BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Liegenschaftspolitik des Bundes und europarechtlicher Rahmen bei geplanten Verkäufen von Bundes- und Konversionsliegenschaften

Europarechtliche Beihilferegelungen und Bedingungen für verbilligte Abgabe an Kommunen bzw. Veräußerung, Nutzung von Ausnahmetatbestände und Gewährung von Beihilfen zur Wirtschaftsförderung durch die BImA; Nutzung, Bedarf und Verkauf bundeseigener Wohnungen; geplante Regelungen und Initiativen, wohnungspolitische Ziele, Konversionsflächennutzung und Altlastensanierung<br /> (insgesamt 19 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

12.11.2014

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/284208.10.2014

Liegenschaftspolitik des Bundes und europarechtlicher Rahmen bei geplanten Verkäufen von Bundes- und Konversionsliegenschaften

der Abgeordneten Christian Kühn (Tübingen), Dr. Franziska Brantner, Dr. Tobias Lindner, Renate Künast, Lisa Paus, Annalena Baerbock, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Steffi Lemke, Peter Meiwald, Dr. Julia Verlinden und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Im Besitz der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) befinden sich aktuell 7 434 Wohngebäude mit 20 634 Wohnungen, die derzeitig militärisch genutzt werden. Darüber hinaus verfügt die BImA über 2 923 Wohngebäude mit 10 265 Wohnungen, die früher militärisch genutzt wurden und für den Verkauf freigegeben sind. Für diese sogenannten Konversionsliegenschaften besteht nach Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 21. März 2012 die Erstzugriffsoption. Kommunen bzw. Gebietskörperschaften auf denen sich die Liegenschaften befinden, Gesellschaften bzw. Unternehmen, Stiftungen oder Anstalten, an denen die Kommune bzw. Gebietskörperschaft mehrheitlich beteiligt ist, können die Liegenschaften zum gutachterlich ermittelten Wert erwerben. Ein offenes Bieterverfahren ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Zusätzlich plant die Bundesregierung die Einführung eines 100 Mio. Euro umfassenden Programms für die verbilligte Abgabe von Konversionsliegenschaften für die kommenden vier Jahre.

Doch die BImA besitzt viel mehr Gebäude und Wohnungen, die sich nicht auf militärischen oder ehemals militärisch genutzten Liegenschaften befinden, 9 320 Wohngebäude mit 40 092 Wohnungen. Die genannten Regelungen können für sie nicht angewendet werden, sie müssen nach vollem Wert verkauft werden.

Die Liegenschaftspolitik des Bundes hat also einen massiven Einfluss auf die Stadtentwicklung vor Ort. Häufig ist zu beobachten, dass durch den Verkauf die vor Ort vorhandenen wohnungs- und stadtentwicklungspolitischen Herausforderungen und Problemlagen verstärkt werden. Damit wird der Bund mit dem Verkauf bundeseigener Liegenschaften zum wohnungspolitischen Akteur. Dabei ist die Bundesregierung an bundes- und europarechtliche Rahmenbedingungen gebunden. In den Kleinen Anfragen „Verkauf von Konversionsliegenschaften durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“ (Bundestagsdrucksache 18/2091) und „Liegenschaftspolitik der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bei Wohnungen“ (Bundestagsdrucksache 18/2098) wurde bereits auf die bundesrechtliche Ebene eingegangen. Die vorliegende Kleine Anfrage dient der Untersuchung der beihilferechtlichen Rahmenbedingungen des Europarechts sowie weiterer offener Fragen.

Drucksache 18/2842 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeWir fragen die Bundesregierung:

Europarechtlicher Rahmen

1. Welche europarechtlichen Beihilferegelungen sind für die verbilligte Abgabe von Konversionsliegenschaften an Kommunen einschlägig?

2. Welche europarechtlichen Bedingungen müssen erfüllt sein, damit bundeseigene Liegenschaften unterhalb des vollen Wertes veräußert werden können?

Anwendung von Artikel 2c und Erwägungsgrund 11 des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011

3. a) Inwieweit hat die BImA die in Artikel 2c und Erwägungsgrund 11 des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 (veröffentlicht unter Aktenzeichen K(2011) 9380) aufgelisteten Ausnahmetatbestände für eine verbilligte Abgabe und/oder Zwischennutzung schon in der Vergangenheit genutzt (bitte detailliert nach Ausnahmetatbestand Erbringung von Sozialdienstleistungen, Erbringung von Gesundheitsdiensten, Bereitstellung von Wohnraum für benachteiligte Bürger oder sozial schwächere Bevölkerungsgruppen, Erbringung von Langzeitpflege, Kinderbetreuung, Zugang zum Arbeitsmarkt und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, soziale Einbindung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen und Liegenschaften aufschlüsseln)?

b) Inwieweit nutzt die BImA die in Artikel 2c und Erwägungsgrund 11 des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 (Aktenzeichen K(2011) 9380) aufgelisteten Ausnahmetatbestände für eine verbilligte Abgabe und/oder Zwischennutzung (bitte detailliert nach Ausnahmetatbestand und Liegenschaft – siehe Frage 3a – aufschlüsseln)?

c) Inwieweit plant die BImA die in Artikel 2c und Erwägungsgrund 11 des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380) aufgelisteten Ausnahmetatbestände für eine verbilligte Abgabe und/oder Zwischennutzung (bitte detailliert nach Ausnahmetatbestand und Liegenschaft – siehe Frage 3a – aufschlüsseln) zu nutzen?

Anwendung von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

4. a) Inwieweit hat die BImA Artikel 107 Absatz 3a AEUV in der Vergangenheit genutzt, um Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten zu gewähren, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht?

b) Inwieweit nutzt die BImA Artikel 107 Absatz 3a AEUV aktuell, um Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten zu gewähren, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht?

c) Inwieweit plant die BImA, Artikel 107 Absatz 3a AEUV in Zukunft zu nutzen, um Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten zu gewähren, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht?

5. a) Inwieweit hat die BImA Artikel 107 Absatz 3c AEUV in der Vergangenheit genutzt, um Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu gewähren?

b) Inwieweit nutzt die BImA Artikel 107 Absatz 3c AEUV in der Vergangenheit aktuell, um Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu gewähren?

c) Inwieweit wird die BImA Artikel 107 Absatz 3c AEUV in Zukunft nutzen, um Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu gewähren?

Verkauf von bundeseigenen Wohnungen

6. Wie viele Bundesbedienstete wohnen in Berlin in bundeseigenen Wohnungen?

7. Wie hat sich der Bedarf an bundeseigenen Wohnungen in Berlin in den vergangenen zehn Jahren entwickelt?

8. Auf welcher Grundlage wurde entschieden, dass bundeseigene Wohnungen in Berlin in den vergangenen zehn Jahren verkauft werden sollten?

9. Inwiefern wird mit einem ansteigenden Bedarf an bundeseigenen Wohnungen durch den weiteren Umzug von Bundesministerien und deren Untergliederungen nach Berlin gerechnet?

10. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass der Zuzug von Bundesbediensteten nach Berlin zu einem Anstieg der Nachfrage nach Wohnraum und damit auch zu einem Anstieg der Mietpreise in Berlin führt?

11. Warum sollen bis zum Jahr 2018 insgesamt 1 700 Wohnungen in Berlin verkauft werden (Bundestagsdrucksache 18/2098)?

12. Plant die Bundesregierung ein Moratorium für den Verkauf von Wohnimmobilien in Städten und Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt und strukturschwachen Gebieten durch die BImA?

a) Wenn ja, wann, und in welcher Form?

b) Wenn nein, warum nicht?

13. Plant die Bundesregierung, die Kommunen per Erstzugriff beim Verkauf von Wohnimmobilien durch die BImA einzubinden?

Wenn nein, warum nicht?

Weitere Fragestellungen

14. Inwieweit plant die Bundesregierung, die Bundesratsinitiative zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“ vom 14. Februar 2014 aufzugreifen?

15. Ist eine verbilligte Abgabe der Konversionsflächen unterhalb des Marktwertes durch die BImA auf Basis des geplanten 100 Mio. Euro umfassenden Fonds in der Rhein-Neckar-Region vorgesehen?

Wenn nein, welche Bedingungen müssen hierfür erfüllt werden?

16. Verfolgt die BImA konkrete wohnungspolitische Ziele in der Rhein-Neckar-Region bezüglich dortiger Konversionsflächen?

a) Wenn ja, welche?

b) Wenn nein, warum nicht?

17. Gibt es konkrete Pläne für Zwischennutzungskonzepte von Konversionsliegenschaften, z. B. zur unmittelbaren Linderung der Wohnraummangellagen (so geschehen nach Information der Fragesteller im Fall des „Holbein-Ring“ in Heidelberg), bis über die endgültige Nutzung der betroffenen Flächen entschieden ist?

a) Welche anderen Möglichkeiten sind der Bundesregierung bekannt und werden von ihr genutzt, um einem möglichen Verfall von leerstehenden Gebäuden und Komplexen zu verhindern?

Drucksache 18/2842 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeb) Inwiefern plant die Bundesregierung, in leerstehenden Bundeswehrkasernen Flüchtlinge und Asylbewerber als Zwischennutzung unterzubringen?

18. Inwiefern wird die Bundesregierung die durch die Schließung von militärischen Einrichtungen wegfallende wirtschaftliche Kraft in den betroffenen Regionen ausgleichen, und inwieweit kann die BImA dabei den Kommunen unterstützend zur Seite stehen?

19. Wer trägt die Kosten der Sanierung der von mit Altlasten kontaminierten Konversionsflächen?

Nach welchen Kriterien werden Schadstoffe untersucht, in welchem Raster und bis zu welcher Tiefe, und wird das Grundwasser vorsorglich immer mit untersucht?

Fragen25

1

Welche europarechtlichen Beihilferegelungen sind für die verbilligte Abgabe von Konversionsliegenschaften an Kommunen einschlägig?

2

Welche europarechtlichen Bedingungen müssen erfüllt sein, damit bundeseigene Liegenschaften unterhalb des vollen Wertes veräußert werden können?

3

Inwieweit hat die BImA die in Artikel 2c und Erwägungsgrund 11 des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 (veröffentlicht unter Aktenzeichen K(2011) 9380) aufgelisteten Ausnahmetatbestände für eine verbilligte Abgabe und/oder Zwischennutzung schon in der Vergangenheit genutzt (bitte detailliert nach Ausnahmetatbestand Erbringung von Sozialdienstleistungen, Erbringung von Gesundheitsdiensten, Bereitstellung von Wohnraum für benachteiligte Bürger oder sozial schwächere Bevölkerungsgruppen, Erbringung von Langzeitpflege, Kinderbetreuung, Zugang zum Arbeitsmarkt und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, soziale Einbindung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen und Liegenschaften aufschlüsseln)?

3

Inwieweit nutzt die BImA die in Artikel 2c und Erwägungsgrund 11 des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 (Aktenzeichen K(2011) 9380) aufgelisteten Ausnahmetatbestände für eine verbilligte Abgabe und/oder Zwischennutzung (bitte detailliert nach Ausnahmetatbestand und Liegenschaft – siehe Frage 3a – aufschlüsseln)?

3

Inwieweit plant die BImA die in Artikel 2c und Erwägungsgrund 11 des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380) aufgelisteten Ausnahmetatbestände für eine verbilligte Abgabe und/oder Zwischennutzung (bitte detailliert nach Ausnahmetatbestand und Liegenschaft – siehe Frage 3a – aufschlüsseln) zu nutzen?

4

Inwieweit hat die BImA Artikel 107 Absatz 3a AEUV in der Vergangenheit genutzt, um Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten zu gewähren, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht?

4

Inwieweit nutzt die BImA Artikel 107 Absatz 3a AEUV aktuell, um Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten zu gewähren, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht?

4

Inwieweit plant die BImA, Artikel 107 Absatz 3a AEUV in Zukunft zu nutzen, um Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten zu gewähren, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht?

5

Inwieweit hat die BImA Artikel 107 Absatz 3c AEUV in der Vergangenheit genutzt, um Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu gewähren?

5

Inwieweit nutzt die BImA Artikel 107 Absatz 3c AEUV in der Vergangenheit aktuell, um Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu gewähren?

5

Inwieweit wird die BImA Artikel 107 Absatz 3c AEUV in Zukunft nutzen, um Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu gewähren?

6

Wie viele Bundesbedienstete wohnen in Berlin in bundeseigenen Wohnungen?

7

Wie hat sich der Bedarf an bundeseigenen Wohnungen in Berlin in den vergangenen zehn Jahren entwickelt?

8

Auf welcher Grundlage wurde entschieden, dass bundeseigene Wohnungen in Berlin in den vergangenen zehn Jahren verkauft werden sollten?

9

Inwiefern wird mit einem ansteigenden Bedarf an bundeseigenen Wohnungen durch den weiteren Umzug von Bundesministerien und deren Untergliederungen nach Berlin gerechnet?

10

Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass der Zuzug von Bundesbediensteten nach Berlin zu einem Anstieg der Nachfrage nach Wohnraum und damit auch zu einem Anstieg der Mietpreise in Berlin führt?

11

Warum sollen bis zum Jahr 2018 insgesamt 1 700 Wohnungen in Berlin verkauft werden (Bundestagsdrucksache 18/2098)?

12

Plant die Bundesregierung ein Moratorium für den Verkauf von Wohnimmobilien in Städten und Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt und strukturschwachen Gebieten durch die BImA?

Wenn ja, wann, und in welcher Form?

Wenn nein, warum nicht?

13

Plant die Bundesregierung, die Kommunen per Erstzugriff beim Verkauf von Wohnimmobilien durch die BImA einzubinden?

Wenn nein, warum nicht?

14

Inwieweit plant die Bundesregierung, die Bundesratsinitiative zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“ vom 14. Februar 2014 aufzugreifen?

15

Ist eine verbilligte Abgabe der Konversionsflächen unterhalb des Marktwertes durch die BImA auf Basis des geplanten 100 Mio. Euro umfassenden Fonds in der Rhein-Neckar-Region vorgesehen?

Wenn nein, welche Bedingungen müssen hierfür erfüllt werden?

16

Verfolgt die BImA konkrete wohnungspolitische Ziele in der Rhein-Neckar-Region bezüglich dortiger Konversionsflächen?

Wenn ja, welche?

Wenn nein, warum nicht?

17

Gibt es konkrete Pläne für Zwischennutzungskonzepte von Konversionsliegenschaften, z. B. zur unmittelbaren Linderung der Wohnraummangellagen (so geschehen nach Information der Fragesteller im Fall des „Holbein-Ring“ in Heidelberg), bis über die endgültige Nutzung der betroffenen Flächen entschieden ist?

Welche anderen Möglichkeiten sind der Bundesregierung bekannt und werden von ihr genutzt, um einem möglichen Verfall von leerstehenden Gebäuden und Komplexen zu verhindern?

Inwiefern plant die Bundesregierung, in leerstehenden Bundeswehrkasernen Flüchtlinge und Asylbewerber als Zwischennutzung unterzubringen?

18

Inwiefern wird die Bundesregierung die durch die Schließung von militärischen Einrichtungen wegfallende wirtschaftliche Kraft in den betroffenen Regionen ausgleichen, und inwieweit kann die BImA dabei den Kommunen unterstützend zur Seite stehen?

19

Wer trägt die Kosten der Sanierung der von mit Altlasten kontaminierten Konversionsflächen?

Nach welchen Kriterien werden Schadstoffe untersucht, in welchem Raster und bis zu welcher Tiefe, und wird das Grundwasser vorsorglich immer mit untersucht?

Berlin, den 8. Oktober 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen