[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4261
18. Wahlperiode 09.03.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn,
Dr. Harald Terpe, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/3940 –
Bekämpfung von Obdachlosigkeit, gesundheitlicher Ungleichheit und extremer
Armut in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Gerade im Umgang mit den finanziell Schwachen und sozial Ausgegrenzten
zeigt sich, welchen Sinn für Gerechtigkeit unsere Gesellschaft auszeichnet. Im
Jahr 2013 war jeder fünfte Deutsche von Armut und sozialer Ausgrenzung
bedroht (Mitteilung des Statistischen Bundesamtes, 16. Dezember 2014). Von
Obdachlosigkeit betroffene Menschen werden in der deutschen Gesellschaft
besonders ausgegrenzt und leben in extremer Armut. Sie fallen entweder durch
rechtliche Lücken im Gesundheits- und Sozialsystem oder können formale
Erfordernisse für eine Unterstützung nicht erfüllen. Obdachlose fallen zum Teil
in den Zuständigkeitsbereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII),
ein anderer Teil erhält außerdem Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II). Ein den vielschichtigen Problemen, die mit der
Obdachlosigkeit einhergehen, angemessenes Fallmanagement sucht man in den
Jobcentern jedoch oft vergebens. Die Hilfe zur Arbeitssuche ist nur ein Aspekt der
Bedürfnisse der Obdachlosen, denn sie weisen oftmals vielfältige
Problemlagen auf. Wichtige Aspekte, wie die gesundheitliche Versorgung und erst recht
Prävention, bleiben oft außen vor. Die Unterstützung zur Rückkehr in ein
geregelteres Leben kann so nicht gelingen. Das liegt auch an strukturellen
Problemen, wie beispielsweise bei den Zuständigkeitsfragen oder Datenschutz- und
Datenübermittlung zwischen Jobcenter und Sozialamt. Die regionalen
Unterschiede in der Versorgungsleistung, besonders zwischen Stadt und Land, sind
auch aufgrund einer fehlenden nationalen Strategie gegen extreme Armut groß.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
In Deutschland gibt es ein umfangreiches Hilfesystem zur Verhinderung von
Wohnungsverlusten und zur Überwindung von Wohnungslosigkeit. Es besteht
im Wesentlichen aus drei Säulen:
● Kommunale Fachstellen zur Verhinderung von Wohnungsverlusten,Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 5. März
2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4261 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode● Beratungsstellen, Tagesaufenthalte in Verbindung mit Straßensozialarbeit
und Heime für Wohnungslose,
● kommunale Aufnahmeeinrichtungen zur Notversorgung.
Die Hilfeleistungen für wohnungslose Menschen werden überwiegend nach der
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und den §§ 67 bis 69 SGB XII
(Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) in Kooperation
zwischen Jobcentern, Sozialhilfeträgern und freien Trägern erbracht.
Für die Unterbringung und die soziale, schulische und berufliche Integration von
Straßenkindern und -jugendlichen ist die kommunale öffentliche Jugendhilfe
zuständig. Hilfe und Betreuung werden im Rahmen des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (SBG VIII) über Hilfen zur Erziehung (§§ 27 bis 35),
Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a), Hilfen für
junge Volljährige (§ 41) und die Inobhutnahme (§ 42) gewährt. Im Rahmen der
Jugendsozialarbeit (§ 13) existieren vor allem aufsuchende Angebote sowie
Anlaufstellen für die Grundversorgung, die auch medizinische und psychosoziale
Beratung umfassen.
Für die Bundesregierung haben zunächst präventive Maßnahmen nach den
Sozialgesetzbüchern II, VIII und XII Vorrang, um das Entstehen von
Wohnungslosigkeit und sozialen Problemlagen zu vermeiden. Erforderlich sind dabei
insbesondere bedarfsgerechte Hilfen vor Ort. Die Zuständigkeit für präventive
Hilfsmaßnahmen bei diesen besonderen Problemlagen liegt vor allem bei den
Kommunen, Landkreisen und den Jobcentern. Nach der Übertragung der
sozialen Wohnraumförderung im Rahmen der Föderalismusreform I auf die Länder
sind diese für den sozialen Wohnungsbau, einen weiteren Baustein der
Prävention vor Wohnungsnot, zuständig.
Die Bundesregierung unterstützt gleichwohl seit vielen Jahren die Arbeit der
Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG-W), einer auf
Bundesebene agierenden Arbeitsgemeinschaft der Sozialorganisationen sowie der
privaten und öffentlich-rechtlichen Träger von sozialen Diensten und
Einrichtungen für wohnungslose und von Wohnungsverlust bedrohte Personen.
1. Worin sieht die Bundesregierung die Ursachen von Obdachlosigkeit in
Deutschland?
Die Bundesregierung führt selbst keine Erhebungen zu Ursachen und Ausmaß
von Wohnungslosigkeit in Deutschland durch. Es gibt aber eine Reihe von
Erhebungen und Analysen auf der Landes- oder kommunalen Ebene (etwa in
Nordrhein-Westfalen oder Bayern). In einer Lebenslaufperspektive wird
erkennbar, wie Wohnungslosigkeit durch Friktionen sozialer Netzwerke bedingt
sein kann, wenn z. B. Jugendliche wegen Konflikten das Elternhaus verlassen
oder Personen im mittleren Lebensalter eine Familientrennung zu bewältigen
haben. Wohnungslosigkeit stellt somit in der Regel kein isoliertes Problem in
einer ansonsten unbelasteten Lebenslage dar, sondern kann in vielfältigen
Varianten mit finanziellen, gesundheitlichen, familiären, gesellschaftlichen und
anderen Belastungen verknüpft sein. Für weitere Informationen wird auf den
Vierten Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung verwiesen, der die
Entwicklung der Wohnungslosigkeit in Deutschland anhand von Schätzungen
der BAG-W darstellt.
2. Welche besondere Herausforderungen und Probleme gibt es nach
Erkenntnis der Bundesregierung für das Forschungsfeld Obdachlosigkeit?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4261Die besondere Herausforderung für das Forschungsfeld Obdachlosigkeit besteht
im schwierigen Zugang zur betroffenen Personengruppe. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Welche Probleme sieht die Bundesregierung bezüglich der
Inanspruchnahme von SGB-II- und/oder SGB-XII-Leistungen durch obdachlose
Menschen?
4. Plant die Bundesregierung Maßnahmen gegen die Probleme bei der
Inanspruchnahme von SGB-II- und SGB-XII-Leistungen durch von
Obdachlosigkeit Betroffene?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung sind im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
Leistungen nach dem SGB II durch obdachlose Menschen keine aktuellen
Probleme bekannt.
Auch im Bereich des SGB XII sind der Bundesregierung keine Probleme im
Zusammenhang mit den bundesrechtlichen Voraussetzungen und dem
Leistungsumfang der Hilfen für den benannten Personenkreis bekannt. Vielmehr eröffnet
gerade das SGB XII einen niederschwelligen Zugang zu Sozialleistungen. Denn
die Leistungen der Sozialhilfe sind nicht von einem Antrag abhängig. Sie setzen
vielmehr ein, sobald dem Sozialhilfeträger bekannt wird, dass die
Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen (§ 18 SGB XII). Dies gilt speziell auch für
die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff.
SGB XII), die im Einzelfall auch Hilfen zur Erhaltung und Beschaffung einer
Wohnung umfassen können. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Leistungen
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten
Kapitel des SGB XII, die nur auf Antrag geleistet werden. Soweit es in der Praxis
dennoch zu Problemen bei der Inanspruchnahme der Leistungen nach dem
SGB XII kommt, betrifft dies die Ausführung dieser Hilfen. Hierfür sind die
Länder zuständig (Artikel 83 GG). Ergänzend wird auf die Antworten zu den Fragen
8 und 9 verwiesen.
5. Welche Studien sind der Bundesregierung zu der Inanspruchnahme von
SGB-II-Leistungen durch Obdachlose bekannt, und zu welchem Ergebnis
kommen diese?
Der Bundesregierung sind keine solchen Studien bekannt.
6. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass Obdachlose bzw.
Wohnungslose aufgrund einer oftmals fehlenden festen Anschrift Probleme bei
dem Bezug von SGB-II- und/oder SGB-XII-Leistungen haben können?
Wenn ja, worin sieht sie möglichen, rechtlichen Handlungsbedarf?
Wenn nein, warum nicht?
Die Einschätzung wird seitens der Bundesregierung nicht geteilt.
Nach § 36 Satz 4 SGB II ist der Träger zuständig, in dessen Bereich sich die oder
der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält, wenn ein
gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden kann. Durch diese Regelung wird
Drucksache 18/4261 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodesichergestellt, dass auch obdachlose Menschen ohne feste Anschrift
Arbeitslosengeld II erhalten können.
Auch für Leistungen der Sozialhilfe ist nach § 98 Absatz 1 Satz 1 SGB XII
grundsätzlich der Träger zuständig, in dessen Bereich sich der
Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Dabei ist unerheblich, aus welchem Grund der
Berechtigte anwesend ist, ob er sich an dem betreffenden räumlichen Ort dauerhaft oder
nur vorübergehend, erlaubt oder unerlaubt, in einer eigenen Wohnung,
besuchsweise oder ohne Obdach aufhält.
7. Welche Erfahrungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur
Wirksamkeit aufsuchender Sozialarbeit für obdachlose und wohnungslose
Menschen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine generellen Erfahrungen vor, da
aufsuchende Sozialarbeit der Zuständigkeit der Kommunen und Landkreise obliegt.
Für die Gruppe der jungen obdachlosen Menschen ist festzustellen, dass durch die
besonderen Herausforderungen der Lebensbewältigung und die daraus
resultierenden Verunsicherungen für ihr Leben und ihre Zukunft sowohl lebenswelt- als
auch subjektorientierte Angebote erforderlich sind. Hierzu gehören aufsuchende
Arbeit und gemeinwesensorientierte Angebote in sozialen Brennpunkten.
Häufig wird Jugendarbeit als Teil eines Quartierkonzepts oder Sozialraumkonzepts
in den Kommunen angeboten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 und
die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. zur Situation der Straßenkinder in Deutschland (Bundestagsdrucksache
18/3114) verwiesen.
8. Welche Erfahrungen und/oder Studien gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung mit den bzw. über die Leistungen nach §§ 67, 68, 69 SGB XII für
obdachlose Menschen und Wohnungslose?
Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den
§§ 67 ff. SGB XII kommen insbesondere bei Wohnungslosigkeit oder
drohendem Wohnungsverlust in Betracht. Unzureichende Wohnverhältnisse begründen
allerdings für sich genommen noch keinen Anspruch auf diese Hilfen.
Hinzukommen müssen vielmehr schwierige Lebensverhältnisse und soziale
Ausgrenzung, z. B. infolge langjähriger Alkoholsucht oder Straffälligkeit, die das Leben
des Betroffenen in der Gemeinschaft wesentlich einschränken („soziale
Schwierigkeiten“, vgl. § 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 69
SGB XII), und die der Betroffene aus eigener Kraft oder mit anderen Leistungen
der Sozial- oder Jugendhilfe nicht überwinden kann (gesetzlicher Nachrang, vgl.
§ 67 SGB XII). Diese sozialen Schwierigkeiten müssen derart mit der
(drohenden) Wohnungslosigkeit verbunden sein, dass die Überwindung der
Wohnungslosigkeit zugleich auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert
(vgl. § 1 Absatz 1 DVO zu § 69 SGB XII).
Zu den Hilfen nach §§ 67 ff. gehören auch Maßnahmen zur Erhaltung und
Beschaffung einer Wohnung (§ 68 Absatz 1 Satz 1 SGB XII), vor allem die dafür
erforderliche Beratung und persönliche Unterstützung des Hilfesuchenden (§ 4
Absatz 1 DVO zu § 69 SGB XII). Diese Maßnahmen reichen von der Beratung
und Befähigung des Leistungsberechtigten, sich selbst erfolgreich um eine eigene
Wohnung zu bemühen und sie zu behalten, bis zur Vermittlung einer geeigneten
Wohnung.
Zu den in Frage 8 angesprochenen Erfahrungen mit den genannten Hilfen kann
die Bundesregierung keine eigene Aussage treffen. Denn insoweit zielt die
Frage nicht auf die bundesrechtlichen Vorgaben der §§ 67 ff. SGB XII, die in die
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4261Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers fallen, sondern auf die
Praxiserfahrungen der zuständigen Träger mit diesen Vorschriften. Sie betrifft damit die Ebene
des Verwaltungsvollzugs, für den allein die Länder zuständig sind. Diese führen
die Vorschriften des Achten Kapitels des SGB XII als eigene Angelegenheit aus
(Artikel 83 GG), und bestimmen dabei auch die für die Gewährung dieser Hilfen
zuständigen Träger. Zu den Erfahrungen der zuständigen (Landes-)Behörden
mit der Anwendung der §§ 67 ff. SGB XII liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
Die Bundesregierung hat selbst keine Studien zu den Hilfen nach §§ 67 ff.
SGB XII in Auftrag gegeben. Sie hat jedoch einen Forschungsverbund mit dem
Bewilligungszeitraum 1. September 2001 bis 31. März 2005 zur
Wohnungslosigkeit und Hilfen bei Wohnungslosigkeit mit Bundesmitteln aus dem Etat des
Bundesministerium für Bildung und Forschung gefördert (Forschungsverbund
„Wohnungslosigkeit und Hilfen in Wohnungsnotfällen“ (Hrsg.): Gesamtbericht,
Darmstadt, Oktober 2005). Weitere Untersuchungen zu den genannten Hilfen
und zur Gewährleistungspraxis in den Ländern wurden auf Landes- und
Kommunalebene erstellt.
9. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Probleme bei der
Inanspruchnahme dieser Leistungen?
Und wenn ja, welche?
Im Hinblick auf die Probleme obdachloser Menschen bei der Inanspruchnahme
von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII ergeben sich bei den Leistungen
nach den §§ 67 ff. SGB XII keine Besonderheiten. Es wird auf die Antwort zu
den Fragen 3 und 4 verwiesen.
10. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen es innerhalb
eines halben Jahres nach dem Übergang von der Jugendhilfe zum SGB II
zu drohender oder tatsächlicher Wohnungslosigkeit kam?
11. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um dieses Risiko künftig zu
minimieren?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
12. Bei wie vielen jungen Erwachsenen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung aufgrund eines von dem Jobcenter nicht genehmigten Auszugs
aus dem Elternhaus auf der Grundlage von § 22 Absatz 5 SGB II die
Unterkunftskosten nicht bewilligt (bitte seit 2010 nach Jahren und
Bundesländern gegliedert auflisten)?
Die Fragen 10 bis 12 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen dazu keine statistischen Angaben vor. Für die
Erbringung des Arbeitslosengeldes II, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und
Heizung erbracht wird, sind die kommunalen Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständig, die der Landesaufsicht unterliegen.
13. Welche Studien und Informationen liegen der Bundesregierung vor, die
darauf hinweisen, dass durch die besondere Einschränkung der
Wohnortwahl für junge Erwachsene nach § 22 Absatz 5 SGB II junge Erwachsene
obdachlos oder wohnungslos werden, und plant die Bundesregierung
Maßnahmen gegen diese Entwicklung?
Drucksache 18/4261 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeWenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen keine diesbezüglichen Informationen vor.
In Zusammenhang mit der Fragestellung ist darauf hinzuweisen, dass die
Regelung des § 22 Absatz 5 SGB II keine Einschränkung der Wohnortwahl bedeutet.
Die Regelung dient vielmehr der Vermeidung von Kosten, die der Allgemeinheit
durch nicht erforderliche Umzüge entstehen würden. Wer erstmals eine eigene
Wohnung beziehen möchte, kann dies entweder in den in § 22 Absatz 5 Satz 2
SGB II genannten Fällen oder durch Einsatz eigener finanzieller Mittel tun.
14. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Indizien oder Studien, die
darauf hinweisen, dass ein Teil der von Sanktionen nach dem § 31 SGB II
Betroffenen wohnungslos werden, und plant die Bundesregierung
Gegenmaßnahmen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
15. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Indizien oder Studien, die
darauf hinweisen, dass ein Teil der jungen Erwachsenen, die von den
besonderen Sanktionen für unter 25-Jährige nach § 31a Absatz 2 SGB II
betroffen sind, wohnungslos werden, und plant die Bundesregierung
Gegenmaßnahmen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
16. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Indizien oder Studien, die
darauf hinweisen, dass ein Teil der jungen Erwachsenen, die von der
vollständigen Streichung des Arbeitslosengeldes II nach § 31a Absatz 2 Satz 2
SGB II betroffen sind, wohnungslos werden, und plant die
Bundesregierung Maßnahmen dagegen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 14 bis 16 werden gemeinsam beantwortet.
Zu den Bedingungen, unter denen Wohnungslosigkeit aufgrund von Sanktionen
in der Grundsicherung für Arbeitsuchende eintreten kann, hat die
Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/11459 zu Frage 9 Stellung genommen. Hierauf wird
Bezug genommen.
Die Weiterentwicklung des Sanktionenrechts war auch Gegenstand der
Beratung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Rechtsvereinfachung in der
Grundsicherung für Arbeitsuchende und wird im Koalitionsvertrag aufgegriffen. Die
Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung hierzu ist noch nicht
abgeschlossen.
17. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Wege
insbesondere Jugendlicher und junger Erwachsener in die Obdachlosigkeit jenseits
der Regelungen im SGB II?
Nach empirischen Befunden des Deutschen Jugendinstituts e. V. geraten
insbesondere Jugendliche in die Obdachlosigkeit, die folgende individuelle
Gefährdungspotenziale aufweisen: Bildungsbenachteiligung wie fehlender Schul- und/
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4261oder Berufsabschluss, Suchthintergrund, fehlende soziale Kompetenzen,
unsichererer Aufenthaltsstatus, schwierige familiäre Rahmenbedingungen, häufig
auch verbunden mit Missbrauchserfahrungen und teils nicht diagnostizierten
psychischen Erkrankungen. Als strukturelle Ausgrenzungsrisiken gelten
Langzeitarbeitslosigkeit, Abbrüche von Ausbildung und Maßnahmen sowie
Exklusion im Anschluss an eine Haftentlassung. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zur Situation
der Straßenkinder in Deutschland (Bundestagsdrucksache 18/3114) verwiesen.
18. Wie viele dieser jungen Menschen lebten zuvor in Einrichtungen der
Jugendhilfe bzw. wurden von der Jugendhilfe betreut, und wie viele werden
aus Krankenhäusern auf die Straße entlassen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
19. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die jährlichen
Zuschussmittel und Fördermittel von Bund, Ländern und Kommunen,
welche den Trägern von Einrichtungen der Kältenothilfe und/oder
Wohnungslosenhilfe seit dem Jahr 2008 bereitgestellt wurden (bitte nach Jahren
sowie nach Bundesmitteln, Ländermitteln – nach Bundesländern – und
kommunalen Mitteln aufschlüsseln)?
Die folgende tabellarische Übersicht listet Zuwendungen aus Mitteln des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf, die dem Zuwendungsempfänger
Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (BAG W) als
Projektförderung zur Verfügung gestellt wurden. Die Projektarbeit der BAG W, die mit
den Zuwendungen gefördert werden soll, umfasst dabei folgende
unterschiedliche Projektbereiche:
– Fach- und sozialpolitische Maßnahmen,
– Fachtagungen,
– Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
– Publikationen sowie
– Internationale Kooperation.
Jahr der
Bewilligung
Projektbezeichnung
Gesamtausgaben
Projekt (€)
Bewilligung
des BMAS
(€)
Bemerkungen
2008
Förderung der Integration, Bundesprojekte Wohnungsloser
Menschen
408 196,00 243 000,00
2009
Bundestagung „Wohnungslosenhilfe mehr als ein Dach
über den Kopf“
140 789,00 7 000,00
davon
500,00 €
in 2010
2009 BAG-W-Programm 2009 (diverse Projekte) 403 585,00 284 000,00
2010 BAG-W-Programm 2010 (diverse Projekte) 439 855,18 257 000,00
2011 Bundestagung „Hilfen für Menschen in Wohnungsnot …“ 126 265,00 7 000,00
2011 BAG-W-Programm 2011 (diverse Projekte) 417 499,19 257 000,00
2012 BAG-W-Programm 2012 (diverse Projekte) 432 178,48 273 000,00
2013 BAG-W-Programm 2013 (diverse Projekte) 434 840,50 272 000,00
Drucksache 18/4261 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fördert(e)
zudem
● die Wohnungslosenhilfeeinrichtung Lörrach in den Jahren 2014 und 2015
mit jeweils 25 000 Euro (bei Gesamtausgaben des Projektes in Höhe von
42 475 Euro); Zuwendungsempfänger war bzw. ist AGJ Freiburg sowie
● Projekte für Straßenkinder und -jugendliche im Rahmen des
Innovationsfonds „Eigenständige Jugendpolitik“, Handlungsfeld Jugendsozialarbeit. Die
vier Modellvorhaben werden für zwei Jahre (2015 und 2016) auf der
Grundlage von § 83 SGB VIII und mit einem Fördervolumen von 200 000 Euro pro
Jahr gefördert. Im Übrigen wird auf die Antwort auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. zur Situation der Straßenkinder in Deutschland auf
Bundestagsdrucksache 18/3114, verwiesen.
Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse über die
Bereitstellung von Landes- oder kommunalen Mitteln für Kältenothilfen und/oder
Wohnungslosenhilfe vor.
20. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Konditionalisierungen
von derartigen Mitteln dahingehend, dass nichtdeutsche EU-Bürgerinnen
und EU-Bürger in Notunterkünften und/oder Einrichtungen der
Wohnungslosenhilfe nicht aufgenommen werden dürften?
Mit den in der Antwort zu Frage 19 aufgeführten Zuwendungen auf
Bundesebene ist keine Bedingung verbunden, dass nichtdeutsche EU-Bürgerinnen und
EU-Bürger in Notunterkünften und/oder Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe
nicht aufgenommen werden dürften.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse hierzu vor.
21. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die Forderungen an die
Bundesregierung im Aufruf der Bundesarbeitsgemeinschaft
Wohnungslosenhilfe e. V. vom April 2014 zu einer „Nationalen Strategie zur
Überwindung von Wohnungsnot und Armut in Deutschland“?
Zur Forderung nach einer „Nationalen Strategie zur Überwindung von
Wohnungsnot und Armut in Deutschland“ hat sich die Bundesregierung keine
Meinung gebildet. Die Bundesregierung unterstützt seit vielen Jahren die Arbeit der
BAG-W, einer auf Bundesebene agierenden Arbeitsgemeinschaft der
Sozialorganisationen sowie der privaten und öffentlich-rechtlichen Träger von
sozialen Diensten und Einrichtungen für wohnungslose und von Wohnungsverlust
bedrohte Personen. Die BAG-W ist Mitglied im Beraterkreis des Fünften
Armuts- und Reichtumsberichts der Bundesregierung und bringt sich aktiv mit
ihren Forderungen in den Erstellungsprozess des Berichtes ein.
2013 Bundestagung 129 215,00 10 000,00
2014 BAG-W-Programm 2014 (diverse Projekte) 466 107,78 275 000,00
2015 Bundestagung „Solidarität statt Konkurrenz“ 145 400,00 15 000,00 beantragt
2015 BAG-W-Programm 2015 (diverse Projekte) 459 430,50 287 000,00 bewilligt
Jahr der
Bewilligung
Projektbezeichnung
Gesamtausgaben
Projekt (€)
Bewilligung
des BMAS
(€)
Bemerkungen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/426122. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus dem Vorgehen der europäischen Länder Norwegen und Finnland,
trotz der Zuständigkeit und starken Autonomie ihrer Kommunen, den
Kampf gegen Wohnungslosigkeit mit nationalen Programmen gegen
Armut und Wohnungslosigkeit zu unterstützen, und plant die
Bundesregierung ein ähnliches Vorgehen?
Wenn ja, wann und wie?
Wenn nein, warum nicht?
Die norwegischen und finnischen Staats- und Organisationsstrukturen lassen
sich nicht auf das föderale System der Bundesrepublik und die daraus folgenden
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zusammenarbeit zwischen Bund,
Länder und Kommunen übertragen. Die Bundesregierung plant kein
Bundesprogramm gegen Wohnungslosigkeit. Ein solches Programm läge in der
Zuständigkeit der Länder und Kommunen (vgl. hierzu auch die Vorbemerkung).
Allerdings erfolgt ab Mitte 2015 eine Unterstützung durch den Europäischen
Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (EHAP). Es wird auf
die Antworten zu den Fragen 19 und 41 ff. verwiesen.
23. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Obdachlosigkeit und zu
extremer Armut bei EU-Bürgern innerhalb Deutschlands (wenn
Informationen vorhanden sind, bitte nach Nationalitäten und Bundesländern
gegliedert auflisten; sofern möglich, bitte eine gesonderte Darstellung für
Familien mit Kindern unter zwölf Jahren)?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse zur Obdachlosigkeit
und extremen Armut von EU-Bürgern innerhalb Deutschlands vor.
Zur Beantwortung der Frage kann deshalb hilfsweise nur auf die Statistik der
Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslose e. V. verwiesen werden, die im
Statistikbericht 2012 einen Anteil von 6,8 Prozent der Wohnungslosen als EU-
Ausländer ausweist.
24. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den
Gesundheitszustand wohnungsloser und obdachloser Menschen (bitte nach Geschlecht
und unterschiedlichen Altersgruppen aufschlüsseln)?
Falls keine Erkenntnisse vorliegen, welche Maßnahmen will die
Bundesregierung ergreifen, um zu aussagekräftigen Informationen zu gelangen?
Zu diesem Thema liegen einige – zum Teil bereits ältere – epidemiologische
Studien vor, die zu diesem Thema Informationen liefern können. Die Fallzahlen
sind dabei in aller Regel klein, die Repräsentativität ist meist eingeschränkt.
Übereinstimmend weisen diese Untersuchungen auf eine schlechte
gesundheitliche Lage von Obdachlosen hin, die durch eine hohe Prävalenz psychischer
Erkrankungen sowie einem Zusammentreffen verschiedener körperlicher
Erkrankungen, Verletzungen, schlechter Zahngesundheit etc. geprägt ist.
25. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
nichtkrankenversicherten Wohnungslosen?
26. Aus welchen Gründen sind obdachlose Menschen nach den Erkenntnissen
der Bundesregierung nicht krankenversichert?
Sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf?
Drucksache 18/4261 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeWenn ja, welchen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 25 und 26 werden gemeinsam beantwortet.
Zur Zahl der nichtkrankenversicherten Wohnungslosen liegen der
Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor.
Obdachlose Menschen, die ihren ständigen Aufenthaltsort in Deutschland
haben, haben grundsätzlich Zugang zu einer Absicherung im Krankheitsfall, und
zwar je nach Zuordnung entweder im System der gesetzlichen oder privaten
Krankenversicherung oder über den Anspruch auf Krankenhilfe nach dem
SGB XII. Erwerbsfähige Obdachlose, die Arbeitslosengeld II erhalten, sind
aufgrund des Leistungsbezugs gesetzlich krankenversichert, wenn sie zuletzt
gesetzlich krankenversichert waren; andernfalls unterliegen sie der
Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung. In diesem Fall ist die Prämienhöhe
gesetzlich begrenzt und wird vom zuständigen Träger im erforderlichen Umfang
übernommen. Für nicht erwerbsfähige Obdachlose sowie für Obdachlose, die
keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, besteht entweder bei
Bedürftigkeit ein Anspruch auf Krankenhilfe nach dem SGB XII oder sie unterliegen
der (nachrangigen) Versicherungspflicht für Personen ohne anderweitigen
Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall in der gesetzlichen
Krankenversicherung (§ 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V)
oder der Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung. Bei
nachgewiesener Bedürftigkeit werden auch hier die Beiträge zur gesetzlichen oder
privaten Krankenversicherung im erforderlichen Umfang übernommen.
Die Mitgliedschaft der nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V
Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf
Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Anders als bei allen anderen Gruppen von
Versicherungspflichtigen in der GKV gibt es für diesen Personenkreis jedoch
keine meldepflichtigen Stellen, die die Betroffenen ab dem ersten Tag der
Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden und Beiträge
für sie abführen. Die (nachrangig) Versicherungspflichtigen müssen diese
Meldung selbst vornehmen bzw. die fehlende Absicherung im Krankheitsfall der
Krankenkasse anzeigen. Ohne eine entsprechende Meldung bzw. Anzeige haben
die Krankenkassen in aller Regel keine Möglichkeit, die (nachrangige)
Versicherungspflicht abschließend festzustellen.
Vor diesem Hintergrund ist durch das Gesetz zur Beseitigung sozialer
Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15. Juli 2013 mit
§ 188 Absatz 4 SGB V eine Regelung zur einfacheren und lückenlosen
Fortsetzung der Mitgliedschaft in der GKV geschaffen worden. Die Neuregelung
ordnet im Falle der Beendigung einer Versicherungspflicht oder einer
Familienversicherung die Fortsetzung der Versicherung im Status eines freiwilligen
Mitglieds kraft Gesetzes bei der bisherigen Krankenkasse an
(Anschlussversicherung). Die Anschlussversicherung gewährleistet damit, dass das rechtliche Band
zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse (zunächst) bestehen bleibt
und der weitere versicherungs- und beitragsrechtliche Status zeitnah durch die
jeweilige Krankenkasse geklärt werden kann.
27. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass Obdachlose vom
„Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der
Krankenversicherung“ faktisch nicht profitiert haben, und sieht sie einen
generellen Bedarf spezifischer Sonderregelungen zur medizinischen
Versorgung obdachloser Menschen?
Falls ja, welchen?
Falls nein, warum nicht?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4261Das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der
Krankenversicherung, das u. a. auf die Gruppe der (nachrangig)
Versicherungspflichtigen ausgerichtet war, die sich bislang noch nicht bei einer Krankenkasse
zur Feststellung ihrer Mitgliedschaft gemeldet haben, hat dazu geführt, dass eine
große Zahl von Menschen ihren Krankenversicherungsschutz in Anspruch
genommen haben und hat ihnen die Befreiung von erheblichen Beitragsschulden
gebracht. Mit Stand August 2014 waren es rund 55 000 Menschen, die einen
Beitragsschuldenerlass erhalten haben. Zahlreichen Krankenkassenmitgliedern
(Anzahl statistisch nicht ausgewertet) wurden zudem erhöhte Säumniszuschläge
in Höhe von insgesamt 909,4 Mio. Euro erlassen.
Wie hoch der Anteil der Obdachlosen unter diesen Menschen ist, ist statistisch
nicht belegt. Die Bundesregierung geht jedoch davon aus, dass sich mit der
gesetzlichen Neuregelung zur sogenannten Anschlussversicherung
Versicherungslücken künftig wirksam vermeiden lassen und dadurch auch die Zahl der
Personen, die ihre gesetzlichen Möglichkeiten eines Zugangs zur
Krankenversicherung nicht wahrnehmen, weiter zurückgehen wird.
Der Bundesregierung liegen keine Angaben darüber vor, wie viele obdachlose
Menschen die in Frage 26 erläuterten Zugangsmöglichkeiten zur Absicherung
im Krankheitsfall bislang noch nicht wahrgenommen haben.
28. Wo und in welchem Umfang existieren nach Kenntnis der
Bundesregierung mobile aufsuchende medizinische Dienste zur Versorgung
wohnungsloser Menschen, und wie werden sie finanziert?
29. In welchen Bundesländern existieren nach Kenntnis der Bundesregierung
besondere Versorgungkonzepte und Finanzierungsvereinbarungen zur
gesundheitlichen Versorgung Wohnungsloser in Zusammenarbeit von
Krankenkassen, Ärzteorganisationen und kommunalen Spitzenverbänden?
Die Fragen 28 und 29 werden gemeinsam beantwortet.
Hinsichtlich der Möglichkeiten für obdachlose Menschen, Zugang zur
gesundheitlichen Versorgung zu gelangen, wird auf die Antworten zu den Fragen
25 bis 27 verwiesen. Darüber hinaus obliegt die Versorgung obdachloser
Menschen den Kommunen, u. a. durch ihren öffentlichen Gesundheitsdienst. Der
Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie und in welchem
Umfang Kommunen hier spezielle Angebote organisieren und wie diese im
Einzelnen finanziert werden.
30. Wo und in welchem Umfang existieren nach Kenntnis der
Bundesregierung besondere Versorgungs- und Pflegearrangements für den
Personenkreis älterer psychisch und suchtkranker Wohnungsloser?
Informationen über besondere Versorgungs- und Pflegearrangements für ältere
psychisch oder suchterkrankte Wohnungslose liegen der Bundesregierung nicht
vor. Zur Versorgung älterer drogenabhängiger Personen in Deutschland liegen
Informationen aus dem von der Europäischen Union geförderten und vom
Bundesministerium für Gesundheit kofinanzierten Forschungsprojekt „Senior Drug
Dependents and Care Structures“ (
www.sddcare.eu) vor. Ein Bestandteil der
Ergebnisse dieser Studie sind die Veröffentlichungen „Wohnen und Sucht.
Wohnformen für Drogenabhängige und Soziale Arbeit“ sowie „Opiatabhängigkeit im
Alter – mögliche Wohnversorgungskonzepte an der Schnittstelle zwischen Sucht-
und Altenhilfe“ aus dem Jahr 2010. Im Rahmen dieses Projekts wurden auch
konkrete Good Practice Beispiele aus Deutschland gesammelt (abrufbar unter:
www.sddcare.eu/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog
Drucksache 18/4261 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode&id=43). Eine Kombination von Versorgungs- und Pflegearrangements bieten
beispielsweise Einrichtungen wie „Betreutes Wohnen 40+“ von Condrobs e. V.
in München und „Zuhause im Kiez gGmbH“ in Berlin an.
31. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus aktuell
vorliegenden Studien, die eine hohe Belastung von wohnungslosen Menschen mit
psychischen Erkrankungen und/oder Abhängigkeitserkrankungen
beschreiben?
Falls keine Konsequenzen geplant sind, warum nicht?
Konsequenzen aus aktuell vorliegenden Studien betreffen die Ebene des
Verwaltungsvollzugs, für den – wie in der Antwort zu Frage 8 ausgeführt – allein die
Länder zuständig sind. Es liegen bereits Empfehlungen zum Umgang mit der
hohen Belastung von wohnungslosen Menschen mit psychischen oder
Suchterkrankungen vor (z. B. „Hilfen für suchtkranke Menschen in besonderen
sozialen Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII, zur teilhabeorientierten Kooperation
von Suchthilfe und Wohnungsnotfallhilfe“, Liga der Freien Wohlfahrtspflege
Baden-Württemberg 2011 sowie „Zugänge zu gesundheitlichen Hilfen für
wohnungslose Menschen verbessern. Empfehlungen des Deutschen Vereins für eine
Kooperation sozialer und gesundheitsbezogener Hilfen“, 2014).
32. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Menschen ohne Wohnung
unter psychischen Krankheiten und unter einer Suchterkrankung leiden, und
welche Maßnahmen plant die Bundesregierung konkret, um Länder und
Kommunen dabei zu unterstützen, diesen medizinischen Notstand so
adäquat zu bekämpfen, dass die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
auch für diese Menschen ermöglicht wird?
Die Problemlagen psychische bzw. Suchterkrankungen und Wohnungslosigkeit
können sich in einem komplexen Zusammenspiel wechselseitig beeinflussen.
Auch wenn Schätzungen zur Häufigkeit von psychischen und
Suchterkrankungen bei Wohnungslosen generell schwierig sind, ist davon auszugehen, dass die
Prävalenz in dieser besonderen Personengruppe höher ist als in der
Allgemeinbevölkerung. Bestätigt wurde dies bislang in – allerdings auf den Großraum
München begrenzten – Studien aus den Jahren 1996 („Fichter-Studie“) und 2014
(„SEEWOLF-Studie „Seelische Erkrankungsrate in den Einrichtungen der
Wohnungslosenhilfe im Großraum München“). Beide Studien kamen auf nahezu
identische Zahlen für die Lebenszeitprävalenz (über 90 Prozent) bzw. 1-Monats-
Prävalenz (über 70 Prozent) für eine oder mehrere psychiatrische Erkrankungen.
Zu Suchterkrankungen bei Wohnungslosen liegen der Bundesregierung
außerdem weitere für bestimmte Regionen erhobene Prävalenzen vor, die im Rahmen
des Projekts „Zieloffene Suchtarbeit mit alkoholabhängigen Wohnungslosen
(Projekt „WALK“) zusammengetragen wurden (siehe
www.kontrolliertes-trinken.
de/kontrolliertes-trinken/de/12/2/fachkraefte/wohnungslosenhilfe.aspx).
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 35 verwiesen.
33. Wie viele Wohnungslose, die unter psychischen Krankheiten und unter
einer Suchterkrankung leiden, waren nach Kenntnis der Bundesregierung
zuvor inhaftiert?
Sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf?
Wenn ja, welchen?
Wenn nein, warum nicht?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4261Falls keine Erkenntnisse vorliegen, welche Maßnahmen will die
Bundesregierung ergreifen, um zu aussagekräftigen Informationen zu gelangen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zur Anzahl von
Wohnungslosen, die unter psychischen Krankheiten und unter einer Suchterkrankung leiden
und zuvor inhaftiert waren, vor.
Unabhängig von der Frage, welche Anlässe einer Inhaftierung hier konkret
umfasst sein sollen (etwa Freiheitsstrafen, Jugendstrafen, Sicherungsverwahrung,
Abschiebungshaft, Untersuchungshaft, Strafarrest und auch Zivilhaft), ist die
Erlangung aussagekräftiger Informationen zu psychischen Krankheiten und
Suchterkrankungen in Haft mangels einer entsprechend zuverlässigen
Diagnostik der Inhaftierten kaum möglich und würde zumindest bei kurzen
Freiheitsstrafen, Ersatzfreiheitsstrafen oder vergleichbaren Sanktionen einen Eingriff in
das Persönlichkeitsrecht darstellen, der bei den genannten kurzen Haftfällen in
der Regel nicht verhältnismäßig wäre. Zudem lassen sich nicht alle psychischen
Krankheiten ohne weiteres im Anstaltsalltag erkennen.
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, in diesem Bereich Maßnahmen zu
treffen. Für eine entsprechende erweiterte Datenerhebung im Justizvollzug wären
vielmehr die Länder zuständig, denen die Gesetzgebungskompetenz für den
Straf-, Untersuchungshaft- und Sicherungsverwahrungsvollzug obliegt; dies gilt
auch für die Durchführung und Gestaltung des Vollzuges.
34. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die an Metropolen
angrenzenden Landgemeinden in die Versorgung wohnungsloser Menschen
nur schwer einzubinden sind?
Wenn ja, warum ist dies nach Ansicht der Bundesregierung der Fall, und
wenn nein, warum nicht?
Welche Überlegungen sind der Bundesregierung bekannt, das Stadt-Land-
Gefälle bei der Versorgung wohnungsloser Menschen zu entzerren?
Der Bundesregierung liegen zu der Frage, ob die an Metropolen angrenzenden
Landgemeinden in die Versorgung wohnungsloser Menschen nur schwer
einzubinden sind, keine Erkenntnisse vor. Diese Frage kann nur auf kommunaler
Ebene beantwortet werden.
35. Gibt es Überlegungen der Bundesregierung, den hohen Prävalenzzahlen
für somatische, aber insbesondere auch seelische Erkrankungen, auf die
verschiedene Studien hinweisen (vgl. z. B. SEEWOLF-Studie der LMU
München), durch eine entsprechende Ausgestaltung der ambulanten und/
oder stationären Hilfen entgegenzutreten?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung plant diesbezüglich keine speziellen Maßnahmen, da nach
den bundesrechtlichen Regelungen des SGB V sowie auch des SGB XII keine
rechtlichen Hindernisse bei der Inanspruchnahme der notwendigen ambulanten
wie auch stationären Hilfen bestehen. Hemmnisse im Zugang zu
weitergehenden Hilfen bestehen eher darin, dass die Betroffenen die zur Verfügung
stehenden Hilfen ablehnen oder ignorieren. Daher ist es erforderlich, therapeutischen
Kontakt durch aufsuchende Gesprächsangebote vor Ort zu bahnen, dabei die
Motivation und Bindungsfähigkeit der betroffenen Menschen zu fördern und im
Bedarfsfall die Vermittlung in weitergehende Hilfs- und
Unterstützungsangebote zu koordinieren. Hier tragen die Kommunen u. a. mit ihrem öffentlichen
Gesundheitsdienst und den in der Regel dort angesiedelten
Sozialpsychiatrischen Diensten eine besondere Verantwortung.
Drucksache 18/4261 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode36. Werden mit dem geplanten Bundesteilhabegesetz ambulante und
stationäre Versorgungsstrukturen in der Wohnungslosenhilfe verändert, und
lässt sich aus Sicht der Bundesregierung absehen, wie diese Hilfen
zukünftig gestaltet sein werden?
37. Wie soll der Zugang zum Hilfesystem für Menschen mit besonderen
sozialen Schwierigkeiten zu rehabilitativen oder auch längerfristigen
Maßnahmen gesichert werden, die einer umfassenderen Unterstützung
aufgrund einer seelischen Erkrankung oder einer Suchterkrankung bedürfen?
38. Wird die Bundesregierung die Anliegen der Wohnungslosenhilfe im
Gestaltungsprozess des Bundesteilhabegesetzes berücksichtigen?
Wenn ja, in welcher Weise?
Wenn mein, warum nicht?
Die Fragen 36 bis 38 werden gemeinsam beantwortet.
In der Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz erörtern die Verbände der Menschen
mit Behinderungen, die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange
behinderter Menschen, die Träger der freien Wohlfahrtspflege, die Konferenz der
Fachverbände für Menschen mit Behinderungen, die Werkstätten für Menschen
mit Behinderungen und ihre Werkstatträte, die Länder, die Kommunalen
Spitzenverbände, die überörtlichen Sozialhilfeträger, die Sozialversicherungsträger
und die Sozialpartner mit der Bundesregierung unter Zugrundelegung der im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD genannten Vorgaben die
Kernpunkte der Reform auf hochrangiger Ebene. Der Beteiligungsprozess soll im
April 2015 abgeschlossen und umfassend dokumentiert werden.
Zwischenergebnisse werden fortlaufend auf der Internetpräsenz
www.gemeinsam-einfach-
machen.de veröffentlicht. Die Teilnehmer der Arbeitsgruppe haben Fragen der
Wohnungslosenhilfe bisher nicht in die Tagesordnung aufgenommen.
39. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die
sozialpädagogische und medizinische Versorgung von Obdachlosen in den Kommunen,
und welche Träger bieten eine 24-Stundenbetreuung an?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
40. In welchem Maße und mit welchem Ergebnis wird in Deutschland die
Möglichkeit, 20 Prozent des ESF-Topfes zur Armutsbekämpfung zu
verwenden, genutzt?
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 gibt vor, dass mindestens
20 Prozent der insgesamt zur Verfügung stehenden ESF-Mittel eines
Mitgliedstaates für das thematische Ziel „Förderung der sozialen Inklusion und
Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung“ einzusetzen sind. Die
Bedeutung des thematischen Ziels ist in den deutschen Operationellen Programmen
des ESF traditionell hoch. Dies wird auch für den Förderzeitraum 2014 bis 2020
gelten. Die vorgegebene 20-Prozent-Quote wird in allen deutschen Programmen
erreicht, häufig wird sie deutlich überschritten. Geplant ist, insgesamt in
Deutschland rund 33,1 Prozent der ESF-Mittel (= rund 2,4 Mrd. Euro) für das
thematische Ziel aufzuwenden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/4261Im Operationellen Programm des Bundes sollen rund 38,1 Prozent der ESF-
Mittel (= rund 1 Mrd. Euro) in Maßnahmen zur sozialen Eingliederung und
Bekämpfung der Armut und jeglicher Diskriminierung fließen. Diesem Thema
wird somit im Gesamtkontext der ESF-Bundesförderung der größte Stellenwert
beigemessen. Schwerpunkte bilden die nachhaltige Integration von
Langzeitarbeitslosen und Personen mit Migrationshintergrund in den Arbeitsmarkt sowie
die Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung und (Aus-)Bildung für
bildungs- und arbeitsmarktferne Personen unter 27 Jahre.
41. Liegt eine Genehmigung der Europäischen Kommission für das
Operationelle Programm für die Projektförderung aus dem EHAP (Europäischer
Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen) vor, das,
laut Antwort auf die Schriftliche Frage 94 des Abgeordneten Dr. Wolfgang
Strengmann-Kuhn auf Bundestagsdrucksache 18/2481 im September 2014
eingereicht wurde?
a) Wenn ja, wie ist der Arbeitsstand bei der Realisierung?
b) Wenn ja, welche Projekte und Kommunen erhalten die Unterstützung
für welche Maßnahmen zur Verbesserung von zielgruppen- und
geschlechtsspezifischen Angeboten im Kampf gegen die
Obdachlosigkeit (bitte nach Bundesländern auflisten)?
c) Wenn nein, warum nicht, und welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung daraus?
d) Wenn nein, wann erwartet die Bundesregierung die Genehmigung?
Das Operationelle Programm für den EHAP ist durch die europäische
Kommission in der letzten Februarwoche genehmigt worden. Auf Basis des
Operationellen Programms wird nun die Förderrichtlinie erarbeitet. Erst nach
Veröffentlichung der Förderrichtlinie können Projektanträge eingereicht werden.
42. In welchem Umfang wird nach Auffassung der Bundesregierung die
Umsetzung des EHAP dazu beitragen, dass weniger Menschen in
Deutschland von extremer Armut betroffen sind?
Im Fokus der EHAP-Förderung steht die Vermittlung der Betroffenen an
Angebote des regulären Hilfesystems. Somit kommt dem EHAP eine
Brückenfunktion zu. Deshalb können für den EHAP keine Aussagen über den Umfang
getroffen werden. Allerdings wird der EHAP einen Beitrag dazu leisten, die
soziale Eingliederung von wohnungslosen oder von Wohnungslosigkeit bedrohten
Personen zu unterstützen.
43. Welche Zielwerte und Ergebnisindikatoren sind für die Umsetzung des
EHAP in Deutschland vorgesehen?
Durch die zielgerichtete und personenbezogenen Begleitung und Beratung der
wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen soll eine
Vermittlung an bestehende Hilfesysteme erreicht werden. Ergebnisindikator ist die
Zahl der beratenen wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit bedrohten
Personen. 70 Prozent der Beratenen sollen an das bestehende Hilfesystem vermittelt
werden.
Drucksache 18/4261 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode44. Ist es zutreffend, dass die organisatorische, fachliche und/oder personelle
Zuständigkeit für dieses Operationelle Programm innerhalb des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales während der Erarbeitung geändert
wurde?
Wenn ja, was ist der Hintergrund für diese Änderung im laufenden
Prozess?
Die organisatorische, fachliche und personelle Zuständigkeit für dieses
Operationelle Programm liegt unverändert im Bundesministerium für Arbeit und
Soziales, Referat VIGruEF 2 „ESF Programmumsetzung, EHAP
Verwaltungsbehörde“.
45. Welche weiteren Initiativen plant die Bundesregierung im Kampf gegen
Obdachlosigkeit im Jahr 2015 – neben der ständigen Armutsbekämpfung
in Form von Förderung der Integration Erwerbsfähiger in den
Arbeitsmarkt, der Mietpreisbremse und der geplanten Reform des Wohngeldes?
Die Bundesregierung sieht den EHAP als gutes zusätzliches Instrument an, im
Kampf gegen Obdachlosigkeit voran zu kommen. Daneben sind keine weiteren
Initiativen geplant.
46. Plant die Bundesregierung weitere Maßnahmen, um Länder und
Kommunen bei der Schaffung verstetigter Hilfsangebote für obdachlose
Menschen zu unterstützen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Da die Ausgestaltung der Hilfsangebote für obdachlose Menschen in der
Zuständigkeit der Länder und Kommunen liegt, plant die Bundesregierung hier
keine weiteren Maßnahmen.
47. Hat die Bundesregierung die Absicht, die Lage der besonders von
Obdachlosigkeit bedrohten Gruppe der unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlinge zu verbessern?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
Unbegleitete Minderjährige stellen eine der am meisten schutzbedürftigen
Personengruppen überhaupt dar; daher ist 2005 eine gesetzliche Verpflichtung der
Jugendämter zur Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in das
SGB III – Kinder- und Jugendhilfe – eingeführt worden. In Deutschland sind
daher flächendeckende Aufnahmestrukturen entwickelt worden. Unbegleitete
ausländische Minderjährige sind in Deutschland somit nicht von
Obdachlosigkeit bedroht.
Zentrales Anliegen der Bundesregierung ist es, dass die Unterbringung
unbegleiteter Minderjährige dem Kindeswohl und deren Bedarfen entspricht und sie
kind- bzw. jugendgerecht versorgt, betreut und unterstützt werden. Angesichts
der Überbelastungen einzelner Kommunen sind diese Voraussetzungen derzeit
nicht überall erfüllbar. Deshalb entwickeln Bund und Länder derzeit ein am
Kindeswohl und dem besonderen Schutzbedürfnis von unbegleiteten ausländischen
Minderjährigen ausgerichtetes Verteilungsverfahren, das zeitnah eine kind- und
jugendgerechte, bundesweite Unterbringung von Kindern und Jugendlichen
ermöglichen soll, die unbegleitet nach Deutschland einreisen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/426148. Wird die Bundesregierung im Rahmen des nächsten Nationalen
Reformprogramms den Kampf gegen extreme Armut in Deutschland verstärken?
Wenn ja, mit welchen Zielen und Maßnahmen?
Wenn nein, warum nicht?
In ihren Nationalen Reformprogrammen berichten die EU-Mitgliedstaaten
insbesondere über die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates
der Europäischen Union sowie über ihre Fortschritte bei der Europa-2020-
Strategie für Wachstum und Beschäftigung. Zu den EU-2020-Kernzielen gehört
auch die „Soziale Eingliederung vor allem durch die Verminderung von Armut“.
Die Bundesregierung wird vor diesem Hintergrund wie in den vergangenen
Jahren auch im Nationalen Reformprogramm 2015 zu Maßnahmen berichten, die
zur Verringerung von Armut beitragen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]