[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2887
18. Wahlperiode 15.10.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Brigitte
Pothmer, Elisabeth Scharfenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/2541 –
Fachkräftezuwanderung nach Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Tageszeitung „DIE WELT“ meldete am 18. August 2014, dass zwischen
Juli 2013 und Juli 2014 lediglich 170 beruflich qualifizierte Fachkräfte von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, über die mit der Novelle der
Beschäftigungsverordnung im letzten Jahr geschaffenen so genannten Positivliste für
Mangelberufe aus Drittstaaten nach Deutschland einzuwandern. Diese Zahl
soll aus einem unveröffentlichten Bericht der Bundesagentur für Arbeit
stammen.
Demgegenüber hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
folgende Zahlen für das Jahr 2013 veröffentlicht (Quelle: BAMF, Das Bundesamt
in Zahlen 2013; Migrationsbericht 2012):
● 17 185 beruflich qualifizierte Fachkräfte sind im Jahr 2013 zur Ausübung
einer Beschäftigung aus Drittstaaten nach Deutschland eingereist und haben
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
erhalten – das sind rund 6 000 weniger, als im Jahr zuvor (23 191).
● Die Zahl derjenigen, die über § 19 AufenthG als Hochqualifizierte nach
Deutschland gekommen sind, ist abermals gesunken: von 244 Personen im
Jahr 2012 auf gerade einmal 27 Personen im Jahr 2013 – ein absoluter
Negativrekord.
● 1 690 Selbstständige (davon rund ein Drittel Frauen) sind nach Deutschland
eingereist und haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG
erhalten.
● 4 651 Fachkräfte haben im letzten Jahr eine so genannte Blaue Karte (§ 19a
AufenthG) erhalten. Das waren 2 461 mehr als im Jahr 2012. In 60 Prozent
der Fälle wurde die Blaue Karte für Regelberufe, in 40 Prozent für so
genannte Mangelberufe erteilt.
Von denjenigen Fachkräften, die Ende Juli 2013 im Besitz einer Blauen Karte
waren, waren weniger als ein Drittel (2 932 Personen) neu nach Deutschland
eingewandert; alle anderen hatten zuvor entweder ein Studium oder eine Aus- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. Oktober 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2887 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodebzw. Weiterbildung in Deutschland absolviert (2 402) oder waren im Besitz
eines anderen Aufenthaltstitels (4 486 Personen) und waren damit so genannte
Statuswechsler. Auch bei den anderen Zuwanderungsportalen lag die Quote der
Statuswechsler sehr hoch (Quelle: BAMF, Migration nach Deutschland –
Jahresbericht 2012):
● 56 Prozent nach § 18 AufenthG (Fachkräfte),
● 75 Prozent nach § 21 AufenthG (Selbstständige),
● 80 Prozent nach § 19 AufenthG (Hochqualifizierte).
Bislang gibt keine Statistik Auskunft darüber, inwieweit von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht wird, dass nach § 18c AufenthG nunmehr eine
Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche für bis zu sechs Monate erteilt werden kann.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zur Ermittlung der angefragten Zahlen, die das Jahr 2013 betreffen, wurde das
Ausländerzentralregister (AZR) zum Stand 31. März 2014 ausgewertet. Zur
Generierung der Zahlen für das erste Quartal 2014 wurde das AZR zum Stand
30. Juni 2014 ausgewertet. Sofern nach Daten zu früheren Zeiträumen vor dem
Jahr 2013 gefragt wurde, wurde eine Sonderabfrage des AZR zum Stand 31.
August 2014 durchgeführt, weil die hier gewünschten Daten aus der im Bundesamt
vorliegenden Datensammlung zu früheren Auswertungsstichtagen des AZR
nicht ermittelbar waren. Weitergehende belastbare AZR-Zahlen für das zweite
Quartal 2014 liegen aktuell noch nicht vor. Das BAMF wird diese im Rahmen
des quartalsweise erscheinenden Wanderungsmonitorings voraussichtlich im
November 2014 veröffentlichen.
Die hier einschlägigen Fragen der Fraktion BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN
betreffen primär die Aufenthaltstitelerteilung im angegebenen Berichtszeitraum. Bei
der Auswertung der AZR-Daten wurde deshalb stets so vorgegangen, dass in
einem ersten Schritt ermittelt wurde, wie viele Personen im genannten
Berichtzeitraum einen entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten haben. In einem zweiten
Schritt wurde dann ausgewertet, wie viele davon auch im jeweils genannten
Zeitraum nach Deutschland eingereist sind. Entsprechend der Fragestellung sind
im Unterschied zu anderen Veröffentlichungen („Das Bundesamt in Zahlen“,
der „Migrationsbericht der Bundesregierung“) keine Zahlen zu
drittstaatsangehörigen Personen enthalten, die zwar im Berichtzeitraum eingereist sind, aber
erst zu einem späteren Zeitpunkt den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt durch
die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels erhalten haben.
In den Antworten zu den Fragen 1, 5, 9, 15 und 19 ist jeweils angegeben
● wie viele Personen im genannten Erteilungszeitraum einen entsprechenden
Aufenthaltstitel erhalten haben und
● wie viele davon im ersten Quartal 2014 oder im Kalenderjahr 2013 eingereist
sind.
Zahlen über Personen, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt ins Bundesgebiet
eingereist sind, sind darin nicht enthalten.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 18c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurde
zum 1. August 2012 neu eingeführt. Dabei ist zu beachten, dass sich die davon
betroffenen Personen grundsätzlich überwiegend mit von den deutschen
Auslandsvertretungen erteilten Langzeitvisa zur Arbeitssuche in Deutschland
aufhalten und deshalb regelmäßig keine Registrierung im allgemeinen
Datenbestand des AZR erfolgt. Eine Auswertung der Visastatistik des Auswärtigen
Amtes kann seit dem 1. Januar 2013 erfolgen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2887Durch eine Änderung des § 18c Absatz 3 AufenthG haben seit September 2013
auch Ausländer und Ausländerinnen, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten
und unmittelbar vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18c Absatz 1
AufenthG im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit
waren, ebenfalls die Möglichkeit, sich vom Inland aus einen neuen, ihrer
Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen. Vor diesem Hintergrund wird
darauf hingewiesen, dass die bei der Antwort zu den Fragen 4, 8, 12, 18 und 22
genannten Zahlen aufgrund der oben dargelegten Bemerkung wenig belastbar
sind. Der zur Evaluation der Regelung nach § 18c AufenthG eingeführte AZR-
Speichersachverhalt „Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise in das Bundesgebiet
mit Visum nach § 18c AufenthG am …“ steht erst seit November des Jahres
2013 zur Verfügung, weshalb keine belastbaren Daten für das Jahr 2013
ermittelt werden können.
Bei den dargestellten AZR-Zahlen ist zu beachten, dass zwischen dem Zeitpunkt
der Einreise und dem Zeitpunkt der darauf folgenden Aufenthaltstitelerteilung
naturgemäß eine von Fall zu Fall unterschiedliche lange Zeitspanne liegt, und
der (zwischenzeitliche) Aufenthalt beispielsweise mit einem Visum möglich ist.
1. Wie viele Personen haben im Jahr 2013 und im ersten Halbjahr 2014 eine
Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung
nach § 18 Absatz 3 AufenthG erhalten (bitte nach Frauen und Männern
aufschlüsseln)?
Entgegen der Fragestellung werden nach § 18 Absatz 3 AufenthG
Aufenthaltserlaubnisse nur für unqualifizierte Beschäftigungen erteilt, die keine
qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen. Die Beantwortung der weiteren Fragen,
die im Zusammenhang mit Frage 1 stehen, beziehen sich auf nach § 18 Absatz 3
AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnisse.
Die AZR-Zahlen zur Beantwortung der Frage sind den nachfolgenden Tabellen
zu entnehmen.
Personen, die im Jahr 2013 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 3
AufenthG erhalten haben:
Personen, die im ersten Quartal 2014 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18
Absatz 3 AufenthG erhalten haben:
männlich weiblich unbekannt insgesamt
Erteilung in 2013 gesamt 6 164 6 565 11 12 740
davon:
mit Einreise in 2013 3 791 4 452 9 8 252
männlich weiblich unbekannt insgesamt
Erteilung im 1. Quartal 2014
gesamt 1 493 1 799 3 3 295
davon:
mit Einreise in 2014 575 721 1 1 297
mit Einreise in 2013 584 791 2 1 377
Drucksache 18/2887 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2. Wie viele Personen in der Antwort zu Frage 1 sind zum Zweck der
Aufnahme einer Beschäftigung neu nach Deutschland eingereist?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. Wie viele Personen in der Antwort zu Frage 1 haben vor Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis in Deutschland ein Studium und/oder eine Aus- bzw.
Weiterbildung absolviert?
Im Jahr 2013 wechselten 181 Personen von einer Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 16 Absatz 1 AufenthG (Studium) in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18
Absatz 3 AufenthG. Im ersten Quartal 2014 vollzogen 44 Personen diesen Wechsel.
Elf Personen wechselten im Jahr 2013 von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16
Absatz 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium) zu einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 3 AufenthG. Im ersten Quartal 2014 traf dieser
Sachverhalt auf zwei Personen zu.
Bezüglich eines möglichen Statuswechsels von einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 16 Absatz 5, 5b AufenthG oder § 17 Absatz 1, 3 AufenthG (Sachverhalte, die
die Aus- und Weiterbildung betreffen) in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18
Absatz 3 AufenthG konnten aus technischen Gründen keine belastbaren Zahlen
aus dem AZR reproduziert werden.
4. Wie viele Personen in der Antwort zu Frage 1 waren vor Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis in Besitz eines anderen Aufenthaltstitels?
Es wird zunächst auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
Im Jahr 2013 wechselten 379 Personen von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18
Absatz 4 AufenthG in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 3 AufenthG.
Im ersten Quartal 2014 taten dies 64 Personen. Zu weiteren Sachverhalten
bezüglich des Statuswechsels in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 3
AufenthG können aus technischen Gründen keine belastbaren Zahlen aus dem
AZR reproduziert werden.
a) Wie viele waren zuvor in Besitz eines Aufenthaltstitels aus humanitären
Gründen, einer Duldung oder eines Aufenthaltstitels nach § 104a oder
§ 104b AufenthG (bitte aufschlüsseln)?
Zu den nachgefragten Sachverhalten bezüglich des Statuswechsels in eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 3 AufenthG können aus technischen
Gründen keine belastbaren Zahlen aus dem AZR reproduziert werden.
b) Wie viele waren zuvor in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur
Arbeitssuche nach § 18c AufenthG?
Unter den Personen, die im ersten Quartal 2014 einen Aufenthaltstitel nach § 18
Absatz 3 AufenthG erhalten haben, befanden sich zwei Personen, die vorher im
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18c AufenthG waren.
5. Wie viele Personen haben im Jahr 2013 und im ersten Halbjahr 2014 eine
Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer unqualifizierten
Beschäftigung nach § 18 Absatz 4 AufenthG erhalten (bitte nach Frauen und
Männern aufschlüsseln)?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2887Entgegen der Fragestellung werden nach § 18 Absatz 4 AufenthG
Aufenthaltserlaubnisse nur für qualifizierte Beschäftigungen erteilt. Die Beantwortung der
weiteren Fragen, die im Zusammenhang mit Frage 5 stehen, beziehen sich auf
nach § 18 Absatz 4 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnisse.
Die AZR-Zahlen zur Beantwortung der Frage sind den nachfolgenden Tabellen
zu entnehmen:
Personen, die im Jahr 2013 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 4
AufenthG erhalten haben:
Personen, die im ersten Quartal 2014 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18
Absatz 4 AufenthG erhalten haben:
6. Wie viele Personen in der Antwort zu Frage 5 sind zum Zweck der
Aufnahme einer Beschäftigung neu nach Deutschland eingereist?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
7. Wie viele Personen in der Antwort zu Frage 5 haben vor Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis in Deutschland ein Studium und/oder eine Aus- bzw.
Weiterbildung absolviert?
Im Jahr 2013 wechselten 1 887 Personen von einer Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 16 Absatz 1 AufenthG (Studium) in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18
Absatz 4 AufenthG. Im ersten Quartal 2014 vollzogen 574 Personen diesen
Wechsel.
846 Personen wechselten im Jahr 2013 von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16
Absatz 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium) zu einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 4 AufenthG. Im ersten Quartal 2014 traf dieser
Sachverhalt auf 392 Personen zu.
Bezüglich eines möglichen Statuswechsels von einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 16 Absatz 5, 5b AufenthG oder § 17 Absatz 1, 3 AufenthG (Sachverhalte, die
die Aus- und Weiterbildung betreffen) in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18
Absatz 4 AufenthG konnten aus technischen Gründen keine belastbaren Zahlen
aus dem AZR reproduziert werden.
männlich weiblich unbekannt insgesamt
Erteilung in 2013 gesamt 25 055 8 665 14 33 734
davon:
mit Einreise in 2013 11 631 2 878 11 14 520
männlich weiblich unbekannt insgesamt
Erteilung im 1. Quartal 2014
gesamt 7 122 2 642 6 9 770
davon:
mit Einreise in 2014
2 276 594 3 2 873
mit Einreise in 2013 2 020 562 3 2 585
Drucksache 18/2887 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode8. Wie viele Personen in der Antwort zu Frage 5 waren vor Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis in Besitz eines anderen Aufenthaltstitels?
Es wird zunächst auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
Im Jahr 2013 wechselten 553 Personen von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18
Absatz 3 AufenthG in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 4 AufenthG.
Im ersten Quartal 2014 taten dies 150 Personen. Zu weiteren Sachverhalten
bezüglich des Statuswechsels in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 4
AufenthG können aus technischen Gründen keine belastbaren Zahlen aus dem
AZR reproduziert werden.
a) Wie viele waren zuvor in Besitz eines Aufenthaltstitels aus humanitären
Gründen, einer Duldung oder eines Aufenthaltstitels nach § 104a oder
§ 104b AufenthG (bitte aufschlüsseln)?
Zu den nachgefragten Sachverhalten bezüglich des Statuswechsels in eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 4 AufenthG können aus technischen
Gründen keine belastbaren Zahlen aus dem AZR reproduziert werden.
b) Wie viele waren zuvor in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur
Arbeitssuche nach § 18c AufenthG?
Unter den Personen, die im ersten Quartal 2014 einen Aufenthaltstitel nach § 18
Absatz 4 AufenthG erhalten haben, befanden sich zwölf Personen, die vorher im
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18c AufenthG waren.
9. Wie viele Personen haben im Jahr 2013 und im ersten Halbjahr 2014 als
Hochqualifizierte eine Aufenthaltserlaubnis und wie viele eine
Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG erhalten (bitte nach Frauen und
Männern aufschlüsseln)?
Nach § 19 AufenthG werden nur Niederlassungserlaubnisse erteilt. Das „kann“
in § 19 Absatz 1 AufenthG bezieht sich insofern nur auf das Erteilungsermessen
und nicht auf eine Auswahlermessen hinsichtlich des Aufenthaltstitels. Die
Beantwortung der weiteren Fragen, die im Zusammenhang mit der Frage 9 stehen,
beziehen sich somit nur auf nach § 19 AufenthG erteilte
Niederlassungserlaubnisse.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass Niederlassungserlaubnisse nach
§ 19 AufenthG seit Inkrafttreten der Regelungen zur Blauen Karte EU nur noch
Wissenschaftlern mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Lehrpersonen
oder wissenschaftlichen Mitarbeitern in herausgehobenen Funktion erteilt
werden können. Der Personenkreis, der zuvor die Niederlassungserlaubnis über die
Regelung zu der Mindestgehaltsgrenze erhalten konnte, ist in den Regelungen
zur Blauen Karte EU aufgegangen.
Die AZR-Zahlen zur Beantwortung der Frage sind den nachfolgenden Tabellen
zu entnehmen:
Hochqualifizierte, die im Jahr 2013 eine Niederlassungserlaubnis nach § 19
AufenthG erhalten haben:
männlich weiblich unbekannt insgesamt
Erteilung in 2013 gesamt 134 53 – 187
davon:
mit Einreise in 2013 9 4 – 13
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2887Hochqualifizierte, die im ersten Quartal 2014 eine Niederlassungserlaubnis
nach § 19 AufenthG erhalten haben:
10. Wie viele Personen in der Antwort zu Frage 9 sind zum Zweck der
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit neu nach Deutschland eingereist, und wie
viele waren Statuswechsler?
Bezüglich des Einreisezeitpunktes wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
Im Jahr 2013 wechselten 80 Personen von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18
Absatz 4 AufenthG in eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG. Einen
Statuswechsel von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 3 AufenthG in
eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG wurde in diesem Zeitraum
nicht verzeichnet.
Im ersten Quartal 2014 wechselten 19 Personen von einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 18 Absatz 4 AufenthG in eine Niederlassungserlaubnis nach § 19
AufenthG. Einen Statuswechsel von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18
Absatz 3 AufenthG in eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG wurde
auch hier nicht verzeichnet.
Weitere Zahlen zu Statuswechslern in eine Niederlassungserlaubnis nach § 19
AufenthG sind im Rahmen der Beantwortung zu den Fragen 11 und 12
dargestellt. Zu allen sonstigen Fallgestaltungen eines Statuswechsels in eine
Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG konnten aus technischen Gründen keine
belastbaren Zahlen aus dem AZR reproduziert werden.
11. Wie viele Personen in der Antwort zu Frage 9 haben vor Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis in Deutschland ein Studium und/oder eine Aus- bzw.
Weiterbildung absolviert?
Im Jahr 2013 wechselten sieben Personen von einer Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 16 Absatz 1 AufenthG (Studium) in eine Niederlassungserlaubnis nach § 19
AufenthG.
Im ersten Quartal 2014 gab es keinen solchen Statuswechsler.
Für das Jahr 2013 wurde im AZR kein Statuswechsler von einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium) zu
einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG registriert. Im ersten Quartal
2014 traf dieser Sachverhalt auf zwei Personen zu.
Bezüglich eines möglichen Statuswechsels von einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 16 Absatz 5, 5b AufenthG oder § 17 Absatz 1, 3 AufenthG (Sachverhalte, die
die Aus- und Weiterbildung betreffen) in eine Niederlassungserlaubnis nach
§ 19 AufenthG konnten aus technischen Gründen keine belastbaren Zahlen aus
dem AZR reproduziert werden.
männlich weiblich unbekannt insgesamt
Erteilung im 1. Quartal 2014
gesamt
32 12 – 44
davon:
mit Einreise in 2014
3 1 – 4
mit Einreise in 2013 4 1 – 5
Drucksache 18/2887 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode12. Wie viele Personen in der Antwort zu Frage 9 waren vor Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis in Besitz eines anderen Aufenthaltstitels?
Es wird zunächst auf die Antworten zu den Fragen 10 und 11 verwiesen. Zu
weiteren Sachverhalten bezüglich des Statuswechsels in eine
Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG können aus technischen Gründen keine belastbaren
Zahlen aus dem AZR reproduziert werden.
a) Wie viele waren zuvor in Besitz eines Aufenthaltstitels aus
humanitären Gründen, einer Duldung oder eines Aufenthaltstitels nach § 104a
oder § 104b AufenthG (bitte aufschlüsseln)?
Zu den nachgefragten Sachverhalten bezüglich des Statuswechsels in eine
Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG können aus technischen Gründen
keine belastbaren Zahlen aus dem AZR reproduziert werden.
b) Wie viele waren zuvor in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur
Arbeitssuche nach § 18c AufenthG?
Keine der Personen, die im ersten Quartal 2014 eine Niederlassungserlaubnis
nach § 19 AufenthG erhalten haben, war laut AZR vorher im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 18c AufenthG.
13. Wie viele Personen haben seit dem Jahr 2005 bis zum Ende des ersten
Halbjahres 2014 als Hochqualifizierte sofort eine Niederlassungserlaubnis
nach § 19 AufenthG erhalten (bitte nach Frauen und Männern
aufschlüsseln)?
Da sich die Fragestellung auf Personen bezieht, die sofort nach deren Einreise
eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG erhielten, kann deren Zahl
durch die üblichen, für das Wanderungsmonitoring des BAMF herangezogenen
AZR-Auswertungskriterien (Erteilungs- und Einreisejahr) nicht ermittelt
werden. So wurden zur Beantwortung dieser Frage in einer Sonderabfrage des AZR
zum Datenstand 31. August 2014 diejenigen Personen gezählt, bei denen außer
der Erteilung nach § 19 AufenthG keine weiteren vorherigen Aufenthaltsrechte
im AZR gespeichert waren. Dadurch bleiben jedoch auch Personen
unberücksichtigt, die eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG unmittelbar nach
einer erneuten Einreise ins Bundesgebiet erhielten. In den AZR-Auswertungen
für das Wanderungsmonitoring befinden sich immer die Personen, welche eine
Erteilung der Niederlassungserlaubnis in dem entsprechenden Zeitraum erhalten
haben. Da auch der Daten-Abfragezeitpunkt variiert, sind die in der
nachfolgenden Tabelle dargestellten Werte nicht mit den Zahlen aus der Antwort zu Frage 9
vergleichbar.
Ersterteilungsjahr männlich weiblich Summe
2005 338 164 502
2006 91 20 111
2007 123 16 139
2008 98 26 124
2009 123 32 155
2010 124 44 168
2011 242 62 304
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/288714. Wie viele Frauen haben seit dem Jahr 2005 eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 19 AufenthG erhalten (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
§ 19 AufenthG normiert die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen, nicht
aber von Aufenthaltserlaubnissen.
Auch für die Beantwortung dieser Frage wurde eine Sonderabfrage des AZR
zum Stand 31. August 2014 mit anderen Auswertungskriterien als beim
Wanderungsmonitoring des BAMF durchgeführt. In der nachfolgend dargestellten
Auswertung wurde bei Personen mit mehreren Erteilungen nur der Eintrag mit
dem ältesten Datum berücksichtigt. Dadurch ergeben sich für das Jahr 2013 und
2014 andere Werte als unter Frage 9, da in Frage 9 auf alle Erteilungen innerhalb
des Berichtsjahres abgestellt wird.
15. Wie viele Personen haben im Jahr 2013 und im ersten Halbjahr 2014 als
Selbstständige eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG erhalten
(bitte nach Frauen und Männern aufschlüsseln)?
Die AZR-Zahlen zur Beantwortung der Frage sind den nachfolgenden Tabellen
zu entnehmen:
Personen, die im Jahr 2013 eine Aufenthaltserlaubnis als Selbstständige oder zur
Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 21 AufenthG erhalten haben:
2012 179 35 214
2013 10 3 13
2014 7 7
Gesamtergebnis 1 335 402 1 737
Ersterteilungsjahr Anzahl
2005 218
2006 102
2007 79
2008 81
2009 98
2010 104
2011 146
2012 142
2013 38
2014 15
Gesamtergebnis 1 023
männlich weiblich unbekannt insgesamt
Erteilung in 2013 gesamt 2 550 1 713 – 4 263
davon:
mit Einreise in 2013 2 906 2 470 – 1 376
Ersterteilungsjahr männlich weiblich Summe
Drucksache 18/2887 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodePersonen, die im ersten Quartal 2014 eine Aufenthaltserlaubnis als
Selbstständige oder zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 21 AufenthG
erhalten haben:
16. Wie viele Personen in der Antwort zu Frage 15 sind zum Zweck der
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit neu nach Deutschland eingereist, und wie
viele waren Statuswechsler?
Bezüglich des Einreisezeitpunktes wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
Im Jahr 2013 wechselten insgesamt 95 Personen von einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 18 Absatz 4 AufenthG in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG.
Einen Statuswechsel von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 3
AufenthG in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG wurde in diesem
Zeitraum bei 144 Personen verzeichnet.
Im ersten Quartal 2014 wechselten 37 Personen von einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 18 Absatz 4 AufenthG in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG.
Einen Statuswechsel von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 3
AufenthG in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG wurde in dieser Zeit
bei 31 Personen verzeichnet.
Weitere Zahlen zu Statuswechslern in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21
AufenthG sind im Rahmen der Beantwortung zu den Fragen 17 und 18
dargestellt. Zu allen weiteren Fallgestaltungen eines Statuswechsels in eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG konnten aus technischen Gründen keine
belastbaren Zahlen aus dem AZR reproduziert werden.
17. Wie viele Personen in der Antwort zu Frage 15 haben vor Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis in Deutschland ein Studium und/oder eine Aus- bzw.
Weiterbildung absolviert?
Im Jahr 2013 wechselten 181 Personen von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16
Absatz 1 AufenthG (Studium) zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG.
Im ersten Quartal 2014 taten dies 59 Personen.
Für das Jahr 2013 wurden im AZR 109 Statuswechsler von einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium) zu einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG registriert. Im ersten Quartal 2014 traf
dieser Sachverhalt auf 51 Personen zu.
Bezüglich eines möglichen Statuswechsels von einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 16 Absatz 5, 5b AufenthG oder § 17 Absatz 1, 3 AufenthG (Sachverhalte, die
die Aus- und Weiterbildung betreffen) in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21
AufenthG konnten aus technischen Gründen keine belastbaren Zahlen aus dem
AZR reproduziert werden.
männlich weiblich unbekannt insgesamt
Erteilung im 1. Quartal 2014
gesamt 772 528 2 1 302
davon:
mit Einreise in 2014 119 194 1 2 214
mit Einreise in 2013 225 131 1 2 357
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/288718. Wie viele Personen in der Antwort zu Frage 15 waren vor Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis in Besitz eines anderen Aufenthaltstitels?
Es wird zunächst auf die Antwort zu den Fragen 16 und 17 verwiesen.
Zu weiteren Sachverhalten bezüglich des Statuswechsels in eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG können aus technischen Gründen keine belastbaren
Zahlen aus dem AZR reproduziert werden.
a) Wie viele waren zuvor in Besitz eines Aufenthaltstitels aus
humanitären Gründen, einer Duldung oder eines Aufenthaltstitels nach § 104a
oder § 104b AufenthG (bitte aufschlüsseln)?
Zu den nachgefragten Sachverhalten bezüglich des Statuswechsels in eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG können aus technischen Gründen keine
belastbaren Zahlen aus dem AZR reproduziert werden.
b) Wie viele waren zuvor in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur
Arbeitssuche nach § 18c AufenthG?
Vier Personen, die im ersten Quartal 2014 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21
AufenthG erhalten haben, waren laut AZR vorher im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 18c AufenthG.
19. Wie viele Personen haben im Jahr 2013 und im ersten Halbjahr 2014 eine
so genannte Blaue Karte nach § 19a AufenthG erhalten (bitte nach Frauen
und Männern aufschlüsseln)?
Die AZR-Zahlen zur Beantwortung der Frage sind den nachfolgenden Tabellen
zu entnehmen:
Personen, die im Jahr 2013 eine Blaue Karte EU nach § 19a AufenthG erhalten
haben:
Personen, die im ersten Quartal 2014 eine Blaue Karte EU nach § 19a AufenthG
erhalten haben:
20. Wie viele Personen in der Antwort zu Frage 19 sind zum Zweck der
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit neu nach Deutschland eingereist, und wie
viele waren Statuswechsler?
Bezüglich des Einreisezeitpunktes wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
männlich weiblich unbekannt insgesamt
Erteilung in 2013 gesamt 8 761 2 525 4 11 290
davon:
mit Einreise in 2013 3 210 2 915 2 14 127
männlich weiblich unbekannt insgesamt
Erteilung im 1. Quartal 2014
gesamt 2 360 725 1 3 086
davon:
mit Einreise in 2014 2 535 160 - 2 695
mit Einreise in 2013 2 586 162 1 2 749
Drucksache 18/2887 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeIm Jahr 2013 wechselten insgesamt 3 211 Personen von einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 4 AufenthG zu einer Blauen Karte EU. Einen
Statuswechsel von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 3 AufenthG in eine
Blaue Karte EU wurde in diesem Zeitraum bei 21 Personen verzeichnet.
Im ersten Quartal 2014 wechselten 644 Personen von einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 18 Absatz 4 AufenthG zu einer Blauen Karte EU. Einen Statuswechsel
von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 3 AufenthG zu einer Blauen
Karte EU wurde in dieser Zeit bei elf Personen verzeichnet.
Weitere Zahlen zu Statuswechslern zu einer Blauen Karte EU nach § 19a
AufenthG sind im Rahmen der Antwort zu den Fragen 21 und 22 dargestellt. Zu
allen weiteren Fallgestaltungen eines Statuswechsels zu einer Blauen Karte EU
konnten aus technischen Gründen keine belastbaren Zahlen aus dem AZR
reproduziert werden.
21. Wie viele Personen in der Antwort zu Frage 19 haben vor Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis in Deutschland ein Studium und/oder eine Aus- bzw.
Weiterbildung absolviert?
Im Jahr 2013 wechselten 1 121 Personen von einer Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 16 Absatz 1 AufenthG (Studium) zu einer Blauen Karte EU. Im ersten Quartal
2014 taten dies 336 Personen.
Für das Jahr 2013 wurden im AZR 458 Statuswechsler von einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium) zu einer
Blauen Karte EU registriert. Im ersten Quartal 2014 traf dieser Sachverhalt auf
170 Personen zu.
Bezüglich eines möglichen Statuswechsels von einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 16 Absatz 5, 5b AufenthG oder § 17 Absatz 1, 3 AufenthG (Sachverhalte, die
die Aus- und Weiterbildung betreffen) zu einer Blauen Karte EU konnten aus
technischen Gründen keine belastbaren Zahlen aus dem AZR reproduziert
werden.
22. Wie viele Personen in der Antwort zu Frage 19 waren vor Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis in Besitz eines anderen Aufenthaltstitels?
Es wird zunächst auf die Antwort zu den Fragen 20 und 21 verwiesen.
Zu weiteren Sachverhalten bezüglich des Statuswechsels zu einer Blauen Karte
EU nach § 19a AufenthG können aus technischen Gründen keine belastbaren
Zahlen aus dem AZR reproduziert werden.
a) Wie viele waren zuvor in Besitz eines Aufenthaltstitels aus
humanitären Gründen, einer Duldung oder eines Aufenthaltstitels nach § 104a
oder § 104b AufenthG (bitte aufschlüsseln)?
Zu den nachgefragten Sachverhalten bezüglich des Statuswechsels zu einer
Blauen Karte EU nach § 19a AufenthG können aus technischen Gründen keine
belastbaren Zahlen aus dem AZR reproduziert werden.
b) Wie viele waren zuvor in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur
Arbeitssuche nach § 18c AufenthG?
17 Personen, die im ersten Quartal 2014 in Deutschland eine Blaue Karte EU
erhalten haben, waren laut AZR vorher im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 18c AufenthG.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/288723. Wie viele Blaue Karten wurden im Jahr 2013 und im ersten Halbjahr 2014
jeweils für Regelberufe und für so genannte Mangelberufe erteilt?
Im Jahr 2013 erhielten insgesamt 6 150 Personen eine Blaue Karte EU für
Regelberufe. Im gleichen Zeitraum wurde an 5 140 Personen eine Blaue Karte EU
für Mangelberufe erteilt.
Im ersten Quartal 2014 wurde an 1 558 Personen eine Blaue Karte EU für
Regelberufe vergeben. Für die Beschäftigung in einem Mangelberuf erhielten im
selben Zeitraum 1 528 Personen eine Blaue Karte EU.
24. Kann die Bundesregierung die Angaben der Tageszeitung „DIE WELT“
bestätigen, dass zwischen Juli 2013 und Juli 2014 lediglich 170 beruflich
qualifizierte Fachkräfte über die so genannte Positivliste für Mangelberufe
aus Drittstaaten nach Deutschland eingewandert sind?
Wenn ja, wie erklärt die Bundesregierung diese Zahl vor dem Hintergrund,
dass nach Angaben des BAMF im Jahr 2013 allein 1 865
Aufenthaltserlaubnisse nach § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b oder § 2 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung erteilt
worden sind?
Die Angaben in der Tageszeitung „DIE WELT“ vom 18. August 2014, wonach
„170 beruflich qualifizierte Fachkräfte zwischen Juli 2013 und Juli 2014 über
die Positivliste“ zugewandert seien, beziehen sich auf die sog. Positivliste der
Bundesagentur für Arbeit (BA) gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 der
Beschäftigungsverordnung (BeschV).
Sie betreffen die Zustimmung der BA zur Beschäftigung von Ausländerinnen
und Ausländern, die ihre Berufsqualifikation in einem anerkannten
Ausbildungsberuf im Ausland erworben haben, der als Engpassberuf auf der
Positivliste verzeichnet ist.
Die Zuwanderung in Ausbildungsberufe nach der BA-Positivliste ist aufgrund
der unterschiedlichen Voraussetzungen beim Qualifikationsniveau strikt zu
unterscheiden von der Erteilung der Blauen Karte EU an Hochqualifizierte für eine
Tätigkeit in Mangelberufen nach § 19a AufenthG i. V. m. § 2 Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe b oder § 2 Absatz 2 BeschV. Eine Blaue Karte EU können nur
Drittstaatsangehörige mit einem anerkannten akademischen Berufsabschluss
erhalten.
Diese Differenzierung hat die Tageszeitung „DIE WELT“ versucht, mit dem
ersten Satz des Artikels: „Seit Juli 2013 dürfen nicht nur Hochqualifizierte, sondern
auch beruflich qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten nach Deutschland
kommen – vorausgesetzt, ihr Beruf entspricht einem Mangelberuf.“ zu verdeutlichen.
25. Wird in den aktuellen Statistiken der Bundesagentur für Arbeit bzw. des
BAMF der Anteil der so genannten Statuswechsler ausgewiesen?
a) Wenn ja, wie und an welcher Stelle?
b) Wenn nein, warum nicht?
Erwägt die Bundesregierung dies zu ändern?
Die Statistiken der Bundesagentur für Arbeit weisen den Anteil der so genannten
Statuswechsler nicht aus.
Die bundesweit einzige Datenquelle, aus der der Aufenthaltsstatus
ausländischer Personen statistisch ermittelt werden kann, ist das AZR. Die statistische
Auswertung der in diesem Register gespeicherten Daten und damit von Status-
Drucksache 18/2887 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodewechslern obliegt dem BAMF. Das BAMF veröffentlicht Daten zu
Statuswechslern im Rahmen der quartalsmäßig erscheinenden Publikation
„Wanderungsmonitoring – Migration nach Deutschland“.
Diese Angaben können auf den Internetseiten des BAMF abgerufen werden.
Link:
www.bamf.de/DE/Infothek/Statistiken/Wanderungsmonitor/wanderungsmonitor-
node.html.
26. In wie vielen Fällen wurde seit dem Jahr 2012 eine Aufenthaltserlaubnis
zur Arbeitssuche nach § 18c AufenthG erteilt (bitte nach Quartalen und
nach Frauen und Männern aufschlüsseln)?
Auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung wird verwiesen. Von den
deutschen Auslandsvertretungen wurden im Jahr 2013 475, im ersten Halbjahr 2014
485 Visa nach § 18c AufenthG erteilt.
Die Zahl der Personen, denen seit dem 1. August 2012 eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 18c AufenthG im Inland von den Ausländerbehörden erteilt wurde, ist in
der nachfolgenden Tabelle nach den Erteilungsquartalen des jeweiligen Jahres
und Geschlecht aufgeschlüsselt. Diese Zahlen decken sich nicht mit der
Auswertung nach dem Wanderungsmonitoring, denn dort werden nur noch die
Erteilungen nach § 18c AufenthG gezählt, wenn dieser Titel der letzte erteilte bzw. noch
aktuelle ist. Mit anderen Worten, wenn nach der Aufenthaltserlaubnis nach
§ 18c AufenthG schon ein anderer Titel erteilt wurde, wird die
Aufenthaltserlaubnis nach § 18c AufenthG nicht mehr mitgezählt. Dies wird auch in der
Einleitung im Wanderungsmonitoring erläutert.
a) Auf welche Dauer waren diese Aufenthaltserlaubnisse
durchschnittlich befristet?
Nach den Daten des AZR wurden etwa drei Viertel aller bisher erteilten
Aufenthaltserlaubnisse nach § 18c AufenthG auf fünf bis sechs Monate befristet. Eine
Verlängerung über sechs Monate als Höchstzeitraum ist rechtlich nicht zulässig
(vgl. § 18c Absatz 2 Satz 1 AufenthG).
Quartal der
Erteilung
männlich weiblich unbekannt gesamt
1. Quartal 2012 0 0 0 0
2. Quartal 2102 0 0 0 0
3. Quartal 2012 5 4 0 9
4. Quartal 2102 21 15 0 36
1. Quartal 2013 25 12 0 37
2. Quartal 2013 31 26 0 57
3. Quartal 2013 37 27 1 65
4. Quartal 2013 66 51 0 117
1. Quartal 2014 76 34 1 111
Summe 261 169 2 432
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2887b) In wie vielen Fällen wurde eine Verlängerung dieser
Aufenthaltserlaubnis beantragt?
c) In wie vielen Fällen wurde ein Verlängerungsantrag bewilligt?
d) In wie vielen Fällen wurde ein Verlängerungsantrag abgelehnt?
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 18c AufenthG kann nur für einen
Höchstzeitraum von sechs Monaten erteilt werden. Nach § 18c Absatz 2 AufenthG ist eine
Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ausgeschlossen. Vor dem
Hintergrund, dass etwa drei Viertel aller bisher erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach
§ 18c AufenthG von Beginn an auf fünf bis sechs Monate befristet erteilt
wurden, stellt sich die Frage der Verlängerung nur in sehr wenigen Fällen.
Zu diesen Teilfragen ist keine Auswertung möglich. Insoweit liegen hierzu keine
Erkenntnisse vor.
e) In wie vielen Fällen erfolgte nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 18c AufenthG ein Statuswechsel wegen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit (bitte nach anschließend erteilten
Aufenthaltserlaubnissen aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu den Fragen 4, 8, 12, 18 und 22 wird verwiesen.
27. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Dauer des
tatsächlichen Aufenthalts von Personen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
nach den §§ 18, 19, 19a und 21 AufenthG sind, angesichts dessen, dass die
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) in ihrem letztjährigen „International Migration Outlook“
festgestellt hat, dass viele Arbeitsmigrantinnen und Arbeitsmigranten
Deutschland sehr schnell wieder verlassen?
In dem „International Migration Outlook 2013“ hat die OECD festgestellt, dass
insbesondere spanische und griechische Staatsangehörige, die zum Zweck der
Arbeitsaufnahme nach Deutschland eingereist waren, Deutschland nach nur
kurzer Zeit wieder verlassen haben. Diese Personen fallen nicht unter die für
Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen der §§ 18, 19, 19a und 21 AufenthG.
Eine sachgerechte Beantwortung dieser Frage auf Basis der Daten des AZR
stößt aufgrund der hiermit verbundenen Komplexität der Datenabfrage an
Grenzen. Allgemeinverbindliche Aussagen sind daher kaum möglich. Beispielsweise
stellt sich die Frage, wie Statuswechsler (aus bzw. in andere Aufenthaltszwecke
außerhalb der Erwerbstätigkeit) oder die Aufenthaltstitelerteilung bei Erst- und
Wiedereinreisenden zu beurteilen sind.
Zudem kann sich der Aufenthaltsstatus von Personen mit einer aktuell
befristeten Aufenthaltserlaubnis verfestigen, so dass die aktuelle Befristungsdauer einer
Aufenthaltserlaubnis wenig über die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts einer
Person aussagt. Da sich speziell in den letzten Jahren sowohl die
Wanderungsdeterminanten (u. a. Push- und Pullfaktoren) als auch das Aufenthaltsrecht
verändert haben, lässt eine retrospektive Betrachtungsweise zudem kaum
Rückschlüsse auf aktuelle Verhältnisse zu.
Drucksache 18/2887 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeHilfreichere Erkenntnisse hierzu liefern die einschlägigen
Forschungsergebnisse des BAMF zu den Bleibeabsichten verschiedener Migrantengruppen.
Quelle: Forschungszentrum des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Im Rahmen der vom BAMF durchgeführten Befragungen von
Hochqualifizierten, Selbständigen, Fachkräften und Hochschulabsolventen hat sich gezeigt,
dass ein hoher Anteil angibt, langfristig (mehr als zehn Jahre) oder für immer in
Deutschland bleiben zu wollen. Dieser variiert von 73,5 Prozent der Personen,
die nach dem Studium in Deutschland geblieben sind, über 70,1 Prozent bei den
Selbständigen und 68,6 Prozent bei den Hochqualifizierten bis hin zu 45,3
Prozent bei den Arbeitsmigranten nach § 18 AufenthG. Von insgesamt über 36 000
befragten Personen haben rund 9 400 Personen geantwortet; rund 500
Hochqualifizierte, rund 1 000 Selbständige, rund 3 400 Fachkräfte und rund 4 500
Hochschulabsolventen.
Große Unterschiede zeigen sich in allen Befragungen dabei bei den
Herkunftsländern: Personen aus wirtschaftlich erfolgreichen Ländern (die sich z. T. auch
als Fach- oder Führungskräfte in Niederlassungen ausländischer Unternehmen
für einen ohnehin befristet ausgerichteten Zeitraum in Deutschland aufhalten)
weisen relativ geringe Bleibeabsichten auf und wollen nur in wenigen Fällen
langfristig in Deutschland bleiben. Hierzu gehören die USA, Kanada,
Australien, Neuseeland und überwiegend auch Japan.
Aus wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern bzw. Ländern, die gerade im
akademischen Bereich weniger Beschäftigungsmöglichkeiten bieten, kommen
dagegen verstärkt Personen, die langfristige Aufenthalte wünschen oder sich
vorstellen können, für immer in Deutschland zu bleiben. Dies gilt vor allem für
die osteuropäischen Staaten. Auch bei Personen aus Afrika und Asien gibt es einen
großen Anteil mit langfristigen Bleibeabsichten.
Bleibeabsichten
Kurzfristig
(< 5 Jahre)
Mittelfristig
(5–10 Jahre)
Langfristig
(>10 Jahre)
Für immer
Hochqualifizierte
(§ 19 AufenthG)
15,7 % 15,6 % 37,0 % 31,6 %
Arbeitsmigration
§ 18 AufenthG
30,3 % 24,3 % 25,5 % 19,8 %
Selbständige
(§ 21 AufenthG)
10,8 % 19,1 % 39,3 % 30,8 %
Ehemalige Studierende
(zuvor § 16 Absatz 1 AufenthG)
7,3 % 19,3 % 42,5 % 31,0 %Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]