[Deutscher Bundestag Drucksache 18/3849
18. Wahlperiode 28.01.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Kathrin Vogler,
Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/3633 –
Datensammlungen über Versicherte in der privaten Krankenversicherung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Generali-Versicherungsgruppe hat angekündigt, dass Versicherte, die
selbst Gesundheitsdaten über sich sammeln und an die Generali Versicherung
AG weiterleiten, eine Gratifikation (Gutscheine, Geschenke, Rabatte) erhalten
sollen. Technisch soll dies mit einer Smartphone- bzw. Tablet-App realisiert
werden. Derartige Technik hat das Potential, verschiedenste Daten zu
sammeln, die Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Versicherten erlauben.
Dazu gehören etwa zurückgelegte Wegstrecken, Puls, sportliche Aktivitäten
und Leistungen, Wach- und Schlafphasen, Blutzuckermessungen,
Essensgewohnheiten, Kalorienverbrauch, Einnahme von Medikamenten, Häufigkeit des
Konsums von Alkohol, Nikotin und anderen Drogen, Stimmungslage, Daten
über den weiblichen Zyklus und Schwangerschaften sowie andere sehr
persönliche und sensible Daten. Das Angebot soll bis zum Jahr 2016 zur Verfügung
stehen. Neben der Generali Versicherung AG sollen auch andere
Versicherungsgesellschaften – namentlich sind Allianz und AXA genannt – ähnliche
Angebote planen (vgl. DER TAGESSPIEGEL, 22. November 2014, S. 34).
Über das Unternehmen AXA AG wurde in der „Süddeutschen Zeitung“ vom
18. Dezember 2014 auf Seite 24 berichtet, dass sie in Kooperation mit
Samsung eine Armbanduhr hervorbringen soll. Zusammen mit einem
Samsung-Smartphone sollen diese Daten zur Gesundheit von Kunden vorerst
nur in Frankreich sammeln. Absehbar ist, dass direkte Messungen im Körper
an Bedeutung zunehmen werden. So sind etwa Kontaktlinsen in der
Entwicklung, die den aktuellen Blutzuckerwert an das Smartphone übermitteln
sollen.
Für die Versicherungen ergibt sich der Nutzen eines solchen Angebots aus den
genaueren Informationen, die sie über ihre Versicherten haben. Sie erlangen
gegenüber Wettbewerbern einen Wettbewerbsvorteil, die diese fraglichen
Datensammlungen nicht durchführen. Eine gewisse Risikoselektion zugunsten
der stärker datensammelnden Unternehmen scheint gewiss, da Kundinnen und
Kunden, die ein „gutes Risiko“ darstellen, eher bereit sein dürften, ihre Daten
weiterzugeben als die, die ein „schlechtes Risiko“ darstellen. Das führt auch
dazu, dass Kundinnen und Kunden, die aus Gründen der Privatsphäre diese
Daten für sich behalten wollen, von den Versicherern möglicherweise Nach-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 26. Januar
2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/3849 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeteile zu erwarten haben, im Gegensatz zu datenweitergebende Kundinnen und
Kunden. Völlig unklar ist derzeit noch, wie Versicherer mit dem Umstand
umgehen werden, wenn die gesammelten Daten aufzeigen, dass der
Gesundheitszustand des Versicherten sich verschlechtert.
Es ist vorstellbar und es wird befürchtet, dass zukünftig Versicherungswillige
abgelehnt werden, die sich nicht bereiterklären, bei dieser Datensammlung zu
kooperieren. Klar ist, dass es bei fehlender Bereitschaft an der
Weiterübermittlung von immer mehr persönlichen Daten für die Versicherten teurer wird.
Klar ist auch, dass das Bedürfnis nach Schutz der Daten vor Ausspähung durch
Dritte steigen wird.
Eine andere Kritik an dem Vorgehen der Generali Versicherung AG zielt auf die
Annahmepolitik einer Versicherung zur Absicherung von Lebensrisiken bei
Antragstellung ab. Je mehr Daten zur individuellen Risikoadjustierung der
Tarife zur Verfügung stehen, umso gezielter können Risikozuschläge bzw.
Boni oder Beitragsrückerstattungen eingesetzt werden. Bei einer
Krankenversicherung führt die genaue Abschätzung des Risikos letztlich dazu, dass
genau diejenigen nur zu schlechten Konditionen, wenn überhaupt, eine
Versicherung erhalten, die sie am dringendsten nötig hätten. Letztlich führt diese
verstärkte Individualisierung zu einer weiteren Entsolidarisierung in der
privaten Krankenversicherung (PKV). Die einen bekommen Rückerstattungen,
Boni oder Geschenke, weil sie gesund sind und dies der Versicherung
beweisen. Da die Ausgaben im Versichertenkollektiv aber nicht gleichzeitig
geringer werden, müssen die kranken Versicherten und diejenigen, die ihre
Daten nicht preisgeben wollen, mit Beitragserhöhungen rechnen.
Derzeit scheinen derartige neue Modelle rechtlich zulässig zu sein. Wenn sich
bestätigt, dass sich der Versicherungskonzern Generali Versicherung AG so
tatsächlich Wettbewerbsvorteile verschaffen kann, ist zu befürchten, dass nach
und nach immer mehr Versicherungen nachziehen werden, sodass es für die
Versicherten kaum noch die Wahl geben wird, eine Versicherung ohne
erweiterte Datensammlung und Offenlegung vieler sensibler Gesundheitsdaten
zu erlangen. Das ist umso gravierender, da privat Krankenversicherte de facto
kaum eine Chance haben, die Versicherungsgesellschaft zu wechseln,
jedenfalls nicht ohne hohe finanzielle Nachteile, wir den Verlust der
Alterungsrückstellungen. Vor dem Hintergrund, dass eine gesetzliche
Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) besteht, die zumindest aus Sicht der Fragesteller nicht in eine
faktische Pflicht zur Preisgabe diverser persönlicher Daten münden darf, ist eine
solche Entwicklung zu unterbinden.
Spätestens wenn die Wahl solcher Tarife, die eine Übermittlung von
Gesundheitsdaten an den Versicherungsunternehmer vorsehen, für
Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer de facto nicht mehr gänzlich freiwillig
wäre, wären weitergehende Regelungen Schutz der Gesundheitsdaten
unerlässlich, um die Datensouveränität der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Welche langfristigen Folgen sich für das Gesundheitssystem, insbesondere für
das Prinzip des solidarischen Lastenausgleichs, durch die in den genannten
Presseberichten geschilderten möglichen Entwicklungen im Bereich der PKV
ergeben könnten, hängt zunächst davon ab, ob und welche neuen Tarifangebote
die Versicherungsunternehmen in Deutschland tatsächlich auf den Markt
bringen werden. Zudem ist die weitere Entwicklung davon abhängig, wie die
Versicherten in Deutschland auf etwaige Angebote reagieren werden. Die
Bundesregierung geht davon aus, dass Versicherte sich der besonderen Bedeutung ihrer
Daten zum persönlichen Lebenswandel und ihrem Gesundheitsverhalten
bewusst sind und daher sorgsam und zurückhaltend mit der Weitergabe
entsprechender Informationen umgehen. Zudem ist anzunehmen, dass die
Versicherungsunternehmen, die erwägen, entsprechende Tarife anzubieten,
selbstverständlich nicht nur die Vorgaben des Datenschutzes vollständig befolgen wer-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3849den, sondern darüber hinaus mit der notwendigen Sorgfalt und Verantwortung
als Unternehmen mit diesen zur Verfügung gestellten Informationen umgehen
werden. Die Gefahr einer Individualisierung des Gesundheitsrisikos im Bereich
der Tariflandschaft der PKV wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gesehen.
Allerdings wird die Bundesregierung die weitere Entwicklung sorgfältig
beobachten.
Zugleich gilt es auch die Chancen in den Blick zu nehmen, die mit digitalen
Anwendungen – gerade für eine bessere Behandlung, die Verzahnung von
ambulanter und stationärer Versorgung oder auch bei der Qualität medizinischer
Leistungen oder von Präventionsmaßnahmen – verbunden sind. Hier wird die
Bundesregierung die Entwicklung aufmerksam begleiten und gegebenenfalls
gesetzgeberisch aktiv werden – wie beispielsweise mit dem Entwurf eines
Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im
Gesundheitswesen. Um die digitalen Entwicklungen im Gesundheitswesen aus
verschiedenen Perspektiven zu betrachten, plant die Bundesregierung zudem
Gutachtenaufträge und Informationsveranstaltungen, wie beispielsweise eine
Dialogveranstaltung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
(BfArM) am 24. März 2015 zum Thema „Medical Apps“.
1. Sieht die Bundesregierung die Entwicklung von mehr und mehr
Gesundheits-Apps, die für Versicherungen und andere Zwecke Daten sammeln, als
eine beunruhigende Entwicklung hinsichtlich des Datenschutzes und der
Wahrung der Privatsphäre?
Personenbezogene Daten unterfallen dem Schutz des Grundrechts auf
informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes). Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die kontinuierliche
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten der Versicherten zu
ihrem Gesundheitszustand durch private Krankenversicherungsunternehmen
nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung der Versicherten zulässig. Die
Einwilligung ist nach § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nur
wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht und nach
einer vollständigen und verständlichen Information erfolgt. Die Einwilligung
bedarf grundsätzlich der Schriftform. Soll die Einwilligung zusammen mit
anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.
Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten, die eine
besondere Art personenbezogener Daten im Sinne von § 3 Absatz 9 BDSG sind,
muss sich nach § 4a Absatz 3 BDSG die Einwilligung darüber hinaus
ausdrücklich auf diese Daten beziehen. Ist in einem solchen Fall eine Datenerhebung,
-verarbeitung und -nutzung nicht von einer wirksamen Einwilligung gedeckt, ist
sie nach geltendem Recht unzulässig. Die Prüfung, ob die Datenerhebung, -
verarbeitung oder -nutzung durch die Versicherungsunternehmen im Einklang mit
geltendem Datenschutzrecht erfolgt, ist Aufgabe der zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder. Ein wichtiges Ziel der von der Bundesregierung
beschlossenen Digitalen Agenda besteht darin, in der digitalen Welt Sicherheit,
Schutz und Vertrauen für Gesellschaft und Wirtschaft herzustellen. Die
Verbraucher vertrauen in neue digitale Dienste und Angebote – wie „Gesundheits-
Apps“ –, wenn ihre Daten geschützt sind und höchstmögliche Sicherheit besteht.
2. Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Regulierung dieses neuen
Segments, oder dürfen sich die Generali Versicherung AG und andere
auf weitgehend freie Hand bei der Einführung der genannten
Datensammelmodelle einstellen?
Drucksache 18/3849 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode3. Welche Möglichkeiten, die sich durch Datensammlungen mittels
Gesundheits-Apps ergeben, sieht die Bundesregierung als geeignet an, dass sie – wie
bisher – im Bereich der Vertragsfreiheit liegen sollen, und welche
Möglichkeiten plant sie, zu verbieten?
4. Wäre eine Art Positivliste dessen, was erhoben werden darf – ähnlich wie
bei Sozialversicherungen geregelt – eine Lösung, schädliche Innovationen
zu verhindern und die Datensouveränität der Bürgerinnen und Bürger zu
erhöhen?
Die Fragen 2, 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Gerade im Bereich der sensiblen Gesundheitsdaten ist ein verantwortungsvoller
Umgang erforderlich. Daher ist der Datenschutz ein wichtiges Kriterium für die
Beurteilung digitaler Angebote. Auch im Rahmen der Verhandlungen über die
EU-Datenschutz-Grundverordnung setzt sich die Bundesregierung dafür ein,
dass datenschutzrechtliche Einwilligungen nur dann wirksam sind, wenn sie
informiert und freiwillig erteilt werden. Aus heutiger Sicht besteht darüber hinaus
kein Bedarf, neue gesetzliche Regelungen zu treffen.
5. Ist die derzeitige rechtliche Lage mit der Formulierung „Erlaubt ist jegliche
Datenerhebung durch Apps, sofern der Nutzer (meist mit der Installation)
zuvor zugestimmt hat“ zutreffend umschrieben, und wo liegen derzeit
weitere Grenzen?
Zur Darstellung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird auf
die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Wirksamkeit einer
datenschutzrechtlichen Einwilligung unterliegt rechtlichen Voraussetzungen.
6. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus dem möglichen Nutzen und dem möglichen Schaden, wenn
Versicherungsunternehmen mit Gesundheits-Apps Daten sammeln (bitte
begründen)?
Eine abstrakte Abwägung des möglichen Nutzens und des möglichen Schadens
kann nicht pauschal, sondern nur mit Blick auf mögliche Folgen für die Qualität
der Gesundheitsversorgung oder für die Gesundheitsförderung, etwaige
konkrete Tarifgestaltungen und die Reaktionen der Versicherten darauf, erfolgen.
Dazu liegen der Bundesregierung bisher keine belastbaren Informationen vor.
7. Unter welchen Bedingungen ist die Sammlung von Gesundheits- und
Lebensweisedaten datenrechtlich und verfassungsrechtlich unbedenklich?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
8. Sieht die Bundesregierung neben dem individuellen
betriebswirtschaftlichen Nutzen für die einzelne Versicherung auch einen
gesamtgesellschaftlichen Nutzen dieser Datensammelmodelle?
Übersteigt dieser gesamtgesellschaftliche Nutzen nach Ansicht der
Bundesregierung den möglichen Schaden der Aufgabe von Teilen der
Privatsphäre?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2, 3, 4 und 6 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3849 9. Will die Bundesregierung verhindern, dass derjenige, der sich weigert,
an diesen erweiterten Datensammlungen bezüglich seiner Gesundheit und
seines Lebenswandels teilzunehmen, dafür mit höheren
Versicherungsbeiträgen zahlen muss?
§ 203 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) regelt abschließend, unter
welchen Voraussetzungen die Beiträge in der PKV erhöht werden können. Eine
Weigerung, „an … erweiterten Datensammlungen bezüglich seiner Gesundheit
und seines Lebenswandels teilzunehmen“, erfüllt die Voraussetzungen des § 203
VVG nicht.
10. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung ein Verkauf der Daten an andere
Unternehmen (z. B. zu Marketing- oder Ratingzwecken) verhindert
werden?
Will die Bundesregierung dies verhindern?
Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten der Versicherten
zu ihrem Gesundheitszustand an Dritte richtet sich grundsätzlich nach der
erteilten rechtswirksamen Einwilligung. Die personenbezogenen Daten dürfen nur
für die in der erteilten Einwilligung aufgeführten Zwecke erhoben, verarbeitet
und genutzt werden (vgl. hierzu auch die Antwort zu Frage 1). Da es sich bei
Gesundheitsdaten um besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne von § 3
Absatz 9 BDSG handelt, wäre eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ohne
Einwilligung des Betroffenen nur unter den engen Bedingungen des § 28 Absatz 6
BDSG zulässig.
Sofern private Krankenversicherungsunternehmen bereits personenbezogene
Daten der Versicherten zu ihrem Gesundheitszustand kontinuierlich mittels
einer „Gesundheits-App“ auf der Grundlage einer rechtswirksamen
Einwilligung dieser Versicherten erheben, verarbeiten und nutzen, richtet sich die
Zulässigkeit der Weitergabe an Dritte grundsätzlich danach, ob und ggf. was in
den von den Versicherten erteilten Einwilligungen hierzu festgelegt wurde.
11. Geht auch die Bundesregierung davon aus, dass die Entwicklung hin zu
größeren Datensammlungen über Versicherte via App noch recht weit am
Anfang steht und immer neue Angebote von immer mehr Versicherern
folgen werden?
12. Wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie daraus?
13. Sieht die Bundesregierung das Risiko, dass durch diese Überwachung
Verhaltensänderungen herbeigeführt werden können, und dass die
verstärkte Überwachung so zu einer höheren Konformität der Gesellschaft
und zu einer ungeahnten Macht der Vorgaben der Versicherung im Alltag
führen kann?
Die Fragen 11, 12 und 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die weitere Entwicklung der Sammlung von Gesundheitsdaten ist zum jetzigen
Zeitpunkt nicht absehbar. Welche langfristigen Folgen sich für die betreffenden
Versicherten und die Gesellschaft möglicherweise ergeben könnten, hängt
zunächst davon ab, ob und welche neuen Tarifangebote im Bereich der PKV die
Versicherungsunternehmen in Deutschland tatsächlich auf den Markt bringen
werden. Dazu liegen der Bundesregierung derzeit keine belastbaren
Informationen vor. Zudem ist die weitere Entwicklung davon abhängig, wie die
Versicherten in Deutschland auf etwaige Angebote reagieren werden. Auch hier gilt: Die
Drucksache 18/3849 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeBundesregierung tritt dafür ein, in der digitalen Welt Sicherheit, Schutz und
Vertrauen für Gesellschaft und Wirtschaft herzustellen (vgl. Antwort zu
Frage 1).
14. Sieht die Bundesregierung zudem die Risiken, wenn umfangreiche
persönliche und sensible Daten durch einen Fehler oder kriminelle Energie
über das Versicherungsunternehmen hinaus Verbreitung finden?
Die Versicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass Aspekte der
Datensicherheit ausreichend berücksichtigt werden und die im § 9 BDSG
vorgegebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen (wie z. B. durch
Verwendung eines dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden
Verschlüsselungsverfahrens) getroffen werden, um insbesondere zu vermeiden, dass durch Fehler
oder kriminelle Energie personenbezogene Daten über das
Versicherungsunternehmen hinaus verbreitet werden können.
Die Überwachung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben durch
die privaten Krankenversicherungsunternehmen obliegt den zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder.
15. Erachtet die Bundesregierung Verhaltensbeurteilung und -überwachung
als mögliche Aufgaben von Versicherungsunternehmen?
Nein.
16. Sind nach Ansicht der Bundesregierung Tarife mit Bonuszahlungen für
diejenigen, die per Health-App Gesundheitsdaten übermitteln und bei
vielen Parametern keine Krankheitswerte aufweisen, genehmigungsfähig
bzw. gerechtfertigt, oder stellen sie aus Sicht der Bundesregierung ein
nicht akzeptables Element von Entsolidarisierung dar?
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Tarife in der PKV, die geeignet sind, die
gesetzliche Krankenversicherung zu ersetzen, nicht genehmigungspflichtig
sind. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Grundsätze für die
Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen sind der
Aufsichtsbehörde lediglich anzuzeigen. Ob die Aufsichtsbehörde gegen Tarife mit
Bonuszahlungen einschreiten würde, lässt sich nicht allgemein sagen.
Vertragsgestaltungen, die einem Versicherten erlauben, seine Beitragszahlung zu
reduzieren, sind nicht grundsätzlich unzulässig. Entsprechend ist in der Praxis z. B.
die Vereinbarung von Beitragsrückzahlungen für im Vorjahr leistungsfreie
Versicherte verbreitet.
17. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus diesem Aspekt bezüglich der Diskriminierung von Menschen mit
Behinderungen?
Eine Benachteilung aus Gründen einer Behinderung ist nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bei privatrechtlichen Versicherungsverträgen
bereits grundsätzlich verboten. Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots
ist nur dann nicht gegeben, wenn eine Ungleichbehandlung auf anerkannten
Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer
versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung
statistischer Erhebungen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/384918. Würde eine solche Tarifgestaltung, bei der chronisch oder häufig Kranke
nicht in den Genuss von Boni kommen können und daher gegenüber
Gesünderen benachteiligt werden, aus Sicht der Bundesregierung gegen
das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen?
Wenn nein, warum nicht?
Das AGG, das der Umsetzung verschiedener europäischer
Antidiskriminierungsrichtlinien dient, sieht entsprechend dieser europäischen Vorgaben das
Merkmal der „chronischen oder häufigen Krankheit“ als eigenständiges
Diskriminierungsmerkmal nicht vor. Eine „chronische oder häufige Krankheit“
kann allerdings eine Behinderung darstellen. Liegt eine Behinderung vor, greift
der Schutz des § 20 Absatz 2 AGG; eine unterschiedliche Behandlung wegen
einer Behinderung ist danach nur dann zulässig, wenn diese auf anerkannten
Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer
versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung
statistischer Erhebungen.
19. Wie kann wirksam verhindert werden, dass so gewonnene Daten nur für
genau eine Versicherung (z. B. Krankenversicherung), nicht aber für eine
zweite Versicherung (z. B. Berufsunfähigkeit) auch des gleichen
Anbieters genutzt werden?
Plant die Bundesregierung eine solche Regelung?
Soll es eine Regelung darüber geben, welche Daten grundsätzlich nicht
gesammelt werden dürfen, weil auch die einvernehmliche Weitergabe zu
nichtmedizinischen Zwecken gegen die Menschenwürde oder andere
verfassungsrechtliche Güter verstoßen würde (z. B. Defäkations-App)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
20. Soll es eine Regelung geben, wonach Versicherungen keine direkt
erhobenen Daten sammeln dürfen (Körpertracker), weil damit unverhältnismäßig
in die Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 bis 4 verwiesen.
21. Gibt oder gab es Gespräche von Vertretern der Bundesregierung oder der
Bundesministerien zu dem Thema Datensammlungen von
Versicherungsunternehmen mittels moderner Kommunikationstechnik mit Vertretern
dieser Unternehmen oder der IT-Industrie, und wenn ja, was war der
Inhalt?
Wurde seitens der Bundesregierung angesichts der großen
Investitionssummen in Aussicht gestellt, keine wesentliche gesetzliche Regulierung
dieses Bereichs anzustreben?
Soweit nachvollziehbar, sind weder derartige Gespräche im Sinne der
Fragestellung geführt noch entsprechende Zusagen gemacht worden.
Drucksache 18/3849 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode22. Sieht die Bundesregierung eine Asymmetrie im Kenntnisstand der
Versicherungen einerseits und der Versicherten andererseits, die es den
Versicherungen ermöglicht, sehr einfach Datengeschäfte möglicherweise zum
Nachteil der Versicherten abzuschließen?
Reichen hier Appelle, wie der des Bundesdatenschutzbeauftragten (vgl.
Pressemitteilung vom 3. Dezember 2014), an die Versicherten aus, achtsam
mit ihren Daten umzugehen, oder wären restriktivere gesetzliche
Regelungen, gegebenenfalls auch in multilateraler Kooperation,
wünschenswert?
Die Bundesregierung ist sich des erheblichen strukturellen Ungleichgewichts
zwischen Versicherten und Versicherungsunternehmen bewusst. Bereits jetzt
gibt es viele Regelungen zum Schutz der Versicherten, z. B. im Zivilrecht und
im Datenschutzbereich. Mit der Digitalen Agenda verstärkt die
Bundesregierung ihre Bemühungen, Schutz und Vertrauen herzustellen. Daneben liegt
es im Eigeninteresse der Versicherten, sorgfältig mit ihren sensiblen
Gesundheitsdaten umzugehen sowie Vor- und Nachteile ihrer Bereitschaft zur
Datenoffenlegung sorgfältig und bewusst abzuwägen. Hierauf hat auch die
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen ihrer
Pressemitteilung vom 3. Dezember 2014 hingewiesen. Die Bundesregierung
geht davon aus, dass Versicherte sich der besonderen Bedeutung ihrer Daten
zum persönlichen Lebenswandel und ihrem Gesundheitsverhalten bewusst sind
und daher sorgsam und zurückhaltend mit der Weitergabe entsprechender
Informationen umgehen.
23. Welche Position nimmt nach Kenntnis der Bundesregierung die
Europäische Kommission zu dieser Frage ein?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zur Position der Europäischen
Kommission vor.
24. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung vergleichbare Angebote oder
Ankündigungen von Versicherungsunternehmen auch in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union?
Die Generali-Gruppe hat angekündigt, derartige Verträge in Deutschland,
Frankreich und Österreich anzubieten. Weitere Erkenntnisse hierzu liegen der
Bundesregierung nicht vor.
25. Wie kann bei einem internationalen Markt von Apps sichergestellt
werden, dass sich die von den privaten Krankenversicherungen genutzten
Apps nach deutschem (Datenschutz-)Recht richten?
Ist dies überhaupt Ziel der Bundesregierung?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung hierzu bereits beschlossen?
Ein wesentliches Ziel der zurzeit auf der europäischen Ebene verhandelten
Reform des Datenschutzrechts ist die Einführung des Marktortprinzips. Bislang
knüpft die Geltung des europäischen Datenschutzrechts daran an, dass ein
Unternehmen entweder seinen Sitz innerhalb der EU hat oder zumindest Mittel
zur Datenverarbeitung nutzt, die sich in der EU befinden. Die Bundesregierung
setzt sich deshalb dafür ein, dass nach der Datenschutz-Grundverordnung auch
Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU das europäische Datenschutzrecht zu
beachten haben, wenn sich ihre Angebote an den europäischen Binnenmarkt
richten und dabei personenbezogene Daten erhoben werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/384926. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung andere Staaten bereits
Regelungen erlassen?
Über die in der Antwort zu Frage 25 dargestellte europarechtliche Entwicklung
hinaus, liegen der Bundesregierung hierzu keine Kenntnisse vor.
27. Welche Akteure des Gesundheitsmarktes haben nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang Apps herausgegeben, die Daten sammeln?
Wie viele Pharmahersteller zählen nach Kenntnis der Bundesregierung
dazu (falls möglich, bitte mit Liste der Pharmahersteller und der Apps
antworten)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine validen Kenntnisse vor.
28. Ist der Bundesregierung bekannt, dass laut „DER TAGESSPIEGEL“ vom
22. November 2014 auf den führenden Portalen rund 97 000 Gesundheits-
Apps angeboten werden und pro Monat 1 000 neue hinzukommen?
Wie viele davon sammeln Daten und leiten sie weiter?
Liegen der Bundesregierung Zahlen dazu vor, wie die Verbreitung von
datensammelnden Gesundheits-Apps in der Bevölkerung ist, wie sich
dieser Markt auf verschiedene Anbieter verteilt, wie hoch die Beteiligung
von Versicherern ist, sowie welcher Umsatz und Gewinn generiert wird?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor.
29. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass ein Teil dieser Apps Daten
unverschlüsselt überträgt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine validen Kenntnisse vor.
30. Ist die unverschlüsselte Übertragung solcher Daten nach Ansicht der
Bundesregierung akzeptabel, und wenn nein, was unternimmt die
Bundesregierung dagegen?
31. Besteht das Risiko, dass solche Daten abgefangen werden, und wie groß
wäre nach Ansicht der Bundesregierung der Aufwand zum Ausspähen
dieser Daten?
Die Fragen 30 und 31 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
Drucksache 18/3849 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode32. Kann die Bundesregierung Berichte (vgl.
www.praxistipps.chip.de/ios-8-
schrittzaehler-deaktivieren-geht-das_35890) bestätigen, denen zufolge die
auf dem Apple-Produkt iOS8 vorinstallierte Health-App nicht von den
Nutzerinnen und Nutzern abgeschaltet werden kann und daher eine
Selbstbestimmung über den Umfang der gesammelten Daten nicht mehr
gegeben ist?
Plant die Bundesregierung Schritte gegen das Unternehmen, oder steht sie
diesbezüglich in Kontakt mit Apple Inc. (bitte begründen)?
Der Bundesregierung ist der Sachverhalt im Grundsatz bekannt. Die
kontinuierliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung besonderer Arten
personenbezogener Daten (§ 3 Absatz 9 BDSG), zu denen auch Gesundheitsdaten
gehören, ist nur nach ausdrücklicher Einwilligung zulässig.
33. Wäre es sinnvoll, den vermehrten Daten über die Eigenschaften der
Kundinnen und Kunden bezüglich ihrer Versicherungsfähigkeit auch
vermehrte Daten über die Vertrauenswürdigkeit von
Versicherungsgesellschaften gegenüberzustellen, wie z. B. Ablehnungsquoten, geführte
Prozesse, Kapitalmarkt-Ratings, Aufklärung über die Nachteile der Nutzung
verschiedener Produkte für die Kundinnen und Kunden von offizieller
Stelle u. a.?
Zwischen Gesundheitsdaten von Versicherungsnehmern und wirtschaftlichen
bzw. den genannten Daten von Versicherungsunternehmen besteht kein
unmittelbarer Zusammenhang. Insoweit hält die Bundesregierung eine
„Gegenüberstellung“ – es bleibt unklar, was genau gemeint ist – nicht für sinnvoll. Von sich
aus könnten die Versicherungsunternehmen aber Vertrauen in ihre Produkte und
Datenverarbeitungsprozesse durch mehr Transparenz erhöhen.
34. Gibt es auch in der gesetzlichen Krankenkasse vergleichbare Apps oder
Pläne, sie zu verwirklichen?
Nach Auskunft des Bundesversicherungsamtes (BVA) bieten mehrere
gesetzliche Krankenkassen im Zusammenhang mit der Gewährung von
Bonusleistungen für die Versicherten eine sog. Fitness-App für Smartphones an. Diese
Angebote werden derzeit vom BVA aufsichtsrechtlich geprüft.
35. Sind der Bundesregierung Äußerungen von Informatik-
Wissenschaftlerinnen und Informatikwissenschaftlern bekannt, in denen gefordert wird,
Health-Apps, die beispielsweise über Smartphone oder Smartwatch
Gesundheitsdaten sammeln, an die Telematik-Infrastruktur rund um die
elektronische Gesundheitskarte (eGK) anzudocken?
36. Sind der Bundesregierung ähnliche Wünsche vonseiten der Industrie
bekannt?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/384937. Ist die Entwicklung von Apps, die im Rahmen der Telematikinfrastruktur
rund um die eGK per Smartphone oder Smartwatch Gesundheitsdaten
sammeln sollen, von der derzeitigen Gesetzeslage her gedeckt?
Wenn ja, plant die Bundesregierung einen Gesetzentwurf einzubringen,
der dies verunmöglicht?
Wenn nein, befürwortet die Bundesregierung die Entwicklung
datensammelnder Mehrwertdienste im Rahmen der eGK?
Die Fragen 35 bis 37 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Telematikinfrastruktur soll die Versorgung im Rahmen der gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung unterstützen. Konzepte zur Sammlung von
Daten mittels Smartphone oder Smartwatch sind dabei nicht geplant. Eine
konkrete Bewertung sonstiger Anwendungen, die dazu dienen, Daten zu sammeln,
kann erst erfolgen, wenn konkrete Konzepte hierfür vorgelegt werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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