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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Rückzahlung von aus Darlehen gewährten Mietkautionen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Abtretungserklärungen an Arbeitsgemeinschaften (G-SIG: 16011864)

Mietkaution als Darlehen; Behandlung der Kaution wie Darlehen allgemein (&quot;Darlehen infolge eines unabweisbaren Bedarfs&quot;), Übereinstimmung mit Gesetz und DurchführungsVO; Aufrechnung der Darlehen mit Regelleistungen; Abtretung von Mietkautionen als Rückzahlungsform; sinnvolle Rückzahlungsformen nach Ansicht BRg und BA <p> </p>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

29.03.2007

Antwortdauer

16 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/468313. 03. 2007

Rückzahlung von aus Darlehen gewährten Mietkautionen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Abtretungserklärungen an Arbeitsgemeinschaften

der Abgeordneten Katja Kipping, Klaus Ernst, Karin Binder, Dr. Martina Bunge, Katrin Kunert, Elke Reinke, Volker Schneider (Saarbrücken), Frank Spieth, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Nach § 22 Abs. 3 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) soll eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden. Angaben von Darlehensbeziehenden zufolge, die mit Bestätigung des kommunalen Trägers eine neue Wohnung bezogen haben und nur über ein Schonvermögen verfügen, werden von den Arbeitsgemeinschaften diese Darlehen gemäß § 23 Abs. 1 (Darlehen infolge eines unabweisbaren Bedarfs) ausgereicht; dies mit der Folge, dass die Darlehensrückzahlung durch eine monatliche Aufrechnung von bis zu 10 Prozent auf die Regelleistungen der Bedürftigen erfolgt. Laut Durchführungshinweis der Bundesagentur für Arbeit (Rz. 23.1d, Fassung vom 5. Juli 2005) wird klargestellt, dass Mietkautionen aber nicht von § 23, Abs. 1 erfasst werden. Das hat zur Folge, dass die Regelung der Darlehensrückzahlung auch nicht gemäß § 23 geregelt werden kann. Dementsprechend kommentiert der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) in den „Informationen zum Arbeits- und Sozialrecht“ vom 1. September 2006: „Wird die Mietkaution als Darlehen gezahlt, darf dieses Darlehen nicht mit den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt aufgerechnet werden.“

Weiterhin ist durch Beziehende von Leistungen nach dem SGB II bekannt, dass Abtretungserklärungen für Mietkautionen der Leistungsbeziehenden durch die Arbeitsgemeinschaften mit der Begründung nicht anerkannt werden, gewährte Darlehen müssten zurückgezahlt und demzufolge könnten Mietkautionen auch nicht an die Arbeitsgemeinschaft abgetreten werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen4

1

Wie bewertet die Bundesregierung die Handlungsweise der Arbeitsgemeinschaften, Darlehen für Mietkautionen nach § 22 SGB II wie Darlehen nach § 23 SGB II zu behandeln?

Ist diese Handlungsweise durch das Gesetz und durch Durchführungsverordnungen gedeckt?

2

Wie bewertet die Bundesregierung die in der DGB-Information gegebene Aussage, dass Darlehen von Mietkautionen nicht mit den Leistungen für den Lebensunterhalt, also den Regelleistungen, aufgerechnet werden dürfen?

3

Wie bewertet die Bundesregierung die Handlungsweise der Arbeitsgemeinschaften, Abtretungserklärungen als mögliche Form der Rückzahlung von Darlehen für Mietkautionen nicht anzuerkennen?

4

Welche Formen der Rückzahlungen von Darlehen für Mietkautionen nach § 22 SGB II halten die Bundesregierung und die Bundesagentur für Arbeit für sinnvoll?

Berlin, den 8. März 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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