[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2462
18. Wahlperiode 02.09.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kordula Schulz-Asche,
Elisabeth Scharfenberg, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/2359 –
Empfehlungen des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im
Gesundheitswesen zur Versorgung mit Medizinprodukten
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das am 23. Juni 2014 übergebene Gutachten des Sachverständigenrates zur
Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen „Bedarfsgerechte
Versorgung – Perspektiven für ländliche Regionen und ausgewählte
Leistungsbereiche“ enthält im Teil I „Bedarfsgerechte Versorgung in ausgewählten
Leistungsbereichen“ u. a. Analysen und Empfehlungen zur Versorgung mit
Medizinprodukten.
Der Bereich Medizinprodukte sei durch eine hohe Zahl an Produkten, eine große
Heterogenität und kurze Lebenszyklen einer Großzahl von Produkten geprägt.
Die dazugehörige Industrie sei klein- und mittelständisch geprägt, Deutschland
sei zudem der drittgrößte Herstellermarkt und zweitgrößte Exporteur weltweit.
Die Innovationskraft sei gemessen an der Zahl von Patentanmeldungen hoch
(Nr. 50, 53 und 54 der Kurzfassung des Gutachtens des Sachverständigenrates
zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, 2014).
In fast allen Bereichen – Zahl und Verteilung der Medizinprodukte auf die
Risikoklassen, Verteilung der Patente auf Risikoklassen, quantitative Bedeutung der
Medizinprodukte für die Gesundheitsausgaben, Ausgaben der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bereich Medizinprodukte – existiere eine sehr
lückenhafte Datenlage bei Medizinprodukten. Die nationalen und europaweiten
Medizinprodukte-Informationssysteme (DIMDI und EUDAMED) stehen nur
den Regulierungsbehörden und nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung (Nr. 53
und 62).
Zum bestehenden EU-weiten Konformitätsbewertungsverfahren merkt der
Sachverständigenrat kritisch an, dass – im Gegensatz zur zentralen Zulassung
von Arzneimitteln – die Hersteller aus dem Pool von Benannten Stellen frei
wählen könnten, was wegen entsprechender Kundenbeziehungen die Gefahr
berge, dass wirtschaftliche Erwägungen zulasten der Sicherheit der
Medizinprodukte eine Rolle spielen könnten (Nr. 58).Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 29. August 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2462 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeÄhnlich kritisch sieht der Sachverständigenrat, dass bei klinischen Prüfungen
zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Sicherheit Mindestanforderungen
fehlen würden (Vollständigkeit der Daten, Studiendesign, zu analysierende
Endpunkte und Beobachtungsdauern). Darüber hinaus würde – anders als bei
Arzneimitteln – eine „explizite Forderung nach einem Wirksamkeits- oder
Nutzennachweis“ fehlen (Nr. 59).
Bemängelt wird, dass nur bei aktiven und nicht bei allen nichtaktiven
Implantaten eine Pflicht, Patientinnen und Patienten schriftlich zu informieren sowie die
Dokumentationspflichten für Betreiber und Anwender bestehen würden. Beim
Medizinprodukte-Beobachtungs- und Meldesystem (zentrale Erfassung durch
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) sei problematisch,
dass sich dieses ausschließlich auf schwerwiegende Ereignisse und nicht auf
Verdachtsfälle aller Schweregrade beziehe (Nr. 60).
Auch beim Haftungsrecht gäbe es – im Vergleich zum Arzneimittelrecht –
Haftungsregelungen, die wenig patientengerecht seien. So läge bei
Medizinprodukten die Beweislast sowohl für den Produktfehler als auch für den daraus
resultierenden Schaden grundsätzlich bei den Patientinnen und Patienten. Das
Arzneimittelrecht sehe dagegen eine Beweiserleichterung und Auskunftsrechte
gegenüber den Herstellern vor (Nr. 61).
Im Unterschied zu Europa erfolge in den USA eine „im Interesse der
Patientensicherheit strengere, transparentere und zentrale Regulierung/Zulassung von
Medizinprodukten“. Medizinprodukte der dortigen Risikoklasse III müssten
eine hinreichend valide Evidenz für die Sicherheit und Wirksamkeit in einer
Indikation vorlegen. Hierzu seien umfangreiche und detaillierte Daten zur
klinischen Prüfung inklusive einer Nutzen-Risiko-Analyse vorzulegen. Weiterhin
werden positiv erwähnt: frei zugängliches Studienregister inklusive Ergebnisse;
Studien zu Medizinprodukten mit hohem Risikopotenzial bedürfen einer
Zustimmung einer Ethikkommission und der Genehmigung durch die Food and
Drug Administration (FDA) und dürfen (anders als in Deutschland)
ausschließlich im Rahmen klinischer Prüfungen angewendet werden; frei zugängliche
Informationen über die Entscheidungen der FDA ebenso wie zu allen gemeldeten
Vorkommnissen und Rückrufen von Medizinprodukten (Nr. 63).
Der Sachverständigenrat kommt zur Schlussfolgerung, dass die
Erstattungsfähigkeit von Medizinprodukten im Rahmen der Versorgung der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) in weiten Teilen hinter dem Anspruch
„ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ (§ 12 Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch) zurückbleibe. Die Beratungen im Gemeinsamen
Bundesausschuss (G-BA) könnten laut Sachverständigenrat mit Blick auf die
Patientensicherheit kritisch hinterfragt werden, da bei Leistungserbringern und
Kostenträgern „Interessenkonflikte vor dem Hintergrund wirtschaftlicher
Anforderungen nicht ausgeschlossen werden“ könnten. Positiv gewürdigt wird, dass
die Richtlinienbeschlüsse inklusive der tragenden Gründe veröffentlicht
würden. Kritisiert wird die fehlende Transparenz darüber, welche und wie viele
Anträge gestellt, beraten und abgelehnt würden. Damit würde Ärztinnen und
Ärzten sowie Patientinnen und Patienten die Möglichkeit verwehrt, sich über
gegebenenfalls diskussionswürdige Leistungen zu informieren (Nr. 69 und 71).
Der für den stationären Bereich bestehende Verbotsvorbehalt wird insofern
kritisch gesehen, als eine systematische Bewertung von Untersuchung und
Behandlungsmethoden für diesen Sektor nicht erfolge. Dies sei mit Blick auf die
Patientensicherheit ein unbefriedigender Sachverhalt. Für einen Ausschluss im
stationären Sektor sei sowohl eine Zweidrittelmehrheit notwendig als auch der
Nachweis, dass eine Methode unwirksam oder gar schädlich sei. Diese kürzlich
verschärften Regelungen interpretiert der Sachverständigenrat als
Beweislastumkehr und stellt fest, dass diese im klaren Kontrast zu entsprechenden
Regelungen im Arzneimittelbereich stünden. Es fehle ein Rahmen für eine
systematische Bewertung von Methoden, deren Anwendung maßgeblich auf dem
Einsatz eines Medizinproduktes beruhten. Sowohl im Hinblick auf die Sicherheit
von behandelten Patientinnen und Patienten als auch das Gebot eines
effizienten Ressourceneinsatzes sieht der Sachverständigenrat es als kritisch an, dass
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2462Methoden, die noch nicht hinreichend belegt sind, in jedem Krankenhaus
angewendet werden können (Nr. 76 bis 78, 80, 81).
„Ziel sollte sein, dass nur solche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in
die Regelversorgung aufgenommen werden, die ein positives Nutzen-Schadens-
Verhältnis in einer konkreten Indikation aufweisen und das inklusive einer
Festlegung der für die jeweiligen Leistungen zu erfüllenden Anforderungen
wie beispielsweise Qualifikation der Ärzte oder anderer vorzuhaltender
Rahmenbedingungen.“ (Nr. 84).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Medizinprodukte sind ein elementarer Bestandteil der Gesundheitsversorgung
und ein relevanter Kostenfaktor für die gesetzliche und die private
Krankenversicherung. Innovationen in der Medizintechnik können wichtige Beiträge für
eine bessere Patientenversorgung, für mehr Lebensqualität sowie für
Selbstständigkeit im Alter leisten. Durch die rechtlichen Rahmenbedingungen muss
sichergestellt werden, dass Patientensicherheit, Versorgungsqualität und die
Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems gewährleistet sind.
Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im
Gesundheitswesen hat als unabhängiges und interdisziplinäres Gremium eine wichtige
Rolle. Seine Gutachten, die auch konkrete Handlungsmöglichkeiten zur
Weiterentwicklung der bestehenden Strukturen und Rahmenbedingungen aufzeigen,
bieten wertvolle Impulse und stellen eine gute Diskussionsgrundlage dar. Vor
diesem Hintergrund begrüßt die Bundesregierung, dass sich der
Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen in seinem
2014er-Gutachten auch mit Analysen und Empfehlungen zur Versorgung mit
Medizinprodukten auseinandersetzt. Der Sachverständigenrat und das
Bundesministerium für Gesundheit werden am 30. September 2014 ein Symposium zur
Präsentation und Diskussion des Gutachtens mit der Fachöffentlichkeit
veranstalten. Auch die Versorgung mit Medizinprodukten wird bei dieser
Veranstaltung eine Rolle spielen. Dabei setzt der Sachverständigenrat zwei
Schwerpunkte: die Marktzugangsvoraussetzungen und die Nutzenbewertung von
Medizinprodukten.
Die Marktzugangsvoraussetzungen sind derzeit in drei europäischen Richtlinien
geregelt. Seit September 2012 werden die Vorschläge der Kommission für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Medizinprodukte
sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnungen (EG)
Nr. 178/2002 und (EG) Nr. 1223/2009 (Ratsdok.-Nr. 14493/12 + ADD 1-5;
KOM-Nr. KOM(2012) 542 endg.) sowie In-vitro-Diagnostika (Ratsdok.-Nr.
14499/12 + ADD 1-5; KOM-Nr. KOM(2012) 541 endg.) im Europäischen
Parlament (EP) und in der Ratsarbeitsgruppe „Arzneimittel und Medizinprodukte“
(RAG) beraten.
Im Vorschlag der Europäischen Kommission sind wesentliche Empfehlungen
des Sachverständigenrates, insbesondere in einer europaweiten zentralen und
staatlichen Zulassung mindestens von Medizinprodukten der Klasse IIb und III
nicht enthalten. Relevant ist in diesem Zusammenhang auch der bisherige
Beratungsverlauf im Europäischen Parlament und im Rat. Das Europäische
Parlament hat am 2. April 2014 seine erste Lesung abgeschlossen. Eine zentrale
(EMA-)Zulassung (EMA – European Medicines Agency) für bestimmte
Hochrisikoprodukte bzw. eine dezentrale staatliche Zulassung der nationalen
Behörden für bestimmte andere Produkte – und damit ein Systemwechsel – sind in dem
Beschluss nicht enthalten. Vielmehr sieht der Beschluss Verbesserungen
innerhalb des bestehenden Systems vor. Auch in den bisherigen Beratungen auf
Ratsebene hat kein Mitgliedstaat einen Systemwechsel gefordert. Die
Bundesregierung sieht sich in ihrer Verhandlungslinie insoweit mit den Positionen der
Drucksache 18/2462 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeEuropäischen Kommission, dem Europäischen Parlament und dem
Europäischen Rat in Übereinstimmung und unterscheidet sich von den Empfehlungen
des Sachverständigenrates (Näheres vgl. Antwort zu Frage 1).
Im Zusammenhang mit den zitierten Aussagen des
Sachverständigenratsgutachtens im Hinblick auf die sog. Erstattungsfähigkeit von Medizinprodukten im
Rahmen der GKV-Versorgung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der
zuständige Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Rahmen seiner
Methodenbewertung nach §§ 135, 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht
über die Erstattung einzelner Medizinprodukte entscheidet, sondern
Feststellungen zur Anerkennung des Nutzens, der medizinischen Notwendigkeit und
Wirtschaftlichkeit von ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden trifft.
Davon umfasst ist auch die Bewertung von ärztlichen Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden, bei denen Medizinprodukte zur Anwendung kommen.
Da die Mitglieder des G-BA und seiner vorbereitenden Gremien nach den
Vorgaben der Verfahrensordnung verpflichtet sind, potenzielle Interessenkonflikte
offenzulegen und neben den Trägerorganisationen des G-BA insbesondere auch
die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der
Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene
maßgeblichen Organisationen nach § 140f Absatz 2 SGB V antragsberechtigt sind,
werden die vom Sachverständigenrat angedeuteten Befürchtungen von
Interessenkonflikten im G-BA zu Lasten der Patientensicherheit nicht geteilt. Auch der
Einschätzung fehlender Transparenz hinsichtlich der Beratungsanträge kann
nicht zugestimmt werden, da der G-BA in öffentlicher Sitzung des Plenums über
die Annahme gestellter Anträge zur Beratung von Methoden nach §§ 135, 137c
SGB V entscheidet und die Einleitung entsprechender Beratungsverfahren im
Internet und im Bundesanzeiger bekanntmacht.
Das in § 137c SGB V geregelte Prinzip der Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt
bedeutet, dass innovative Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auch ohne
eine Vorabprüfung durch den zuständigen G-BA zeitnah finanziert und
denjenigen Versicherten zur Verfügung gestellt werden können, die einer stationären
Behandlung im Krankenhaus bedürfen. In der Versorgung von stationär
behandlungsbedürftigen und daher typischerweise schwerer erkrankten Versicherten
besteht ein besonderer Bedarf nach innovativen Behandlungsalternativen.
Soweit der Sachverständigenrat für die stationäre Versorgung ein grundsätzliches
Verbot neuer Methoden mit Erlaubnisvorbehalt wie in der ambulanten
vertragsärztlichen Versorgung nach § 135 SGB V empfiehlt, würde dies eine Abkehr von
der gesetzgeberischen Zielrichtung einer zeitnahen Teilhabe aller Versicherten
am medizinischen Fortschritt bedeuten.
Zukünftige Regulierung von Medizinprodukten (Nr. 65)
1. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Einschätzung des Sachverständigenrates, dass sich bei der Zulassung und klinischen
Bewertung von Medizinprodukten insbesondere die folgenden
Reformmaßnahmen anbieten:
Plant die Bundesregierung, diese sieben genannten Aspekte bei der
laufenden Überarbeitung der EU-Medizinprodukterichtlinien einzubringen?
Falls nein, wie begründet sie dies (bitte für jeden Aspekt separat begründen)?
a) europaweite zentrale und unabhängige Zulassung mindestens von
Medizinprodukten der Klassen IIb und III (in Anlehnung an die Zulassung
von Arzneimitteln),
b) Ansiedlung dieser Zulassungsstelle bei der European Medicines Agency
(EMA),
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2462c) Errichtung zentraler und unabhängiger Stellen auf nationaler Ebene für
die Bewertung der Zulassungsanträge,
Die Fragen 1a, 1b und 1c werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung ist sich mit dem Sachverständigenrat einig, dass die
Sicherheit der Patienten bei der Zulassung von Medizinprodukten im Vordergrund
stehen muss.
Es gibt allerdings keine Erkenntnisse, dass staatliche Behörden per se für die
Produktzulassung besser geeignet sind als Benannte Stellen. Vergleichende
Untersuchungen des europäischen und US-amerikanischen Systems* zeigen, dass
es keine signifikanten Unterschiede beider Systeme hinsichtlich der aus
Risikogründen erforderlichen Produktrückrufe gibt. Mit anderen Worten, auch eine
staatliche Zulassung von Medizinprodukten würde in Fällen wie PIP keinen
höheren Schutz vor Produktdefiziten oder Produktfälschungen bieten.
Die Kritik des Sachverständigenrates an dem gegenwärtigen System des
Marktzugangs für Medizinprodukte fokussiert im Wesentlichen darauf, dass die
notwendige klinische Bewertung der Produkte durch den Hersteller und die
Benannte Stelle in der Vergangenheit bzw. zumindest in den dargestellten Fällen
nicht auf einem einheitlich hohen Niveau durchgeführt wurde. Ursache für eine
Bewertung nach uneinheitlichen und unter Umständen zu niedrigen Maßstäben
ist aber nicht das Marktzugangssystem als solches, sondern das Fehlen von
produktspezifischen Anforderungen an die klinische Bewertung von
Medizinprodukten. Auch im staatlichen EU-Arzneimittelzulassungsverfahren konnte eine
weitgehend einheitliche und hohe Qualität der klinischen Bewertungen durch
Hersteller und Behörden erst durch Schaffung produktspezifischer Vorgaben,
z. B. in Form von Leitlinien der EMA, erreicht werden.
Diese Leitlinien wurden erst in einem seit Jahrzehnten andauernden Prozess
erstellt. Die wesentlich jüngere EU-Medizinproduktegesetzgebung hat gerade erst
begonnen, diese Arbeit zu leisten.
Die Übertragung des Konzepts der zentralen Arzneimittelzulassung auf den
Medizinproduktesektor wäre im Übrigen mit einem erheblichen Zeitaufwand,
hohen Kosten und der Zerschlagung gerade erst verbesserter
Marktzugangsstrukturen verbunden. Die Forderung würde insbesondere für die von der
Finanzkrise stark betroffenen Mitgliedstaaten kaum leistbare finanzielle
Anstrengungen erfordern. In vielen der 28 Mitgliedstaaten müssten neue Behörden
aufgebaut bzw. bestehende Behörden mit zusätzlichem entsprechend qualifiziertem
Personal und entsprechenden Ressourcen ausgestattet werden. Die EMA müsste
ebenfalls personell erheblich ausgebaut werden. Daher wäre der Vorschlag auf
absehbare Zeit schon aus diesen Gründen nicht zu realisieren.
Nach Auffassung der Bundesregierung stellt ein Systemwechsel daher keine
adäquate Lösung hinsichtlich der vom Sachverständigenrat in erster Linie
bemängelten schlechten Datenlage zur klinischen Leistungsfähigkeit von
Medizinprodukten dar. Diese Probleme können und müssen aus Sicht der
Bundesregierung innerhalb des Systems gelöst werden durch:
* Siehe u. a. The Boston Consulting Group – EU Medical Device Approval Safety Assessment – A
comparative analysis of medical device recalls 2005-2009, Januar 2011; The Boston Consulting Group –
Regulation and Access to Innovative Medical Technologies – A comparison of the FDA and EU
Approval Processes and their Impact on Patients and Industry, Juni 2012; Josh Makower – FDA Impact on
U. S. Medical Technology Innovation, November 2010; P.S. Abraham, J. Gholmie, E. Seoane-Vazquez,
M. Rodriguez-Monguio – Pre-marketing authorization of new medical devices in the European Union
and the United States; Value in Health, Volume 16, Issue 3, Page A267, Mai 2013.
Drucksache 18/2462 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode● die Erhöhung und Vereinheitlichung der personellen und materiellen
Anforderungen an die Benannten Stellen (z. B. auch in Bezug auf deren klinische
Expertise),
● ein strengeres und EU-weit einheitliches Benennungsverfahren sowie
engmaschige Kontrollen der Benannten Stellen,
● die Entwicklung von spezifischen Produktanforderungen, insbesondere auch
hinsichtlich klinischer Bewertungen und Prüfungen, u. a. um einheitliche
Beurteilungsmaßstäbe für die Arbeit der Benannten Stellen zu haben.
Entsprechende Vorschläge wurden von deutscher Seite in die Verhandlungen auf
Ratsebene eingebracht, und werden von anderen Mitgliedstaaten auch
weitgehend unterstützt.
d) Marktzugang nur beim Beleg der klinischen Wirksamkeit sowie der
Untersuchung möglicher unerwünschter Wirkungen,
e) Erbringung der Nachweise mit randomisiert kontrollierten Studien für
klar eingegrenzte Indikationen mit patientenrelevanten Endpunkten,
f) Einsatz in der identischen Indikation als Voraussetzung für reduzierte
Anforderungen bei Nachahmerprodukten,
Die Fragen 1d, 1e und 1f werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Forderung, dass die klinische Bewertung von Medizinprodukten auf
klinische Daten gestützt werden muss, die hinsichtlich ihres Evidenzgrads dem
jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft sowie der jeweiligen Zweckbestimmung
des Produkts, seinen Eigenschaften und seinen Risiken entsprechen, wird von
der Bundesregierung ausdrücklich unterstützt.
Die vom Sachverständigenrat intendierte weitgehende Übertragung der bei
Arzneimitteln etablierten Bewertungs- und Untersuchungsmethoden (z. B.
randomisierte klinische Studien, Zulassung von Generika) auf Medizinprodukte ist
jedoch regelhaft nicht ohne weiteres möglich. Welches Studiendesign jeweils
zum Nachweis der Leistung und Sicherheit von Medizinprodukten zu fordern
ist, lässt sich aufgrund der großen Vielfalt der Produkte nicht pauschal regeln.
Dies muss in der Praxis und zukünftig durch wissenschaftliche Leitlinien
festgelegt werden.
Bereits nach der derzeit geltenden Rechtslage muss der Hersteller eines
Medizinproduktes über klinische Daten verfügen, die geeignet sind, die Leistungen
und die Sicherheit des Produkts sowie die Annehmbarkeit des Risiko-Nutzen-
Verhältnisses zu belegen. Für Hochrisikoprodukte (Klasse III) und Implantate
sind in der Regel klinische Prüfungen (Studien) durchzuführen.
Der Verordnungsvorschlag der Kommission sieht in Bezug auf die vom
Hersteller vorzunehmende klinische Bewertung klarstellende und verschärfende
Änderungen vor. Darüber hinausgehende Änderungsvorschläge, die in der
zuständigen Ratsarbeitsgruppe in Bezug auf den Prozess der klinischen Bewertung
erarbeitet wurden, gehen ebenfalls in die vom Sachverständigenrat
vorgeschlagene Richtung.
Von der Bundesregierung eingebrachte Änderungsvorschläge sehen zusätzlich
vor, dass die in dem Vorschlag der Europäischen Kommission vorgesehene
Koordinierungsgruppe (MDCG – Medical Device Coordination Group) durch
Experten produktspezifische Anforderungen an die klinische Prüfung erarbeiten
lässt. Damit sollen einheitliche Bewertungsmaßstäbe geschaffen werden, die
von Herstellern bei der Produktentwicklung, von Benannten Stellen bei der
Konformitätsbewertung und von den Behörden bei der Überwachung der Be-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2462nannten Stellen sowie im Rahmen der allgemeinen Marktüberwachung
herangezogen werden müssen.
g) Registrierung aller klinischen Studien in einem öffentlich zugänglichen
Register sowie Veröffentlichung der Ergebnisse nach klar definierten
Standards?
Zurzeit erfolgt eine Registrierung klinischer Studien in öffentlich zugänglichen
Registern in der Regel freiwillig oder wird von den zu beteiligenden
Ethikkommissionen vor Abgabe einer zustimmenden Bewertung oder Empfehlung
durchgesetzt.
Der Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission zur Novellierung des
europäischen Medizinprodukterechts sieht die verpflichtende Registrierung von
klinischen Studien in der europäischen Datenbank EUDAMED vor. Zumindest
Teildaten dieser Registrierungen sollen öffentlich zugänglich gemacht werden.
Die Bundesregierung setzt sich insgesamt für mehr Transparenz bei
Studienergebnissen ein. Inwieweit auch die Ergebnisberichte der klinischen Prüfungen
öffentlich gemacht werden sollen, ist noch nicht abzusehen, da hier Aspekte wie
„Schutz von geistigem Eigentum“ oder „Wahrung von Geschäftsgeheimnissen“
sorgfältig abgewogen werden müssen.
Der Vorschlag der Europäischen Kommission sieht vor, dass die Hersteller von
Klasse III- und implantierbaren Produkten einen Kurzbericht zur Sicherheit und
klinischen Leistung erstellen müssen, der von der Benannten Stelle überprüft
werden muss, in EUDAMED eingestellt wird und öffentlich zugänglich sein
soll. Der genaue Inhalt des Berichts ist noch nicht festgelegt; sondern soll
zukünftig über einen Durchführungsrechtsakt bestimmt werden.
Zusammenfassend ist zu Frage 1 Folgendes festzuhalten:
Ein Systemwechsel wäre sehr zeit- und bürokratieaufwendig und würde allein
nicht zu einer messbaren Verbesserung der Patientensicherheit führen. Erkannte
Probleme müssen und können aus Sicht der Bundesregierung innerhalb des
bestehenden Systems gelöst werden. Hierzu sind – wie zum Teil bereits
ausgeführt – Anpassungen insbesondere in folgenden drei Bereichen notwendig:
● Strengere Anforderungen an die Benannten Stellen und deren
Benennungsprozess; engmaschige Kontrollen der Benannten Stellen; Konkretisierung der
Vorgaben, nach denen Benannte Stellen bei den Herstellern die
Konformitätsbewertungsverfahren durchführen; Verbesserung der Kontrollen von
Herstellern und deren Produkten nach dem Marktzugang (einschließlich
unangekündigter Stichproben); die im September 2013 als Maßnahme des sog. Joint
Action Plan von der Europäischen Kommission beschlossene
Durchführungsverordnung zu den Benannten Stellen, die einen Hauptkritikpunkt am
bestehenden Medizinproduktesystem aufgreift, ist ein entscheidender Schritt
in die richtige Richtung und zeigt bereits erste Erfolge.
● Entwicklung und einheitliche Anwendung von spezifischen
Produktanforderungen, insbesondere auch hinsichtlich klinischer Bewertungen und
Prüfungen;
● verstärkte Koordinierung und Qualitätssicherung der Marktüberwachung.
Zur ergänzenden Information verweist die Bundesregierung auf das
Positionspapier des Bundesministeriums für Gesundheit zur Revision der europäischen
Medizinprodukte-Richtlinien (
www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/
M/Medizinprodukte/2013_03-28_Positionspapier2_end.pdf), das die Grundlage
der deutschen Verhandlungslinie in Brüssel darstellt.
Drucksache 18/2462 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2. Wie begründet die Bundesregierung ihre bisherige, von den Vorschlägen
des Sachverständigenrates abweichende Verhandlungsposition bei der
Überarbeitung der EU-Medizinprodukterichtlinien?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Marktbeobachtung (Nr. 66)
3. Plant die Bundesregierung, den Vorschlag des Sachverständigenrates, eine
nach festgelegten Standards vorgesehene regelmäßige Sicherheits- und
Qualitätskontrolle der Produktion und Anwendung von Medizinprodukten
einzuführen, aufzugreifen und in der EU einzubringen?
Die Empfehlungen des Sachverständigenrates zur Marktbeobachtung enthalten
Vorschläge zu einer Optimierung der gegenwärtig in Deutschland praktizierten
Marktüberwachung. Es wird eine aktive Marktbeobachtung sowohl der
Produktion als auch der Anwendung der Medizinprodukte empfohlen. Dabei sollen
bestimmte Elemente der Marktüberwachung wie zum Beispiel unangekündigte
Inspektionen, Probenahmen bei den Herstellern und auf dem Markt sowie
Probeuntersuchungen verstärkt angewendet werden.
Eine Koordinierung und schrittweise Angleichung der
Überwachungsmaßnahmen der Länder auf ein bundeseinheitlich hohes Niveau ist eine der Aufgaben
der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Medizinproduktegesetzes (MPGVwV). Weiterhin werden
in der Verwaltungsvorschrift Marktüberwachungsaufgaben aus der
entsprechenden EU-Verordnung zur Marktüberwachung umgesetzt.
Durch eine Arbeitsgruppe der Länder ist ein Konzept zur Umsetzung dieser
Aufgaben erarbeitet worden. In diesem Konzept sind die Grundsätze der
Überwachung festgelegt und ihre Durchführung geregelt. Dies betrifft zum Beispiel
Kriterien für Überwachungsmaßnahmen bei Herstellern von Medizinprodukten,
im Handel und in Einrichtungen, in denen Medizinprodukte angewendet oder
klinisch geprüft werden sowie Maßnahmen bei festgestellten Mängeln.
Weiterhin sind Kriterien für Überwachungsintervalle und die Art der
Überwachungsmaßnahmen sowie die personelle und sachliche Ausstattung erstellt worden.
Zur Durchführung der in der Verwaltungsvorschrift festgelegten
Überwachungsaufgaben erstellen die Behörden der Länder jährliche
Rahmenüberwachungsprogramme. In diesen Programmen werden Schwerpunkte für die
Überwachung in den Ländern festgelegt. Außerdem werden dabei auch
Marktüberwachungsaktivitäten auf europäischer Ebene berücksichtigt. Zur Sicherstellung
eines angemessenen und einheitlichen Vollzuges dient ein System zur
Qualitätssicherung.
Weiterhin beinhaltet die Verwaltungsvorschrift Verfahren zur Zusammenarbeit
und zum Informationsaustausch mit den Marktüberwachungsbehörden der
anderen EWR-Staaten und der Kommission. Zum Beispiel werden
Informationswege einschließlich der Koordination der Informationsweitergabe sowie die
Mitarbeit in der Compliance and Enforcement Group (COEN) geregelt. Nun
kommt es aus Sicht der Bundesregierung in erster Linie darauf an, die
bestehenden Vorschriften den Anforderungen entsprechend anzuwenden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/24624. Plant die Bundesregierung, den Vorschlag eines verpflichtenden
einheitlichen europäischen Systems der Produktkennzeichnung von
Medizinprodukten aufzugreifen und in der EU einzubringen?
Der Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission zu
Medizinprodukten vom 26. September 2012 sieht ein verpflichtendes einheitliches
europäisches System der Produktkennzeichnung von Medizinprodukten zur
Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Produkten vor (sog. UDI-System, UDI –
Unique Device Identifier, vgl. Kapitel III Artikel 23 und 24 des
Verordnungsvorschlags zu Medizinprodukten bzw. Artikel 21 und 22 des entsprechenden
Kommissionsvorschlags für In-vitro-Diagnostika).
Ein Kernanliegen der Bundesregierung ist es, die zügige Einführung eines
funktionierenden UDI-Systems auf europäischer Ebene zu erreichen. Zur
entsprechenden Optimierung der Textvorschläge und Unterstützung der Verhandlungen
auf Ratsebene hat Deutschland eine Arbeitsgruppe gleichgesinnter
Mitgliedstaaten ins Leben gerufen. Die Bundesregierung setzt sich insbesondere dafür
ein, dass der UDI zumindest für Implantate so schnell wie möglich eingeführt
und Übergangsfristen auf ein erforderliches Mindestmaß begrenzt werden.
5. Plant die Bundesregierung, den Vorschlag, zur Identifizierung aller
Patientinnen und Patienten ein EU-weites zentrales Medizinprodukteregister
vorzusehen, aufzugreifen und in der EU einzubringen?
Die Identifizierung von Patientinnen und Patienten bei Vorkommnissen mit
Medizinprodukten mit Hilfe von Registern steht nicht im Zentrum der bisherigen
Diskussionen über Implantateregister in Deutschland.
§ 16 Absatz 2 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung verpflichtet die
Einrichtungen, Aufzeichnungen über Patientendaten, Operation und Implantate
zu führen, um die Identifikation von Patienten, die von einer korrektiven
Maßnahme betroffen sind, zu gewährleisten. Führt ein Hersteller eine korrektive
Maßnahme durch, wie z. B. einen Rückruf oder eine Anwenderinformation, so
identifiziert er aufgrund der von ihm zu führenden Kundenlisten die betroffenen
Einrichtungen. Die Einrichtungen identifizieren und kontaktieren dann die
einzelnen betroffenen Patienten.
Die Vorgänge im Zusammenhang mit den fehlerhaften PIP-Brustimplantaten
haben gezeigt, dass die Einrichtungen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen in
der Regel zwar führen, dass in einigen Fällen aber der direkte und zeitnahe
Zugang zu den Informationen nicht gewährleistet war. Aufgrund dieser Erfahrung
wurden die entsprechenden rechtlichen Anforderungen konkretisiert: Mit der
neuen Verordnung zur Abgabe von Medizinprodukten und zur Änderung
medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227) werden
die implantierenden Einrichtungen verpflichtet, die Aufzeichnungen so zu
führen, dass der betroffene Patientenkreis innerhalb von drei Werktagen ermittelt
werden kann. Diese neue Verpflichtung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.
6. Plant die Bundesregierung, den Vorschlag des Sachverständigenrates
aufzugreifen, Patientinnen und Patienten in allen Fällen einen Implantateausweis
auszuhändigen?
Eine erweiterte Verpflichtung zur Aushändigung eines Implantatausweises bei
bestimmten Implantaten wurde mit der Verordnung zur Abgabe von
Medizinprodukten und zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom
25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227) in die Medizinprodukte-Betreiberverordnung
(MPBetreibV) eingefügt. Diese Verpflichtung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.
Drucksache 18/2462 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie Verpflichtung betrifft alle Implantate, die in der Anlage 1 zur MPBetreibV
genannt werden. Kriterien für die Aufnahme in die Anlage sind insbesondere die
Einsatzhäufigkeit und das mit den Produkten verbundene Risiko.
Auf europäischer Ebene unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der
Europäischen Kommission, die Hersteller zu verpflichten, ihren implantierbaren
Produkten einen Implantatpass beizufügen. Nach dem bisherigen Verlauf der
Verhandlungen auf Ratsebene scheint eine Mehrheit der Mitgliedstaaten eine
solche Verpflichtung nur in Fällen für sinnvoll zu halten, in denen sie durch
einen zusätzlichen Nutzen für die Patientensicherheit gerechtfertigt ist.
Kein einheitliches Bild zeichnet sich unter den Mitgliedstaaten ab, ob die
Einschränkung im Gesetzestext durch eine sog. Positivliste (durch explizite
Nennung der Implantate, denen ein Implantatausweis beizufügen ist) oder eine
„Negativliste“ (durch Aufzählung der Implantaten, für die die Verpflichtung nicht
gelten soll) umgesetzt werden soll. Aus Gründen der Rechtsklarheit setzt sich
Deutschland für eine Positivliste ein. Auf diese Weise können Unsicherheiten in
Bezug auf Einzelteile wie Schrauben, Nägel und Platten sowie etwa in Bezug
auf verschiedenste resorbierbare Implantate vermieden werden.
Haftung der Hersteller (Nr. 67)
7. a) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag
des Sachverständigenrates, im Interesse der Patientinnen und Patienten
von Medizinprodukteherstellern eine Deckungsvorsorge (z. B.
obligatorische Haftpflichtversicherung) zu fordern?
b) Plant die Bundesregierung, sich für eine solche Deckungsvorsorge in der
EU einzusetzen?
c) Plant die Bundesregierung, falls sich eine solche Deckungsvorsorge in
der EU nicht realisieren lässt, hierfür eine nationale Regelung
vorzuschlagen?
Grundsätzlich gilt, dass kriminelles, das heißt vorsätzliches und
widerrechtliches Handeln – wie im PIP-Skandal –, jedenfalls in Deutschland nicht über
(Pflicht-)Haftpflichtversicherungen abgedeckt ist.
Die Forderung nach einer obligatorischen Haftpflichtversicherung für
Medizinproduktehersteller war bereits Gegenstand einer Öffentlichen Anhörung im
Deutschen Bundestag am 27. Juni 2012. In der Anhörung des Bundestages
konnte kein konkreter Fall geschildert werden, in dem eine fehlende
Haftpflichtversicherung die Ursache für Probleme bei der Durchsetzung von
Schadenersatzansprüchen von Patienten war.
Nach Aussagen der Versicherungswirtschaft soll eine Haftpflichtversicherung
der Hersteller weitestgehend bereits Marktstandard und daher eine
Verpflichtung entbehrlich sein. Eine gesetzliche Verpflichtung, die naturgemäß
undifferenzierter sei (z. B. generelle Anbindung an die Haftungshöchstgrenzen),
verhindere zudem maßgeschneiderte Lösungen und führe zu einer Verteuerung der
Produkte.
Im Rahmen der Reform des EU-Medizinprodukterechts wird die Einführung
einer Deckungsvorsorge, die im Vorschlag der Europäischen Kommission vom
26. September 2012 nicht vorgesehen ist, gleichwohl diskutiert. Von deutscher
Seite wird dieses Ziel jedoch aus den dargestellten Gründen nicht verfolgt.
Ein nationaler Alleingang, der naturgemäß in seiner Reichweite beschränkt
wäre, wäre zudem angesichts des Sinns und Zwecks
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2462● der harmonisierten europäischen Produkthaftung (Verhinderung von
Wettbewerbsverzerrungen, Beeinträchtigungen des freien Warenverkehrs und eines
unterschiedlichen Verbraucherschutzniveaus) sowie
● des harmonisierten europäischen Medizinprodukterechts (funktionierender
Binnenmarkt für Medizinprodukte, Grundsatz des freien Warenverkehrs,
europaweit hohe Standards für Qualität und Sicherheit von
Medizinprodukten)
nicht empfehlenswert.
Transparenz (Nr. 68)
8. Welche Aktivitäten plant die Bundesregierung, um die vom
Sachverständigenrat vorgeschlagene Bereitstellung einer frei zugänglichen und einfach
recherchierbaren Plattform aller Medizinprodukte (unabhängig von ihrer
Risikoklasse) mit entsprechenden Informationen zur Inverkehrbringung
bzw. Zulassung sowie zu Vorkommnissen und Bewertungen umzusetzen?
Gemessen am bürokratischen Aufwand ist nicht klar ersichtlich, worin der
Nutzen für eine Plattform aller Medizinprodukte unabhängig von ihrer Risikoklasse
mit entsprechenden Informationen zur Inverkehrbringung bzw. Zulassung sowie
Vorkommnissen und Bewertungen liegen soll. Zunächst ist darauf hinzuweisen,
dass das Medizinprodukte-Informationssystem beim Deutschen Institut für
Medizinische Dokumentation und Information einzig und allein zu dem Zweck
aufgebaut worden ist, die Arbeit der für Medizinprodukte zuständigen Behörden
über den Informationsaustausch mit den anderen Beteiligten zu ermöglichen
und zu erleichtern. Der Zugriff auf die Datenbanken ist deshalb speziell an diese
Nutzergruppen und ihre Bedürfnisse angepasst.
Zudem befinden sich auf der Webseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) für jedermann zugänglich die relevanten
Informationen bei Vorkommnissen, speziell bei Rückrufen von Medizinprodukten. Das
BfArM ist durch § 24 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
ausdrücklich ermächtigt, regelmäßig aktualisierte Empfehlungen, die die
Risikoerfassung und -bewertung von Medizinprodukten betreffen, zu veröffentlichen.
Es muss in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, dass jeder
öffentliche Zugang Veränderungen im Sinne des Datenschutzes und Schutzes
des geistigen Eigentums erforderlich machen würde, was die ursprünglich
vorgesehene Funktion der Datenbanken „Austausch der Behörden über
Risikobewertung und korrektive Maßnahmen“ erheblich erschweren würde.
Entsprechende nationale und europäische Datenbanken im Arzneimittelwesen, die dem
Informationsaustausch der Behörden dienen, sind ebenfalls aus gutem Grund
nicht öffentlich.
Drucksache 18/2462 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeErstattungsfähigkeit von Medizinprodukten in der GKV-Versorgung (Nr. 88,
90 bis 106)
9. Plant die Bundesregierung, den Vorschlag des Sachverständigenrates
aufzugreifen, dass von einer unabhängigen Institution Informationen über
Medizinprodukte sowie Arzneimittel und therapeutische Verfahren
bereitgestellt werden sollten?
Falls ja, welche Ideen und Vorschläge hat sie für die institutionelle
Anbindung sowie Finanzierung?
Falls nein, warum nicht?
Es gehört bereits zu den Aufgaben des fachlich unabhängigen Instituts für
Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) nach § 139a
Absatz 3 SGB V, im Auftrag des G-BA den aktuellen medizinischen Wissensstand
zu diagnostischen und therapeutischen Verfahren bei ausgewählten Krankheiten
zu recherchieren, darzustellen und zu bewerten. Zusätzlich hat das IQWiG
wissenschaftliche Ausarbeitungen, Gutachten und Stellungnahmen zu Fragen der
Qualität und Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung erbrachten Leistungen zu erstellen. Daneben veröffentlicht es für
Bürgerinnen und Bürger verständliche allgemeine Informationen zur Qualität und
Effizienz in der Gesundheitsversorgung sowie zu Diagnostik und Therapie von
Krankheiten mit erheblicher epidemiologischer Bedeutung auf seiner
Homepage unter
www.gesundheitsinformation.de.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend „Empfehlungen zur
Arzneimittelversorgung durch den Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im
Gesundheitswesen“, Bundestagsdrucksache 18/2333, verwiesen.
10. Plant die Bundesregierung, den Vorschlag des Sachverständigenrates
aufzugreifen, dass Medizinprodukte der Risikoklassen IIb und III bzw.
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, bei denen solche Medizinprodukte
eingesetzt werden, mit dem Ziel der vorrangig zu gewährleistenden
Patientensicherheit einen indikationsspezifischen gesundheitlichen Nutzen
nachgewiesen haben müssen?
Falls ja, wann plant die Bundesregierung, dem Bundestag entsprechende
gesetzliche Änderungen vorzuschlagen?
Falls nein, warum nicht?
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD enthält die Zielsetzung,
das Bewertungsverfahren des G-BA im Hinblick auf Methoden mit
Medizinprodukten hoher Risikoklasse weiterzuentwickeln. Krankenhäuser, die eine neue
Methode mit einem Medizinprodukt hoher Risikoklasse anwenden, sollen
verpflichtet werden, sich an entsprechenden, vom G-BA beschlossenen Studien zu
beteiligen. Der Vorschlag des Sachverständigenrates, eine frühe
Nutzenbewertung von Methoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse in der
gesetzlichen Krankenversicherung einzuführen, bestätigt somit im Grundsatz die im
Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen. Das Bundesministerium für
Gesundheit wird einen Pflegeentwurf zur Umsetzung dieser Maßnahmen vorlegen.
Die Vorschläge des Sachverständigenrates werden geprüft und in die
Überlegungen zur Ausgestaltung dieser Regelungen einbezogen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/246211. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag
des Sachverständigenrates in Bezug auf die Anforderungen an Unterlagen,
die für eine evidenzbasierte und tragfähige Entscheidung über die
Erstattungsfähigkeit von Medizinprodukten durch die gesetzlichen
Krankenversicherungen im Wege der
a) technischen Äquivalenz (Nr. 92),
b) klinischen Äquivalenz (Nr. 93),
c) klinischen Überlegenheit (Nr. 94 bis 96)
dem G-BA vorgelegt werden sollten?
12. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Vorschlägen des
Sachverständigenrates bezüglich der Entscheidungsverfahren des G-BA in
den Fällen der
a) technischen Äquivalenz (Nr. 97),
b) klinischen Äquivalenz (Nr. 98),
c) klinischen Überlegenheit (Nr. 99)?
Die Fragen 11 und 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Vorschläge des Sachverständigenrates werden geprüft und in die
Überlegungen zur Umsetzung des Koalitionsvertrages einbezogen. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass es bereits im Aufgabenbereich des G-BA liegt, die für die
Methodenbewertung relevanten medizinischen und wissenschaftlichen
Fragestellungen zu beurteilen und auf dieser Grundlage über eine
Leistungserbringung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu entscheiden. Die
Entscheidungen des G-BA erfolgen nach den Grundsätzen der evidenzbasierten
Medizin. Die methodischen Anforderungen an die wissenschaftliche Bewertung
des Nutzens, der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen als
Grundlage für Beschlüsse des G-BA werden in der Verfahrensordnung des
G-BA näher beschrieben.
Mit dem durch das Versorgungsstrukturgesetz im Jahre 2012 neu eingeführten
Instrument der Erprobung ist der G-BA zudem in die Lage versetzt worden,
Studien zu innovativen nichtmedikamentösen Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden selbst zu initiieren, um bestehende Erkenntnislücken zu schließen.
Betroffene Hersteller von Medizinprodukten werden an der Finanzierung der
wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung einer Erprobung angemessen
beteiligt. Somit können neue Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten
gezielt auf ihren Nutzen hin überprüft werden, ohne sie der Patientenversorgung
vorzuenthalten. Auf dieser tragfähigen Grundlage kann dann mit den
Ergebnissen der Erprobung eine fundierte Entscheidung über die allgemeine
Anerkennung einer neuen Methode als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung
getroffen werden.
13. a) Will die Bundesregierung die Vorschläge des Sachverständigenrates
aufgreifen, im Falle der klinischen Überlegenheit von
Medizinprodukten bzw. des belegten Zusatznutzens dieser bzw. diesem bei der
Vergütung Rechnung zu tragen?
b) Will die Bundesregierung den Vorschlag des Sachverständigenrates
aufgreifen, im Falle der belegten Überlegenheit bzw. des belegten
Zusatznutzens für einen zu definierenden Zeitraum eine Art
Unterlagenschutz analog den Regelungen im Arzneimittelbereich zu gewähren?
Drucksache 18/2462 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode14. Welche Vorlaufzeit ist aus Sicht der Bundesregierung notwendig, um die
vom Sachverständigenrat vorgeschlagenen Veränderungen (insbesondere
Nr. 99) einzuführen?
Die Fragen 13 und 14 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Hinsichtlich des vom Sachverständigenrat skizzierten Verfahrens einer
quantitativen Zusatznutzenbewertung als Grundlage für die Vergütungshöhe und einer
Art Unterlagenschutz gegenüber technisch äquivalenten Medizinprodukten von
Konkurrenzunternehmen, geht der Rat selbst davon aus, dass sein Konzept eines
umfangreichen Vorlaufs bedürfte, so dass eine Umsetzung erst ab dem 1. Januar
2018 realistisch erscheine.
Unabhängig davon, dass die Gewährung von Konkurrentenschutz keine
Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist – wie auch der
Sachverständigenrat zutreffend feststellt (siehe Ziffer 230, Langfassung) – verdeutlicht dies,
dass aufgrund der bestehenden Unterschiede zwischen Arzneimitteln und
Medizinprodukten eine einfache Übertragung des im Gesetz zur Neuordnung des
Arzneimittelmarktes (AMNOG) geregelten Prozesses im Sinne einer
Zusatznutzenbewertung und anschließender Vereinbarung eines Erstattungsbetrages
zwischen GKV-Spitzenverband und Hersteller nicht unmittelbar in Betracht kommt.
Insofern werden die Vorschläge des Sachverständigenrates geprüft und in die
Überlegungen zur Umsetzung des Koalitionsvertrages einbezogen.
15. Unterstützt die Bundesregierung die Einschätzung des
Sachverständigenrates, dass durch das vorgeschlagene Verfahren (insbesondere Nr. 92 bis 99)
a) die Sicherheit der Behandlungen (in deren Rahmen Medizinprodukte
höherer Risikoklassen eingesetzt werden) deutlich besser
gewährleisten werden könnte,
b) Hersteller durch klare Fristen und transparente Anforderungen ein
hohes Maß an Planungssicherheit gewönnen,
c) Hersteller im internationalen Wettbewerb Vorteile gegenüber anderen
Wettbewerbern gewinnen könnten, wenn zukünftig auch andere
Gesundheitssysteme (wie in Anbetracht knapper Ressourcen zu
vermuten) Nachweise eines gesundheitlichen Nutzens zur Aufnahme in den
Leistungskatalog fordern würden?
Falls nein, warum nicht?
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung, dass eine Weiterentwicklung des
Bewertungsverfahrens des G-BA im Hinblick auf Methoden mit
Medizinprodukten hoher Risikoklasse dazu dienen kann, u. a. die genannten Aspekte zu
fördern. Der Koalitionsvertrag sieht eine solche Weiterentwicklung bereits vor.
Die Vorschläge des Sachverständigenrates werden geprüft und in die
Überlegungen zur Ausgestaltung dieser Regelungen einbezogen.
16. Plant die Bundesregierung, dem Bundestag zu den in den Fragen 11 bis 13
angeführten Empfehlungen des Sachverständigenrates entsprechende
gesetzliche Regelungen vorzuschlagen?
Falls ja, wann und mit welchem Inhalt?
Falls nein, warum will die Bundesregierung am vom Sachverständigenrat
kritisierten bestehenden Verfahren der Erstattungsfähigkeit von
Medizinprodukten unverändert festhalten?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 10 bis 13 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]