
Freibeträge um je unterschiedliche Prozentsätze würde nur zu minimalen
Abweichungen führen, die keine weiteren Veränderungen im gerundeten Millionenbereich
ergäben.
10. Wie bewertet die Bundesregierung eine Öffnung des BAföG für formale
Teilzeitstudiengänge sowie duale Studiengänge, und welche jährlichen
Mehrkosten würde eine solche Öffnung mit sich bringen (bitte in zwei
Szenarien angeben: für die heute geltenden Freibeträge sowie für eine
Steigerung der Freibeträge um 7, 10 oder 12 Prozent zum 1. April 2015)?
Die Bundesregierung hat – wie in ihrer Antwort zu Frage 14 der Kleinen Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/12794
bereits ausgeführt – Möglichkeiten einer Förderung von Teilzeitstudiengängen
für bestimmte Fallkonstellationen und Personenkreise geprüft. Sie war
gemeinsam mit den Ländern zu der Einschätzung gekommen, dass eine Erstreckung der
Förderungsfähigkeit auch von Teilzeitausbildungen wenn überhaupt, dann
einheitlich sowohl für den Schul- als auch für den Hochschulbereich angegangen
werden müsste. Für ein Modell der Öffnung für Teilzeitausbildungen für
Auszubildende mit betreuungsbedürftigen Kindern (im Alter unter sechs Jahren) und
einer Förderungsdauer für Teilzeitausbildungszeiten bis zu maximal 6 Jahren
Dauer wurden von unabhängigen Experten konkrete Schätzungen entstehender
Mehrkosten angestellt und auf der Basis der derzeit geltenden Bedarfssätze und
Freibeträge ermittelt, die jährlich (ab dem ersten Jahr voller Wirkung) – bei einer
Beschränkung auf den Studierendenbereich entsprechend der Fragestellung –
mit 152 Mio. Euro (bei zugleich berücksichtigter voller Übernahme des
Länderanteils durch den Bund) anzusetzen wären. Im Epl. 30 des Bundeshaushalts
würden sich die Mehrausgaben auf rund 78 Mio. Euro belaufen. Weitergehende
Schätzungen hinsichtlich der erbetenen differenzierenden Aufschlüsselung nach
zusätzlichen hypothetischen Anhebungsszenarien liegen nicht vor und sind
Drucksache 18/2532 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodenicht mit zumutbarem Aufwand ermittelbar. Insoweit wird ergänzend auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Die Bundesregierung hat wegen der erheblichen Mehrausgaben in ihrer
Abwägung aller zur Änderung des BAföG diskutierten Einzelmaßnahmen
vorgezogen, die breitenwirksame Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge zu
realisieren. Gerade für den von den Fragestellern allein angesprochenen Kreis
der Studierenden hat für diese Abwägung vor allem eine Rolle gespielt, dass für
Studierende mit betreuungsbedürftigen Kindern ein faktisches Teilzeitstudium
bereits nach geltendem Recht mit Hilfe der bedarfsgerecht bemessenen
Verlängerungszeiten der Förderung nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 BAföG weitgehend
möglich und flexibel nutzbar ist.
Einer „Öffnung des BAföG“ für duale Studiengänge bedarf es im Übrigen nicht,
da diese bereits nach geltendem Recht gefördert werden.
11. Unter welchen Bedingungen wird das BAföG zwischen Erreichen des
Bachelorabschlusses und der Aufnahme eines Masterstudiums gemäß dem
vorliegenden Referentenentwurf weitergezahlt (bitte die Szenarien auch
auf Duale Studiengänge, Studiengänge in Bologna-Staaten und sonstige
„Ausnahmefälle“ aufschlüsseln)?
Um bestehende Förderungslücken zwischen dem Bachelorabschluss und der
Aufnahme des Masterstudiums zu schließen, sieht der Regierungsentwurf für
das 25. BAföGÄndG in Artikel 1 Nummer 10 eine Neuregelung für das
förderungsrechtlich relevante Ausbildungsende bei Hochschulausbildungen vor.
Während bisher bei einer Hochschulausbildung für das Ende der Ausbildung
und damit für das Förderungsende der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils
entscheidend war, soll Studierenden künftig grundsätzlich bis zum Monatsende der
Bekanntgabe des Gesamtergebnisses weiter Förderung geleistet werden. Dabei
wird die Förderung ohne Rückforderungsvorbehalt auch im Falle des
erfolgreichen Abschlusses geleistet. Um jedoch eine unangemessen lange
Förderungsdauer während faktisch ausbildungsloser Zeiten zu vermeiden, soll die
maximale Förderungsdauer auf zwei Monate nach dem Monat begrenzt werden, in
dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde.
Der Bundesregierung sind keine spezifischen förderungsrechtlichen
Besonderheiten bei dualen Studiengängen hinsichtlich der für die Förderungsdauer
maßgeblichen Regelungen bekannt. Auch die geplante Neuregelung zu § 15b
Absatz 1 BAföG gilt ebenso wie die künftige Vorbehaltsförderung für ein
Masterstudium bereits ab Einschreibung aufgrund vorläufiger Zulassung nach
§ 7 Absatz 1a Satz 3 (neu) auch für duale Studiengänge. Besonderheiten sind
auch nicht für den Fall eines Auslandsstudiums ersichtlich. Selbstverständlich
gelten die Regelungen gleichermaßen für die Inlandsförderung wie für die
Förderung eines Studiums im Ausland.
12. Welche Entlastungswirkung entsteht für die einzelnen staatlichen Ebenen,
wenn eine vorläufige Zulassung zum Masterstudium zum BAföG-Bezug
berechtigt und diese Gruppe daher zukünftig keine Leistungen mehr über
das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erhalten würde (bitte
aufschlüsseln nach einem Inkrafttreten der Änderung zum 1. April 2015
sowie zum 1. August 2016)?
Studierende, auch in einem Masterstudium und nur unter Vorbehalt
immatrikulierte, können keine Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erhalten. Die Förderung bei
berufsqualifizierenden Studiengängen gehört grundsätzlich nicht zu den Leistungen
der Arbeitsförderung (§ 180 Absatz 3 Nummer 1 SGB III). Auch Leistungen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2532nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) scheiden wegen des
gesetzlichen Ausschlusses in § 7 Absatz 5 SGB II aus. Die Frage einer
Entlastungswirkung für einzelne staatliche Ebenen stellt sich somit nicht.
13. Wie haben sich die Kosten für BAföG-Zahlungen an Bürgerinnen und
Bürger der Europäischen Union an deutschen Hochschulen seit der letzten
Abfrage im März 2013 bzw. der Antwort mit Bezug bis zum Jahr 2011
entwickelt?
Der finanzielle Aufwand für die BAföG-Förderung von Unionsbürgerinnen und
Unionsbürgern an Hochschulen belief sich auf rund 31,4 Mio. Euro (Bund und
Länder) im Jahr 2012 und auf rund 35,3 Mio. Euro im Jahr 2013.
14. Wie haben sich die Kosten für BAföG-Zahlungen an deutsche Studierende
an Hochschulen in der Schweiz und an Hochschulen in Mitgliedstaaten
der Europäischen Union seit der letzten Abfrage im März 2013 bzw. der
Antwort mit Bezug bis zum Jahr 2011 entwickelt?
Der finanzielle Aufwand für die BAföG-Förderung von deutschen Studierenden
innerhalb der Europäischen Union sowie in der Schweiz belief sich auf rund
104,3 Mio. Euro (Bund und Länder) im Jahr 2012 und auf rund 98,5 Mio. Euro
im Jahr 2013.
15. Welche Kosten entstehen in den Jahren 2015 und 2016, wenn die von der
Bundesregierung vorgesehene Erhöhung der Wohngeldpauschale schon
zum 1. April 2015 in Kraft tritt (bitte in zwei Szenarien angeben: für die
heute geltenden Freibeträge sowie für eine Steigerung der Freibeträge um
7, 9 oder 11 Prozent zum 1. April 2015)?
Würden sowohl die im Regierungsentwurf eines 25. BAföGÄndG vorgesehene
Anhebung der Wohnkostenpauschale als auch die ebenfalls vorgesehene
Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge um jeweils 7 Prozent bereits zum 1. April
2015 statt zum 1. August 2016 wirksam, so entstünden im Jahr 2015
Mehrausgaben im Bundeshaushalt (Epl. 30) in Höhe von 278 Mio. Euro, im Jahr 2016 in
Höhe von 239 Mio. Euro. Wie schon in der Antwort auf die insoweit parallele
Frage 8 erläutert, entstünden den Vollzugsbehörden der Länder bei
Wirksamwerden bereits zum 1. April 2015 zusätzliche Vollzugskosten in nicht genau
bezifferbarer Höhe.
Berechnungen zu einer weitergehenden Differenzierung nach gleichzeitiger
Steigerung der Freibeträge um je unterschiedliche Prozentsätze liegen nicht vor.
Insoweit wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
16. Wie bewertet es die Bundesregierung, anstatt der derzeitigen oder der ab
1. August 2016 erhöhten Wohngeldpauschale für auswärts wohnende
Studierende die Wohnkosten für Studierende im BAföG entsprechend der
im Wohngeldgesetz festgelegten Mietenstufen zu erstatten, um den regional
sehr unterschiedlichen Mietkosten zu entsprechen?
Welche jährlichen Mehrkosten bzw. Minderkosten würde das nach
Schätzung der Bundesregierung für die Jahre 2015 und 2016 bedeuten (bitte
differenzieren nach dem Zeitraum vor und nach der geplanten 25. Novelle)?
Die Bundesregierung steht diesem Vorschlag unverändert skeptisch gegenüber
und hat in ihrem Entwurf eines 25. BAföGÄndG stattdessen eine
überproportionale Anhebung der Wohnkostenpauschale für auswärts wohnende BAföG-
Drucksache 18/2532 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeEmpfänger vorgeschlagen, nämlich für Studierende auf künftig 250 Euro
monatlich. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
17. Trägt die derzeit geplante Novelle nach Auffassung der Bundesregierung
dazu bei, die Lücken in der Deckung der Mehrbedarfe sowie der
Unterkunftskosten von Menschen mit Behinderung, die die derzeitigen
Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und BAföG bewirken, zu
beseitigen?
Falls nein, warum nicht?
Welche Mehrkosten würde dieser notwendige Lückenschluss nach
Ansicht der Bundesregierung jährlich bedeuten?
18. Geht die Bundesregierung davon aus, dass mit der vorgelegten 25. Novelle
das BAföG so ausgestaltet ist, dass es den Bedürfnissen von Studierenden
mit Behinderungen ausreichend Rechnung trägt?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, welche weiteren Schritte sind geplant bzw. welche
Veränderungen sind mit welchen Akteuren abzusprechen?
Die Fragen 17 und 18 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/12794 zu Frage 21
wird verwiesen.
19. Hält die Bundesregierung die Bedingung für den Erhalt von
Ausbildungsförderung gemäß § 2 BAföG, der Definition der förderfähigen
Ausbildungsstätten, für ausreichend?
Plant die Bundesregierung in absehbarer Zeit, von ihrem Recht aus § 2
Absatz 3 BAföG Gebrauch zu machen und den Kreis der förderfähigen
Ausbildungsstätten zu erweitern?
Wenn ja, wie?
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) tauscht sich in
regelmäßigen Treffen mit den für den Vollzug des BAföG zuständigen Obersten
Landesbehörden aus über aus der Praxis erkennbar werdende Bedürfnisse u. a.
auch hinsichtlich der in die Förderungsfähigkeit nach dem BAföG einbezogenen
Ausbildungsstätten. Zudem umfasst auch der Beratungsauftrag des Beirats für
Ausbildungsförderung nach § 44 Absatz 1 BAföG u. a. die Berücksichtigung
neuer Ausbildungsformen. Aktuell liegen der Bundesregierung keine
spezifischen Ergänzungsvorschläge der Länder oder des Beirats für
Ausbildungsförderung zum Kreis der förderungsfähigen Ausbildungsstätten vor. Eine Nutzung
der Verordnungsermächtigung nach § 2 Absatz 3 BAföG über die hierzu bereits
erlassenen Verordnungen hinaus ist daher nicht geplant.
20. Inwiefern gibt es aus Sicht der Bundesregierung Lücken bei der Förderung
des Lebensunterhaltes in Studienzeiten, die erst zum Studium hinführen
(wie z. B. Vorbereitungs- und Brückenkurse), und welche
Schlussfolgerungen will die Bundesregierung in der anstehenden Novelle daraus ziehen?
21. Welche jährlichen Mehrkosten entstünden nach Schätzungen der
Bundesregierung, wenn Studienzeiten, die erst zum Studium hinführen (wie z. B.
Vorbereitungs- und Brückenkurse), in die Förderung nach dem BAföG auf-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2532genommen werden (bitte im Rahmen der Szenarien für die Erhöhung der
Fördersätze um 7, 9 oder 11 Prozent und bei gleichzeitiger Steigerung der
Freibeträge um 7, 9 oder 11 Prozent aufschlüsseln)?
Die Fragen 20 und 21 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie die Bundesregierung bereits in ihren Antworten auf die wortgleich in der
Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 17/12794 gestellten Fragen 24 und 25 erläutert hat, sieht sie
hinsichtlich der angesprochenen Vorbereitungs- und Brückenkurse keine
förderungsrechtlichen Lücken. Insoweit wird ergänzend auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
22. Wird nach Auffassung der Bundesregierung der laut Referentenentwurf
auf Januar 2017 zu vertagende 21. BAföG-Bericht die Effekte der 25.
Novelle schon abbilden können?
Falls ja, welche Daten zur BAföG-Nutzung im Wintersemester 2016/2017
liegen nach Kenntnis der Bundesregierung bis zur Erstellung des 21.
Berichts schon vor?
Die Bundesregierung wird im Jahr 2017 neben der Darstellung der
Entwicklungen in den Jahren 2013 bis 2015 auf Basis der Ländermeldungen und des
regelmäßigen Erfahrungsaustauschs mit den für den Vollzug des BAföG zuständigen
Obersten Landesbehörden, aber auch der Bundeskassenstatistik für 2016
voraussichtlich auch erste Effekte und Tendenzen der Auswirkungen der zum 1. August
2016 vorgesehenen Änderungen des 25. BAföGÄndG abbilden können.
23. Welche Erkenntnisse und Empfehlungen des 18., 19. und 20. BAföG-
Berichts wurden nach Kenntnis der Bundesregierung umgesetzt und wie
genau (bitte Nennung der einschlägigen Änderungen im BAföG bzw. der
Verwaltungsvereinbarung o. Ä.)?
Die Bundesregierung hat alle auf der Basis der Erkenntnisse des 18., 19. und
20. Berichts nach § 35 BAföG in ihren in den genannten Berichten jeweils
abschließend unter der Rubrik „Schlussfolgerungen“ formulierten Empfehlungen
umgesetzt. Sie hat mit dem 23. BAföGÄndG die im 18. Bericht für erforderlich
gehaltenen Anhebungen und Weiterentwicklungen zum Oktober 2010 mit dem
23. BAföGÄndG umgesetzt, die im 19. Bericht angekündigten Gespräche mit
den Ländern zur Erarbeitung eines gemeinsamen Vorschlags für
ausbildungspolitisch angemessene und haushaltspolitisch verantwortbare weitere
Anpassungen und inhaltliche Fortentwicklung des BAföG geführt und die im 20.
Bericht für notwendig erklärte Weiterentwicklung des BAföG auf der Basis der von
Bund und Ländern gefundenen Verständigung über gemeinsam für prioritär
erachtete strukturelle Weiterentwicklungen mit dem Beschluss des
Regierungsentwurfs eines 25. BAföGÄndG am 20. August umgesetzt.
Drucksache 18/2532 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode24. Welche Empfehlungen hat der Beirat zum vorliegenden Referentenentwurf
abgegeben?
Werden diese in der Überarbeitung des BAföG-Änderungsgesetzes
berücksichtigt?
Falls ja, wie?
Falls nicht, warum nicht?
Der Beirat für Ausbildungsförderung hat zum Referentenentwurf eines
25. BAföGÄndG nachfolgende Stellungnahme abgegeben:
„Der BAföG-Beirat begrüßt, dass das Bundesministerium für Bildung und
Forschung mit dem Referentenwurf für ein 25. BAföG-Änderungsgesetz das BAföG
mit einer – in vielen Punkten überfälligen – umfangreichen Reform an die
gewandelten Lebens- und Ausbildungswirklichkeiten anpassen will.
Allerdings wird der Entwurf den Erwartungen des Beirats noch nicht vollständig
gerecht.
Der Beirat nimmt zunächst zustimmend zur Kenntnis, dass seiner zuletzt am
13. Dezember 2013 nachdrücklich geäußerten Empfehlung, sowohl
Bedarfssätze als auch Freibeträge anzuheben sowie Vom-Hundert-Sätze und
Höchstbeträge nach § 21 Abs. 2 BAföG anzupassen, im Grundsatz Rechnung getragen
wird. Allerdings hielt der Beirat schon damals eine substanzielle Anhebung von
Bedarfssätzen und Freibeträgen, die seit Herbst 2010 nicht mehr angepasst
worden waren, noch im Jahr 2014 für dringend erforderlich. Dies ist nach wie vor
aktuell. Die nach dem Referentenentwurf erst ab August 2016 in Aussicht
genommene Anhebung entspricht dem nicht. Zwar verringert diese Anhebung den
Abstand zwischen Bedarfssatz und Lebenshaltungskosten, sie schließt aber
nicht die nach wie vor bestehende tatsächliche Lücke.
Der Beirat wiederholt seine Empfehlung, eine dynamische Anpassung der
Bedarfssätze und Freibeträge im zeitlichen Zusammenhang mit den BAföG-
Berichten gesetzlich zu verankern, um zukünftig langjährige Anpassungslücken zu
vermeiden.
Der Beirat regt an, die Altersgrenzen um fünf Jahre anzuheben. Dies würde
insbesondere den Lebenswirklichkeiten der aus der Berufstätigkeit kommenden
Auszubildenden stärker gerecht.
Der Beirat hält es für erforderlich, als Grund für eine Förderung bei auswärtiger
Unterbringung von Schülerinnen und Schülern nach § 2 Abs. 1a BAföG auch
soziale Gesichtspunkte wie z. B. eine Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB)
anzuerkennen.
Die im Entwurf vorgesehene Herabsetzung der Wartefrist der Förderung für
ausländische Auszubildende nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 2a BAföG von vier auf
drei Jahren wird begrüßt.
Zuletzt regt der Beirat an, das Inkrafttreten derjenigen Änderungen, die nicht
oder in nur minimalen Umfang kostenträchtig sind, aber die Lage der
Auszubildenden beträchtlich verbessern, wie z. B. die Erhöhung der Abschlagszahlung,
die Vorbehaltsförderung eines Master-Studiums, die Vorabentscheidung über
die Förderungsfähigkeit eines Master-Studiums, die Streichung des Sonderfalls
beim Leistungsnachweis und der pauschale Krankenversicherungsnachweis, auf
den 1.1.2015 vorzuziehen.“
Die Bundesregierung hat diese Stellungnahme des Beirats in ihre Überlegungen
einbezogen. Den wesentlichen in seiner Stellungnahme geäußerten Forderungen
des Beirats ist aus Sicht der Bundesregierung wie folgt zu entgegnen:
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2532Eine regelmäßige Anhebung des BAföG aufgrund der grundsätzlich
zweijährlichen Berichterstattungen der Bundesregierung ist in § 35 BAföG unmittelbar
angelegt. Die dort zugleich als Abwägungsmaßstab für ein
Anpassungserfordernis neben der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der
Vermögensbildung sowie den Veränderungen der Lebenshaltungskosten als weiteres
Kriterium vorgegebene finanzwirtschaftliche Entwicklung lässt es nicht zu, eine
Verstetigung im Sinne einer Automatisierung ohne jeweils gesonderte
förderungspolitische Abwägungsentscheidung des Parlaments vorzusehen. Die
Bundesregierung hält dies auch für richtig.
Zur vom Beirat gesehenen angeblich verbleibenden „Lücke“ zwischen
Bedarfssätzen und Lebenshaltungskosten trotz der geplanten Anhebungen wird auf die
Antworten zu den Fragen 5 und 23 verwiesen.
Die geplanten substanziellen Anhebungen der Förderungsbeträge und
Einkommensfreibeträge sowie die strukturellen Verbesserungen sollen als einheitliches
Reformpaket zu Beginn des Schuljahres bzw. Wintersemesters 2016 in Kraft
treten; lediglich die Umsetzung zwingender Vorgaben des Gerichtshofs der
Europäischen Union ins nationale Recht werden vorgezogen.
Über die ursprünglich im Referentenentwurf vorgesehene und vom Beirat
begrüßte Herabsetzung der Wartefrist für die Förderung von ausländischen
Auszubildenden nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 2 Buchstabe a BAföG
von vier auf drei Jahre ist die Bundesregierung mit dem Regierungsentwurf noch
hinausgegangen, indem die Frist von 4 Jahren auf 15 Monate verkürzt wurde.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]