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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Tragweite und Auswirkungen der regulatorischen Kooperation im Rahmen des geplanten Freihandelsabkommens zwischen den USA und der EU

Erfasste Bereiche, Abbau von Handelshemmnissen ohne Abstriche beim Schutzniveau, Notwendigkeit eines völkerrechtlichen Vertrags, bereits existierende regulatorische Kooperationen zwischen EU und USA, Beteiligung von Interessenvertretern und Wissenschaftlern, Kooperationen und Regelungen in den Bereichen Chemikaliensicherheit, Industrieproduktion und Finanzmarkt, Auswirkungen auf Verbraucher, Vereinbarkeit mit dem europäischen Vorsorgeprinzip<br /> (insgesamt 36 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

29.09.2014

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/237015.08.2014

Tragweite und Auswirkungen der regulatorischen Kooperation im Rahmen des geplanten Transatlantischen Freihandelsabkommens zwischen den USA und der EU

der Abgeordneten Katharina Dröge, Peter Meiwald, Jürgen Trittin, Ulle Schauws, Dr. Konstantin von Notz, Bärbel Höhn, Harald Ebner, Dr. Thomas Gambke, Dieter Janecek, Britta Haßelmann, Renate Künast, Oliver Krischer, Nicole Maisch, Katja Dörner, Uwe Kekeritz, Kai Gehring, Maria Klein-Schmeink, Tabea Rößner, Doris Wagner, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Verhandlungen zum Transatlantischen Freihandelsabkommen (TTIP) schreiten voran. Mitte Juli 2014 fand in Brüssel die sechste Verhandlungsrunde statt. Auf der Tagesordnung stand neben anderen Bereichen auch die Frage nach dem Umgang mit nichttarifären Maßnahmen (NTMs) durch regulatorische Kooperation. Neben Fragen der Zollabsenkung oder des Investitionsschutzes ist dieser Teil ein zentrales Element des geplanten Abkommens. Dabei geht es vor allem um die Frage, in welchem Ausmaß und auf welchem Weg die EU und die USA bestehende, aber auch zukünftig zu erstellende Regulierungen aneinander anpassen. Die Tragweite dieser Anpassung kann enorm sein und muss daher genauestens abgewogen werden. Es muss ausgeschlossen sein, dass bestehende oder zukünftige nationale oder europäische Regulierungen, die dem Schutz von Verbraucherinteressen, der Umwelt, der Gesundheit, der sozialen Sicherheit oder anderer elementarer Gemeinwohlziele dienen, durch Vereinbarungen zur regulatorischen Kooperation oder zum Investitionsschutz infrage gestellt werden.

Leider haben sich bisher sowohl die Europäische Kommission als auch die US-amerikanische Seite in Schweigen gehüllt und kaum erkennen lassen, wie sie sich die regulatorische Kooperation im Rahmen des TTIP vorstellen. Dem Deutschen Bundestag zugeleitete Dokumente lassen lediglich in groben Zügen erahnen, wie sich die Kommission die regulatorische Kooperation im TTIP vorstellt. Diese bestehende Unklarheit führt zu großer Unsicherheit in der Öffentlichkeit und ist kein zufriedenstellender Zustand.

Offen ist zum Beispiel, welche konkreten Möglichkeiten der Einflussnahme für externe Stakeholder durch die geplante regulatorische Kooperation im TTIP auf Gesetzgebungsprozesse geschaffen werden sollen.

Eine zentrale Frage in der öffentlichen Diskussion um die regulatorische Kooperation im TTIP ist außerdem der Umgang mit dem in der EU angewandten Vorsorgeprinzip. Es ist derzeit völlig offen, wie und ob dieses elementare und bewährte Prinzip des europäischen Verbraucher-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes gesichert werden soll oder ob es einem Verfahren weichen muss, das einen eindeutigen, wissenschaftlichen Beweis für die Schädlichkeit eines Produktes verlangt, bevor dieses vom Markt genommen werden kann. Vorsorgliche Regulierung bei wissenschaftlicher Unsicherheit wäre damit nicht mehr möglich. Die Beweislast für die Sicherheit von Produkten würde in diesem Falle von Unternehmen auf die europäischen Regulierungsbehörden verlagert, wie es in den USA bereits der Fall ist. Die Sorge, dass so das Vorsorgeprinzip zu einem reinen Handelshemmnis umgedeutet und durch das TTIP infrage gestellt werden könnte, konnte bisher nicht ausreichend entkräftet werden.

Eine weitere offene Frage ist, ob und wie mit der regulatorischen Kooperation obligatorische Folgenabschätzungen von Gesetzes- und Regulierungsvorhaben für den internationalen und transatlantischen Handel vorgeschrieben werden sollen und wie diese Vorgaben konkret ausgestaltet sein sollen. Ohne entsprechende Effektabschätzungen für die Verbraucherwohlfahrt, den Umweltschutz oder Arbeitnehmerrechte würde dies zu einer einseitigen Darstellung der Folgen von Regulierungen für Konzerne führen. Die US-amerikanische Verbraucherschutzorganisation TACD berichtet, dass aufgrund vergleichbarer Regelungen in den USA dort seit 35 Jahren keine bedeutenden Umwelt- und Verbraucherschutzregulierungen erlassen werden konnten.1

Es darf nicht Ziel europäischer Handelspolitik sein, auf dem Weg der regulatorischen Kooperation existierende Schutzstandards einzuschränken oder abzusenken. Entgegen immer wieder vorgetragener Beteuerungen kann bisher nicht verlässlich ausgeschlossen werden, dass eben dieser Weg im Rahmen der regulatorischen Kooperation im TTIP beschritten wird. Die Verhandlungsführer sind bisher eine Erklärung schuldig geblieben, wie die Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung von Standards funktionieren soll, ohne dass es auf der einen oder anderen Seite zu einer Absenkung kommt.

Abstimmung und Kooperation in Regulierungsfragen können jedoch insbesondere bei technischen Fragen sinnvoll sein und finden zwischen verlässlichen Handelspartnern wie der EU und den USA seit langem statt. Eine solche Kooperation ist deshalb problemlos auch ohne ein völkerrechtlich bindendes Freihandelsabkommen möglich. Gerade vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb diese Kooperation nun im TTIP verankert werden soll.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen36

1

Welche Position hat die Bundesregierung im Rahmen der TTIP-Mandatsausarbeitung mit Blick auf die Frage, welche Bereiche von der regulatorischen Kooperation erfasst werden sollen, bzw. ob einzelne Teilbereiche oder Sektoren explizit ausgenommen werden sollen, eingenommen? Welche Position vertritt sie dazu heute?

2

Welche Position hat die Bundesregierung im Rahmen der TTIP-Mandatsausarbeitung zum Aufbau eines möglicherweise geplanten Regulierungsrates, zu den Kompetenzen eines solchen Regulierungsrates und zu den Transparenzanforderungen an einen solchen Regulierungsrat vertreten? Welche Position vertritt sie heute?

3

Angesichts ihrer Antwort auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2100 (zu Frage 12) hinsichtlich der künftigen regulatorischen Kooperation nach Vertragsabschluss des TTIP „Die Bundesregierung unterstützt die Bestrebungen, durch den Dialog über geplante technische Regeln das Entstehen neuer Handelshemmnisse zu vermeiden, wo dies ohne Abstriche beim Schutzniveau möglich ist.“ stellen sich die Fragen, ob die Bundesregierung

a) den Dialog auch über geplante Regulierungen unterstützt, die nicht allein auf technische Regelungen begrenzt sind,

b) die Position vertritt, dass nicht nur keine Abstriche beim bestehenden Schutzniveau möglich sein dürfen, sondern dass ein Abbau von Handelshemmnissen künftig nur dann unterstützt werden kann, wenn ebenfalls sichergestellt ist, dass die Gesetzgeber in den USA und der EU auch in Zukunft uneingeschränkt die Möglichkeit haben, höhere Schutzniveaus im Sinne des Gemeinwohls (insbesondere in den Bereichen Umwelt- und Verbraucherschutz, Soziales, Menschenrechte) festzulegen?

4

Wie bewertet die Bundesregierung die mögliche Gefahr einer deutlichen Verlängerung von Gesetzgebungsprozessen auf europäischer Ebene und einer verlangsamten Reaktionsfähigkeit der Politik aufgrund der geplanten umfassenden Beteiligung von und Abstimmung mit Akteuren der US-Politik im Rahmen der regulatorischen Kooperation?

5

Warum ist nach Auffassung der Bundesregierung ein institutionalisiertes Verfahren zur regulatorischen Kooperation über einen völkerrechtlich bindenden Vertrag zwischen der EU und den USA notwendig, und worin liegen nach Meinung der Bundesregierung die Vorteile und die Notwendigkeit dieses Weges gegenüber existierenden Mechanismen zur Erreichung regulatorischer Kohärenz wie etwa so genannten Mutual Recognition Agreements?

6

Wie bewertet die Bundesregierung die existierende Kooperation zwischen der EU und den USA, zum Beispiel im Rahmen der „Transatlantic Economic Partnership“, und welche Erwartungen verbindet sie damit, die wirtschaftlichen Beziehungen mit den USA nicht im Rahmen dieser bislang bekannten Form der Zusammenarbeit fortzusetzen, sondern eine völkerrechtlich bindende, regulatorische Kooperation im TTIP einzugehen?

7

Wie bewertet die Bundesregierung die zwischen den USA und der EU bereits stattfindende regulatorische Kooperation im Rahmen des Transatlantic Economic Council (TEC)?

8

Welchen Sinn und Zweck sieht die Bundesregierung darin, Interessenvertretern völkerrechtlich frühestmöglich Sichtungs- und Kommentierungsrechte einzuräumen, bevor Regulierungsvorhaben in das gewohnte parlamentarische Verfahren eingebracht wurden?

9

Kann die Bundesregierung darlegen, wie die in ihrer Antwort zu Frage 13 auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2100 beschriebenen Beteiligungsmöglichkeiten für Wirtschaftsverbände im Rahmen von regulatorischer Kooperation im TTIP ihrer Meinung nach konkret aussehen sollen?

10

Inwiefern hält die Bundesregierung das US-amerikanische Prinzip von „notice and comment“ (www.foreffectivegov.org/node/2578) für eine sinnvolle Beteiligungsmöglichkeit für Stakeholder im regulatorischen Prozess, und wird die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass dieses Prinzip auch in der regulatorischen Kooperation im TTIP Anwendung findet?

11

Gibt es Formen der regulatorischen Kooperation in bisherigen Freihandelsabkommen weltweit, die die Bundesregierung als Vorbild für die Ausgestaltung der regulatorischen Kooperation im TTIP bezeichnen würde, oder soll im TTIP nach Vorstellungen der Bundesregierung eine völlig neue Form der regulatorischen Kooperation entwickelt werden?

12

Sollen nach Ansicht der Bundesregierung neben den in der von der Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 3 der Großen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2100 genannten „unnötigen[n] doppelte[n] Tests und Zertifizierungen“ noch weitere „nichttarifäre Handelshemmnisse“ im Rahmen der TTIP-Verhandlungen abgebaut werden, und wenn ja, welche konkret (bitte auflisten)?

13

Kann die Bundesregierung erklären, warum „unnötige doppelte Tests und Zertifizierungen“ nicht bereits heute über die bestehenden Formen des regulatorischen Dialogs mit den USA abgebaut werden, wenn sie offensichtlich unnötig sind (falls vorhanden, bitte einzelne Tests und Zertifizierungen konkret auflisten)?

14

Welche konkreten Gründe sprechen mit Blick auf die in ihrer Antwort auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2100 (zu Frage 97) genannten „fundamental unterschiedlichen, nicht vergleichbaren Chemikaliensicherheitsregime“ aus Sicht der Bundesregierung dafür, den Bereich der Chemikalienregulierung komplett aus den Verhandlungen zur regulatorischen Kooperation im TTIP auszuklammern?

15

Kann die Bundesregierung bezüglich ihrer Antwort auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2100 (zu Frage 97), wonach sich der Umfang der regulatorischen Kooperation im Bereich der Chemiekalienregulierung auf „schutzniveauneutrale Mechanismen der gegenseitigen Information und des fachlichen Austauschs“ konzentriert, darstellen, ob sie damit eine Mehrheitsposition in der Europäischen Union vertritt und ob die Europäische Kommission diese Auffassung teilt? Kann die Bundesregierung zudem darstellen, ob auch die amerikanischen Verhandlungspartner diese Auffassung teilen?

16

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Verhandlungsstand zum Bereich der regulatorischen Kooperation hinsichtlich der möglichen Einrichtung eines transatlantischen Wissenschaftlergremiums zur Beratung von Entscheidungsprozessen bezüglich Regulierungen (Trans-Atlantic Scientific Body to Guide Regulatory Decision Making), insbesondere hinsichtlich der genauen Kompetenzen des Gremiums, seiner Zusammensetzung und des Auswahlverfahrens für seine Mitglieder?

17

Hält die Bundesregierung es für sinnvoll, dass nach Kenntnis der Fragesteller das Committee for Risk Assesssment der European Chemicals Agency (ECHA) neben Wissenschaftlern auch mit externen Stakeholdern besetzt werden soll, auch wenn diese im jeweils thematisierten Bereich monetäre Interessen verfolgen?

18

Kann die Bundesregierung darlegen, ob die in ihrer Antwort auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2100 (zu Frage 97) zitierten „schutzniveauneutrale[n] Mechanismen der gegenseitigen Information und des fachlichen Austauschs“ nicht bereits heute existieren? Falls nein, kann die Bundesregierung begründen, weshalb dies nicht der Fall ist?

19

Wird die Bundesregierung einem Abkommen zustimmen, das über wie auch immer verfasste Mechanismen der regulatorischen Kooperation oder auf anderem Wege das europäische Vorsorgeprinzip gefährden oder einschränken könnte? Wenn nein, wie und wann hat die Bundesregierung diese Auffassung deutlich gemacht, und welche Vorschläge hat sie dazu gemacht, wie die uneingeschränkte Geltung des Vorsorgeprinzips konkret im TTIP auch zukünftig sichergestellt werden kann?

20

Angesichts der Tatsache, dass es nach Aussage der Bundesregierung im TTIP im Bereich der Chemieindustrie nur um einen „fachlichen Austausch“ und eine „gegenseitige Information“ gehen wird (Bundestagsdrucksache 18/2100, Antwort zu Frage 97) und mit Blick auf die gewichtige Rolle, die der Abbau so genannter nichttarifäre Handelshemmnisse in den von der Bundesregierung mehrfach angeführten Prognosen zu vom TTIP verursachten Wachstumseffekten spielt, welche wirtschaftlichen Effekte wird das TTIP für die Chemieindustrie in Europa und die Chemieindustrie in den USA haben?

21

Wie passen die Aussagen der Bundesregierung, dass es beim TTIP im Bereich der „Chemikalienregulation“ nur um „gegenseitige Information“ und „fachlichen Austausch“ gehen wird, zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/1118, in der sie auf die Frage danach, welche Branchen wirtschaftliche Vorteile durch ein Inkrafttreten des TTIP erlangen könnten, neben dem Maschinen- und Anlagenbau sowie dem Fahrzeugbereich einzig nur noch den Chemiebereich hervorhebt?

22

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den ihr bekannten Vorschlägen der Europäischen Kommission zur regulatorischen Kooperation im TTIP im Bereich der Finanzmarktregulierung? Angesichts bestehender Unterschiede in den Vorschriften innerhalb der Europäischen Union und den USA in Bezug auf die Finanzmarktregulierung, welche positiven Effekte für die Verbraucherinnen und Verbraucher in Europa verspricht sich die Bundesregierung von den ihr bislang bekannten Plänen zur regulatorischen Kooperation im TTIP in diesem Bereich? Welche positiven Effekte verspricht sich die Bundesregierung für die Verbraucherinnen und Verbraucher in den USA?

23

Ist es aus Sicht der Bundesregierung ausgeschlossen, dass es zu negativen Auswirkungen (wie etwa weniger stringenten Zulassungsvorschriften für neue Versicherungs- und Finanzprodukte) für die europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Verhandlungen zur regulatorischen Kooperation im TTIP im Bereich der Finanzmarktregulierung kommen wird? Falls nein, welche Vorschläge hat die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Union unterbreitet, um dem entgegenzuwirken?

24

Ist es aus Sicht der Bundesregierung ausgeschlossen, dass es zu negativen Auswirkungen für die amerikanischen Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Verhandlungen zur regulatorischen Kooperation im TTIP im Bereich der Finanzmarktregulierung kommen wird? Falls nein, welche Vorschläge hat die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Union unterbreitet, um dem entgegenzuwirken?

25

Kann die Bundesregierung an Hand der ihr bekannten Positionen der Europäischen Union zur regulatorischen Kooperation im Finanzmarktbereich ausschließen, dass nach Kenntnis der Fragesteller die Europäische Kommission in den Verhandlungen eine Politik verfolgt, die dazu führen könnte, dass europäische Banken bei Geschäftstätigkeiten in den USA nicht unter möglicherweise strengere regulatorische, US-amerikanische Vorgaben (z. B. Eigenkapitalvorschriften) fallen würden, sondern ggf. nach weniger strengen europäischen Regularien operieren könnten, und wie würde die Bundesregierung ggf. diese Politik der Europäischen Kommission bewerten?

26

Welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich des seitens der US-Finanzaufsicht vorgebrachten Arguments, dass Finanzgruppen, die ihren Sitz in den USA haben, auch extraterritoriale Anfragen stellen können müssen, also beispielsweise über Geschäfte in der EU (Quelle: www.pwc.com/us/en/financial-services/regulatory-services/publications/supplementary-leverage-ratio.jhtml)?

27

Falls die Bundesregierung die in Frage 25 skizzierte Ansicht der US-Finanzaufsicht teilt, wie plant die Bundesregierung, in Zukunft etwa Geschäfte der Deutschen Bank AG in den USA zu überprüfen, wenn sie extraterritoriale Berichtsbitten verbieten möchte?

28

Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass eine zukünftig einzuführende Finanztransaktionsteuer auch von Auslandstöchtern von EU-Banken abgeführt wird, wenn diese gegenüber EU-Behörden nicht auskunftspflichtig sind?

29

Kann die Bundesregierung darlegen, ob nach ihrer Kenntnis die Europäische Union in Verhandlungen zu Freihandelsabkommen mit Drittländern eine globale Vereinheitlichung von Regulierungsvorschriften im Finanzmarktbereich anstrebt, die dazu führt, dass verhindert wird, dass Staaten weiterhin eigene Regulierungsvorschriften ergänzend zu internationalen Vorschriften wie Basel I, II oder III erlassen können?

30

Wird die Bundesregierung einem Abkommen zustimmen, welches im Rahmen von Impact Assessments einzelner Regulierungsvorhaben auf das in den USA oft verwendete Verfahren der Cost-Benefit Analysis zurückgreift?

31

Wie wäre ein Rückgriff auf das Verfahren der Cost-Benefit Analysis aus Sicht der Bundesregierung mit dem europäischen Vorsorgeprinzip vereinbar?

32

Ist der Bundesregierung bekannt, ob im Rahmen der Folgenabschätzung eines Gesetzentwurfs, in der die regulatorische Kooperation wie im TTIP vorgesehen zum Tragen käme, allein die Implementierungskosten für Unternehmen, nicht aber Auswirkungen auf andere Teilbereiche des Handels wie etwa Umwelt- und Verbraucherschutz überprüft werden sollen? Falls solch ein Vorgehen geplant ist, wie bewertet die Bundesregierung dies?

33

Welchen Nutzen beziehungsweise welche Risiken sieht die Bundesregierung in der gegenseitigen Anerkennung und Harmonisierung von Standards im Bereich der Herstellung von Produkten der Chemie-, Auto-, Pharma- und Medizinprodukte- und Maschinenbauindustrie?

34

Wird sich die regulatorische Kooperation in den Bereichen der Automobilindustrie, des Maschinen- und Anlagenbaus, der Pharmazie, der Medizinprodukte sowie der Regulierung „phytosanitärer Maßnahmen“ auch auf die „gegenseitige Information und de[n] fachlichen Austausch“ (Bundestagsdrucksache 18/2100, Antwort zu Frage 97) beschränken, so wie es aus Sicht der Bundesregierung für die Chemiebranche wünschenswert wäre (bitte konkret danach differenzieren, für welche Branchen diese Position zutrifft und für welche nicht)?

35

Wie soll nach Vorstellungen der Bundesregierung konkret eine regulatorische Kooperation in den Branchen aussehen, in denen sich diese nicht auf „gegenseitige Information und de[n] fachlichen Austausch“ beschränkt?

36

Liegen der Bundesregierung Studien vor, die die Kosten der vorgesehenen Folgenabschätzung von Regulierungsvorhaben auf den internationalen und transatlantischen Handel abschätzen?

Berlin, den 14. August 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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