[Deutscher Bundestag Drucksache 18/3716
18. Wahlperiode 09.01.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Franziska Brantner, Katja Dörner,
Tabea Rößner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/3471 –
Umsetzung des Gesamtkonzepts für den Schutz von Kindern und Jugendlichen
vor sexueller Gewalt
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 22. September 2014 hat die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend, Manuela Schwesig, in Anwesenheit des Unabhängigen
Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs, Johannes-Wilhelm Rörig, auf
einer Presseveranstaltung ein Gesamtkonzept gegen sexuelle Gewalt von
Kindern und Jugendlichen vorgestellt (das Gesamtkonzept wurde auf der
Veranstaltung ausgelegt). Am 14. November 2014 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum
Sexualstrafrecht (Bundestagsdrucksache 18/2954) verabschiedet. In ihrem
Gesamtkonzept gegen sexuelle Gewalt von Kindern und Jugendlichen stellt die
Bundesfamilienministerin zutreffend fest: „Allerdings knüpfen strafrechtliche
Verfolgung und Sanktionen immer an die Straftat an und haben den Täter im
Blick. Unser Ziel muss es deshalb sein, darüber hinaus zu gehen und den Schutz
vor sexueller Gewalt noch stärker in den Mittelpunkt zu rücken. Wichtig sind
Maßnahmen, die ansetzen, bevor etwas passiert. Wir müssen dafür sorgen, dass
es gar nicht erst zu sexueller Gewalt kommt. In einem Gesamtkonzept für den
Kinderschutz muss daher neben den strafrechtlichen Komponenten der Fokus
auch auf Verbesserungen bei der Prävention vor Gewalt und bei Hilfen und
Beratung liegen.“
Einen in der Zielsetzung ähnlichen Antrag hatte die fragenstellende Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit ihrem Antrag „Kinder schützen – Prävention
stärken“ (Bundestagsdrucksache 18/2619) am 24. September 2014 in den
Deutschen Bundestag eingebracht.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen ist ein schreckliches Verbrechen
und in hohem Maß gesellschaftlich geächtet. Betroffene Mädchen und Jungen
leiden oft ihr Leben lang unter den Folgen. Es ist daher unsere Pflicht, unsere Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 7. Januar 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/3716 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeKinder vor sexueller Gewalt zu schützen und durch direktes Eingreifen und
schnelle Hilfen die Folgen der Tat so gut wie möglich aufzufangen.
Sexuelle Gewalt findet nicht am Rande der Gesellschaft statt. Es ist ein
gesamtgesellschaftliches Phänomen, dem mit einem umfassenden Ansatz begegnet
werden muss.
Hier bedarf es sowohl struktureller Veränderungen, als auch der
Verantwortungsübernahme einer jeden und eines jeden Einzelnen. Das Schweigen, das die
Betroffenen gebrochen haben und das Tabu, das mit dem Runden Tisch
aufgedeckt wurde, darf nie wieder Einzug halten.
Gerade weil es keine einfachen und schnellen Antworten gibt, setzen wir auf ein
umfassendes Gesamtkonzept für den Schutz unserer Kinder. In den Grenzen der
Zuständigkeiten oder Professionen zu denken wird diesem Anspruch nicht
gerecht. Ein gerechtes Strafverfahren mit möglichst geringen Belastungen für
Betroffene wird nur gelingen, wenn eine ausreichende psychosoziale Begleitung
sichergestellt ist. Ein umfassender Schutz vor Gewalt bedarf guter
Schutzkonzepte in Einrichtungen, Haltung und Sicherung der Rechte der Kinder auf der
anderen Seite, aber auch konsequenter Ahndung der Taten. Eines geht nicht
ohne das andere. Alle Akteure müssen daher enger zusammenrücken, Hand in
Hand arbeiten. Gerade deshalb ist es wichtig, dass alle voneinander wissen und
dass die jeweiligen Maßnahmen gut aufeinander abgestimmt sind.
1. In welcher Form wurde das auf der Presseveranstaltung am 22. September
2014 ausgelegte „Gesamtkonzept für den Schutz von Kindern und
Jugendlichen vor sexueller Gewalt“ bisher der Öffentlichkeit zugänglich gemacht,
bzw. soll dieses künftig zugänglich gemacht werden, und inwieweit wird
dies dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis zur Verfügung gestellt?
2. Wann und in welcher Form wurde das ausgelegte „Gesamtkonzept für den
Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt“ mit anderen
Bundesministerien abgestimmt?
3. Wann wurden welche Beratungen in den Folgewochen nach der Vorstellung
des Gesamtkonzepts, wie angekündigt, mit dem Unabhängigen
Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs, den Bundesressorts,
Bundesländern, Verbänden und den Betroffenen aufgenommen, und zu
welchem Ergebnis sind diese bisher gekommen?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Gesamtkonzept zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller
Gewalt wurde im Rahmen eines Pressegespräches im Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) öffentlichkeitswirksam
vorgestellt. Das Konzept bedarf einer breiten Abstimmung, die schrittweise erfolgt,
genau wie die eigentliche Umsetzung.
Das BMFSFJ hat alle zuständigen Bundesressorts sowie die Jugend- und
Familienministerkonferenz der Länder und den Betroffenenbeirat beim Ergänzenden
Hilfesystem für den familiären Bereich über das Gesamtkonzept informiert.
Vorbereitend hat im Mai 2014 ein Workshop unter Einbeziehung von Expertinnen
und Experten, dem Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen
Kindesmissbrauchs (UBSKM) und den zuständigen Bundesressorts stattgefunden.
Im nächsten Schritt soll das Gesamtkonzept im Rahmen der Sitzungen der
Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
vor sexueller Gewalt und Ausbeutung, in dem Vertreterinnen und Vertreter der
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3716Bundes, der Länder, von Verbänden und auch Betroffene teilnehmen, beraten
und daraufhin auch dem Deutschen Bundestag zugeleitet werden.
Im Rahmen der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen unter den fünf Säulen des
Gesamtkonzeptes arbeiten die jeweils zuständigen Bundesressorts eng
zusammen. Die ersten Umsetzungsschritte wurden bereits öffentlichkeitswirksam
vollzogen.
4. Wann wird die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur dritten
Opferrechtsreform in den Deutschen Bundestag einbringen, um die psychosoziale
Prozessbegleitung für Opfer im Strafprozess zu stärken?
Durch welche gesetzlichen Regelungen will die Bundesregierung den
Minderjährigen qualifizierte Fachkräfte im Strafverfahren zur Seite stellen?
Zur Umsetzung der Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU wurde am 10. September
2014 der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im
Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) an Länder und Verbände versandt.
Die Einbringung des Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag ist für
Frühjahr 2015 vorgesehen.
Ein wesentliches Ziel des Referentenentwurfs ist die Einführung der
psychosozialen Prozessbegleitung. Damit soll Opfern schwerer Straftaten Beistand vor,
während und nach der Hauptverhandlung ermöglicht werden. Vorgesehen ist ein
Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung für die in
§ 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Strafprozessordnung (StPO) genannten
Personen, also für Kinder und Jugendliche sowie vergleichbar schutzbedürftige
Personen als Opfer schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten. Sonstige Opfer
schwerer Gewalt- und Sexualdelikte (Personen, die in § 397a Absatz 1
Nummer 1 bis 3 StPO) sollen ebenfalls kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung
erhalten, wenn nach Ansicht des Gerichts dies im Einzelfall erforderlich ist. Die
Umsetzung des Anspruchs auf psychosoziale Prozessbegleitung obliegt den
Ländern.
Der Referentenentwurf kann online abgerufen werden unter:
www.bmjv.de/
SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2014/20140911_RefE_Opferschutz.html.
5. Durch welche gesetzlichen Regelungen will die Bundesregierung
sicherstellen, dass Ermittlungsbehörden und Jugendämter künftig enger
kooperieren?
Die Bundesregierung plant eine gesetzliche Regelung im Gesetz zur
Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG). Die Regelung soll beim Bestehen
eines dringenden Tatverdachts einer Sexualstraftat eine verbesserte Kooperation
und einen intensiven Informationsaustausch von Ermittlungsbehörden und
Jugendämtern festschreiben, wenn der Verdächtige mit Minderjährigen im engen
beruflichen oder familiären Kontakt steht.
6. Wann und wie wird die Bundesregierung eine Diskussion über die
angemessene Ausstattung der Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden mit
den Bundesländern anstoßen?
Das Gesamtkonzept wird im Rahmen der Umsetzung innerhalb der
Bundesregierung abgestimmt. In diesen Abstimmungsprozess wird auch diese Frage
einbezogen werden.
Drucksache 18/3716 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode7. Wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf in den Deutschen
Bundestag einbringen, um Kindern und Jugendlichen einen
uneingeschränkten Anspruch auf Beratung der Kinder- und Jugendhilfe auch ohne
Kenntnis ihrer Eltern einzuräumen?
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wurde vereinbart, die
Umsetzung des Abschlussberichts „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits-
und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im
familiären Bereich“ in dieser Legislaturperiode weiter voranzubringen. Der
Abstimmungsprozess zum Gesamtkonzept (vgl. die Antwort zu den Fragen 1 bis 3)
ist noch nicht abgeschlossen, so dass zum Zeitplan noch keine näheren
Informationen vorliegen.
8. Wie gedenkt die Bundesregierung, den Unabhängigen Beauftragten für
Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs darin zu unterstützen, die
Entwicklung von Schutzkonzepten in Einrichtungen weiter voranzutreiben?
Wird die Bundesregierung vergleichbare Regelungen für ähnliche
Einrichtungen und Angebote für Kinder und Jugendliche außerhalb der Kinder-
und Jugendhilfe schaffen?
Wenn ja, bis wann sollen entsprechende Gesetzentwürfe in den Deutschen
Bundestag eingebracht werden?
Wenn nein, warum nicht?
Die Einführung von Schutzkonzepten in Einrichtungen und Institutionen ist eine
wichtige Empfehlung des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch in
Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen
und im familiären Bereich“. Das BMFSFJ wird gemeinsam mit dem
Unabhängigen Beauftragten weiter daran arbeiten, diese Empfehlung insbesondere im
schulischen Rahmen umzusetzen. Dies geschieht beispielsweise durch eine
engere Verzahnung der bundesweiten Präventionsinitiative „Trau Dich!“ des
BMFSFJ mit der Kampagne „Kein Raum für Missbrauch“ des Unabhängigen
Beauftragten. Die Bundesregierung sieht derzeit keine Notwendigkeit, weitere
Gesetzentwürfe einzubringen. Der Unabhängige Beauftragte hat bereits mit
vielen Dachorganisationen der Zivilgesellschaft – beispielsweise den
Wohlfahrtsverbänden und Kommunalen Spitzenverbänden, den Kirchen oder dem
Deutschen Olympischen Sportbund – Vereinbarungen zur Verbesserung des
Schutzes von Mädchen und Jungen in ihren Zuständigkeitsbereichen getroffen.
Die Bundesregierung unterstützt den Unabhängigen Beauftragten darin, diese
Vereinbarung weiterzuentwickeln und neue Partner zu gewinnen.
9. Welchen Beitrag wird die Bundesregierung leisten, um das Thema sexuelle
Gewalt neben der Sexualerziehung systematisch in die Ausbildungsgänge
der Lehrerinnen und Lehrer und der Erzieherinnen und Erzieher zu
integrieren?
Gemeinsam mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat das
BMFSFJ Ende 2012 die oben genannte bundesweite Präventionsinitiative
gestartet. Die Projektförderung wurde nun um weitere vier Jahre verlängert und
auch erweitert: Neben der Fortschreibung der bisherigen Aktivitäten, wird die
Nachhaltigkeit gesichert, indem das Thema „Schutz vor sexueller Gewalt“ in
den Ausbildungsgängen und in der Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte in
Schule und Kitas verankert werden soll.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/371610. Wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf in den Deutschen
Bundestag einbringen, um im Rahmen der Regelungen zur
Betriebserlaubnis für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gesetzlich klarzustellen,
dass Schutzkonzepte nicht nur in neuen, sondern auch in bestehenden
Einrichtungen Anwendung finden müssen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 und im Übrigen auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 71 der Abgeordneten Katja Dörner vom
27. Juni 2013 auf Bundestagsdrucksache 17/14397 verwiesen.
11. Bis wann wird die Bundesregierung gemeinsam mit dem Unabhängigen
Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs und den
verantwortlichen Bundesländern und Kommunen ein Konzept erarbeiten, wie
die vorhandenen Kompetenzen der spezialisierten Fachberatung für
Betroffene und ihre Angehörigen vor Ort besser genutzt, die Vernetzung der
Beratungsstellen durch eine Bundeskoordination unterstützt und dadurch
Versorgungslücken geschlossen werden können?
Spezialisierte Fachberatungsstellen leisten wichtige Arbeit für Betroffene und
ihre Angehörige. Um die vorhandenen Kompetenzen besser zu nutzen, wird das
BMFSFJ gemeinsam mit den zuständigen Akteuren ein Konzept zur
Einrichtung einer Bundeskoordinierungsstelle entwickeln. Erste Umsetzungsschritte
hierzu sind bereits erfolgt.
12. Wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf in den Deutschen
Bundestag einbringen, um die Regelsysteme im Bereich der
Gesundheitsversorgung und der Opferentschädigung für Betroffene sexueller Gewalt
zu verbessern?
Wenn nicht, warum nicht?
Die staatliche Entschädigung für Opfer von Gewalttaten nach dem
Opferentschädigungsgesetz (OEG) ist Teil des Sozialen Entschädigungsrechts. Unter
dem Aspekt der Rechtseinheitlichkeit dieses Rechtsgebiets und unter Beachtung
des Gleichheitsgrundsatzes sind Änderungen und Verbesserungen im
Leistungsspektrum für einzelne Personengruppen nicht möglich, vielmehr müssen die
entsprechenden Regelungen für alle Betroffenen gelten. Bei der im
Koalitionsvertrag (S. 74) vorgesehenen Reform des Rechts der Sozialen Entschädigung und
der Opferentschädigung werden wichtige Erkenntnisse zum Bedürfnis vieler
Gewaltopfer insbesondere nach sofortigen Hilfen und einem schnellen Zugang
zu Leistungen, die u. a. bei den Beratungen des Runden Tisches „Sexueller
Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und
öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“ deutlich wurden,
berücksichtigt werden. Zur Umsetzung des Auftrags aus dem Koalitionsvertrag wird in
dieser Legislaturperiode ein entsprechender Gesetzentwurf vorgelegt werden.
Im Hinblick auf die gesundheitliche Versorgung von Betroffenen sexueller
Gewalt hat der Runde Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und
Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im
familiären Bereich“ in seinem Abschlussbericht 2011 zudem festgestellt, dass die
bestehende Gesetzeslage es grundsätzlich ermöglicht, dass Betroffene
angemessene psychotherapeutische und andere Leistungen zur Krankenbehandlung
erhalten. Die Bundesregierung teilt diese Einschätzung.
Zur Sicherstellung der bedarfsgerechten, flächendeckenden und gut
erreichbaren medizinischen Versorgung sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der
Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zudem eine Reihe von
Maßnahmen vor. So werden zum Beispiel die Regelungen für die Zu- und Nie-
Drucksache 18/3716 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodederlassung von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten weiterentwickelt. Insbesondere werden die Anreize zur
Niederlassung in unterversorgten und strukturschwachen Gebieten sowie zum Abbau
von Überversorgung weiter verbessert. Der Gemeinsame Bundesausschuss wird
u. a. beauftragt, zur Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung, die
Psychotherapie-Richtlinie zu überarbeiten.
13. Wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf in den Deutschen
Bundestag einbringen, um mit einer Informationsverpflichtung
sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche und ihre Eltern über Risiken beim
Umgang mit digitalen Medien umfassend informiert und aufgeklärt sind?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
14. Zu welchen Ergebnissen ist die Überprüfung der Regelungen zum Kinder-
und Jugendschutz gekommen (siehe Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Thema:
„Aktuelle Fragen zur Weiterentwicklung des Kinder- und
Jugendschutzes“, Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 18/911)?
Sollten noch keine Ergebnisse vorliegen, warum nicht, bzw. bis wann
werden diese vorliegen?
Hinsichtlich der Ergebnisse der Überprüfung ist auf das „49. StrÄnG –
Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht“ (Strafergänzungsgesetz)
hinzuweisen. Das Gesetz ist vom Deutschen Bundestag und Deutschen
Bundesrat bereits beschlossen worden, und soll demnächst in Kraft treten.
15. Welches Ressort ist zuständig für das Jugendschutzgesetz (JuSchG)?
Innerhalb der Bundesregierung ist für das JuSchG das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend federführend zuständig.
16. Aus welchem Grund sollte das JuSchG bei der angekündigten Überprüfung
der Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz nicht überprüft werden
(siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache
18/911)?
Das Bundesrecht differenziert nach jeweils zu schützenden Gütern. Schutzgut
der medienrechtlichen Vorschriften des Jugendschutzgesetzes ist der
Jugendmedienschutz, d. h. der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor der
Konfrontation mit Medieninhalten, die jugendbeeinträchtigend (§§ 11 ff. JuSchG) oder
jugendgefährdend (§ 15 i. V. m. §§ 17 ff. JuSchG) sind.
Der weitergehende Schutz der sexuellen Selbstbestimmung oder des
Persönlichkeitsrechts von Kindern und Jugendlichen wird über das Strafgesetzbuch
inzwischen umfassend sichergestellt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/371617. Erwägt die Bundesregierung zur weiteren Umsetzung des Übereinkommens
des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und
sexuellem Missbrauch (ETS 201, sog. Lanzarote-Konvention) Änderungen
in der Strafprozessordnung, um minderjährige Opfer im Strafprozess
stärker zu schützen?
Wenn ja, bis wann sind welche Änderungen geplant?
Wenn nein, warum nicht (Frage bitte getrennt beantworten)?
Mit der beabsichtigten Einführung der psychosozialen Prozessbegleitung im
Rahmen des dritten Opferrechtsreformgesetzes soll der Opferschutz im
Strafverfahren weiter ausgebaut werden. Um den Bedürfnissen kindlicher und
jugendlicher Opfer im besonderen Maße gerecht zu werden, ist ein
Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung grundsätzlich für diese
beiden Gruppen vorgesehen. Zudem soll mit dem dritten
Opferrechtsreformgesetz auch den Anforderungen aus Artikel 31 Buchstabe a des Übereinkommens
des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und
sexuellem Missbrauch nachgekommen werden. Die darin vorgesehene bessere
Information des Verletzten über das durch seine Anzeige in Gang gesetzte Verfahren
wurde bei der Formulierung der vorgeschlagenen Regelungen zu den
Informationsrechten in der Strafprozessordnung berücksichtigt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
18. Erwägt die Bundesregierung zur weiteren Umsetzung der Lanzarote-
Konvention, die Regelungen zur Vorlage eines (erweiterten) polizeilichen
Führungszeugnisses auf Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie
Anbieter von Dienstleistungen für Kinder und Jugendliche auszuweiten
(Kinderbetreuung im Bereich des Tourismus, der Kinder- und
Jugendreiseunternehmen, der Kinderkliniken oder ähnliche medizinische
Einrichtungen)?
Wenn ja, bis wann?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung das unterschiedliche
Schutzniveau bei Tätigkeiten, die in vergleichbarer Weise geeignet sind,
Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen (Frage bitte getrennt
beantworten)?
Ein zentraler Regelungsbereich des Bundeskinderschutzgesetzes ist der
Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe
(§ 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII), seine Fassung ist auch
das Ergebnis einer breiten Diskussion im Rahmen des Runden Tisches
„Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten
und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“. Um dem
besonderen Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf
Sexualstraftaten Rechnung zu tragen, verpflichtet die Vorschrift die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe sicherzustellen, dass in der Kinder- und Jugendhilfe keine Personen
tätig sind, die wegen einschlägiger Straftaten verurteilt worden sind. Das
Bundeskinderschutzgesetz gewährleistet zudem eine verbesserte Zusammenarbeit
und schafft die gesetzliche Voraussetzung für einen effektiven Austausch von
Informationen aller für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in allen
Lebensbereichen relevanten Akteure z. B. in der Kinder- und Jugendhilfe, im
Gesundheitsbereich oder in der Justiz.
Die Bundesregierung untersucht derzeit die Wirkungen des
Bundeskinderschutzgesetzes und wird dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015
einen Bericht über die Evaluationsergebnisse vorlegen. Auf der Grundlage
dieser Ergebnisse wird die Bundesregierung den Kinderschutz weiterentwickeln
und, falls erforderlich, auch im Hinblick auf eine Vereinheitlichung des Schutz-
Drucksache 18/3716 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeniveaus in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Kinderrechte mit
den Ländern in den Austausch treten bzw. im Rahmen der Bundeskompetenzen
die notwendigen Schritte ergreifen.
19. Erwägt die Bundesregierung zur weiteren Umsetzung der Lanzarote-
Konvention die bereichsspezifischen gesetzlichen Regelungen, wie privacy
by design als Grundeinstellung, zu ändern, um damit höhere
Datenschutzstandards festzulegen, um damit missbräuchlichen Zugriff und die
Veröffentlichung von Bilddaten in der digitalen Welt (insbesondere durch
soziale Netzwerke) zu verhindern?
Wenn ja, wann, und in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
In den derzeit stattfindenden Verhandlungen über den Entwurf einer Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
(Datenschutz-Grundverordnung) wird auch eine Regelung zum „Datenschutz
durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen“ beraten. Sie soll
nach dem Willen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch für nicht in
der Europäischen Union niedergelassene Unternehmen gelten.
Der Entwurf der Europäischen Kommission, der Beschluss des Europäischen
Parlaments und der aktuelle Stand der Beratungen im Rat der Europäischen
Union unterscheiden sich zwar im Detail noch voneinander, sie verpflichten aber
alle für die Datenverarbeitung Verantwortlichen zu datenschutzfreundlichen
Voreinstellungen.
Da die Datenschutz-Grundverordnung nach ihrem Inkrafttreten in den
Mitgliedstaaten unmittelbar gelten soll, sieht die Bundesregierung keine Veranlassung, in
der Zwischenzeit Änderungen am deutschen Datenschutzrecht vorzunehmen.
20. Hat sich die Bundesregierung zur weiteren Umsetzung der Lanzarote-
Konvention bei den Zulassungsgremien der gemeinsamen Selbstverwaltung
dafür eingesetzt, dass in den Regionen, in denen alle Kassensitze für Ärzte
und Psychotherapeuten besetzt sind und der therapeutische Bedarf für
traumatisierte Kinder und Jugendliche nicht gedeckt werden kann,
ausreichende Sonderbedarfszulassungen ermöglicht werden?
Wenn ja, wann, und in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Die Entscheidung über die Erteilung von Sonderbedarfszulassungen obliegt den
Zulassungsausschüssen nach § 96 des des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V). Die Zulassungsausschüsse werden von den Kassenärztlichen
Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen
jeweils für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile des
Bezirks (Zulassungsbezirk) zur Beschlussfassung und Entscheidung in
Zulassungssachen errichtet. Es ist Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses
(G-BA), die näheren Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher
zur Deckung eines zusätzlichen lokalen oder qualifikationsbezogenen
Versorgungsbedarfs notwendigen Vertragsarztsitze zu beschließen. Nach den
entsprechenden Vorgaben in der Bedarfsplanungs-Richtlinie des G-BA kommt einer
Sonderbedarfszulassung wegen eines zusätzlichen qualifikationsbezogenen
Sonderbedarfs u. a. für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder bei
Vorliegen einer Zusatzqualifikation und Abrechnungsmöglichkeit für die
Behandlung von Kindern und Jugendlichen in Betracht, wenn die ärztlichen oder
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3716psychotherapeutischen Tätigkeiten des qualifizierten Inhalts in dem
betreffenden Planungsbereich nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen.
Die Bundesregierung hat keine Möglichkeit, auf die fachlichen Bewertungen
und Entscheidungen der Zulassungsausschüsse über Anträge auf die Erteilung
von Sonderbedarfszulassungen Einfluss zu nehmen. Gegen Entscheidungen der
Zulassungsausschüsse können die am Verfahren beteiligten Ärzte und
Einrichtungen, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesausschüsse der
Krankenkassen sowie die Ersatzkassen den Berufungsausschuss anrufen.
21. Hat sich die Bundesregierung zur weiteren Umsetzung der Lanzarote-
Konvention bei den zuständigen Ärzte- und Psychotherapeutenkammern
dafür eingesetzt, dass vermehrt Aus-, Fort- und Weiterbildungen in der
Traumatherapie angeboten werden, um unter ärztlichen und
psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Bereitschaft zu
steigern, von sexuellem Missbrauch Betroffene als Patientinnen und
Patienten anzunehmen?
Wenn ja, wann, und in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat bereits im Kontext des Runden Tisches „Sexueller
Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und
öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“ die Aus-, Fort- und
Weiterbildung von Ärzten und Psychologischen Psychotherapeuten thematisiert.
Im September 2012 haben die Bundespsychotherapeutenkammer, die Deutsche
Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband, die Bundesärztekammer
und die Kassenärztliche Bundesvereinigung Rahmenempfehlungen zur
Verbesserung des Informationsangebots, der Zusammenarbeit in der Versorgung von
Opfern sexuellen Missbrauchs und des Zugangs zur Versorgung vorgelegt. Sie
thematisieren u. a. die Verbesserung der Verfügbarkeit von bestehenden
Therapieangeboten, die Weiterentwicklung der Therapieangebote und die
Qualitätsanforderungen an spezialisierte Therapeuten.
Es obliegt der Selbstverwaltung der ärztlichen bzw. psychotherapeutischen
Berufsgruppen, die Umsetzung der begonnenen Maßnahmen regional sowie
überregional weiter voranzubringen.
22. Aus welchen Mitteln werden die im Gesamtkonzept gegen sexuelle Gewalt
von Kindern und Jugendlichen erwähnten Maßnahmen – so sie Kosten
verursachen – finanziert (bitte einzeln auflisten), und wurde der Mittelansatz
zur Umsetzung der angekündigten Maßnahmen für die Jahre 2015 und
Folgejahre (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Thema: „Aktuelle Fragen zur
Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendschutzes“, Antworten zu den
Fragen 13 und 14 auf Bundestagsdrucksache 18/911) dazu erhöht?
Die Ausgaben zur Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen des
Gesamtkonzeptes zum Schutz gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen werden
überwiegend über den Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) –
insbesondere aus dem Programm „Schutz von Kindern und Jugendlichen“ – finanziert.
Innerhalb dieses Programms plant die Bundesregierung in den nächsten vier
Jahren ca. 18 Mio. Euro für den Schutz von Kindern und Jugendlichen gegen
sexuelle Gewalt und Hilfen für Betroffenen zur Verfügung zu stellen (ohne
Berücksichtigung des Ergänzenden Hilfesystems).
Drucksache 18/3716 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDer zweite Halbsatz der Frage nimmt Bezug auf die Frage 13 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Thema „Aktuelle Fragen
zur Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendschutzes“. Dort wird allerdings
auf die Ausgaben des Bundes für den gesamten Kinder- und Jugendschutz
Bezug genommen (KJP-Programm „Schutz von Kindern und Jugendlichen“). Das
Gesamtkonzept zum Schutz gegen sexuelle Gewalt an Kindern und
Jugendlichen bildet nur einen Teil dessen ab. Insofern ist ein direkter Vergleich zu den
in der Frage 13 dargestellten Ausgaben nicht aussagekräftig.
Dem Unabhängigen Beauftragen für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs
stehen jährlich Personal- und Sachmittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur
Verfügung. Hinzu kommen Kosten für das Hilfetelefon Sexueller Missbrauch des
Unabhängigen Beauftragten von jährlich bis zu 500 000 Euro, die aus dem KJP
getragen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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