[Deutscher Bundestag Drucksache 18/3949
18. Wahlperiode 04.02.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Tressel, Matthias
Gastel, Stephan Kühn (Dresden), Dr. Valerie Wilms und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/3763 –
Kontaminierte Kabinenluft in Verkehrsflugzeugen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
(Bundestagsdrucksache 17/14437) der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu Meldungen mit
kontaminierter Kabinenluft im Luftverkehr ergab einen sprunghaften Anstieg
von Meldungen mit kontaminierter Kabinenluft. Innerhalb eines Jahres
vervierfachte sich die Zahl der gemeldeten Ereignisse. Es ist ein weiterer Beleg
dafür, dass Vorfälle mit kontaminierter Kabinenluft weitaus häufiger
vorkommen, als zunächst von der Bundesregierung in zahlreichen Antworten auf
Kleine Anfragen angegeben. Auch werden längst nicht alle Ereignisse, die den
Bundesbehörden bekannt sind, offiziell gemeldet. Das bestätigte die
Bundesregierung mit der Antwort zu den Fragen 5 und 6 auf Bundestagsdrucksache
17/14437. Eine statistische Auswertung der Bundesstelle für
Flugunfalluntersuchung (BFU) zeigte im Frühjahr 2014, dass die Zahl der untersuchten und
den Behörden bekannten Vorfälle im Vergleich zu den gemeldeten Fällen
vergleichsweise gering ist.
Das Meldewesen gemäß Artikel 9 der Verordnung der EU VO (EU) 996/2010
funktioniert damit trotz aller Bemühungen der BFU weiterhin nur unzureichend,
auch weil viele Fälle dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) gemeldet werden und
nicht etwa der BFU. Eine umgehende Meldung ist nicht nur zu statistischen
Zwecken erforderlich. Sie ist allen voran Grundlage für weitere
Untersuchungen. Über den Zeitrahmen, wann Fälle gemeldet werden, gibt es keine exakte
Auskunft (vgl. Bundestagsdrucksache 18/222, Antwort zu Frage 10). Der
Meldezeitpunkt ist für die Untersuchung aber entscheidend. Die BFU bekommt aber
nur von einem Bruchteil der Fälle mit und stuft trotzdem viele dieser Fälle nach
eigenen Untersuchungen anders ein als das LBA (und die Airlines). Ein Beispiel
aus dem Jahr 2012: 201 Fälle mit kontaminierter Kabinenluft wurden dem LBA
gemeldet. Von 79 hat die BFU Kenntnis. Doch nur in 14 Fällen konnte eine
adäquate Untersuchung vorgenommen werden. Und dabei wurden acht schwere
Störungen festgestellt (vgl. ebd.), mit anderen Worten: In über 50 Prozent der
Fälle, in denen die BFU untersucht hat, kam sie zu anderen Ergebnissen als die
Airlines. Schwere Störungen sind Vorfälle, wo auch nicht das LBA sondern Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 3. Februar 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/3949 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeexplizit die BFU zuständig ist. Im Umkehrschluss heißt es: 65 von 79 Fällen
wurden der BFU nicht zeitnah übermittelt, um adäquat aufklären zu können.
Erfolgt eine Meldung verzögert oder nicht den Tatsachen entsprechend, wird
eine weitere Untersuchung von einer schweren Störung oder einem Unfall
erheblich und nach Auffassung der Fragesteller teils vorsätzlich behindert.
Bislang hieß es bei der Bundesregierung: „Der Tatbestand einer schweren Störung
nach § 5 LuftVO lag nicht vor.“ (Bundestagsdrucksache 17/5371, Antwort zu
Frage 18). Das hat sich gemäß der jüngsten Zahlen geändert. Die
Bundesregierung spricht mittlerweile in der Antwort auf die jüngste Kleine Anfrage
(Bundestagsdrucksache 18/222) von acht schweren Störungen – alleine für das Jahr
2012. Und es werden immer mehr. Denn in der Antwort auf die Kleine Anfrage
(Bundestagsdrucksache 17/14437) waren es „nur“ sieben.
In Artikel 23 der VO (EU) 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von
Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt heißt es: „Die Mitgliedstaaten legen
Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest. Die
vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“
Neben dem bekannten Problem des Underreportings wurden gemäß der Antwort
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/222 bei den Meldungen
qualitative Unterschiede festgestellt (Antwort zu den Fragen 8 und 9).
1. Wie viele Fälle (fume-/smell-/odour-events) sind der Bundesregierung im
Zusammenhang mit in der Kabine und bzw. oder dem Cockpit
vorkommenden Öldämpfen, Öl Dämpfen, Ölgeruch, Öl Geruch oder ähnlichem bekannt
(bitte einzeln pro Jahr für die letzten sieben Jahre auflisten)?
Die Anzahl der Störungen wurde in den letzten Jahren bereits mehrfach
gemeldet (siehe insbesondere die Antwort auf die Kleinen Anfragen auf den
Bundestagsdrucksachen 17/11995, 17/14337 und 18/222). Die Sensibilität und
Aufmerksamkeit hinsichtlich dieser Thematik hat zugenommen, was sich auch in
steigenden Meldezahlen ausdrückt.
a) Wie viele Fälle davon sind in den letzten sieben Jahren als Störungen bei
deutschen Behörden (LBA, BFU) erfasst worden (bitte einzeln pro Jahr
auflisten)?
In der ECCAIRS-Datenbank des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) erfasste
Störungsmeldungen für den Zeitraum von 2008 bis 2014:
Diese Störungsmeldungen wurden an die ECCAIRS-Datenbank übertragen und
stehen damit der Europäischen Flugsicherheits-Behörde (EASA) und der
Europäischen Kommission zur Verfügung. Als Störung gilt dabei gemäß
Flugunfalluntersuchungsgesetzes ein „anderes Ereignis als ein Unfall, das mit dem Betrieb
eines Luftfahrzeuges zusammenhängt und den sicheren Betrieb beeinträchtigt
oder beeinträchtigen könnte.
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
Gesamtanzahl der Meldungen „Öl Geruch“ 10 3 17 36 50 66 55
Schwere Störungen „Öl Geruch“ 13 0 10 12 11 17 18
Unfälle „Öl Geruch“ 10 0 10 10 10 10 10
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3949Von der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) erfasste Störungen:
b) Wie viele Fälle davon sind in den letzten sieben Jahren als Störungen an
die Europäische Agentur für Flugsicherheit – EASA gemeldet und in der
Datenbank European Coordination Centre for Aircraft Incident Reporting
System (ECCAIRS) registriert worden?
Zu den Störungsmeldungen des LBA wird auf die Antwort zu Frage 1a
verwiesen.
Von der BFU wurden folgende Zahlen übermittelt:
c) Wie viele Fälle sind in den letzten sieben Jahren als schwere Störungen
bei deutschen Behörden erfasst worden (bitte einzeln pro Jahr auflisten)?
Zu den Störungsmeldungen des LBA wird auf die Antwort zu Frage 1a
verwiesen.
Von der BFU wurden folgende Fälle erfasst:
d) Wie viele Fälle davon sind in den letzten sieben Jahren als schwere
Störungen an die EASA gemeldet und in der Datenbank ECCAIRS erfasst
worden?
Alle in der Antwort zu Frage 1c genannten Ereignisse wurden an die ECCAIRS-
Datenbank übertragen.
e) Wie viele Fälle sind in den letzten sieben Jahren als Unfälle registriert
worden (bitte einzeln pro Jahr auflisten)?
Zu den Störungsmeldungen des LBA wird auf die Antwort zu Frage 1a
verwiesen.
Von der BFU wurden folgende Unfälle erfasst:
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
Störungen (Kabinenluft) 56 53 73 84 107 173 132
mit Hinweis auf Öl oder Ölgeruch 40 44 11 11 417 430 415
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
Störungen (Kabinenluft) 0 3 1 9 13 12 2
mit Hinweis auf Öl oder Ölgeruch 0 0 0 3 44 40 0
Anmerkung: Dies sind Ereignisse, die die BFU als Störung klassifiziert und untersucht hat.
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
Schwere Störungen (Kabinenluft) 0 2 1 10 9 1 2
mit Hinweis auf Öl oder Ölgeruch 0 0 0 42 1 1 0
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
Unfälle 0 0 0 0 2 1 0
mit Hinweis auf Öl oder Ölgeruch 0 0 0 0 0 0 0
Anmerkung: Ein Ereignis aus 2012 wurde in 2014 als Unfall eingestuft.
Drucksache 18/3949 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodef) Wie viele Fälle davon sind in den letzten sieben Jahren als Unfälle an die
EASA gemeldet und in der Datenbank ECCAIRS erfasst worden?
Alle in der Antwort zu Frage 1e genannten Ereignisse wurden an die ECCAIRS-
Datenbank übertragen.
Bei den Angaben mit Hinweis auf Öl und Ölgeruch wurden nur Ereignisse mit
einem expliziten Hinweis auf Öl oder Ölgeruch aufgeführt.
2. Wie viele Fälle sind insgesamt in den letzen sieben Jahren als Störung,
schwere Störung und Unfall in der Datenbank ECCAIRS erfasst worden
(bitte einzeln nach Jahr und klassifiziertem Ereignis auflisten)?
In der ECCAIRS Datenbank der EU sind folgende Störungsmeldungen für den
Zeitraum von 2008 bis 2014 erfasst:
3. Gibt es bei Störungen, schweren Störungen und Unfällen Unterschiede
hinsichtlich der Flugzeugmuster und der genutzten Triebwerke (Hersteller und
Zwei- bzw. Dreiwellentechnologie)?
Wenn ja, welche (bitte Vorkommnisse nach Flugzeugmuster und Triebwerk
– Hersteller und Zwei- bzw. Dreiwellentechnologie – auflisten)?
Die erfragten Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden. Die
hier genannten Flugzeugmuster sind mit Triebwerken verschiedener Hersteller
ausgerüstet, so dass eine belastbare Aussage über die Häufigkeit nicht getroffen
werden kann. Zudem konnten aufgrund der Kürze der Zeit die Vorfälle nicht ins
Verhältnis zur Gesamtzahl der Maschinen der jeweiligen Flotte gesetzt werden.
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
Gesamtanzahl der Meldungen 73 788 94 907 108 951 118 125 126 063 130 957 129 446
Schwere Störungen 463 533 599 581 628 555 396
Unfälle 1 137 1 478 1 377 1 371 1 348 1 209 975
Model Year 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 total
BOEING 757 8 17 13 18 20 76
AIRBUS A330 5 6 13 3 27
AIRBUS A320 3 3 2 6 9 23
AIRBUS A380 5 10 4 19
AIRBUS A321 3 1 6 8 18
AIRBUS A319 2 2 7 3 3 17
BAE - AVRO 146 RJ 6 1 2 1 10
BOEING 737 4 2 3 1 10
BOEING 767 1 3 4 8
DE HAVILLAND DHC8 1 1 5 7
AIRBUS A340 1 1 1 2 1 6
CANADAIR CL600 1A11 2 1 1 2 6
EMBRAER ERJ190 1 2 1 4
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3949Die BFU hat in der Studie über gemeldete Ereignisse in Verbindung mit der
Qualität der Kabinenluft in Verkehrsflugzeugen vom 7. Mai 2014 der
Untersuchungsbehörde gemeldete Ereignisse betrachtet. Nur ein kleiner Teil der in der
Studie aufgeführten Ereignisse wurde im Sinne eines Unfalls oder der Schweren
Störung untersucht. Auf eine Unterscheidung nach Luftfahrzeugmustern und
Triebwerken wurde verzichtet, weil diese im Vergleich mit der Gesamtzahl aller
„fume events“ nicht aussagekräftig und zielführend gewesen wäre.
Bei den im Einzelfall durchgeführten Untersuchungen ist eine Aussage zu dem
konkret betroffenen Luftfahrzeughersteller, Flugzeugmuster,
Triebwerkshersteller und Triebwerksmuster in jedem Zwischenbericht bzw. Abschlussbericht
enthalten. Schwerpunkte auf bestimmte Hersteller, Muster oder
Triebwerkstechnologien können daraus nicht erkannt werden.
4. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei gemeldeten oder den
Behörden anderweitig bekannten Fällen Unterschiede hinsichtlich der
Fluggesellschaften?
Wenn ja, worauf sind diese zurückzuführen?
Die in den Fragen 1a, 1c und 1e vom LBA genannten Meldungen betreffen
unterschiedliche Luftfahrtunternehmen und unterschiedliche Flugzeugmuster.
Die Angaben lassen zwangsläufig keine Rückschlüsse darauf zu, ob bestimmte
Luftfahrtunternehmen bzw. bestimmte Flugzeugmuster von der Problematik
„Ölgeruch/oil smell“ speziell betroffen sind.
5. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung jede Anwendung einer
Sauerstoffmaske durch das fliegende Personal als schwere Störung klassifiziert?
Wenn nein, warum nicht?
a) Ab wann rät die Bundesregierung zu einem Einsatz von
Sauerstoffmasken?
b) Gibt es bei Untersuchungen eine Unterscheidung nach
aa) vorsorglicher Nutzung der Sauerstoffmaske,
bb) Nutzung der Sauerstoffmaske gemäß Verfahrensvorgabe, und
cc) notwendiger Nutzung der Sauerstoffmaske?
Wenn ja, welche Auswirkungen hat diese Unterscheidung zwischen den
drei Kategorien?
Hält die Bundesregierung die Unterscheidung für notwendig?
Model Year 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 total
MCDONNELL DOUGLAS MD11 2 2
LEARJET 35 1 1
LEARJET 60 1 1
BOEING 777 1 1
BOEING 747 1 1
total 10 3 17 36 50 66 55 237
20.01.2015, Datenquelle: LBA Eccairs 5 Datenbank
Drucksache 18/3949 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodec) Sollten die Kategorien „vorsorglich“ und „gemäß Verfahrensvorgabe“
aus Sicht der Bundesregierung nicht notwendig sein, warum werden
dann Sauerstoffmasken von den Flugzeugführern eingesetzt?
Nach den Vorgaben der Anlage C des ICAO Annex 13, der VO (EU) Nr. 996/
2010 und des FlUUG (Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und
Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge) ist ein Ereignis dann als Schwere
Störung zu klassifizieren, wenn die Flugbesatzung durch das Ereignis zum
Aufsetzen der Maske gezwungen war. Diese Frage kann letztlich erst im Nachhinein
durch die Untersuchungsbehörde abschließend bewertet werden. Aus der Sicht
der BFU ist diese Entscheidungsfindung zur Klassifizierung sinnvoll und
praktikabel, da es eine Vielzahl von Ereignissen gibt, bei denen die
Sauerstoffmasken vorsorglich aufgesetzt werden, d. h. aus der Sicht im Nachhinein gab es
keine oder nur eine geringe reale Bedrohungssituation. Es gehört zur
Sicherheitskultur in der gewerblichen Luftfahrt, dass das vorsorgliche Aufsetzen der
Sauerstoffmasken grundsätzlich nicht in Frage zu stellen ist.
Eine Empfehlung der Bundesregierung zu einem Einsatz von Sauerstoffmasken
gibt es nicht. Über den Einsatz der Sauerstoffmasken entscheidet die
Flugbesatzung selbst. Grundlage zur Entscheidungsfindung kann eine reale
Bedrohungssituation oder eine Vorgabe laut Checkliste (Operating Manual) sein.
Entsprechende Verfahren sind vom Luftfahrtunternehmen in den Betriebshandbüchern
festzulegen.
Nicht bei allen Ereignissen, bei denen Piloten Sauerstoffmasken aufgesetzt
haben, mussten sie dies bei der Betrachtung im Nachhinein auch tun. Bei einem
Teil der Ereignisse wurden die Masken nur von einem Piloten aufgesetzt, in
anderen Fällen wurden die Masken rein vorsorglich von beiden Piloten aufgesetzt.
Die BFU stuft entsprechend des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 996/2010
Ereignisse, bei denen die Piloten gezwungen waren die Sauerstoffmasken
aufzusetzen (wörtlich: „Ereignisse, die die Flugbesatzung zur Benutzung von
Sauerstoff zwangen“), als schwere Störung ein. Darüber hinaus lässt sie sich von
dem Grundsatz der Definition für eine schwere Störung gemäß Artikel 2 der VO
(EU) Nr. 996/2010 Punkt 16 leiten: schwere Störung „eine Störung, deren
Umstände darauf hindeuten, dass eine hohe Unfallwahrscheinlichkeit bestand,
[…].“
Dies wird für Fälle der vorsorglichen Nutzung der Sauerstoffmaske und Fälle
der Nutzung der Sauerstoffmaske gemäß Verfahrensvorgabe in den erläuterten
Fällen verneint.
Das LBA vertritt die Auffassung, dass Flugbesatzungen Sauerstoffmasken
benutzen sollten, wenn sie befürchten in ihrer Tätigkeit beeinträchtigt zu werden.
6. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen das
flugbegleitende Personal auf die sogenannten smoke-hoods als
Rauchschutzvorkehrungen zurückgegriffen hat?
Ab wann rät die Bundesregierung zu einem solchen Einsatz von
„smokehoods“?
Der zahlenmäßige Einsatz von „smoke hoods“ wird vom LBA oder der BFU
nicht erfasst.
Das LBA und die BFU empfehlen, dass das flugbegleitende Personal den gemäß
den Vorgaben des Herstellers in Luftfahrtunternehmen Verwendung findenden
Checklisten und unternehmensinternen Verfahren entsprechend „smoke hoods“
benutzt. Darüber hinaus sollten Flugbegleiter Rauchschutzhauben benutzen,
wenn sie dies für erforderlich halten.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3949 7. Gibt es bei gemeldeten oder den Behörden anderweitig bekannten Fällen
unterschiedlich praktizierte Meldewege der einzelnen Fluggesellschaften
(über technische Abteilung, Pilot, Flugbegleiter o. Ä.)?
Wenn ja, welche?
Die Meldungen erfolgen durch die Piloten, Flugbegleiter, technisches Personal
(Wartung/Instandhaltung, CAMO), das Sicherheitsmanagement und/oder das
Qualitätsmanagement. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass doppelte
Meldungen erzeugt werden.
Meldungen an die BFU ergehen nach Artikel 9 der VO (EU) Nr. 996/2010 und
§ 5 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO).
8. Wie viele Fälle sind gar nicht auf Grundlage des von der BFU akzeptierten,
in der Regel ausschließlichen Meldeverfahrens durch eine Abteilung eines
Luftfahrtunternehmens, sondern durch die nach § 5 der
Luftverkehrsordnung (LuftVO) vorgeschriebenen Piloten von der Bundesbehörde erfasst
worden?
Inwieweit verstößt diese Meldepraxis nach Auffassung der
Bundesregierung gegen Artikel 9 der VO (EU) 996/2010 (bitte ausführlich begründen)?
Artikel 9 der VO (EU) Nr. 996/2010 richtet sich wie folgt an jede „beteiligte
Person“: Jede beteiligte Person, die Kenntnis vom Eintreten eines Unfalls oder einer
schweren Störung hat, hat der zuständigen Sicherheitsuntersuchungsstelle des
Ereignisstaats unverzüglich darüber Meldung zu erstatten.
Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) der VO (EU) Nr. 996/2010 führt hierzu unter
Punkt 11 aus: „beteiligte Person“ ist der Eigentümer, ein Mitglied der
Besatzung, der Betreiber des Luftfahrzeugs, das an einem Unfall oder einer schweren
Störung beteiligt ist; eine Person, die an der Instandhaltung, dem Entwurf, der
Herstellung dieses Luftfahrzeugs oder an der Ausbildung der Besatzung
beteiligt ist, oder eine Person, die an der Erbringung von Flugverkehrskontroll-,
Fluginformations- oder Flughafendiensten beteiligt ist und Dienste für das
Luftfahrtzeug erbracht hat; ein Mitarbeiter der nationalen Zivilluftfahrtbehörde oder
ein Mitarbeiter der EASA.
9. Wie viele fume-/smell-/odour-events sind der BFU bekannt, die nicht
offiziell registriert sind, weil sie nicht ordnungsgemäß gemeldet worden sind
(bitte einzeln pro Jahr auflisten)?
Keine.
10. Wie viele Fälle sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit bei der
Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr)
aufgrund gesundheitlicher Beschwerden wegen Vorkommnissen mit
kontaminierter Kabinenluft anhängig (wenn möglich bitte ebenfalls nach Jahren
auflisten)?
Aus Gründen der Prävention erfasst die Berufsgenossenschaft (BG) Verkehr
angezeigte Vorkommnisse mit kontaminierter Kabinenluft möglichst umfassend
und unabhängig von dem Meldekriterium einer mindestens drei Tage währenden
Arbeitsunfähigkeit. Für das Jahr 2013 wurden für ca. 300 Versicherte Vorfälle
angezeigt, die auf ca. 100 Flügen beruhen. Für das Jahr 2014 liegt die vorläufige
Anzahl (Stand: 19. Januar 2015) bei 279 Versicherten. Mit diesen Meldungen ist
nicht ohne Weiteres jeweils auch eine Gefährdung verbunden.
Drucksache 18/3949 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode11. Wie genau funktioniert nach Kenntnis der Bundesregierung im Einzelfall
bei den der BG Verkehr bekannten Fällen die Kommunikation mit den
Bundesbehörden (LBA, BFU, Bundesinstitut für Risikobewertung,
Umweltbundesamt)?
Gibt es hier einen standardisierten Meldeprozess?
Ein fachlicher Austausch zu dem Thema „fume events“ zwischen BG Verkehr
und Bundesbehörden erfolgt im Rahmen einer jährlichen Fachtagung auf
Einladung der BG. Gemeinsam mit dem Bundesverband der deutschen
Luftverkehrswirtschaft (BDL) betreibt die BG Verkehr mit den Luftverkehrsunternehmen,
den Verbänden und dem BFU sowie dem LBA die Erarbeitung eines
Standardverfahrens, wie für ein strukturiertes Reporting nach Geruchsereignissen
vorgegangen werden soll. Hinzuweisen ist hier allerdings auf die Artikel 14 und 15
der VO (EU) Nr. 996/2010, wonach bestimmte Informationen als sensible
Sicherheitsinformationen einzustufen sind und damit nur den
Sicherheitsuntersuchungsstellen (BFU) zur Verfügung gestellt werden.
12. Was genau hat die Bundesregierung getan, um Artikel 23 der VO (EU) 996/
2010 umzusetzen?
Die Bundesregierung erfüllt die Anforderungen des Artikels 23 VO (EU)
Nr. 996/2010 mit dem Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 43 Nummer 10
LuftVO vollumfänglich.
13. Wird im Sinne der Durchführung des Artikels 23 VO (EU) 996/2010 der
§ 43 LuftVO in Verbindung mit § 5 LuftVO angewendet?
14. Findet damit das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) gemäß § 63
des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in Verbindung mit § 36 OWiG
vollständig Anwendung, wonach gemäß § 30 OWiG bei Vorsatz bis zu 10 Mio. Euro
Bußgeld gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen erlassen
werden können?
15. Richten sich mögliche Sanktionen gemäß § 5 LuftVO gegen den
verantwortlichen Flugzeugführer (PIC), der diese Meldung abzugeben hat oder
gegen das Luftfahrtunternehmen?
a) Was sehen die Sanktionen im Falle eines Verstoßes gegen den PIC vor?
b) Was sehen die Sanktionen im Falle eines Verstoßes für das
Luftfahrtunternhemen vor?
16. Wodurch sieht die Bundesregierung eine wirksame, verhältnismäßige und
abschreckende Wirkung gewährleistet?
17. In wie vielen Fällen wurde bislang eine Sanktion verhängt (bitte einzeln
nach Jahren und Höhe der Sanktionen sowie Tatbeständen und
Unternehmen auflisten)?
18. Hat die Bundesregierung über die unmittelbar geltende Regelung in
Artikel 23 VO (EU) 996/2010 hinaus weitere, interne Verwaltungsanweisungen
zur Sanktionierung von Verstößen gegen selbige Verordnung bzw. den § 5
der LuftVO erlassen?
Die Fragen 13 bis 18 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die BFU hat in Verbindung mit der Meldung von „fume events“ bisher keine
Sanktionen verhängt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3949Mögliche Sanktionen gemäß § 43 Nummer 10 LuftVO in Verbindung mit § 5
LuftVO richten sich gegen den verantwortlichen Flugzeugführer, der die
Meldung abzugeben hat, oder sofern er dazu nicht in der Lage ist, gegen den Halter
des Luftfahrzeugs. Das unterlassene, zu späte oder nicht ordnungsgemäße
Melden einer Störung nach § 5 LuftVO ist gemäß § 43 Nummer 10 eine
Ordnungswidrigkeit. In § 58 Absatz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Absatz 2 des
Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) ist geregelt, dass der Verstoß mit einer Geldbuße bis
zu 50 000 Euro geahndet werden kann. Das gesetzliche Instrumentarium wird
als ausreichend angesehen.
19. Welche Behörde ist mit der Sanktionierung gemäß Artikel 23 VO (EU)
996/2010 betraut?
a) Werden Störungen gemäß der LuftVO durch das LBA sanktioniert,
und werden schwere Störungen und Unfälle analog zur LuftVO durch
die BFU sanktioniert?
Wenn schwere Störungen und Unfälle nicht durch die BFU sanktioniert
werden, inwieweit sieht die Bundesregierung darin einen Verstoß
gegen Artikel 23 der VO (EU) 996/2010 (bitte ausführlich begründen)?
b) Welche Abteilung (wenn möglich: Referatsbezeichnung) ist in den
einzelnen Behörden mit der Durchsetzung von Sanktionen zuständig?
c) Wie ist deren entsprechende Personalausstattung, deren akademischer
Hintergrund, und sieht die Bundesregierung diese als ausreichend an?
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Bußgeldverfahrens liegt beim LBA.
Die Einstufung als schwere Störung oder Unfall gemäß VO (EU) Nr. 996/2010
kann oftmals erst nach einer längerfristigen weiteren Faktensammlung erfolgen.
Hierbei ergeben sich Fälle, bei denen sich die Faktenlage für obige Einstufung
erhärtet oder auch so ändert, dass das Ereignis von einer schweren Störung in
eine Meldung als sicherheitsrelevantes Ereignis lediglich nach § 5b LuftVO
herabgestuft wird.
Zusammenfassend wird, auch mit Blick auf die Antwort zu den Fragen 5b und 8
kein Verstoß gegen Artikel 23 der VO (EU) Nr. 996/2010 gesehen.
Für die Durchsetzung von Sanktionen sind im LBA die Abteilungen Betrieb
sowie Technik und Umweltschutz zuständig.
Die Verfahren werden federführend von den Abteilungsjuristen (je ein Volljurist
pro Abteilung) und fachlich von Beamten im gehobenen Dienst bearbeitet.
Hinsichtlich der Personalausstattung wurde eine Personalbedarfsermittlung
eingeleitet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]