[Deutscher Bundestag Drucksache 18/3650
18. Wahlperiode 22.12.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kleine Anfrage der Abgeordneten
Uwe Kekeritz, Claudia Roth (Augsburg), Omid Nouripour, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/3391 –
Verantwortungsvolle Beschaffung von Rohstoffen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 5. März 2014 veröffentlichte die Handelskommission der Europäischen
Union einen Regulierungsentwurf zur verantwortungsvollen Beschaffung von
Rohstoffen aus den Konfliktgebieten. Der Entwurf sieht eine freiwillige
Selbstverpflichtung für eine menschenrechtliche Sorgfaltsprüfung für die
Schmelzerei, die Raffinerien und die Händler vor, die die Rohstoffe Wolfram, Tantal,
Zinn und Gold aus den Konfliktregionen in die Europäische Union (EU)
importieren. Diese können eine Selbstzertifizierung entlang der
Wertschöpfungskette veranlassen und berichten, wie sie ihre gebotene Sorgfaltspflicht gemäß
der OECD Due Diligence Guidelines (OECD – Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung) erfüllen. Als Anreiz für die Unternehmen
zur freiwilligen Selbstzertifizierung veröffentlicht die EU eine Liste mit den
Unternehmen, die bereits nachweisen können, dass sie verantwortungsvoll ihre
Rohstoffe beziehen und nicht zur Konfliktfinanzierung beitragen oder an
gravierenden Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind.
Der EU-Handelskommissionsvorschlag bleibt in seinen Forderungen an die
Unternehmen weit hinter anderen Regulierungen, wie beispielsweise dem
Dodd Frank Act in den USA, zurück. Auch die UN-Leitprinzipien für
Wirtschaft und Menschenrechte sowie die OECD-Standards (OECD Due Diligence
Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected
and High-Risk Areas) stellen weitreichendere Anforderungen an Unternehmen
als die Initiative der Kommission. Denn der EU-Handelskommissionsentwurf
basiert lediglich auf der freiwilligen Teilnahme der Unternehmen zur
Beschaffung und Verarbeitung von Rohstoffen aus Konfliktregionen.
Eine Vielzahl von zivilgesellschaftlichen Organisationen aus Europa, der
Demokratischen Republik Kongo und anderen Regionen sehen den Entwurf – auch
in Gesprächen mit den Fragestellern – sehr kritisch. Sie kritisieren die fehlende
Verbindlichkeit, die Fokussierung auf den „Upstream-Bereich“ (von der Mine
bis zur Schmelze bzw. Raffinerie), die mangelnde Einbindung des
„Downstream-Sektors“ (von der Schmelze zum Endkonsumenten), die intransparente
Berichterstattung und den eingeschränkten Umfang an betroffenen Rohstoffen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
16. Dezember 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/3650 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie bereits bestehenden Abkommen und Regulierungen, wie die UN-
Leitprinzipien oder die OECD Due Diligence Guidance, umfassen jedoch die
gesamte Lieferkette und gehen damit über den EU-Entwurf hinaus.
1. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag der
Europäischen Kommission zum verantwortungsvollen Handel mit
Mineralien aus Konfliktgebieten vom 5. März 2014?
Die Bundesregierung begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission einer
Verordnung (VO) zur Schaffung eines Unionssystems zur Selbstzertifizierung.
Durch die vorgeschriebene Auditierung der Sorgfaltspflicht-Maßnahmen der
verantwortungsvollen Importeure in Verbindung mit der zusätzlichen Kontrolle
durch eine nationale Behörde erhält die Selbstzertifizierung eine hohe
Glaubwürdigkeit.
2. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswahl der unter die Verordnung
fallenden vier Rohstoffe?
Bereits seit dem als „zweiter Kongokrieg“ bekannten Konflikt in der
Demokratischen Republik Kongo und der Region der Großen Seen werden die Rohstoffe
Zinn, Tantal, Wolfram und Gold in den jährlichen Berichten einer
Expertengruppe der Vereinten Nationen (VN) als Finanzierungsgrundlage für diese
Konflikte identifiziert, da diese Rohstoffe bereits in geringer Menge gute Erlöse
erzielen. In jüngerer Zeit wurde im Rahmen der unter dem Dach der OECD
regelmäßig stattfindenden Multi-Stakeholder-Dialoge zum Thema Konfliktrohstoffe
die Bedeutung dieser als „3TG“ („tin, tantalum, tungsten, gold“) bekannten
Mineralien auch für andere Regionen weltweit bestätigt. Ferner hat die OECD in
Zusammenarbeit mit den VN auf dieser Grundlage ein komplexes
Sorgfaltspflichtregime entwickelt, das mit der OECD-Leitlinie zur Sorgfaltspflicht in der
Handelskette mineralischer Rohstoffe aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (im
Folgenden: „OECD-Leitlinien“) detaillierte Handlungsempfehlungen für
Unternehmen bereitstellt. Diese Empfehlungen – auf die sich auch der US-
amerikanische Dodd-Frank Act stützt – beziehen sich auf die genannten vier Rohstoffe
und bilden damit eine inhaltliche Grundlage für die vorgeschlagene VO.
Daher ist die Auswahl dieser Rohstoffe in der EU-VO und im Dodd-Frank Act
nachvollziehbar.
3. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass der
Abbau von und der Handel mit anderen Rohstoffen in vielen Regionen der
Welt (z. B. Kohleabbau in Kolumbien, Diamanten in Myanmar oder
Simbabwe) auch als Finanzierungsquelle für Konfliktparteien und
Gewaltakteuren dient, für die Erfassung weiterer Rohstoffe und Abbaugebiete
durch die EU-Regelung ein?
Die EU-Regelung ist im Gegensatz zum Dodd-Frank Act nicht auf bestimmte
Regionen begrenzt, sondern gilt weltweit. Die Finanzierung von Konflikten mit
Erlösen aus dem Diamantenhandel wird mithilfe des Kimberley Prozesses
bereits seit über zehn Jahren erfolgreich eingedämmt. In der Antwort zu Frage 2
wurde dargelegt, warum die vier Rohstoffe in der VO enthalten sind. Bevor über
eine mögliche Ausweitung auf andere Rohstoffe gesprochen wird, sollten
zunächst mit der vorgeschlagenen Regelung Erfahrungen gesammelt werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/36504. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung für die Erfassung von Erdöl ein?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.
5. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung für eine Ausweitung der
Richtlinie auf den Downstream-Bereich ein?
Wenn sie dies nicht tut, warum nicht?
Die Europäische Kommission hat im Rahmen der ausschließlichen
Zuständigkeit für Handelspolitik den Entwurf der VO vorgelegt. Der Ansatz ist fokussiert
auf den Upstream-Bereich der Lieferkette (Abbau bis Hütte/Raffinerie), da die
Hütten/Raffinerien der entscheidende „Flaschenhals“ und damit eine wichtige
Stellschraube für Sorgfaltspflichten in der Lieferkette sind. Zunächst sollten
Erfahrungen mit diesem Ansatz abgewartet werden. Die Revisionsklausel nach
drei Jahren (Artikel 15 Absatz 3) lässt jede Option im Lichte der Erfahrungen
mit diesem komplexen Thema zu.
6. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit einer verbindlichen
Berichtspflicht nach drei Jahren, wie sie – laut eines Berichts von „Report
München“ im April 2014 – der Entwurf des EU-
Handelskommissionsvorschlags vom Januar 2014 noch vorsah?
Anhand welcher Indikatoren soll über die Notwendigkeit verbindlicher
Regelungen entschieden werden?
Der Bundesregierung sind Vorgängerversionen der jetzt vorliegenden VO nicht
bekannt.
Die Europäische Kommission hat in der Folgenabschätzung bereits Indikatoren
genannt, die den Umfang der Umsetzung messen sollen. Aus Sicht der
Bundesregierung sollten weitere Indikatoren einbezogen werden wie zum Beispiel
Effizienz (Verhältnis von Nutzen und Aufwand), Effektivität (Zielerreichung)
und Wirkung der Regelung. Entsprechende Vorschläge hat die Bundesregierung
in Brüssel eingebracht.
7. Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Passus, der in einer
älteren Fassung des Richtlinienentwurfs vorsah, dass bei einem nicht
erfolgreich evaluierten freiwilligen Regulierungsansatz verbindliche
Maßnahmen einer Nachweispflicht implementiert werden, aus dem
vorliegenden Entwurf gestrichen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
8. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, warum die Version
des Entwurfs des EU-Handelskommissionsvorschlags vom Januar 2014
nicht weiterverfolgt wurde?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 6 und 7 verwiesen.
Drucksache 18/3650 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Was versteht die Bundesregierung unter Konflikt- und
Hochrisikogebieten?
10. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Definition vonseiten der
Europäischen Kommission?
Wenn ja, welche?
Die Fragen 9 und 10 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine allgemeingültige Definition von Konflikt- und Hochrisikogebieten
existiert nach Kenntnis der Bundesregierung nicht und hängt vom jeweiligen
Kontext der Betrachtung ab. Die von der Europäischen Kommission im
vorliegenden VO-Entwurf (Artikel 2e) vorgeschlagene Bestimmung des Begriffs
erscheint mit Blick auf deren Zielsetzung gut geeignet, die im Zusammenhang mit
„Konfliktmineralien“ kritischen Gebiete abzudecken und orientiert sich eng an
den entsprechenden Vorgaben der OECD-Leitlinien. Grundsätzlich ist es die
Aufgabe des verantwortlichen Einführers, im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten
den Status seines Bezugsgebietes festzustellen. Die Europäische Kommission
hat angekündigt, durch die Bereitstellung von Referenzdokumenten die
Unternehmen dabei zu unterstützen, die in Artikel 2e bereitgestellte Definition
auszulegen und den Konfliktstatus ihrer Bezugsgebiete zu bestimmen. Hierzu hat die
Europäische Kommission eine Expertengruppe unter Mitwirkung der
Mitgliedstaaten eingerichtet, die sich mit den praktischen Aspekten der Anwendung von
EU-Regularien auf „Konflikt- und Hochrisikogebiete“ befassen soll.
11. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass neben dem
Aspekt „konfliktfrei“ auch menschenrechtliche und ökologische Standards
bei dem Abbau und Handel mit Rohstoffen aus Konfliktregionen
eingehalten werden?
Ökologische Standards und insbesondere die Menschenrechte sind generell
beim Abbau und Handel einzuhalten, nicht nur bei Konfliktrohstoffen. Dazu
gibt es eine Reihe von freiwilligen wie verbindlichen Regelungen. Die
Bundesregierung erarbeitet derzeit unter Federführung des Auswärtigen Amtes und in
enger Zusammenarbeit mit Akteuren aus verfasster Wirtschaft, Unternehmen
und Nichtregierungsorganisationen einen Nationalen Aktionsplan zur
Umsetzung der VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. In diesem
Zusammenhang werden die angesprochenen Standards ebenfalls thematisiert.
12. Welche menschenrechtlichen Implikationen ergeben sich aus Sicht der
Bundesregierung aus dem Entwurf der Europäischen Kommission?
13. Auf Grundlage welcher Annahme vermutet die Bundesregierung, dass
eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung
in den Abbaugebieten herbeigeführt wird?
Die Fragen 12 und 13 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Sofern sich genügend Schmelzen bzw. Erstimporteure in die EU an der
freiwilligen Selbstzertifizierung beteiligen, werden mittelbar positive Auswirkungen
auf das soziale Umfeld in Konflikt- und Risikogebieten erwartet, in denen die
genannten Rohstoffe produziert werden. Von der Eindämmung der
Konfliktfinanzierung verspricht sich die Bundesregierung einen positiven Beitrag zur
Stabilisierung dieser Gebiete, zur Verbesserung der Menschenrechtssituation
und damit auch zu deren sozioökonomischer Entwicklung.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/365014. Wie viele deutsche Unternehmen aus welchen Sektoren werden
voraussichtlich von der EU-Regulierung betroffen sein (bitte nach Sektoren
auflisten)?
Von der EU-Regulierung betroffen sind ausschließlich Unternehmen, die die im
Anhang I der Verordnung gelisteten Materialien importieren, d. h. in der Regel
Rohmaterialien und Produkte der Hüttenbetriebe (exklusive Recycling- und
sekundärem Material). Daher sind Metallhändler, primärerzverarbeitende sowie
metallverarbeitende Unternehmen betroffen. Je nachdem, welche
weiterverarbeiteten Warenkategorien noch in dem in der Diskussion befindlichen Anhang I
enthalten sein werden, könnte auch aufgrund zahlreicher kleinerer Abnehmer z. B.
von Drähten eine größere Anzahl von Unternehmen betroffen sein. Zu den rund
20 bekannten betroffenen Unternehmen würden also noch zahlreiche Händler
und ggf. weitere kleinere Unternehmen hinzukommen.
15. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Konfliktmineralien nicht über
die Importe von Halbfertig- und Zwischenprodukten an deutsche
Endproduzenten verkauft werden und so in Deutschland auf den Markt kommen?
Angesichts ihrer Rolle als „Flaschenhals“ in der Lieferkette erscheint die
Prüfung einer konfliktfreien Herkunft für Rohmaterialien und Produkte der Hütten/
Raffinerien als ein praktikabler und realistischer Ansatz. Eine weitergehende
produktbezogene Verfolgung in der Lieferkette ist derzeit nicht vorgesehen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
16. Wird die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass der Vorschlag der
Europäischen Kommission vorsieht, über die öffentliche Beschaffung auf
EU-Ebene Anreize zu schaffen, damit Unternehmen freiwillig die
Sorgfaltsprüfungen vornehmen, durch eine Änderung des Gesetzes zur
Öffentlichen Beschaffung sicherstellen, dass auch die Bundesregierung keine
Konfliktmineralien in ihren Computern, Dienstfahrzeugen etc. nutzt?
Die Bundesregierung hat sich bereits in der Vergangenheit für die Förderung
bestimmter Politikziele im Rahmen der öffentlichen Beschaffung eingesetzt, etwa
durch die Gründung der Allianz für nachhaltige Beschaffung, die Einrichtung
einer Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung oder die Eröffnung eines
Kompetenzzentrums für innovative Beschaffung. Der VO-Entwurf sieht keine
Regelung zur Beschaffung vor. Die parallel zum VO-Entwurf veröffentlichte
„Gemeinsamen Mitteilung der EU-Kommission an das Europäische Parlament
und den Rat – Verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien aus Konflikt-
und Hochrisikogebieten: Für ein integriertes EU-Konzept“ enthält den Appell
an die Mitgliedstaaten, über Vertragserfüllungsklauseln bei öffentlich
vergebenen Aufträgen die Einhaltung der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht oder
vergleichbarer Regelungen zu fördern. Hierzu beabsichtigt die Europäische
Kommission Empfehlungen und Anwendungshinweise zu erarbeiten. Nach
Vorlage dieser Empfehlungen und Anwendungshinweise wird die Bundesregierung
etwaigen Anpassungsbedarf prüfen.
17. Welche Einrichtungen sind nach Einschätzung der Bundesregierung die
„zuständigen Mitgliedstaatsbehörden“, die für die Auditierung der
betroffenen Unternehmen zuständig sein werden?
Der Entwurf der Europäischen Kommission sieht die Einrichtung einer
zuständigen Behörde in den jeweiligen Mitgliedstaaten vor, die diese selbst festlegen.
Aufgabe wäre entsprechend der VO nicht die Auditierung selbst, sondern die
Drucksache 18/3650 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeÜberprüfung der von den Firmen beauftragten unabhängigen Audits. Für
Deutschland würde diese Aufgabe die Bundesanstalt für Geowissenschaften und
Rohstoffe (BGR) wahrnehmen.
18. Wieso hält die Bundesregierung diese Einrichtung für besonders geeignet?
Wie sollen die zuständigen Mitgliedstaatsbehörden die Anforderungen der
Richtlinie konkret umsetzen?
Die Bundesregierung hält die BGR wegen ihres Sachverstandes und ihrer
Erfahrung im Rohstoffbereich für diese Aufgabe für besonders geeignet. Im Übrigen
kennt die Bundesregierung nicht die Entscheidungen der einzelnen
Mitgliedstaaten über die jeweilige nationale zuständige Behörde und wird diese auch
nicht bewerten. Es wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
19. Wie schätzt die Bundesregierung den finanziellen Aufwand für die
Einrichtung der Behörde ein?
Für die Aufgabenerfüllung ist bei der BGR nach aktuellem Kenntnisstand ein
Bedarf von sechs Stellen (zwei höherer Dienst, zwei gehobener Dienst, zwei
mittlerer Dienst) sowie jährlich rund 300 000 Euro Sachkosten einschließlich
Dienstreisen zu veranschlagen.
20. Wie werden die Zivilgesellschaft und die Öffentlichkeit in den Prozess
und später in die Arbeit der zuständigen Mitgliedstaatsbehörden
eingebunden, um Transparenz zu gewährleisten?
Die Verantwortung für die Sorgfaltspflichtregelung liegt bei den Unternehmen,
die Prüfung der Richtigkeit der Angaben bei den Auditoren und der zuständigen
Stelle. Eine Einbindung der Zivilgesellschaft in den Prozess und in die Arbeit
der zuständigen Behörde ist im VO-Entwurf nicht vorgesehen.
21. Welche Anreize gibt es für produzierende Unternehmen, die sich nicht an
Ausschreibungen für öffentliche Beschaffung beteiligen, ihre gebotenen
Sorgfaltspflichten umzusetzen?
Die Erfahrungen bei Zertifizierung z. B. bei Holz haben gezeigt, dass auch
private Unternehmen und Bürger immer mehr Nachweise zur Nachhaltigkeit
nachfragen. Damit dürfte auch hier gerechnet werden.
22. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass sie über ihr
Explorationsförderprogramm keine Explorationen in Konflikt- oder Hochrisikogebieten
fördert?
Mit der fachlichen Abwicklung der Fördermaßnahme hat die Bundesregierung
die Deutsche Rohstoffagentur (DERA) in der BGR beauftragt. Die DERA zieht
zur Beurteilung der Förderanträge Bewertungskriterien heran, die vorrangig
sowohl geologische und geotechnische, rohstoffwirtschaftliche sowie
politischadministrative Aspekte und Umwelt- und Sozialaspekte beinhalten.
Bewertungsbasis sind dabei u. a. die Länderklassifizierungen des AuslandsGeschäfts-
Absicherungs(AGA)-Portals der Bundesrepublik Deutschland. Mit dem
Förderantrag ist vom Antragsteller ferner eine Erklärung vorzulegen, nach der sich das
Unternehmen u. a. verpflichtet, die Grundsätze und Kriterien der Extractive In-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3650dustries Transparency Initiative (EITI), die OECD-Leitsätze sowie die
einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zu beachten und einzuhalten.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) entscheidet auf der
Grundlage der DERA-Vorschläge und Stellungnahmen nach eigener formeller
und fachlicher Prüfung über die Bewilligung der Förderung.
23. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass durch die Aktivitäten der KfW-
Tochter DEG – Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH
nicht Institutionen gefördert werden, die mit Konfliktmineralien handeln
oder ihr Einkommen verdienen?
Die Bundesregierung berät und überwacht über ihre Mitgliedschaft im
Aufsichtsrat die Geschäftsführung der DEG bei wichtigen Fragen der
Geschäftsstrategie und Geschäftsführung. Damit kann die Bundesregierung sicherstellen,
dass wirtschaftliche, entwicklungspolitische und außenpolitische Anliegen der
Bundesregierung berücksichtigt werden. Die DEG fördert und finanziert
entwicklungspolitisch wichtige privatwirtschaftliche Bergbauprojekte in
Schwellen- und Entwicklungsländern. Dabei tritt sie einerseits für hohe Umwelt- und
Sozialstandards sowie andererseits für Transparenz von Kapitalflüssen ein. In
ihrer Rolle als Entwicklungsfinanzier nimmt die DEG deshalb die EITI-
Mitgliedschaft der KfW wahr und setzt sie im Rahmen ihrer Bergbauengagements
um. Die Bergbaustrategie der DEG schließt Bergbauprojekte in akuten
Konfliktregionen aus. Darüber hinaus sind die Förderung, Nutzung und
Verarbeitung einzelner Rohstoffe – darunter Uran und Diamanten – von DEG-
Finanzierungen ausgeschlossen. Gold-Projekte werden nur in entwicklungspolitisch
begründeten Fällen und mit der Durchsetzung hoher internationaler Standards
finanziert. Von der DEG werden im Bergbausektor keine Handelsunternehmen
finanziert.
24. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass im Rahmen der Hermes-
Garantie-Vergabe Unternehmen unterstützt werden, die mit
Konfliktrohstoffen handeln oder ihr Einkommen verdienen?
Als Instrument der Außenwirtschaftsförderung sichern die
Exportkreditgarantien (sog. Hermes-Deckungen) des Bundes den deutschen Exporteur und
gegebenenfalls die exportfinanzierende Bank gegen Zahlungsausfall ab. Die
Deckungsübernahme erfolgt gegen Zahlung einer risikobasierten Prämie.
Vorrangiger Förderzweck des Instruments ist der Erhalt von Arbeitsplätzen in
Deutschland. Der Bund hat kein Vertragsverhältnis zum ausländischen Besteller.
Insofern erfolgt durch die Exportkreditgarantien des Bundes keine
Unterstützung ausländischer Besteller.
Zu den Prüfmechanismen hinsichtlich der Umwelt- und Sozialrisiken bei der
Übernahme von Exportkreditgarantien wird auf die Antwort zu Frage 26
verwiesen.
25. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass mit Ungebundenen
Finanzkrediten (UFK) keine Rohstoffbeschaffung aus Konflikt- oder
Hochrisikogebieten finanziert wird?
Mit Garantien für Ungebundene Finanzkredite (UFK) unterstützt die
Bundesregierung förderungswürdige oder im besonderen staatlichen Interesse der
Bundesrepublik Deutschland liegende Vorhaben im Ausland. Das
Garantieinstrument ermöglicht die Absicherung gegen wirtschaftliche sowie politische
Kreditausfallrisiken. Voraussetzung ist dabei die rohstoffpolitische Förderungs-
Drucksache 18/3650 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodewürdigkeit des Projekts und die risikomäßige Vertretbarkeit der
Garantieübernahme. Die Prüfung zu Konflikt- oder Hochrisikogebieten erfolgt unter anderem
im Zuge der Bewertung der rohstoffpolitischen Förderungswürdigkeit. Zu den
implementierten Mechanismen wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.
26. Welche Überprüfungsmechanismen nutzt die Bundesregierung, um das
auszuschließen?
Im Bereich der Exportkreditgarantien (sog. Hermes-Deckungen) lässt sich
Folgendes festhalten: Um Wettbewerbsgleichheit unter den Exporteuren zu
schaffen, richten sich die OECD-Mitgliedstaaten im Bereich der
Exportkreditgarantien einheitlich nach den Umwelt- und Sozialleitlinien (Recommendation of the
Council on Common Approaches for Officially Supported Export Credits and
Environmental and Social Due Diligence aus dem Jahr 2012, sog. Common
Approaches). Die Prüfung nach den Common Approaches umfasst sowohl
ökologische als auch soziale Aspekte und sieht einen Abgleich mit den
internationalen Standards insbesondere der Weltbankgruppe vor. Dies sind im Einzelnen
die Worldbank Safeguard Operational Policies (OP) und die Performance
Standards (PS) der International Finance Corporation (IFC) sowie die technischen
Sektorrichtlinien der Weltbankgruppe, die Environmental Health and Safety
(EHS) Guidelines.
Sowohl die Weltbankregeln (insbesondere OP 7.60 – Projects in Disputed
Areas) als auch die Regeln des IFC (insbesondere PS 4 Community Health,
Safety and Security sowie PS 5 Land Acquisition and Involuntary Resettlement)
enthalten Vorgaben zu Projekten in Konfliktregionen oder ehemaligen
Konfliktregionen. So verweisen die IFC PS beispielsweise auf die „Guidance on
Responsible Business in Conflict-Affected and High-Risk Areas: A Resource
for Companies and Investors“ des Global Compact Office der VN. Liegen
Hinweise auf gravierende Umwelt- und/oder Sozialrisiken (beispielsweise im
Zusammenhang mit Konfliktrohstoffen) vor, erfolgt grundsätzlich immer eine
Risikoprüfung nach den Common Approaches.
Im Bereich der Garantien für Ungebundene Finanzkredite (UFK-Garantien)
lässt sich Folgendes feststellen: Der Bewertungs- und Entscheidungsprozess für
die Übernahme von UFK-Garantien erfolgt in einem Interministeriellen
Ausschuss, in dem das BMWi, das Bundesministerium der Finanzen, das
Auswärtige Amt und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung vertreten sind. Dabei wird auch die Deutsche Rohstoffagentur
eingebunden. Somit kann auf ein umfassendes Wissen zum Thema Rohstoffe aus
Konflikt- und Hochrisikogebieten zurückgegriffen werden. Ferner gelten
grundsätzlich dieselben im Bereich der Exportkreditgarantien angewandten Maßstäbe
bezüglich Umwelt- und Sozialauswirkungen. Die Einhaltung international
anerkannter Standards muss gewährleistet sein. Die Prüfung der Umwelt- und
Sozialaspekte orientiert sich hierbei grundsätzlich an den Common Approaches
und den Standards der Weltbankgruppe.
27. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen des US-
amerikanischen Dodd-Frank Acts 1502 (DFA 1502) für deutsche (und europäische)
Unternehmen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung herrscht bei den deutschen Unternehmen
große Unsicherheit, was die amerikanischen Partner von den deutschen
Unternehmen erwarten. Es zeigt sich, dass der Downstream-Datenaustausch noch
generell im Aufbau ist und die Kommunikation vielfach ineffizient ist bzw.
Unternehmen überfordert sind. Dies gilt besonders für kleine und mittlere Unterneh-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3650men (KMU), wozu die Mehrzahl der in Deutschland betroffenen Unternehmen
gehören. Ausdruck der Überforderung ist auch die hohe Anzahl an
Unternehmen, die in ihren Mitte 2014 erstmals fälligen Unternehmensberichten von der
Übergangsklassifzierung „Konfliktstatus unbestimmbar“ („DRC conflict
undeterminable“) Gebrauch gemacht hat. Dies wird von der US-Industrie als
Herausforderung gesehen, in diesem Sinne Best Practises zu entwickeln. Soweit
bekannt beginnen spezialisierte Consulting-Unternehmen, Downstream-
Datenaustauschprotokolle und -Standards für Unternehmen einzurichten.
Mit Ende der ersten Berichterstattungspflicht zu Dodd-Frank im Juni 2014 lässt
sich sagen, dass die produktbezogene Analyse der Lieferkette und die
erforderlichen unabhängigen Audits mit hohen finanziellen und organisatorischen
Belastungen für die Unternehmen verbunden sind. Dass zum Nachweis der
Einhaltung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Konfliktminerale die
Einhaltung der entsprechenden OECD-Leitlinien anerkannt wird, ist eine wichtige
Klarstellung zum Dodd-Frank Act.
28. Wie viele deutsche Unternehmen sind vom DFA 1502 direkt oder indirekt
über die Berichtspflichten als Teil einer Lieferkette betroffen?
Direkt von der Berichtspflicht betroffen sind die deutschen Unternehmen, die
die vier bestimmten Rohstoffe in ihren Produkten verwenden und an der US-
Börse gelistet sind. Derzeit sind sechs deutsche Unternehmen an der US-Börse
gelistet (Stand: Dezember 2013). Von diesen sind wahrscheinlich vier
Unternehmen aufgrund ihrer Produkte betroffen. Die Anzahl der indirekt betroffenen
Unternehmen ist nicht bekannt.
29. Sieht die Bundesregierung durch den DFA eine wirtschaftliche
Benachteiligung bei den betroffenen deutschen Unternehmen?
Beim Dodd-Frank Act haben die gelisteten Unternehmen alle Zulieferer
gleichermaßen einzubeziehen. Eine wirtschaftliche Benachteiligung für deutsche
Unternehmen existiert somit grundsätzlich im Vergleich zu anderen vom DFA
betroffenen Unternehmen nicht.
30. Sind der Bundesregierung die Auswirkungen von DFA 1502 in der
Demokratischen Republik Kongo und in den neun Nachbarländern bekannt, und
wenn ja, welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus?
Nach den Informationen der Bundesregierung hat Artikel 1502 des Dodd-Frank
Acts – in Verbindung mit politischen Interventionen vor Ort – zu einem
unerwünschten De-facto-Embargo der Große-Seen-Region beim Handel mit den
betroffenen Rohstoffen geführt, dessen sozioökonomische Konsequenzen bis
heute andauern. Der VO-Entwurf der Europäischen Kommission trägt aus Sicht
der Bundesregierung diesen unerwünschten Nebenwirkungen Rechnung, unter
anderem durch einen weltweiten Geltungsbereich und die Möglichkeit für
betroffene Unternehmen, den Zeitpunkt ihrer Selbstzertifizierung selbst zu
bestimmen.
31. Setzt sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund der in einer Studie
der niederländischen Organisation SOMO (November 2013)
festgestellten Sachlage, dass 79 Prozent der europäischen Unternehmen, die vom
US-amerikanischen DFA betroffen sind, bereits im Jahr 2013 Maßnahmen
zur gebotenen Sorgfaltspflicht durchführten, aber gleichzeitig nur 13
Prozent der Unternehmen, die nicht dem verbindlichen DFA unterstehen, ent-
Drucksache 18/3650 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodesprechende Bemühungen anstellten, auf nationaler und europäischer
Ebene für eine verbindliche Regulierung ein?
32. Wenn nicht, was veranlasst die Bundesregierung zu der Überzeugung,
dass ein weiterer freiwilliger Ansatz wirksam sein wird?
Die Fragen 31 und 32 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Ein freiwilliger Ansatz ermöglicht es teilnehmenden Unternehmen, ihre
Lieferketten schrittweise und in einem selbst bestimmten Zeitrahmen auf
Konfliktfreiheit zu überprüfen. Dies wirkt einer unerwünschten Stigmatisierung der
Bevölkerung aus Konfliktgebieten entgegen. Zudem wird nach Einschätzung
der Bundesregierung eine zunehmende Zahl zertifizierter „verantwortungsvoller
Einführer“ und die geplante Veröffentlichung einer Liste verantwortungsvoller
Schmelzbetriebe eine Sogwirkung auf nicht zertifizierte Betriebe erzeugen. Im
Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 30 verwiesen.
33. Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung mit der Zertifizierung von
Rohstoffen aus Konfliktregionen, beispielsweise mit dem BGR-
Zertifizierungsprojekt (BGR: Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe)
in der Region der Großen Seen, gemacht?
Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung mit diesem Projekt lokale
Entwicklungsprozesse angestoßen?
Die BGR selbst führt im Auftrag der Bundesregierung drei Projekte zur
Zertifizierung mit Partnern in der Region durch. Beim G8-Pilotprojekt „Zertifizierte
Handelsketten“ (Certified Trading Chains – CTC) wurde in Ruanda erstmals die
prinzipielle Machbarkeit der Rohstoffzertifizierung im artisanalen und
Kleinbergbausektor anhand des „CTC“-Ansatzes erfolgreich demonstriert. Bei dem
zweiten, laufenden Projekt in der Demokratischen Republik Kongo wird der
CTC-Ansatz auf breiterer, jedoch immer noch pilothafter Basis national etabliert
und mittels komplementärer Prozesse (z. B. „Joint Missions“ zur Minen-
Validierung) unterstützt. Im dritten, ebenfalls laufenden Projekt in Ruanda und
Burundi setzt die BGR gemeinsam mit nationalen Partnern den auf der OECD-
Leitlinie basierenden Regionalen Zertifizierungsmechanismus (RCM) der
Internationalen Konferenz der Großen Seen um. Während CTC auf die
verantwortungsvolle Bergbaupraxis abzielt, wird mit dem RCM die gesamten Sektor-
Breite von Rohstofflieferketten gemäß OECD-Standards einbezogen. Beide
Ansätze wirken somit komplementär zueinander. Lokale Entwicklungsprozesse
wie die Verbesserung der Bergbaupraxis und der Kapazitäten der
Aufsichtsbehörden werden durch CTC unterstützt; die Umsetzung des RCM ermöglicht
den breitenwirksamen Marktzugang zertifizierter Konfliktminerale aus der
Großen Seen Region, was sich auf die wirtschaftliche Entwicklung der Region
insgesamt auswirkt. Die BGR flankiert ihre Maßnahmen im Bereich
Zertifizierung in beiden laufenden Vorhaben mit der Unterstützung der Formalisierung im
Kleinbergbau in Burundi, Ruanda und der Demokratischen Republik Kongo.
Diese Formalisierung ermöglicht eine bessere Aufsicht und Integration in den
Rohstoffmarkt und die Wirtschaft der jeweiligen Länder.
34. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, ob deutsche und
europäische Unternehmen statt Konfliktrohstoffe nun diese zertifizierten
Rohstoffe nutzen?
Wenn ja, in welchem Umfang?
Und in Bezug auf welche Rohstoffe (bitte jeweils nach Unternehmen
auflisten)?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3650[Hinweis: Angaben zu den Unternehmen nur soweit auf den Webseiten
verfügbar.]
Eine Auflistung aller über die Lieferketten involvierten deutschen und
europäischen Unternehmen ist in diesem Zusammenhang nicht möglich, da diese
Informationen nicht verfügbar sind. Das Programm der industriegetragenen
„Conflict-free Sourcing Initiative“ veröffentlicht eine ständig aktualisierte Auflistung
von konfliktfreien Hüttenwerken (
www.conflictfreesmelter.org). Allerdings
wird nicht offengelegt, ob diese zertifizierten Rohstoffe aus der Region
beziehen. Demgegenüber veröffentlichen einzelne Unternehmen Listen von Hütten,
die Rohstoffe aus der Region über die genannten Initiativen zur Sorgfaltspflicht
abnehmen. Neben den zertifizierten Hütten (u. a. auch die deutsche HC Starck
GmbH) nehmen auch Rohstoffhändler an den Initiativen zur Sorgfaltspflicht
teil. Auch die Cronimet AG (über eine in der Schweiz registrierte Tochterfirma)
beteiligt sich an der Mineral Supply Africa in Ruanda (Zinn-, Tantal- und
Wolframhandel), die momentan mehr als 50 Prozent des ruandischen Exportmarktes
kontrolliert. In der Demokratischen Republik Kongo engagiert sich das
niederländische Unternehmen Philips in konfliktfreien Zinn-Lieferketten sowie, über
weitere Abnehmer, das Unternehmen Fairphone. Im Fairphone sind Rohstoffe
der CTC-zertifizierten Minen aus der Demokratischen Republik Kongo
verarbeitet. In der Demokratischen Republik Kongo artisanal gefördertes Gold, das
zu den anderen Rohstoffen vergleichsweise weitaus größeres Potenzial zur
Konfliktfinanzierung aufweist, hat wenig bis keinen Bezug zu deutschen oder
europäischen Unternehmen, da entsprechende Lieferketten über die Vereinigten
Arabischen Emirate (Dubai) vornehmlich nach Indien ausgerichtet sind.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]