[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2888
18. Wahlperiode 15.10.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Annette Groth,
Inge Höger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/2537 –
Ausweitung von internationalen Finanzermittlungen und Abfragen von
Kontodaten
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut Medienberichten plant die Bundesregierung, einen „Kampf gegen
Geldwäsche“ zu verschärfen (
www.all-in.de vom 27. August 2014). Demnach würde
damit auf die internationale „Arbeitsgruppe Bekämpfung der Geldwäsche und
der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force on Money
Laundering – FATF) reagiert, die Deutschland „wegen des Ausmaßes an Geldwäsche“
mit einem „verschärften Überwachungsverfahren gedroht“ habe. Dabei sei es
vor allem um „Terrorismusfinanzierung“ gegangen. Auch die Organisation für
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) habe laut
Medienberichten deutsche Regelungen bemängelt und forderte „strafrechtliche
Nachbesserungen“ (REUTERS vom 27. April 2014). Angedroht wurde ein
„verschärftes Überwachungsverfahren“ der OECD, sofern nicht bis Juni 2014
„konkrete Schritte zur Verschärfung des Kampfes gegen Geldwäsche“ vorgewiesen
würden.
Letztes Jahr hatte indes die „WirtschaftsWoche“ über den damaligen
Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar gemeldet, dass immer mehr Abfragen von
Kontodaten vorgenommen würden (26. November 2013). Die Maßnahme habe
„einst als Anti-Terror-Maßnahme“ gegolten, nun würden damit auch wegen
„Steuerhinterziehungen und Sozialmissbrauch“ ermittelt. Bis Ende September
2013 seien bereits mehr als 102 000 Kontenabrufe erfolgt, im gesamten
vergangenen Jahr seien es lediglich 72 578 gewesen. Die Bundesregierung hatte aber
kurz zuvor eine entsprechende Erhöhung bestritten (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/14831). Laut Peter Schaar habe sich
auch der „Kreis der Zugriffsberechtigten“ im Laufe der Jahre immer mehr
erweitert. Das Argument des Kampfs gegen den Terrorismus diene „als eine Art
Türöffner zu den Kontodaten“. Abfragen würden „oftmals ohne Begründung
und ohne Nachricht an den Betroffenen“ durchgeführt. Die nun angekündigten
Verschärfungen im „Kampf gegen Geldwäsche“ hinsichtlich einer
„Terrorismusfinanzierung“ könnten also zur weiteren Zunahme entsprechender Abfragen
führen.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. Oktober 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2888 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode1. Inwiefern kann die Bundesregierung die Einschätzung des vom Europäischen
Polizeiamt Europol vorgelegten „EU Terrorism Situation & Trend Report
2014“ (Te-Sat) bestätigen, wonach „Terroristen“ häufig
Sozialversicherungsleistungen, Kreditkarten oder anonyme Geldkarten missbrauchen oder
Wohltätigkeitsorganisationen und Vereine zur Beschaffung von Geldern für
terroristische Vereinigungen benutzen, und auf welche belastbaren Angaben
stützt sie die Einschätzung?
Der Europol-„Terrorism Situation & Trend Report 2014“ beschreibt die
Situation zusammenfassend für Europa. Für Deutschland kann die Aussage
dahingehend bestätigt werden, dass in der Vergangenheit Fälle bekannt geworden sind,
in denen Beschuldigte aus dem islamistisch-terroristischen Spektrum
Sozialhilfeleistungen bezogen haben. Die konkrete Verwendung der Gelder, etwa zur
Finanzierung terroristischer Aktivitäten, kann im Detail regelmäßig nicht
nachgewiesen werden. Analoge Feststellungen gelten ebenso für die Nutzung von
anonymen Geldkarten, wobei hierbei nicht die Generierung von Geldern im
Vordergrund steht, sondern ausschließlich die Verschleierung der digitalen
Transaktionswege. Eine Verfolgung von Transaktionen die unter der Verwendung
anonymer Geldkarten getätigt wurden, ist nicht möglich.
Der Bundesregierung liegen ebenfalls Erkenntnisse dazu vor, dass sich
terroristische Organisationen zum Teil aus organisierten Spendengeldsammlungen in
Europa finanzieren.
2. Auf welche Weise hat die Bundesregierung die „EU-Präventiv-Richtlinie
zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“
umgesetzt?
Insgesamt wurden bislang drei Geldwäsche-Richtlinien auf europäischer Ebene
verabschiedet und in nationales Recht umgesetzt: Die Richtlinie 91/308/EWG
vom 10. Juni 1991, die Richtlinie 2001/97/EG vom 4. Dezember 2001 sowie die
Richtlinie 2005/60/EG vom 26. Oktober 2005.
Die EU-Richtlinien wurden primär im Geldwäschegesetz (GwG) umgesetzt, so
dass dieses im Laufe der Jahre mehrere Überarbeitungen erfahren hat:
● Das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“
(Geldwäschegesetz) vom 25. Oktober 1993 wurde durch
● das Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz – GwBekErgG)
in der Neufassung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) überarbeitet.
● Im Nachgang zur FATF Deutschlandprüfung 2010 wurde es zudem durch das
„Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention“ vom 22. Dezember
2011 (Geldwäscheoptimierungsgesetz – GwOptG; BGBl I S. 2959) und
● das „Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes“ vom 18. Februar 2013
(GwGErgG, BGBl. I, Seite 268) ergänzt.
Darüber hinaus wurden einige Sondervorschriften für Kreditinstitute,
Versicherungen oder den Wertpapierhandel in das Kreditwesengesetz (KWG) und das
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) eingefügt.
Mit dem „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer
Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität“ (OrgKG) vom 15. Juli 1992
(BGBl. I, S. 1302) war mit Wirkung vom 22. September 1992 der
Straftatbestand der Geldwäsche als neuer § 261 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden.
Dieser Straftatbestand wurde in den letzten Jahren mehrfach geändert.
Insbesondere wurde dabei der Vortatenkatalog zur Geldwäsche erweitert.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2888Derzeit wird die sogenannte 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie verhandelt. Das
Europäische Parlament hat seinen Bericht im März 2014 verabschiedet. Die
gemeinsame Ausrichtung des Rates wurde am 28. Juni 2014 vom Ausschuss der
Ständigen Vertreter beschlossen. Ab Oktober 2014 wird die italienische
Ratspräsidentschaft die Trilogverhandlungen führen, so dass mit einem Abschluss der
Richtlinie bis Ende 2014 zu rechnen ist.
3. Welche neuen Regelungen sollen in der aktualisierten Richtlinie nach
gegenwärtigem Stand getroffen werden, und wie hat sich die Bundesregierung
hierzu positioniert?
Am 28. Juni 2014 hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten
(AStV) die gemeinsame Ausrichtung des Rates verabschiedet, wonach die
4. EU-Geldwäsche-Richtlinie folgende Neuerungen bringen wird:
● Die Neujustierung des risikobasierten Ansatzes, wonach
Geldwäschegesetzgebung, Aufsicht und Bekämpfungsmaßnahmen zukünftig nicht mehr
unterschiedslos auf alle Sachverhalte Anwendung finden, sondern Art und
Umfang sich am Einzelfallrisiko bemessen.
● Schaffung von mehr Transparenz juristischer Personen, insbesondere im
Hinblick auf die Identifizierbarkeit des wirtschaftlich Berechtigten.
● Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf den gesamten
virtuellen und terrestrischen Glücksspielsektor, sowie die Absenkung des
Schwellenwertes für die Bargeldannahme durch Güterhändler von 15 000
Euro auf 10 000 Euro.
● Schaffung einer eigenen EU-Off-Shore-Politik, Einführung einer Black-List
nichtkooperativer Jurisdiktionen.
● Koordinierung der supranationalen Risikoanalyse durch die Kommission im
Rahmen des EGMLTF (Expertengruppe aus Kommission und
Mitgliedstaatenvertretern zur Umsetzung der EU-Geldwäsche-Richtlinien) unter
Hinzuziehung anderer relevanter EU Institutionen (z. B. Europol, Europäische
Bankenaufsicht etc.).
Die Bundesregierung unterstützt den Text der Allgemeinen Ausrichtung.
4. Auf welche Weise hat die Bundesregierung die EU-Richtlinie über die
Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus
Straftaten umgesetzt?
Die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und
Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union ist bis zum 4. Oktober 2016
umzusetzen. Der konkrete Umsetzungsbedarf wird derzeit geprüft. Die
Richtlinie übernimmt die bereits im Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom
24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und
Vermögensgegenständen aus Straftaten enthaltenen Vorgaben, geht jedoch auch
teilweise darüber hinaus. Enthalten sind unter anderem Regelungen über
Einziehung (in deutscher Terminologie: Einziehung und Verfall) auf Grundlage einer
Verurteilung, erweiterte Einziehung (die eine Einziehung auch von Vermögen
erlaubt, das nicht einer bestimmten Straftat zugeordnet werden kann, dessen
illegale Herkunft aber feststeht), Einziehung ohne vorherige Verurteilung (sog.
Non Conviction Based Confiscation, die bei Flucht oder Krankheit des
Beschuldigten greift), Einziehung bei Dritten, Sicherstellung, Verfahrensgarantien
sowie Beteiligungsrechte und die Erhebung statistischer Daten.
Drucksache 18/2888 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode5. Inwieweit trifft es nach Einschätzung der Bundesregierung zu, dass
Behörden des Innern und des Zolls durch die erneuerte Richtlinie noch mehr
Befugnisse erhalten?
Die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und
Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union enthält überwiegend
Vorgaben zum materiellen Strafrecht. Unmittelbare Befugnisse für Zoll- und
Steuerbehörden ergeben sich daraus nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 4 verwiesen.
6. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Empfehlung des EU-
Berichts „Schlussfolgerungen und Empfehlungen“ des Rates hinsichtlich
verstärkten Finanzermittlungen, die einen „proaktiven und präventiven
Zusatznutzen“ erzielen könnten und deshalb vermehrt „in allen Fällen schwerer
und organisierter Kriminalität“ eingesetzt werden sollten (bitte nicht wie
auf Bundestagsdrucksache 17/14831 antworten, ob die Maßnahmen als
„regelmäßiger Ermittlungsbestandteil“ genutzt werden, sondern ob diese
aus ihrer Sicht, wie von der Europäischen Union (EU) gefordert, vermehrt
genutzt werden sollten)?
Die Empfehlungen des genannten EU-Berichtes (Ratsdok. 12657/2/12)
hinsichtlich der verstärkten Durchführung von Finanzermittlungen zur Erzielung eines
„proaktiven und präventiven Zusatznutzen“ in Verfahren der schweren und
organisierten Kriminalität wurden im Rahmen der 3195. Sitzung des Rats der
Europäischen Union durch die Justiz- und Innenminister am 26. Oktober 2012
begrüßt und der Bericht mit seinen Schlussfolgerungen und Empfehlungen ohne
Gegenstimmen verabschiedet.
7. Inwiefern plant die Bundesregierung tatsächlich eine „Verschärfung der
Bekämpfung der Geldwäsche in Deutschland“?
a) Auf welche Weise soll eine „Terrorismusfinanzierung“ zukünftig besser
aufgedeckt werden?
b) Welche neuen Instrumente werden geschaffen?
Die Bundesregierung beabsichtigt, bis Ende des Jahres einen Gesetzentwurf zu
erarbeiten, der entsprechend den Empfehlungen der Financial Action Task Force
(FATF) eine Strafbarkeit für das Waschen eigener Erträge durch Vortatbeteiligte
(„Selbstgeldwäsche“) vorsieht und zugleich das verfassungsrechtliche Verbot
der Doppelbestrafung des selben Unrechts beachtet. Im Bereich der
Terrorismusfinanzierung beabsichtigt die Bundesregierung, bis Ende 2014 den Entwurf
eines eigenständigen Straftatbestands der Terrorismusfinanzierung vorzulegen.
8. Welche „verschärften Überwachungsverfahren“ hatte die FATF bei einer
Nichtreaktion der Bundesregierung angedroht?
Deutschland befand sich seit dem Jahr 2010 in einem regulären Follow-Up-
Verfahren der FATF. Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass von der
FATF in Prüfungsberichten festgestellte Defizite bei der Umsetzung der FATF-
Standards in den FATF-Ländern behoben werden. Deutschland wurde aus dem
Follow-Up-Verfahren im Juni 2014 angesichts der Verbesserungen im Bereich
Geldwäscheprävention und Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung,
entlassen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2888Eine in der Frage angesprochene Drohung, Deutschland gegebenenfalls in ein
„verschärftes Überwachungsverfahren“ zu überführen, hat es nicht gegeben.
Vielmehr hat die FATF mit der Entlassung zum Ausdruck gebracht, dass
Deutschland nun über einen ausreichenden Umsetzungsstand ihrer
Empfehlungen verfügt.
9. Inwiefern trifft es zu, dass deutsche Bundesminister mit einem Schreiben
Deutschland „die Vorstufe eines schärferen Überwachungsverfahrens“
erspart hätten?
Wie in der Antwort zu Frage 10 dargelegt, hat die FATF nicht über eine
Überführung in ein „verschärftes Überwachungsverfahren“ entschieden. Vielmehr
wurde Deutschland aus dem Follow-Up-Verfahren entlassen. Für eine solche
Entscheidung der FATF sind nicht schriftliche oder mündliche Ankündigungen
der jeweiligen Regierungen ausschlaggebend, sondern eine Gesamtschau, die
die in Kraft befindlichen Gesetze, die aktuelle Verwaltungspraxis der
Aufsichtsbehörden und die Implementierung durch die geldwäscherechtlich
Verpflichteten miteinbezieht.
10. Inwiefern trifft es zu, dass auch die OECD deutsche Regelungen
bemängelt und „strafrechtliche Nachbesserungen“ gefordert hatte (REUTERS
vom 27. April 2014)?
Die FATF ist eine Organisation unter dem Dach der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Es ist daher davon
auszugehen, dass sich der Artikel auf Bewertungen der FATF bezieht. So hatte die FATF
in ihrem Deutschland-Bericht aus dem Jahr 2010 bemängelt, dass im
Geldwäsche-Straftatbestand (§ 261 des Strafgesetzbuchs – StGB) die sogenannte
Selbstgeldwäsche wegen des Strafbefreiungsgrundes in § 261 Absatz 9 Satz 2
StGB straflos sei. Weiterhin wurde die mangelnde Effektivität des
Straftatbestandes (bedingt durch einen niedrigen Strafrahmen und hohe
Beweislastanforderungen der Norm) kritisiert. In diesem Zusammenhang wird auch auf die
Antwort zu Frage 7 verwiesen.
11. Worin besteht nach Kenntnis der Bundesregierung das gegenüber der
Bundesrepublik Deutschland angedrohte „verschärfte
Überwachungsverfahren“ der OECD?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
12. Welche „konkreten Schritte zur Verschärfung des Kampfes gegen
Geldwäsche“ hatte die Bundesregierung, wie von der OECD gefordert, bis Juni
2014 vorgewiesen?
Die Bundesregierung hat in ihrem Antrag auf Entlassung aus dem
Überwachungsverfahren den Inhalt und den Vollzug des seit dem Jahr 2010
abgearbeiteten Maßnahmenpakets gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
dargelegt. Unter anderem hat Deutschland mit zahlreichen Gesetzesänderungen
den präventiv-aufsichtsrechtlichen Bereich durch die Erweiterung und
Präzisierung einzelner Kundensorgfalts- und Organisationspflichten im Finanz- und
Nichtfinanzsektor optimiert.
Auch das Verdachtsmeldewesen ist spürbar verbessert worden. Im Jahr 2013
kann Deutschland bei den Verdachtsmeldungen auf eine Steigerung von rund
33 Prozent gegenüber dem Vorjahr verweisen. Im repressiven Bereich wurde der
Drucksache 18/2888 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeVortatenkatalog des Straftatbestandes der Geldwäsche erweitert. Zur
Durchsetzung der geldwäscherechtlichen Pflichten wurden im Jahr 2013 zudem neue
Bußgeldtatbestände in das Geldwäschegesetz eingefügt.
Der FATF konnten darüber hinaus deutliche Verbesserungen im Bereich der
Aufsicht über den Nichtfinanzsektor, der überwiegend in die Zuständigkeit der
Länder fällt, dargelegt werden. Das zur Anti-Geldwäscheaufsicht verfügbare
Personal hat sich zwischen den Jahren 2011 und 2013 mehr als verdoppelt.
Darüber hinaus wurde eine verbesserte Sensibilisierung der verpflichteten
Unternehmen über die spezifischen Geldwäsche-Risiken und die gesetzlichen
Pflichten dieser Unternehmen erreicht.
13. Inwiefern ist die Zahl der Kontenabfragen durch Finanzämter und
Sozialbehörden im Jahr 2013 tatsächlich „drastisch gestiegen“ (Wirtschafts
Woche vom 26. November 2013), und welche Zahlen kann die
Bundesregierung hierzu vorlegen (bitte für beide Jahreshälften 2013 sowie die erste
Jahreshälfte 2014 sowie die anfragenden Behörden aufschlüsseln)?
Seit Anfang des Jahres 2013 ist die Anzahl der vom Bundeszentralamt für
Steuern durchgeführten Kontenabrufe deutlich angestiegen. Dieser Anstieg ist im
Wesentlichen auf die – seit 1. Januar 2013 zulässigen – Kontenabrufersuchen
von Gerichtsvollziehern nach § 802 l der Zivilprozessordnung zurückzuführen.
Die Anzahl der über das Bundeszentralamt für Steuern im Jahr 2013 und im
ersten Halbjahr 2014 durchgeführten Kontenabrufe nach § 93 Absatz 7 und 8
der Abgabenordnung (AO) betrug im Einzelnen:
Bedarfsträger 1. Halbjahr 2013 2. Halbjahr 2013 1. Halbjahr 2014
Finanzbehörden
Realsteuergemeinden
Zoll
24 627
10 761
169
22 416
10 403
191
24 555
10 797
213
(§ 93 Abs. 7 AO gesamt) 35 557 33 010 35 565
Bedarfsträger nach § 93 Abs. 8 AO
insgesamt:
23 925 49 148 65 995
davon:
Sozialbehörden – ALG II 4 022 3 472 3 407
Sozialbehörden – SGB XII 848 792 816
Sozialbehörden – BAföG 12 9 17
Sozialbehörden – WoGG 73 27 66
Gerichtsvollzieher 18 732 43 028 58 515
Unterhaltsvorschuss-Stellen 0 1 568 2 938
Sonstige 238 252 236
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/288814. In wie vielen der Fälle wurden die Betroffenen über die Maßnahme
informiert?
Nach § 93 Absatz 9 Satz 2 AO ist der Betroffene nach Durchführung eines
Kontenabrufs vom ersuchenden Bedarfsträger über die Durchführung zu
benachrichtigen. Die Unterrichtung steht nicht im Ermessen des Bedarfsträgers.
Statistische Erhebungen hierüber liegen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass
Bedarfsträger ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen sind, liegen der
Bundesregierung nicht vor.
15. Inwiefern trifft es zu, dass Zugriffsmöglichkeiten auf immer mehr
Behörden ausgeweitet wurden?
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführlichen Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/8715 vom 22. Februar 2012 (Vorbemerkung der
Bundesregierung und die Antwort zu Frage 2) und auf die Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
17/14455 vom 30. Juli 2013 (Antwort zu Frage 8) verwiesen. In der 18.
Wahlperiode wurde bisher keine neue Kontenabrufmöglichkeit geschaffen.
16. Inwiefern trifft es zu, dass die Kontenabfrage ursprünglich als „Anti-
Terror-Maßnahme eingeführt“ worden war, das Argument aber „als eine Art
Türöffner zu den Kontodaten“ geworden ist?
Die zwischen einem Kreditinstitut und seinen Kunden geschlossenen
zivilrechtlichen Vereinbarungen über die Geheimhaltung der Geschäftsbeziehung
(sogenanntes Bankgeheimnis) begründen – anders als zum Beispiel bei Verteidigern,
Rechtsanwälten, Ärzten oder Geistlichen – kein Aussage- oder
Auskunftsverweigerungsrecht in öffentlich-rechtlichen Ermittlungsverfahren. Der
Gesetzgeber kann daher auch eine über die ursprünglichen Zwecke hinausgehende
Kontenabrufmöglichkeit öffentlicher Stellen schaffen, wenn ein entsprechendes
Ermittlungsbedürfnis besteht, das nicht durch weniger belastende Maßnahmen
erfüllt werden kann.
17. Auf welche Weise bringen sich Bundesbehörden im EU-Programm
„Autonomous Anonymous Analysis“ (Ma3tch) ein (
www.fiu.net/fiunet-unlimited/
match/match3)?
a) Welche Technologien werden beim automatisierten Datenabgleich via
Ma3tch eingesetzt?
b) Welche Anwendungen welcher Hersteller (Hard- und Software)
werden hierfür beim Bundeskriminalamt (BKA) genutzt?
c) Wie wird sichergestellt, dass dabei keine Personendaten übertragen
werden?
Eine Datenübermittlung der deutschen FIU (Bundeskriminalamt – Zentralstelle
für Verdachtsmeldungen) an andere FIU richtet sich nach den Voraussetzungen
von § 14 des Bundeskriminalamtgesetzes, wonach jede Datenübermittlung
erforderlich sein muss und für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen ist. Ein
automatisierter oder anlassloser Datenaustausch ist mangels Rechtsgrundlage nicht
zulässig. Das Bundeskriminalamt beteiligt sich daher nicht an der „Ma3tch“-
Option.
Drucksache 18/2888 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode18. Welche weiteren Datenaustauschsysteme existieren nach Kenntnis der
Bundesregierung unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für
Zwecke des Aufspürens von „Terrorismusfinanzierung“?
a) Welche der Aktennachweissysteme sind geeignet, Risiken zu ermitteln
oder Prognosen zu entwerfen?
b) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern Zulieferungen
oder Abfragen der Informationssysteme zu- oder abnehmen?
c) Welche Zahlen sind ihr diesbezüglich für die Jahre 2012, 2013 und 2014
hinsichtlich des Systems für das Risikomanagement bei Zollkontrollen,
des Zollinformationssystems, des Aktennachweissystems für
Zollzwecke sowie entsprechende Datensammlungen bei Europol bekannt
(sofern keine Zahlen für andere Mitgliedstaaten der Europäischen
Union vorliegen, bitte wenigstens für deutsche Behörden benennen)?
Die Bundesregierung hat Kenntnis über die Existenz eines von der Europäischen
Kommission finanzierten Projekts mit der Bezeichnung „Titan“. Weitere
Datenaustauschsysteme zwischen den EU-Mitgliedstaaten, die zum Zwecke des
Aufspürens von Terrorismusfinanzierung verwendet werden, sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
19. Auf welche Weise sind Bundesbehörden sowie Einrichtungen der EU in
der Plattform der zentralen Meldestellen der EU (Financial Intelligence
Unit – FIU) vertreten?
Die FIU-Plattform ist eine informelle Gruppe, die 2006 von der Europäischen
Kommission eingerichtet wurde. Vertreten sind die zentralen Meldestellen
(FIU) der EU-Staaten. Der Hauptzweck ist, die Zusammenarbeit zwischen den
zentralen Meldestellen zu verbessern. Das Bundeskriminalamt nimmt seit 2008
an den Sitzungen regelmäßig teil.
a) Inwiefern arbeitet die Plattform auch mit der Europäischen
Kommission zusammen, etwa in der Vorbereitung von Gesetzgebungsvorhaben
oder politischen Maßnahmen?
Die Sitzungen der FIU-Plattform werden gemeinsam durch die Generaldirektion
„Inneres“ (DG Home Affairs) und Generaldirektion „Binnenmarkt und
Dienstleistungen“ (DG Internal Market and Services) geleitet.
b) Wem ist die Plattform gegenüber rechenschaftspflichtig, und wie kann
diese parlamentarisch kontrolliert werden?
Wie bereits ausgeführt, wurde die FIU-Plattform von der Europäischen
Kommission eingerichtet. Die Europäische Kommission ist als Exekutivorgan der
Europäischen Union gegenüber dem Europäischen Parlament
rechenschaftspflichtig. Damit erfolgt auch eine parlamentarische Kontrolle der FIU-
Plattform.
c) Wie oft hat sich die Plattform in den Jahren 2012, 2013 und 2014
jeweils getroffen?
Die FIU-Plattform hat in den Jahren 2012, 2013 und 2014 jeweils zweimal
jährlich getagt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2888d) Auf welche Weise können Informationen zwischen den FIU einzelner
Mitgliedstaaten der Europäischen Union getauscht werden?
Informationen können über die Kanäle von INTERPOL, Europol, das FIU.Net
und das Egmont Secure Web ausgetauscht werden.
e) Auf welche Weise sollen die FIU zukünftig mit Europol kooperieren,
welche Vereinbarungen existieren hierzu bereits, und bis wann sollen
diese umgesetzt werden?
Es ist beabsichtigt, das bisher im Rahmen eines EU-geförderten Projektes
betriebene FIU.Net zu Europol zu überführen und die dortige IT-Infrastruktur für den
Informationsaustausch zwischen den FIU zu nutzen. Die Übernahme der
Funktionalitäten des FIU.Net durch Europol soll bis Ende des Jahres 2015
vorgenommen werden.
Die zukünftige Zusammenarbeit der FIUs und Europols wird sowohl im
Entwurf der Europol-Verordnung als auch im Entwurf der 4. EU-
Geldwäscherichtlinie thematisiert.
f) Welche Regelungen treffen die Vereinbarungen zur Zusammenarbeit
bei der „Terrorismusfinanzierung“?
Die FIU der Mitgliedstaaten sind grundsätzlich gemäß Artikel 21 der dritten
EU-Geldwäscherichtlinie (RICHTLINIE 2005/60/EG DES EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Oktober 2005) sowohl für
Geldwäsche als auch für die Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
zuständig.
20. Wie viele Ermittlungshinweise haben Behörden der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union von der Anlaufstelle des „Programms zum
Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus“ (Terrorist Finance Tracking
Programme – TFTP) von Europol bzw. US-Behörden nach Kenntnis der
Bundesregierung nach TFTP-Ersuchen erhalten?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Werte über die Anzahl von
Ermittlungshinweisen vor, welche durch Europol bzw. die US-Behörden an die
EU-Mitgliedstaaten übermittelt wurden.
21. Auf welche Weise hat die TFTP-Anlaufstelle von Europol das BKA seit
ihrem Bestehen unterstützt?
a) Wie viele Ermittlungshinweise hat das BKA von der TFTP-
Anlaufstelle von Europol bzw. US-Behörden nach TFTP-Ersuchen erhalten?
Das Bundeskriminalamt hat seit Bestehen des TFTP-Abkommens von Europol
31 Ermittlungshinweise erhalten.
b) Wie viele Ermittlungshinweise hat das BKA aus TFTP-Analysen ohne
vorherige TFTP-Ersuchen von Europol bzw. US-Behörden erhalten?
Das Bundeskriminalamt hat insgesamt neun Mitteilungen von Europol bzw. den
US-Behörden erhalten.
Drucksache 18/2888 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodec) Wie viele der TFTP-Hinweise von Europol bzw. US-Behörden wurden
vom BKA an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
„Drittländer“ weitergeleitet, und um welche handelt es sich dabei?
Seitens des Bundeskriminalamtes wurden keine TFTP-Hinweise an andere EU-
Mitgliedstaaten oder Drittländer weitergeleitet.
22. Was ist der Bundesregierung über die Ergebnisse der dritten TFTP-
Überprüfung vom April 2014 bekannt, bzw. wann sollen diese vorliegen?
Die vorliegende dritte Überprüfung umfasst einen Zeitraum von 17 Monaten
(1. Oktober 2012 bis 28. Februar 2014).
Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass das TFTP im Berichtszeitraum ein
wichtiges Instrument zur Übermittlung aktueller, präziser und zuverlässiger
Informationen über Aktivitäten im Zusammenhang mit vermuteten terroristischen
Planungen und der Terrorismusfinanzierung bleibt.
In dem Bericht begrüßt die Kommission die verstärkte Transparenz der US-
Behörden bei der Informationsweitergabe.
Aufgrund der Informationen und Erklärungen u. a. des US-Finanzministeriums,
von Europol und der unabhängigen Prüfer, der Überprüfung einschlägiger Daten
und einer repräsentativen Stichprobe der in den bereitgestellten TFTP-Daten
durchgeführten Abfragen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das
Abkommen und seine Garantien und Kontrollen ordnungsgemäß umgesetzt werden
sowie dass die Ergebnisse der zweiten gemeinsamen Überprüfung vom US-
Finanzministerium berücksichtigt wurden.
23. An welchen Konferenzen oder Fortbildungsveranstaltungen zum TFTP
haben Behörden des Bundesministeriums des Innern (BMI) im Jahr 2014
teilgenommen, und welche Aspekte zur „Bekämpfung von Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung“ wurden dort behandelt?
Hinsichtlich der Teilnahme von Behörden des Bundesministeriums des Innern
an Veranstaltungen zum Thema TFTP wird auf die Antwort zu Frage 24
verwiesen.
24. Inwieweit haben nach Kenntnis der Bundesregierung bei Europol im Jahr
2014 Treffen oder Konferenzen zu TFTP stattgefunden, wer richtete diese
aus, welche deutschen Behörden nahmen daran teil, und welche Themen
wurden dort behandelt?
Am 17. und 18. Juni 2014 fand bei Europol in Den Haag ein Treffen der EU-
Mitgliedstaaten zum Thema TFTP statt. Seitens deutscher Behörden haben
Vertreter des Bundeskriminalamtes an dieser Veranstaltung teilgenommen. Die
Ausrichtung erfolgte hierbei durch Vertreter der Organisation O42 (europäische
Zentralstelle für TFTP) von Europol.
Behandelt wurde u. a. das Anfrageaufkommen der Mitgliedstaaten, die
Vorstellung des Unternehmens durch einen Vertreter von SWIFT sowie die Rolle des
so genannten EU Scruteneers, welcher maßgeblich für die Überprüfung des
„Nexus to Terrorism“ bei TFTP Anfragen verantwortlich ist. Des Weiteren
haben zwei Vertreter vom US Departement of the Treasury deren Rolle im
gesamten Prozess dargestellt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/288825. Inwieweit nahmen an den Veranstaltungen nach Kenntnis der
Bundesregierung auch Vertreterinnen und Vertreter von US-Behörden teil?
An der Veranstaltung am 17. und 18. Juni 2014 bei Europol in Den Haag nahmen
zwei Vertreter einer US-Behörde teil. In diesem Zusammenhang wird auch auf
die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
a) Welche Ergebnisse zeitigte ein „EU-USA-Workshop über
Terrorismusfinanzierung“ vom Mai 2014, der vom griechischen EU-Vorsitz
ausgerichtet wurde und vor allem um „finanzielle Zuwendungen für
terroristische Vereinigungen, die in Syrien aktiv sind“ zum Inhalt hatte
(Bundestagsdrucksache 18/2429)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 29 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. vom 29. August 2014 auf Bundestagsdrucksache 18/2429
wird verwiesen.
b) Was kann die Bundesregierung darüber mitteilen, inwiefern der
Syrienkonflikt Auswirkungen auf Zulieferungen, Abfragen oder Analysen im
Rahmen des TFTP hat?
Auswirkungen des Syrienkonfliktes auf Zulieferungen, Abfragen oder Analysen
im Rahmen des TFTP sind nicht erkennbar.
26. Inwieweit haben die USA ihre Zusicherung vom letzten Jahr wahrgemacht,
„eingestufte Dokumente zu deklassifizieren und sukzessive weitere
Informationen bereitzustellen“, damit die Bundesregierung überprüfen kann
inwiefern der US-Militärgeheimdienst NSA weite Teile des internationalen
Zahlungsverkehrs sowie Banken und Kreditkartentransaktionen überwacht
(Bundestagsdrucksache 17/14831)?
a) Welche Ergebnisse kann sie zu der Prüfung mitteilen?
b) Über welche neueren Informationen verfügt die Bundesregierung
mittlerweile über das NSA-Programm „Follow the Money“ zum Ausspähen
von Finanzdaten sowie der Finanzdatenbank „Tracfin“?
c) Welche neuere Kenntnis hat die Bundesregierung über einen Bericht,
wonach in ,,Tracfin“ auch Daten der in Brüssel beheimateten Firma
SWIFT, über die millionenfache internationale Überweisungen
vorgenommen werden, eingespeist werden (DER SPIEGEL vom 15.
September 2013)?
Die USA haben entsprechend ihrer Zusicherung bereits im vergangenen Jahr
damit begonnen, zuvor eingestufte Dokumente zu deklassifizieren und damit
weitere Informationen zu ihren nachrichtendienstlichen
Überwachungsprogrammen zur Verfügung zu stellen (vgl.
www.dni.gov). Dieser Prozess dauert
weiterhin an. Nach derzeitigem Stand der Überprüfung enthalten die bislang
veröffentlichten Dokumente nach Kenntnis der Bundesregierung keine weiterführenden
Informationen im Sinne der Fragestellung.
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ISSN 0722-8333]