[Deutscher Bundestag Drucksache 18/3823
18. Wahlperiode 23.01.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Dörner, Dr. Franziska Brantner,
Ulle Schauws, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/3348 –
Konsequenzen aus der Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen
Leistungen nach Vorlage des Abschlussberichtes im August 2014
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 27. August 2014 hat die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend, Manuela Schwesig, den Abschlussbericht der Gesamtevaluation
der ehe- und familienbezogenen Leistungen in Deutschland vorgelegt und ihn
zusammen mit beteiligten Instituten – dem Deutschen Institut für
Wirtschaftsforschung e. V. (DIW Berlin), dem Zentrum für Europäische
Wirtschaftsforschung GmbH (ZEW) und der Prognos AG – vorgestellt. Die
Gesamtevaluation wurde im Jahr 2009 vom Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend (BMFSFJ) und dem Bundesministerium der Finanzen
(BMF) in Auftrag gegeben. Die Ehe- und Familienförderung hat ein jährliches
Finanzvolumen von rund 200 Mrd. Euro (Stand: 2010). Dabei umfassen die an
das Vorhandensein eines Kindes gekoppelten Leistungen wie beispielsweise
das Kindergeld und die kindbedingten Freibeträge 125,4 Mrd. Euro und die
ehebezogenen Leistungen rund 75 Mrd. Euro (Ehegattensplitting 20 Mrd.
Euro, Hinterbliebenenversorgung 37 Mrd. Euro, beitragsfreie Mitversicherung
für Ehegatten der gesetzlichen Krankenversicherung – GKV – 10 Mrd. Euro).
Ziel der Evaluation war es, die Effizienz und Effektivität der Ehe- und
Familienförderung in Deutschland zu evaluieren.
Untersucht wurden die Leistungen hinsichtlich der Frage, inwieweit folgende
familienpolitische Ziele erreicht werden: wirtschaftliche Stabilität,
Vereinbarkeit von Familien und Beruf, Förderung und dem Wohlergehen von Kindern
und unter dem Aspekt der Erfüllung von Kinderwünschen.
Die nun vorliegenden Ergebnisse der fünfjährigen Evaluation bieten eine
wissenschaftlich fundierte, systematische und umfassende Diskussionsgrundlage
für Reformen hin zu einer modernen und nachhaltigen Familienpolitik.
Wenngleich die umfangreiche Evaluation im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU
und SPD für die 18. Wahlperiode keine Erwähnung findet, so müssen dennoch
aus den Ergebnissen der Evaluation Konsequenzen gezogen werden.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 21. Januar 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/3823 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAllgemein
1. Plant die Bundesregierung Änderungen an einzelnen familienpolitischen
Leistungen vorzunehmen, die über den in den Deutschen Bundestag
eingebrachten Gesetzentwurf zur Einführung des Elterngeldes Plus mit dem
Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit hinausgehen?
Wenn ja, welche, und in welchem Zeitrahmen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung befindet sich zu Fragen der Verbesserung von
Familienleistungen in einem laufenden Abstimmungsprozess. Auf die Antwort zu
Frage 17 wird verwiesen.
2. Plant die Bundesregierung, die Evaluation der ehe- und familienbezogenen
Leistungen um wohlfahrtsökonomische Überlegungen auszudehnen, wie
dies im Bericht zur Gesamtevaluation vorgeschlagen wurde?
Wenn nein, warum nicht?
Die entsprechende Passage im Abschlussbericht der Gesamtevaluation (S. 399)
regt als methodische Ergänzung zu den vorhandenen Studien an,
gesamtgesellschaftlich Kosten und Nutzen für die ehe- und familienbezogenen Leistungen zu
prüfen und hierfür Kriterien zu entwickeln. Die Bundesregierung prüft
gegenwärtig entsprechende methodische Fragen.
3. Welche Planungen hat die Bundesregierung zur Fortsetzung der
Evaluierung der Ehe- und Familienförderung, damit neue und reformierte
Leistungen vergleichbar den jetzt evaluierten in ihrer (Wechsel-)Wirkung
bewertet werden können?
Wenn die Bundesregierung lediglich die Leistungen im Einzelnen zu
evaluieren gedenkt, wie begründet die Bundesregierung, dass diese nicht in ihrem
Zusammenwirken evaluiert werden?
Die Bundesregierung hat aus den vorliegenden Studien und dem
Abschlussbericht der Gesamtevaluation umfangreiche und aktuelle Erkenntnisse zur
Funktionsweise der Leistungen in ihrem Zusammenwirken gewonnen und wird
diese in Zukunft berücksichtigen.
4. Wenn die Bundesregierung eine Fortsetzung der Evaluation für neue und
reformierte Leistungen plant, wie sehen die zeitlichen Planungen für diese
aus?
Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember
2015 einen Bericht über die Auswirkungen des Betreuungsgeldes und bis zum
31. Dezember 2017 einen Bericht über die Auswirkungen der Regelungen zum
Elterngeld Plus und zum Partnerschaftsbonus sowie zur Elternzeit, § 25 BEEG-
neu, vorlegen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/38235. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Autoren und Autorinnen des
Endberichts zur Gesamtevaluation, dass es sich beim Nachteilsausgleich
zwischen unterschiedlichen Familientypen um ein Querschnittsziel der
Familienförderung handelt, und wenn ja, was gedenkt die Bundesregierung
zu tun, um bestehende Einkommensunterschiede zwischen Haushalten mit
und ohne Kinder sowie zwischen unterschiedlichen Familientypen – Ein-
und Mehrkindfamilien, Alleinerziehende, Familien in unterschiedlichen
Phasen des Lebenszyklus – weiter auszugleichen?
Die Familienförderung der Bundesregierung ist darauf ausgerichtet, Familien in
ihren vielfältigen Lebenswirklichkeiten wirksam und zielgenau zu unterstützen
und Nachteile zwischen den verschiedenen Familientypen sowie zwischen
Familien mit und ohne Kindern dort, wo sie bestehen, auszugleichen.
6. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnis der
Evaluation, dass die meisten der im Rahmen der Evaluation Befragten sich
eher mehr staatliche Unterstützung, dies besonders für Alleinerziehende
sowie Arbeitslose und Geringverdiener mit Kindern, wünschen?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
Wirtschaftliche Stabilität von Familien und Nachteilsausgleich
7. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um der Armutsgefährdung in der
Gruppe der Alleinerziehenden entgegenzuwirken, zumal diese Gruppe laut
aktuellem Zensusbericht einem immer größeren Anteil in der Bevölkerung,
innerhalb der Familien, einnimmt (vgl. Statistisches Bundesamt,
Mikrozensus 2013)?
Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen sind bis wann geplant?
Wenn nein, warum nicht?
Alleinerziehende sehen sich besonderen Belastungen ausgesetzt und müssen
außerordentliche Anstrengungen unternehmen, ihr Leben mit Beruf und Familie
zu meistern und ihren Kindern gute Entwicklungsperspektiven zu geben.
Die Gesamtevaluation hat gezeigt, dass die Kinderbetreuung das Armutsrisiko
insbesondere von Alleinerziehenden senkt – um 19 Prozentpunkte – und von
Alleinerziehenden häufiger als entscheidende Voraussetzung für eine
Erwerbstätigkeit gesehen wird als von Paarfamilien.
Mit dem neuen Gesetz zum Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer
flexibleren Elternzeit, das zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, werden im
Elterngeld auch Alleinerziehende mit gemeinsamem Sorgerecht profitieren
können. Für die Inanspruchnahme der Partnermonate und des Partnerschaftsbonus
wird zukünftig nicht mehr an die Voraussetzungen der Alleinsorge bzw. des
alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts angeknüpft werden, sondern an den
steuerlichen Entlastungsbetrag nach § 24b EStG.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Drucksache 18/3823 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Hält die Bundesregierung an ihrem im Koalitionsvertrag fixierten
Vorhaben fest, den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
anzuheben?
Wenn ja, bis wann, und auf welche Höhe?
Welche Kriterien werden zur Festsetzung der Höhe des Entlastungsbetrags
herangezogen?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
9. Wie viele Alleinerziehende nutzen nach Erkenntnissen der
Bundesregierung den Entlastungsfreibetrag, und in welchem prozentualen Verhältnis
stehen diese zu anspruchsberechtigten Alleinerziehenden und
Alleinerziehenden insgesamt, bei denen der Freibetrag nicht wirksam ist?
Im Jahr 2013 profitierten rund 1,1 Millionen Steuerpflichtige vom
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Für dasselbe Jahr beziffert der Mikrozensus die
Anzahl der Alleinerziehenden auf rund 2,7 Millionen. Inwieweit die im
Mikrozensus genannten Alleinerziehenden die Anspruchsvoraussetzungen für den
Entlastungsbetrag erfüllen, lässt sich nicht feststellen.
10. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Verbesserung der
wirtschaftlichen Situation von Alleinerziehenden, die vom steuerlichen
Entlastungsbetrag nicht profitieren?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 7 und 21 verwiesen.
11. Wie plant die Bundesregierung, über das bisher geplante Elterngeld Plus
mit dem Partnerschaftsbonus und der flexibleren Elternzeit hinaus, ihr
familienpolitisches Ziel, die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs-
und Familienarbeit zu fördern, unter der Maßgabe zu erreichen, auch eine
erhöhte wirtschaftliche Stabilität für Familien zu schaffen?
Neben finanziellen Unterstützungsleistungen sind familienfreundliche
Arbeitsbedingungen und Arbeitszeitmodelle entscheidend, damit Mütter und Väter sich
familiäre und berufliche Aufgaben partnerschaftlich teilen können. Mit dem
Unternehmensprogramm „Erfolgsfaktor Familie“ setzt sich die
Bundesregierung in enger strategischer Kooperation mit Wirtschaft und Gewerkschaften für
eine familienbewusste Arbeitswelt ein. Inhaltliche Schwerpunkte sind dabei
eine innovative Arbeitszeitgestaltung und betriebliche Angebote für aktive
Väter.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
12. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass manche Familien im
unteren Einkommensbereich durch das Ehegattensplitting den Bezug von
Arbeitslosengeld II vermeiden können, dadurch aber die Zahl der
sozialversicherungspflichtig beschäftigten Frauen sinkt, was langfristig gesehen
nicht zur wirtschaftlichen Stabilität von Haushalten mit Kindern beiträgt?
Die Bundesregierung hat diese Einschätzung zur Kenntnis genommen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/382313. Welche Maßnahmen im Bereich der Ehe- und Familienförderung plant die
Bundesregierung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Stabilität konkret
von Haushalten mit Kindern in der Bezugsgruppe Arbeitslosengeld?
Die Gesamtevaluation hat gezeigt, dass durch die der Grundsicherung für
Arbeitsuchende vorgelagerte Leistung Kindergeld mehr als 1 Million Familien
nicht auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angewiesen sind.
Damit hat das Kindergeld einen erheblichen Effekt in Hinsicht auf die
Vermeidung der Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende. In der Gesamtevaluation wurde den Wirkungen auch der
Ressourcenaufwand gegenübergestellt, um eine Einschätzung zu ermöglichen, wie effizient
die jeweiligen Leistungen sind. Im Hinblick auf die Vermeidung der
Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende hält der
Endbericht fest: „Im Sinne der relativen Effizienz steht der Kinderzuschlag an der
Spitze der Rangfolge“.
Eine Ausweitung familienbezogener Leistungen im ALG (SGB III) und auch in
der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) ist nicht vorgesehen.
14. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Autoren des
Gesamtberichtes, dass ehe- und familienbezogene Leistungen, wie das
Ehegattensplitting oder die beitragsfreie Mitversicherung in der GKV, das
Armutsrisiko von manchen Kindern erhöhen und die wirtschaftliche Stabilität von
Familien gefährden, und daher zu reformieren sind?
Wenn ja, wie erklärt sich die Bundesregierung diesen Zusammenhang?
Wenn nein, welche Maßnahmen erachtet die Bundesregierung dann für
sinnvoll, das Armutsrisiko für Familien zu senken?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
15. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der finanziell größte Teil
der ehe- und familienbezogenen Leistungen die partnerschaftliche
Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit nicht befördert?
Die Gesamtevaluation hat gezeigt, dass insbesondere durch das Elterngeld eine
partnerschaftliche Vereinbarkeit von Familie und Beruf gestärkt wird. Dies ist
insbesondere daran zu erkennen, dass Väter mehr Zeit mit ihren Kindern
verbringen und Mütter dadurch in der vielfach gewünschten früheren Rückkehr in
den Beruf unterstützen. Die Ermöglichung einer gleichzeitigen und gleich
gewichtigen Erwerbs- und Familienarbeit, wie sie den mehrheitlichen Wünschen
junger Eltern entspricht, hat jedoch auch das Elterngeld nicht befördert. Um
dieses Ziel besser zu erreichen, wurde das Elterngeld Plus mit seinem
Partnerschaftsbonus eingeführt.
16. Inwiefern plant die Bundesregierung eine Reform der ehebezogenen
Leistungen (rund 75 Mrd. Euro), die nicht explizit an das Vorhandensein von
Kindern gekoppelt sind?
Wenn ja, welche Leistungen sollen reformiert werden?
Wenn nein, wie begründen sie dies?
Eine Reform der ehebezogenen Leistungen ist zwischen den die
Bundesregierung tragenden Koalitionspartnern nicht verabredet und ist daher von der
Bundesregierung in dieser Legislaturperiode derzeit nicht geplant.
Drucksache 18/3823 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode17. Wann wird die Bundesregierung den Deutschen Bundestag über die Höhe
des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und
Kindern in den Jahren 2015 und 2016 unterrichten, und ist nach
Einschätzung der Bundesregierung davon auszugehen, dass sich das
Existenzminimum von Kindern in den Jahren 2015 und 2016 erhöhen wird?
Wenn ja, wird die Bundesregierung in der Konsequenz daraus das
Kindergeld erhöhen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung wird in Kürze den Bericht über die Höhe des steuerfrei zu
stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2016
(10. Existenzminimumbericht) vorlegen. Anhand der dann vorliegenden
Ergebnisse wird über mögliche Anpassungsmaßnahmen entschieden werden.
18. Wie wird sich nach Einschätzung der Bundesregierung der gesetzliche
Mindestlohn ab dem 1. Januar 2015 auf die Zahl der Haushalte mit
Kindern im Transferleistungsbezug auswirken?
Die Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf die Anzahl der Haushalte mit
Kindern im Transferleistungsbezug lassen sich aufgrund der Vielzahl von
unterschiedlich wirkenden Faktoren derzeit nicht abschätzen.
19. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass die Leistungen mit einem
vergleichsweise geringen fiskalischen Volumen (Kinderzuschlag,
kindbezogener Anteil am Wohngeld, Unterhaltsvorschuss und Elterngeld) sich
durch eine hohe Effizienz bei der armutsreduzierenden Wirkung
auszeichnen, während die kostenaufwendigeren Leistungen diesbezüglich nur
mittelmäßig abschneiden?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesem Ergebnis
(Fragen bitte einzeln beantworten)?
Die Bundesregierung hat aus den Studien der Gesamtevaluation wichtige
Erkenntnisse gewonnen und wird diese in Zukunft berücksichtigen.
20. Inwiefern plant die Bundesregierung ausgehend von den Ergebnissen der
Gesamtevaluation eine Reformierung des Kinderzuschlages?
Wenn ja, wie soll diese aussehen?
Wenn nein, wie begründet sie dies?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
21. Inwiefern plant die Bundesregierung ausgehend von den Ergebnissen der
Gesamtevaluation eine Reformierung des Unterhaltsvorschusses?
Wenn ja, wie soll diese aussehen?
Wenn nein, wie begründet sie diese?
Änderungen am Unterhaltsvorschuss sind im Koalitionsvertrag nicht vereinbart.
Derzeit werden Möglichkeiten für eine Regelung geprüft, mit denen der
Aufwand für den parallelen Bezug von Unterhaltsvorschuss und von Leistungen
nach dem SGB II vermieden werden könnten. Dadurch könnten
Verwaltungsausgaben sowie der Bürokratieaufwand für die Eltern verringert werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/382322. Wie gedenkt die Bundesregierung die Probleme zu beheben, die sich
daraus ergeben, dass dieselbe finanzielle Ausgangslage einer Familie zu
unabgestimmten Bewertungen, etwa der unterhaltsrechtlichen
Leistungsfähigkeit oder der sozialrechtlichen Bedürftigkeit, führen kann,
insbesondere für Familien, in denen sich Eltern trennen?
Sofern die Frage auf eine Begründung abzielt, warum bei getrennt lebenden
Familien für die Prüfung des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes
gegen den familienfernen Elternteil einerseits und für die Prüfung der
sozialrechtlichen Hilfebedürftigkeit des Kindes andererseits unterschiedliche
Maßstäbe gelten, wird Folgendes festgehalten:
Für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen den
familienfernen Elternteil ist neben dem Bedarf des Kindes die Leistungsfähigkeit des
unterhaltspflichtigen Elternteils entscheidend. Die unterhaltsrechtliche
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners beinhaltet die Obliegenheit, alle
verfügbaren Mittel unter größtmöglichem Einsatz der Arbeitskraft zu nutzen, um
den Kindesunterhalt vollumfänglich leisten zu können. Neben dem
tatsächlichen Einkommen ist für die Prüfung der Leistungsfähigkeit daher auch
beachtlich, ob der Unterhaltsschuldner eine ihm zumutbare (zusätzliche)
Erwerbstätigkeit unterlässt. Kommt der Unterhaltsverpflichtete seiner Erwerbsobliegenheit
nicht nach, muss er sich so behandeln lassen, als ob er ein Einkommen
entsprechend seinen individuellen Fähigkeiten und tatsächlich bestehenden
Erwerbsmöglichkeiten hätte (sog. fiktive Zurechnung). Dieses fiktive Einkommen wird
dann für die Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt.
Für einen Anspruch auf existenzsichernde staatliche Leistungen – wie z. B. in
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) das Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld – kommt es darauf an, ob
das Kind hilfebedürftig ist, weil es seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht
ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern
kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von
Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (vgl. § 9 Absatz 1
SGB II). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) leben, sind auch
das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (vgl. § 9
Absatz 2 Satz 1 SGB II). Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder
einem Elternteil in einer BG leben, sind auch Einkommen und Vermögen der
Eltern und deren in der BG lebender Partner zu berücksichtigen (vgl. § 9
Absatz 2 Satz 2 SGB II). Fiktive Einkommen können dagegen im Recht der
Grundsicherung anders als im Unterhaltsrecht nicht berücksichtigt werden, da
diese den verfassungsrechtlichen und den tatsächlichen Zweck der
Existenzsicherung nicht erfüllen könnten. Denn nur bereite Mittel stehen zur Deckung
der Existenzsicherungsbedarfe tatsächlich zur Verfügung. Zivilrechtliche
Unterhaltsansprüche und staatliche Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums
verfolgen somit bereits unterschiedliche Zwecke.
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
23. Wie hoch ist nach Einschätzung der Bundesregierung der aktuelle Bedarf
nach Kitaplätzen für unter Dreijährige (bundesweiter Durchschnittswert)?
Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern
und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der
Kindertagesbetreuung geht von einem Ausbau der Betreuungsplätze für Kinder
unter drei Jahren auf 810 000 aus.
Drucksache 18/3823 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode24. Geht die Bundesregierung von einem steigenden Bedarf an Kitaplätzen für
unter Dreijährige aus?
Wenn ja, mit welchem Anstieg ist zu rechnen?
Derzeit liegen noch keine Erkenntnisse dazu vor, dass der Bedarf darüber hinaus
weiter steigt.
25. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung die Finanzierung eines
bedarfsgerechten und notwendigen Platzausbaus angesichts des
Rechtsanspruchs für Plätze für unter Dreijährige über das Jahr 2016 gestaltet
werden?
Die Finanzierung eines bedarfsgerechten Angebots an Betreuungsplätzen ist
Aufgabe der Länder und Kommunen, da sich die Bedarfe regional und lokal
erheblich unterscheiden.
Der Bund beteiligt sich an den Investitionskosten und Betriebskosten für den
Ausbau auf 810 000 Betreuungsplätze im Rahmen des Gesetzes zur weiteren
Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und
qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung.
Der Bund hat bis zum Jahr 2014 einen Betrag von rund 5,4 Mrd. Euro zur
Finanzierung von Investitions- und Betriebskosten zur Verfügung gestellt. Ab dem
Jahr 2015 beteiligt er sich mit 845 Mio. Euro jährlich an den Betriebskosten. Mit
dem „Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und
zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung“ stellt der
Bund weitere 550 Mio. Euro für Investitionen und in den Jahren 2017 und 2018
weitere 100 Mio. Euro an Betriebskosten zur Verfügung. In diesen beiden Jahren
stehen insgesamt 945 Mio. Euro jährlich für Betriebskosten zur Verfügung.
26. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass
Gelder, die vonseiten des Bundes investiert werden, in den Kitas vor Ort
mit kommunaler Trägerschaft ankommen?
Dem Bund ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich,
Finanzhilfen direkt an die kommunale Ebene weiterzuleiten. Die Länder regeln und
sichern in eigener Verantwortung die Finanzierung des Ausbaus vor Ort und
rufen die Länderanteile bei den Investitionsprogrammen des Bundes ab. Die
Länder sind verpflichtet, dem Bund regelmäßig über die Verwendung der Mittel,
insbesondere über die Anzahl der bewilligten und der neu eingerichteten
zusätzlichen Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
sowie die hierfür aufgewendeten Bundes- und Landesmittel, getrennt nach
Landesmitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln, zu berichten. Dies
umfasst auch die Vorlage von Projektlisten. Dies ergibt sich aus § 16 des
Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder.
27. Plant die Bundesregierung die steuerliche Absetzbarkeit von
erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten, die nennenswerte Effekte bei der
Vereinbarkeit von Familie und Beruf für bestimmte Einkommensgruppen hat,
auszubauen, um ihr im Koalitionsvertrag formuliertes Ziel zu erreichen?
Wenn nein, warum nicht?
Aufwendungen für den Unterhalt der Familienangehörigen gehören zu den
grundsätzlich nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (§ 12 Nummer 1 EStG).
Ihre steuerliche Berücksichtigung muss daher besonders geregelt werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3823Um Eltern die Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Ausbildung oder Beruf
zu erleichtern, war ab 2006 die Möglichkeit geschaffen worden,
Kinderbetreuungskosten über die Regelung des Familienleistungsausgleichs (§ 31 i. V. m.
§ 32 Absatz 6 EStG) hinaus steuerlich geltend zu machen. Aus Vereinfachungs-
und aus Gleichbehandlungsgründen können Kinderbetreuungskosten seit 2012
– unter Beibehaltung der bisherigen Höchstbeträge – nicht mehr wie
Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sondern einheitlich als Sonderausgaben
abgezogen werden. Die Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht
erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten ist seither entfallen.
Aufgrund der erst in 2012 erfolgten Umstellung plant die Bundesregierung
derzeit keine erneute Änderung.
Förderung und Wohlergehen von Kindern
28. Wann plant die Bundesregierung Maßnahmen zu ergreifen, um die
Kinderarmut wirksam zu bekämpfen, nachdem die im Mai 2014 vorgelegte
Statistik der Bundesagentur für Arbeit eine Zunahme der Kinderarmut
festgestellt hat (vgl. Bundesagentur für Arbeit, Mai 2014)?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zu ergreifen (Fragen bitte
einzeln beantworten)?
Die Bundesregierung bekämpft Kinderarmut wirksam. Der Endbericht zur
Gesamtevaluation hält dazu fest: „Besonders wirksam im Hinblick auf die
wirtschaftliche Stabilität sind die Subventionierung der Kinderbetreuung und das
Kindergeld, besonders effizient wirken der Kinderzuschlag, der
Unterhaltsvorschuss sowie der kindbezogene Anteil am Wohngeld.“ Der Endbericht zur
Gesamtevaluation legt zudem dar, dass der beste Schutz vor Armut in der
Erwerbstätigkeit der Eltern besteht. Damit kommt auch der Vereinbarkeit von
Familie und Beruf eine große Bedeutung für die wirtschaftliche Stabilität der
Familien zu. Deshalb ist auch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns ein
besonders wichtiger Beitrag zur Bekämpfung von Kinderarmut.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
29. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Kinderarmut am
wirksamsten bekämpft werden kann, wenn beide Elternteile einer
Vollzeitbeschäftigung nachgehen?
Erachtet es die Bundesregierung in diesem Zusammenhang als
notwendig, ehe- und familienbezogene Leistungen, die einer Erwerbstätigkeit
von Müttern und Vätern im Wege stehen, zu reformieren (Fragen bitte
einzeln beantworten)?
Die Familienleistungen tragen stark zur Verringerung der Armutsrisiken bei. So
läge das Armutsrisiko von Kindern ohne die Familienleistungen und
Sozialtransfers doppelt so hoch. Dennoch ist der beste Schutz vor Armut die
Erwerbstätigkeit der Eltern. Teilen sich Eltern die familiären Aufgaben und die
Erwerbsarbeit, fördert das kurz- und langfristig die wirtschaftliche Stabilität der
Familie. Im Durchschnitt zeigt sich: Je höher die Erwerbstätigkeit beider
Elternteile, desto geringer fällt in der Regel das Armutsrisiko aus.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Drucksache 18/3823 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeErfüllung von Kinderwünschen
30. Plant die Bundesregierung, unverheirateten Paaren den Zugang zu
Leistungen des § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu ermöglichen,
wie dies von der Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig am
15. Juni 2014 gegenüber der Tageszeitung „DER TAGESSPIEGEL“
geäußert wurde (vgl.
www.tagesspiegel.de/politik/kuenstliche-
befruchtungschwesig-will-kostenzuschuss-auch-fuer-unverheiratete/10045486.html)?
Nach § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) haben nur Personen,
die miteinander verheiratet sind, einen Anspruch auf Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung zur künstlichen Befruchtung.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat mit
Inkrafttreten der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion“ seit dem 1. April 2012
zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, ungewollt kinderlosen Paaren bei der
Inanspruchnahme reproduktionsmedizinischer Behandlungen ergänzende
finanzielle Unterstützung zu gewähren – soweit die sonstigen Voraussetzungen nach
§ 27a SGB V erfüllt sind. Zur Änderung der Förderrichtlinie für die ergänzende
finanzielle Unterstützung nichtverheirateter Paare ist die Meinungsbildung
innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]