Der etwaige deutsche Beitrag bei der Listung von Personen für gezielte Tötungen in Afghanistan
der Abgeordneten Agnieszka Brugger, Doris Wagner, Dr. Tobias Lindner, Dr. Frithjof Schmidt, Omid Nouripour, Annalena Baerbock, Marieluise Beck (Bremen), Dr. Franziska Brantner, Uwe Kekeritz, Tom Koenigs, Cem Özdemir, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Hans-Christian Ströbele, Jürgen Trittin und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die in Afghanistan vor allem von den USA und anderen ISAF-Nationen (ISAF – International Security Assistance Force) durchgeführten gezielten Tötungen haben mit zahlreichen zivilen Opfern maßgeblich zur Eskalation der Gewalt beigetragen. Der Einsatz von bewaffneten Drohnen, gezielte Kommandoaktionen und sogenannte night raids forderten in den vergangenen Jahren zahlreiche zivile Opfer, zerstörten den Rückhalt in der afghanischen Bevölkerung und förderten die Radikalisierung und den Zulauf bei den Aufständischen. So wurden die Bemühungen um eine Verhandlungslösung, die Stabilisierung der Sicherheitslage und der Erfolg des Transitionsprozesses in Afghanistan konterkariert.
Bisher hat die Bundesregierung über diese Praxis und die konkrete deutsche Beteiligung daran nur eingeschränkt gegenüber der Öffentlichkeit und dem Parlament informiert und Stellung genommen. So wurden beispielsweise nur die Obleute des Auswärtigen Ausschusses und des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages im Rahmen vertraulicher Unterrichtungen über die konkreten Operationen informiert und auch die Beratungen, die es dazu im Rahmen des Kunduz-Untersuchungsausschusses gab, fanden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt (vgl. DER SPIEGEL, Ausgabe 31/2010, S. 28). Mit dem Ende des ISAF-Einsatzes und dem Abschluss dieser Operationen ist es erforderlich, diese Praxis noch einmal in Gänze zu beleuchten, kritisch auszuwerten und daraus Schlussfolgerungen für zukünftige Einsätze der Bundeswehr zu ziehen, insbesondere da sich Diskrepanzen zwischen den Darstellungen der Bundesregierung und zahlreichen Presseveröffentlichungen ergeben (vgl. hierzu auch Bundestagsdrucksache 17/2884). Ebenso stellt sich die Frage, ob, auf welcher Grundlage und von wem die Praxis der gezielten Tötungen weiter durchgeführt sowie ob, wie, und in welchem Rahmen die Joint Prioritized Effects List (JPEL – gemeinsame priorisierte Effektliste) weitergeführt wird und wie sich die Bundesregierung dazu verhält. Auf dieser Liste stehen Taliban, die von den ISAF-Truppen festgenommen oder getötet werden können.
Gezielte Tötungen sind weltweit eine menschenrechtlich, ethisch, moralisch und sicherheitspolitisch höchst problematische Praxis (vgl. hierzu auch Bundestagsdrucksachen 17/3916 oder 18/237). Auch völkerrechtlich wirft die gezielte Tötung einzelner Personen in einem bewaffneten Konflikt außerhalb des eigentlichen Kampfgeschehens viele ungelöste Fragen auf und wird daher z. T. grundsätzlich abgelehnt (vgl. z. B. Tomuschat, Zeitschrift VEREINTE NATIONEN, 2004, 136). Gezielte Tötungen sind Eingriffe in das Recht auf Leben und bedürfen daher in jedem Fall einer klaren rechtlichen Grundlage. Zivilpersonen dürfen nämlich nur bei unmittelbarer Teilnahme an den Feindseligkeiten, und d. h. eigentlich nur „im Gefecht“, getötet werden. Soweit in der Völkerrechtslehre im Grundsatz von der Zulässigkeit von gezielten Tötungen ausgegangen wird, wird betont, dass sie nicht als „extralegale Hinrichtungen“ erscheinen dürfen und nur als letztes Mittel, insbesondere wenn keine Verhaftung möglich ist, überhaupt zum Einsatz kommen dürfen (vgl. von Arnauld, Völkerrecht, 2012, Rn. 1189). Überaus problematisch und im Einzelnen sehr schwierig abgrenzbar ist, wann Zivilpersonen im einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt als Mitglieder von „organisierten bewaffneten Gruppen“ einzustufen sind, die also sogenannte kombattante Funktionen wahrnehmen, und die auch dann das Ziel gezielter Tötungen sein können, wenn sie nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. Unklar ist hier u. a. auch, wann ein solcher Kombattantenstatus gegebenenfalls wieder endet.
Die USA aber auch andere ISAF-Partnerstaaten führen in Afghanistan u. a. auf Basis der JPEL gezielte Tötungen durch. Laut „SPIEGEL ONLINE“ (29. Dezember 2014) befanden sich jedoch auf der JPEL für Afghanistan nicht nur Taliban aus den mittleren und höheren Führungsreihen, sondern auch Drogenhändler und weitere Personen, die weder Kombattanten noch Mitglieder einer organisierten bewaffneten Gruppe sind und nach dem humanitären Völkerrecht einen besonderen Schutz genießen. Auch sollen bei den gezielten Tötungen durch die USA immer wieder Zivilistinnen und Zivilisten getötet worden sein, wie selbst die CIA (Central Intelligence Agency) im Rahmen der von Wikileaks veröffentlichten Dokumente eingesteht. Langfristig hätten, so auch nach Auffassung der CIA, die gezielten Tötungen dabei nicht zur Schwächung der Taliban geführt, denn die Organisation habe unter anderem die Fähigkeit entwickelt, getötete Personen schnell zu ersetzen, zudem entstände durch die Anschläge neues Radikalisierungspotenzial in der Bevölkerung und somit weiterer Zulauf für die Taliban (Wikileaks, 2014).
Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung und der Bundeswehr haben mehrfach betont, dass sie sich eine Selbstbeschränkung bei der Handlungsanweisung auf der JPEL an die anderen ISAF-Nationen auferlegt haben und daher „im Rahmen der deutschen Mitwirkung am ISAF-Targetingprozess […] ausschließlich die Handlungsempfehlung ,Festnahme‘ gegeben [wird]“ (Bundestagsdrucksache 17/2775). Jedoch wurde auch erklärt, dass die deutschen Aufklärungsergebnisse in der Gesamt-ISAF-Operationsführung und darüber hinaus auch von anderen ISAF-Partnern verwendet würden und davon auszugehen sei, dass diese Ergebnisse auch Grundlage für Operationen von Spezialkräften in anderer Konfiguration seien (Protokoll der Regierungspressekonferenz vom 28. Juli 2010). Im Rahmen der Debatte über gezielte Tötungen beteuerte zudem der Bundesnachrichtendienst (BND) mehrfach, Mobilfunkdaten, die an andere Geheimdienste weitergegeben würden, seien für die Ortung von Verdächtigen viel zu ungenau und könnten daher unbedenklich weitergegeben werden (vgl. beispielsweise ZEIT ONLINE vom 10. August 2013). Diese Aussage widerlegt „SPIEGEL ONLINE“ (29. Dezember 2014) mit Hinweis auf die geheimen Dokumente. Demnach hätten sowohl der Eurofighter als auch Drohnen „die Möglichkeit, ein bekanntes GSM-Telefon zu lokalisieren“.
Es ergeben sich somit eine Reihe von Fragen im Hinblick auf die Praxis der gezielten Tötungen und eine etwaige deutsche Beteiligung daran.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
In welchen konkreten Fällen, bei wie vielen und bei welchen Personen waren deutsche Angehörige der Bundeswehr – im und auch jenseits des Regionalkommandos Nord, BND o. a. – an der Listung auf der JPEL in irgendeiner Weise beteiligt (durch Informationsweitergabe, Beteiligung bei den Entscheidungsprozessen etc., bitte einzeln aufführen)?
a) Welchen Ausgang hatten diese Fälle jeweils (Gefangennahme, Tötung, Streichung der Personen von der JPEL, bitte detailliert und umfassend für alle Personen und Fälle darlegen)?
b) Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aus dem Bereich Regionalkommandos Nord (RC North) im Rahmen des gesamten ISAF-Einsatzes von anderen Staaten für die Listung auf der JPEL vorgeschlagen?
c) Wurden die Obleute des Verteidigungsausschusses und des Auswärtigen Ausschusses des Deutschen Bundestages über alle Fälle vollumfänglich unterrichtet, bei denen mit deutscher Beteiligung in irgendeiner Form Personen, die auf der JPEL gelistet waren, festgenommen oder getötet wurden?
Wenn nein, in welchen Fällen nicht, und warum nicht?
Nach welchen Kriterien wurden Personen auf die JPEL der NATO im Rahmen des ISAF-Einsatzes gesetzt, wann und in welchen Verfahren wurden diese Kriterien durch wen festgelegt, und welche Änderungen gab es (bitte detailliert mit Zeitpunkt aufführen)?
a) Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen eine Aufnahme von Personen auf die JPEL nur auf der Grundlage von Verdachtsmomenten zustande kam, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesem Umstand?
b) Wie verbindlich war die deutsche Einschränkung, dass man Personen nur zur Festnahme listete?
c) War dieser Hinweis nach Kenntnis der Bundesregierung für andere Nationen, die in Afghanistan agierten, rechtlich bindend?
d) Wie hat die Bundeswehr den Partnernationen dies konkret vermittelt?
Welche genauen Klassifizierungen gab es bei den Handlungen, die im Hinblick auf Personen vorgenommen werden sollten, die auf der JPEL gelistet waren (bitte abschließend und einzeln aufführen)?
Wie sehen nach Kenntnis der Bundesregierung die nach Darstellung der deutschen Seite restriktiveren Vorgaben zur Listung auf der JPEL im Vergleich zum Prozedere bei anderen ISAF-Staaten genau aus (bitte Unterschiede einzeln aufführen)?
a) Ist es möglich, die Kategorien „Capture“ mit dem Vermerk „only“ oder einer anderslautenden Restriktion zu ergänzen, um die Ausschließlichkeit der Handlungsanweisung zu unterstreichen und den ISAF-Partnerstaaten zu signalisieren, dass die deutsche Selbstbeschränkung auf jeden Fall Bestand haben soll?
b) Ist dies unter Umständen bereits bei den von deutscher Seite aus gelisteten Personen der Fall gewesen?
c) Wenn ja, bei wie vielen, und bei welchen (bitte aufschlüsseln)?
Wie ist der Begriff „neutralisieren“ in Abgrenzung zum Begriff „festnehmen“ bezüglich auf der JPEL gelisteten Personen genau definiert, den Generalmajor Markus Kneip in Bezug auf den Aufständischen Kari Hafis in einer Besprechung genannt haben soll (Agenturmeldungen und SPIEGEL ONLINE vom 30. Dezember 2014)?
a) Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen von Deutschland gelistete Personen von anderen Nationen festgenommen oder auf andere Art „neutralisiert“ worden sind?
b) Wenn ja, um welche konkreten Fälle handelt es sich hierbei, und was hat die Bundesregierung unternommen, um ihre Vorgaben „Festnahme der Zielperson“ gegenüber den ISAF-Partnerstaaten verbindlichen umzusetzen?
Wie oft wurde im Rahmen des ISAF-Einsatzes durch den Kommandeur des RC North als Red-Card-Holder für die Region
a) eine Operation mit dem Ziel der Tötung einer gelisteten Person im RC North mit seinem Veto belegt,
b) eine Operation mit dem Ziel der Tötung einer gelisteten Person geduldet bzw. unterstützt, und welche Informationen hat die Bundesregierung bzw. haben deutsche Stellen hierzu ggf. im Vorfeld geliefert,
c) von wie vielen Operationen, die mit dem Tod einer Zielperson endeten, hat die Bundeswehr in den Jahren des ISAF-Einsatzes Kenntnis erhalten?
a) Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung um eine Beteiligung an gezielten Tötungen im Rahmen der Listung der JPEL und den daraus folgenden Operationen, wenn ein Staat, seine Streitkräfte oder seine Dienste Personen zur Aufnahme auf die Liste genannt haben, die dann gezielt getötet wurden, und wenn nein, warum nicht?
b) Bleibt die Bundesregierung bei ihrer Darstellung, dass die deutsche Seite sich in Afghanistan nicht an gezielten Tötungen im Rahmen der Listung der JPEL und den daraus folgenden Operationen beteiligt hat?
a) Inwiefern sind Darstellungen im Artikel von „SPIEGEL ONLINE“ (29. Dezember 2014) zutreffend, nach denen nur Kinder, Frauen und Alte als Zivilistinnen und Zivilisten bei der Abwägung etwaiger ziviler Opfer galten und männliche Begleiter, Fahrer und Bodyguards grundsätzlich als feindliche Kämpfer angesehen wurden, und seit wann waren der Bundesregierung diese Kategorisierungen bekannt?
b) Inwiefern hält die Bundesregierung diese Kategorisierung mit dem humanitären Völkerrecht, dem Grundgesetz (bei einer möglichen Beteiligung Deutschlands) sowie den damals geltenden Einsatzregeln für vereinbar?
Inwiefern sind Darstellungen u. a. von „SPIEGEL ONLINE“ (29. Dezember 2014) zutreffend, nach denen die Verteidigungsminister der NATO im Oktober 2008 die Entscheidung trafen, Drogennetzwerke künftig als „legitime Ziele“ der ISAF-Truppen einzustufen und damit ggf. auch ihre Festsetzung und/oder Bekämpfung durch ISAF zu ermöglichen?
a) Hält die Bundesregierung dies mit dem humanitären Völkerrecht, mit dem Grundgesetz (bei einer Beteiligung Deutschlands) sowie mit den damals geltenden Einsatzregeln für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr für vereinbar (wenn ja, bitte ausführlich begründen)? Wenn nein, wie, wann, und in welchem Rahmen hat sie diese Position gegenüber den ISAF- und NATO-Partnerstaaten zum Ausdruck gebracht?
b) Wie passt diese Entscheidung auf NATO-Ebene – bei der der damalige deutsche Bundesminister der Verteidigung Dr. Franz Josef Jung ebenfalls für diese Regelung stimmte (Prinzip der Einstimmigkeit) – mit den jährlich vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Mandaten zur Verlängerung der Beteiligung der Bundeswehr am ISAF-Einsatz zusammen, nach denen es explizit nicht zu deren Aufgaben im Rahmen von ISAF gehörte, Drogenbekämpfung zu betreiben?
a) Inwiefern vertrat und vertritt General a. D. Egon Ramms, der zwischen Januar 2007 und September 2010 Kommandeur des Allied Joint Force Command (JFC) der NATO in Brunssum war und bei „SPIEGEL ONLINE“ (29. Dezember 2014) u. a. damit zitiert wird, dass er die unter Frage 11 geschilderte Festlegung als „illegal“ bezeichnete und ablehnte, die Position der Bundesregierung, und wie wäre dies damit vereinbar, dass offensichtlich der damalige Verteidigungsminister Dr. Franz Josef Jung auf NATO-Ebene eben dieser Regelung zustimmte?
b) Welche Maßnahmen unternahm General Ramms oder andere Bundeswehrangehörige auf NATO-Ebene und darüber hinaus jenseits des reinen Ausdrucks seines Missfallens über diese getroffene Regelung?
a) Wann und in welchen Fällen hat die Bundesregierung personenbezogene Daten, wie Telefonnummern und Aufenthaltsorte, an NATO-Stellen, Nachrichtendienste oder militärische Stellen anderer NATO-Staaten bezüglich möglicher oder faktischer Zielpersonen im Sinne des Targeting-Prozesses der NATO oder eines ISAF-Verbündeten weitergegeben, und wie viele dieser Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Folge durch eine ISAF-, OEF- oder US-CENTCOM-geführte Operation getötet (bitte nach Datum, Person, Art der weitergegebenen Daten, ausführendes Militärkommando bzw. Zugehörigkeit zu ISAF, OEF oder US-CENTCOM auflisten)?
b) Vertritt die Bundesregierung nach wie vor die Auffassung, dass Mobilfunkdaten nicht zur Ortung von Personen geeignet sind, obwohl die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Quellen dies widerlegen (bitte Antwort begründen)?
Wie überprüft die Bundesregierung, ob die ausländischen Partnerbehörden sich an die Zweckvorgaben halten, nachdem die Bundesregierung mit Verweis auf § 14 Absatz 7 des BKA-Gesetzes, § 19 Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und § 9 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst beteuert, dass wenn die Bundessicherheitsbehörden bei ihrer Aufgabenwahrnehmung entsprechend den gesetzlichen Übermittlungsbefugnissen Informationen an ausländische Partnerbehörden weitergeben sie stets den datenschutzrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen und diese mit dem Hinweis versehen, dass diese Informationen nur zu polizeilichen bzw. nachrichtendienstlichen Zwecken übermittelt werden; mögliche Auswirkungen für die Betroffenen würden dabei im Rahmen einer Einzelfallprüfung berücksichtigt (vgl. Plenarprotokoll 18/78 vom 14. Januar 2015)?
Welchen genauen Ausgang hatten die drei öffentlich bekannten Fälle von Festnahmen durch das Kommando Spezialkräfte in Afghanistan (Maulawi R., Abdul R., Mullah A. R.), welchen Ausgang hatte ihr Verfahren, und auf welche Weise hat die Bundeswehr oder der BND – auch über diese drei Fälle hinaus – mit der afghanischen Justiz zusammengearbeitet (bitte detailliert für die Einzelfälle aufführen)?
Welche Konsequenzen wurden aus dem Fall des Taliban-Kommandeurs Shirin Agha für die weitere Listung von Personen gezogen, der im Oktober 2010 durch die US-Streitkräfte gezielt getötet wurde, nachdem er im Februar 2010 durch das RC North auf die JPEL-Liste gesetzt und dort unter der Kennung „IS 3145“ gelistet worden war (SPIEGEL ONLINE, 13. Oktober 2010)?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Studie der CIA, vor allem in Bezug auf die Aussagen, dass „gezielte Tötungen in Afghanistan nur mäßig erfolgreich gewesen“ seien und „die Taliban […] eine hohe Fähigkeit [haben], ausgeschaltete Führer zu ersetzen“ (vgl. Wikileaks, veröffentlicht am 18. Dezember 2014, und SPIEGEL ONLINE, 19. Dezember 2014)?
Wird die bisherige Praxis der Listung von verdächtigen Personen auf der JPEL nach Kenntnis der Bundesregierung auch im Rahmen der Nachfolgemission „Resolute Support Mission“ oder im Rahmen anderer Operationen der afghanischen oder ausländischer Streitkräfte oder Dienste fortgeführt werden?
a) Wenn ja, werden sich die Bundeswehr und/oder der BND ggf. weiter an der Erstellung der JPEL beteiligen?
b) Wenn ja, in welcher Form?
c) Werden die Bundeswehr und/oder der BND weiter Zielpersonen mit der Handlungsanweisung „Festnahme“ versehen, obwohl bekannt ist, dass die anderen Nationen sich nicht zwingend an diese Vorgabe halten (vgl. Aussage von Kapitän zur See Christian Dienst in der Regierungspressekonferenz am 28. Oktober 2010)?
Wie wird mit den Informationen, die in der JPEL enthalten sind, weiter umgegangen?