Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkassen
der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Nicole Maisch, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Lisa Paus, Christian Kühn (Tübingen), Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Tobias Lindner, Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Seit einigen Jahren lösen Bausparkassen die Bausparverträge ihrer Kundinnen und Kunden, deren Sparguthaben die Bausparsumme erreicht hat, einseitig auf. Nunmehr sprechen 13 der 20 deutschen Bausparkassen ihren Kundinnen und Kunden selbst dann die Kündigung aus, wenn die vertraglich vereinbarte Bausparsumme noch nicht vollständig angespart wurde (vgl. „DIE WELT“ vom 26. Januar 2015, Seite 13). Bausparkassen berufen sich darauf, dass ihnen ein ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 489 des Bürgerlichen Gesetzbuches zustehe, wenn Kundinnen und Kunden das angebotene Darlehen zehn Jahre nach Zuteilungsreife nicht in Anspruch genommen haben. Diese Rechtsauffassung ist indes umstritten. Bei den Bausparverträgen handelt es sich um solche, die vor vielen Jahren abgeschlossen wurden und hohe Zinssätze von bis zu 4 Prozent bieten. Als Grund und Rechtfertigung für die Kündigung dieser Verträge führen Bausparkassen die Niedrigzinsphase an, die alle Finanzdienstleister und damit auch sie zum Handeln zwinge.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
In welcher Weise hat sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit der Kündigung von zuteilungsreifen Bausparverträgen, bei denen die Bausparsumme noch nicht vollständig angespart wurde, durch Bausparkassen befasst?
Liegen der BaFin Erkenntnisse darüber vor, dass die Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge durch Bausparkassen zur Sicherung ihrer Solvenz notwendig ist, angesichts der Tatsache, dass 13 der 20 deutschen Bausparkassen Verträge von Bausparerinnen und Bausparer, die das Darlehen zehn Jahre nach Zuteilung nicht in Anspruch genommen haben, kündigen (vgl. „DIE WELT“ vom 26. Januar 2015, Seite 13)?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Lage der Bausparkassen angesichts der Niedrigzinsphase?
Welche Maßnahmen wurden bzw. werden seitens der BaFin ergriffen, um die Solvenz der Bausparkassen in der Niedrigzinsphase sicherzustellen?
Plant die BaFin, deutsche Bausparkassen einem Stresstest zu unterziehen, und wenn ja, welche Annahmen sollten einem solchen Stresstest zugrunde gelegt werden?
In welchem Umfang (Anzahl, Einlagensummen) haben welche Bausparkassen nach Kenntnis der BaFin Bausparverträge seit dem Jahr 2013 gekündigt, und welche Muster bzw. Rechtsgrundlagen lagen diesen Kündigungen zugrunde?
Inwieweit führt die Bundesregierung und/oder die BaFin die hohe Anzahl der Kündigungen auf Managemententscheidungen der Bausparkassen im Hinblick auf die zurückliegenden Tarifgestaltungen und den Vertrieb zurück?
Inwieweit unterscheiden sich nach Ansicht der Bundesregierung und/oder der BaFin die Fälle der Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkassen vor dem Zeitpunkt der Vollbesparung von den Fällen der Kündigung überzahlter Bausparverträge im Hinblick auf die Rechtsgrundlage der Kündigung?
Teilt die Bundesregierung und/oder die BaFin die Rechtsauffassung, dass es sich bei der Sparphase eines Bausparvertrages um ein Darlehen im Sinne des § 488 des Bürgerlichen Gesetzbuches handele, und dass Bausparkassen ein ordentliches Kündigungsrecht nach § 489 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zustehe, wenn seit Eintritt der Zuteilungsreife zehn Jahre vergangen sind?
Inwiefern ist danach zu differenzieren, ob der Vertrag weiter bespart oder nicht weiter bespart wird?
Teilt die Bundesregierung und/oder die BaFin die einhellige Rechtsauffassung der Verbraucherzentralen (vgl. statt vieler Verbraucherzentrale Bremen, www.verbraucherzentrale-bremen.de/bausparkassen-kuendigenbausparvertraege), dass ein gesetzliches Kündigungsrecht zugunsten der Bausparkassen vor dem Zeitpunkt der Vollbesparung mangels Erreichens des Vertragszweck nicht gegeben sei und Bausparerinnen und Bausparer ein Recht auf Inanspruchnahme des Darlehens haben, solange die zu Vertragsbeginn vereinbarte Bausparsumme noch nicht erreicht ist?
Falls ja, wäre nach Auffassung der Bundesregierung und/oder der BaFin ein insofern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbartes vertragliches Kündigungsrecht wirksam?
Bedarf es nach Ansicht der Bundesregierung und/oder der BaFin im Hinblick auf die Lage der Bausparkassen und die Anzahl zuteilungsreifer Bausparverträge, die vor vielen Jahren abgeschlossen wurden und hohe Zinssätze von bis zu 4 Prozent bieten, der Einführung eines gesetzlichen Kündigungsrechtes, und wird eine Änderung des Gesetzes über Bausparkassen beabsichtigt?
Wie schätzt die Bundesregierung die Auswirkungen eines solchen gesetzlichen Kündigungsrechts auf das Konstrukt „Bausparvertrag“ aus der Perspektive der Verbraucherinnen und Verbraucher und im Hinblick auf deren Vertrauen in teilweise staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte ein?