[Deutscher Bundestag Drucksache 18/3259
18. Wahlperiode 24.11.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz,
Hans-Christian Ströbele, Irene Mihalic, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/3117 –
Oktoberfest-Attentat – Wiederaufnahme der Ermittlungen zu Nazi-Hintermännern
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 26. September 1980 tötete auf dem Münchner Oktoberfestplatz eine
explodierende Bombe 13 Menschen – darunter drei kleine Kinder – und verletzte
211 Menschen, darunter 68 schwer. Auch 34 Jahre später bestehen heute
weiterhin gewichtige Zweifel am damaligen Ergebnis bayrischer Ermittler und des
Generalbundesanwalts (GBA), wonach der junge Rechtsextremist Gundolf Köhler
die Tat allein geplant und ausgeführt habe (vgl. Ulrich Chaussy, Oktoberfest-
Attentat, Berlin 2014;
www.story.br.de/oktoberfest-attentat vom 20. September
2014;
www.schorlau.com/muenchen-materialien.html). Bereits im Jahr 2011
forderten daher der Münchner Stadtrat und der bayrische Landtag, der GBA
solle sein Ermittlungsverfahren wieder aufnehmen. Dies beantragt nun – wie
schon in den Jahren 1984 und 2005 – auch der Münchner Rechtsanwalt Werner
Dietrich als Vertreter vieler Opfer und Angehöriger, gestützt auf neue
Beweismittel nach Einsicht in lange zurückgehaltene Ermittlungsakten (vgl. SZ-online,
8. September 2014).
Dies geschieht, nachdem im Jahr 2011 offenbar wurde, wie lange
Sicherheitsbehörden auch des Bundes andere rechtsextreme Organisationsverbrechen nicht
als solche erkannt hatten, nämlich die des Nationalsozialistischen Untergrundes
(NSU).
Bereits in der Vergangenheit hatte die Bundesregierung Anfragen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Oktoberfest-Attentat beantwortet, u. a. am
17. Mai 1991 (Bundestagsdrucksache 12/560), am 19. Juni 2009
(Bundestagsdrucksache 16/13527) und am 11. Juli 2008 (Bundestagsdrucksache 16/9960,
Schriftliche Frage 3); vgl. ferner zu Waffen-/Munitionsdepots für rechte
„Geheimarmee“ Gladio/SBO: Bundestagsdrucksachen 18/1028, 18/1732, 18/1942
und Keßelrings Studie vom 9. September 2014 „Die Organisation Gehlen“).Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 21. November 2014 übermittelt und mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
15. August 2017 ergänzt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/3259 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Ermittlungsverfahren wegen des Sprengstoffanschlags auf dem Oktoberfest
in München am 26. September 1980 ist vom Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof mit Verfügung vom 23. November 1982 gemäß § 170 Absatz 2
der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden, nachdem zuvor 850 Spuren
verfolgt, 16 vorläufige Festnahmen vollzogen, mehr als 1 700 Zeugen
vernommen, 52 Durchsuchungen durchgeführt und über 100
Sachverständigengutachten erstellt worden waren. Gleichwohl geht der Generalbundesanwalt seitdem
den von verschiedenen Seiten vorgebrachten Verdachtsmomenten jeweils mit
dem Ziel der Feststellung nach, ob die Voraussetzungen für eine förmliche
Wiederaufnahme der Ermittlungen gegeben sind. Eine solche Wiederaufnahme der
Ermittlungen ist allerdings nur möglich, wenn zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte für eine strafbare Beteiligung noch lebender Personen an dem Anschlag
vorliegen. Die Prüfung des am 27. September 2014 eingegangenen erneuten
Antrags des Verletztenbeistandes Rechtsanwalt Werner Dietrich auf
Wiederaufnahme der Ermittlungen dauert an.
Die Fragen 1 bis 8 der Kleinen Anfrage beziehen sich weitgehend auf den Inhalt
der Sachakten der eingestellten Ermittlungsverfahren wegen des
Sprengstoffanschlags auf dem Oktoberfest in München am 26. September 1980 (1 BJs 201/
80-2) und der im Zusammenhang mit diesem Anschlag entstandenen
polizeilichen Spurenakten des Bayerischen Landeskriminalamts sowie den Inhalt der
Sachakten des eingestellten Ermittlungsverfahrens wegen der Funde von
Waffen, Sprengstoff, Munition, Giften und Schriften im Oechtringer Forst bei
Uelzen in Depots des Heinz Lembke (1 BJs 546/81). Die Sachakten dieser
Ermittlungsverfahren sind bereits im Jahr 1998 an das Bundesarchiv abgegeben
worden und liegen dem Generalbundesanwalt daher nicht vor. Die polizeilichen
Spurenakten wurden seitens des Generalbundesanwalts nicht zum
Sachaktenbestand genommen und wurden bis zu ihrer Abgabe ans Bayerische
Hauptstaatsarchiv beim Bayerischen Landeskriminalamt verwahrt. Die Beantwortung der
Kleinen Anfrage erfolgt daher auf Grundlage des derzeit zur Prüfung der
Voraussetzungen der förmlichen Wiederaufnahme der Ermittlungen im Verfahren
wegen des Sprengstoffanschlags auf dem Oktoberfest am 26. September 1980
vorliegenden Handaktenbestandes. Die Sachakten der Ermittlungsverfahren
1 BJs 201/80-2 und 1 BJs 546/81 wurden nicht vom Bundesarchiv beigezogen,
weil dies zur Prüfung der Voraussetzungen der Wiederaufnahme bislang nicht
erforderlich erschien. Darüber hinaus kann der Generalbundesanwalt Fragen zu
den Motiven tatsächlich oder vermeintlich unterlassener oder nicht gebührend
intensiv geführter Ermittlungen (Fragen 1a bis 1o) naturgemäß nicht
beantworten, da die seinerzeit zuständigen Beamten des Generalbundesanwalts nicht
mehr im Dienst und zum Teil auch schon verstorben sind. Die Beantwortung
dieser Fragen kann lediglich auf Grundlage der skizzierten Aktenlage erfolgen.
Die Bundesregierung weist weiter auf zahlreiche bereits beantwortete Anfragen
im Zusammenhang mit den Themen Oktoberfest-Attentat und „Stay-behind-
Organisation“ der NATO (Organisation des Nordatlantikvertrages) hin, vgl.
etwa die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen
„Oktoberfest-Attentat – Stasi-Notizen und Indizien betreffend einer Beteiligung der
,Wehrsportgruppe Hoffmann‘ sowie Verbindungen zu ,Gladio‘“
(Bundestagsdrucksache 16/13527 vom 22. Juni 2009), „Mögliche Beteiligung des
Bundesnachrichtendienstes an Bombenanschlägen im Rahmen der ,Stay-behind‘-
Organisation der NATO“ (Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/13615 vom 22. Mai
2013), „Maßnahmen der Bundesregierung zur Aufdeckung der Tätigkeiten von
Gladio“ (Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/14815 vom 4. Oktober 2013),
„Weitere Erkenntnisse über die Geheimorganisation ,Gladio‘“ (Antwort auf
Bundestagsdrucksache 18/701 vom 3. März 2014) sowie die Antwort vom
16. Mai 2013 auf die Schriftliche Frage 6 des Abgeordneten Hans-Christian
Ströbele (Bundestagsdrucksache 17/13579, S. 6). Soweit die Anfrage Altakten-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3259bestände des Bundesnachrichtendienstes betrifft, weist die Bundesregierung
nochmals darauf hin, dass diese noch nicht vollständig erschlossen sind und
daher im Zuge der fortschreitenden Erschließung dieser Bestände in Zukunft
möglicherweise weitere einschlägige Unterlagen gefunden werden könnten. Da
Bundeskanzleramt und Bundesnachrichtendienst Teile ihrer Akten aus dieser
Zeit bereits an das Bundesarchiv abgegeben haben, kann sich die Beantwortung
der Anfrage nur auf Erkenntnisse stützen, die sich aus den verfügbaren Akten
ergeben.
Darüber hinaus werden beim Bundeskriminalamt befindliche Altakten, deren
Vernichtungsdatum bereits überschritten ist, derzeit auf ihre Inhalte und deren
rechtliche Verwertbarkeit hin geprüft. Sollten sich hieraus relevante,
verwertbare Informationen im Sinne der Anfrage ergeben, wird nachberichtet.
1. Warum wurde im Strafermittlungsverfahren auch des Generalbundesanwalts
(27. September 1980 bis 23. November 1982)
a) bisher nicht das Tagebuch berücksichtigt, in dem Gundolf Köhlers Bruder
akribisch nachzeichnete, was der Attentäter in den letzten drei Monaten
vor dem Attentat unternahm und wen er traf (
www.story.br.de
„Oktoberfest-Attentat.Spurensuche“),
Die in der Fragestellung enthaltene Behauptung trifft nicht zu. Bei dem als
„Tagebuch“ bezeichneten Gegenstand handelt es sich um einen
Ringbuchkalender mit offenbar rekonstruktiven Eintragungen von Angehörigen der Familie
Köhler zu Terminen und Aufenthalten des Gundolf Köhler in der Zeit vom 1.
Januar bis 26. September 1980. Dieser Ringbuchkalender lag den
Ermittlungsbehörden vor und diente zur Erstellung eines Bewegungsbildes des Gundolf
Köhler.
b) nicht vertieft den mehrfachen Hinweisen des Zeugen Frank L. auf
mögliche Mittäter nachgegangen, er habe Köhler 30 Minuten vor der
Explosion intensiv mit zwei jungen Männern in grünen Parkas diskutieren und
eine Plastiktüte mit zylinderförmigem Inhalt in einen Mülleimer stellen
sehen (vgl. SZ-online vom 8. September 2014),
Die in der Fragestellung enthaltene Tatsachenbehauptung trifft nicht zu. Die
Bekundungen des Zeugen Frank L. sind seinerzeit als glaubhaft und seine
tatbezogenen Wahrnehmungen als zuverlässig bewertet worden. Er ist mehrfach
vernommen worden. Eine Identifizierung der zwei von Frank L. beobachteten
Gesprächspartner des Gundolf Köhler ist allerdings nicht gelungen, obwohl auch
Maßnahmen der Öffentlichkeitsfahndung getroffen wurden. Dazu dürfte
beigetragen haben, dass der Zeuge Frank L. keine genaueren Wahrnehmungen zum
Erscheinungsbild dieser Personen gemacht hatte. Darüber hinaus ist
anzumerken, dass zu der Frage, ob und gegebenenfalls mit welchen Personen Gundolf
Köhler innerhalb einer Zeitspanne von 40 bis 60 Minuten vor der Tatausführung
Kontakt hatte, divergierende Zeugenaussagen vorliegen. Die überwiegende Zahl
der Zeugen bekundet, ihn ohne Begleitung gesehen zu haben. Soweit andere
Zeugen Gundolf Köhler in Kontakt mit Personen gesehen haben wollen,
differieren die Angaben zu deren Geschlecht und Anzahl. Sämtliche Zeugenaussagen
zu Kontaktpersonen des Gundolf Köhler wurden überprüft, ohne dass deren
Identifizierung gelungen wäre.
c) nicht vertieft der Umstand berücksichtigt, dass jener Frank L. mindestens
bis zum Jahr 1965 beim rechtsextremen Bund Heimattreuer Jugend
(BHJ) „Zweiter Bundesführer“ und „Standortführer“ war, dort als
Provokateur des Verfassungsschutzes verdächtigt sowie ausgeschlossen wurde
und sich danach dem Berliner Sozialistischen Deutschen Studentenbund
(SDS) anschloss (DER SPIEGEL vom 13. September 2010), diente er
Drucksache 18/3259 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodetatsächlich dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) je als Quelle
bzw. Auskunftsperson,
d) nicht dem Verdacht nachgegangen (vgl. DER SPIEGEL vom 23.
September 2010), dass L. im Auftrag einer Sicherheitsbehörde Köhler länger
vor dem Attentat beobachtete, beauftragte ihn tatsächlich eine
Bundessicherheitsbehörde, und wenn ja, welche und womit,
Abgesehen von dem Umstand, dass der Zeuge in der NPD und dem SDS aktiv
war, liegen dem Generalbundesanwalt zu den in der Fragestellung enthaltenen
Tatsachenbehauptungen keine Erkenntnisse vor. Mit Schreiben vom 21. Februar
2011 hat der Generalbundesanwalt das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
und das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) um
Beantwortung der Frage ersucht, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse zu den
Hintergründen des Oktoberfestanschlags dort noch vorliegen. Das BfV hat insofern
mitgeteilt, dass der dortige Datenbestand im Wesentlichen aus – jedenfalls der
Sache nach aktenkundigen – Erkenntnismitteilungen der seinerseits
eingebundenen Ermittlungsbehörden besteht und daher keinen zusätzlichen
Erkenntnisgewinn bieten dürfte. Das BayLfV hat mitgeteilt, nicht mehr über Daten
betreffend den Oktoberfestanschlag zu verfügen.
e) nicht die Aussage einer Zeugin berücksichtigt, sie habe Köhler mit einem
weiteren Mann an einem weißen Gegenstand zerren und nach der
Explosion letzteren Mann weglaufen gesehen (Thomas Lecorte „Oktoberfest-
Attentat 1980 – Eine Revision“) sowie eine Selbstbezichtigung
gegenüber einem anderen Mann vernommen („Ich wollt’s nicht, ich kann
nichts dafür, bringt’s mich um.“; vgl. Ulrich Chaussy, Oktoberfest-
Attentat, 2014, S. 21),
Die in der Fragestellung enthaltene Tatsachenbehauptung trifft nicht zu. Im
Sinne der Fragestellung kommen zwei Zeuginnen (M. V. und A. O.) in Betracht.
Die Zeugin M. V. berichtete, ein später von ihr als Gundolf Köhler identifizierter
Mann habe gemeinsam mit einem weiteren Mann hektisch an einem weißen
Gegenstand gezerrt bevor dieser explodiert und eine Person aus dem
explosionsbedingt entstandenen Lichtball geflohen sei. Die Zeugin A. O. gab an, unmittelbar
nach der Explosion habe ein Mann in Tatortnähe weinend gerufen: „Ich kann
nicht mehr! I wolltʼs nicht! I kann nichts dafür! Helftʼs ma!“. Die Bekundungen
der Zeugin M. V. fanden durch andere Zeugen keine Entsprechung,
insbesondere auch nicht durch deren Ehemann und Schwiegereltern, die sich zum
Detonationszeitpunkt an derselben Stelle wie die Zeugin aufgehalten hatten. Eine
zuverlässige Bestätigung der Bekundung der Zeugin A. O., die sich insoweit nicht
mit den Angaben des Zeugen Frank L. deckt, konnte ebenfalls nicht erlangt
werden. Gleichwohl wurden die Aussagen beider Zeuginnen in der
Einstellungsverfügung des Generalbundesanwalts als in besonderer Weise bedeutsam
hinsichtlich einer möglichen Beteiligung Dritter an dem Anschlag gewürdigt.
f) nicht den Hinweisen der inhaftierten Mitglieder der neonazistischen
„Deutschen Aktionsgruppen“ Hörnle und Vorderbrügge schon einen Tag
nach dem Attentat intensiver und schneller gefolgt, dass der rechtsradikale
Heinz Lembke aus seinen zahlreiche Waffenlagern unter Umständen
Sprengstoff für die „Wiesn-Bombe“ geliefert und Attentäter ausgebildet
habe, jedoch die Ermittler jene Depots nahe seines Hauses nicht bei der
Durchsuchung am 29. September 1980, sondern erst ein Jahr später am
26. Oktober 1981 durch Hinweis eines Försters zufällig entdeckten und
die Umgebung erstmals genauer untersuchten (Spur 253, vgl. SZ-online
vom 3. Juni 2014),
Die in der Fragestellung enthaltene Tatsachenbehauptung trifft nicht zu. Am
27. und 28. September 1980 erreichte die beim Bayerischen Landeskriminalamt
eingerichtete Sonderkommission (Soko) „Theresienwiese“ ein vom Bundeskri-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3259minalamt aufgenommener Hinweis, demzufolge zwei inhaftierte Mitglieder der
terroristischen Vereinigung um Manfred Roeder, Raymund Hörnle und Sibylle
Vorderbrügge im Rahmen einer Befragung hinsichtlich deren möglicher
Kenntnis zu den Hintergründen des Oktoberfestanschlags mitgeteilt hatten, Heinz
Lembke habe Manfred Roeder und ihnen Sprengmittel gezeigt und dabei von
mehreren Waffendepots gesprochen. Konkrete Hinweise auf einen möglichen
Zusammenhang mit dem Oktoberfestanschlag vermochten sie nicht zu geben.
Der Name Köhler sei ihnen unbekannt. Die Heinz Lembke betreffende
Information gab die Soko „Theresienwiese“ mit Fernschreiben vom 28. September 1980
an das Landeskriminalamt Niedersachsen weiter. Am 29. September 1980
erfolgte sodann in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Lüneburg in dem
wegen dieses Hinweises gegen Heinz Lembke eingeleiteten
Ermittlungsverfahren 10 Js 318/80 auf Grundlage eines Beschlusses des Amtsgerichts Uelzen eine
von der Kriminalpolizei Uelzen vollzogene Durchsuchung bei Heinz Lembke,
an der insgesamt zwei Staatsanwälte und 13 Polizeibeamte teilnahmen. Unter zu
Hilfenahme eines Minensuchgeräts wurde in den Wohnräumen und
Nebengelassen sowie auf dem Grundstück der Eheleute Lembke einschließlich dessen
näherer Umgebung nach Waffen und Sprengmitteln gesucht. Sichergestellt
wurde lediglich ein leeres Magazin zu einem Gewehr des Typs G 3 sowie zwei
Zündkabelrollen. In seiner Beschuldigtenvernehmung vom selben Tag gab
Heinz Lembke an, ihm sage der Name Köhler nichts und er habe keine Ahnung,
in welcher Beziehung dieser zum Sprengstoffanschlag auf dem Oktoberfest
stehe. Die durch diese Maßnahmen angefallenen Erkenntnisse wurden der Soko
„Theresienwiese“ mitgeteilt.
Am 26. Oktober 1981 fand ein Revierförster in der Nähe des Grundstücks der
Eheleute Lembke zufällig ein Erddepot mit mehreren Munitionskisten, was zur
sofortigen Festnahme Heinz Lembkes führte. Am 28. Oktober 1981 wurde im
Rahmen einer polizeilichen Nachsuche ein weiteres Erddepot entdeckt, in dem
sich unter anderem ein von Heinz Lembke erstelltes Verzeichnis über 31 weitere
Erddepots befand. Heinz Lembke, der bei seiner richterlichen Vernehmung am
27. Oktober 1981 die Aussage verweigert hatte und insofern nicht intensiv
vernommen werden konnte, erklärte sich am 30. Oktober 1981 zur Vermeidung von
Gefahren für Personen bereit, die bisher nicht aufgefunden Depots anhand seiner
Aufzeichnungen vor Ort zu lokalisieren. Weiterführende Angaben zu
Beschaffungswegen und Hintergründen verweigerte er jedoch weiterhin. Ebenso
verweigerte er die Lokalisierung eines als „Depot 82“ bezeichneten Verstecks, weil
dessen Inhalt geeignet sei, andere Personen zu belasten. Dieses Versteck konnte
nicht aufgefunden werden.
g) Lembke nach dem ersten Hinweis vom 27. September 1980 auf ihn
zunächst fünf Wochen lang gar nicht intensiv vernommen und auf seine
Ankündigung hin, seine Hintermänner zu nennen, nicht polizeilich
wirksam davor geschützt, unmittelbar tags darauf am 1. November 1981
erhängt in seiner Gefängniszelle gefunden zu werden (vgl. SZ-online
vom 3. Juni 2014),
Vernehmungen im Sinne der Fragestellung waren nicht möglich, da sich der
damalige Beschuldigte Heinz Lembke auf sein Aussageverweigerungsrecht
berufen hat. Auf die Antwort zu Frage 1f wird insoweit Bezug genommen.
Heinz Lembke ist nach den Erkenntnissen des Generalbundesanwalts freiwillig
aus dem Leben geschieden. Zu der Frage, ob und inwieweit Suizidabsichten
hätten erkennbar sein können, liegen dem Generalbundesanwalt keine Erkenntnisse
vor.
Drucksache 18/3259 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeh) die Hinweise von Hörnle bzw. Vorderbrügge sowie Lembke weder in
dem Schlussbericht des GBA noch in dem Schlussvermerk der
Sonderkommission Theresienwiese überhaupt erwähnt (Chaussy, Oktoberfest-
Attentat, S. 216),
Der unter „Spur 253“ bearbeitete Hinweis auf Heinz Lembke ist bereits deshalb
nicht zur Sachakte genommen worden, weil sich letztlich ein Zusammenhang
mit dem verfahrensgegenständlichen Oktoberfestanschlag nicht ergeben hatte.
Daher hat dieser Hinweis auch weder in der Einstellungsverfügung des
Generalbundesanwalts noch im Schlussbericht des Bayerischen Landeskriminalamts
Erwähnung gefunden.
i) die in den Spurenakten befindlichen Hinweise auf weitere Verbindungen
Köhlers zu möglichen rechten Mittätern, wie etwa dem Neonazi Odfried
Hepp, nicht verfolgt und dessen angebliches Alibi eines Libanon-
Aufenthalts zur Tatzeit nie überprüft (vgl. SZ-online vom 8. September 2014),
Wie in der Einstellungsverfügung des Generalbundesanwalts hervorgehoben,
haben die durchgeführten Ermittlungen zu rechtsextremistischen
Organisationen keine Hinweise auf Verbindungen zum Tatgeschehen ergeben. Dies gilt
nach den Ausführungen in der Einstellungsverfügung insbesondere auch für den
Personenkreis um Odfried Hepp. Bei den Ermittlungen sind unter anderem
Asservate aus einer vorhergehenden Durchsuchung bei Odfried Hepp ausgewertet
worden. Darunter befand sich etwa eine handschriftliche Notiz, deren Inhalt
zufolge Gundolf Köhler an zwei Übungen der „Wehrsportgruppe Hoffmann
(WSG)“ teilgenommen und der letzte Kontakt zwischen der WSG und Gundolf
Köhler am 19. Mai 1977 stattgefunden hatte. Den Ermittlungen zufolge handelt
es sich bei dieser Notiz um die schriftliche Fixierung von Informationen aus dem
Umfeld der WSG. Diese stammten aus dem Jahr 1979 und sollten der Werbung
neuer Anhänger dienen. Zu einer Kontaktaufnahme zwischen Gundolf Köhler
und der Gruppe um Odfried Hepp ist es den Ermittlungen zufolge nicht
gekommen.
Im Rahmen der seit geraumer Zeit andauernden Prüfung der Voraussetzungen
der förmlichen Wiederaufnahme der Ermittlungen wegen des
Oktoberfestanschlags hat der Generalbundesanwalt darüber hinaus die umfänglichen, Odfried
Hepp betreffenden Akten des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
ausgewertet. Auch nach dem Inhalt dieser Akten bestand eine persönliche
Bekanntschaft zwischen Odfried Hepp und Gundolf Köhler nicht. Ebenso ergaben sich
daraus keine sonstigen Anhaltspunkte für eine Verstrickung Odfried Hepps in
den Oktoberfestanschlag.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 Bezug genommen.
j) Asservate (u. a. Splitter der Bombe, 48 Zigaretten sechs verschiedener
Marken offenbar mehrerer Raucher aus Köhlers Auto, Teile einer durch
die Explosion abgetrennten, zunächst niemand zuordenbaren Hand) im
Jahr 1997 offenbar im Bundeskriminalamt (BKA) vernichtet, obwohl
sie mit modernen Labormethoden noch hätten ausgewertet werden
können (vgl. SZ vom 3. Juni 2014),
Die Vernichtung der im Jahr 1997 noch beim Generalbundesanwalt verwahrten
Asservate ist auf Vorschlag der Asservatenverwaltung nach Rücksprache mit
dem Leiter der Abteilung Terrorismus erfolgt. Unter den vernichteten
Asservaten befanden sich weder Zigarettenkippen noch das Fragment einer am Tatort
sichergestellten Hand, wohl aber Metallsplitter. Der mögliche Bedarf einer
erneuten kriminaltechnischen Untersuchung der einliegenden Asservate oder
die Möglichkeit zukünftiger verbesserter Untersuchungsmethoden ist nach
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3259Aktenlage seinerzeit nicht in Betracht gezogen worden. Der Verbleib des am
Tatort sichergestellten Handfragments ist nicht restlos geklärt. Es muss nach
Aktenlage davon ausgegangen werden, dass es seinerzeit dem Institut für
Rechtsmedizin der Universität München zur – nicht erfolgreichen –
Durchführung serologischer Untersuchungen übergeben worden war und dort als
Leichenteil zur Vernichtung gelangt ist. Vor der Vernichtung waren mit dem am
Handfragment noch befindlichen Finger jedoch daktyloskopische
Untersuchungen durchgeführt worden (siehe Antwort zu Frage 5). Die 48 in dem von
Gundolf Köhler genutzten Pkw sichergestellten Zigaretten- und Zigarillokippen
wurden bereits im Februar 1981 vernichtet.
k) zunächst in einer Lagebesprechung u. a. mit GBA, BKA, BfV sowie
bayrischen Stellen am 8. Oktober 1980 von mehreren rechtsmilitanten
Tätern ausgegangen, jedoch – ohne nachvollziehbaren Grund und
neuere Erkenntnis – am 14. Oktober 1980 nicht mehr und seither einseitig
statt ergebnisoffen nur noch in Richtung eines Einzeltäters ermittelt (vgl.
SZ vom 3. Juni 2014),
Für die Annahme, der Generalbundesanwalt habe nicht ergebnisoffen, sondern
nur in Richtung eines Einzeltäters ermittelt, gibt die Aktenlage unabhängig vom
Zeitpunkt der Ermittlungen nichts her.
Ausweislich der vorliegenden Vermerke hatte sowohl die Lagebesprechung am
8. Oktober 1980 als auch die Lagebesprechung am 14. Oktober 1980, an denen
neben Beamten des Generalbundesanwalts auch Vertreter des Bayerischen
Landeskriminalamts, des Landeskriminalamts Baden-Württemberg, des
Bundeskriminalamts und – am 14. Oktober 1980 – des Bundesnachrichtendienstes, nicht
aber des BfV teilgenommen haben, ausdrücklich mögliche Bezüge Gundolf
Köhlers zu rechtsextremistischen Gruppierungen zum Gegenstand. Vermerke
über an diesen Tagen stattgefundene Lagebesprechungen unter Beteiligung des
BfV mit den in der Fragestellung skizzierten Inhalten konnten indes in der zur
Verfügung stehenden Zeit in den vorliegenden Akten nicht aufgefunden werden.
Allerdings folgt aus anderen Vermerken des Generalbundesanwalts, etwa vom
3. November 1980, dass sich zwar keine ausreichenden, im Zusammenhang mit
dem Oktoberfestanschlag stehenden Erkenntnisse über anschlagsbezogene
Verbindungen Gundolf Köhlers zu rechtsradikalen Gruppierungen ergeben hatten,
jedoch weiterführende Ermittlungen zu möglichen Bezügen Gundolf Köhlers
zur WSG, zur Gruppe Roeder sowie zur Gruppe Hepp insoweit ausdrücklich
beabsichtigt und in Vorbereitung waren. Der Generalbundesanwalt hat es noch
zum Zeitpunkt der Einstellung des Ermittlungsverfahren als lediglich nicht
nachgewiesen erachtet, dass Gundolf Köhler aus einer Gruppierung heraus
gehandelt hat oder es sonstige Mitwisser gab, und insoweit auf das Fehlen
konkreter Anhaltspunkte für die Verbindung rechtsextremistischer Organisationen zu
dem Anschlag abgestellt. Zudem hat der Generalbundesanwalt noch in der
Einstellungsverfügung ausgeführt, dass sich weder die Beweggründe Gundolf
Köhlers noch der unmittelbar tatauslösende Anlass mit völliger Sicherheit haben
aufklären lassen.
l) das Sprengwaffenbeseitigungskommando der Bundeswehr die bei
Lembke gefundenen Waffen und Kampfmittel (u. a. 156 Kilo
Sprengstoff, 230 Kilo Sprengkörper, 258 Handgranaten, 50 Panzerfäuste und
13 520 Schuss Munitionen in 33 Depots) so schnell vernichtet, ohne sie
zuvor mit der Oktoberfestbombe abgeglichen zu haben (DER SPIEGEL
vom 9. November 1981),
Der bei der Oktoberfestbombe verwendete Sprengstoff konnte
kriminaltechnisch nicht sicher bestimmt werden. Gaschromatografische bzw.
massenspektrografische Untersuchungen an Tatmittelresten und anderen Asservaten blieben
insoweit ohne Ergebnis. Vergleichsmaterial in Bezug auf den von Heinz Lembke
Drucksache 18/3259 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeversteckten Sprengstoff lag demnach nicht vor. Das Spurenbild insgesamt deutet
allerdings mit Sicherheit auf die Verwendung gewerblichen Sprengstoffs,
wahrscheinlich TNT, hin.
m) nicht die Herkunft des verwendeten Sprengstoffs geprüft,
Herkunftsermittlungen zu den verwendeten Tatmitteln wurden durchgeführt.
Hinsichtlich des verwendeten Sprengstoffs wird auf die Antwort zu Frage 1l
Bezug genommen.
n) die Kontakte Köhlers zur Wehrsportgruppe Hoffmann und deren
bundesweite Delikte – v. a. durch Bundesbehörden – nie systematisch
untersucht, bevor Hinweise darauf in 80 Aktenordnern routinemäßig an das
bayrische Hauptstaatsarchiv abgegeben, welches erst die Brisanz
erkannte und die Akten zum Ausermitteln zurücksandte (vgl. SZ-online
vom 8. September 2014),
Die Kontakte Gundolf Köhlers zur WSG waren Gegenstand intensiver
Ermittlungen. Dem Generalbundesanwalt liegen im Übrigen Erkenntnisse zu den in
der Frage enthaltenen Tatsachenbehauptungen nicht vor. Nach den dem
Generalbundesanwalt vorliegenden Informationen trifft die Behauptung, das
Bayerische Hauptstaatsarchiv habe erstmals die Brisanz von Akten erkannt und diese
dann „zum Ausermitteln“ zurückgesandt, nicht zu.
o) der dem Opferanwalt erst im Jahr 2014 bekannt gewordene Zeuge R. O.,
dem vor der Explosion mehrere nicht wie Festbesucher aussehende
Männer in Köhlers Nähe aufgefallen waren, erst sechs Wochen nach dem
Attentat überhaupt nur knapp fünf Minuten vernommen und bezüglich
jener Männer explizit nicht (vgl. SZ-online vom 8. September 2014)?
Die Frage bezieht sich offenbar auf den Zeugen R. A. (nicht R. O.). Nach den
dem Generalbundesanwalt vorliegenden Erkenntnissen wurde der Zeuge R. A.
aufgrund seiner Verletzungen unmittelbar nach dem Anschlag in das
Krankenhaus Starnberg verbracht und sollte dort am 28. September 1980
zeugenschaftlich vernommen werden. Da die Behandlung jedoch ambulant erfolgt und der
Zeuge daher nach der Behandlung nach Hause entlassen worden war, musste
dessen Wohnort erst ermittelt werden, so dass dessen Vernehmung schließlich
erst am 20. Oktober 1980 durchgeführt wurde. Bei dieser Vernehmung konnte
der Zeuge nach Aktenlage keine weiterführenden Erinnerungen generieren.
Allerdings konnte er sich daran erinnern, dass sich im Bereich des
Haupteingangs zum Festgelände viele Personen aufhielten.
2. a) War Lembke ein V-Mann einer (gegebenenfalls welcher)
Sicherheitsbehörde des Bundes oder – nach Kenntnis der Bundesregierung – eines
Landes?
Der Informationsanspruch des Parlaments findet eine Grenze bei
geheimhaltungsbedürftigen Informationen, deren Bekanntwerden das Wohl des Bundes
oder eines Landes gefährden kann.
Nachrichtendienste sammeln im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags
Informationen und werten diese aus. Die Führung von V-Leuten gehört zu den
wichtigsten nachrichtendienstlichen Mitteln, die den Verfassungsschutzbehörden und
dem Bundesnachrichtendienst zur Informationsbeschaffung zur Verfügung
stehen. Würden Einzelheiten hierzu oder Namen einzelner V-Leute bekannt,
könnten dadurch Rückschlüsse auf den Einsatz von V-Leuten und die Arbeitsweise
der Nachrichtendienste gezogen werden. Es entstünde die Gefahr, dass Fähig-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3259keiten, Methoden und Informationsquellen der Nachrichtendienste bekannt
würden und damit ihre Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt wäre.
Zudem ist zu beachten, dass sich V-Leute regelmäßig in einem extremistischen
und gewaltbereiten Umfeld bewegen. Die Aufdeckung ihrer Identität könnte
dazu führen, dass das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der
jeweiligen betroffenen Personen gefährdet wäre. Aufgrund der Hochrangigkeit
dieser Rechtsgüter, der möglichen Irreversibilität und der erhöhten
Wahrscheinlichkeit ihrer Beeinträchtigung muss jede noch so geringe Möglichkeit des
Bekanntwerdens zu Fragen des Einsatzes von V-Leuten ausgeschlossen werden.
Die Auskunft muss auch dann verweigert werden, wenn die betreffende Person
kein V-Mann ist oder war oder der Vorgang zeitlich weit zurückliegt, da
ansonsten in allen übrigen Fällen aus der Antwortverweigerung auf das Vorliegen eines
V-Leute-Einsatzes geschlossen werden könnte.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland und der Gefährdung für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Nachrichtendienste sowie der V-Leute folgt, dass auch eine
Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet. Im Hinblick auf den
Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und der Bedeutung der betroffenen
Grundrechtspositionen hält die Bundesregierung die Informationen der
angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des
Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann.*
b) Warum steht in den Spurenakten ein Vermerk („Erkenntnisse über
Lembke sind nur zum Teil gerichtsverwertbar“), wie er laut Anwalt
sonst nur bezüglich V-Leuten oder anderen verdeckten Mitarbeitern von
Geheimdiensten angefertigt würde (vgl. SZ-online vom 3. Juni 2014)?
Der zitierte Satz „Erkenntnisse sind nur zum Teil gerichtsverwertbar“ wurde
seitens des polizeilich mit den Ermittlungen gegen Heinz Lembke befassten
Kriminalkommissariats Uelzen in einem unter anderem an die Soko „Theresienwiese“
gerichteten Fernschreiben vom 29. September 1980 verwendet. Der Satz bezieht
sich auf die darin enthaltene Mitteilung staatsschutzbezogener Erkenntnisse zu
Heinz Lembke, insbesondere zu dessen Aktivitäten in rechtsextremistischen
Organisationen. Der in behördlichem Schriftverkehr enthaltene Hinweis auf
eine nicht oder nur teilweise bestehende Gerichtsverwertbarkeit mitgeteilter
Erkenntnisse gibt den beteiligten Strafverfolgungsbehörden lediglich den Hinweis,
dass hinsichtlich bestimmter Informationen eine förmliche Sperrerklärung der
zuständigen obersten Dienstbehörde gemäß § 96 StPO in Betracht kommen
könnte und von der forensischen Verwendung einer solchen Information in
einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zunächst abgesehen werden soll.
Ein solcher Hinweis auf die nachrichtendienstliche oder polizeiliche
Schutzbedürftigkeit einer Information legt im Übrigen nicht den Schluss nahe, dass es
sich bei einer in der Erkenntnismitteilung genannten Person um eine
nachrichtendienstliche Quelle oder eine verdeckte Quelle der Polizei (V-Mann) handelt.
Soweit ersichtlich haben die in Rede stehenden Informationen im Übrigen in
dem Ermittlungsverfahren wegen der Funde von Waffen, Sprengstoff, Munition,
Giften und Schriften im Oechtringer Forst bei Uelzen in Depots des Heinz
Lembke (1 BJs 546/81) letztlich in gerichtsverwertbarer Weise Verwendung
gefunden.* Ergänzung siehe Drucksache 18/13317
Drucksache 18/3259 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode3. a) Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Lembke
die bei ihm aufgefundenen Waffen und den Sprengstoff, die zum Teil
mit Aufklebern einer Firma Dr. B. in Karwitz/Ortsteil Dragahn/Kreis
Lüchow-Dannenberg versehen waren, von einem dort tätigen
Mitarbeiter erhielt (vgl. DER SPIEGEL vom 9. November 1981)?
Der Generalbundesanwalt geht sicher davon aus, dass der weitaus größte Teil
der von Heinz Lembke in Erddepots vergrabenen Munition aus dem von der
Firma Dr. B. & Co GmbH KG betriebenen Delaborierungswerk Draghan
stammt und von dort in den Jahren 1975 bis 1980 entwendet worden ist. Das
Ergebnis der Ermittlungen zwingt nicht zu dem Schluss, dass die von Heinz
Lembke versteckte Munition zuvor notwendigerweise von einem der damals
32 Mitarbeiter der Firma Dr. B. beiseite geschafft worden sein muss. Den
Ermittlungen zufolge kommen hierfür grundsätzlich auch betriebsfremde
Personen in Betracht.
b) Wie viele Einheiten je Waffen, Sprengstoff bzw. Munition ließ die
deutsche „Stay Behind Organisation“ (SBO) bzw. „Lehr- und
Ausbildungsgruppe für das Fernspähwesen der Bundeswehr“ (LAFBw 404/III) in
Niedersachsen, konkret in der Munitions-Delaborierungsanlage bei
Dragahn, oder wo sonst jeweils delaborieren, insbesondere 1979?
Im Sinne der Fragestellung liegen keine Erkenntnisse vor. Allerdings hat sich im
Ermittlungsverfahren 1 BJs 546/81 ergeben, dass die in den Erddepots des Heinz
Lembke gelagerte Munition im Wesentlichen aus dem Bestand der Bundeswehr
herrührte. Konkrete Herkunftsnachweise konnten lediglich in folgendem
Umfang erbracht werden: An die Firma Dr. B. waren seitens der Bundeswehr
danach übergeben worden
– aus dem Munitionsdepot der Bundeswehr in Schierling 5 504 Sprengkapseln
am 17. September 1975
– aus dem Munitionsdepot der Bundeswehr in Urlau 49 920 Sprengkapseln am
15. September 1975, 516 000 Patronen des Kalibers 7,62 mm am 29. August
1975 sowie 2 997 Panzerfaustgranaten zwischen Ende 1979 und Februar
1980
– aus verschiedenen anderen Munitionsdepots der Bundeswehr zwischen dem
5. Oktober 1979 bis zum 11. Februar 1980 weitere 46 887
Panzerfaustgranaten sowie aus dem Munitionsdepot der Bundeswehr in Walsrode 1 000
Handgranatenzünder.
c) Wieviel Waffen, Sprengstoff bzw. Munition jeweils kamen dabei ohne
Nachweis geordneter Unschädlichmachung abhanden (bitte
differenzierte Auflistung mit Mengen- und Kilo-Angaben)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
d) Welche Beziehungen unterhielt Lembke nach Kenntnis der
Bundesregierung zur SBO bzw. LAFBw?
Wird die Bundesregierung dies nun durch den Generalbundesanwalt
weiter aufklären lassen?
Zu der Frage, welche Beziehungen Heinz Lembke zu SBO und LAFBw
unterhielt, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Der
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof wird sich der Frage annehmen, soweit sie für die
Prüfung relevant ist, ob die förmliche Wiederaufnahme der Ermittlungen
geboten ist, also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine strafbare
Beteiligung noch lebender Personen an diesem Anschlag vorliegen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3259e) Wann ließ die Bundesregierung je welche Teile der SBO bzw. LAFBw
vollständig auflösen (bereits ab dem Jahr 1972, wie das
Bundesverteidigungsministerium – BMVg – Ende des Jahres 1990 mitteilte – vgl. DER
SPIEGEL vom 19. November 1990 und Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 17/13615 –,
oder erst durch Verfügung des BMVg-Staatssekretär Dr. Joachim Hiehle
im Jahr 1978 – vgl. „Geheimarmee Stay Behind“, Bayrischer Rundfunk
4. bzw. 5. Oktober 2014:
http://bit.ly/1pGxz4m)?
Die von den Alliierten in Deutschland im Zusammenhang mit den Stay-behind-
Aktivitäten angelegten Depots sollten bereits bis 1972 aufgelöst werden (vgl.
dazu Bundestagsdrucksache 17/13615, S. 3, Antwort zu Frage 3). Die LAFBw
wurde nach Kenntnis der Bundesregierung mit Auflösungsbefehl des BMVg
vom Oktober 1979 zum 31. Oktober 1979 aufgelöst. Die Abwicklung der
Staybehind-Organisation des Bundesnachrichtendienstes (SBO) wurde im Oktober
1990 im Vertrauensgremium des Deutschen Bundestages und am 22. November
1990 in der Parlamentarischen Kontrollkommission erörtert und per
Organisationsverfügung vom 19. November und 21. Dezember 1990 verkündet. Die
Auflösung der SBO erfolgte zum 30. September 1991 (vgl. Bundestagsdrucksache
17/13615, S. 2, Vorbemerkung der Bundesregierung, Buchstabe b).
f) An welche Privatpersonen gelangten nach Kenntnis der
Bundesregierung die Waffen, Munition, Sprengstoffe und andere Depotbestände von
der SBO bzw. der LAFBw?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
4. a) Ist der Bundesregierung bekannt, dass der bayrische Innenminister den
Opfer-Anwalt Dietrich über weitere Unterlagen seiner nachgeordneten
Behörden zum „Wiesn-Attentat“ sowie zu möglichen Hintermännern,
etwa der WSG-Hoffmann, lange nicht informierte und diese Unterlagen
zur Einsicht angeboten hat und deren Existenz erst am 13. Juni 2014
offenbarte (vgl. SZ-online vom 8. September 2014)?
Dem Generalbundesanwalt ist bekannt, dass der Bayerische Staatsminister des
Innern, für Bau und Verkehr am 13. Juni 2014 ein Schreiben an Rechtsanwalt
Werner Dietrich gerichtet hat, in dem er auf dessen Schreiben vom 14. Juni
2013, 7. November 2013 und 6. Mai 2014 Bezug nimmt. In seinem Schreiben
dankt der Bayerische Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr
Rechtsanwalt Werner Dietrich für dessen Mitteilung, dass dieser zwischenzeitlich
Einsicht in die Spurenakten des Bayerischen Landeskriminalamts hat nehmen
können. Darüber hinaus unterrichtet er Rechtsanwalt Werner Dietrich davon,
welche Akten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern mit möglichen
Bezügen zum Oktoberfestanschlag derzeit zum Zwecke der Übergabe an das
Bayerische Hauptstaatsarchiv aufbereitet werden.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor, die
über die in den Medien dargestellten Vorgänge hinausgehen.
b) Welche Bundesbehörden haben unter Umständen ebenso noch derartige
Unterlagen, die sie Rechtsanwalt Dietrich noch nicht mitteilten und zur
Einsicht anboten?
Um welche Unterlagen handelt es sich gegebenenfalls?
Dem BfV liegen – weiterhin geheimhaltungsbedürfte – Dokumente zum
Oktoberfest-Attentat vor. Diese enthalten jedoch keine Hinweise auf mögliche
„Hintermänner“ des Bombenanschlags.
Drucksache 18/3259 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDer Bundesnachrichtendienst hat Teile seiner Unterlagen zur
fragegegenständlichen Thematik („Oktoberfest-Attentat“) mit dem Betreff „Erkenntnisse zur
Wehrsportgruppe Hoffmann“ im Februar 2014 an das Bundesarchiv abgegeben.
Sie sind dort unter der Signatur B206/2084 für jedermann einsehbar. Weitere
Unterlagen, die noch der Verschlusssachenanweisung unterliegen, befinden sich
sowohl noch in der Registratur des Bundeskanzleramtes als auch noch im
Archiv des Bundesnachrichtendienstes. Zu diesen Unterlagen wird im Rahmen und
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Zugang gewährt.
5. Was geschah mit den Resten der abgerissenen Hand, die am Tatort gefunden
wurde und die zu keiner der Leichen passte, auch nicht zu Gundolf Köhler?
Die in der Fragestellung enthaltene Tatsachenbehauptung trifft nicht zu. Nach
dem Ergebnis der Ermittlungen ist sicher davon auszugehen, dass es sich bei
dem in Tatortnähe sichergestellten Handfragment um ein Teil des Leichnams des
Gundolf Köhler handelt. Dies folgt aus den durchgeführten daktyloskopischen
Untersuchungen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1j verwiesen.
6. Welche Personen haben nach Kenntnis der Bundessicherheitsbehörden kurz
vor dem Attentat am Nachmittag und am Abend des 26. September 1980
Gundolf Köhler begleitet bzw. Kontakt mit ihm gehabt?
Den Ermittlungen zufolge hat Gundolf Köhler das elterliche Anwesen am
26. September 1980 mit dem Pkw seines Vaters spätestens gegen 15.30 Uhr
verlassen. Personen, die nach diesem Zeitpunkt noch in Kontakt zu Gundolf Köhler
gestanden haben könnten, konnten nicht identifiziert werden.
7. Wer verschaffte nach Kenntnis der Bundesregierung Gundolf Köhler den
beim Attentat verwendeten Sprengstoff, welcher nicht in dessen so
genannter Bombenwerkstatt im Keller seiner Eltern zu finden war?
Die Herkunft des bei der Tat verwendeten Sprengstoffs ist nicht geklärt. Selbiges
gilt hinsichtlich des zur Zündung des Sprengstoffs mit hoher Wahrscheinlichkeit
verwendeten Nitrozellulosepulvers. Allerdings konnte Nitrozellulosepulver
seinerzeit im benachbarten Ausland ohne behördliche Erlaubnis erworben werden.
8. Inwieweit trifft die Schilderung des Magazins „DER SPIEGEL“ vom
24. November 2011 (nach Sichtung von 46 000 Seiten Ermittlungsakten)
zu, dass
a) Köhler schon als Jugendlicher mit Wissen der Sicherheitsbehörden
NPD-Veranstaltungen besuchte, die Judenvernichtung öffentlich
begrüßte und der militant-rechten Wiking-Jugend beitrat, deren Mitglieder
in den Jahren 1977 bzw. 1978 Soldaten in mindestens drei
Bundeswehreinrichtungen bewaffnet überfielen und ihnen Waffen sowie Munition
stahlen (vgl. DER SPIEGEL vom 15. Mai 1978),
b) Köhler auch als Student in Tübingen die Nähe eines rechtradikalen
Studentennetzes suchte, das ihm auf Hoffmanns Weisung hin helfen sollte,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/3259dort eine Wehrsport-Ortsgruppe zu eröffnen (vgl. DER SPIEGEL vom
24. Oktober 2011),
c) Sicherheitsbehörden auch des Bundes schon vor dem Attentat Köhlers
Kontakte zur WSG-Hoffmann kannten,
d) etwa der Militärische Abschirmdienst (MAD) über bis heute geheim
gehaltene entsprechende Korrespondenz verfügt (vgl. DER SPIEGEL,
a. a. O.)?
Worum handelt es sich dabei genau?
Wird die Bundesregierung dies nun umgehend den Fragestellern und
dem Opferanwalt Dietrich zugänglich machen?
Die Fragen 8a bis 8d werden gemeinsam beantwortet.
Auf Grundlage der strafprozessualen Ermittlungen kann im Sinne der
Fragestellung 8a bis 8c bestätigt werden, dass Gundolf Köhler als Jugendlicher
Veranstaltungen der NPD besuchte, den Völkermord an den europäischen Juden im
sogenannten Dritten Reich befürwortete, in den Jahren 1975 und 1976 an zwei
paramilitärischen Übungen der WSG teilnahm, zeitweise die Absicht hegte, in
der Region Donaueschingen eine Wehrsportgruppe nach dem Vorbild der WSG
zu gründen, eigenen Verlautbarungen zufolge – vermutlich im Dezember 1976 –
in Tübingen an tätlichen Ausschreitungen von Angehörigen
rechtsextremistischer Gruppierungen aktiv beteiligt war und von Anfang 1979 bis Oktober
desselben Jahres Verbindungen zu dem rechtsextremistischen „Hochschulring
Tübinger und Reutlinger Studenten“ unterhielt.
Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
9. a) Wird die Bundesregierung sich nun gegenüber dem GBA für eine
Wiederaufnahme der Ermittlungen einsetzen, was dieser bereits zu prüfen
begann (vgl. SZ-online vom 9. September 2014)?
Die Prüfung, ob ein hinreichender Anfangsverdacht für das Vorliegen einer in
die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft liegenden Straftat gegeben ist, obliegt
dem Generalbundesanwalt. § 152 Absatz 2 StPO knüpft das Einschreiten wegen
verfolgbarer Straftaten an das Vorliegen zureichender tatsächlicher
Anhaltspunkte.
b) Wird insbesondere Bundesminister Heiko Maas mit diesem Ziel nun
unverzüglich ein Gespräch mit dem GBA suchen, nachdem der Minister
am 15. Januar 2014 der bayrischen Landtagsabgeordneten Margarete
Bause versprochen hatte, dass „beim Vorliegen neuer Erkenntnisse die
Ermittlungen wieder aufgenommen werden“ (SZ-online vom 9.
September 1981)?
Die Darstellung in der genannten Online-Veröffentlichung ist insoweit nicht
zutreffend, als der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko
Maas mit Schreiben vom 15. Januar 2014 an das Mitglied des Bayerischen
Landtags Katharina Schulze auf deren Schreiben vom 19. Dezember 2013
geantwortet hat. In dem Schreiben weist er darauf hin, dass der
Generalbundesanwalt seit geraumer Zeit intensiv prüfe, ob die förmliche Wiederaufnahme der
Ermittlungen geboten ist. Weiter führt Bundesjustizminister Heiko Maas aus:
„Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen zureichender tatsächlicher
Anhaltspunkte für eine strafbare Beteiligung noch lebender Personen an diesem
Anschlag. Im Rahmen dieser Prüfung geht der Generalbundesanwalt fortwährend
den von verschiedenen Seiten – teils auch öffentlich – vorgebrachten Spuren und
Hinweisen nach. Bisher haben sich jedoch keine tragfähigen neuen Ermittlungs-
Drucksache 18/3259 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeansätze ergeben. Seien Sie aber gewiss, dass auch weiterhin allen Hinweisen
nachgegangen wird und beim Vorliegen neuer Erkenntnisse die Ermittlungen
wieder aufgenommen werden.“
Diese Aussage hat nach wie vor Bestand.
10. Wird die Bundesregierung bei Wiederaufnahme der Ermittlungen darauf
dringen,
a) die Akten der Untersuchungskommission „Terrorismus und Massaker“
des italienischen Senats (1994 bis 2000) beiziehen zu lassen, worin
sich Aussageprotokolle dreier deutscher Rechts-Militanten über ihre
Verbindungen zum Oktoberfest-Attentat und deutsche
Waffenlieferungen befinden (DER SPIEGEL vom 11. April 2005),
Die Bundesregierung nimmt zu hypothetischen Fragen keine Stellung. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
b) dass der Opferanwalt bzw. die Opferanwälte rechtzeitig und
vollständig Akteneinsicht erhalten?
Die Gewährung von Akteneinsicht an Verletztenbeistände ist gesetzlich in
§ 406e StPO geregelt; darüber entscheidet der Generalbundesanwalt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]