[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2563
18. Wahlperiode 16.09.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte,
Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/2465 –
Erreichbarkeit der deutschen Auslandsvertretungen für syrische Flüchtlinge
und ihre Angehörigen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Ausgabe 34/2014 vom 18. August 2014 berichtet „DER SPIEGEL“
(„Schleppende Hilfe“, S. 21) vom Fall einer ezidischen Familie, die im Januar
2014 bereits eine Zusage für die Aufnahme bei Verwandten durch das Land
Nordrhein-Westfalen (Ausländerbehörde Bielefeld) erhalten hatten. Wie alle
anderen Bundesländer (mit Ausnahme Bayerns) hatte das Land Nordrhein-
Westfalen im vergangenen Herbst eine Aufnahmeanordnung erlassen, mit der
Verwandten ersten und zweiten Grades die Einreise zu Angehörigen nach
Deutschland ermöglicht wurde, wenn diese die Kosten des Aufenthalts
übernehmen. Die Familie musste im Laufe dieses Jahres aus dem Nordosten
Syriens in den Norden des Iraks fliehen und fand dort vorübergehend Aufnahme.
Das Generalkonsulat in Erbil im Norden des Iraks lehnte es aber trotz der
erteilten Aufnahmezusage ab, ein Visum zu erteilen, da ein Teil der Familie nicht
über die notwendigen Pässe verfügte. In einem solchen Fall kann eine deutsche
Auslandsvertretung einen „Reiseausweis für Ausländer“ als Passersatz
ausstellen, wenn die Identität anders glaubhaft gemacht wird. Dieser Prozess hat sich
im konkreten Fall bis August dieses Jahres hingezogen, während die Familie
im Nordirak wiederholt vor den anrückenden Kämpfern der Organisation ISIS
(Islamischer Staat im Irak und in Syrien)/ISIG (Islamischer Staat im Irak und in
Großsyrien) bzw. „Islamischer Staat“ (IS) fliehen musste. Der lange
behördliche Verlauf der Ausstellung eines Reiseausweises hätte also mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit dazu führen können, dass eine eigentlich schon gerettete
Familie durch IS-Milizen massakriert worden wäre. In einer Stellungnahme
gegenüber dem Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ gab das Auswärtige Amt
an, erst jetzt hätte das „Problem im Informationsfluss“ geklärt werden können,
das die Ausstellung der Ausweise verzögert habe. Einer gleichlautenden
Mitteilung des Auswärtigen Amts an die Fragestellerin und einen Unterstützer der
Familie ist kein Wort des Bedauerns zu entnehmen, weder für die akute
Lebensgefahr, in der die Familie sich befunden hat, noch für die immensen
Kosten, die sich für die Betroffenen aus der verzögerten Ausstellung der
Reisedokumente ergaben (Bestechungsgelder für die Reisen im Irak, Flugkosten usw.).
Aufgrund von Aussagen engagierter Anwälte gehen die Fragesteller davon aus,
dass dies kein Einzelfall sein dürfte. Wahrscheinlich gibt es weitere Fälle, in
denen Personen mit einer Aufnahmezusage eines Bundeslandes zunächst vor Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 15. September 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2563 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeden IS-Milizen aus Syrien in den Norden des Iraks und nach dem 10. Juni 2014
innerhalb des Iraks weiter in den äußersten Norden oder in den Nordosten
Syriens fliehen mussten. Die humanitäre Lage vor Ort ist katastrophal, die
humanitäre Hilfe auch der Bundesregierung konzentriert sich auf Erbil, während den
äußersten Norden des Iraks und den Nordosten Syriens um die Stadt Al-
Quamishli kaum Hilfe erreicht.
Daneben gibt es eine Reihe von Fällen, in denen in Deutschland anerkannte
syrische Flüchtlinge oder Asylberechtigte versuchen, ihre Ehepartner und
Kinder im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland zu holen. Auch in
diesem Personenkreis gibt es eine große Gruppe, die aus Syrien bereits in den
Norden des Iraks geflohen ist, für die also einzig das Generalkonsulat in Erbil
erreichbar ist. Dieses erklärte sich aber nach Angaben von Anwälten
regelmäßig für nicht zuständig; die Antragsteller werden an die Botschaften in
Istanbul (Türkei) oder Amman (Jordanien) verwiesen. Diese Städte sind aber
vom Nordirak aus nicht (mehr) erreichbar – entweder müssen IS-Gebiete
passiert werden (Richtung Jordanien) oder ein Transit ist aufgrund faktisch
abgeriegelter Grenzen nicht möglich (Türkei). Zudem sind solche Reisen oft mit
hohen Kosten für Transportmittel, Schmuggler und Bestechungsgelder
verbunden. Die Betroffenen verfügen aber nach langer Flucht über diese notwendigen
Ressourcen nicht mehr.
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung generell zu der
beschriebenen Problematik, dass Personen mit einer durch ein Bundesland erteilten
Aufnahmezusage im Anschluss kein Visum erhalten haben oder es
Probleme bei der Visumerteilung gibt oder sie trotz Visum noch nicht in die
Bundesrepublik Deutschland einreisen konnten (bitte ausführen)?
Die Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen aus Syrien in den deutschen
Bundes- und Länderaufnahmeprogrammen stellen aufgrund ihres Umfangs mit
aktuell über 27 000 Plätzen eine logistische Herausforderung dar. Die
Visumerteilung an Personen, die über eine Aufnahmezusage verfügen, erfolgt
unverzüglich. In dem Gesamtprozess der verschiedenen Aufnahmeprogramme wird der
Hauptteil der Aufnahmeverfahren durch die Innenbehörden im Vorfeld
behandelt. Dies gilt für die Verfahren der durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) betreuten Bundesprogramme ebenso wie für die
Landesprogramme, die Vorabzustimmungen der Landesbehörden vorsehen. Die
Visumerteilung stellt, abgesehen von der eingebundenen Sicherheitsabfrage, nur
den formalen Abschluss des Verfahrens dar.
Für das Visumverfahren werden Personen mit einer Aufnahmezusage an den
Auslandsvertretungen so flexibel wie möglich Termine eingeräumt. Die
befassten Auslandsvertretungen in Amman, Ankara, Beirut, Erbil, Istanbul, Izmir,
Kairo und Tunis (für Tripolis) bearbeiten die Visaanträge der Personen in den
Aufnahmeprogrammen vorrangig. Gleichwohl kann die Bearbeitung in
komplexen Einzelfall-Prüfverfahren an verschiedenen Punkten stocken: Zunächst muss
im Visumverfahren weiterhin die Zustimmung der Sicherheitsbehörden
eingeholt werden, die diese, wenn auch bisher in sehr wenigen Fällen geschehen, auch
verweigern können. Darüber hinaus bestehen gesetzliche
Zustimmungserfordernisse verschiedener Innenbehörden, nicht zuletzt für die Ausstellung der – häufig
mangels gültiger Dokumente – notwendigen Reiseausweise für Ausländer. Dies
kann – ebenso wie die für die Bearbeitung durch die Innenbehörden
erforderlichen Übersetzungen – zu einer Verlängerung der Verfahren führen. Weiterhin
zeigen sich praktische Herausforderungen: Identitätsprüfungen sind
aufwendiger, weil zum Teil nicht auf gültige syrische Reisepässe oder andere hinreichend
identitätsfeststellende offizielle syrische Dokumente zurückgegriffen werden
kann. In einigen Fällen kann auch die Verwandtschaft zum Einlader gegenüber
der Ausländerbehörde nicht nachgewiesen werden, so dass die Visastellen
detaillierte Prüfungen vornehmen müssen. Es kann sich eine ungeklärte Sorge-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2563rechtslage bei minderjährigen syrischen Antragstellern ergeben. Vereinbarte
Termine werden nicht selten storniert und die Antragsteller bitten um
Neuterminierung, etwa damit laufende Schuljahre noch abgeschlossen werden können.
Generell sind die Antragsteller oft schwer erreichbar, da die Kontaktdaten in den
Vorabzustimmungen nicht mehr aktuell sind. Schließlich wurden im Juli und
August 2014 einige aus der Türkei ausreisende Familien im Rahmen der
deutschen Aufnahmeprogramme wegen fehlenden Nachweises einer – neuerdings
nach türkischem Recht notwendigen – Ausreisegenehmigung an der Ausreise
gehindert.
2. Hat es in den vergangenen Wochen Änderungen in der Praxis des
Generalkonsulats in Erbil in Bezug auf die Verfahren und Zuständigkeiten für die
Visumerteilung gegeben, wann ist diese Änderung erfolgt, und was waren
die ausschlaggebenden Gründe für diese Änderungen?
Es hat in den vergangenen Wochen keine diesbezüglichen Änderungen in der
Praxis des Generalkonsulats Erbil gegeben.
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung im Einzelnen zu Personen
mit einer Aufnahmezusage,
a) die bei einer Auslandsvertretung einen Visumantrag gestellt haben, aber
nicht über die notwendigen Pass- bzw. Reisepapiere verfügten (bitte
nach Auslandsvertretungen auflisten),
b) für die im weiteren Verfahren ein „Reiseausweis für Ausländer“ (oder
Staatenlose) als Passersatz ausgestellt werden konnte (bitte nach
Auslandsvertretungen auflisten; bitte auch angeben, wie viele
„Reiseausweise für Ausländer“ oder für Staatenlose insgesamt im vergangenen
und in diesem Jahr durch deutsche Auslandsvertretungen insgesamt
ausgestellt wurden),
Die Fragen 3a und 3b werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Diese Daten werden bei den Auslandsvertretungen und im Auswärtigen Amt
statistisch nicht erfasst. Es ist insoweit keine allgemeine Aussage dazu möglich.
Das BAMF erfasst die Ersuchen um Zustimmung zur Ausstellung von
Reiseausweisen für Ausländer an Personen aus Syrien, die über eine Aufnahmezusage
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verfügen
(Aufnahmezusagen der Länder), erst seit der 13. Kalenderwoche des Jahres 2014 gesondert.
Danach sind dem BAMF bis zum 4. September 2014 Zustimmungsersuchen der
Auslandsvertretungen für 916 Personen zugegangen. Diese konnten alle mit
einer Zustimmung zur Ausstellung eines Reiseausweises abgeschlossen werden.
Auf die Auslandsvertretungen verteilen sich diese Fälle wie folgt:
c) die bisher bei keiner Auslandsvertretung vorstellig geworden sind, um
ein Visumverfahren aufzunehmen, und was sind nach Ansicht der
Bundesregierung die Gründe dafür?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse zu den Gründen, warum Personen,
für die eine Aufnahmezusage erteilt worden ist und mit denen ein Termin zur
Visumbeantragung vereinbart wurde, nicht zu diesem Termin erscheinen und auch
nicht um Neuterminierung ersuchen.
Ankara 184 Erbil 177 Kairo 10
Istanbul 325 Beirut 130 Tripolis 2
Izmir 74 Amman 10 Sofia 4
Drucksache 18/2563 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode4. Wie ist das behördeninterne Verfahren für die Ausstellung eines
„Reiseausweises für Ausländer“ in diesen Konstellationen geregelt, welche Behörden
sind für welche Verfahrensschritte zuständig, und welche Angaben kann die
Bundesregierung zur jeweiligen Dauer (Schätzwerte) der einzelnen
Verfahrensschritte machen?
Das Verfahren zur Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer im Ausland
richtet sich nach § 11 Absatz 1 Aufenthaltsverordnung. Danach darf ein
Reiseausweis für Ausländer im Ausland nur mit Zustimmung des
Bundesministeriums des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle ausgestellt werden. Die
Auslandsvertretungen prüfen im Rahmen des Visumverfahrens, ob die
Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer erforderlich wird. Sofern dies der Fall
ist, wird ein Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer von der
Auslandsvertretung über das Auswärtige Amt dem BAMF als der vom
Bundesministerium des Innern bestimmten Stelle zugeleitet. Nach Zustimmung durch
das BAMF und deren Übermittlung an das Auswärtige Amt erfolgt die
Ausstellung des Dokumentes durch die Auslandsvertretung.
Um die Aufnahme syrischer Flüchtlinge im Rahmen der Aufnahmeprogramme
der Länder beschleunigt durchführen zu können, hat die Bundesregierung im
April dieses Jahres eine gesonderte Verfahrensweise eingeführt. Anträge auf
Ausstellung eines Reiseausweises für den genannten Personenkreis werden
elektronisch direkt von der jeweils zuständigen Auslandsvertretung an das
BAMF übermittelt. Ebenfalls auf diesem Weg wird die notwendige
Entscheidung des BAMF übermittelt, die dort regelmäßig in zwei bis drei Arbeitstagen
getroffen werden kann.
5. Welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Identität gelten für
die Ausstellung eines Passersatzpapieres durch eine deutsche
Auslandsvertretung?
6. Über welche Ermessensspielräume verfügen die zuständigen Behörden bei
der Ausstellung eines Passersatzpapieres in den Fällen, in denen Menschen
auf der Flucht nicht nur ihren Pass nicht mitnehmen, sondern auch keiner
anderen Personenstandsurkunden habhaft werden konnten?
Wie ist der Umgang mit jener Gruppe von Menschen in bzw. aus Syrien, die
staatenlos sind und für die staatlicherseits nie Personenstandsurkunden
ausgestellt wurden?
Die Fragen 5 und 6 werden wegen des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Ein Passersatzpapier kann nur ausgestellt werden, wenn die Identität des
Antragstellers festgestellt ist. Als Nachweis dienen üblicherweise Identitätsdokumente
oder amtliche Lichtbildausweise. Bis auf Einzelfälle, die einer erweiterten
Prüfung bedürfen, kann die Identität bei Fehlen eines eigenen Passes bei den
Auslandsvertretungen regelmäßig unmittelbar durch Vorlage sonstiger Dokumente
(z. B. Personalausweis, Führerschein, Urkunden, Zivilregisterauszug etc.)
nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Fehlen auch solche geeigneten
Nachweise, muss sich der Konsularbeamte auf andere Art von der Identität des
Antragstellers überzeugen. Dazu kann er alle verfügbaren Beweismittel, u. a. auch
Zeugenaussagen heranziehen. Alle Beweiselemente gesammelt müssen der
Beweiskraft einer Personenstandsurkunde gleichkommen. In jedem Einzelfall ist
dabei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/25637. Schließt sich die Bundesregierung der Schlussfolgerung an, dass bei
humanitären Aufnahmeprogrammen generell auf die Anforderung verzichtet
werden sollte, Passpapiere vorlegen zu müssen, auch vor dem Hintergrund,
dass besonders schutzbedürftige Gruppen (Staatenlose) anderenfalls
strukturell von einer Aufnahme ausgeschlossen würden?
Bei humanitären Aufnahmeprogrammen kommt es nicht zwangsläufig auf die
Vorlage von Passpapieren der aufzunehmenden oder aufgenommenen Personen
an. Auch wenn eine Identifizierung am schnellsten durch die Vorlage eines
gültigen und anerkannten Passes gewährleistet werden kann, ist das wichtigste
Kriterium, dass die nach einer Aufnahmezusage erscheinenden Personen
zweifelsfrei identifiziert und damit auch in der erforderlichen
Sicherheitsüberprüfung erfasst werden können. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den
Fragen 5 und 6 verwiesen.
8. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus Berichten, die den Initianten vorliegen, dass Schlepper an der
irakischtürkischen Grenze den Flüchtlingen ihre Papiere abnehmen und diese
deshalb in vielen Fällen über keine Möglichkeit mehr verfügen, ihre Identität
zweifelsfrei nachzuweisen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine über Medienberichte hinausgehenden
eigenen Erkenntnisse vor. Für Flüchtlinge ohne gültige Reisedokumente
bestehen die in den Antworten zu den Fragen 1 und 7 beschriebenen Möglichkeiten,
ihre Identität auf anderem Weg nachzuweisen.
9. Wie viele syrische Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem oder
vormaligem Aufenthalt in Syrien haben in den vergangenen Jahren seit dem
Jahr 2011 (bitte auflisten) in deutschen Auslandsvertretungen (bitte
differenzieren) einen Antrag auf Familiennachzug zu ihren Angehörigen in der
Bundesrepublik Deutschland gestellt (bitte jeweils differenzieren: Nachzug
von Ehegatten, minderjährigen Kindern, sonstigen Familienangehörigen)?
a) In wie vielen Fällen wurde der Familiennachzug erlaubt (bitte nach
Jahren, Art des Nachzugs und Auslandsvertretungen auflisten)?
b) In wie vielen Fällen wurde der Familiennachzug abgelehnt (bitte nach
Jahren, Art des Nachzugs und Grund der Ablehnung und
Auslandsvertretungen auflisten)?
c) In wie vielen Fällen sollte der Familiennachzug zu Personen stattfinden,
die in Deutschland als Flüchtlinge oder Asylberechtigte anerkannt
wurden, in wie vielen dieser Fälle wurde der Antrag innerhalb von drei
Monaten nach der unanfechtbaren Flüchtlingsanerkennung gestellt, und
was lässt sich zur Bearbeitungsdauer der Visumanträge und zum
Ausgang der Verfahren in diesen Konstellationen Genaueres sagen (bitte so
differenziert wie möglich ausführen)?
d) In wie vielen Fällen wurde ein Familiennachzug zu Personen beantragt,
die aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen in
Deutschland aufgenommen wurden (§ 22 des Aufenthaltsgesetzes –
AufenthG), die im Rahmen der humanitären Aufnahmeprogramme
aufgenommen wurden (§ 23 Absatz 2 AufenthG), die eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG besitzen, etwa infolge der
Ländererlasse zum erweiterten Familiennachzug oder auch z. B. infolge
einer Bleiberechtsregelung, die eine Aufenthaltserlaubnis als EU-
rechtlich subsidiär Geschützte besitzen (§ 25 Absatz 2 Satz 1 zweite
Alternative AufenthG) oder die eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund
eines nationalen Abschiebeverbots besitzen (§ 25 Absatz 3 AufenthG),
Drucksache 18/2563 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeund wie wurden diese Anträge entschieden, bzw. welche rechtlichen
Vorgaben und konkretisierende Weisungsvorgaben bestehen jeweils
diesbezüglich (bitte so differenziert wie möglich darstellen)?
Die Fragen 9a bis 9d werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Es findet keine nach Staatsangehörigkeiten oder nach Personen mit
gewöhnlichem oder vormaligem Aufenthalt in Syrien getrennte statistische Erfassung der
Visumanträge statt. Außerdem wird bei der statistischen Erfassung nicht nach
Aufenthaltstiteln der bereits in Deutschland aufhältigen Familienangehörigen
im Sinne der Fragestellung unterschieden.
e) Wer entscheidet in den unter Frage 9d genannten Fällen, in denen der
Familiennachzug „nur aus völkerrechtlichen oder humanitären
Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik
Deutschland erteilt werden“ darf (§ 29 Absatz 3 Satz 1 AufenthG), in
letzter Instanz über die Erteilung eines Visums, was ist der
Bundesregierung dazu über die Praxis der Ausländerbehörden der Länder
bezüglich der Vorabzustimmung zur Erteilung eines Visums bekannt, und
welche Weisungslage existiert dazu im Auswärtigen Amt?
Die Entscheidung über einen Familiennachzug nach § 29 Absatz 3 Satz 1
AufenthG wird von der Auslandsvertretung unter Beteiligung der zuständigen
Ausländerbehörde im Einzelfall getroffen.
f) In wie vielen Fällen wurde ein Familiennachzug zu einer Person mit
einer in § 29 Absatz 3 Satz 3 AufenthG genannten
Aufenthaltserlaubnis beantragt, die dem Gesetzeswortlaut nach abzulehnen sind, und wie
wurde mit diesen Anträgen umgegangen?
Auf die Antwort zu den Fragen 9a bis 9d wird verwiesen.
10. Wie viele syrische Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem oder
vormaligem Aufenthalt in Syrien haben in den Jahren 2011 bis heute (bitte
nach Jahren differenzieren) einen Visumantrag gestellt, und wie viele Visa
wurden zu welchem Zweck jeweils erteilt bzw. abgelehnt (bitte jeweils
nach Auslandsvertretungen und Zwecken bzw. Rechtsgrundlagen
differenziert angeben)?
Es findet keine nach Staatsangehörigkeiten oder nach Personen mit
gewöhnlichem oder vormaligem Aufenthalt in Syrien getrennte statistische Erfassung
der Visumanträge statt.
11. Wie ist in diesem Jahr die Praxis des Generalkonsulats in Erbil bei der
Bearbeitung von Visaanträgen im Rahmen des Familiennachzugs gewesen?
12. Hält das Auswärtige Amt weiter an der Praxis fest, Visaantragsteller beim
Familiennachzug von Erbil an die Botschaften in Istanbul oder Amman zu
verweisen, auch wenn diese auf dem Landweg faktisch nicht bzw. nur
unzumutbar erreichbar sind?
Die Fragen 11 und 12 werden wegen ihres sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Bei der Beantragung eines Familiennachzugs am Generalkonsulat Erbil sind
bisher keine Antragsteller an die Auslandsvertretungen in Istanbul oder Amman
verwiesen worden. Auch wenn grundsätzlich die Botschaft Ankara für Anträge
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2563im Rahmen des Familiennachzugs aus dem Amtsbezirk des Generalkonsulats
Erbil zuständig ist, werden nur einzelne Fälle tatsächlich an Ankara verwiesen.
Anfragende – oftmals Familienangehörige syrischer, iranischer oder irakischer
Flüchtlinge – werden grundsätzlich gebeten, ihren Antrag beim Generalkonsulat
Erbil mit bereits vorliegender Vorabzustimmung der Ausländerbehörde (um die
sich die Angehörigen in Deutschland kümmern) zu stellen. Nur so kann es
ermöglicht werden, dass in dem als Kleinstvertretung grundsätzlich weder
personell noch räumlich für die Durchführung umfassender Visaverfahren
ausgestatteten Generalkonsulat Erbil neben Visumanträgen der in diesem Amtsbezirk
aufhältigen Antragsteller aus Aufnahmeprogrammen auch diejenigen ihrer
Familienangehörigen beschieden werden können.
13. Gibt es Fälle, in denen Personen über das Generalkonsulat in Erbil aus
dringenden humanitären Gründen nach § 22 AufenthG (Aufnahme aus
dem Ausland) eine Einreise- und Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde (bitte
ausführen)?
Fälle nach § 22 AufenthG lagen dem Generalkonsulat Erbil hinsichtlich
syrischer oder irakischer Staatsangehöriger nicht vor. Für Ausreisen für syrische
Flüchtlinge in den Bundes- und Länderprogrammen hat das Generalkonsulat
Erbil bisher 347 Visa gemäß § 23 Aufenthaltsgesetz ausgestellt (Stand: 31. Juli
2014).
14. Wie viele Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien wurden seit dem
Jahr 2011 gestellt, über wie viele Asylanträge wurde inhaltlich
entschieden, und wie vielen Antragstellern wurde Asyl, Flüchtlingsschutz oder
eine andere Formen von Schutz gewährt (bitte jeweils nach Jahren,
Schutzstatus und ethnischer und Religionszugehörigkeit auflisten)?
Die Angaben können – nach Volkszugehörigkeiten und
Religionszugehörigkeiten differenziert – den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Es wird
darauf hingewiesen, dass Angaben der Betroffenen sowohl zur
Volkszugehörigkeit als auch zur Religionszugehörigkeit freiwillig sind und im Rahmen des
Asylverfahrens erfasst werden.
Drucksache 18/2563 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDifferenzierung nach Volkszugehörigkeit:
ASYLANTRÄGE ENTSCHEIDUNGEN über Asylanträge
Jahr 2011
insgesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
und
Famil.asyl)
Gewährung
von
Flüchtl.-
schutz
gem. § 60
I
AufenthG
Abschiebungsverbot
gem. §60
II,III,V,VII
AufenthG
festgestellt
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenser
ledigungen
Albaner 1 - 1 - - - - - -
Araber 248 199 49 56 3 14 3 17 19
Aramäer 15 9 6 10 - 5 - 3 2
Armenier 1 1 - 1 - - - 1 -
Assyrer 39 19 20 11 - 2 - 6 3
Chaldäer 12 6 6 - - - - - -
Kildani 2 1 1 - - - - - -
Kurden 3.001 2.302 699 905 37 308 36 307 217
Palästinenser 5 5 - 3 - - - 3 -
Syrisch-Orthodox 15 13 2 12 5 2 - 5 -
Tschetschenen 1 1 - - - - - - -
Turkmenen 2 2 - - - - - - -
Unbekannt 94 76 18 46 1 12 1 21 11
Gesamt 3.436 2.634 802 1.044 46 343 40 363 252
ASYLANTRÄGE ENTSCHEIDUNGEN über Asylanträge
Jahr 2012
insgesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
und
Famil.asyl)
Gewährung
von
Flüchtl.-
schutz
gem. § 60
I
AufenthG
Abschiebungsverbot
gem. §60
II,III,V,VII
AufenthG
festgestellt
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenser
ledigungen
Albaner - - - 1 - - 1 - -
Amharen 1 1 - 1 - - 1 - -
Araber 1.378 1.244 134 934 56 165 678 4 31
Aramäer 181 143 38 139 1 14 123 - 1
Armenier 64 56 8 41 - 1 40 - -
Assyrer 364 316 48 208 8 29 170 - 1
Chaldäer 15 15 - 18 - 1 17 - -
Deutsche 1 1 - - - - - - -
Kildani 3 3 - 3 - - 3 - -
Kurden 5.623 4.170 1.453 6.212 164 1.500 4.260 12 276
Palästinenser 20 16 4 12 1 4 7 - -
Rumänen 1 1 - - - - - - -
Syrisch-Orthodox 58 49 9 40 - 2 38 - -
Tschetschenen 2 1 1 3 - - 1 - 2
Turkmenen 10 9 1 8 - 1 7 - -
Unbekannt 209 176 33 181 4 36 134 3 4
Gesamt 7.930 6.201 1.729 7.801 234 1.753 5.480 19 315
ASYLANTRÄGE ENTSCHEIDUNGEN über Asylanträge
Jahr 2013
insgesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
und
Famil.asyl)
Gewährung
von
Flüchtl.-
schutz
gem. § 60
I
AufenthG
Abschiebungsverbot
gem. §60
II,III,V,VII
AufenthG
festgestellt
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenser
ledigungen
Abbay 3 3 - - - - - - -
Araber 4.618 4.548 70 2.546 146 742 1.584 5 69
Aramäer 347 332 15 282 13 55 204 - 10
Armenier 190 188 2 112 4 14 93 1 -
Assyrer 342 321 21 416 9 70 329 - 8
Bosniake 1 1 - 1 - - 1 - -
Chaldäer 18 18 - 17 3 5 9 - -
Kildani - - - 2 - - 2 - -
Kurden 6.665 5.809 856 5.459 146 1.593 3.319 16 385
Libanesen - - - 2 - - 2 - -
Moldauer 1 1 - - - - - - -
Palästinenser 170 167 3 73 2 16 55 - -
Rumänen 2 2 - 3 - 1 2 - -
Russen 3 3 - - - - - - -
Serben 1 1 - 1 - - 1 - -
Syrisch-Orthodox 116 109 7 88 1 17 68 - 2
Tscherkessen 1 1 - - - - - - -
Turkmenen 15 14 1 10 1 1 8 - -
Ukrainer 2 2 - 1 - - 1 - -
Unbekannt 368 331 37 222 15 53 117 1 36
Gesamt 12.863 11.851 1.012 9.235 340 2.567 5.795 23 510
ASYLANTRÄGE ENTSCHEIDUNGEN über Asylanträge
Jan.-Aug. 2014
insgesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
und
Famil.asyl)
Anerkennungen
als
Flüchtling
gem. § 3 I
AsylVfG
Gewährung
von
subsidiärem
Schutz
gem. § 4
I
AsylVfG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbotes
gem. § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenser
ledigungen
Abbay - - - 3 - - 3 - - -
Albaner 2 2 - - - - - - - -
Araber 9.202 9.044 158 5.317 341 3.443 1.124 19 2 388
Aramäer 282 267 15 323 17 188 90 4 - 24
Armenier 186 178 8 152 3 93 53 - 3 -
Assyrer 146 128 18 210 19 96 69 6 1 19
Chaldäer 3 3 - 13 1 6 5 - - 1
Juden - - - 1 1 - - - - -
Kildani 2 2 - 2 - 2 - - - -
Kurden 8.856 8.006 850 6.673 302 4.058 1.417 25 11 860
Kuschiten 1 1 - 1 - 1 - - - -
Moldauer 1 1 - 1 - 1 - - - -
Palästinenser 198 191 7 175 3 131 21 - - 20
Rumänen 1 - 1 1 - 1 - - - -
Russen - - - 3 - 3 - - - -
Syrisch-Orthodox 72 64 8 77 9 37 28 - - 3
Tadschiken 7 7 - 2 - - - - - 2
Tataren 1 1 - - - - - - - -
Tscherkessen 10 10 - 6 - 6 - - - -
Tschetschenen 1 1 - - - - - - - -
Türken 5 5 - - - - - - - -
Turkmenen 48 48 - 30 - 10 17 - - 3
Uiguren 1 1 - - - - - - - -
Ukrainer 1 1 - 1 - 1 - - - -
Unbekannt 1.158 1.128 30 489 68 287 91 8 1 34
Gesamt 20.184 19.089 1.095 13.480 764 8.364 2.918 62 18 1.354
Drucksache 18/2563 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDifferenzierung nach Religionszugehörigkeit:
ASYLANTRÄGE ENTSCHEIDUNGEN über Asylanträge
Jahr 2011
insgesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
und
Famil.asyl)
Gewährung
von
Flüchtl.-
schutz
gem. § 60
I
AufenthG
Abschiebungsverbot
gem. §60
II,III,V,VII
AufenthG
festgestellt
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenser
ledigungen
Christentum 156 97 59 59 5 14 2 25 13
Islam 1.739 1.395 344 571 34 217 25 161 134
Judentum 2 1 1 - - - - - -
Konfessionslos 28 27 1 14 1 6 - 3 4
Yeziden 1.415 1.031 384 356 5 95 13 156 87
Sonstige 4 4 - - - - - - -
Unbekannt 92 79 13 44 1 11 - 18 14
Gesamt 3.436 2.634 802 1.044 46 343 40 363 252
ASYLANTRÄGE ENTSCHEIDUNGEN über Asylanträge
Jahr 2012
insgesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
und
Famil.asyl)
Gewährung
von
Flüchtl.-
schutz
gem. § 60
I
AufenthG
Abschiebungsverbot
gem. §60
II,III,V,VII
AufenthG
festgestellt
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenser
ledigungen
Christentum 1.098 947 151 758 20 95 638 - 5
Islam 4.257 3.484 773 4.166 183 1.132 2.657 10 184
Judentum 2 2 - 5 - - 5 - -
Konfessionslos 40 26 14 40 1 17 17 - 5
Yeziden 2.319 1.573 746 2.648 27 470 2.028 8 115
Zarathustra-Anhänger 2 - 2 3 - 1 2 - -
Sonstige 4 3 1 8 - 1 5 - 2
Unbekannt 208 166 42 173 3 37 128 1 4
Gesamt 7.930 6.201 1.729 7.801 234 1.753 5.480 19 315
ASYLANTRÄGE ENTSCHEIDUNGEN über Asylanträge
Jahr 2013
insgesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
und
Famil.asyl)
Gewährung
von
Flüchtl.-
schutz
gem. § 60
I
AufenthG
Abschiebungsverbot
gem. §60
II,III,V,VII
AufenthG
festgestellt
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenser
ledigungen
Christentum 1.660 1.590 70 1.486 48 274 1.129 1 34
Islam 8.295 7.825 470 5.363 242 1.728 3.074 10 309
Konfessionslos 79 74 5 42 4 13 18 - 7
Naturreligionen 2 2 - - - - - - -
Yeziden 2.492 2.050 442 2.129 23 501 1.464 11 130
Zarathustra-Anhänger 8 7 1 1 - 1 - - -
Sonstige 18 17 1 4 - 1 3 - -
Unbekannt 309 286 23 210 23 49 107 1 30
Gesamt 12.863 11.851 1.012 9.235 340 2.567 5.795 23 510
ASYLANTRÄGE ENTSCHEIDUNGEN über Asylanträge
Jan-Aug. 2014
insgesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
und
Famil.asyl)
Anerkennungen
als
Flüchtling
gem. § 3 I
AsylVfG
Gewährung
von
subsidiärem
Schutz
gem. § 4
I
AsylVfG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbotes
gem. § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenser
ledigungen
Christentum 1.154 1.070 84 1.220 105 678 350 8 4 75
Islam 15.918 15.264 654 9.835 535 6.266 1.966 43 8 1.017
Judentum - - - 1 1 - - - - -
Konfessionslos 144 137 7 106 10 69 14 - - 13
Yeziden 1.799 1.470 329 1.830 43 1.066 500 1 5 215
Zarathustra-Anhänger 8 8 - 8 - 8 - - - -
Sonstige 27 27 - 27 3 15 5 3 - -
Unbekannt 1.134 1.113 21 453 67 262 83 7 1 33
Gesamt 20.184 19.089 1.095 13.480 764 8.364 2.918 62 18 1.354
Drucksache 18/2563 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode15. In wie vielen Fällen wurde in diesem Zeitraum durch das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Flüchtlingseigenschaft wegen
der Ausschlussgründe in § 3 Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes
abgelehnt?
Diesbezügliche Angaben werden statistisch nicht erfasst.
16. Wie viele syrische Staatsangehörige leben derzeit in Deutschland (bitte
nach Aufenthaltstitel und Rechtsgrundlage sowie Bundesländern auflisten
und jeweils angeben, wie viele vor oder nach dem Jahr 2011 eingereist
sind)?
Die Angaben ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) zum Stichtag
31. Juli 2014 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Bundesland Insgesamt Einreise vor 2011 Einreise ab 2011
Einreisejahr nicht im
AZR erfasst
Syrer in Deutschland gesamt 83.846 25.932 57.912 2
davon:
Baden-Württemberg 7.875 2.037 5.838
Bayern 7.394 1.310 6.084
Berlin 4.696 1.607 3.089
Brandenburg 1.041 75 966
Bremen 1.654 576 1.078
Hamburg 1.878 309 1.569
Hessen 5.736 1.706 4.030
Mecklenburg-Vorpommern 1.128 151 977
Niedersachsen 13.144 5.314 7.830
Nordrhein-Westfalen 23.623 9.096 14.525 2
Rheinland-Pfalz 4.140 912 3.228
Saarland 1.911 563 1.348
Sachsen 2.543 547 1.996
Sachsen-Anhalt 2.291 716 1.575
Schleswig-Holstein 3.219 799 2.420
Thüringen 1.573 214 1.359
17. Welche Weisungslage existiert im BAMF in Bezug auf Eziden aus dem
Irak, insbesondere mit Blick darauf, dass Gerichte in mehreren Fällen von
Asyl-(Folge-)Anträgen die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch
das BAMF angeordnet haben?
Ist geplant, die Weisungslage den aktuellen Entwicklungen anzupassen?
Das BAMF geht aufgrund der aktuellen Lage im Irak davon aus, dass für Jesiden
aus Gebieten, die in die Hände der IS gefallen sind, eine Gruppenverfolgung
durch nichtstaatliche Akteure vorliegt. Damit ist in der Regel Flüchtlingsschutz
bzw. Asyl festzustellen, sofern nicht im Ausnahmefall interne
Schutzmöglichkeiten bestehen. Bei Jesiden aus anderen Gebieten ist eine Einzelfallprüfung
durchzuführen. Die Weisungslage wird regelmäßig im Hinblick auf die sich
entwickelnde Lage im Irak überprüft.
18. Welche Weisungslage existiert in Bezug auf Asylwiderrufsprüfverfahren
im Falle irakischer Flüchtlinge und Asylberechtigter, und ist hier nach
Ansicht der Bundesregierung eine Überarbeitung angezeigt?
Im Hinblick auf die Lage im Irak werden beim BAMF keine Widerrufsverfahren
bei irakischen Staatsangehörigen eingeleitet.
Aufenthaltsrecht Insgesamt Einreise vor 2011 Einreise ab 2011
Einreisejahr nicht im
AZR erfasst
Syrer in Deutschland gesamt 83.846 25.932 57.912 2
davon:
unbefristet 7.357 7.181 176
befristet 48.723 15.898 32.825
gestattet 13.575 37 13.538
geduldet 1.088 428 660
Sonstiges / Befreiungen 13.103 2.388 10.713 2
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]