[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4403
18. Wahlperiode 23.03.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke,
Lisa Paus, Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/4046 –
Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Jahr 2014 – Kontrolle von Mindestlöhnen
und sensiblen Branchen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) gewinnt seit ihrer Gründung im
Jahr 2004 zunehmend an Bedeutung. Denn die FKS kontrolliert immer mehr
branchenspezifische Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
(AEntG), die Lohnuntergrenze in der Leiharbeit, sensible Branchen nach § 2a
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) und seit dem Jahr
2015 auch den gesetzlichen Mindestlohn. Eine zentrale Aufgabe der FKS ist es,
die Beschäftigten vor Lohndumping zu schützen, denn zumindest
vollzeitbeschäftigte Alleinstehende müssen von ihrer Arbeit leben können.
Die gesetzlichen Leitplanken bei den Löhnen greifen aber nur, wenn auch
effektiv und umfassend kontrolliert wird. Daher sind eine gute personelle und
finanzielle Ausstattung der FKS und ebenso eine ausreichende Kontrolldichte
dringend erforderlich. Für effektive Kontrollen benötigt die FKS aber auch
gute Rahmenbedingungen in der Form, dass die betroffenen Arbeitgeber
ausreichend Dokumente rund um die Lohnzahlungen vorhalten. Die Diskussion
um die Kontrollen der FKS und die von den Arbeitgebern abverlangten
Dokumentationspflichten hat in den vergangenen Monaten jedoch stark an Brisanz
gewonnen (DIE ZEIT, 28. Januar 2015). Zahlreiche Politikerinnen und
Politiker, insbesondere aus der Union, fordern, die Dokumentationspflichten zu
vereinfachen oder gar auszusetzen. Dies würde die Prüftätigkeit der FKS jedoch
erheblich erschweren.
1. Für welche allgemeinverbindlich erklärten Branchenmindestlöhne nach § 7
bzw. § 7a AEntG hatte die FKS im Jahr 2014 nach Kenntnis der
Bundesregierung Kontroll- und Durchsetzungskompetenzen,
Nach der durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz erfolgten Erweiterung des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) auf alle Branchen kann das AEntG Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. März 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4403 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodenunmehr in allen Branchen zur Schaffung und Durchsetzung von
Branchenmindestlöhnen genutzt werden. Mit Ausnahme der Pflegebranche, bei der die
Festsetzung auf eine branchenspezifische Kommissionsempfehlung zurückgeht,
handelt es sich dabei um tarifgestützte Branchenmindestlöhne.
Für die in einer Branche jeweils aktuell festgesetzten
Mindestarbeitsbedingungen stehen der FKS die Kontroll- und Durchsetzungskompetenzen nach dem
AEntG zu. Für die Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
(AÜG) stehen entsprechende Kompetenzen im AÜG zur Verfügung.
a) für wie viele Betriebe bzw. Beschäftigte galten diese jeweiligen
Branchenmindestlöhne,
Die Zahlen der von den zum Stichtag 31. Dezember 2014 geltenden
Branchenmindestlöhnen nach dem AEntG erfassten Beschäftigten lassen sich folgender
Tabelle entnehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschäftigtenzahlen
grundsätzlich auf amtlichen Statistiken basieren. Diese decken jedoch nicht
zwangsläufig auch den exakten Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages
ab und können damit in der Regel nur eine Obergrenze für die Reichweite
darstellen. Deshalb werden für die Fälle, in denen die Tarifvertragsparteien
präzisere Daten aus anderen Datenquellen mitgeteilt haben oder sich solche Daten
ermitteln lassen, diese Daten verwendet. Da die Zahl der Betriebe nicht
Gegenstand der Prüfung im Rahmen der Verordnungsverfahren nach dem
Arbeitnehmer-Entsendegesetz ist, liegen hierfür keine belastbaren Daten vor.
1 Stand: 31. Dezember 2013; Quelle: Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit, ohne Auszubildende, inklusive aller geringfügig
Beschäftigten (auch im Nebenjob, auch kurzfristige). Doppelzählungen möglich.
2 Berechnung auf Grundlage von BA-Teilnehmerzahlen in Maßnahmen: Jahresdurchschnitt 2012.
3 Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, Stichtag 30. September 2012.
4 Angabe der Tarifvertragsparteien.
5 Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, Stichtag: 30. Juni 2013.
6 Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit, unter Berücksichtigung einer Sonderauswertung nach Berufen; Stichtag: 31. Dezember 2012.
7 Quelle: Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit, Stand 30. September 2013, unter Abzug der nicht unter den Geltungsbereich
fallenden Handwerksbetriebe nach der Handwerkszählung des Statistischen Bundesamtes.
8 Stand: 31. März 2014; Quelle: Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit, ohne Auszubildende, inklusive aller geringfügig Beschäftigten
(auch im Nebenjob, auch kurzfristige). Doppelzählungen möglich. Ohne Schornsteinreinigung.
Branche mit Mindestlöhnen nach dem AEntG Zahl der Beschäftigten
Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst1 rd. 177 000
Aus- u. Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch
Sozialgesetzbuch2
22 500–26 000
Baugewerbe3 rd. 527 000
Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken4 ca. 1 700
Dachdeckerhandwerk5 rd. 63 000
Elektrohandwerk6 rd. 264 000
Fleischwirtschaft7 rd. 57 800
Gebäudereinigung8 rd. 922 000
Gerüstbauerhandwerk9 rd. 21 000
Maler- und Lackiererhandwerk10 rd. 138 000
Pflege11 rd. 780 000
Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk12 rd. 11 000
Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft13 rd. 40 000
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4403 9 Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, Stichtag 31. Dezember 2013.
10 Stand: 30. September 2013; Quelle: Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit, ohne Auszubildende, inklusive aller geringfügig
Beschäftigten (auch im Nebenjob, auch kurzfristige). Doppelzählungen möglich.
11 Stand: 15. Dezember 2011; ohne Auszubildende, Zivildienstleistende etc. Quelle; überwiegend für die jeweilige Pflegeeinrichtung nach SGB XI
tätig: Statistisches Bundesamt; Pflegestatistik.
12 Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, Stichtag 31. Mai 2013.
13 Angaben der Tarifvertragsparteien auf Basis der Berufsgenossenschaftsdaten.
Für Angaben zum Vergleichsjahr 2013 wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 1a auf Bundestagsdrucksache 18/1219 verwiesen.
b) und für wie viele Betriebe bzw. Beschäftigte galt die Lohnuntergrenze in
der Leiharbeitsbranche (bitte jeweils mit Vergleichsangaben aus dem
Jahr 2013 angeben)?
Gemäß § 3a AÜG erlassene Verordnungen über eine Lohnuntergrenze in der
Arbeitnehmerüberlassung finden Anwendung auf alle Arbeitgeber, die als
Verleiher Dritten (Entleiher) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit
überlassen. Deshalb gilt die Lohnuntergrenze nicht etwa nur für Betriebe der
Arbeitnehmerüberlassung, sondern für Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmer sowie deren Arbeitgeber unabhängig davon, ob es sich um einen Betrieb der
Arbeitnehmerüberlassung handelt. Wie viele Betriebe bzw. Beschäftigte hiervon
erfasst werden, wird nicht gesondert statistisch erfasst.
Die Größenordnung lässt sich aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit
(BA) über die Arbeitnehmerüberlassung (ANÜSTAT) ablesen. Die aktuellen
Zahlen werden von der BA halbjährlich veröffentlicht und sind auf der Website
der BA abrufbar (
www.statistik.arbeitsagentur.de) in der Rubrik „Statistik nach
Themen“ > „Beschäftigung“ > „Arbeitnehmerüberlassung“. Hiernach waren
Ende Dezember 2013 (letzter verfügbarer Wert) 814 902
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer bei 17 746 Verleihbetrieben beschäftigt. Für Ende
Dezember 2012 werden 822 654 Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
und 18 024 Verleihbetriebe ausgewiesen.
2. Für welche weiteren sensiblen Branchen hatte die FKS im Jahr 2014
entsprechend § 2a SchwarzArbG nach Kenntnis der Bundesregierung
besondere Kontrollaufgaben,
Gemäß § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) haben in
folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätige Personen ihren
Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den
Behörden der Zollverwaltung vorzulegen:
● Baugewerbe,
● Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
● Personenbeförderungsgewerbe,
● Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe,
● Schaustellergewerbe,
● Unternehmen der Forstwirtschaft,
● Gebäudereinigungsgewerbe,
● Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen
beteiligen,
● Fleischwirtschaft.
Drucksache 18/4403 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeArbeitgeber und Arbeitgeberinnen in diesen Wirtschaftsbereichen oder
Wirtschaftszweigen haben ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf die
Mitführungspflicht schriftlich und nachweislich hinzuweisen und diesen Hinweis
aufzubewahren und auf Verlangen den Prüfbehörden vorzulegen.
a) welche besonderen bzw. zusätzlichen Dokumentationspflichten wurden
von den Betrieben dieser Branchen gefordert, und
Die FKS hat für alle Branchen die Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
SchwarzArbG zu erfüllen. In den in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen ist
zudem zu prüfen, ob die dort tätigen Personen ihren Personalausweis, Pass,
Passersatz oder Ausweisersatz mitführen und ob der Arbeitgeber seiner
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht zur
Mitführung der Personaldokumente hingewiesen hat. Ergänzend zu den
allgemeinen Meldepflichten nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist
in diesen Branchen zu prüfen, ob die nach § 28a Absatz 4 SGB IV erforderliche
Sofortmeldung abgegeben wurde.
Für die in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereiche gilt seit dem
1. Januar 2009 eine Sofortmeldepflicht zur Sozialversicherung (§ 28a Absatz 4
SGB IV). Hiernach ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens bei Beginn des
Beschäftigungsverhältnisses die entsprechende Meldung an die Datenstelle der
Träger der Rentenversicherung zu übermitteln.
Die Meldung enthält folgende Angabe über den Beschäftigten: Den Familien-
und Vornamen, die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur
Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der
Geburt, Anschrift), die Betriebsnummer des Arbeitgebers und den Tag der
Beschäftigungsaufnahme.
Die Daten der erstatteten Meldungen sind zu den Entgeltunterlagen zu nehmen
(§ 8 Absatz 2 der Beitragsverfahrensverordnung – BVV).
Die FKS prüft in den genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen
sowohl die Mitführungspflicht der Ausweisdokumente als auch die
Hinweispflicht des Arbeitgebers und die Sofortmeldepflicht zur Sozialversicherung.
Weitere Pflichten bestehen nach § 2a SchwarzArbG nicht. Darüber
hinausgehende – besondere – Kontrollaufgaben oder Dokumentationspflichten bestehen
in diesen Branchen nicht.
b) wie viele Betriebe bzw. Beschäftigte waren in diesen jeweiligen
Branchen von den Kontrollen betroffen (bitte jeweils mit Vergleichsangaben
aus dem Jahr 2013 angeben)?
Die Zahl der von Prüfungen betroffenen Betriebe oder Beschäftigten wird von
der FKS statistisch nicht erfasst. Zur Zahl der in diesen Branchen geprüften
Arbeitgeber wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
3. Wie viele Kontrollen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
insgesamt von der FKS im Jahr 2014 durchgeführt,
a) wie viele davon waren Kontrollen von Branchenmindestlöhnen nach
dem AEntG (bitte differenziert nach Branchen angeben),
c) wie viele davon waren Kontrollen der Lohnuntergrenze in der
Leiharbeitsbranche (bitte jeweils mit Vergleichsangaben aus dem Jahr 2013
angeben)?
Die Fragen 3a und 3c werden gemeinsam beantwortet.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4403Im Jahr 2014 wurden insgesamt 63 014 (2013: 64 001) Arbeitgeber von der FKS
geprüft. In den Jahren 2013 und 2014 wurden Arbeitgeber in den
Mindestlohnbranchen wie folgt geprüft:
b) wie viele davon waren Kontrollen von sensiblen Branchen nach § 2a
SchwarzArbG (bitte differenziert nach Branchen angeben), und
In den Jahren 2013 und 2014 wurden Arbeitgeber in den Branchen des § 2a
SchwarzArbG wie folgt geprüft (soweit diese Branchen auch
Mindestlohnbranchen nach dem AEntG waren, sind sie bereits in der Antwort zu Frage 3a
aufgeführt):
Branche Jahr
2013 2014
Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung
und Winterdienst (Mindestlohnverordnung
1.2.2013–30.6.2014)
813 552
Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten
oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
409 70
Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 25 355 30 729
Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
(keine Mindestlohnverordnung vom 1.4.–30.11.2013)
10 2
Briefdienstleistungen (kein Mindestlohntarifvertrag) – –
Fleischwirtschaft (Mindestlohnverordnung seit 8/2014) – 578
Gebäudereinigung 3 607 2 232
Pflegebranche 662 775
Sicherheitsdienstleistungen (kein
Mindestlohntarifvertrag in 2014)
1 031 –
Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
(keine Mindestlohnverordnung
vom 1.4. 2013–31.1.2014)
177 115
Arbeitnehmerüberlassung (keine
Lohnuntergrenzenverordnung vom 1.11.2013–31. 3.2014)
3 124 1 471
Branche Jahr
2013 2014
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 8 203 7 420
Personenbeförderungsgewerbe 937 1 075
Speditions-, Transport- und damit verbundenes
Logistikgewerbe
4 796 3 907
Schaustellergewerbe 291 181
Unternehmen der Forstwirtschaft 53 70
Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen
und Ausstellungen beteiligen
189 96
Fleischwirtschaft (bis 7/2014) 345 154
Drucksache 18/4403 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode4. Wie viele Verstöße bzw. Ermittlungsverfahren gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung insgesamt aufgrund der Kontrollen der FKS im Jahr 2014,
a) wie viele dieser Verstöße bzw. Ermittlungsverfahren gab es wegen
Nichtgewährung von Branchenmindestlöhnen nach dem AEntG (bitte
differenziert nach Branchen angeben), und
b) wie viele gab es wegen der Nichtgewährung der Lohnuntergrenze in der
Leiharbeitsbranche (bitte jeweils mit Vergleichsangaben aus dem Jahr
2013 angeben)?
Die FKS hat im Jahr 2014 insgesamt 137 292 (2013: 135 016)
Ermittlungsverfahren eingeleitet. Eine statistische Erfassung, welche Ermittlungsverfahren
aufgrund von Kontrollen eingeleitet werden, erfolgt nicht. Neben Prüfungen
nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz führen weitere Erkenntnisquellen
zur Einleitung von Ermittlungsverfahren, z. B. Hinweise von Behörden oder
Personen.
In den Jahren 2013 und 2014 wurden Ermittlungsverfahren wegen
Nichtgewährung des Mindestlohnes wie folgt eingeleitet:
Branche Jahr
2013 2014
Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und
Winterdienst (Mindestlohnverordnung
1.2.2013– 30.6.2014)
86 54
Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten
oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
9 11
Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 1 638 1 756
Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
(keine Mindestlohnverordnung vom 1.4.–30.11.2013)
0 0
Briefdienstleistungen (kein Mindestlohntarifvertrag) – –
Fleischwirtschaft (Mindestlohnverordnung seit 8/2014) – 9
Gebäudereinigung 351 249
Pflegebranche 44 32
Sicherheitsdienstleistungen (kein
Mindestlohntarifvertrag in 2014)
98 71
Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
(keine Mindestlohnverordnung
vom 1.4. 2013–31.1.2014)
20 16
Arbeitnehmerüberlassung (keine
Lohnuntergrenzenverordnung vom 1.11.2013–31.3.2014)
63 48
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/44035. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2014 die
verhängten Bußgelder insgesamt,
a) wie hoch waren davon die Bußgelder aufgrund der Nichtgewährung von
Branchenmindestlöhnen nach dem AEntG (bitte differenziert nach
Branchen angeben), und
b) wie hoch waren die Bußgelder aufgrund der Nichtgewährung der
Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche (bitte jeweils mit
Vergleichsangaben aus dem Jahr 2013 angeben)?
Festgesetzt wurden im Jahr 2014 Geldbußen in Höhe von insgesamt 46,7 Mio.
Euro (2013: 44,7 Mio. Euro). Wegen Nichtgewährung des Mindestlohnes
wurden folgende Geldbußen (in Euro) festgesetzt:
6. Wie viele Verstöße bzw. Ermittlungsverfahren gab es insgesamt im Jahr
2014 nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund des Verdachts auf
Veruntreuung und Vorenthaltung von Arbeitsentgelt nach § 266a des
Strafgesetzbuchs (StGB),
a) wie viele dieser Verstöße bzw. Ermittlungsverfahren standen im
Zusammenhang mit der Nichtgewährung von Branchenmindestlöhnen nach
dem AEntG (bitte differenziert nach Branchen angeben), und
b) wie viele dieser Verstöße bzw. Ermittlungsverfahren standen im
Zusammenhang mit der Nichtgewährung der Lohnuntergrenze in der Leih-
Branche Jahr
2013 2014
Abfallwirtschaft einschließlich
Straßenreinigung und Winterdienst
(Mindestlohnverordnung 1.2.2013–30.6.2014)
96 343,51 71 793,19
Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem
Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
0 3 450,00
Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 11 781 493,25 10 014 400,51
Bergbauspezialarbeiten auf
Steinkohlebergwerken (keine Mindestlohnverordnung
vom 1.4.–30.11.2013)
0 0
Briefdienstleistungen (kein
Mindestlohntarifvertrag)
– –
Fleischwirtschaft (Mindestlohnverordnung
seit 8/2014)
– 0
Gebäudereinigung 4 357 272,04 4 661 191,47
Pflegebranche 162 686,09 450 505,00
Sicherheitsdienstleistungen (kein
Mindestlohntarifvertrag in 2014)
226 658,16 216 663,63
Wäschereidienstleistungen im
Objektkundengeschäft (keine Mindestlohnverordnung
vom 1.4. 2013–31.1.2014)
58 385,00 223 124,00
Arbeitnehmerüberlassung (keine
Lohnuntergrenzenverordnung
vom 1.11.2013–31. 3.2014)
40 275,00 86 475,50
Drucksache 18/4403 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodearbeitsbranche (bitte jeweils mit Vergleichsangaben aus dem Jahr 2013
angeben)?
Die Statistik der FKS sieht Auswertungen nicht für alle Branchen vor. Für die
Branchen, die dem AEntG bzw. AÜG (ab 2013 auswertbar) unterfallen, hat die
FKS in den Jahren 2013 und 2014 Ermittlungsverfahren nach § 266a des
Strafgesetzbuchs (StGB) wie folgt abgeschlossen:
Zur Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes nach
§ 266a StGB können aus den insoweit einschlägigen Statistiken der
Rechtspflege (Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Strafverfolgung) keine Angaben
gemacht werden. Insbesondere nimmt die Staatsanwaltschaftsstatistik
(Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 2.6) keine speziell auf § 266a StGB
bezogene Datenerfassung vor.
In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden nur die Fälle erfasst, die der
Polizei im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt werden. Deshalb
können aufgrund der Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik für diesen
Deliktsbereich keine bundesweiten Aussagen getroffen werden. Im Jahr 2013 wurden
in der PKS 13 855 Fälle und im Jahr 2012 14 712 Fälle erfasst. Eine
weitergehende Unterscheidung nach Branchen o. Ä. wird in der Polizeilichen
Kriminalstatistik nicht vorgenommen. Für das Jahr 2014 liegen noch keine Zahlen hierzu
vor.
7. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2014
Geldstrafen bzw. Freiheitsstrafen wegen Veruntreuung und Vorenthaltung
von Arbeitsentgelt nach § 266 a StGB insgesamt verhängt,
a) wie hoch war der Anteil der Geldstrafen und Freiheitsstrafen aufgrund
von Verstößen gegen Branchenmindestlöhne nach dem AEntG (bitte
differenziert nach Branchen angeben),
b) wie hoch war der Anteil der Geldstrafen und Freiheitsstrafen aufgrund
von Verstößen gegen die Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche,
Branche Jahr
2013 2014
Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und
Winterdienst
105 100
Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten
oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
3 8
Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 3 730 4 257
Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken 0 0
Briefdienstleistungen 16 23
Fleischwirtschaft – 67
Gebäudereinigung 678 765
Pflegebranche 205 570
Sicherheitsdienstleistungen 334 407
Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft 30 34
Arbeitnehmerüberlassung 80 100
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4403c) wie hoch war die Zahl der abgeurteilten bzw. verurteilten Personen
wegen § 266a StGB im Jahr 2013 bzw. wenn vorliegend im Jahr 2014
(wenn möglich auch differenziert nach den Branchen des AEntG und
dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG angeben),
d) in wie vielen Fällen wurden tatsächlich Geldstrafen mit welchen
Tagessätzen im Jahr 2013 bzw. wenn vorliegend im Jahr 2014 verhängt (wenn
möglich auch differenziert nach den Branchen des AEntG und AÜG
angeben), und
e) in wie vielen Fällen wurden tatsächlich Freiheitsstrafen in welcher Höhe
im Jahr 2013 bzw. wenn vorliegend im Jahr 2014 verhängt und wie viele
Freiheitsstrafen wurden davon ausgesetzt (wenn möglich auch
differenziert nach den Branchen des AEntG und AÜG angeben, bitte jeweils mit
Vergleichsangaben aus den Jahren 2013 bzw. 2012 angeben)?
Soweit die Landesjustizverwaltung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Rückmeldungen zu Verurteilungen nach § 266a StGB mitgeteilt hat, wurden Geld-
und Freiheitsstrafen wie folgt verhängt:
Die Anzahl der Abgeurteilten und Verurteilten wegen Straftaten nach § 266a
StGB sowie die Anzahl und Höhe der verhängten Geld- und Freiheitsstrafen bei
Verurteilungen ergeben sich aus der vom Statistischen Bundesamt
veröffentlichten Strafverfolgungsstatistik (Fachserie 10, Reihe 3) und sind der zusätzlich
beigefügten anliegenden Tabelle zu entnehmen. Zugrunde gelegt sind die Daten für
die Jahre 2012 und 2013, da Zahlen für das Jahr 2014 noch nicht vorliegen. Die
Strafverfolgungsstatistik orientiert sich allein an den gesetzlichen Tatbeständen,
so dass eine differenzierte Aufstellung nach Branchen nicht erfolgen kann.
Branche Jahr
2013 2014
Geldstrafen
(in Euro)
Freiheitsstrafen
(in Jahren)
Geldstrafen
(in Euro)
Freiheitsstrafen
(in Jahren)
Abfallwirtschaft einschließlich
Straßenreinigung und Winterdienst
58 170,00 5,4 25 600 11,7
Aus- und Weiterbildungsleistungen
nach dem Zweiten oder Dritten Buch
Sozialgesetzbuch
0 0 0 0
Bauhauptgewerbe und
Baunebengewerbe
1 431 050,00 334,8 1 979 880 315,3
Bergbauspezialarbeiten auf
Steinkohlebergwerken
0 0 0 0
Briefdienstleistungen 750,00 2,8 24 300 0
Fleischwirtschaft 59 405 13,3 61 250 5,6
Gebäudereinigung 254 290,00 41,8 243 640 55,2
Pflegebranche 62 450,00 1,3 70 350 2,8
Sicherheitsdienstleistungen 138 830,00 21,8 126 310 42,2
Wäschereidienstleistungen im
Objektkundengeschäft
9 700,00 0,5 12 200 0
Arbeitnehmerüberlassung 0 0 31 300 0
Drucksache 18/4403 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAbgeurteilte im Sinne der Strafverfolgungsstatistik sind Angeklagte, gegen die
Strafbefehle erlassen wurden bzw. Strafverfahren nach Eröffnung des
Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen
worden sind. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus
Personen, gegen die andere Entscheidungen (u. a. Freispruch) getroffen wurden. Zu
beachten ist insbesondere, dass bei der Aburteilung von Angeklagten, die in
Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) mehrere Strafvorschriften
verletzt haben, nur der Straftatbestand statistisch erfasst wird, der nach dem
Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Soweit daher bei einer Aburteilung
wegen einer Straftat gemäß § 266a StGB zugleich eine schwerer wiegende
Straftat abgeurteilt wurde, wird diese Entscheidung nur bei dem schwereren Delikt
erfasst.
8. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge im Jahr 2014 aufgrund der
Ermittlungen der FKS nachgefordert (bitte mit Vergleichsangaben aus dem Jahr
2013 angeben)?
Die Träger der Rentenversicherung führen außerhalb des vierjährigen
Prüfturnus z. B. aufgrund von Hinweisen der Einzugsstellen und der Zollbehörden
jeweils Betriebsprüfungen durch (so genannte Ad-hoc-Prüfungen, § 28p Absatz 1
Satz 3 SGB IV). Bei den Ad-hoc-Prüfungen in den Jahren von 2013 bis 2014
wegen Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung wurden
Gesamtsozialversicherungsbeiträge (d. h. Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und
Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung) einschließlich
Umlagen und Säumniszuschläge wie folgt nacherhoben:
Die Summen der für das Jahr 2014 angegebenen Nachforderungen und
Säumniszuschläge beruhen auf den Werten des 13. Statistiklaufs. Diese Summen
werden sich voraussichtlich erhöhen, sobald der endgültige 14. Statistiklauf am
1. März 2015 durchgeführt worden ist.
Inwieweit diese Nachforderungen auf Ermittlungen der FKS zurückgehen, ist
nicht bekannt, da dies statistisch nicht erfasst wird.
9. Wie viele Verfahren bzw. Verstöße gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2014 aufgrund des Verdachts auf Lohnwucher nach § 291
StGB, und in welcher Höhe wurden Geldstrafen bzw. Freiheitsstrafen
verhängt (wenn möglich auch differenziert nach den Branchen des AEntG und
AÜG angeben, bitte mit Vergleichsangaben aus dem Jahr 2013 angeben)?
Der Lohnwucher ist keine ausdrücklich genannte Tatbestandsalternative des
§ 291 StGB, so dass die Frage nach den wegen Lohnwuchers verhängten Geld-
und Freiheitsstrafen aus der Strafverfolgungsstatistik nicht beantwortet werden
kann.
Jahr Nachforderungen Säumniszuschläge
2013 306 603 383,51 € 143 756 022,15 €
2014 267 507 229,19 € 121 551 272,16 €
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/440310. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2014 die
Schadenssumme in der Jahresstatistik des Zolls,
a) aus welchen Bestandteilen setzt sie sich konkret zusammen,
b) wie hoch war der Anteil der Schadenssumme jeweils für die Branchen
nach dem AEntG, und
c) wie hoch war der Anteil der Schadenssumme für die
Leiharbeitsbranche (bitte jeweils mit Vergleichsangaben aus dem Jahr 2013 angeben)?
Die in der Jahresstatistik für 2014 ausgewiesene Schadenssumme von insgesamt
795,4 Mio. Euro setzt sich zusammen aus nicht gezahlten
Sozialversicherungsbeiträgen, nicht gezahlten Steuern und „sonstigen Schäden“ (dies sind
insbesondere nicht gezahlte Mindestlöhne und Urlaubskassenbeiträge sowie zu Unrecht
erhaltene Sozialleistungen).
Für die Branchen, die dem AEntG bzw. dem AÜG unterfallen, ergeben sich
folgende Schadenssummen:
11. Wie viel Personal stand der FKS nach Kenntnis der Bundesregierung in
Vollzeitäquivalenten im Jahr 2014 im Jahresdurchschnitt zur Verfügung,
a) wie viele der bewilligten Planstellen waren nicht besetzt,
Der Finanzkontrolle Schwarzarbeit standen in 2014 6 869 Planstellen und
Stellen zur Verfügung. Von den genannten Planstellen waren umgerechnet auf
Vollzeitäquivalente rund 600 Planstellen und Stellen im Bereich der FKS unbesetzt.
Freie Dienstposten in der Zollverwaltung werden turnusmäßig zur
Nachbesetzung ausgeschrieben. Freie Dienstposten der FKS haben dabei eine hohe
Priorität.
Branche Jahr
2013 2014
Abfallwirtschaft einschließlich
Straßenreinigung und Winterdienst
4 152 165,86 6 917 665,73
Aus- und Weiterbildungsleistungen nach
dem Zweiten oder Dritten Buch
Sozialgesetzbuch
54 633,17 83 744,61
Bauhauptgewerbe und
Baunebengewerbe
356 620 139,64 424 105 128,37
Bergbauspezialarbeiten auf
Steinkohlebergwerken
163,00 1 227,27
Briefdienstleistungen 1 884 434,66 602 977,69
Fleischwirtschaft 7 927 340,87 7 764 590,58
Gebäudereinigung 60 020 707,49 43 543 820,83
Pflegebranche 1 673 241,69 4 341 556,48
Sicherheitsdienstleistungen 11 450 303,84 15 123 930,61
Wäschereidienstleistungen im
Objektkundengeschäft
623 822,63 757 200,57
Arbeitnehmerüberlassung 5 050 594,03 11 929 944,42
Drucksache 18/4403 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeWeitere Informationen können der Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der
Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 18/3264 entnommen werden, die unverändert Gültigkeit besitzen.
b) wie viele Stellen davon waren Überhangpersonal, das in den letzten
Jahren zwar bewilligt wurde, aber bis heute nicht besetzt werden
konnte, und
Die Zollverwaltung ist gemäß eines Haushaltsvermerks zu Kapitel 08 13
ermächtigt und bestrebt, noch bis zu 155 Stellen mit Überhangpersonal aus
Bundesbehörden zu besetzen.
c) wie viele Beschäftigte der FKS gingen im Jahr 2014 in den Ruhestand
bzw. haben aus anderen Gründen ihren Dienst aufgegeben (bitte
jeweils mit Vergleichsangaben aus dem Jahr 2013 angeben)?
Durchschnittlich scheiden jährlich rund 3 Prozent der Beschäftigten aus dem
aktiven Dienst der Zollverwaltung – einschließlich der FKS – aus.
12. Wie sind die Äußerungen des Bundesministers der Finanzen, Dr. Wolfgang
Schäuble, zu verstehen, der mit den Worten zitiert wird (DIE WELT,
31. Januar 2015) „Wenn wir in Deutschland mehr Personal im
Sicherheitsbereich brauchen, würde ich zum Beispiel darüber diskutieren, ob wir
wirklich so viel Personal bei der Kontrolle eines im internationalen
Vergleich sehr komplizierten Mindestlohns brauchen oder ob wir nicht sagen,
andere Prioritäten wie die Polizei sind jetzt wichtiger“, und gibt es Pläne
vonseiten der Bundesregierung, die zugesagten zusätzlichen Stellen für
die FKS nicht in vollem Umfang zur Verfügung zu stellen?
Durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz ist bei der Zollverwaltung ein
dauerhafter zusätzlicher Personalbedarf in Höhe von 1 600 Arbeitskräften entstanden.
Der Gesetzgeber hat hierzu im Bundeshaushalt 2015 einen Vermerk über die
Bereitstellung von 1 600 zusätzlichen Planstellen in den Jahren von 2017 bis 2022
für die Übernahme zusätzlich ausgebildeter Anwärter im Einzelplan 08
ausgebracht.
Zur Deckung des Personalbedarfs werden in 2015 in einer ersten Tranche
zusätzliche Nachwuchskräfte eingestellt.
13. Welcher zeitliche Aufwand ist nach Einschätzung der Bundesregierung
seitens der Arbeitgeber notwendig, um den Dokumentationspflichten zur
Arbeitszeit nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gerecht zu werden?
Für die Aufzeichnung der Arbeitszeit ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.
Je nachdem, ob z. B. eine handschriftliche Einzelerfassung, elektronische
Zeiterfassungssysteme oder sonstige technische Lösungen (z. B. digitale
Tachographen, Apps, bestimmte elektronische Kassensysteme) genutzt werden, wird
ein eventueller Aufwand unterschiedlich ausfallen. Da allerdings die Erfassung
der Arbeitszeit regelmäßig ohnehin zum Zweck der Lohnabrechnung im
Rahmen einer ordnungsgemäßen Buchführung und Lohnabrechnung oder aufgrund
anderer Rechtsgrundlagen erfolgt, entsteht durch die Pflicht zur
Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz regelmäßig kein weiterer Aufwand für
den Arbeitgeber.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/440314. Welche Daten und Unterlagen benötigt die FKS konkret nach Kenntnis der
Bundesregierung, um Mindestlöhne effektiv kontrollieren zu können,
a) sind die Dokumentationspflichten der Arbeitszeit ausreichend, oder
b) plant die Bundesregierung Änderungen bei den
Dokumentationspflichten der Arbeitszeit, insbesondere zur Kontrolle des gesetzlichen
Mindestlohns?
Wenn ja, warum, und in welcher Form?
Zur Prüfung, ob der Mindestlohn gezahlt wurde, benötigt die FKS
Lohnabrechnungen und Aufzeichnungen der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Die im
Mindestlohngesetz sowie anderen gesetzlichen Bestimmungen enthaltenen
Dokumentationspflichten zur Arbeitszeit sind ausreichend.
Vereinbart ist, beim Mindestlohngesetz bis Ostern 2015 eine Bestandsaufnahme
der in der Praxis bestehenden Probleme durchzuführen. Auf dieser Grundlage
wird dann nach Ostern eine Bewertung stattfinden und eine Entscheidung über
gegebenenfalls erforderliche Änderungen getroffen.
Fachserie 10 Reihe 3 "Strafverfolgung" - betreffend Straftaten nach § 266a StGB "Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
2 Abgeurteilte und Verurteilte 2013
2.3 Verurteilte nach Art der Entscheidung
Freiheitsstrafe
Geldstrafe
2013 i 7.580 7.570 6.309 6.306 888 5.418
m 6.017 6.011 5.024 5.022 763 4.259
w 1.563 1.559 1.285 1.284 125 1.159
2012 i 8.029 8.006 6.799 6.784 1.010 5.774
m 6.376 6.363 5.390 5.382 857 4.525
w 1.653 1.643 1.409 1.402 153 1.249
3 Verurteilte 2013 mit Hauptstrafe nach allgemeinem Strafrecht
3.1 Verurteilte nach Dauer der Freiheitsstrafe
Verurteilte
insge- dar.
samt
Strafaussetzung
2013 i 6.306 888 845 65 62 110 107 162 157
m 5.022 763 724 57 54 95 92 135 130
w 1.284 125 121 8 8 15 15 27 27
2012 i 6.784 1.010 952 77 73 111 108 183 175
m 5.382 857 802 61 57 90 88 154 148
w 1.402 153 150 16 16 21 20 29 27
Verurteilte
insge- dar. dar.
samt Strafaus-
Strafaussetzung setzung
2013 i 6.306 265 263 262 256 17 7 - -
m 5.022 220 218 235 230 15 6 - -
w 1.284 45 45 27 26 2 1 - -
2012 i 6.784 299 295 312 301 14 10 4 -
m 5.382 241 237 283 272 14 10 4 -
w 1.402 58 58 29 29 - - - -
3 Verurteilte 2013 mit Hauptstrafe nach allgemeinem Strafrecht
3.3 Verurteilte nach Zahl und Höhe der Tagessätze der Geldstrafe
(sofern die Geldstrafe nicht neben oder in Verbindung mit Freiheitsstrafe verhängt wurde)
betrug die Höhe der Tagessätze mehr als ... bis einschl. ... EUR
bis 5 5 - 10 10 - 25 25 - 50 mehr als 50
2013 i 5.568 93 673 3.290 1.173 326 13 1 28 29 33 2
m 4.370 65 500 2.562 957 275 11 1 18 21 23 2
w 1.198 28 173 728 216 51 2 - 10 8 10 -
2012 i 5.774 99 700 3.470 1.195 292 18 - 26 47 23 3
m 4.525 77 526 2.698 962 246 16 - 19 41 15 2
w 1.249 22 174 772 233 46 2 - 7 6 8 1
bis 5 5 - 10 10 - 25 25 - 50 mehr als 50 bis 5 5 - 10 10 - 25 25 - 50 mehr als 50
2013 i 5.568 3 161 275 215 19 21 634 1.393 1.102 140
m 4.370 2 121 188 173 16 14 456 1.061 913 118
w 1.198 1 40 87 42 3 7 178 332 189 22
2012 i 5.774 5 168 293 218 16 29 748 1.514 1.075 104
m 4.525 4 113 219 177 13 22 542 1.162 877 95
w 1.249 1 55 74 41 3 7 206 352 198 9
bis 5 5 - 10 10 - 25 25 - 50 mehr als 50 bis 5 5 - 10 10 - 25 25 - 50 mehr als 50
2013 i 5.568 4 208 514 417 30 5 68 142 96 15
m 4.370 4 166 409 352 26 3 55 119 85 13
w 1.198 - 42 105 65 4 2 13 23 11 2
2012 i 5.774 14 243 518 392 28 6 60 107 94 25
m 4.525 10 191 411 327 23 4 48 89 82 23
w 1.249 4 52 107 65 5 2 12 18 12 2
Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Fachserie 10 Reihe 3 Rechtspflege - Strafverfolgung 2012 und 2013.
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Zu Geldstrafe
Verurteilte
insgesamt
Zu Geldstrafe
Verurteilte
insgesamt
Jahre
2 - 3 3 - 5 5 - 10 10 - 159 Monate - 1 Jahr 1 - 2 Jahre
betrug die Höhe der Tagessätze mehr als ... bis einschließlich ... EUR
betrug die Höhe der Tagessätze mehr als ... bis einschließlich ... EUR
Zu Geldstrafe
Verurteilte
insgesamt
5 bis 15 16 bis 30 31 bis 90 91 bis 180
zusammen
dar.
Strafaussetzung
zusammen
Abgeurteilte
Zahl der Tagessätze Bei 5 bis 15 Tagessätzen
mehr als 6 bis
einschließlich 9 Monate
Jahr
zusammen
dar.
Strafaussetzung
zusammen
insgesamt
darunter
nach allg.
Strafrecht
insgesamt
darunter
nach allg.
Strafrecht
davon
Verurteilte
zusammen
Bei 181 bis 360 TagessätzenBei 91 bis 180 Tagessätzen
zusammen
361 und
mehr
Hinweise:
i - insgesamt
m - männlich
w - weiblich
In der Strafverfolgungsstatistik werden die Abgeurteilten und
Verurteilten nur bei dem schwersten Delikt erfasst, das der
jeweiligen Aburteilung zu Grunde liegt.
Ferner sind die Vorbemerkungen und Hinweise im
Qualitätsbericht zur Strafverfolgungsstatistik zu beachten.
Freiheitsstrafe
Freiheitsstrafe
mehr als … bis einschließlich …
unter 6 Monate 6 Monate
181 bis 360
Bei 16 bis 30 Tagessätzen Bei 31 bis 90 Tagessätzen
dar.
Strafaussetzung
Anlage zu Frage 7
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]