Patchworkfamilien in Deutschland
der Abgeordneten Katja Dörner, Dr. Franziska Brantner, Ulle Schauws, Doris Wagner, Beate Walter-Rosenheimer, Kai Gehring und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Stief- und Patchworkfamilien sind Familien, die überwiegend aus einer Trennung oder Scheidung oder aus einer alleinerziehenden Elternschaft hervorgehen; in heute selteneren Fällen aufgrund des Todes eines Elternteils. Da der Begriff „Stieffamilie“ heute häufig negativ besetzt ist und von den Familienmitgliedern selbst nicht bevorzugt benutzt wird, dominiert die Bezeichnung „Patchworkfamilie“. Sie ist gekennzeichnet durch ihre Pluralität, die sich aus den verschiedenen biologischen und sozialen Elternschaftskonstellationen ergibt. Auch in Patchworkfamilien sind die Partnerschaften zumeist auf eine dauerhafte wechselseitige Verantwortung angelegt und die sozialen Elternteile übernehmen Verantwortung für die Kinder, die aus der früheren Beziehung der Partnerin bzw. des Partners stammen.
Laut sozialwissenschaftlicher Literatur wären dem Familienreport 2012 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) nach etwa zwischen 10 und 14 Prozent aller Familien Patchworkfamilien. Etwa 10,9 Prozent der Kinder unter 18 Jahren hätten demnach im Jahr 2005 in Patchworkfamilien gelebt. In knapp der Hälfte der Patchworkfamilien gebe es einen sozialen Vater („Stiefvater“), knapp ein Drittel habe eine soziale Mutter („Stiefmutter“) und in etwa einem Viertel dieser Familien haben beide Partner sowohl gemeinsame Kinder als auch jeweils Kinder aus vorherigen Partnerschaften. Drei Viertel der Partner in Patchworkfamilien sind verheiratet.
Im Familienreport 2012 des BMFSFJ wird allerdings festgestellt, dass Patchworkfamilien in der amtlichen Statistik nur unzureichend erfasst werden. Neuere Hochrechnungen zur Häufigkeit von Stiefkindern in Deutschland sind nicht verfügbar (siehe: „Stief- und Patchworkfamilien in Deutschland, Monitor Familienforschung, Beiträge aus Forschung, Statistik und Familienpolitik, Ausgabe 31“, herausgegeben vom BMFSFJ, November 2013).
Patchworkfamilien sehen sich aufgrund der häufig mit dieser Familienform einhergehenden Mehrelternkonstellation oft mit besonderen Herausforderungen konfrontiert, sei es im Alltag, sei es mit Blick auf rechtliche Rahmenbedingungen u. a. im Sorge-, Unterhalts- und Umgangsrecht. Rechtliche Regelungen, die Patchworkfamilien betreffen, gibt es kaum. Lediglich auf das sog. kleine Sorgerecht wird häufiger verwiesen. Demnach hat der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes (§ 1687b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um die unzureichende Erfassung von Patchworkfamilien in der amtlichen Statistik und das Wissen um Patchworkfamilien zu verbessern, und wenn keine Maßnahmen geplant sind, warum nicht?
Welche Einschätzung hat die Bundesregierung hinsichtlich der quantitativen Entwicklung von Patchworkfamilien in Deutschland?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich des Wohlergehens von Kindern in Patchworkfamilien?
Liegen der Bundesregierung wissenschaftliche Erkenntnisse darüber vor, ob sich das gemeinsame elterliche Sorgerecht für ein Kind bzw. die partnerschaftlich wahrgenommene Elternverantwortung nach einer Trennung positiv für sein Wohlergehen auswirkt, und hat dies Konsequenzen für das Wohlergehen in einer Patchworkfamilie?
Wer ist bzw. wird mit dem Praxisprojekt „Partnerschaftliche Elternverantwortung nach Trennung und Scheidung“ betraut, und inwieweit werden bei dem Projekt Patchworkfamilien und soziale Eltern berücksichtigt?
Welchen Unterstützungsbedarf sieht die Bundesregierung bei Patchworkfamilien, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Unterstützung von Patchworkfamilien?
Welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung angesichts der Pluralisierung des Elternschaftsbegriffs und mit Blick auf die Mehrelternkonstellationen?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über rechtliche Probleme von sozialen Elternteilen, die nicht mit dem biologischen Elternteil des Kindes verheiratet sind, bei der Wahrnehmung elternähnlicher Verantwortung gegenüber dem Kind?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie häufig in Patchworkfamilien von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, dem sozialen Elternteil Sorgebefugnisse mit Hilfe einer Vollmacht des Alleinsorgeberechtigten zu übertragen?
Wie schätzt die Bundesregierung die Praktikabilität der Möglichkeit der Übertragung von Sorgebefugnissen auf soziale Elternteile mit Hilfe von Vollmachten ein?
In wie vielen Fällen entsteht nach Einschätzung der Bundesregierung das sog. kleine Sorgerecht (§ 1687b BGB) kraft Gesetzes?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, inwieweit die Regelungen des § 1687b BGB bei den rechtlichen und sozialen Elternteilen bekannt sind?
Wie schätzt die Bundesregierung angesichts dessen, dass das gemeinsame elterliche Sorgerecht nach Trennung oder Scheidung der Eltern zum Regelfall geworden ist die Entwicklung zum Entstehen des kleinen Sorgerechts ein, und wie wird sich dies für die sozialen Elternteile auswirken?
Hat die Bundesregierung Informationen darüber, wie häufig Eltern mit gemeinsamem elterlichen Sorgerecht für ihr gemeinsames Kind von der Möglichkeit Gebrauch machen, einem Dritten – beispielsweise einem sozialen Elternteil – durch eine gemeinsame Erklärung einzelne konkrete sorgerechtliche Befugnisse übertragen zu lassen?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, inwieweit die Regelungen des § 1687b BGB bzw. die sorgerechtlichen Befugnisse von sozialen Elternteilen, die nicht mit dem Elternteil des Kindes verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, den Fachkräften der Kindertagesbetreuung, den Lehrerinnen und Lehrern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Behörden und Ämtern oder den Fachkräften im Gesundheitsbereich bekannt sind?
Welche Möglichkeiten haben soziale Elternteile, Dritten gegenüber ihre Befugnisse darzulegen?
Beabsichtigt die Bundesregierung eine Ausweitung des sog. kleinen Sorgerechts auf soziale Elternteile, die nicht mit dem rechtlichen Elternteil des Kindes verheiratet sind bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind oder erwägt die Bundesregierung eine anderweitige rechtliche Stärkung dieser sozialen Elternteile bzw. eine Förderung der sozialfamiliären Beziehungen zwischen Kind und sozialem Elternteil, und wenn nicht, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf im Bereich des Unterhaltsrechts mit Blick auf Mehrelternkonstellationen, und wenn ja, welche?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Bedeutung, die die soziale und personale Verbundenheit zwischen sozialen Eltern und Kind in Patchworkfamilien für das Kindeswohl haben?
Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse sind der Bundesregierung bekannt, wie Kinder aus Patchworkfamilien mit der „Doppelbesetzung“ einer Elternrolle umgehen, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?