[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2565
18. Wahlperiode 18.09.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Harald Petzold (Havelland),
Martina Renner, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/2464 –
Aufenthaltsrechtliche Situation von afghanischen Flüchtlingen in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ein regelmäßig wiederkehrender Tagesordnungspunkt der Tagungen der
Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) ist
die „Rückführung nach Afghanistan“. Gemeint sind damit Abschiebungen von
afghanischen Staatsangehörigen, deren Asyl- oder Flüchtlingsstatus
widerrufen wurde oder die erst gar nicht als schutzbedürftig eingestuft worden und
deshalb ausreisepflichtig sind. Viele dieser Menschen leben seit Jahren mit
einer aufenthaltsrechtlichen Duldung in Deutschland, weil ihre Abschiebung
nicht vollzogen werden kann. Laut Protokoll der Sitzung der IMK vom 11. bis
13. Juni 2014 in Bremen hat das Bundesministerium des Innern (BMI) dort
einen Bericht zur abschiebungsrelevanten Lage in Afghanistan vorgelegt. Die
IMK hat die Bundesregierung laut Protokoll darum gebeten, einen Bericht mit
detaillierteren Einlassungen zu unterschiedlichen in Frage kommenden
Gruppen – Familien, alleinstehende junge Männer sind beispielhaft genannt –
vorzulegen. Zugleich wurde bekräftigt, dass Abschiebungen weiterhin nur nach
umfassender Einzelfallprüfung vorgenommen werden sollten.
Soweit ersichtlich, werden tatsächlich nur in relativ wenigen Fällen afghanische
Staatsangehörige nach Afghanistan abgeschoben. Im vergangenen Jahr gab es
nach Angaben der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/782
(Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.,
„Abschiebungen im Jahr 2013“, Frage 1) acht Abschiebungen nach
Afghanistan, im Jahr 2012 waren es neun (Bundestagsdrucksache 17/12442, Frage 1).
Über die Zahl der geduldeten afghanischen Staatsangehörigen liegen keine
aktuellen Erkenntnisse vor. Zum 31. Dezember 2013 hatten insgesamt 14 349
Afghaninnen und Afghanen in Deutschland als Asylsuchende eine
Aufenthaltsgestattung (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 18/1033, Frage 19). Im vergangenen
Jahr stellten 7 735 afghanische Staatsangehörige einen Asylantrag, 44,8
Prozent der diesbezüglichen Entscheidungen führten zu einem Schutzstatus.
Rechnet man die Verfahren heraus, in denen die Zuständigkeit eines anderen
EU-Staates festgestellt wurde, beträgt diese Quote sogar 63,1 Prozent (alle
Angaben vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. September 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2565 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDIE LINKE. „Ergänzende Angaben zur Asylstatistik für das Jahr 2013“ auf
Bundestagsdrucksache 18/705).
Das bedeutet aber auch, dass die Anträge von tausenden schutzsuchenden
Afghaninnen und Afghanen abgelehnt werden und sie prinzipiell in ein Land
zurückkehren müssen oder abgeschoben werden, in dem allein im Jahr 2013
3 000 Tote bei Anschlägen zu beklagen waren, die Zentralregierung weiterhin
nicht in der Lage ist, ihr Gewaltmonopol durchzusetzen, ein Drittel aller Kinder
unterernährt ist, die Lage der Frauen prekär und allenfalls in den größeren
Städten die Versorgung mit Strom und Wasser gewährleistet ist. Aus diesen
Gründen hat das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und
Frauen des Landes Rheinland-Pfalz mit einem den Fragestellern vorliegenden
Schreiben die Aussetzung von Abschiebungen nach Afghanistan bis zum
27. Januar 2015 angeordnet (Ausnahmen bei Straftätern und Personen mit
Bezügen in extremistische Kreise). Während de facto in einigen
Bundesländern in den vergangenen Jahren keine Abschiebungen nach Afghanistan
durchgesetzt wurden, werden nach Recherchen des Nachrichtenmagazins
„Kontraste“ des Rundfunks Berlin-Brandenburg aus Bayern sogar Menschen
abgeschoben, die in Deutschland wirtschaftlich integriert sind und sich
ausreichende Deutschkenntnisse angeeignet haben („Abschiebung nach
Afghanistan trotz Sicherheitsbedenken“, Sendung vom 27. Februar 2014).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass für aufenthalts- und passrechtliche
Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und nach den
ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen die Ausländerbehörden der
Länder zuständig sind (§ 71 Absatz 1 Satz 1 AufenthG). Hierzu gehören auch
die Feststellung und Durchsetzung der Ausreisepflicht.
Die derzeitige IMK-Beschlusslage (Beschlussfassung der IMK von 2004/2005)
sieht vorrangig die Rückführung von Straftätern, Gefährdern und allein stehenden
jungen Männern nach Afghanistan vor. In der diesjährigen IMK-
Frühjahrskonferenz haben die Länder festgestellt, dass zwangsweise Rückführungen nach
Afghanistan weiterhin nur nach umfassenden Einzelfallprüfungen erfolgen
sollen. Ob und inwieweit die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für
Abschiebungen nach Afghanistan gegeben sind, muss daher weiterhin von den
Ländern nach sorgfältiger Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der
regionalen Gegebenheiten entschieden werden.
Vorrang vor der zwangsweisen Rückführung hat die freiwillige Rückkehr, vgl.
hierzu auch die Antwort zu Frage 7.
Darüber hinaus gewinnt im Rahmen der Rückkehrpolitik die soziale und
wirtschaftliche Reintegration von Rückkehrern in ihrem Herkunftsland zunehmend
an Bedeutung. Im Herkunftsstaat Afghanistan wird sich Deutschland mit
anderen EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Finnland, Frankreich, Niederlande,
Vereinigtes Königreich) und Norwegen im Rahmen des Projektes ERIN (European
Reintegration Instrument Network) hieran beteiligen. Das Projekt steht sowohl
freiwilligen Rückkehrern als auch zwangsweise rückgeführten Personen offen.
Die Reintegrationshilfen umfassen z. B. Ankunftsservice, Beratung und
Begleitung zu behördlichen, medizinischen und karitativen Einrichtungen,
berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche und bei
Geschäftsgründungen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/25651. Was hat das BMI der IMK zur asylrelevanten Lage in Afghanistan im Detail
berichtet?
Das Bundesministerium des Innern hat zur Frühjahrs-IMK 2014 einen mit dem
Auswärtigen Amt (AA) abgestimmten, umfangreichen Bericht zur sicherheits-
und abschiebungsrelevanten Situation in Afghanistan vorgelegt, der Aussagen
zur dortigen humanitären Lage und zur Rückkehrsituation in den Regionen
enthält und Rückführungen nach Afghanistan nicht generell ausschließt. Der
Bericht enthält folgende Kernaussagen:
● Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt weiter generell angespannt;
regional aber unterschiedlich. Die Schwerpunkte der Kämpfe zwischen den
regierungsfeindlichen Kräften und den Afghan National Security Forces liegen im
Süden und Osten; im Norden sind der Baghlan-Korridor, die Provinz Faryab
mit dem Distrikt Ghormach und der Distrikt Warduj in Badakhshan kritisch.
Eine grundsätzliche Änderung der Sicherheitslage ist auch im Jahr 2014 nicht
zu erwarten.
● Die Menschenrechtssituation verbessert sich nur langsam. Das Ziel einer
stabilen, rechtsstaatlichen und demokratischen Gesellschaft, in der die
Menschenrechte einschließlich der Rechte von Frauen und Kindern
gewährleistet werden, ist noch nicht erreicht. Insbesondere die Situation von Frauen
ist weiterhin schwierig.
● Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt (Rechtsanwendung
uneinheitlich, rechtsstaatliche Prinzipien nicht flächendeckend eingehalten,
Korruption).
● Die humanitäre Situation bleibt schwierig (chronische Unterversorgung in
Konfliktgebieten, Mangel an medizinischer Versorgung, insbesondere bei
psychischen Erkrankungen).
a) Worin unterschied sich der Vortrag oder die Vorlage insbesondere vom
Lagebericht des Auswärtigen Amts, der regelmäßig aktualisiert wird,
und was war die Motivation des BMI, einen eigenen Bericht zu
verfassen?
Mit Beschluss der Herbst-IMK 2013 wurde das BMI um Vorlage eines mit dem
AA abgestimmten, umfangreichen Berichts zur sicherheits- und
abschiebungsrelevanten Situation in Afghanistan gebeten.
Der zur Frühjahrs-IMK vorgelegte Bericht basiert auf dem „Bericht über die
asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik
Afghanistan“ des AA vom 31. März 2014, dem „Fortschrittsbericht Afghanistan zur
Unterrichtung des Deutschen Bundestages“ der Deutschen Bundesregierung
vom Januar 2014 sowie einem Bericht zur aktuellen Gefährdungsbewertung des
Bundeskriminalamtes. Zudem fand eine Ergänzung durch das AA in Bezug auf
die einzelnen Regionen statt.
b) Kann das BMI den Wunsch der Landesinnenminister und -senatoren
nach einem auf verschiedene Gruppen zugeschnittenen Bericht
nachvollziehen, wird sie einen solchen vorlegen, und wie fällt eine auf
verschiedene Gruppen zugeschnittene Bewertung der asylrelevanten Lage
in Afghanistan derzeit aus?
Derzeit prüft die Bundesregierung, ob über den vorliegenden aktuellen Bericht
hinaus vertiefte Informationen zur Rückkehrsituation bestimmter
Personengruppen, z. B. alleinstehender junger Männer oder Familien mit Kindern
möglich sind. Die Größe des Landes (fast die doppelte Fläche der Bundesrepublik
Deutschland), die verbesserte, aber immer noch limitierte Infrastruktur und die
beschränkte Präsenz deutscher Vertreter hauptsächlich auf Kabul, Masar-e
Drucksache 18/2565 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeScharif und die Nordprovinzen sowie die regional sehr unterschiedliche
Sicherheitslage lassen allgemein gültige Aussagen für bestimmte Personengruppen
möglicherweise nicht zu. Sollten weitergehende Informationen erhältlich sein,
wird der IMK ein erweiterter Bericht vorgelegt werden.
c) Was sind die wesentlichen Quellen des BMI zur Abfassung solcher
Berichte, und bezieht sie dabei insbesondere auch die Berichte des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und
weiterer Menschenrechtsgruppen mit ein?
Zu den wesentlichen Quellen wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen.
Berichte des UNHCR und anderer Menschenrechtsgruppen sind in den „Bericht
über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik
Afghanistan“ des AA vom 31. März 2014 eingeflossen.
2. Inwieweit sind die im November 2004 von der IMK beschlossenen
„Grundsätze zur Rückführung und weiteren Behandlung der afghanischen
Flüchtlinge“ weiterhin in Anwendung, nach denen bevorzugt verurteilte Straftäter
(bereits ab Verurteilung zu 50 Tagessätzen), Personen mit
Extremismusbezügen und so genannte Gefährder sowie alleinstehende Männer
abgeschoben werden sollten?
Die Grundsätze zur Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer aus
Afghanistan, die von der IMK festgelegt wurden, finden auch weiterhin Anwendung.
3. Wie viele ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige haben nach
Kenntnis der Bundesregierung von der im Jahr 2005 zugleich
beschlossenen Altfallregelung profitiert und bei mindestens sechsjährigem Aufenthalt
und grundsätzlich eigenständiger Lebensunterhaltssicherung eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
erhalten, wie viele haben durch eine der nachfolgenden
Bleiberechtsregelungen und Beschlüsse eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (bitte differenziert
darstellen und nach Geschlecht und Alter differenzieren)?
Nach vorliegenden Meldungen der Bundesländer haben bis zum 31. März 2007
insgesamt 1 028 afghanische Staatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Absatz 1 AufenthG auf der Grundlage der Bleiberechtsregelung der IMK
für Personen afghanischer Staatsangehörigkeit vom 19. November 2004
erhalten. Die Statistik ist mit Ablauf des ersten Quartals 2007 eingestellt worden.
Zu den von den Ländern gemeldeten Daten zur Bleiberechtsregelung vom
17. November 2006 sowie zur gesetzlichen Altfallregelung liegen der
Bundesregierung keine Angaben zu einzelnen Staatsangehörigkeiten vor, da diese dort
nicht gesondert aufgeführt wurden.
4. Welche Regelungen der Länder zur Aussetzung oder Staffelung von
Abschiebungen nach Afghanistan sind der Bundesregierung seit den
Beschlüssen der IMK 2004/2005 bekannt geworden, und wird sie für eine
Verlängerung des vom Land Rheinland-Pfalz beschlossenen Abschiebestopps (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) ihr Einvernehmen erteilen bzw. gegenüber
den anderen Bundesländern für vergleichbare Abschiebestopps werben
bzw. ihr Einvernehmen für eine Bleiberechtsregelung nach § 23 Absatz 1
AufenthG erteilen (bitte begründet antworten)?
Die Regelungen der Länder zur Aussetzung oder Staffelung von Abschiebungen
nach Afghanistan sind der Bundesregierung seit den Beschlüssen der IMK 2004/
2005 im Einzelnen nicht bekannt geworden. Nach § 60a Absatz 1 Satz 1
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2565AufenthG können die Länder anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern
aus bestimmten Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen
Zeitraum von mehr als sechs Monaten ist das Einvernehmen mit dem BMI
herzustellen (§ 60a Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 23 Absatz 1 Satz 3 AufenthG).
Zum erforderlichen Einvernehmen wird sich BMI zu gegebener Zeit
positionieren, sofern von Rheinland-Pfalz ein entsprechendes Ersuchen an das BMI
gerichtet werden sollte. Die Bundesregierung sieht derzeit keine Veranlassung,
sich gegenüber den Bundesländern für ein dem Land Rheinland-Pfalz
entsprechendes Vorgehen einzusetzen. Die zuständigen Behörden der Länder haben
ohnehin in jedem einzelnen Rückführungsfall zu prüfen, ob
Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 AufenthG vorliegen.
5. Wie viele afghanische Staatsangehörige und Personen mutmaßlich
afghanischer Herkunft befinden sich derzeit mit einem Aufenthaltstitel oder einer
Duldung in Deutschland (bitte nach Aufenthaltstitel/Duldung mit
Rechtsgrundlage und jeweils Geschlecht, minderjährig/erwachsen, Aufenthalt seit
null bis sechs Jahren/über sechs Jahren und Bundesländern auflisten)?
Die Angaben ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) zum Stichtag
30. Juni 2014 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Die
Daten beziehen sich auf afghanische Staatsangehörige, da Personen mit
„mutmaßlich afghanischer Herkunft“ im AZR nicht gesondert erfasst werden:
Aufenthaltsrecht männlich weiblich unbekannt Summe
unbefristet 8 112 6 464 14 576
befristet 16 614 14 704 12 31 330
gestattet 10 483 4 397 15 14 895
geduldet 2 732 580 1 3 313
davon nach:
§ 60a Abs. 1 AufenthG 522 134 656
§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 186 33 219
§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender
Reisedokumente 767 94 1 862
§ 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(fam. Bindungen zu Duldungsinh. n. Nr. 1) 22 8 30
§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen
Gründen 963 235 1 198
§ 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 12 5 17
§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 25 5 30
§ 60a Abs. 2b AufenthG 2 1 3
§ 60a AufenthG (alt) 233 65 298
Sonstiges/Befreiungen 3 957 2 395 12 6 364
Gesamt 41 898 28 540 40 70 478
Aufenthaltsrecht unter
18 Jahre
18 Jahre und
älter
unbekannt Summe
unbefristet 809 13 766 1 14 576
befristet 9 213 22 117 31 330
gestattet 4 616 10 279 14 895
geduldet 784 2 529 3 313
davon nach:
§ 60a Abs. 1 AufenthG 175 481 656
§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 49 170 219
§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender
Reisedokumente 134 728 862
§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (fam. Bindungen zu
Duldungsinh. n. Nr. 1) 18 12 30
§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen
Gründen 314 884 1 198
§ 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 6 11 17
§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 6 24 30
§ 60a Abs. 2b AufenthG 1 2 3
§ 60a AufenthG (alt) 81 217 298
Sonstiges/Befreiungen 2 298 4 065 1 6 364
Gesamt 17 720 52 756 2 70 478
Aufenthaltsrecht Aufenthalt
unter
6 Jahren
Aufenthalt
6 Jahre und
länger
unbekannt Summe
unbefristet
1 207 13 367 2 14 576
befristet
19 320 12 010 31 330
gestattet
14 884 11 14 895
geduldet
3 071 242 3 313
davon nach:
§ 60a Abs. 1 AufenthG
638 18 656
§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG
192 27 219
§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender
Reisedokumente 839 23 862
§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (fam. Bindungen
zu Duldungsinh. n. Nr. 1) 28 2 30
§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen
Gründen 1 105 93 1 198
§ 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG
17 17
§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG
26 4 30
§ 60a Abs. 2b AufenthG
1 2 3
§ 60a AufenthG (alt)
225 73 298
Sonstiges/Befreiungen
4 091 2 271 2 6 364
Gesamt
42 573 27 901 4 70 478
Aufenthaltsrecht Baden-
Württemberg
Bayern Berlin
Brandenburg
Bremen Hamburg
unbefristet 838 2 644 218 63 81 2 996
befristet 1 719 4 209 1 115 525 317 7 278
gestattet 1 223 3 470 666 332 133 1 020
geduldet 267 754 52 56 22 214
davon nach:
§ 60a Abs. 1 AufenthG 5 99 14 2 1
§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 28 70 9 5 7 7
§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG
wegen fehlender Reisedokumente 89 243 26 14 7 35
§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (fam.
Bindungen zu Duldungsinh. n. Nr. 1) 1 3 1
§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus
sonstigen Gründen 134 165 10 20 5 157
§ 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 1 5 1 1
§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 1 5 2
§ 60a Abs. 2b AufenthG 1
§ 60a AufenthG (alt) 8 166 5 12
Sonstiges/Befreiungen 351 1 174 292 98 44 672
Gesamt 4 398 12 251 2 343 1 074 597 12 180
Aufenthaltsrecht Hessen
Mecklenburg-
Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-
Westfalen
Rheinland-
Pfalz
unbefristet 3 571 18 879 2 405 253
befristet 5 625 562 1 806 4 463 1 029
gestattet 1 901 337 805 1 579 589
geduldet 269 100 396 416 231
davon nach:
§ 60a Abs. 1 AufenthG 32 1 122 87 65
§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 29 13 13 13 15
§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG
wegen fehlender Reisedokumente 46 38 81 99 51
§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG
(fam. Bindungen zu Duldungsinh.
n. Nr. 1) 10 6 3 4
§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus
sonstigen Gründen 134 47 149 157 85
§ 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 1 5 1
§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 2 9 5 6
§ 60a Abs. 2b AufenthG 2
§ 60a AufenthG (alt) 15 1 9 51 5
Sonstiges/Befreiungen 1 467 97 333 1 177 190
Gesamt 12 833 1 114 4 219 10 040 2 292
Drucksache 18/2565 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode6. Wie viele ausreisepflichtige Afghaninnen und Afghanen befinden sich
derzeit in Deutschland (bitte nach Geschlecht, minderjährig/erwachsen,
Aufenthalt seit null bis sechs Jahren/über sechs Jahren und Bundesländern
auflisten)?
Zum Stichtag 30. Juni 2014 waren im AZR 4 160 ausreisepflichtige afghanische
Staatsangehörige erfasst, davon 3 377 männlich und 782 weiblich. Bei einer
Person war das Geschlecht nicht erfasst. 967 waren unter 18 Jahre alt, 3 193
Personen 18 Jahre und älter. 3 698 lebten seit weniger als sechs Jahren in Deutschland,
462 Ausreisepflichtige sechs Jahre oder länger. Die Differenzierung nach
Ländern kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Aufenthaltsrecht Saarland Sachsen Sachsen-
Anhalt
Schleswig-
Holstein
Thüringen
unbefristet 17 225 9 349 10
befristet 369 606 173 1 085 449
gestattet 228 318 184 1 544 566
geduldet 95 55 29 276 81
davon nach:
§ 60a Abs. 1 AufenthG 27 7 12 176 6
§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 2 1 1 5 1
§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG
wegen fehlender Reisedokumente 15 36 9 44 29
§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG
(fam. Bindungen zu Duldungsinh.
n. Nr. 1) 1 1
§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus
sonstigen Gründen 51 1 6 45 32
§ 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 1 1
§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG
§ 60a Abs. 2b AufenthG
§ 60a AufenthG (alt) 8 1 4 13
Sonstiges/Befreiungen 33 145 33 186 72
Gesamt 742 1 349 428 3 440 1 178
Bundesland Ausreisepflichtige
Deutschland gesamt 4 160
davon:
Baden-Württemberg 302
Bayern 978
Berlin 97
Brandenburg 78
Bremen 28
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/25657. Wie viele Afghaninnen und Afghanen sind seit dem 1. Januar 2006
freiwillig ausgereist (bitte nach Geschlecht, Alter – minderjährig/volljährig –
und Jahren und jeweils pro Jahr gewährten Rückkehrhilfen auflisten)?
Die der Bundesregierung hierzu vorliegenden Angaben können der
nachstehenden Übersicht entnommen werden. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass
die Zahl der freiwilligen Ausreisen höher sein kann, jedoch werden nur
Ausreisen mittels des Bund-Länder-Programms REAG/GARP (Reintegration and
Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted
Repatriation Programme) statistisch erfasst; weitere Informationen zum REAG/
GARP-Programm unter
www.bamf.de.
Hamburg 294
Hessen 399
Mecklenburg-Vorpommern 125
Niedersachsen 466
Nordrhein-Westfalen 488
Rheinland-Pfalz 272
Saarland 99
Sachsen 100
Sachsen-Anhalt 38
Schleswig-Holstein 299
Thüringen 97
Bundesland Ausreisepflichtige
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/25658. Bei wie vielen Afghaninnen und Afghanen wurde seit dem 1. Januar 2006
ein Verfahren zur Prüfung des Widerrufs oder der Rücknahme der
Asyloder Flüchtlingsanerkennung durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge eingeleitet, wie viele Entscheidungen wurden getroffen, und in
wie vielen Fällen wurde die Anerkennung widerrufen (bitte nach Jahren
auflisten)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Zahl der Personen
vor, die infolge des Widerrufs oder der Rücknahme einer Asyl- oder
Flüchtlingsanerkennung oder eines subsidiären bzw.
Abschiebungsschutzes ihren Aufenthaltstitel verloren haben bzw. die abgeschoben wurden
(bitte nach Jahren auflisten)?
Hierzu liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Statistische Auswertungen
von Daten des AZR lassen allenfalls in wenigen Einzelfällen die Vermutung zu,
dass es infolge des Widerrufs oder der Rücknahme einer Asyl- oder
Flüchtlingsanerkennung oder eines subsidiären Schutzes bzw. Abschiebungsschutzes zum
Widerruf oder Erlöschen eines Aufenthaltstitels bzw. zu einer Abschiebung
gekommen sein könnte.
eingeleitete
Widerrufsverfahren
Entscheidungen darunter:
Jahr insgesamt Widerruf/
Rücknahme
Artikel 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
§ 60 I
AufenthG
Widerruf/
Rücknahme
§ 60 II, III, V,
VII AufenthG
2006 619 634 60 134 406
2007 1 180 551 88 90 165
2008 3 773 3 765 30 121 53
2009 604 697 18 51 17
2010 411 611 20 24 23
2011 583 633 19 14 37
2012 542 558 6 26 36
2013 1 259 873 1 2 11
Jan-Jun 2014 479 864 2 3 13
Gesamt 9 450 9 186 244 465 761
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/256511. Welche Praxis ist der Bundesregierung aus den anderen EU-Staaten
hinsichtlich der Anerkennung eines Schutzbedarfs bei afghanischen
Asylsuchenden und hinsichtlich der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung
ausreisepflichtiger Afghaninnen und Afghanen bekannt (bitte so genau
wie möglich antworten)?
Zur Anerkennungspraxis anderer EU-Mitgliedstaaten wird auf die beim
Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) abrufbaren Daten zu
Entscheidungen in Fällen afghanischer Staatsangehöriger verwiesen.
Hinsichtlich der Praxis der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung
ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger in anderen EU-Staaten liegen
folgende Erkenntnisse vor:
In Belgien müssen ausreisepflichtige Afghanen das Schengengebiet verlassen.
Es wird die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise eingeräumt. Wird diese nicht
wahrgenommen, wird von der Ausländerbehörde mittels EU-Laissez-Passer
abgeschoben. Polen, Schweden und das Vereinigte Königreich führen
Rückführungen nach Afghanistan durch.
12. Welche Prognose hat die Bundesregierung zur weiteren Entwicklung der
Zahl von Asylsuchenden aus Afghanistan in der EU und in Deutschland
insbesondere nach dem vollständigen Rückzug der USA und ihrer
Alliierten aus Afghanistan, und welche Prognosen und Einschätzungen sind ihr
dazu bekannt (auch, wenn sie sich diese nicht zu eigen machen will)?
Der Bundesregierung sind keine Prognosen und Einschätzungen bekannt,
inwieweit ein vollständiger Abzug der USA und ihrer Alliierten sich auf die
Entwicklung der Zahl von Asylsuchenden aus Afghanistan in der EU und in Deutschland
auswirken wird. Derzeit ist ein vollständiger Abzug aus Afghanistan nicht
vorgesehen. Es wird davon ausgegangen, dass auch im Jahr 2015 die USA und die
NATO in Afghanistan, wenn auch in einem personell wesentlich geringerem
Maße als im Rahmen der ISAF-Mission, präsent sein werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]