[Deutscher Bundestag Drucksache 18/3395
18. Wahlperiode 02.12.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Nicole Maisch,
Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/3221 –
Strompreise nach den Grundversorgungstarifen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) hat auf Basis
empirischer Daten über den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 1. Juni 2014 in ihrer
Strompreisuntersuchung 2014 nachgewiesen, dass in NRW die Branche der
Stromgrundversorger zwar steigende Kosten aufgrund erhöhter Umlagen,
Steuern und Netzentgelten an die Verbraucher weitergeben, gesunkene
Strombeschaffungskosten jedoch nicht bzw. nicht vollumfänglich. Es stellen sich
daher Fragen zu diesem Umstand, dem grundsätzlichen Sinn und Zweck des
Instituts der Stromgrundversorgung und der spezifischen Nutzer- bzw.
Betroffenengruppe.
1. Lässt sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der
Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) ein besonderer Schutz für private
Haushalte, die Strom nach dem Grundversorgungstarif beziehen, ableiten,
und wenn ja, in welcher Hinsicht besteht nach Ansicht der Bundesregierung
dieser besondere Schutz, und welche Maßnahmen ergreift die
Bundesregierung, um diesem besonderen Schutz gerecht zu werden?
Energielieferverträge sind zivilrechtliche Verträge, für die zunächst das
allgemeine Zivilrecht gilt, insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB). Das Energiewirtschaftsgesetz und die StromGVV gewähren im
Bereich der Grundversorgung einen besonderen zusätzlichen Schutz. Das
Konzept der Grund- und Ersatzversorgung stellt sicher, dass im Grundsatz jeder
Haushaltskunde mit Strom oder Erdgas zu Allgemeinen Bedingungen und
Preisen beliefert wird. Dies geschieht durch Anordnung eines einseitigen
Kontrahierungszwangs zu Lasten des jeweils grundversorgungspflichtigen
Energieversorgungsunternehmens in den Grenzen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Die
Vertragsinhalte werden gesetzlich näher konkretisiert. Zum Beispiel wird gesetzlich
das Recht des Grundversorgers eingeschränkt, bei Zahlungsverzug die Beliefe-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
28. November 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/3395 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioderung zu unterbrechen oder sich vom Kunden zu lösen. Auch ist für die
Grundversorgung keine vertragliche Mindestlaufzeit vorgesehen; sie ist jederzeit und
anlasslos für den Kunden kurzfristig kündbar. Soweit dies sachgerecht erscheint,
entwickelt die Bundesregierung den Rechtsrahmen systematisch weiter. Zuletzt
ist dies durch die Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter
oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung
erfolgt.
2. Trifft es nach Einschätzung der Bundesregierung auf alle Kundengruppen
zu, dass ein Tarif- oder Anbieterwechsel tatsächlich vollzogen werden
kann, wenn nicht, warum nicht, für welche Kundengruppen bei den privaten
Haushalten trifft dies aus jeweils welchen Gründen nicht zu, und um wie
viele betroffene Verbraucher (Anzahl) handelt es sich?
Grundsätzlich haben alle Kunden die Möglichkeit eines Tarif- oder
Anbieterwechsels. Hierfür bestehen keine energiewirtschaftsrechtlichen Hindernisse. Ob
es allerdings tatsächlich für jeden Kunden ein attraktiveres Wettbewerbsangebot
gibt, kann von seiner aktuellen, individuellen Versorgungssituation und unter
Umständen seiner Kreditwürdigkeit abhängen. Zudem können sich die
Angebote nicht nur preislich, sondern auch in Bezug auf die vorgesehenen
Geschäftsbedingungen unterscheiden (z. B. Kündigungsfristen und Laufzeiten).
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beobachtet die Entwicklung
sehr aufmerksam. Die Anzahl der durchgeführten Tarif- oder
Lieferantenwechsel wird von der Bundesnetzagentur im Rahmen des jährlichen Monitorings
erhoben. Wie viele Wechsel aus welchen Gründen nicht vollzogen werden
konnten, ist nicht Gegenstand dieser Erhebung.
Für Haushaltskunden gibt es eine Vielzahl von Beratungs- und
Unterstützungsmöglichkeiten. Zum Beispiel bieten die Verbraucherzentralen von der
Bundesregierung geförderte Energieberatungen an. Solche Angebote stehen allen
Verbrauchern offen, insbesondere aber auch Verbrauchern, bei denen sich aus
persönlichen Gründen praktische Schwierigkeiten bei der Veranlassung eines
Lieferantenwechsels ergeben könnten.
Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 7 bis 14 verwiesen.
3. Liegen der Bundesregierung empirische Daten vor, aus denen hervorgeht,
wie hoch der Anteil derjenigen Haushalte ist, die eines besonderen Schutzes
bezüglich der Energieversorgung bedürfen, und wenn ja, lässt sich aus
diesen Daten ein Trend erkennen?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 7 bis 14 verwiesen. Die Grundversorgung
steht allen Haushaltskunden zur Verfügung, unabhängig davon ob sie auf diese
Versorgungsmöglichkeit angewiesen sind oder nicht.
4. Wenn eine Trendentwicklung feststellbar ist, welche Schlussfolgerungen
und Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/33955. Liegen der Bundesregierung empirische Daten vor, aus denen hervorgeht,
wie groß der Anteil der Haushalte ist, der einen Grundversorgungstarif in
Anspruch nimmt, und wenn ja, lässt sich aus diesen ein Trend erkennen?
Nach den Angaben in den jährlichen Monitoringberichten von
Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt sinkt der Anteil der an Haushaltskunden im Sinne des
Energiewirtschaftsgesetzes in der Grundversorgung abgegebenen Strommengen
bisher beständig. Dieser Anteil lag im Strombereich im Jahr 2010 bei 43,5
Prozent, im Jahr 2011 bei 39,8 Prozent und im Jahr 2012 bei 36,7 Prozent. Für das
Jahr 2013 zeichnet sich eine Fortsetzung dieses Trends ab. Im Gasbereich liegt
dieser Anteil nach den Monitoringberichten auf einem niedrigeren Niveau, blieb
aber zuletzt relativ stabil. Der Anteil lag im Jahr 2010 bei 24,9 Prozent, im Jahr
2011 bei 27,8 Prozent und im Jahr 2012 bei 26,9 Prozent der an
Haushaltskunden abgegebenen Gasmengen. Auch für das Jahr 2013 zeichnet sich ein stabiler
Anteil von gut 25 Prozent ab. Bei den Angaben handelt es sich um bundesweite
Durchschnittswerte.
6. Wenn eine Trendentwicklung feststellbar ist, welche Schlussfolgerungen
und Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Wenn ein Trend festzustellen ist, verfügt die Bundesregierung über
Informationen darüber, ob sich dieser künftig auf den Strompreis nach dem
Grundversorgungstarif auswirken wird, und wenn ja, in welcher Weise?
Ist die Bundesregierung der Meinung, dass ab einem gewissen Punkt das
Institut der Grundversorgung in der Stromversorgung überflüssig wird, und
wo könnte nach Meinung der Bundesregierung dieser Punkt liegen?
Die Entwicklung im Strombereich zeigt, dass Haushaltskunden zunehmend
Tarife außerhalb der Grundversorgung haben und von den Wechselmöglichkeiten
des Wettbewerbsmarktes Gebrauch machen. Der Anteil der Grundversorgung
sinkt langsam, aber beständig.
Die Bundesregierung empfiehlt, auch weiterhin regelmäßig einen
Lieferantenoder Tarifwechsel zu prüfen.
Die künftige Entwicklung des Grundversorgungspreises kann die
Bundesregierung nicht prognostizieren, da diese Entwicklung von einer Vielzahl von
Faktoren abhängt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beobachtet
und analysiert die weitere Entwicklung jedoch aufmerksam.
Es ist derzeit nicht ersichtlich, weshalb die Grundversorgung überflüssig werden
könnte, denn auch unabhängig von der Preisgestaltung wird dadurch
sichergestellt, dass eine Auffangversorgung für im Grundsatz jeden Verbraucher
vorhanden ist. Zudem beruht das Institut der Grundversorgung auf unionsrechtlichen
Vorgaben der Elektrizitäts-Binnenmarktrichtlinie.
7. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und der Anteil
der Personen, die Strom nach dem Grundversorgungstarif beziehen und
a) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),
b) Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII),
c) Wohngeld,
d) Wohngeld und bzw. oder Kinderzuschlag beziehen?
Drucksache 18/3395 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und der
Anteil der Personen, die Strom nach dem Grundversorgungstarif beziehen
und ein Einkommen unterhalb der Armutsrisikoschwelle beziehen?
9. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und der
Anteil der Personen, die Strom nach dem Grundversorgungstarif beziehen
und nicht lesen und schreiben können?
10. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und der
Anteil der Personen, die Strom nach dem Grundversorgungstarif beziehen
und geistig behindert sind?
11. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und der
Anteil der Personen, die Strom nach dem Grundversorgungstarif beziehen
und an einer psychischen Erkrankung leiden?
12. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und der
Anteil der Personen, die Strom nach dem Grundversorgungstarif beziehen
und kaum oder gar nicht deutsch sprechen können?
13. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und der
Anteil der Personen, die Strom nach dem Grundversorgungstarif beziehen
und älter als 65 Jahre sind?
14. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und der
Anteil der Personen, die Strom nach dem Grundversorgungstarif beziehen
und hochbetagt sind?
Die Fragen 7 bis 14 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine gesicherten statistischen Grundlagen zu den
Schnittmengen zwischen den grundversorgten Haushaltskunden einerseits und
den aufgeführten besonderen Personenkreisen andererseits vor; sie kann folglich
auch keine Angaben zur Entwicklung dieser Größen machen. Sie hat keine
Kenntnisse darüber, welche Form der Strombelieferung zum Beispiel die
Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) nutzen.
Auch die Bundesnetzagentur kann keine entsprechenden Daten erheben und in
ihrem Monitoringbericht ausweisen; für Energieversorger und Netzbetreiber
gibt es keine energiewirtschaftsrechtliche Grundlage, solche Daten von ihren
Kunden abzufragen. Das Angebot einer Grundversorgung hängt nicht von einer
besonderen Hilfsbedürftigkeit ab. Die sozialstaatlichen Sicherungssysteme
berücksichtigen die gesamte Lebenssituation der Menschen und greifen
unabhängig von der Vertragsstruktur im Energiebereich; ein Datenaustausch
zwischen Sozialbehörden und Energiewirtschaftsunternehmen oder der
Bundesnetzagentur ist gesetzlich nicht vorgesehen.
15. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu dem Verhältnis von
Einkommensniveau und dem Anteil an Personen, die Strom nach dem
Grundversorgungstarif beziehen, vor?
Zum Anteil der Haushaltskunden in der Grundversorgung wird auf die Antwort
zu Frage 5 Bezug genommen. Zu dem Einkommensniveau der grundversorgten
Haushalte liegen der Bundesregierung keine statistischen Erhebungen vor. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 7 bis 14 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/339516. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der Tatsache, dass für Strom nach dem Grundversorgungstarif die
höchsten Preise gezahlt werden, insbesondere vor dem Hintergrund der
Antwort zu Frage 1.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass es in Deutschland keine einheitlichen
Grundversorgungspreise gibt. Richtig ist, dass nach den Monitoringberichten
von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt die Preise in der
Grundversorgung im Durchschnitt höher sind als im Durchschnitt der Verträge außerhalb der
Grundversorgung. Hieraus können jedoch keine unmittelbaren
Schlussfolgerungen gezogen werden. In die Preise fließen Kostenbestandteile ein, die wegen der
besonderen Bedingungen in der Grundversorgung höher sein können als bei
Lieferverträgen außerhalb der Grundversorgung. Die Auswertungen der
Monitoringberichte zeigen, dass die Kunden durch einen Lieferantenwechsel in der
Regel günstigere Preise erhalten könnten. Wettbewerbliche Anreize ergeben sich
gerade aus diesem Zusammenhang.
Die Gründe, trotz höherer Preise in der Grundversorgung zu bleiben, können
vielgestaltig sein. Die Bundesregierung analysiert derzeit die Grundversorgung
u. a. auch auf Basis der erhöhten Transparenz durch die Verordnung zur
transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der
Strom- und Gasgrundversorgung.
17. Zieht die Bundesregierung Maßnahmen in Betracht, um die
Wechselbereitschaft vom Grundversorgungstarif in einen günstigeren Tarif von
Verbrauchern zu fördern, um die Wettbewerbssituation zu verbessern und
hierdurch ein Absinken der Preise zu erreichen?
Wenn ja, wie könnten diese aussehen?
Die Bundesregierung hat bereits eine Vielzahl von Maßnahmen getroffen, unter
anderem zur Intensivierung der Verbraucherinformation. Sie fördert zum
Beispiel die Energieberatungen in den Verbraucherzentralen. Darüber hinaus ist am
30. Oktober 2014 die Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich
gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung
in Kraft getreten. Die Verordnung erweitert die Informationspflichten der
Grundversorger. Damit werden die Verbraucher künftig besser in die Lage
versetzt, die Zusammensetzung und Änderungen ihres örtlichen
Grundversorgungspreises zu bewerten. Transparenz stärkt die Vergleichbarkeit zwischen den
Anbietern und fördert über eine bessere Information der Kunden zugleich den
Wettbewerb, insbesondere im Strommarkt. Die Bundesregierung wird auch
weiterhin mögliche wettbewerbsförderliche Maßnahmen sorgfältig prüfen.
18. Plant die Bundesregierung für die in den Fragen 7 bis 14 abgefragten
Gruppen Maßnahmen, die
a) auf einen Tarifwechsel hinwirken oder
b) Energieversorgung für zu hohe Preise auf anderem Wege verhindern
sollen, und welche sind dies jeweils?
Die Bundesregierung analysiert derzeit die Bedingungen in der
Grundversorgung und wird daraus zu gegebener Zeit ihre Schlussfolgerungen ziehen.
Drucksache 18/3395 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode19. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der von der Verbraucherzentrale NRW in ihrer
Strompreisuntersuchung 2014 belegten Tatsache, dass in der Stromversorgung nach dem
Grundversorgungstarif zwar steigende Kosten aufgrund erhöhter
Umlagen, Steuern und Netzentgelten an die Verbraucher weitergegeben werden,
gesunkene Strombeschaffungskosten jedoch nicht bzw. nicht
vollumfänglich, insbesondere vor dem Hintergrund des Gebots der
Kostenorientierung in der Grundversorgung?
20. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass im Gegensatz zum übrigen
Strommarkt für Strom nach dem Grundversorgungstarif die Einführung
einer (Ex-ante-)Preisaufsicht gerechtfertigt erscheinen könnte?
Die Fragen 19 und 20 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Angaben zu der tatsächlichen
Entwicklung der unternehmensindividuellen Beschaffungskosten im Bereich
der Grundversorgung vor. Beschaffungsstrategien und Beschaffungskosten sind
in der Regel Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen. Aus der
allgemeinen Entwicklung der Börsenstrompreise sind keine unmittelbaren
Schlussfolgerungen auf die konkrete Entwicklung beim einzelnen Unternehmen
möglich. Aufgrund unterschiedlicher Beschaffungsstrategien und
Beschaffungszeitpunkte bleibt die konkrete Kostenentwicklung
unternehmensindividuell. Nach der oben genannten neuen Rechtsverordnung haben die Strom-
Grundversorger aber künftig den Kostenanteil gesondert auszuweisen, der nach
Abzug der übrigen Bestandteile gemeinsam für Beschaffung und Vertrieb
einschließlich Marge verbleibt; dies wird die Basis für künftige Auswertungen
verbessern.
Bezüglich der Frage einer Preisaufsicht ist zu bemerken, dass die
Bundestarifordnung Elektrizität einschließlich des Erfordernisses einer Preisgenehmigung
durch die zuständige Landesbehörde aufgrund von Artikel 5 Absatz 3 des
Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005 mit
Blick auf den damaligen neuen Ordnungsrahmen am 1. Juli 2007 außer Kraft
getreten ist. Die Kartellbehörden sollten umfassend für die Preisaufsicht auf den
dem Netzbereich nachgelagerten Märkten zuständig sein. Ausweislich des
Monitoringberichts 2008 der Bundesnetzagentur entfielen im Jahr 2007 etwa
57 Prozent der an Haushaltskunden im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes
gelieferten Strommengen auf die Grundversorgung; heute sind es nach dem
aktuellen Monitoringbericht noch gut ein Drittel. Netzentgelte und staatlich
veranlasste Preisbestandteile machten ausweislich des Monitoringberichts 2007 in der
Addition gut 70 Prozent des Grundversorgungspreises aus. Dies entspricht in
etwa dem heutigen Saldo dieser Bestandteile.
Die Bundesregierung beobachtet die weitere Preisentwicklung in der
Grundversorgung sehr sorgfältig und wird die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen
abhängig von der weiteren Entwicklung bewerten. Für Strom und Gas gilt neben
den allgemeinen Vorschriften des Kartellrechts auch eine verschärfte
kartellrechtliche Preismissbrauchsaufsicht nach § 29 GWB. Diese wurde durch
Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der
Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18. Dezember 2007
eingeführt. Die Anwendbarkeit der Vorschrift war zunächst bis zum 31. Dezember
2012 befristet. Sie wurde durch das Achte Gesetz zur Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/339521. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf hinsichtlich der Vorgabe
bestimmter Verbraucherinformationen in Kundenanschreiben der
Stromversorger, wie eine klare Nennung des betroffenen Tarifnamens und des
gesetzlichen Sonderkündigungsrechts bei Preiserhöhungen und eine
stichhaltige Begründung für eine Preiserhöhung durch den Versorger, um
Verbrauchern einen Anreiz für einen Tarif- bzw. Anbieterwechsel zu geben?
Wie erwähnt, beobachtet die Bundesregierung die Bedingungen und
Entwicklungen in der Grundversorgung und wird zu gegebener Zeit ihre
Schlussfolgerungen ziehen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 16 bis 18
hingewiesen.
22. Für den Fall, dass für Strom nach dem Grundversorgungstarif
Untersuchungs- und Handlungsbedarf gesehen wird, sieht die Bundesregierung
für die Gasversorgung nach dem Grundtarif vergleichbare Entwicklungen,
und welche Handlungsanreize ergeben sich daraus?
Grundsätzlich stimmen die gesetzlichen Rahmenbedingungen bei der
Gasgrundversorgung mit denen zur Stromgrundversorgung überein. Allerdings
betrifft die Versorgung mit Gas wesentlich weniger Haushaltskunden als bei
Strom, da nur etwa die Hälfte der Haushalte in Deutschland über einen
Gasanschluss verfügen. Auch liegt der Anteil der Mengen, die an Haushaltskunden im
Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes im Rahmen der Grundversorgung
geliefert werden, bei Gas auf einem niedrigeren Niveau als bei Strom.
Des Weiteren ist zu bedenken, dass Gas von Haushaltskunden im Wesentlichen
zu Heizzwecken genutzt wird. Bei Mietwohnungen erfolgt eine Beheizung nach
Daten des Statistischen Bundesamtes meist über eine Zentralheizung. Hier
dürfte der Gasbedarf für Heizzwecke daher regelmäßig nicht direkt zwischen
Versorger und Haushaltskunde abgerechnet werden, sondern über die
Mietnebenkosten im Verhältnis zum Vermieter. Vor diesem Hintergrund dürfte auch die
sozialrechtliche Situation anders als bei Haushaltsstrom sein, welche in den
pauschalierten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs berücksichtigt werden.
Kosten für Gas zu Heizzwecken werden bei Transferleistungsempfängern über
die „Kosten der Unterkunft und Heizung“ (KdU) in angemessener Höhe
übernommen.
Im Übrigen wird die Bundesregierung die Bedingungen und Entwicklungen in
der Grundversorgung beobachten und zu gegebener Zeit ihre
Schlussfolgerungen ziehen.
23. Inwieweit hält die Bundesregierung die Höhe der Leistungen im SGB II
und SGB XII für die Personen, die Leistungen nach dem SGB II oder dem
SGB XII beziehen und Strom nach dem Grundversorgungstarif beziehen,
für ausreichend?
Die Bundesregierung hält die nach dem SGB II und SGB XII gewährten
Regelbedarfe für ausreichend. Bei der Regelbedarfsermittlung werden die in der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) erfassten Verbrauchsausgaben von
Einpersonen- und Familienhaushalten der unteren Einkommensgruppen
herangezogen. Deren im Erhebungszeitraum ermittelte Verbrauchsausgaben für
Strom wurden berücksichtigt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3404, S. 55). Für
Haushalte mit dezentraler Warmwassererzeugung wird zudem ein Mehrbedarf
gewährt. Die Regelbedarfe werden in den Jahren, in denen keine Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe erfolgt, mit dem Mischindex aus
regelbedarfsrelevanter Preis- und aus Nettolohnentwicklung nach § 28a SGB XII fortgeschrieben.
Hierbei wird auch die Strompreisentwicklung berücksichtigt.
Drucksache 18/3395 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeInformationen darüber, welche Stromtarife von den Referenzhaushalten in
Anspruch genommen worden sind, liegen in der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe nicht vor. Allerdings sichert die Ermittlungsmethode, dass die
Regelbedarfe das tatsächliche Verbrauchsverhalten der Einpersonen- und
Familienhaushalte im unteren Einkommensbereich widerspiegeln. Daher hält die
Bundesregierung die Regelbedarfe auch hinsichtlich der daraus zu finanzierenden
Stromkosten für ausreichend bemessen.
Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass der Regelbedarf im Grundsatz
als pauschaler Gesamtbetrag zur freien Verfügung gewährt wird.
Dementsprechend wird mit der Ermittlung von Regelbedarfen nicht entschieden, wofür oder
in welchem Umfang Leistungsberechtigte das ihnen zustehende Budget
verwenden. Individuelle Mehrausgaben, zum Beispiel für Strom, im Vergleich zu den
regelbedarfsrelevanten Durchschnittsausgaben müssten somit durch
Minderausgaben an anderer Stelle ausgeglichen werden.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]