[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2686
18. Wahlperiode 29.09.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Dröge, Peter Meiwald, Jürgen
Trittin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/2370 –
Tragweite und Auswirkungen der regulatorischen Kooperation im Rahmen
des geplanten Transatlantischen Freihandelsabkommens zwischen den USA
und der EU
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Verhandlungen zum Transatlantischen Freihandelsabkommen (TTIP)
schreiten voran. Mitte Juli 2014 fand in Brüssel die sechste Verhandlungsrunde
statt. Auf der Tagesordnung stand neben anderen Bereichen auch die Frage
nach dem Umgang mit nichttarifären Maßnahmen (NTMs) durch
regulatorische Kooperation. Neben Fragen der Zollabsenkung oder des
Investitionsschutzes ist dieser Teil ein zentrales Element des geplanten Abkommens. Dabei
geht es vor allem um die Frage, in welchem Ausmaß und auf welchem Weg die
EU und die USA bestehende, aber auch zukünftig zu erstellende Regulierungen
aneinander anpassen. Die Tragweite dieser Anpassung kann enorm sein und
muss daher genauestens abgewogen werden. Es muss ausgeschlossen sein,
dass bestehende oder zukünftige nationale oder europäische Regulierungen,
die dem Schutz von Verbraucherinteressen, der Umwelt, der Gesundheit, der
sozialen Sicherheit oder anderer elementarer Gemeinwohlziele dienen, durch
Vereinbarungen zur regulatorischen Kooperation oder zum Investitionsschutz
infrage gestellt werden.
Leider haben sich bisher sowohl die Europäische Kommission als auch die US-
amerikanische Seite in Schweigen gehüllt und kaum erkennen lassen, wie sie
sich die regulatorische Kooperation im Rahmen des TTIP vorstellen. Dem
Deutschen Bundestag zugeleitete Dokumente lassen lediglich in groben Zügen
erahnen, wie sich die Kommission die regulatorische Kooperation im TTIP
vorstellt. Diese bestehende Unklarheit führt zu großer Unsicherheit in der
Öffentlichkeit und ist kein zufriedenstellender Zustand.
Offen ist zum Beispiel, welche konkreten Möglichkeiten der Einflussnahme für
externe Stakeholder durch die geplante regulatorische Kooperation im TTIP
auf Gesetzgebungsprozesse geschaffen werden sollen.
Eine zentrale Frage in der öffentlichen Diskussion um die regulatorische
Kooperation im TTIP ist außerdem der Umgang mit dem in der EU angewandten
Vorsorgeprinzip. Es ist derzeit völlig offen, wie und ob dieses elementare und Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
22. September 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2686 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodebewährte Prinzip des europäischen Verbraucher-, Umwelt- und
Gesundheitsschutzes gesichert werden soll oder ob es einem Verfahren weichen muss, das
einen eindeutigen, wissenschaftlichen Beweis für die Schädlichkeit eines
Produktes verlangt, bevor dieses vom Markt genommen werden kann.
Vorsorgliche Regulierung bei wissenschaftlicher Unsicherheit wäre damit nicht mehr
möglich. Die Beweislast für die Sicherheit von Produkten würde in diesem
Falle von Unternehmen auf die europäischen Regulierungsbehörden verlagert,
wie es in den USA bereits der Fall ist. Die Sorge, dass so das Vorsorgeprinzip
zu einem reinen Handelshemmnis umgedeutet und durch das TTIP infrage
gestellt werden könnte, konnte bisher nicht ausreichend entkräftet werden.
Eine weitere offene Frage ist, ob und wie mit der regulatorischen Kooperation
obligatorische Folgenabschätzungen von Gesetzes- und Regulierungsvorhaben
für den internationalen und transatlantischen Handel vorgeschrieben werden
sollen und wie diese Vorgaben konkret ausgestaltet sein sollen. Ohne
entsprechende Effektabschätzungen für die Verbraucherwohlfahrt, den Umweltschutz
oder Arbeitnehmerrechte würde dies zu einer einseitigen Darstellung der
Folgen von Regulierungen für Konzerne führen. Die US-amerikanische
Verbraucherschutzorganisation TACD berichtet, dass aufgrund vergleichbarer
Regelungen in den USA dort seit 35 Jahren keine bedeutenden Umwelt- und
Verbraucherschutzregulierungen erlassen werden konnten.1
Es darf nicht Ziel europäischer Handelspolitik sein, auf dem Weg der
regulatorischen Kooperation existierende Schutzstandards einzuschränken oder
abzusenken. Entgegen immer wieder vorgetragener Beteuerungen kann bisher nicht
verlässlich ausgeschlossen werden, dass eben dieser Weg im Rahmen der
regulatorischen Kooperation im TTIP beschritten wird. Die Verhandlungsführer
sind bisher eine Erklärung schuldig geblieben, wie die Harmonisierung und
gegenseitige Anerkennung von Standards funktionieren soll, ohne dass es auf der
einen oder anderen Seite zu einer Absenkung kommt.
Abstimmung und Kooperation in Regulierungsfragen können jedoch
insbesondere bei technischen Fragen sinnvoll sein und finden zwischen verlässlichen
Handelspartnern wie der EU und den USA seit langem statt. Eine solche
Kooperation ist deshalb problemlos auch ohne ein völkerrechtlich bindendes
Freihandelsabkommen möglich. Gerade vor diesem Hintergrund ist nicht
ersichtlich, weshalb diese Kooperation nun im TTIP verankert werden soll.
1. Welche Position hat die Bundesregierung im Rahmen der TTIP-
Mandatsausarbeitung mit Blick auf die Frage, welche Bereiche von der
regulatorischen Kooperation erfasst werden sollen, bzw. ob einzelne Teilbereiche
oder Sektoren explizit ausgenommen werden sollen, eingenommen?
Welche Position vertritt sie dazu heute?
2. Welche Position hat die Bundesregierung im Rahmen der TTIP-
Mandatsausarbeitung zum Aufbau eines möglicherweise geplanten
Regulierungsrates, zu den Kompetenzen eines solchen Regulierungsrates und zu den
Transparenzanforderungen an einen solchen Regulierungsrat vertreten?
Welche Position vertritt sie heute?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Zuge der Mandatserteilung wurde der Themenbereich regulatorische
Kooperation in allgemeiner Form erörtert, ohne Festlegungen in Bezug auf den
konkreten Anwendungsbereich regulatorischer Zusammenarbeit oder die konkrete
Ausgestaltung institutioneller Mechanismen für die regulatorische
Zusammenarbeit. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass eine engere regulatorische
1 Transatlantic Consumer Dialogue:
http://test.tacd.org/wp-content/uploads/2013/09/TACD-TRADE-
2007-Horizontal-Regulatory-Initiatives-in-EU-US-Regulatory-Co-operation.pdf.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2686Zusammenarbeit zwischen Regulierungsbehörden der EU und den USA
sinnvoll sein kann. Allerdings muss das Recht jeder Seite gewahrt bleiben, das
jeweils für angemessen erachtete Schutzniveau für Maßnahmen zum Schutz des
Allgemeinwohls selbst festzulegen. Zudem darf die Entscheidungshoheit des
Gesetzgebers nicht beeinträchtigt werden. Welche Bereiche von einer
regulatorischen Zusammenarbeit ausgenommen werden sollen, wird davon abhängen,
wie die regulatorische Zusammenarbeit konkret ausgestaltet wird.
3. Angesichts ihrer Antwort auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 18/2100 (zu Frage 12) hinsichtlich der künftigen
regulatorischen Kooperation nach Vertragsabschluss des TTIP „Die
Bundesregierung unterstützt die Bestrebungen, durch den Dialog über geplante
technische Regeln das Entstehen neuer Handelshemmnisse zu vermeiden,
wo dies ohne Abstriche beim Schutzniveau möglich ist.“ stellen sich die
Fragen, ob die Bundesregierung
a) den Dialog auch über geplante Regulierungen unterstützt, die nicht
allein auf technische Regelungen begrenzt sind,
b) die Position vertritt, dass nicht nur keine Abstriche beim bestehenden
Schutzniveau möglich sein dürfen, sondern dass ein Abbau von
Handelshemmnissen künftig nur dann unterstützt werden kann, wenn
ebenfalls sichergestellt ist, dass die Gesetzgeber in den USA und der EU auch
in Zukunft uneingeschränkt die Möglichkeit haben, höhere
Schutzniveaus im Sinne des Gemeinwohls (insbesondere in den Bereichen
Umwelt- und Verbraucherschutz, Soziales, Menschenrechte) festzulegen?
Die Fragen 3a und 3b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung unterstützt das übergreifende Ziel einer verbesserten
regulatorischen Kooperation. Die betroffenen Bereiche der regulatorischen
Kooperation werden sich erst im weiteren Verhandlungsverlauf näher abzeichnen. Die
Bundesregierung vertritt hierbei die Position, dass es dem Gesetzgeber in den
USA und in der EU auch nach Vereinbarungen über eine engere regulatorische
Kooperation unbenommen bleiben muss, auch in Zukunft das von ihm
angestrebte Schutzniveau zum Schutz von Gemeinwohlinteressen selbst festzulegen.
Dies schließt ein, auch höhere Schutzniveaus vorzusehen.
4. Wie bewertet die Bundesregierung die mögliche Gefahr einer deutlichen
Verlängerung von Gesetzgebungsprozessen auf europäischer Ebene und
einer verlangsamten Reaktionsfähigkeit der Politik aufgrund der geplanten
umfassenden Beteiligung von und Abstimmung mit Akteuren der US-
Politik im Rahmen der regulatorischen Kooperation?
Eine solche Entwicklung ist nicht absehbar. Gleichwohl hat die
Bundesregierung im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Regulatorischen Kooperation
gegenüber der Europäischen Kommission ihre Haltung verdeutlicht, dass eine
gegenseitige Beteiligung nicht zur Verzögerung von Regulierung führen darf.
5. Warum ist nach Auffassung der Bundesregierung ein institutionalisiertes
Verfahren zur regulatorischen Kooperation über einen völkerrechtlich
bindenden Vertrag zwischen der EU und den USA notwendig, und worin liegen
nach Meinung der Bundesregierung die Vorteile und die Notwendigkeit die-
Drucksache 18/2686 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeses Weges gegenüber existierenden Mechanismen zur Erreichung
regulatorischer Kohärenz wie etwa so genannten Mutual Recognition Agreements?
Eine engere regulatorische Kooperation ist bereits seit vielen Jahren Gegenstand
transatlantischer Initiativen, allerdings haben bislang ergriffene transatlantische
Initiativen die regulatorische Kompatibilität nur punktuell verbessert. Durch
einen völkerrechtlichen Vertrag wird der regulatorische Austausch
verbindlicher, als dies durch bisher vorgesehene Mechanismen gegeben ist. Zudem wäre
eine solcher Austausch je nach Ausgestaltung voraussichtlich umfassender
angelegt, als in den bisherigen Vereinbarungen über themenspezifische
Kooperationen.
6. Wie bewertet die Bundesregierung die existierende Kooperation zwischen
der EU und den USA, zum Beispiel im Rahmen der „Transatlantic
Economic Partnership“, und welche Erwartungen verbindet sie damit, die
wirtschaftlichen Beziehungen mit den USA nicht im Rahmen dieser bislang
bekannten Form der Zusammenarbeit fortzusetzen, sondern eine
völkerrechtlich bindende, regulatorische Kooperation im TTIP einzugehen?
7. Wie bewertet die Bundesregierung die zwischen den USA und der EU
bereits stattfindende regulatorische Kooperation im Rahmen des Transatlantic
Economic Council (TEC)?
Die Fragen 6 und 7 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die regulatorische Kooperation zwischen der EU und den USA erfolgt seit dem
Jahr 2007 im Rahmen der Vereinbarungen des Transatlantischen Wirtschaftsrats
(TEC). Der TEC hat erstmals eine institutionalisierte Struktur für die vorher eher
auf Einzelbereiche ausgerichtete regulatorische Zusammenarbeit geschaffen.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass der TEC wichtige Schritte hin zu
besser vereinbaren Regulierungen und abgestimmten Vorgehen in
Einzelbereichen geschaffen hat. Dies betrifft etwa die Kennzeichnung organischer
Lebensmittel, eine Vereinbarung über gemeinsame regulatorische Prinzipien, eine
Verständigung zur gegenseitigen Anerkennung von Zollvereinfachungs- und
-sicherheitsprogrammen und zur Sicherheit in der Lieferkette, aber auch eine
verstärkte Zusammenarbeit im Bereich E-Mobilität.
Im Rahmen der TTIP sollen bekannte Ansätze der transatlantischen
regulatorischen Zusammenarbeit aufgegriffen werden. Die Bemühungen im Rahmen der
TTIP zielen darauf ab, einen direkten Austausch zwischen
Regulierungsbehörden vorzusehen, der allerdings umfassender angelegt ist, als in bisherigen
Initiativen. Durch die Verankerung von regulatorischer Kooperation in einem
völkerrechtlichen Vertrag erwartet die Bundesregierung eine potentiell wirksamere
regulatorische Zusammenarbeit.
8. Welchen Sinn und Zweck sieht die Bundesregierung darin,
Interessenvertretern völkerrechtlich frühestmöglich Sichtungs- und
Kommentierungsrechte einzuräumen, bevor Regulierungsvorhaben in das gewohnte
parlamentarische Verfahren eingebracht wurden?
Eine frühzeitige Einbeziehung von Interessenvertretern ist sowohl im
europäischen als auch im deutschen Gesetzgebungsprozess vorgesehen und entspricht
den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung. Ob darüber hinaus im Rahmen der
regulatorischen Kooperation in der TTIP die Vereinbarung weiterer
Konsultationsmöglichkeiten sinnvoll sein könnte, hängt von der Ausgestaltung des
Kapitels ab.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2686 9. Kann die Bundesregierung darlegen, wie die in ihrer Antwort zu Frage 13
auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/2100 beschriebenen Beteiligungsmöglichkeiten für
Wirtschaftsverbände im Rahmen von regulatorischer Kooperation im TTIP ihrer
Meinung nach konkret aussehen sollen?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Großen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/2100) wird verwiesen. Bislang
sind die Verhandlungen noch nicht hinreichend fortgeschritten, um konkrete
Angaben zur Ausgestaltung einer möglichen Beteiligung von Interessenvertretern
im Rahmen des regulatorischen Dialogs machen zu können.
10. Inwiefern hält die Bundesregierung das US-amerikanische Prinzip von
„notice and comment“ (
www.foreffectivegov.org/node/2578) für eine
sinnvolle Beteiligungsmöglichkeit für Stakeholder im regulatorischen
Prozess, und wird die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass dieses
Prinzip auch in der regulatorischen Kooperation im TTIP Anwendung
findet?
Das „notice and comment“-Verfahren ist ein Verfahren, das in den USA
praktiziert wird und dort sicherstellt, dass sich Dritte in den Regulierungsprozess
einbringen können. Die EU und auch Deutschland kennen andere, ebenso
wirksame Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen von
Regulierungsvorhaben. In den Verhandlungen über die TTIP geht es der EU primär um
eine bessere und frühzeitige gegenseitige Information der
Regulierungsbehörden untereinander. Dies ist unabhängig davon, welche Konsultationsverfahren
in den jeweiligen Rechtsordnungen gelten.
11. Gibt es Formen der regulatorischen Kooperation in bisherigen
Freihandelsabkommen weltweit, die die Bundesregierung als Vorbild für die
Ausgestaltung der regulatorischen Kooperation im TTIP bezeichnen würde,
oder soll im TTIP nach Vorstellungen der Bundesregierung eine völlig
neue Form der regulatorischen Kooperation entwickelt werden?
Die für die TTIP derzeit diskutierte regulatorische Zusammenarbeit hat keine
konkreten Vorbilder in anderen Freihandelsabkommen oder sonstigen
Vereinbarungen über die regulatorische Zusammenarbeit. Allerdings wurden unter dem
TEC in dem dort etablierten „Hochrangigen Forum für regulatorische
Zusammenarbeit“ (High level regulatory cooperation forum) gemeinsame EU-US-
Grundsätze für die regulatorische Zusammenarbeit erarbeitet, auf deren
Elemente auch im Rahmen der TTIP-Verhandlungen zurückgegriffen werden kann.
12. Sollen nach Ansicht der Bundesregierung neben den in der von der
Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 3 der Großen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2100 genannten
„unnötigen[n] doppelte[n] Tests und Zertifizierungen“ noch weitere „nichttarifäre
Handelshemmnisse“ im Rahmen der TTIP-Verhandlungen abgebaut
werden, und wenn ja, welche konkret (bitte auflisten)?
Im Rahmen der Verhandlungen sollen noch weitere nichttarifäre
Handelshemmnisse abgebaut werden, etwa in den Bereichen Automobil, Pharma,
Medizinprodukte. Eine konkrete Auflistung ist nach derzeitigem Verhandlungsstand nicht
möglich.
Drucksache 18/2686 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode13. Kann die Bundesregierung erklären, warum „unnötige doppelte Tests und
Zertifizierungen“ nicht bereits heute über die bestehenden Formen des
regulatorischen Dialogs mit den USA abgebaut werden, wenn sie
offensichtlich unnötig sind (falls vorhanden, bitte einzelne Tests und
Zertifizierungen konkret auflisten)?
Sowohl die EU als auch die USA sehen Produktzulassungen und Testverfahren
für ihre jeweiligen Märkte vor, ohne dabei zu berücksichtigen, ob im Fall eines
Warenimports ggf. weitere Tests und Prüfungen des Importlandes erforderlich
werden. Die Verhandlungen über die TTIP bieten die Chance, auf politischer
Ebene Vereinbarungen und Rahmenbedingungen für den Umgang mit doppelten
Tests und Anforderungen zu treffen, die in Verhandlungen mit weniger
politischem Gewicht ggf. schwieriger umsetzbar wären.
14. Welche konkreten Gründe sprechen mit Blick auf die in ihrer Antwort auf
die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
18/2100 (zu Frage 97) genannten „fundamental unterschiedlichen, nicht
vergleichbaren Chemikaliensicherheitsregime“ aus Sicht der
Bundesregierung dafür, den Bereich der Chemikalienregulierung komplett aus
den Verhandlungen zur regulatorischen Kooperation im TTIP
auszuklammern?
Wie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 97 der Großen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. ausgeführt, konzentrieren sich die Überlegungen im
Chemikalienbereich auf schutzniveauneutrale Mechanismen der gegenseitigen
Information und des fachlichen Austauschs, nicht jedoch auf eine regulatorische
Kooperation im Sinne einer Mitentscheidungskompetenz, einer gegenseitigen
Anerkennung von Entscheidungen oder der gegenseitigen Harmonisierung von
Vorschriften in diesem Bereich. Diese Haltung der Bundesregierung
berücksichtigt insbesondere die Tatsache, dass die Europäische Chemikalienverordnung
(REACH) nicht statisch ist, sondern ein auf die schrittweise Bearbeitung
konkreter Stoffe und den sich daraus ggf. ergebenden Regelungsbedarf angelegtes
Programm darstellt. Dieses Chemikaliensicherheitssystem wird nicht angetastet
werden. Da ein dem europäischen System entsprechendes Vorgehen den
Chemikalienregelungen in den USA fremd ist, gehört der Chemiesektor nicht zu den
Sektoren, in denen Regulierungen, Standards und Zulassungsverfahren
angeglichen werden können.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 17 und 18 verwiesen.
15. Kann die Bundesregierung bezüglich ihrer Antwort auf die Große Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2100 (zu
Frage 97), wonach sich der Umfang der regulatorischen Kooperation im
Bereich der Chemiekalienregulierung auf „schutzniveauneutrale
Mechanismen der gegenseitigen Information und des fachlichen Austauschs“
konzentriert, darstellen, ob sie damit eine Mehrheitsposition in der
Europäischen Union vertritt und ob die Europäische Kommission diese
Auffassung teilt?
Kann die Bundesregierung zudem darstellen, ob auch die amerikanischen
Verhandlungspartner diese Auffassung teilen?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass auch die Europäische Kommission
im Rahmen des ihr vom Europäischen Rat erteilten Mandats ausschließlich eine
schutzniveauneutrale Linie der gegenseitigen Information im Rahmen der
jeweils geltenden Rechtsvorschriften verfolgt, die weder die demokratischen
Entscheidungsprozesse einschränkt noch zu Verzögerungen in den Prüf- und
Entscheidungsverfahren führt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2686Die Position anderer Mitgliedstaaten ist der Bunderegierung nicht bekannt. Die
US-Seite hat vorgeschlagen, im Rahmen von Pilotprojekten eine mögliche
Kooperation im Rahmen der Chemikalienbewertung sowie der Klassifizierung und
Kennzeichnung zu testen. Einzelheiten zu den von dort angestrebten
Pilotvorhaben sind bisher nicht bekannt.
16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Verhandlungsstand
zum Bereich der regulatorischen Kooperation hinsichtlich der möglichen
Einrichtung eines transatlantischen Wissenschaftlergremiums zur
Beratung von Entscheidungsprozessen bezüglich Regulierungen (Trans-
Atlantic Scientific Body to Guide Regulatory Decision Making), insbesondere
hinsichtlich der genauen Kompetenzen des Gremiums, seiner
Zusammensetzung und des Auswahlverfahrens für seine Mitglieder?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
17. Hält die Bundesregierung es für sinnvoll, dass nach Kenntnis der
Fragesteller das Committee for Risk Assesssment der European Chemicals
Agency (ECHA) neben Wissenschaftlern auch mit externen Stakeholdern
besetzt werden soll, auch wenn diese im jeweils thematisierten Bereich
monetäre Interessen verfolgen?
Aufgabe des Ausschusses für Risikobewertung (RAC) der Europäischen
Chemikalienagentur (ECHA) ist es, die gefährlichen Eigenschaften von
Chemikalien sowie die bei der Verwendung auftretenden Risiken objektiv zu beurteilen.
Um Interessenskonflikte zu vermeiden, besteht der Ausschuss ausschließlich
aus unabhängigen Experten und Wissenschaftlern. Experten externer
Stakeholder haben jedoch die Möglichkeit, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen
Stellungnahmen abzugeben und ihnen vorliegende Informationen einzureichen.
Zusätzlich können ausgewählte sog. Stakeholder Observer an den Sitzungen des
RAC teilnehmen. Die Rolle der Stakeholder Observer ist es, die Arbeit der
Ausschüsse zu verfolgen. Der RAC-Vorsitzende kann Redebeiträge der Stakeholder
Observer zulassen. Eine Benennung von externen Stakeholdern, unabhängig
davon ob sie monetäre Interessen verfolgen, als stimmberechtigte RAC-Mitglieder
würde hingegen zu massiven Interessenskonflikten führen und wird von der
Bundesregierung deshalb abgelehnt.
18. Kann die Bundesregierung darlegen, ob die in ihrer Antwort auf die Große
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2100 (zu
Frage 97) zitierten „schutzniveauneutrale[n] Mechanismen der
gegenseitigen Information und des fachlichen Austauschs“ nicht bereits heute
existieren?
Falls nein, kann die Bundesregierung begründen, weshalb dies nicht der
Fall ist?
In Teilen existieren diese Mechanismen bereits. Die REACH-Verordnung
enthält detaillierte Verfahrensregelungen mit einem hohen Maß an Transparenz und
Öffentlichkeitsbeteiligung. Alle wesentlichen Verfahrensschritte sind über das
Internet nachvollziehbar und bei sehr vielen Entscheidungstypen ist eine
Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen.
Darüber hinaus unterzeichneten im Dezember 2010 die ECHA und die US-
amerikanische Umweltschutzbehörde (US Environmental Protection Agency – US
EPA) eine Absichtserklärung zur Stärkung des wissenschaftlichen Austausches
und der Kooperation zwischen den EU- und den US-Behörden. Unabhängig
davon hält die Bundesregierung Vereinbarungen im Rahmen der TTIP für sinnvoll.
Drucksache 18/2686 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeIm Fokus stehen dabei u. a. die schutzniveauneutrale Angleichung von Normen
bei der Prüfung und Bewertung von Chemikalien, um so beispielsweise die
weitergehende Umsetzung des internationalen Systems zur Einstufung und
Kennzeichnung (Globally Harmonised System GHS) durch die US EPA zu erreichen.
19. Wird die Bundesregierung einem Abkommen zustimmen, das über wie
auch immer verfasste Mechanismen der regulatorischen Kooperation oder
auf anderem Wege das europäische Vorsorgeprinzip gefährden oder
einschränken könnte?
Wenn nein, wie und wann hat die Bundesregierung diese Auffassung
deutlich gemacht, und welche Vorschläge hat sie dazu gemacht, wie die
uneingeschränkte Geltung des Vorsorgeprinzips konkret im TTIP auch
zukünftig sichergestellt werden kann?
Das Vorsorgeprinzip ist im europäischen Primärrecht verankert. Auch im
Verhandlungsmandat für die Europäische Kommission ist die Wahrung des
Vorsorgeprinzips als Verhandlungsleitlinie festgehalten. Die Wahrung des
Vorsorgeprinzips muss im Rahmen des Abkommens durchgängig gewahrt werden. Dies
hat die Bundesregierung in verschiedenen Stellungnahmen gegenüber der
Europäischen Kommission verdeutlicht. Auf die Antwort der Bundesregierung zu
den Fragen 84 und 85 der Großen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
(Bundestagsdrucksache 18/2100) wird verwiesen.
20. Angesichts der Tatsache, dass es nach Aussage der Bundesregierung im
TTIP im Bereich der Chemieindustrie nur um einen „fachlichen
Austausch“ und eine „gegenseitige Information“ gehen wird
(Bundestagsdrucksache 18/2100, Antwort zu Frage 97) und mit Blick auf die
gewichtige Rolle, die der Abbau so genannter nichttarifäre Handelshemmnisse in
den von der Bundesregierung mehrfach angeführten Prognosen zu vom
TTIP verursachten Wachstumseffekten spielt, welche wirtschaftlichen
Effekte wird das TTIP für die Chemieindustrie in Europa und die
Chemieindustrie in den USA haben?
21. Wie passen die Aussagen der Bundesregierung, dass es beim TTIP im
Bereich der „Chemikalienregulation“ nur um „gegenseitige Information“
und „fachlichen Austausch“ gehen wird, zur Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Bundestagsdrucksache 18/1118, in der sie auf die Frage danach,
welche Branchen wirtschaftliche Vorteile durch ein Inkrafttreten des TTIP
erlangen könnten, neben dem Maschinen- und Anlagenbau sowie dem
Fahrzeugbereich einzig nur noch den Chemiebereich hervorhebt?
Die Fragen 20 und 21 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Automobilsektor, der Maschinen- und Anlagenbau sowie der Chemiesektor
machen die größten Bestandteile des deutschen Exports an Waren aus. Zudem
sind alle drei Sektoren für den transatlantischen Handel besonders bedeutsam.
Sollte das Abkommen lediglich Zölle abbauen, werden die wirtschaftlichen
Effekte im Chemikalienbereich geringer ausfallen, als im Fall eines
umfassenderen Abkommens, das auch Regelungen zum Abbau nichttarifärer
Handelshemmnisse enthält. Die konkreten wirtschaftlichen Effekte, die das Abkommen
für die Chemieindustrie haben wird, dürften erst dann ermittelbar sein, wenn
feststeht, welche Regelungen für den Chemikalienbereich getroffen wurden.
Die Bundesregierung ist sich darüber hinaus einig, dass es im
Chemikalienbereich nicht um verbindliche Vereinbarungen im Rahmen der Regulierung von
Chemikalien, sondern lediglich um Maßnahmen der gegenseitigen Information
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2686und des Austauschs ohne Bindungswirkung geht. Die Beteiligung muss so
ausgestaltet werden, dass sie parallel zu den REACH-Verfahren und den Verfahren
nach der BLP-Verordnung (Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung
und Verpackung von Stoffen und Gemischen) erfolgen kann und nicht auf sie
einwirkt. Damit ist gewährleistet, dass der informelle Ansatz im
Chemikalienbereich nicht durch andere Elemente des TTIP konterkariert wird.
22. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den ihr bekannten
Vorschlägen der Europäischen Kommission zur regulatorischen
Kooperation im TTIP im Bereich der Finanzmarktregulierung?
Angesichts bestehender Unterschiede in den Vorschriften innerhalb der
Europäischen Union und den USA in Bezug auf die
Finanzmarktregulierung, welche positiven Effekte für die Verbraucherinnen und Verbraucher
in Europa verspricht sich die Bundesregierung von den ihr bislang
bekannten Plänen zur regulatorischen Kooperation im TTIP in diesem Bereich?
Welche positiven Effekte verspricht sich die Bundesregierung für die
Verbraucherinnen und Verbraucher in den USA?
Die EU hat im Rahmen der TTIP-Verhandlungen einen Vorschlag zur
regulatorischen Zusammenarbeit im Bereich Finanzdienstleistungen unterbreitet. Die
Verhandlungen zielen nicht auf eine Abschwächung bestehender
Verbraucherschutzstandards. Kern des EU-Vorschlags ist es vielmehr, einen institutionellen
Rahmen für verstärkte Zusammenarbeit der EU und den USA z. B. bei der
Umsetzung der als Antwort auf die Finanzkrise entwickelten internationalen
Standards zu schaffen.
Der Vorschlag der EU beabsichtigt ausdrücklich nicht, innerhalb von TTIP die
Finanzmarktregulierung in der EU und den USA zu harmonisieren. Ziel ist es
vielmehr, insbesondere einen Rahmen zu schaffen, innerhalb dessen die
jeweilige Regulierung des Vertragspartners daraufhin überprüft wird, ob sie als
äquivalent anerkannt werden kann. Dies würde es z. B. vermeiden, dass
Finanzakteure, die sowohl in der EU und in den USA tätig sind, zwei verschiedenen
Standards unterworfen sind.
23. Ist es aus Sicht der Bundesregierung ausgeschlossen, dass es zu negativen
Auswirkungen (wie etwa weniger stringenten Zulassungsvorschriften für
neue Versicherungs- und Finanzprodukte) für die europäischen
Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Verhandlungen zur regulatorischen
Kooperation im TTIP im Bereich der Finanzmarktregulierung kommen
wird?
Falls nein, welche Vorschläge hat die Bundesregierung gegenüber der
Europäischen Union unterbreitet, um dem entgegenzuwirken?
Ja, siehe Antwort zu Frage 22.
24. Ist es aus Sicht der Bundesregierung ausgeschlossen, dass es zu negativen
Auswirkungen für die amerikanischen Verbraucherinnen und Verbraucher
durch die Verhandlungen zur regulatorischen Kooperation im TTIP im
Bereich der Finanzmarktregulierung kommen wird?
Falls nein, welche Vorschläge hat die Bundesregierung gegenüber der
Europäischen Union unterbreitet, um dem entgegenzuwirken?
Ja, siehe Antwort zu Frage 22.
Drucksache 18/2686 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode25. Kann die Bundesregierung an Hand der ihr bekannten Positionen der
Europäischen Union zur regulatorischen Kooperation im
Finanzmarktbereich ausschließen, dass nach Kenntnis der Fragesteller die Europäische
Kommission in den Verhandlungen eine Politik verfolgt, die dazu führen
könnte, dass europäische Banken bei Geschäftstätigkeiten in den USA
nicht unter möglicherweise strengere regulatorische, US-amerikanische
Vorgaben (z. B. Eigenkapitalvorschriften) fallen würden, sondern ggf.
nach weniger strengen europäischen Regularien operieren könnten, und
wie würde die Bundesregierung ggf. diese Politik der Europäischen
Kommission bewerten?
Wie in der Antwort zu Frage 22 dargelegt, zielt der Vorschlag der EU darauf ab,
einen Rahmen zu schaffen, innerhalb dessen die jeweilige Regulierung des
Vertragspartners daraufhin überprüft wird, ob sie als äquivalent anerkannt werden
kann. Dies würde z. B. verhindern, dass Finanzakteure, die sowohl in der EU
und in den USA tätig sind, zwei verschiedenen Standards unterworfen sind.
26. Welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich des seitens der
US-Finanzaufsicht vorgebrachten Arguments, dass Finanzgruppen, die
ihren Sitz in den USA haben, auch extraterritoriale Anfragen stellen
können müssen, also beispielsweise über Geschäfte in der EU (Quelle:
www.pwc.com/us/en/financial-services/regulatory-services/publications/
supplementary-leverage-ratio.jhtml)?
Bei Finanzgruppen, bei denen das übergeordnete Unternehmen seinen Sitz in
den USA hat, können die zuständigen US-amerikanischen Aufsichtsbehörden
bereits heute exterritoriale Anfragen stellen. Eine Beantwortung durch die
jeweilige exterritoriale Aufsichtsbehörde setzt dabei in der Regel ein
Memorandum of Understanding (MoU) voraus, welches die Zusammenarbeit der beiden
Aufsichtsbehörden regelt. Die neuen Regelungen des US-amerikanischen
Dodd-Frank-Act verlangen nun, dass auch US-Tochtergesellschaften ab 50 Mrd.
US-Dollar Bilanzsumme über Angelegenheiten der EU-Muttergesellschaften
berichten können müssen. Hier stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die
Frage eines „level playing field“. Das wurde auch gegenüber den USA
adressiert.
27. Falls die Bundesregierung die in Frage 25 skizzierte Ansicht der US-
Finanzaufsicht teilt, wie plant die Bundesregierung, in Zukunft etwa
Geschäfte der Deutschen Bank AG in den USA zu überprüfen, wenn sie
extraterritoriale Berichtsbitten verbieten möchte?
Mit Errichtung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus werden die
Aufsichtsbefugnisse über signifikante Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
(EZB) übertragen. Die EZB wird die Aufsichtstätigkeit über diese Banken
voraussichtlich ab dem 4. November 2014 übernehmen. Insofern liegt die Planung
und Durchführung der Überprüfung der Geschäftsaktivitäten betroffener
deutscher Banken nicht mehr in der alleinigen Verantwortung der deutschen
Aufsichtsbehörden.
28. Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass eine zukünftig
einzuführende Finanztransaktionsteuer auch von Auslandstöchtern von EU-
Banken abgeführt wird, wenn diese gegenüber EU-Behörden nicht
auskunftspflichtig sind?
Deutschland befindet sich zusammen mit den anderen EU-Mitgliedstaaten in
den Beratungen des Richtlinienvorschlags über die Umsetzung einer Verstärkten
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2686Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionsteuer, den die Europäische
Kommission am 14. Februar 2013 vorgelegt hat. Die oben genannte Frage ist
von der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung der Steuer abhängig, insbesondere
von den Aspekten des Besteuerungsprinzips, des Steuerschuldners und den
technischen Details des Festsetzungs- und Erhebungsverfahrens. Die Verhandlungen
hierüber laufen noch, so dass über diese Fragen keine Aussagen gemacht werden
können.
29. Kann die Bundesregierung darlegen, ob nach ihrer Kenntnis die
Europäische Union in Verhandlungen zu Freihandelsabkommen mit Drittländern
eine globale Vereinheitlichung von Regulierungsvorschriften im
Finanzmarktbereich anstrebt, die dazu führt, dass verhindert wird, dass Staaten
weiterhin eigene Regulierungsvorschriften ergänzend zu internationalen
Vorschriften wie Basel I, II oder III erlassen können?
Wie in der Antwort zu Frage 22 dargelegt, beabsichtigt der Vorschlag der EU
ausdrücklich nicht, innerhalb von TTIP die Finanzmarktregulierung in der EU
und den USA zu harmonisieren. Dies gilt grundsätzlich auch für andere
Freihandelsabkommen mit Drittländern.
30. Wird die Bundesregierung einem Abkommen zustimmen, welches im
Rahmen von Impact Assessments einzelner Regulierungsvorhaben auf das
in den USA oft verwendete Verfahren der Cost-Benefit Analysis
zurückgreift?
31. Wie wäre ein Rückgriff auf das Verfahren der Cost-Benefit Analysis aus
Sicht der Bundesregierung mit dem europäischen Vorsorgeprinzip
vereinbar?
32. Ist der Bundesregierung bekannt, ob im Rahmen der Folgenabschätzung
eines Gesetzentwurfs, in der die regulatorische Kooperation wie im TTIP
vorgesehen zum Tragen käme, allein die Implementierungskosten für
Unternehmen, nicht aber Auswirkungen auf andere Teilbereiche des Handels
wie etwa Umwelt- und Verbraucherschutz überprüft werden sollen?
Falls solch ein Vorgehen geplant ist, wie bewertet die Bundesregierung
dies?
Die Fragen 30 bis 32 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine umfassende Folgenabschätzung ist seit 2002 Bestandteil des europäischen
Regulierungsprozesses (
http://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/background/
background_en.htm). Dabei werden im Sinne eines „integrierten Ansatzes“ die
ökonomischen, sozialen und ökologischen Folgen einschließlich des
Verbraucherschutzes umfassend analysiert und auch Kosten und Nutzen gegeneinander
abgewogen. Dies wird durch das Abkommen nicht geändert. Zum
Vorsorgeprinzip wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
33. Welchen Nutzen beziehungsweise welche Risiken sieht die
Bundesregierung in der gegenseitigen Anerkennung und Harmonisierung von
Standards im Bereich der Herstellung von Produkten der Chemie-, Auto-,
Pharma- und Medizinprodukte- und Maschinenbauindustrie?
Eine gegenseitige Anerkennung oder auch Harmonisierung von Standards
kommt nur dort in Frage, wo beide Seiten gleichwertige Schutzstandards
verfolgen. Wenn dies der Fall ist, können gegenseitige Anerkennung und Harmonisie-
Drucksache 18/2686 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioderung einen erleichterten Marktzugang für Produkte aus dem jeweils anderen
Markt schaffen. Hierdurch entstehen Kosteneinsparungen und
Effizienzsteigerungen, ohne das jeweilige Schutzniveau abzusenken. Im Rahmen der
regulatorischen Kooperation ist es ein Anliegen der Bundesregierung, die Verwendung
internationaler Standards als Ausgangspunkt und Grundlage für die gegenseitige
Anerkennung und Harmonisierung zu nutzen, damit diese Standards auch mit
Blick auf Drittmärkte und Unternehmen in Drittländern Relevanz haben können.
34. Wird sich die regulatorische Kooperation in den Bereichen der
Automobilindustrie, des Maschinen- und Anlagenbaus, der Pharmazie, der
Medizinprodukte sowie der Regulierung „phytosanitärer Maßnahmen“ auch
auf die „gegenseitige Information und de[n] fachlichen Austausch“
(Bundestagsdrucksache 18/2100, Antwort zu Frage 97) beschränken, so wie es
aus Sicht der Bundesregierung für die Chemiebranche wünschenswert
wäre (bitte konkret danach differenzieren, für welche Branchen diese
Position zutrifft und für welche nicht)?
35. Wie soll nach Vorstellungen der Bundesregierung konkret eine
regulatorische Kooperation in den Branchen aussehen, in denen sich diese nicht auf
„gegenseitige Information und de[n] fachlichen Austausch“ beschränkt?
Die Fragen 34 und 35 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Verhandlungen über die TTIP sind noch nicht ausreichend fortgeschritten,
um konkrete Aussagen zu sektoriellen Vereinbarungen machen zu können.
In den Branchen, in denen sich die Zusammenarbeit nicht, wie im Bereich des
Chemikalienrechts, nur auf eine gegenseitige Information und fachlichen
Austausch beschränken soll, soll grundsätzlich im Rahmen der regulatorischen
Kooperation auf den Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse hingearbeitet
werden. Neben gegenseitiger Information und einem Austausch der
Regulierungsbehörden wird es auch darum gehen, in bestimmten für sinnvoll erachteten
Bereichen Maßnahmen für eine bessere Vereinbarkeit der Regulierungssysteme zu
schaffen, etwa durch Regelungen für eine gegenseitige Anerkennung, Einigung
auf die Förderung oder Implementierung internationaler Standards, engere
Abstimmung in der internationalen Kooperation bis hin zu einer möglichen
Harmonisierung. Die konkrete Ausgestaltung wird von den betroffenen
Regelungsbereichen abhängen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2
verwiesen.
36. Liegen der Bundesregierung Studien vor, die die Kosten der vorgesehenen
Folgenabschätzung von Regulierungsvorhaben auf den internationalen
und transatlantischen Handel abschätzen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Studien vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]