[Deutscher Bundestag Drucksache 18/3368
18. Wahlperiode 28.11.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Annalena Baerbock,
Sven-Christian Kindler, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/3167 –
Position der Bundesregierung zu den Verhandlungen und Ergebnissen für eine
neue EU-Energie- und Klimastrategie
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 23. und 24. Oktober 2014 verhandelten die europäischen Staats- und
Regierungschefs auf dem Europäischen Rat die energie- und klimapolitische
Strategie der Europäischen Union (EU) bis zum Jahr 2030. Die Ergebnisse sind
auch das Verhandlungsmandat für die kommenden VN-Konferenzen zu einem
neuen internationalen Klimavertrag. Zentrale Inhalte der EU-Energie- und
Klimastrategie sind das verbindliche EU-weite Ziel der Treibhausgasreduktion
um mindestens 40 Prozent im Vergleich zu 1990, die in der EU selbst erfüllt
werden sollen sowie ein Ziel für den Ausbau der erneuerbaren Energien von
27 Prozent, das nicht auf verbindliche Ziele für die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union aufgeteilt werden soll und ein nur unverbindliches indikatives
Ziel für Energieeinsparung ebenfalls in Höhe von 27 Prozent. Hinsichtlich der
Weiterentwicklung des europäischen Emissionshandels (ETS) haben sich die
Staats- und Regierungschefs konkret lediglich darauf verständigt, dass der
lineare Reduktionsfaktor ab dem Jahr 2020 auf 2,2 Prozent gesenkt werden
soll.
1. Wie will die Bundesregierung mit einem Treibhausgasreduktionsziel um
40 Prozent bis zum Jahr 2030 gewährleisten, dass die EU ihrem
Versprechen, bis zum Jahr 2050 80 bis 95 Prozent CO2 einzusparen, gerecht wird?
Aus Sicht der Bundesregierung ist eine EU-interne Treibhausgasminderung von
mindestens 40 Prozent gegenüber 1990 als Etappenziel bis 2030 eine wichtige
Ausgangsbasis, um bis 2050 die EU-internen Treibhausgasemissionen um
mindestens 80 Prozent gegenüber 1990 zu senken. Das als Mindestwert formulierte
Klimaziel lässt die Möglichkeit offen, die Ambition über das 40 Prozent-Ziel
hinaus im Kontext eines globalen Abkommens unter der teilweisen Nutzung von Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit vom 26. November 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/3368 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeinternationalen Emissionsminderungsgutschriften weiter zu steigern. Die
Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, dass dies zu gegebener Zeit, auch im
EU-Rahmen, wieder erörtert wird.
2. Worin sieht die Bundesregierung – vor dem Hintergrund, dass bei einem
20-Prozent-Ziel bis zum Jahr 2020 zehn Jahre später der Anteil
erneuerbarer Energien nach Einschätzung der Fragesteller vermutlich automatisch
höher liegen wird – die Ambition eines Erneuerbaren-Ziels von 27 Prozent,
das außerdem nicht in verbindliche Ziele für die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union übersetzt werden soll?
Die Einigung beim Europäischen Rat vom 23. und 24. Oktober 2014 auf ein
verbindliches europäisches Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien am
Gesamtenergieverbrauch bis 2030 auf mindestens 27 Prozent zu erhöhen, ist ein wichtiger
Erfolg, für den sich die Bundesregierung intensiv eingesetzt hat. Zur
Zielerreichung ist auch nach 2020 ein deutlicher Ausbau der erneuerbaren Energien
notwendig. Auch wenn die Bundesregierung sich ein noch ehrgeizigeres Ziel hätte
vorstellen können, ist durch die getroffene Entscheidung klar, dass der
gemeinsame Weg beim Ausbau der erneuerbaren Energien in der gesamten Union
fortgesetzt wird, wenn auch möglicherweise mit unterschiedlichen
Geschwindigkeiten in einzelnen Mitgliedstaaten. Dafür stellt der Beschluss klar, dass die
Mitgliedstaaten jeweils einen Beitrag zur Zielerreichung leisten müssen und sich
ggf. auch höhere nationale Ziele setzen können. Das ist ein wichtiges Signal für
zukünftige Investitionen in erneuerbare Energien in Europa und schafft
Planbarkeit für die Energiewirtschaft insgesamt.
3. Welche Prognosen und Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die
mögliche Arbeitsplatzentwicklung im Bereich der Energieeffizienz unter
einer indikativen Zielformulierung im Vergleich zu dem im Impact
Assessment der Europäischen Kommission und weiteren Studien prognostizierten
Arbeitsplatzpotenzial durch ein verbindliches Ziel für Energieeffizienz?
Die Folgenabschätzung zur Kommissionsmitteilung vom 23. Juli 2014 zur Rolle
der Energieeffizienz im EU-Klima- und Energierahmen 2030 hat das erhebliche
Potenzial eines ambitionierten EU-Energieeffizienzziels für zusätzliche
Arbeitsplätze in Europa aufgezeigt. Die Kommission unterscheidet in ihrer Analyse
dabei nicht zwischen indikativen und verbindlichen Zielen. Beim Europäischen
Rat am 23. und 24. Oktober ist es gelungen, trotz z.T. erheblicher Skepsis einiger
Mitgliedstaaten ein eigenständiges Ziel für Energieeffizienz zu beschließen.
Auch im 2020-Rahmen war ein indikatives Ziel für Energieeffizienz vereinbart
worden. Die Umsetzung über eine Reihe von europäischen Einzelinstrumenten
mit verbindlichem Charakter wie der Energieeffizienz-Richtlinie oder der
Ökodesign- und Produktkennzeichnungsrichtlinien haben sich insgesamt als effektiv
erwiesen. Zu diesem Ergebnis gelangt auch die oben genannte
Kommissionsmitteilung. Im weiteren Verfahren wird es nun darauf ankommen, das gesetzte
Ziel bis 2030 mit effektiven Instrumenten zu bestücken, die eine verlässliche
Zielerfüllung sicherstellen und in der Folge damit verbundene positive
makroökonomische Effekte, u. a. auf dem Arbeitsmarkt auszulösen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/33684. Teilt die Bundesregierung die Besorgnis der Fragsteller, dass aufgrund der
relativ niedrigen und unverbindlichen Zielvereinbarungen für den Ausbau
der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz die europäische
Importabhängigkeit von fossilen Energieträgern weiterhin hoch bleibt oder
zunehmen wird, und welche Auswirkungen hat dies nach Einschätzung der
Bundesregierung für die Staatshaushalte der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, insbesondere der Krisenländer und Länder mit einem
unterdurchschnittlichen Bruttoinlandsprodukt?
5. Teilt die Bundesregierung die Besorgnis der Fragsteller, dass aufgrund der
relativ niedrigen und unverbindlichen Zielvereinbarungen für den Ausbau
der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz die europäische
Importabhängigkeit von fossilen Energieträgern nicht, wie in der Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Situation der
Erdgasversorgung vor dem Hintergrund der Ukraine-Krise“ (Bundestagsdrucksache 18/
3111) dargestellt, um 2,6 Prozent reduziert wird, sondern steigen könnte,
wodurch die europäische Wettbewerbsfähigkeit geschwächt und die
Importabhängigkeit zunehmen könnte, und welche Schlussfolgerungen zieht sie
daraus für die europäische Zielvereinbarung und die Umsetzung der
Energieeffizienzrichtlinie in Deutschland?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Für den Ausbau der erneuerbaren Energien hat der Europäische Rat am 23. und
24. Oktober 2014 beschlossen, dass sich die Europäische Union verpflichtet,
den Anteil der erneuerbaren Energien bis 2030 auf mindestens 27 Prozent am
Gesamtenergieverbrauch zu erhöhen. Im Bereich der Energieeffizienz hat sich
der Europäische Rat auf ein indikatives Ziel zur Einsparung von ebenfalls
mindestens 27 Prozent des Primärenergieverbrauchs bis 2030, mit der Möglichkeit,
diese Ziel nach einer Überprüfung bis 2020 auf 30 Proztent zu erhöhen, geeinigt.
Die Kommission wird vorrangige Sektoren vorschlagen, in denen beträchtliche
Energieeffizienzgewinne erlangt werden können und Maßnahmen empfehlen,
wie dieses Ziel auf EU-Ebene kosteneffizient zu erreichen ist. Damit wird die
bestehende und bewährte Ausgestaltung der Energieeffizienzpolitik fortgeführt.
Wie bereits in der Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 18/3111 vom
8. Oktober 2014 ausgeführt, können die Steigerung der Energieeffizienz und der
weitere Ausbau der erneuerbaren Energien einen wichtigen Beitrag dazu leisten,
die Abhängigkeit vom Import fossiler Energieträger zu verringern. Hierfür und
im Übrigen auch für die europäische Wettbewerbsfähigkeit spielt jedoch eine
Vielzahl von Faktoren eine Rolle.
6. Wie passt nach Einschätzung der Bundesregierung das Ziel von 10 Prozent
Stromverbund (Interkonnektivität) bis zum Jahr 2020 zu dem Ziel einer
gemeinsamen Energieunion, welche auf einer stärkeren Vernetzung der
nationalen Energiemärkte basieren müsste, und welche Schlussfolgerungen zieht
die Bundesregierung aus den Ratsschlussfolgerungen für Deutschlands
Stromverbund mit seinen Nachbarländern?
Ein funktionsfähiger EU-Energiebinnenmarkt und die Anbindung aller
Mitgliedstaaten an die europäischen Netze sind zentrale Anliegen der
Bundesregierung. Der gemeinsame Binnenmarkt für Strom und Gas sollte insbesondere Kern
der derzeit diskutierten Konzepte einer europäischen Energieunion sein. Der
zielgenaue Ausbau der europäischen Stromnetzinfrastruktur ist dafür eine
Voraussetzung.
Einige Mitgliedstaaten, u. a. Spanien, Portugal sowie die baltischen Staaten sind
bislang vergleichsweise schlecht an das europäische Netz angeschlossen. Es ist
daher positiv zu bewerten, dass der Europäische Rat am 23. und 24. Oktober
Drucksache 18/3368 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2014 nun den Fokus auf diese Mitgliedstaaten gelegt und sich zum Ziel gesetzt
hat, das bestehende Ziel eines Verbundgrades von 10 Prozent der installierten
Stromerzeugungskapazität des jeweiligen Mitgliedstaates sowie insbesondere
strategisch wichtige Projekte zur besseren Anbindung dieser Mitgliedstaaten mit
Nachdruck zu verfolgen und umzusetzen.
Welche Austauschkapazität zwischen zwei Mitgliedstaaten notwendig ist, um
eine Integration der jeweiligen Strommärkte zu erzielen, hängt von der Struktur
der Stromerzeugung, der Last der bestehenden Netze sowie der Strommärkte in
den jeweiligen Mitgliedstaaten ab. Die Bundesregierung hat sich dafür
eingesetzt, dass ein Verbundziel sowie entsprechende Methodiken zur Ermittlung
gezielt dort ansetzen, wo tatsächlicher Ausbaubedarf an Netzen besteht und dass
die Kommission zu Berichten hierzu aufgefordert wird.
Deutschland verfügt bereits heute über eine Austauschkapazität mit seinen
Nachbarländern von etwa 10 Prozent der deutschen Erzeugungskapazität. Die
absolute Austauschkapazität Deutschlands ist – auch aufgrund der
geographischen Lage – dabei die höchste in Europa. Bedingt durch die von der
Europäischen Kommission festgelegten Methodik, die Austauschkapazität auf die
inländische Erzeugungskapazität zu beziehen, wird Deutschland seine
Austauschkapazität bis 2020 aufgrund des zu erwartenden Zubaus an
Stromerzeugungsanlagen aus erneuerbaren Energien deutlich steigern müssen.
7. Welche Interessenvertreter haben im Vorfeld des Europäischen Rates beim
Bundeskanzleramt und beim Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie vor den negativen wirtschaftlichen Konsequenzen einer Umsetzung
der ursprünglichen Kommissionsvorschläge zur europäischen Energie-
und Klimapolitik bis zum Jahr 2030 gewarnt und sich entsprechend für
geringere Ziele eingesetzt, und inwieweit hat die Bundesregierung ggf.
einzelne Einwände als gerechtfertigt angesehen (bitte aufgeschlüsselt
darstellen und die Korrespondenz der verschiedenen Akteure beifügen)?
13. Welche Interessenvertreter haben im Vorfeld des Europäischen Rates beim
Bundeskanzleramt und beim Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie vor den aus ihrer Sicht negativen wirtschaftlichen Konsequenzen
gewarnt, die durch eine strukturelle Reform des Emissionshandels entstehen
würden, und sich insbesondere für eine frühzeitige Festschreibung einer
Beibehaltung des Systems der kostenfreien Zuteilung von
Emissionszertifikaten eingesetzt, und inwieweit hat die Bundesregierung ggf. einzelne
Eingaben als gerechtfertigt angesehen bzw. sieht diese als gerechtfertigt an
(bitte aufgeschlüsselt darstellen und die Korrespondenz der verschiedenen
Akteure beifügen)?
Die Fragen 7 und 13 werden aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundeskanzleramt
haben im Vorfeld des Europäischen Rates vom 23. und 24. Oktober 2014 eine
Reihe von Schreiben von Verbänden, Unternehmen,
Nichtregierungsorganisationen sowie weiteren Akteuren erhalten, in denen auf die Bedeutung
ambitionierter Klima- und Energieziele auf EU-Ebene sowie teilweise einer Reform des
Emissionshandels hingewiesen wurde. Ganz überwiegend wurde in den
Schreiben die grundsätzliche Position der Bundesregierung, sich für ambitionierte
Klima- und Energieziele der EU für das Jahr 2030 einzusetzen, unterstützt.
Zudem hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 14. Oktober
2014 einen Branchendialog mit Vertretern der Grundstoffindustrie durchgeführt,
in dem vorrangig Fragen der Klima- und Energiepolitik diskutiert wurden.
Die Bundesregierung hat die in verschiedener Form an sie herangetragenen
Positionierungen zur Kenntnis genommen. Sie hat sich beim Europäischen Rat für
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3368ambitionierte Ziele sowohl bei der Treibhausgasminderung als auch beim
Ausbau der Erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz eingesetzt. Die beim
Europäischen Rat vereinbarten Ziele bilden eine gute Balance zwischen drei
wichtigen Aspekten: Europa bekräftigt seine Vorreiterrolle im Klimaschutz und
gibt ein wichtiges positives Signal an die internationalen Klimaverhandlungen.
Wir schaffen Rahmenbedingungen für eine dauerhaft sichere, bezahlbare und
umweltverträgliche Energieversorgung in Europa und wir gestalten Energie-
und Klimapolitik in der Weise, dass die Wettbewerbsfähigkeit unserer
Wirtschaft erhalten bleibt.
Darüber hinaus unterfallen Einzelheiten zu Vorbereitungen und Ablauf des
internen Willensbildungsprozesses der Bundesregierung dem Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung, weshalb die Bundesregierung hierzu keine Stellung
nimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
setzt der Gewaltenteilungsgrundsatz auch dem nachträglichen
parlamentarischen Zugriff auf Informationen aus der Phase der Vorbereitung von
Regierungsentscheidungen Grenzen, da die Regierung andernfalls durch die damit
einhergehenden einengenden Vorwirkungen in der selbständigen Funktion
beeinträchtigt wäre, die das Gewaltenteilungsprinzip ihr zuweist (vgl. BVerfG,
Beschluss v. 17. Juni 2009, BVerfGE 124, 78, 121).
8. Teilt die Bundesregierung die Besorgnis der Fragesteller, dass die jüngsten
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, wonach die Staats- und
Regierungschefs im Europäischen Rat alle Aspekte des Rahmens zur Klima-
und Energiepolitik fortdauernd prüfen und weiterhin gegebenenfalls
strategische Leitlinien vorgeben werden, insbesondere was den Konsens über
vom Emissionshandelssystem erfasste Sektoren, nicht unter das ETS
fallende Sektoren, den Verbund und die Energieeffizienz anbelangt, eine
Abschwächung der Integrationsdichte in diesem Politikfeld bewirken
könnten, und wenn nein, warum nicht?
9. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass durch die
Schlussfolgerungen des jüngsten Europäischen Rates, wonach die Staats- und
Regierungschefs im Europäischen Rat alle Aspekte des Rahmens zur Klima-
und Energiepolitik fortdauernd prüfen und weiterhin gegebenenfalls
strategische Leitlinien vorgeben werden, insbesondere was den Konsens über
vom ETS erfasste Sektoren, nicht unter das ETS fallende Sektoren, den
Verbund und die Energieeffizienz anbelangt, nicht das
organisationsrechtliche Kompetenzgefüge der Europäischen Union unterlaufen wird, indem
sie durch zu enge Vorgaben den Gestaltungsspielraum, der nach den
europäischen Verträgen dem Ministerrat zusteht, vertragswidrig beschränken?
10. Schlussfolgert die Bundesregierung aus der Formulierung zum
Konsensprinzip für alle Aspekte des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik
und insbesondere für den ETS-Sektor, den Nicht-ETS-Sektor, den
Verbund und die Energieeffizienz in den Schlussfolgerungen des jüngsten
Europäischen Rates, dass es auf Ministerebene nicht möglich ist, in diesen
Politikfeldern zu kohärenten und verbindlichen Beschlüssen zu kommen,
und wenn nein, warum nicht?
11. Geht die Bundesregierung davon aus, dass durch die engen Vorgaben des
Europäischen Rates für die Klima- und Energiepolitik und die
Festschreibung des Konsensprinzips in den Ratsschlussfolgerungen die Regelungen
in den Verträgen zur qualifizierten Mehrheit faktisch unterlaufen werden
könnten?
Die Bundesregierung beantwortet die Fragen 8 bis 11 aufgrund ihres engen
sachlichen Zusammenhangs zusammen.
Drucksache 18/3368 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie Regelungen zum Gesetzgebungsverfahren in der EU, für die die in den
Verträgen festgelegten Mehrheitsverhältnisse gelten, können und sollen durch den
Europäischen Rat nicht abgeändert oder ersetzt werden. Es ist gemäß Artikel 15
des Vertrages über die Europäische Union (EUV) Aufgabe des Europäischen
Rates, politische Zielvorstellungen und Prioritäten festzulegen. Dies schließt
Orientierungen zu den wesentlichen Eckpunkten von Gesetzgebungsverfahren
ein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Europäische Rat gesetzgeberisch tätig
wird und über Details von Richtlinien oder Verordnungen entscheidet. Hierauf
beziehen sich die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und
24. Oktober 2014, soweit sie klarstellen, dass er auch im weiteren Verfahren
solche strategischen Anhaltspunkte geben wird.
12. Mit welchen Wünschen, Vorstellungen und Forderungen bezüglich der
Reform des europäischen Emissionshandels und begleitender neuer
Carbon-Leakage-Regelungen haben sich im Vorfeld der Europäischen Rates
Interessenvertretungen der deutschen Stahlindustrie an die
Bundesregierung gewandt, und welche Schlussfolgerungen zog die Bundesregierung
hieraus?
Im Vorfeld des Europäischen Rates haben sich Vertreter der deutschen
Stahlindustrie für eine Fortführung der bestehenden Carbon-Leakage-Regelungen und
für eine höhere kostenlose Zuteilung für die Stromproduktion aus Kuppelgasen
ausgesprochen. Die besten 10 Prozent der Anlagen sollten langfristig frei von
indirekten und direkten Kostenbelastungen bleiben. Diese Forderungen
entsprechen den Forderungen, die von der europäischen Stahlindustrie im Vorfeld des
Europäischen Rates in einem offenen Brief veröffentlicht wurden.
14. Auf welche Szenarien und Prognosen bezüglich einer vermeintlichen
Produktionsverlagerung durch deutsche und europäische Klimapolitik stützt
und stützte sich die Bundesregierung während der Verhandlungen über
eine neue Carbon-Leakage-Liste und zur Reform des europäischen
Emissionshandels, und wo können die Szenarien und Prognosen eingesehen
werden?
Die Bundesregierung hat sich bei den Verhandlungen über eine neue Carbon-
Leakage-Liste im Wesentlichen auf das Impact Assessment der Europäischen
Kommission gestützt, in dem die CO2-Kostenintensität und die
Handelsintensität aller Wirtschaftsbranchen auf EU-Ebene dargestellt ist. Dieses Dokument ist
auf den Internetseiten der Europäischen Kommission veröffentlicht (http://
ec.europa.eu/clima/policies/ets/cap/leakage/index_en.htm).
15. Unterstützt die gesamte Bundesregierung die öffentlichen Äußerungen der
Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,
Dr. Barbara Hendricks, nach ihrem Treffen mit der Green Growth Group,
wonach eine Reform des Emissionshandels samt Marktstabilitätsreserve
weiterhin vor 2020 beschlossen werden soll (
www.businessweek.com
vom 28. Oktober 2014 „U. K. and Germany See Good Chances of Early
EU Carbon Fix“), und wenn ja, welchen Zeitrahmen für die
Verhandlungen und den Beschluss sieht die Bundesregierung?
Die Bundesregierung setzt sich auch weiterhin für einen früheren Start der
Markstabilitätsreserve (ab 2017) sowie für die Überführung der Backloading-
Mengen in die Reserve ein. Für die Einführung der Markstabilitätsreserve liegt
bereits ein Legislativvorschlag vor. Die Europäische Kommission plant das
Verfahren im zweiten Quartal 2015 abzuschließen. Für die weitere Reform des
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3368Emissionshandels sowie für die Umsetzung des Klima- und Energierahmens für
2030 wird die Europäische Kommission Legislativvorschläge vorlegen. Hierzu
hat die Europäische Kommission jedoch noch keinen Zeitplan vorgelegt.
16. Plant die Bundesregierung, dem Beispiel anderer Länder zu folgen und
einen Mindestpreis für CO2 einzuführen?
17. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Vorschläge zu möglichen
europäischen Allianzen von EU-Mitgliedstaaten für die koordinierte
Einführung eines CO2-Mindestpreises sowie der dauerhaften Stilllegung von
Emissionszertifikaten (set-aside), und plant die Bundesregierung in diese
Richtung tätig zu werden?
Die Fragen 16 und Frage 17 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung plant derzeit weder die Einführung von CO2-
Mindestpreisen noch eine nationale Stilllegung von Emissionsberechtigungen und hat
diesbezüglich auch keine Kenntnis über mögliche europäische Allianzen von EU-
Mitgliedstaaten.
18. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob eine Nichtentnahme der
überschüssigen Emissionshandelszertifikate (Schätzungen gehen
inzwischen von 2,6 bis 4,5 Milliarden Zertifikaten aus) dazu führen kann,
dass das vom Europäischen Rat beschlossene Emissionsreduktionsziel von
40 Prozent umterminiert wird und eher mit einer Emissionsreduktion von
nur 24 bis 31 Prozent bis zum Jahr 2030 zu rechnen ist, und wenn ja,
welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über etwaige Folgen etwaiger
Nichtentnahmen. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass auf EU-Ebene die
notwendigen Maßnahmen für eine schnelle und nachhaltige Reform des EU-
Emissionshandels durchgeführt werden.
19. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass bei dem neu zu
schaffenden Fonds zur Modernisierung der Energiesysteme von EU-
Mitgliedstaaten (siehe Punkt 2.7 der Ratsschlussfolgerungen) Kriterien entwickelt
werden, die den Neubau von Kohle- und Atomkraftwerken oder deren
benötigte Infrastruktur ausschließen, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, dass aus dem Fonds zur
Modernisierung der Energiesysteme in Mitgliedstaaten mit einem
Bruttoinlandsprodukt/Kopf von weniger als 60 Prozent des EU-Durchschnitts kein Neubau
von Kohle- und Kernkraftwerken gefördert werden wird. Stattdessen sollte sich
der Fonds auf die Förderung von Technologien wie Energieeffizienz und
Erneuerbare Energien konzentrieren. Die Schussfolgerungen des Europäischen Rates
setzen in diesem Sinne in Punkt 2.7. den Rahmen.
20. Wird nach Einschätzung der Bundesregierung die Ausweitung der
NER300-Fazilität um 100 Millionen zusätzliche Zertifikate auf NER400,
durch die auch Projekte zur CO2-Abscheidung und -Speicherung gefördert
werden, zu neuen CCS-Projektvorhaben (CCS – Carbon Dioxide Capture
and Storage; Abtrennung und Speicherung von CO2) in Deutschland
führen, und wird es nach Einschätzung der Bundesregierung diesbezüglich
Bestrebungen geben, den gesetzlichen Rahmen zur Demonstration und
dauerhaften Speicherung von CO2 in Deutschland auszuweiten?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind derzeit keine neuen Projekte zur
großtechnischen Demonstration von Abscheidung, Transport und Speicherung von
Drucksache 18/3368 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeKohlendioxid in Deutschland geplant. Daher geht die Bundesregierung nicht
davon aus, dass die Ausweitung des NER-Förderprogramms Planungen für CCS-
Demonstrationsprojekte in Deutschland anstoßen wird.
Der in Deutschland geltende Rechtsrahmen für die Demonstration von
Abscheidung, Transport und Speicherung setzt die CCS-Richtlinie 2009/31/EU um; als
Konsequenz des NER-Förderprogramms ist keine Gesetzesänderung geplant.
Im Hinblick auf die Klimaschutzziele der Bundesregierung wird laufend
bewertet, ob und inwieweit eine Anpassung des gesetzlichen Rahmens für CCS
sachgerecht sein könnte.
21. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
Ratsschlussfolgerungen zur Reform des Emissionshandels ab 2021 für die
Preisentwicklung von Emissionszertifikaten in Deutschland und daraus
folgend für die Zukunft und Ausstattung des Energie- und Klimafonds
(EKF), und in welcher Größenordnung plant die Bundesregierung,
künftige mögliche Einnahmeverluste des EKF weiter mit Steuergeldern
auszugleichen?
Der EU-Emissionshandel ein Instrument der Mengensteuerung. Daher zielen
die Maßnahmen zur Reform des Emissionshandels auf eine zukünftige
Veränderung der verfügbaren Menge an Emissionszertifikaten. Diese Veränderung
der Zertifikatemenge wird sich auch auf den Zertifikatepreis auswirken. Die
Bundesregierung stellt selbst keine Preisprognosen auf. Marktanalysten gehen
jedoch bei Einführung der Marktstabilitätsreserve von steigenden Preisen aus.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines
Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" (EKF) soll die Ausstattung des EKF
durch einen jährlichen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt abgesichert werden.
Nach der gegenwärtigen Finanzplanung beträgt die maximale Zuschusslinie
781 Mio. Euro (2015), 848,5 Mio. Euro (2016), 826 Mio. Euro (2017) sowie
836 Mio. Euro (2018).
22. Hält die Bundesregierung im Rahmen der weiteren europäischen
Verhandlungen zur Reform des ETS daran fest, die aktuelle Backloading-Menge
von 900 Millionen Zertifikaten direkt in ein Instrument zur Stabilisierung
des Marktes zu überführen?
Ja, die Bundesregierung wird sich im Rahmen der weiteren europäischen
Verhandlungen zur Reform des ETS weiterhin dafür einsetzen, dass die
Backloading-Mengen direkt in die Markstabilitätsreserve überführt werden.
23. Warum hat die Bundesregierung einer in den Ratsschlussfolgerungen
genannten Absicht zur Ausweitung der Verfügbarkeit von flexiblen
Instrumenten im Nicht-ETS-Sektor zugestimmt, und betrachtet sie dies ggf. als
eine geeignete Möglichkeit, auch auf diese Weise Emissionsminderungen
im Nicht-ETS-Sektor in Deutschland zu erreichen?
Flexible Instrumente innerhalb des Nicht-ETS-Bereichs tragen zur
kosteneffizienten Erreichung des EU-weiten Klimaziels bei ohne dieses zu schwächen.
Die Bundesregierung plant zurzeit keine Nutzung dieser Mechanismen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/336824. Wie werden sich nach Einschätzung der Bundesregierung die
Programmausgaben der EKF-Titel durch eine verspätete Reform des
Emissionshandels entwickeln, und welches Ausgabenvolumen erwartet die
Bundesregierung vor diesem Hintergrund für den EKF für den Zeitraum bis 2021
insgesamt?
Die Entwicklung der Programmausgaben der EKF-Titel ist neben der Anzahl
und dem Volumen förderwürdiger und rechtzeitig eingegangener
Zuwendungsanträge primär von den dem EKF zufließenden Einnahmen abhängig. Vorrangig
dienen hierbei als originäre Einnahmequelle die Erlöse aus der Veräußerung der
CO2-Emissionszertifikate. Daneben wird die Finanzierung der notwendigen
Programmausgaben im Bedarfsfall durch einen Zuschuss aus dem
Bundeshaushalt gewährleistet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
Gemäß der aktuellen Finanzplanung sollen die jährlichen Ausgabevolumina des
EKF betragen: 2015: 1 681 Mio. Euro, 2016: 1 930 Mio. Euro, 2017: 2 076 Mio.
Euro, 2018: 2 312 Mio. Euro.
Eine Vorausschau über den Finanzplanungshorizont hinaus bis 2021 ist derzeit
nicht möglich bzw. von der weiteren Entwicklung des Zertifikatehandels
abhängig zu machen.
25. Plant die Bundesregierung mögliche Einnahmeausfälle im EKF, die durch
eine weitere Absenkung des Preisniveaus bei CO2-Zertifikaten eintreten
könnten, ausschließlich und in vollem Umfang durch den mit dem
Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines
Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (Zweites EKF-Änderungsgesetz)
eingeführten Zuschuss aus dem Bundeshaushalt zu kompensieren?
Wenn nein,
a) ist eine Obergrenze für den Zuschuss aus dem Bundeshaushalt
vorgesehen, und wenn ja, wie hoch ist dieser angesetzt,
b) welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung als Alternative zum
Zuschuss aus dem Bundeshaushalt vor,
c) unter welchen Voraussetzungen würde die in § 4 Absatz 4 des
Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“
(EKFG) vorgesehene Option eines vollständig zurückzuzahlenden
Liquiditätsdarlehens zur Anwendung kommen, obwohl mit dem Zweiten
EKF-Änderungsgesetz die bislang bindende Obergrenze von 225 Mio.
Euro für eine Zuweisung aus dem Bundeshaushalt aufgehoben wurde,
d) wird eine dauerhafte Rückverlagerung einzelner Programmtitel in den
Bundeshaushalt in Erwägung gezogen,
e) wird eine Kürzung der Programmmittel infolge der Mindereinnahmen
aus dem CO2-Zertifikatehandel seitens der Bundesregierung generell
ausgeschlossen?
Das Preisniveau von CO2-Zertifikaten im Europäischen Emissionshandel wird
derzeit durch das sog. Backloading gestützt, wobei aus der Menge der jährlich
zu versteigernden Menge der Jahre 2014 bis 2016 insgesamt 900 Millionen
Zertifikate entnommen werden. Insofern geht die Bundesregierung nicht davon aus,
dass eine weitere Absenkung des Preisniveaus bei CO2-Emissionsrechten
eintreten wird. Die Bundesregierung setzt sich ferner auf europäischer Ebene dafür
ein, dass die sog. Marktstabilitätsreserve bereits ab dem Jahr 2017 starten wird
und die im Rahmen des Backloadings zurückgehaltenen Mengen direkt und
vollständig in die Reserve überführt werden. Eingegangene Verpflichtungen
werden auch zukünftig bedient.
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