[Deutscher Bundestag Drucksache 18/3662
18. Wahlperiode 19.12.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann,
Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/3346 –
Aufarbeitung von Luxemburg-Leaks in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In den letzten Wochen haben Enthüllungen des Internationalen Konsortiums
Investigativer Journalisten unter dem Titel Luxemburg-Leaks geheime
Absprachen zwischen der luxemburgischen Finanzverwaltung und einzelnen
internationalen Konzernen ans Licht gebracht. Durch diese so genannten tax rulings
haben diese Unternehmen laut den Recherchen Steuerzahlungen in
gigantischem Ausmaß vermieden. Bei den untersuchten verbindlichen Vorbescheiden
(Advance Tax Agreements) von knapp 350 Unternehmen wurde in 86
Dokumenten ein Bezug zu Deutschland festgestellt. So setzte zum Beispiel die
Deutsche Bank AG komplizierte Konstruktionen im Bereich der
Immobiliengeschäfte auf, mit denen viele 100 Mio. US-Dollar Steuern vermieden wurden.
Auch andere deutsche Unternehmen wie E.ON Energie Deutschland GmbH
und Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA ließen sich Steuerrabatte in
Luxemburg gewähren bzw. nutzen die günstigen steuerlichen Regelungen aus.
Das genaue Ausmaß der Steuergestaltung deutscher Unternehmen durch tax
rulings in Luxemburg wurde bisher nicht beziffert. Die Berichte der
investigativen Journalisten werfen zudem die Frage auf, inwiefern es sich bei allen
deutschen Fällen tatsächlich um legale Steuergestaltung handelt, oder ob diese
überprüft werden müssten, z. B. weil die Tochterunternehmen der betroffenen
deutschen Konzerne und Fonds in Luxemburg reine vermögensverwaltende
Briefkastenfirmen sind. Die in Luxemburg-Leaks untersuchten Steuerdeals
wurden in der Regel von PricewaterhouseCoopers AG (PWC) ausgehandelt.
Welche Rolle die großen Wirtschaftsberatungsgesellschaften für die
Steuergestaltung multinationaler Konzerne spielen und welche Verantwortung ihnen
dabei zukommt, ist bisher unzureichend geklärt. Es ist zudem fraglich,
inwiefern die tax rulings mit dem Beihilferecht der Europäischen Union (EU)
vereinbar sind. Die Europäische Kommission untersucht in Luxemburg bereits
einige Einzelfälle. Neben zahlreichen deutschen Unternehmen gibt es auch
staatlich geförderte Fonds der Entwicklungszusammenarbeit, wie dem Africa
Agriculture and Trade Investment Fund (AATIF), die ihren Sitz in Luxemburg
haben. Das Ausmaß der in Luxemburg angesiedelten Fonds oder
Unternehmen, die sich in Besitz oder Teilbesitz des Bundes befinden, ist bislang nicht
bekannt.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember
2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/3662 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode1. Inwieweit plant die Bundesregierung eine eigene Auswertung der
veröffentlichten Daten aus Luxemburg-Leaks, wird sie dazu eine Bund-Länder-
Arbeitsgruppe einberufen, in welchem Zeitraum soll dies geschehen, und
wenn keine umfassende Auswertung geplant ist, warum nicht?
Die Bundesregierung hat nach Bekanntwerden der sog. Luxemburg-Leaks-
Daten eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einberufen. Diese hat mit der
Auswertung der Daten begonnen. Die Bundesregierung soll Anfang 2015 über die dabei
gewonnenen Erkenntnisse unterrichtet werden.
2. Wie definiert die Bundesregierung tax rulings?
Die Bundesregierung verwendet hierfür die von der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitete Definition.
Demnach versteht man unter Tax Rulings jede Auskunft, Information oder Zusage,
die eine Steuerbehörde einem oder mehreren Steuerpflichtigen bezüglich seiner/
ihrer steuerlichen Situation ausstellt und auf die diese(r) sich berufen kann/
können. Diese Definition ist weit gefasst und schließt sowohl Rulings für alle
Steuerpflichtigen, Rulings für einzelne Steuerpflichtige (z. B. verbindliche Auskünfte
oder Vorabbescheide) aber auch verbindliche Zusagen aufgrund einer
Vereinbarung mit einem anderen Staat (z. B. Vorabzusagen über Verrechnungspreise
aufgrund von bi- und multilateralen Vorabverständigungsverfahren – APAs) ein.
Rulings können sowohl vor als auch nach Verwirklichung eines Sachverhalts
ausgestellt werden.
3. Inwieweit hält es die Bundesregierung für möglich und erstrebenswert,
innerhalb von sechs Monaten in Abstimmung mit den Ländern konkrete
Ergebnisse vorlegen zu können, wie eine Steuergestaltung über tax rulings
verhindert werden kann?
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass Tax Rulings verhindert werden,
die schädliche Steuergestaltungen ermöglichen. Die Bundesregierung ist der
Auffassung, dass dies nur durch entsprechende Vereinbarungen auf
internationaler Ebene gelingen kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass Aktionspunkt 5 des BEPS-Aktionsplans von OECD und G20 vorsieht,
schädliche Wirkungen von Tax Rulings zu verhindern. Die Arbeiten zu
Aktionspunkt 5 sollen bis Ende des Jahres 2015 abgeschlossen sein. Zudem hat der
Präsident der Europäischen Kommission Jean-Claude Juncker die Vorlage eines
Richtlinienentwurfs angekündigt, der mehr Transparenz bei Tax Rulings
herbeiführen soll. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dieser Richtlinienentwurf
zügig erarbeitet und vorgelegt wird.
4. Wie hoch sind nach Schätzung der Bundesregierung die
Steuermindereinnahmen für den deutschen Fiskus aufgrund der tax rulings der Luxemburger
Steuerbehörden mit Unternehmen?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse zum Ausmaß der Verringerung des
Steueraufkommens, die dem deutschen Fiskus durch die Tax Rulings von
Luxemburg entstanden ist.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3662 5. Inwieweit hält die Bundesregierung die Einrichtung von zentralisierten
Steuerabteilungen, die gezielt die Steuerprüfung von internationalen
Konzernen oder einkommensstarken Privatpersonen vornehmen (sog. Large
Tax Payer Unit), für zielführend, um frühzeitig internationale
Steuervermeidungsstrategien aufzudecken und darauf reagieren zu können?
Die Einrichtung einer zentralen Abteilung auf der Ebene des Bundes zur
Prüfung von internationalen Konzernen oder einkommensstarken Privatpersonen
(komplettes Besteuerungsverfahren) ist nach Artikel 108 Absatz 2 des
Grundgesetzes nicht möglich.
Eine Reihe von Ländern haben ihre Kompetenzen im Bereich der Außenprüfung
bereits in Finanzämtern für Groß- und Konzernbetriebsprüfungen gebündelt.
Darüber hinaus unterstützt der Bund die Landesbetriebsprüfungsstellen durch
Bundesbetriebsprüfer.
6. Inwieweit plant die Bundesregierung, eine auf Bundesebene zentralisierte
und allein zuständige Steuerabteilung, die gezielt die Steuerprüfung von
internationalen Konzernen oder einkommensstarken Privatpersonen
vornimmt (sog. Large Tax Payer Unit), einzurichten?
Die Bundesregierung plant aus den in der Antwort zu Frage 5 dargelegten
Gründen keine Einführung einer zentralisierten Steuerabteilung, die gezielt die
Steuerprüfung von internationalen Konzernen oder einkommensstarken
Privatpersonen vornimmt.
7. Inwieweit gibt es Gespräche zwischen Bund und Ländern über die
Einrichtung einer auf Bundesebene zentralisierten und allein zuständigen
Steuerabteilung, die gezielt die Steuerprüfung von internationalen
Konzernen oder einkommensstarken Privatpersonen vornimmt (sog. Large
Tax Payer Unit, bitte wichtige Gesprächstermine mit Datum auflisten)?
Zwischen Bund und Ländern gibt es keine Gespräche hinsichtlich der
Einrichtung einer zentralisierten Steuerabteilung, die gezielt die Steuerprüfung von
internationalen Konzernen oder einkommensstarken Personen vornehmen soll.
8. Hält die Bundesregierung die Praxis Luxemburgs, über die Gewährung
von Steuerrabatten in Einzelfällen Unternehmen zu fördern, für vereinbar
mit dem europäischen Beihilferecht?
9. Erwägt die Bundesregierung nach Prüfung der Unterlagen aus
Luxemburg-Leaks, eine Klage auf Verstoß gegen europäisches Beihilferecht
einzureichen?
Die Fragen 8 und 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Prüfung der beihilferechtlichen Vereinbarkeit ausländischer
Steuerkonstruktionen liegt in der Zuständigkeit der Europäischen Kommission. Die
Prüfung dort ist noch nicht abgeschlossen.
10. Hält die Bundesregierung tax rulings für Einzelunternehmen insgesamt
für vereinbar mit dem europäischen Beihilferecht?
Tax Rulings sind aus Sicht der Bundesregierung nicht grundsätzlich bedenklich,
sie existieren auch in Deutschland z. B. in Form der verbindlichen Auskunft. Tax
Drucksache 18/3662 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeRulings in diesem Sinne sind daher aus Sicht der Bundesregierung dann mit dem
Europäischen Beihilferecht vereinbar, wenn sie nicht bestimmte Unternehmen
selektiv begünstigen und dadurch den Wettbewerb zu verfälschen drohen und
den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
11. Unter welchen Bedingungen hält die Bundesregierung tax rulings für nicht
steuerschädlich?
Tax Rulings sind nach Auffassung der Bundesregierung grundsätzlich geeignet,
dem Steuerpflichtigen auf der Grundlage der allgemein geltenden Steuergesetze
Rechts- und Planungssicherheit für einen bestimmten Sachverhalt zu
verschaffen und die Durchführung des Besteuerungsverfahrens insgesamt zu erleichtern,
insbesondere wenn sie auf einer Verständigung (Advance Pricing Agreement –
APA) mit dem anderen Staat beruhen. Weitere Einzelheiten sollen zeitnah in den
zuständigen internationalen Gremien geklärt werden. Insofern wird auf die
Antwort zu Frage 3 verwiesen.
12. Inwiefern wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür einsetzen,
tax rulings auf Ebene der EU abzuschaffen?
Die Bundesregierung wird sich auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass Tax Rulings
keine schädlichen Wirkungen mehr entfalten können. Eine vollständige
Abschaffung von Tax Rulings wäre nicht zielführend, weil diese dem
Steuerpflichtigen Rechts- und Planungssicherheit verschaffen und die Durchführung des
Besteuerungsverfahrens insgesamt erleichtern können, ohne die
Besteuerungsinteressen anderer Staaten zu beeinträchtigen (APAs). Entscheidend ist, dass die
international erarbeiteten bzw. zu erarbeitenden Kriterien eingehalten werden.
13. Inwiefern wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, tax rulings in
Zukunft transparent zu machen, zum Beispiel im Rahmen eines
öffentlichen Registers über eine Änderung der EU-Rechnungslegungsrichtlinie?
Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, den zwischenstaatlichen
Informationsaustausch über Tax Rulings zu verbessern. Grundsätzlich erscheint die
Einführung einer Meldepflicht von Steuergestaltungsmodellen als
erwägenswert, um aggressiven Steuergestaltungen durch eine frühzeitige Offenlegung
entgegenzutreten. Die Einführung solcher Meldepflichten ist auch Bestandteil
der BEPS-Initiative. An möglichen Empfehlungen für solche Meldepflichten
wird derzeit in den zuständigen OECD-Gremien gearbeitet. Eine abschließende
Bewertung durch die Bundesregierung ist noch nicht erfolgt.
14. Welche Informationen lagen den Finanzbehörden in Deutschland vor
Luxemburg-Leaks über die tax rulings deutscher Unternehmen mit
Luxemburg vor?
Die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 der
Abgabenordnung (AO) steht einer Bekanntgabe dieser Informationen entgegen.
15. Inwiefern haben nach Kenntnis der Bundesregierung die deutschen
Finanzbehörden in der Vergangenheit und aktuell über die luxemburgischen tax
rulings Auskunft verlangt (vgl. Interview mit dem Luxemburger
Finanzminister Pierre Gramegna, Süddeutsche Zeitung vom 12. November 2014
„Alle Länder dürfen fragen. Und die meisten machen das auch. Wenn das
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3662Herkunftsland des Unternehmens nicht einverstanden ist, dann wird etwas
geschehen.“)?
Die Bewertung der konkreten steuerlichen Einzelfälle und die Durchführung der
Steuergesetze obliegen den zuständigen Finanzbehörden der Länder. Über
mögliche einzelne Anfragen seitens der Landesfinanzbehörden bestehen seitens der
Bundesregierung keine konkreten Kenntnisse. Die Bundesregierung dürfte
davon unabhängig auch keine Auskunft hierüber erteilen (§ 30 AO).
16. Welche Effekte verspricht sich die Bundesregierung von der Idee einer
Einbeziehung der tax rulings in den spontanen Informationsaustausch
nach der EU-Amtshilferichtlinie?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass geprüft werden muss, inwieweit das
Instrument der Tax Rulings bereits vom Anwendungsbereich der
Amtshilferichtlinie (Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur
Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG) mit umfasst ist. Ob darüber
hinausgehend Anpassungsbedarf am Regelungswerk der Amtshilferichtlinie besteht,
damit die Mitgliedstaaten besser über sie betreffende Tax Rulings anderer
Mitgliedstaaten informiert werden, wird ebenfalls untersucht.
17. Wie grenzt die Bundesregierung die sogenannten tax rulings von der auch
in Deutschland eingeführten verbindlichen Auskunft durch die
Steuerbehörden ab?
Die verbindliche Auskunft nach § 89 AO fällt unter die einschlägige OECD-
Definition von Tax Rulings. Denn die Finanzbehörde trifft mit der verbindlichen
Auskunft eine Aussage über ihre gegenwärtige Einschätzung zur steuerlichen
Behandlung eines geplanten Sachverhalts im Vorfeld einer etwaigen
Besteuerung dieses Sachverhalts. Die Bundesregierung legt Wert auf die Feststellung,
dass die Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 AO nicht darauf abzielt,
einzelne Unternehmen zu begünstigen oder schädliche Wirkungen für das
Steueraufkommen anderer Staaten zu erzeugen. Zudem sollen keine verbindlichen
Auskünfte erteilt werden, wenn die Erzielung eines Steuervorteils im
Vordergrund steht (Nummer 3.5.4 des Anwendungserlasses zu § 89 AO).
18. Sind der Bundesregierung neben Luxemburg weitere EU-Staaten bekannt,
die steuerliche Absprachen mit Einzelunternehmen treffen, und wenn ja,
welche?
Die Bundesregierung hat keine umfassende Kenntnis über die diesbezügliche
Rechtslage in sämtlichen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Nach Kenntnis der Bundesregierung erteilen neben Luxemburg und
Deutschland mindestens folgende Mitgliedstaaten der Europäischen Union Tax Rulings
im Sinne der OECD-Definition: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Ungarn, Irland, Lettland, die Niederlande, Polen,
Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden sowie das Vereinigte
Königreich.
Drucksache 18/3662 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode19. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der Praxis der Niederlande, Unternehmen steuerliche
Sonderbedingungen zu gewähren, im Hinblick auf das europäische Beihilferecht,
und
a) sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen deutsche
Unternehmen steuerliche Sonderabsprachen in den Niederlanden getroffen
haben, und
b) sieht die Bundesregierung einen Interessenkonflikt beim Chef der
Eurogruppe, Jeroen Dijsselbloem, im Hinblick auf eine europäische
Einschränkung sogenannter tax rulings und anderer steuerlicher
Sonderbedingungen, z. B. sogenannter Patent- und Lizenzboxen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 verwiesen. Mit Blick
auf steuerliche Sonderabsprachen deutscher Unternehmen in den Niederlanden
steht die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO einer
Bekanntgabe einschlägiger Fälle entgegen. Im Übrigen geht die Bundesregierung
davon aus, dass die Niederlande sich an die zu erarbeitenden Standards zur
Verhinderung schädlichen Steuerwettbewerbs (z. B. bei Tax Rulings und sog.
Patent- und Lizenzboxen) halten werden. Insofern vermag die Bundesregierung
keinen Interessenkonflikt zu erkennen.
20. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen deutsche
Steuerbehörden Absprachen mit Unternehmen über steuerliche Sonderbehandlungen
(tax rulings) gemacht haben,
a) und wenn ja, welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie
aus diesen Absprachen im Hinblick auf das europäische Beihilferecht,
und
b) welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie insgesamt aus
der nationalen Praxis, steuerliche Absprachen mit Einzelunternehmen
zu treffen?
In Deutschland werden unter der Definition von Tax Rulings von den
Steuerbehörden verbindliche Auskünfte nach § 89 AO, verbindliche Zusagen aufgrund
einer Außenprüfung (§ 204 AO) sowie Vorabzusagen über Verrechnungspreise
(APA) auf der Grundlage bilateraler und multilateraler
Vorabverständigungsverfahren nach DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) erteilt. Dabei handelt es sich
aber ausdrücklich nicht um Absprachen über steuerliche Sonderbehandlungen.
Insbesondere bei Vorabzusagen über Verrechnungspreise liegen bilaterale oder
multilaterale Vorabverständigungen nach DBA auf Grundlage des
Fremdvergleichsgrundsatzes mit allen beteiligten Steuerbehörden zu Grunde. Solche
Vorabzusagen dienen der Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelsteuerung und
schaffen Rechtssicherheit für die Unternehmen und die beteiligten
Steuerbehörden. Solche Vorabzusagen über Verrechnungspreise schließen intransparente
und schädliche Wirkungen für das Steueraufkommen anderer Staaten aus, denn
diese sind Beteiligte der Vorabverständigungsverfahren. Hierzu wird auch auf
die Antworten zu den Fragen 10, 11 und 17 verwiesen.
21. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass einzelne
Länderfinanzbehörden Absprachen mit Unternehmen über steuerliche
Sonderbehandlungen gemacht haben?
Deutsche Finanzbehörden sind an Recht und Gesetz gebunden. Die bestehende
Gesetzeslage erlaubt es nicht, dass im Wege einer verbindlichen Auskunft oder
einer verbindlichen Zusage eine „Absprache“ über die Höhe der Steuerschuld
getroffen wird. Der Bundesregierung liegen auch keine Hinweise vor, dass ein-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3662zelne Länderfinanzbehörden von den bestehenden Rechtsvorschriften
abgewichen sind.
22. Inwiefern hat die Bundesregierung Informationen darüber, ob bei den
deutschen Unternehmen, die in den Luxemburg-Leaks-Unterlagen
genannt werden, Fälle dabei sind, bei denen lediglich
vermögensverwaltende Briefkastenfirmen ohne signifikante unternehmerische Tätigkeit im
Ausland unterhalten werden, die unter § 7 ff. des Außensteuergesetzes
fallen könnten?
Die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO steht einer
Bekanntgabe einschlägiger Fälle entgegen.
23. Plant die Bundesregierung die durch Luxemburg-Leaks
bekanntgewordenen Fälle im Hinblick auf eine Besteuerung in Deutschland nach § 7 ff.
des Außensteuergesetzes zu prüfen, und wenn nein, warum nicht?
Die Auswertung der „Luxemburg Leaks“-Daten durch die Bundesregierung hat
begonnen. Dabei wird auch geprüft, ob eine Besteuerung in Deutschland zu
Unrecht unterblieben ist und ggf. nachgeholt werden kann. Die Prüfung
berücksichtigt auch die Regelungen des Außensteuergesetzes.
24. Welche Fonds in Besitz oder Teilbesitz des Bundes (auch Fonds, die über
die KfW Bankengruppe oder Sondervermögen im Besitz des Bundes
gehalten werden) haben ihren Hauptsitz oder eine Betriebsstätte in
Luxemburg (bitte mit konkreten Angaben Hauptsitz/Betriebsstätte
versehen)?
Die KfW und/oder der Bund über die KfW sind an einer Reihe von Fonds mit
Sitz in Luxemburg beteiligt. Beispiele für Fonds mit Sitz in Luxemburg unter
Beteiligung weiterer führender internationaler Finanzierungsinstitutionen sind
der Europäische Investitionsfonds (EIF), der Green for Growth Fund (GGF), der
Europäische Fonds für Südosteuropa (EFSE) und die Microfinance
Enhancement Facility (MEF). Einer vollständigen Offenlegung stehen gesetzliche und/
oder vertragliche Vertraulichkeitspflichten der KfW entgegen.
25. Welche Fonds im Besitz oder Teilbesitz der Länder (auch Fonds, die über
die Landesbanken oder Sondervermögen im Besitz der Länder gehalten
werden) haben ihren Hauptsitz oder eine Betriebsstätte in Luxemburg
(bitte mit konkreten Angaben Hauptsitz/Betriebsstätte versehen)?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über den Besitz oder Teilbesitz von
Fonds der einzelnen Bundesländer.
26. Welche Fonds im Besitz oder Teilbesitz des Bundes (auch Fonds, die über
die KfW Bankengruppe oder Sondervermögen im Besitz des Bundes
gehalten werden) haben ihren Hauptsitz außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland (bitte jeweils das Sitzland angeben)?
Die KfW und/oder der Bund über die KfW sind an einer Reihe von Fonds mit
Sitz außerhalb der Bundesrepublik beteiligt. Ein Beispiel ist der Post 2012
Carbon Credit Fonds, Niederlande. Einer vollständigen Offenlegung stehen
gesetzliche und/oder vertragliche Offenlegungspflichten der KfW entgegen.
Drucksache 18/3662 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode27. Welche Unternehmen im Besitz oder Teilbesitz des Bundes
(Beteiligungen ab 25 Prozent und eingeschlossen indirekte Beteiligungen über
bundeseigene Unternehmen oder Sondervermögen) unterhalten eine
Betriebsstätte oder besitzen eine Tochtergesellschaft mit Sitz in Luxemburg?
Das Bundesministerium der Finanzen ist stets bemüht, dem
Informationsbedürfnis der Mitglieder des Deutschen Bundestages zu entsprechen. Es erfüllt dabei
nicht nur die Unterrichtungspflichten nach § 69a der Bundeshaushaltsordnung
(BHO), sondern auch weitere Informationsbedürfnisse im Rahmen des
Angemessenen und Möglichen. Berichtsanforderungen können dabei aber nur im
Rahmen der Unterstützung der Arbeit des Deutschen Bundestages und damit
inhaltlich bezogen auf Fragen, die in einem unmittelbaren Bezug zum Bund
stehen, beantwortet werden.
Die Informationen zu Unternehmen mit unmittelbarer und mittelbarer
Beteiligung des Bundes, die auch für die haushaltsrechtliche Einwilligung zum
Erwerb, der Veräußerung oder der Änderung von bestehenden Beteiligungen nach
§ 65 BHO relevant sind, ergeben sich aus der jährlichen Beteiligungsbericht des
Bundes. Zusätzlich wird regelmäßig dem Bundesfinanzierungsgremium
berichtet.
Die Errichtung und die Aufhebung von Niederlassungen (auch im Ausland)
zählen nicht zu den nach § 65 BHO einwilligungsbedürftigen Geschäften. Sie
gehören wie die Errichtung und Schließung von Tochterunternehmen zum operativen
Geschäft, da sie die Unternehmenspolitik und -führung betreffen. Der
Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hat in seinem in der
Bundestagsdrucksache 13/6149 wiedergegebenen Beschluss festgestellt, dass
das parlamentarische Fragerecht solche Sachverhalte nicht umfasst.
28. Wie hoch ist die Steuerquote von Unternehmen im Besitz oder Teilbesitz
des Bundes (Beteiligungen ab 25 Prozent und eingeschlossen indirekte
Beteiligungen über bundeseigene Unternehmen oder Sondervermögen,
bitte Steuerquote für den Gesamtkonzern angeben) mit einem Sitz in
Luxemburg im Vergleich Unternehmen im Besitz oder Teilbesitz des
Bundes, die keinen Sitz in Luxemburg haben?
Es wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
29. Haben bundeseigene Fonds oder bundeseigene Unternehmen bzw. deren
Tochtergesellschaften nach Kenntnis der Bundesregierung steuerliche
Absprachen mit luxemburgischen Behörden oder Behörden anderer Staaten,
und wenn ja, wie sehen diese tax rulings aus?
Es wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
30. Haben landeseigene Fonds oder landeseigene Unternehmen bzw. deren
Tochtergesellschaften nach Kenntnis der Bundesregierung steuerliche
Absprachen mit luxemburgischen Behörden oder Behörden anderer Staaten,
und wenn ja, wie sehen diese tax rulings aus?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über steuerliche Absprachen von
Fonds oder Unternehmen der einzelnen Bundesländer.
31. Haben Fonds oder Unternehmen im Teilbesitz des Bundes (Beteiligungen
ab 25 Prozent, auch wenn die Beteiligung über die KfW Bankengruppe
oder ein bundeseigenes Sondervermögen gehalten wird) steuerliche Ab-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3662sprachen mit luxemburgischen Behörden oder Behörden anderer Staaten,
und wenn ja, wie sehen diese tax rulings aus, und mit welchen Staaten
wurden sie vereinbart?
Es wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
32. Wie bewertet die Bundesregierung die Nutzung von
Steuergestaltungsmodellen durch bundeseigene Unternehmen und Fonds bzw. Unternehmen
und Fonds im Teilbesitz des Bundes, und welche Maßnahmen hat die
Bundesregierung in ihrer Verantwortung als aufsichtsführende Institution
unternommen, um solche Gestaltung mit dem Ziel der Steuervermeidung zu
unterbinden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
33. Welche Kontakte unterhalten der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang
Schäuble, und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu den sogenannten Big 4 der
Wirtschaftsprüfergesellschaften PricewaterhouseCoopers AG, Ernst&Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
und
a) konkret wie oft hat sich der Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang
Schäuble seit Beginn seiner Tätigkeit im Jahr 2009 mit Vertreterinnen
und Vertretern dieser vier Beratungsunternehmen getroffen,
b) wie oft haben sich Staatssekretäre des BMF seit dem Jahr 2009 mit
Vertreterinnen und Vertretern der genannten Unternehmen getroffen,
c) wie oft haben sich Abteilungsleiter des BMF mit Vertretern der vier
Unternehmen getroffen,
d) und wie oft haben sich andere Bedienstete des BMF mit den genannten
Unternehmen getroffen (bitte jeweils mit Angabe von Datum und
Anlass der Termine, Beteiligten)?
Eine lückenlose Aufstellung der in dem mehrere Jahre und Legislaturperioden
betreffenden Zeitraum stattgefundenen Treffen mit den vier genannten
Beratungsgesellschaften nebst allen jeweiligen Beteiligten kann, insbesondere bedingt
durch zwischenzeitliches Ausscheiden oder Personalwechsel, nicht
gewährleistet werden. Die nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben
erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener
Unterlagen und Aufzeichnungen.
Das Bundesministerium der Finanzen steht aufgabenbedingt grundsätzlich mit
einer Vielzahl von Akteuren der steuerlichen Berufswelt im regelmäßigen
Austausch. Darunter fallen Termine mit Vertretern u. a. von Unternehmen,
Forschungsinstitutionen, Gewerkschaften, Verbänden und sonstigen
Nichtregierungsorganisationen. Eine Verpflichtung zur Erfassung entsprechender Daten
(z. B. Erfassung sämtlicher Veranstaltungen, Sitzungen und Einzelgespräche)
besteht nicht und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht
durchgeführt.
Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass es am Rande von
Veranstaltungen (z. B. Vorträgen/Reden, Konferenzen etc.) oder sonstigen Treffen zu
persönlichen Kontakten mit Vertreterinnen und Vertretern der genannten
Beratungsgesellschaften, die als Referenten und/oder Zuhörer anwesend waren,
gekommen ist. Bei solchen Terminen lässt es sich vielfach nicht mehr rekonstruieren,
welche Personen teilgenommen haben und ob sowie ggf. auch welche
Gespräche anlässlich dieser Veranstaltungen geführt worden sind. In diesem Zusam-
Drucksache 18/3662 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodemenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass Vertreterinnen und Vertreter der
genannten Beratungsgesellschaften z. B. auch als Gast oder Beauftragte eines
Dritten an einer Veranstaltung ohne Teilnehmerliste teilgenommen haben
können und bei dieser Gelegenheit mit Angehörigen des Bundesministeriums der
Finanzen in Kontakt getreten sein können. Die Angaben zu den
Gesprächspartnern richten sich zudem nach der Anmeldung bei Terminvereinbarung,
kurzfristige Änderungen der anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer können
nicht mehr in jedem Einzelfall nachvollzogen werden.
Unterhalb der Leitungsebene gab es aufgabenbedingt seit dem Jahr 2009
vielfältige dienstliche Kontakte von Vertreterinnen und Vertretern des
Bundesministeriums der Finanzen mit unterschiedlichsten Akteuren der steuerlichen
Berufswelt und dabei auch zu Angehörigen der genannten Beratungsgesellschaften.
Eine vollständige und umfassende Aufstellung über all diese Kontakte existiert
nicht und kann aufgrund fehlender Recherchierbarkeit aus den o. g. Gründen
auch nicht erstellt werden. Eine Auflistung von Einzelterminen unterhalb der
Leitungsebene erfolgt daher nicht.
Soweit sich die Frage auch auf die Arbeitsebene der Beratungsgesellschaften
beziehen sollte, ist aus Sicht der Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung
zwischen dem Aufklärungs- und Informationsrecht der Abgeordneten und dem
Schutz von Grundrechten der betroffenen Beschäftigten, insbesondere deren
Recht auf informationelle Selbstbestimmung, eine namentliche Nennung nicht
durchgängig möglich. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem
sämtliche persönlichen oder personenbezogenen Daten unterfallen, hat als
Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Verfassungsrang (Artikel 2
Absatz 1 des Grundgesetzes – GG – i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG; vgl. BVerfGE
65, 1 [41 ff.]; 118, 168 [184]; 128, 1 [43 f.]). Einschränkungen dieses Recht sind
nur im überwiegenden Allgemeininteresse und unter Wahrung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfGE 61, 1 Ls. 2). Bei der Abwägung mit
dem parlamentarischen Frage- und Informationsrecht des Deutschen
Bundestages ist zu beachten, dass das Fragerecht als politisches Kontrollrecht auf
Überprüfung des Verhaltens der Bundesregierung gerichtet ist (vgl. auch BVerfGE
67, 100 [144]; 77, 1 [47]).
Soweit das Verhalten einzelner Beschäftigter auf der Arbeitsebene der
Beratungsgesellschaften überhaupt Gegenstand parlamentarischer Kontrolle sein
kann, kommt der namentlichen Nennung der Beschäftigten im vorliegenden
Zusammenhang keine gesteigerte Aussagekraft zu. Insoweit kann – bezogen auf
die Arbeitsebene – zu den angesprochenen Treffen eine Nennung lediglich in
anonymisierter Form erfolgen. Diese Personen werden deshalb als „Vertreter“
der jeweiligen Beratungsgesellschaft bezeichnet.
Die Bundesregierung führt zu Treffen nur Vertreterinnen und Vertreter der von
den Fragestellerinnen und Fragestellern genannten Beratungsgesellschaften auf.
Soweit an dem Termin Vertreter weiterer, von der Fragestellung nicht umfasster
Unternehmen, Verbände etc. teilgenommen haben, werden diese mangels Bezug
zur Frage nicht genannt. Soweit in der Antwort der Bundesregierung nur ein
Vertreter einer der genannten Beratungsgesellschaften aufgeführt ist, bedeutet
dies somit nicht notwendigerweise, dass es sich um ein „Vier-Augen-Gespräch“
gehandelt hat.
Datum Anlass der Termine (nur Leitungsebene)
Vertreter bzw. Vertreterin der
genannten Unternehmen
9.09.2009 Gespräch von St Gatzer zu Beteiligungen des Bundes Herr Wagner von PwC
26.04.2010 Gespräch von St Gatzer zur Modernisierung des
Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes
Herr Northoff und weitere
Vertreter von Deloitte
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/366234. Haben eine oder mehrere der in Frage 33 genannten Unternehmen seit
dem Jahr 2009 Aufträge und Beratungsleistungen im Auftrag des BMF
oder anderer Bundesministerien erbracht (bitte Auftrag, Datum und
auftraggebendes Bundesministerium angeben)?
4.05.2010 Gespräch von St a. D. Dr. Beus Herr Wagner, Herr Höhn und
weiterer Vertreter von PwC
24.06.2010 Teilnahme St a. D. Dr. Beus am PwC Steuerforum Nicht mehr aufklärbar.
31.03.2011 Gespräch von St Gatzer im Zusammenhang mit
Aufsichtsratsmitgliedschaften
Herr Wagner und weitere Vertreter
von PwC
1.11.2011 Gespräch von St Gatzer zu aktuellen Fragen der Haushalts-
und Finanzpolitik
Herr Wagner und weitere Vertreter
von PwC
2.05.2012 Gespräch von St Gatzer zu aktuellen Fragen der Haushalts-
und Finanzpolitik
Herr Höhn und weitere Vertreter
von PwC
11.10.2012 Gespräch von St Gatzer zur Frage von möglichen Kontroll-
und Prüfungsmechanismen im Zusammenhang mit der
Gewährung von Wiedergutmachungsleistungen an
Institutionen und Individuen“
Herr Heim und weitere Vertreter
von Deloitte
26.02.2013 Ansprache von PSt Kampeter bei Ernst&Young, Berlin Nicht mehr aufklärbar.
3.05.2013 Teilnahme von St Gatzer an der Veranstaltung der Carl
Friedrich von Weizäcker Stiftung und des
Bundesministeriums der Finanzen „Daseinsvorsorgeunternehmen – quo
vaditis? – Die Daseinsvorsorgeunternehmen im
Spannungsverhältnis von Versorgungssicherheit und
Kapitalmarktorientierung“
Vortragender u. a. Herr Ries von
KPMG
22.01.2014 Gespräche von PSt Kampeter mit Vertretern von PwC in
Davos
Nicht mehr aufklärbar.
25.02.2014 Rede von PSt Dr. Meister bei Familienunternehmern
(Veranstalter: Ernst&Young)
Nicht mehr aufklärbar.
3.03.2014 Gespräch von St Gatzer mit Vertretern von
PricewaterhouseCoopers zu Beteiligungen des Bundes
Vertreter von PwC
19.03.2014 Gespräch von St Gatzer zu Modernisierungsfragen des
Haushalts- und Rechnungswesens
Vertreter von PwC und
Ernst&Young
1.10.2014 Vortrag von PSt Dr. Meister mit anschl.
Podiumsdiskussion auf der Veranstaltung „Zukunftsstandort Deutschland
2015“ (Mitveranstalter: KPMG)
Nicht mehr aufklärbar.
Unternehmen
Ministerium
Inhalt des Auftrages bzw. der
Beratungsleistung
Datum des
Auftrages
PricewaterhouseCoopers BMF
Fortbildung: Grundlagen der
Bankrechnungslegung und Risikomanagement in Banken
Dez 2009
PricewaterhouseCoopers BMF
Fortbildung: Juristische Grundlagen für
Mitglieder von Aufsichtsräten für Abteilungsleiter
im BMF
Nov. 2012
Datum Anlass der Termine (nur Leitungsebene)
Vertreter bzw. Vertreterin der
genannten Unternehmen
Drucksache 18/3662 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodePricewaterhouseCoopers BMBF
Evaluation des Rahmenprogramms
Biotechnologie – Chancen nutzen und gestalten
Mai 2009 / Juni
2009
PricewaterhouseCoopers BMI
Strategisches IT-Benchmarking und Zielbild-
Evaluation
Juli 2014
PricewaterhouseCoopers BMI
Standortbestimmung Autorisierte Stelle Bund
(Beauftragt wurde die Fa. Strategy&, eine
Tochterfirma von PWC)
Aug. 2014
PricewaterhouseCoopers BMUB
Principles of Responsible Investment (PRI) der
Vereinten Nationen – Erarbeitung eines
Handbuchs und Durchführung eines Workshops zur
Umsetzung der Prinzipien in Deutschland
Juni 2012
PricewaterhouseCoopers BMUB
Wirtschaftliche Entwicklung ländlicher Räume
unter ökologischem Leitmotiv
März 2009
PricewaterhouseCoopers BMVg Erstellung Markt- u. Wettbewerbsanalyse Juli 2010
PricewaterhouseCoopers BMVI
Beantwortung wirtschaftlicher Fragestellungen
einer Bürgschaft Febr. 2012
Ernst&Young BMF
Evaluierung der Wirksamkeit der steuerlichen
Förderung für Handwerkerleistungen nach
§ 35a EStG
Sept. 2011
Ernst&Young BMF
Prüfung der Ursachen für die Versendung
fehlerhafter Jahreskontoauszüge durch die
Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur
GmbH
April 2012
Ernst&Young BMF
Untersuchung des Gesamtprozesses „Dekkung
des Grundstücks- und Raumbedarfs für
Bundeszwecke (Neuunterbringungen)“ bei der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Febr. 2012
Ernst&Young BMF
Beratungsauftrag „Strukturelle Optimimierung
der IT der Bundesfinanzverwaltung“
(Anpassung des EXCEL-Tools zur Auswertung der
Portfolio-Rahmenplanung im Rahmen der
Maßnahme „Strategische Beratung“)
Aug. 2010
Ernst&Young BMF
Beratungsleistungen zu verschiedenen
Maßnahmenblöcken beim BMF bzw. ZIVIT:
1. Aufbau einer organisatorischen Struktur bei
der IT-Beauftragten für die BFV,
2. Verbesserung der IT-Steuerung in der BFV,
3. Aufsetzen eines Produktportfolio-
Managements,
4. Aufsetzen eines Projektportfolio-
Managements,
5. Verstärkung des Ressourcen-Managements,
6. Einführung eines Vendoren-Managements,
7. Personalgewinnungsstrategie ZIVIT,
8. Besetzung offener Dienstposten und
9. Unterstützung der Gesamtprojektleitung im
ZIVIT.
Aug. 2009
Unternehmen
Ministerium
Inhalt des Auftrages bzw. der
Beratungsleistung
Datum des
Auftrages
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/3662Ernst&Young BMEL
Prüfung der Jahresabschlüsse 2007, 2008, 2009
und 2010 des
a) BLE-Warenhaushalts
b) Klärschlamm-Entschädigungsfonds
a) Juli 2009
Okt. 2009
Sept. 2010
Sept. 2011
b) Juli 2009
Dez. 2009
Okt. 2010
Sept. 2011
Ernst&Young BMI Betriebswirtschaftliche Unterstützung März 2009
KPMG BMF
Vollzugsaufwand der Steuerverwaltung –
Ermittlung im Rahmen von
Gesetzgebungsverfahren
Jan. 2012
KPMG BMF
Transaktionsberatung im
Veräußerungsverfahren Gästehaus Petersberg GmbH
Juli 2011
KPMG BMF Wertgutachten Duisburger Hafen AG Dez. 2012
KPMG BMF
Feinkonzept Modernisierung des Haushalts-
und Rechnungswesens sowie Multi-
Projektmanagement
Juli 2009
KPMG BMF
Fortbildung: Wahrnehmung von
Aufsichtsratsmandaten am 26./27.05.2009
April 2009
KPMG BMF
Fortbildung: Bilanzen lesen für Aufsichtsräte
am 9.03.2011
Febr. 2011
KPMG BMF
Fortbildung: Der Aufsichtsrat bei Banken,
Schwerpunkt Risikomanagement am
17.10.2013
Aug. 2013
KPMG BMBF
Durchführung der Sekundärkontrollen –
insbesondere Rechnungsprüfung – bei den
nationalen Agenturen für das „Programm für
lebenslanges Lernen“
Febr. 2009/
März 2009
KPMG BMI
Vorbereitung und Durchführung (einschl.
Moderation) von 2 Sitzungen des Initiativkreises
Korruptionsprävention Bundesverwaltung/
Wirtschaft
Sept. 2010
KPMG
BMI
(Fraport,
Lufthansa)
Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der
Aufgabenwahrnehmung der Fraport ASM und der
FraSec GMBH am Flughafen Frankfurt am
Main
Juli 2013
KPMG BMVg
Dienstzeit-/Dienstzeitausgleichsmodelle für
Soldaten
März 2012
KPMG BMVg
Evaluierung Steigerung Attraktivität SanDst
Bw
März 2013
KPMG BMVg Bestandsaufnahme und Risikoanalyse zentraler
Rüstungsprojekte
Juni 2014
Unternehmen
Ministerium
Inhalt des Auftrages bzw. der
Beratungsleistung
Datum des
Auftrages
Drucksache 18/3662 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode35. Haben andere Wirtschaftsprüfergesellschaften, Unternehmensberatungen
oder Steuerkanzleien seit dem Jahr 2009 Beratungsleistungen im Auftrag
des BMF erbracht (bitte Angaben mit Auftrag und Datum)?
KPMG BMVI
Durchführung von
Machbarkeitsuntersuchungen über die Überführung von IT-
Betriebsbereichen aus BMVBS, BSH und DWD in das
DLZ-IT des BMVBS Los 1 und Los 3
Aug. 2013
KPMG BMVI
Erste Erstellung eines Kurzgutachtens zu
vergabe- und haushaltsrechtlichen Fragen im
Zusammenhang mit
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zu Betreibermodellen.
Jan. 2011
Deloitte BMF
Strategien zur Bilanzentlastung für Banken –
Teilprojekt: Beratung einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu Bilanzierungsfragen
März 2009
Deloitte BMF
Überprüfung und Optimierung von Kontroll-
und Prüfungsmechanismen, insbesondere zur
Betrugsbekämpfung, im Zusammenhang mit
der Gewährung von (Wiedergutmachungs-)
leistungen an Institutionen und Individuen
Mai 2011
Deloitte BMF
Financial Vendor Due Diligence im
Veräußerungsverfahren TLG IMMOBILIEN GmbH
und TLG WOHNEN GmbH
Febr. 2012
Deloitte BMF
Private Investor Test im
Veräußerungsverfahren Bundesdruckerei GmbH Aug. 2011
Deloitte BMF
Westwall – Prüfung der Wirtschaftlichkeit
eines Vertrages mit Vergleichscharakter
Dez. 2012
Andere Unternehmen
(Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Unternehmensberatungen
oder Steuerkanzleien)
Inhalt des Auftrages bzw. der Beratungsleistung
Datum des
Auftrages
BearingPoint GmbH
Review Migration Intranetauftritt BMF (IWM-Portal)
– Architektur-Review im laufenden Projekt „Migration
IWM-Portal auf eine neue Plattform
(Ursachenbewertung und Empfehlung über das weitere Projektvorgehen
zur Entscheidungsunterstützung)
Juni 2013
BearingPoint GmbH
Reifegradprüfung und Benchmarking der Leistungen
des ZIVIT im Betrieb (Abruf aus 3-Partner-Modell des
BVA)
Dez. 2011
Booz & Co.
Prüfung des Geschäftsmodells der Hypo Real Estate
Holding AG (HRE)
Aug. 2009
Deininger Consulting Beauftragung eines externen Personaldienstleisters Mai 2012
Unternehmen
Ministerium
Inhalt des Auftrages bzw. der
Beratungsleistung
Datum des
Auftrages
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/366236. Gibt es laufende Aufträge an eines der in Frage 33 genannten
Unternehmen, und wenn ja, aus welchem Bundesministerium, und zu welchem
Inhalt?
Ebner Stolz Mönning Bachem
GmbH Co. KG
Gutachten Wirtschaftsprüfer zur Kosten- und
Erlösverteilung im Privatisierungsverfahren Gästehaus
Petersberg GmbH
Aug. 2010
Egon Zehnder International GmbH
Deutschland
Beauftragung eines externen Personaldienstleisters
Apr.2011
Egon Zehnder International GmbH
Deutschland
Beauftragung eines externen Personaldienstleisters
Juli 2012
Kienbaum GmbH Marktanalyse Vergütung Dez. 2013
Kienbaum GmbH Entwicklung Anforderungsprofil BImA Sept. 2013
McKinsey
Risikoanalyse und Unterstützung des Projektes vor
Inbetriebnahme des neuen Personalverwaltungssystems
in der Bundesfinanzverwaltung
Juli 2012
ÖPP Deutschland AG
Evaluierung der Erprobung der IT-Vor-Ort-Betreuung
(Projektreview EVO) April 2012
VALTEQ TH Projektmanagement
Technical und Environmental Vendor Due Diligence im
Veräußerungsverfahren TLG IMMOBILIEN GmbH
und TLG WOHNEN GmbH
März 2012
Unternehmen Ministerium Inhalt des Auftrages bzw. der
Beratungsleistung
Datum des
Auftrages
PricewaterhouseCoopers BMWi und
BMF
Beratung des Bundes im Bereich der
Inlandsgewährleistungen
Aug. 2010
PricewaterhouseCoopers
BMWi und
BMF
Verwaltung der Exportkreditgarantien,
Garantien für ungebundene Finanzkredite und für
Direktinvestitionen im Ausland
Monatliche
Abrufe aus RV
von 1949
PricewaterhouseCoopers BMVg Studie In-Service Support Leistungen Okt. 2011
PricewaterhouseCoopers BMVI Beratervertrag zu 4 ÖPP-Projekten Jan. 2011
Ernst&Young BMF
Fortbildung: Schulungen für Mitglieder von
Überwachungsorganen und Beteiligungsführer
des Bundes – Modul II: Betriebswirtschaftliche
Grundlagen
Mai 2013
Ernst&Young BMF
Fortbildung: Schulungen für Mitglieder von
Überwachungsorganen und Beteiligungsführer
des Bundes – Modul III: Abschlussprüfung und
Risikomanagement
Juli 2013
Ernst&Young BMAS
Evaluation des ESF-Förderprogramms
„Gesellschaftliche Verantwortung im Mittelstand Aug. 2012
Andere Unternehmen
(Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Unternehmensberatungen
oder Steuerkanzleien)
Inhalt des Auftrages bzw. der Beratungsleistung
Datum des
Auftrages
Drucksache 18/3662 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode37. Gibt es seitens des BMF laufende Aufträge an andere
Beratungsgesellschaften oder Steuerkanzleien (bitte mit Auftragnehmer und Inhalt
angeben)?
Ernst&Young BMVI
Durchführung von Beratungsaufgaben im
Bereich der Schifffahrt
Sept. 2011
KPMG BMF
Machbarkeitsstudie zur Einführung eines
Selbstveranlagungsverfahrens zur
Ertragsbesteuerung von Unternehmen
Juni 2013
Deloitte BMVI Beratung der EFRE-Prüfbehörde Dez. 2011
Andere Unternehmen
(Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Unternehmensberatungen
oder Steuerkanzleien)
Inhalt des Auftrages bzw. der Beratungsleistung
Datum des
Auftrages
Accenture GmbH
Entwicklung und Implementierung eines
Personalverwaltungssystems für die Bundesfinanzverwaltung
Mai 2010
CapgeminiDeutschland GmbH
Projekt-Grobplanung BIENE (Bundeseinheitliches
integriertes evolutionär neu entwickeltes
Erhebungsverfahren)
Das Verfahren BIENE im Vorhaben KONSENS soll in
ein Großprojekt transformiert werden. Ziel des
Auftrages ist es, eine Grobplanung mit Zieltermin für die
Fertigstellung von BIENE vorzulegen und die
erforderlichen Rahmenbedingungen, Mitwirkungspflichten und
Zulieferungen zu benennen
Okt. 2014
Egon Zehnder International GmbH
Deutschland
Beauftragung eines externen Personaldienstleisters
Juli 2014
Grünkekneissl Unterstützung und Beratung zur Verbesserung des
Führungs- und Steuerungsverhaltens im BMF
März 2014
ÖPP Deutschland AG
Abrufe aus der Rahmenvereinbarung mit der ÖPP
Deutschland AG
seit 2009
Spencer Stuart BMF-Personalberatung Mai 2013
Vetterling
Unterstützung und Beratung bei der Umsetzung von
Einzelmaßnahmen aus den Ergebnissen der
Mitarbeiterbefragung im BMF
Jan. 2014
Unternehmen Ministerium Inhalt des Auftrages bzw. der
Beratungsleistung
Datum des
Auftrages
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/366238. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMF wurden seit dem
Jahr 2009 aus einem der in Frage 33 genannten Unternehmen ausgeliehen
oder übernommen, und wie viele Mitarbeiter des BMF wurden im selben
Zeitraum an die genannten Unternehmer verliehen bzw. haben nach
Ausscheiden aus dem BMF nach Kenntnis der Bundesregierung dort einen
Arbeitsplatz aufgenommen (bitte jeweils angeben, in welcher Abteilung des
BMF die jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig waren)?
Aus einem der in Frage 33 genannten Unternehmen wurden zu keiner Zeit
Beschäftigte ausgeliehen. BMF verlangt vor einer Einstellung eines Bewerbers
bzw. einer Bewerberin die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses.
Fünf der Bewerberinnen und Bewerber, die seit dem Jahr 2009 im Rahmen eines
Auswahlverfahrens eingestellt worden sind, haben unmittelbar vor ihrer
Einstellung bei einem der in Frage 33 genannten Unternehmen gearbeitet. Zwei der
Beschäftigten werden in den Abteilungen E und VII eingesetzt. Drei der
Beschäftigten waren in den Abteilungen I, IV, VII und E tätig. Hiervon sind zwei
zwischenzeitlich aus dem Bundesdienst ausgeschieden. Deren Arbeitgeber sind hier
nicht bekannt. Ein Beschäftigter bzw. eine Beschäftigte ist in den
Geschäftsbereich des BMF versetzt worden.
39. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMF wurden seit dem
Jahr 2009 aus anderen privaten Kanzleien oder
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geliehen oder verliehen (bitte jeweils angeben, mit
welchem Unternehmen/welcher Kanzlei der Austausch stattfand)?
Aus anderen privaten Kanzleien oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
wurden zu keiner Zeit Beschäftigte ausgeliehen oder verliehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]