[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4317
18. Wahlperiode 17.03.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Irene Mihalic, Volker Beck (Köln),
Anja Hajduk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/4133 –
Maßnahmen der Bundesregierung zur Verhinderung der Ausreise gewaltbereiter
Islamisten
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Phänomen der Radikalisierung von (jungen) Menschen zu gewaltbereiten
Islamisten und deren Ausreise wird europaweit diskutiert. Die
Bundesregierung setzt hier vor allem auf gesetzliche Maßnahmen zur Verhinderung der
Ausreise.
Tatsächlich existieren jedoch schon heute gesetzliche Regelungen hierzu.
Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passinhaber „die innere
oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefährdet“ oder „eine in § 89a des Strafgesetzbuchs beschriebene
Handlung vornehmen wird“ kann gemäß § 7 Absatz 1 des Paßgesetzes (PaßG)
die Versagung oder Beschränkung des Passes erfolgen. Ein bereits ausgestellter
Pass kann unter denselben Voraussetzungen entzogen werden (§ 8 PaßG).
Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 PaßG ist an der Grenze die Ausreise zu untersagen,
wenn ein Pass versagt oder entzogen wurde. Das Personalausweisgesetz
(PAuswG) verweist in § 6 Absatz 7 auf die Versagungs- und
Entziehungsgründe des PaßG. Dadurch kann auch für Personalausweisinhaber angeordnet
werden, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. Die
Maßnahmen werden ebenso wie die nach dem PaßG im polizeilichen
Grenzfahndungsbestand gespeichert und sind deshalb den Grenzkontrollbehörden
verfügbar. In das Schengener Informationssystem können diese Maßnahmen
jedoch weiterhin nicht eingespeist werden.
Gleichwohl hat das Kabinett am 14. Januar 2015 den Gesetzentwurf zur
Änderung des PAuswG zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur
Änderung des PaßG (Bundestagsdrucksache 18/4280) beschlossen.
Ausdrückliches Ziel des Gesetzentwurfs ist es, „Reisen von bestimmten Personen“, die
möglicherweise terroristische Aktionen planen, „effektiv zu verhindern“.
Der Gesetzentwurf setzt dabei weit im Vorfeld an. So soll für den Entzug des
Personalausweises bereits genügen, wenn „bestimmte Tatsachen die Annahme
begründen“, dass die Betroffenen einer terroristischen Vereinigung nach
§ 129a des Strafgesetzbuchs (StGB) angehören. Dabei knüpft § 129a StGB
selbst schon an das Vorfeld der Begehung konkreter Straftaten an. Der
Gesetzentwurf setzt damit letztlich gewissermaßen schon im „Vorfeld des Vorfelds“
an.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 13. März 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4317 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAngesichts des unklar und weit formulierten Gesetzentwurfs stellt sich die
Frage, inwiefern hier rechtsstaatliche Maßstäbe eingehalten werden. Auch ist
nicht klar, inwiefern die Maßnahmen mit den europarechtlichen Vorgaben,
insbesondere der unionsrechtlichen Freizügigkeit, vereinbar sind und in der Folge
überhaupt greifen können.
Seitens der Rechtswissenschaft und von Bürgerrechtsvereinigungen wird
Kritik geäußert. So bezweifelte Prof. Dr. Thomas Groß, Professor für öffentliches
und Europarecht an der Universität Osnabrück, dass solche Pläne mit dem
Grundgesetz bzw. dem Gleichbehandlungsgesetz vereinbar seien: „Der
Personalausweis ist ein wichtiger Bestandteil unseres öffentlichen Lebens: Damit
öffnen wir Bankkonten, checken in Hotels ein oder bestellen einen Bibliothek-
Ausweis. Ein sichtbarer Vermerk, der übrigens allein aufgrund eines Verdachts
erteilt werden könnte, würde zu einer Diskriminierung einzelner Bürger
führen“ (zit. nach: mediendienst integration vom 15. Oktober 2014 „Ausweisung
oder Ausreisesperre für Dschihadisten?“). Auch das Vorstandsmitglied des
Republikanischen Anwaltsvereins, Sönke Hilbrans, wies darauf hin, dass eine
entsprechende sichtbare Markierung im Personalausweis einen „hochgradig
diskriminierenden Makel“ darstellen würde (FAZ, 2. Oktober 2014).
Auf der Regierungspressekonferenz vom 12. Januar 2015 ließ sich der
Sprecher des Bundesministeriums des Innern (BMI), Dr. Tobias Plate, hierzu wie
folgt ein: „Ein solches Ersatzpapier ist auch deswegen per se weniger
diskriminierend oder stigmatisierend, weil es schon jetzt andere Ausgabetatbestände
für Ersatzpapiere gibt. Das heißt, allein aus dem Umstand, dass jemand ein
solches Ersatzpapier hat, folgt nicht beim ersten Betrachten schon ein ganz
bestimmter Sachverhalt, so dass sich eine stigmatisierende Einordnung in eine
ganz bestimmte Gruppe, die möglicherweise diskriminierende Effekte haben
könnte, weniger ergibt als bei einer solchen Kennzeichnung, die es bislang
nicht gibt.“ In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es auf Seite 10: „Die
geplante Gestaltung des Ersatz-Personalausweises [ist so, dass] sämtliche zur
Teilhabe am Rechtsverkehr notwendigen personenbezogenen Daten auf dem
Ersatz-Personalausweis so dargestellt werden können, dass der
Ausreisesperrvermerk nicht sichtbar ist. Die personenbezogenen Daten sollen auf der
Innenseite des Ersatz-Personalausweises abgebildet und Hinweise auf die
Ausreiseuntersagung lediglich auf der Vorderseite vorhanden sein.“
Soweit jedoch aufgrund anderer Rechtsgrundlagen Ersatzpapiere ausgegeben
werden, stellt sich die Frage, ob deren Inhaber aufgrund der öffentlichen
Debatte als mutmaßliche Terroristen stigmatisiert werden.
Eine effektive Ausreiseverhinderung wird nach Auffassung der Fragesteller
kaum durch Bereitstellung eines Ersatzdokumentes gewährleistet; denn
gewaltbereite Islamisten werden sich von einer solchen Maßnahme nicht
abschrecken lassen. Viel schlimmer ist, dass die Gefahr besteht, dass jemand nach der
Aufforderung, seinen Personalausweis gegen ein Ersatzdokument
auszutauschen, seine Pläne sofort umsetzt. Auch besteht die Möglichkeit, den
Personalausweis als gestohlen oder verloren zu melden, um mit dem alten
Personalausweis auszureisen. Wenn man zudem bedenkt, dass sich die Aufmerksamkeit
der Grenzkontrolleure nach Einführung eines Ersatzdokuments voll auf die
Träger desselben konzentrieren würde, wird deutlich, dass bei der
Gesetzesinitiative der Bundesregierung die Gefahr besteht, dass sie Terrorexport eher
wahrscheinlicher machen könnte, als ihn zu verhindern. Jedenfalls könnte die
mit „Ersatz-Personalausweis“ verbundene Stigmatisierung, die weit im Vorfeld
ansetzt und daher fehleranfällig ist, ein Element sein, das von Islamisten als
Beleg für die Diskriminierung und Ausgrenzung von Muslimen durch „den
Westen“ ausgebeutet wird.
Gleichzeitig besteht die Sorge, dass durch die Einführung eines
Ersatzdokuments die Ressourcen im Kampf gegen die Gefahren islamistischer Gewalttäter
viel zu einseitig eingesetzt werden. Aus dem Blick gerät dabei zum Beispiel die
Personalsituation der Sicherheitsbehörden, vor allem der Polizeibehörden.
Eine ausreichende personelle Stärke ist aber eine notwendige Grundlage
effektiver und solider Polizeiarbeit.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4317Auch die dringend zu stärkende Präventions- und
Deradikalisierungsprogramme, eine nationale Strategie hierzu, wird durch die Fokussierung auf die
Einführung von Ersatzdokumenten vernachlässigt. Völlig zu Recht haben die
Innenminister der Länder auf der Innenministerkonferenz (IMK) vom 18.
Dezember 2015 hier einen klaren Schwerpunkt gesetzt.
Wenn man bedenkt, dass zweifelhaft ist, ob die Gesetzesänderungen mit
höherrangigem Recht vereinbar sind und zugleich stigmatisierende und
radikalisierende Auswirkungen entfalten, sind ernste Zweifel an der Sinnhaftigkeit
angezeigt.
Praktische Wirksamkeit und rechtliche Ausgestaltung des Gesetzentwurfs
1. Aufgrund welcher praktischen Erwägungen zur „effektiven
Ausreiseverhinderung“ hat sich die Bundesregierung zum Gesetzentwurf zur Änderung
des PAuswG zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur
Änderung des PaßG entschlossen?
Es wird auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Änderung des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen
Identitätsnachweis (PAuswG) zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur
Änderung des Passgesetzes (Bundestagsdrucksache 18/3831) verwiesen:
„Während in solchen Fällen zur Unterbindung der Reise der Betroffenen gemäß
der §§ 7 und 8 des Passgesetzes eine Passentziehung möglich ist, fehlt es an
einem Entziehungstatbestand in Bezug auf den Personalausweis im PAuswG.
Dieser reicht indes als Reisedokument innerhalb des Schengenraums und für die
Reise in bestimmte Drittstaaten aus. So besteht die Gefahr, dass diese Personen
trotz räumlicher Beschränkung gemäß § 6 Absatz 7 des PAuswG und Entzug des
Reisepasses nach den §§ 7 und 8 des Passgesetzes unberechtigt ausreisen.
In den oben genannten Fällen, in denen die Ausreise deutscher
Staatsangehöriger aus der Bundesrepublik Deutschland aus überragenden Gründen zu
verhindern ist, soll deshalb zur effektiven Kontrolle die Entziehung des
Personalausweises sowie die Ausstellung eines Ersatz-Personalausweises erfolgen können,
um dadurch Reisen dieser Personen möglichst zu verhindern.“
2. Sind Hinweise von Beamtinnen und Beamten der Grenzbehörden bzw. der
Bundespolizeibehörden in die Erwägungen mit eingeflossen, und wenn ja,
welche?
Ja. Das Bundespolizeipräsidium hat Einzelfallerkenntnisse zu entsprechenden
Reisebewegungen berichtet. Hierbei ging es vornehmlich um Fallgestaltungen,
in denen Personen, die passbeschränkenden Maßnahmen unterworfen waren,
dennoch mit ihrem Personalausweis gereist sind. Im Übrigen verweist die
Bundesregierung auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur
Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines Ersatz-
Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes.
3. Wie genau ist in der Praxis der Austausch des Personalausweises gegen das
Ersatzdokument vorgesehen (bitte um detaillierte Darstellung der einzelnen
Schritte)?
Erlangen die Sicherheitsbehörden Erkenntnisse, dass Gründe für die
Beschränkung der Reisefreiheit vorliegen, wird die zuständige Pass- bzw.
Personalausweisbehörde informiert. Aufgrund dieser Mitteilung trifft die
Personalausweisbehörde eine eigenständige Ermessensentscheidung, ob die vorgetragenen
Drucksache 18/4317 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeErkenntnisse aus ihrer Sicht eine Entziehung des Personalausweises und die
Ausstellung eines Ersatz-Personalausweises rechtfertigen. Sofern die
Personalausweisbehörde diese Frage bejaht, wird die Person einen entsprechenden
Bescheid erhalten und aufgefordert, den Personalausweis abzugeben und einen
Ersatz-Personalausweis in Empfang zu nehmen.
4. Existieren andere Rechtsgrundlagen für die Ausgabe „papierbasierter“
personalausweisrechtlicher Ersatzpapiere?
Im PAuswG gibt es keine weiteren Rechtsgrundlagen für „papierbasierte Ersatz-
Papiere“.
a) Wenn ja, welche, und inwiefern unterscheiden Ersatzpapiere sich
optisch von dem Ersatzdokument für ausreisewillige gewaltbereite
Islamisten?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
b) Wenn nein, ist es dann nicht so, dass es einzig für ausreisewillige
gewaltbereite Islamisten einen solchen Ersatz-Personalausweis gibt?
Der Gesetzentwurf beschränkt sich nicht allein auf ausreisewillige gewaltbereite
Islamisten, sondern bezieht sich auf sämtliche Personen, die die innere oder
äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik
Deutschland dadurch gefährden, dass aufgrund bestimmter Tatsachen zu
besorgen ist, dass die Betreffenden einer terroristischen Vereinigung (§ 129a des
Strafgesetzbuchs oder § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des
Strafgesetzbuchs) angehören oder diese unterstützen oder dass die Betreffenden
rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung
politischer oder religiöser Belange anwenden, unterstützen oder hervorrufen werden,
als auch auf Personen, die im Sinne des § 89a des Strafgesetzbuchs schwere
staatsgefährdende Gewalttaten vorbereiten, durch die die Sicherheit eines
Staates oder von internationalen Organisationen oder deutsche
Verfassungsgrundsätze beeinträchtigt werden können (vgl. Bundestagsdrucksache 18/3831).
c) Wenn ein solcher Ersatz-Personalausweis tatsächlich allein an
ausreisewillige gewaltbereite Islamisten vergeben wird, ist dann nicht die
Stigmatisierung der Ersatzausweisinhaberin bzw. des
Ersatzausweisinhabers vorprogrammiert?
Auf die Antwort zu Frage 4b wird verwiesen.
d) Wenn aufgrund anderer Rechtsgrundlagen verschiedene Ersatz-
Personalausweise vergeben werden, besteht nicht wegen der öffentlichen
Debatte um den Ersatzausweis für ausreisewillige gewaltbereite Islamisten,
die Gefahr einer Stigmatisierung für Inhaber dieser anderen Ersatz-
Personalausweise?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
e) Inwiefern geht die Bundesregierung vor ihrem erklärten Ziel, dass
„sämtliche zur Teilhabe am Rechtsverkehr notwendigen
personenbezogenen Daten […] auf der Innenseite des Ersatz-Personalausweises
abgebildet und Hinweise auf die Ausreiseuntersagung lediglich auf der
Vorderseite vorhanden“ sein sollen, davon aus, dass im Alltag nicht bei der
Durchführung eines Rechtsgeschäftes der gesamte (Ersatz-)Ausweis in
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4317Augenschein genommen wird (nicht zuletzt, um die Fälschung eines
solchen Dokumentes auszuschließen)?
Die Bundesregierung geht von dem aus, was in der Begründung zum
Gesetzentwurf unter Teil A Kapitel II letzter Absatz ausgeführt wurde. Danach soll die
„geplante Gestaltung des Ersatz-Personalausweises auf Basis des
papierbasierten Reiseausweises als Passersatz […] zu einer spürbaren Minderung des
Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen führen, da sämtliche zur
Teilhabe am Rechtsverkehr notwendigen personenbezogenen Daten auf dem Ersatz-
Personalausweis so dargestellt werden können, dass der Ausreisesperrvermerk
nicht sichtbar ist. Die personenbezogenen Daten sollen auf der Innenseite des
Ersatz-Personalausweises abgebildet und Hinweise auf die Ausreiseuntersagung
lediglich auf der Vorderseite vorhanden sein.“ Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 5 verwiesen.
5. Inwiefern stellt nach Ansicht der Bundesregierung die Ausstellung eines
Ersatz-Personalausweises, auf dem der Ausreisesperrvermerk nur auf einer
Seite sichtbar ist, einen geringeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des
Betroffenen dar, als eine Kenntlichmachung der räumlichen
Gültigkeitsbeschränkung auf dem regulären Personalausweis (vgl. Begründung des
Gesetzentwurfs zur Änderung des PAuswG und zur Einführung eines
Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des PaßG, S. 10)?
Eine Kenntlichmachung des Ausreisesperrvermerks auf dem regulären
Personalausweis könnte zur effektiven Durchsetzung der Sperre nur durch das
Aufbringen eines deutlich sichtbaren Hinweises auf der Vorderseite des Dokuments
erfolgen, die neben dem Lichtbild auch sämtliche personenbezogenen Daten
enthält. Beim Ersatz-Personalausweis werden das Lichtbild und die
personenbezogenen Daten auf den Innenseiten, der Ausreisesperrvermerk hingegen auf der
Außenseite aufgebracht. Mithin können die personenbezogenen Daten im
Ersatz-Personalausweis auch ohne gleichzeitiges Lesen des
Ausreisesperrvermerks zur Kenntnis genommen werden. Dies wäre beim regulären
Personalausweis nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4e verwiesen.
6. Was ist nach Auffassung der Bundesregierung genau unter der im PaßG und
PAuswG mehrfach verwendeten Formulierung „Gewalt gegen Leib oder
Leben als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer
oder religiöser Belange“ jeweils zu verstehen (insbesondere den „religiösen
Belangen“)?
a) Warum werden diese z. T. unbestimmten Begriffe in der amtlichen
Begründung nicht näher erläutert?
b) Verfolgen gewaltbereite Islamisten nach Auffassung der
Bundesregierung die Durchsetzung religiöser Belange, und wenn ja, welche?
Die erwähnten Begrifflichkeiten lehnen sich an geltende strafrechtliche
Vorschriften an, so dass zur Auslegung darauf zurückgegriffen werden kann (vgl.
dazu die Begründung des Gesetzentwurfs, Teil B, zu Artikel 1 Nummer 5).
Gewaltbereite Islamisten verfolgen die Durchsetzung ihres extremistischen
Verständnisses von Religiosität unter Inanspruchnahme einer exklusiven
Deutungshoheit in Fragen der Religion und daraus resultierender Konsequenzen für
soziales Handeln und die Gesellschaftsordnung.
Der Begriff „religiöse Belange“ beinhaltet z. B. den Namen und die Ehre eines
Gottes, religiöse Gefühle und ein religiöses Selbstverständnis, die persönliche
Ehre des Gläubigen sowie die korporative Ehre der Glaubensgemeinschaft.
Drucksache 18/4317 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode7. Aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält es die Bundesregierung für
notwendig, in § 30 PAuswG die sofortige Vollziehung für die Versagung
eines Personalausweises zu normieren, und wie rechtfertigt sie dies
angesichts der Schwere des Eingriffs, der ohne richterliche Entscheidung
erfolgt?
Gegen die Versagung eines Personalausweises ist die Verpflichtungsklage die
statthafte Klageart. Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
haben aber Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Daher
läuft die bisher vorgesehene Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Versagung eines Personalausweises ins Leere. Diese Regelung soll daher gestrichen
werden (vgl. die Empfehlung des Bundesrates in Nummer 3 auf
Bundesratsdrucksache 21/15 (Beschluss)).
8. Geht die Bundesregierung davon aus, dass sich eine Inhaberin bzw. ein
Inhaber eines Ersatz-Personalausweises, auf dem vermerkt ist, dass der
Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt, bei
grenzüberschreitenden Kontrollen damit ausweist?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass der Inhaber eines Ersatz-
Personalausweises aufgrund fehlender Reisedokumente der verfügten räumlichen
Beschränkung entspricht.
9. Welche Möglichkeiten bestehen nach Auffassung der Bundesregierung,
wenn gewaltbereite, ausreisewillige Islamisten den Personalausweis
entgegen der Anordnung nicht abgeben, sondern diesen als verloren oder
gestohlen melden, die Ausreise zu verhindern?
Welche Staatsgrenzen, Reiserouten werden nach Kenntnis der
Bundesregierung zur Ausreise von gewaltbereiten Islamisten genutzt?
In den Fällen einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige erfolgt eine Ausschreibung
des Personaldokuments in den einschlägigen Fahndungssystemen der Polizei.
Weitere polizeiliche Maßnahmen zur Ausreiseverhinderung erfolgen in
Abhängigkeiten des Einzelfalls.
Der Bundesregierung liegen folgende Erkenntnisse zu Reiserouten vor:
Die nach Syrien reisenden Personen nutzen weiterhin unterschiedliche
Reiserouten. Die meisten Reisebewegungen erfolgen per Flugzeug in die Türkei,
insbesondere nach Istanbul, dann weiter in die Grenzorte Hatay, Gaziantep und
Adana und von dort auf dem Landweg nach Syrien. Zudem kann bspw. die Stadt
Adana von Düsseldorf und Hamburg aus auch mit Direktflügen erreicht werden.
Ferner finden Reisen mittels Pkw über den Landweg (Balkanroute) statt.
Teilweise wurden auch Fähren von Italien nach Griechenland benutzt.
Vereinzelt sind entsprechende Reisebewegungen über andere Schengenstaaten
in Drittstaaten festgestellt worden. Ebenso reisten vereinzelt deutsche Islamisten
von Ägypten aus auf verschiedenen Wegen nach Syrien weiter. In einigen Fällen
konnten auch Einreisen über Jordanien oder den Libanon festgestellt werden.
a) Auf welchen Erkenntnissen beruht diese Information?
Die Erkenntnisse beruhen auf den Mitteilungen der Schengener
Kooperationspartner. Darüber hinaus gewinnen die Sicherheitsbehörden Erkenntnisse mit
offenen und nachrichtendienstlichen Mitteln und tauschen diese mit anderen
Sicherheitsbehörden anlassbezogen aus.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4317b) Wird für diese Reiseroute(n) die Vorlage des Personalausweises
(regelmäßig) erforderlich?
Die Bundesregierung verweist auf den Gesetzentwurf zur Änderung des
PAuswG zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des
Passgesetzes, Teil A Kapitel I Absatz 5 der Begründung.
c) Welche (konkreten) Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung,
gegebenenfalls zusammen mit welchen anderen Staaten, um die Ausreise
zu verhindern?
Zu den konkreten Maßnahmen mit dem Ziel, die Ausreise zu verhindern, zählen
die Ausschreibungen der Personen bzw. Personaldokumente im Schengener
Informationssystem (SIS) oder durch INTERPOL sowie der internationale
Informationsaustausch im Einzelfall. Die Maßnahmen gegen die Personen im Ausland
erfolgen auf Grundlage des geltenden Rechts in den jeweils betroffenen Staaten.
10. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse (z. B. durch das
Bundeskriminalamt, die Bundespolizei, durch die Nachrichtendienste des Bundes oder
durch das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum) darüber, inwiefern
gewaltbereite Islamisten auf ihrem Weg nach Syrien bzw. Irak die
sogenannten blauen bzw. grünen Außengrenzen der Bundesrepublik
Deutschland bzw. der Europäischen Union (EU) überschreiten (also z. B. über das
Schwarzmeer oder über das Mittelmeer in die Türkei oder andere
Transitstaaten in das Kriegsgebiet reisen, vgl. SPIEGEL ONLINE vom 7.
November 2014 „Militante Islamisten: Kreuzfahrt in den Dschihad“)?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, wäre es nicht sinnvoll, solche Erkenntnisse durch
Polizeibehörden oder durch die Nachrichtendienste des Bundes zu generieren
und systematisch auszuwerten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
11. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung entsprechende Erkenntnisse
oder Berichte (z. B. über die Nutzung bestimmter Reiserouten oder
Verkehrsverbindungen innerhalb der EU bzw. die Nutzung regulärer oder
irregulärer Grenzübergangsstellen) seitens der Grenzpolizeibehörden
anderer Mitgliedstaaten, dem Netzwerk europäischer grenzpolizeilicher
Verbindungsbeamte bzw. durch FRONTEX, Europol, das „EU Intelligence
Analysis Centre (EU INTCEN)“ oder von INTERPOL (vgl. Interpol-
Pressemitteilung vom 18. Dezember 2014)?
a) Wenn ja, welche (bitte konkret mit Titel und Datum auflisten)?
Die Fragen 11 und 11a werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen aus dem Publikationszeitraum 2014/2015 folgende
Berichte vor:
– EUROPOL „Situation Report – Update Travel for Terrorist Purposes (focus
on Syria)“, August 2014,
– INTERPOL Analytical Report „Travel routes into Syria used by Foreign
Terrorist Fighters“, November 2014.
Darüber hinaus werden weitere Berichte in der Anlage 1 aufgeführt. Die Anlage
wurde aufgrund der Einstufung als Verschlusssache (VS – Vertraulich) der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages gesondert übermittelt und kann
dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 18/4317 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeSoweit Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls
geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche
Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen
Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, 161 [189]).
Dies ist nur durch Hinterlegung der Information bei der Geheimschutzstelle des
Bundestages möglich. Die Angaben zum Informationsaustausch der
Sicherheitsbehörden bedürfen der Einstufung als Verschlusssache nach der
Verschlusssachenanweisung (VSA), da ihre Kenntnisnahme durch Unbefugte die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden würde.
Der Erkenntnisaustausch mit anderen Staaten und Institutionen zur
Terrorismusbekämpfung dient der Aufklärung von Vorgängen, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und die nur
im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit und mit
Verwendungsbeschränkungen an die Bundesrepublik Deutschland weitergegeben werden. Die
Veröffentlichung von Einzelheiten des Informationsaustausches würde diese
vertrauensvolle Zusammenarbeit nachhaltig stören und u. U. zur Verwehrung
von Informationen führen, die für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland von Bedeutung sind.
b) Inwiefern ist sichergestellt, dass entlang solcher Reiserouten bzw. an
etwaigen Brennpunkten in Seehäfen auch tatsächlich verschärfte
Binnengrenz- und Außengrenzkontrollen durch die örtlichen
Grenzpolizeibehörden durchgeführt werden?
Grenzkontrollen erfolgen in nationaler Souveränität der jeweiligen Staaten. Für
die Schengen-Staaten richten sich die Grenzkontrollen an der Schengen-
Außengrenze nach den einheitlichen und verbindlichen Vorschriften des Schengener
Grenzkodex. An den Binnengrenzen im Schengengebiet sind die
Grenzkontrollen abgeschafft.
12. Welche Folgen ergeben sich – im Hinblick auf die Durchführung von
Kontrollen insbesondere auch der grünen und blauen Außengrenzen der EU
zur Vermeidung von Ausreisen in das syrisch-irakische Kriegsgebiet – aus
dem Umstand, dass Bulgarien und Rumänien dem Schengener
Abkommen noch nicht beigetreten sind?
Auch wenn Bulgarien und Rumänien den Schengen Besitzstand noch nicht
vollumfänglich anwenden (kein Wegfall der Grenzkontrollen an den EU-
Binnengrenzen, da Schengen-Außengrenze), haben diese Länder dennoch Zugriff auf
den gesamten SIS-Datenbestand. Bei der Ein- und Ausreise finden an den
Schengen-Außengrenzen zu Bulgarien und Rumänien weiterhin Personenkontrollen
statt. Es ergeben sich im Hinblick auf die Durchführung von Kontrollen aus
diesem Umstand keine nachteiligen Folgen.
Europarechtliche Konformität/europaweite Umsetzung
13. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt, dass die
Grenzbehörden anderer Staaten den in § 5 Absatz 3a des Gesetzentwurfs
vorgesehenen Vermerk, „dass der Ersatz-Personalausweis nicht zum
Verlassen Deutschlands berechtigt“, verstehen?
Der Ersatz-Personalausweis wird nach den derzeitigen Planungen zum
amtlichen Vermerk „Berechtigt nicht zum Verlassen Deutschlands“ die
Übersetzungen in folgende Sprachen: Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch,
Griechisch, Bulgarisch, Ungarisch, Türkisch und Arabisch enthalten. Damit sind
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4317zum einen die gängigen internationalen Sprachen und zum anderen die Sprachen
der Transitländer bzw. Staaten mit einer Schengen-Außengrenze abgedeckt.
14. Wie sollen nach Auffassung der Bundesregierung die Grenzbehörden
anderer Staaten den vorgesehenen Vermerk, „dass der Ersatz-
Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt“, verstehen, wenn nach
Aussage des Inhabers die Durchreise zwecks Rückkehr in die
Bundesrepublik Deutschland erfolgen soll?
Ein deutscher Staatsangehöriger, der die Bundesrepublik Deutschland entgegen
eines bestehenden Ausreiseverbots verlassen hat, hält sich ohne gültiges
Reisedokument im Ausland auf. In diesen Fällen dürfte stets die deutsche
Auslandsvertretung kontaktiert werden. Die deutschen Auslandsvertretungen können
sogen. Notreisedokumente ausstellen, die nur für die Rückkehr in die
Bundesrepublik Deutschland vorgesehen sind.
15. Wie ist sichergestellt, dass andere Mitgliedstaaten den Inhaber eines
Ersatz-Personalausweises an der Ausreise aus dem Schengen-Raum hindern
können, angesichts der Tatsache, dass das Schengen-Handbuch (KOM
(2006) 5186 endg.) selbst bei einer Ausschreibung im Schengener
Informationssystem (SIS) keine automatische Verweigerung der Einreise
zulässt, sondern die Grenzschutzbeamten mit den zuständigen Behörden des
ausschreibenden Schengen-Staates Kontakt aufnehmen müssen, um die
Gründe für die Ausschreibung zu klären, und im Zweifel die Einreise
zulassen müssen, wenn die relevanten Informationen nicht in angemessener
Zeit zu erlangen sind (Nummer 6.3.1 Schengen-Handbuch) und nicht
ersichtlich ist, warum das Freizügigkeitsrecht bei der Ausreise einem
anderen Maßstab unterliegen soll?
Die Grenzkontrollen an den Schengen-Außengrenzen richten sich nach
Maßgabe des Schengener Grenzkodex. Der Ersatz-Personalausweis ist kein
anerkannter Passersatz und berechtigt nicht zum Grenzübertritt. Die Maßnahmen zur
Unterbindung des Grenzübertritts richten sich nach Maßgabe innerstaatlichen
Rechts.
16. Auf welcher Rechtsgrundlage können Mitgliedstaaten der Europäischen
Union nach Auffassung der Bundesregierung einem Ausreisewilligen,
dessen Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt,
ihrerseits die Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet untersagen?
Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
a) Gibt es hierfür eine unmittelbar anwendbare Rechtsgrundlage im
Unionsrecht?
Nein.
b) Wenn nein, nach welchen nationalen Regelungen (bitte alle aufführen)
kann ein von Deutschland mit dem Ersatz-Personalausweis verfügtes
Ausreiseverbot vollzogen werden, vor dem Hintergrund, dass der
Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache Giagounidis (Urteil
vom 5. März 1991 – C-376/89, insbesondere Rz. 11 ff.) entschieden
hat, dass ein Mitgliedstaat Arbeitnehmern ein Aufenthaltsrecht auch
Drucksache 18/4317 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodedann gewähren muss, wenn der nationale Personalausweis nicht zum
Verlassen des Hoheitsgebiets des ausstellenden Mitgliedstaats
berechtigt?
Nationale Rechtsgrundlage für den Ersatz-Personalausweis und das mit dem
Ersatz-Personalausweis verbundene Ausreiseverbot ist der neue § 6a PAuswG. Die
Entziehung eines Personalausweises und die Ausstellung eines Ersatz-
Personalausweises nach dem vorgesehenen § 6a PAuswG sollen der sofortigen
Vollziehung nach § 30 PAuswG unterliegen, so dass dagegen eingelegte Rechtsbehelfe
keine aufschiebende Wirkung haben, d. h. der Personalausweis nicht bis zur
Entscheidung in der Sache belassen werden muss.
Ein Grenzübertrittsversuch wäre dementsprechend zu unterbinden. Dem steht
die genannte EuGH-Entscheidung nicht entgegen, da diese nicht die Frage der
Ausreise aus einem Mitgliedstaat betrifft, der ein Ausreiseverbot verfügt hat.
Der EuGH hat in der genannten Entscheidung vielmehr festgestellt, dass einem
Unionsbürger, der in einen anderen Mitgliedstaat eingereist ist, ein
Aufenthaltsrecht nicht mit der Begründung verweigert werden darf, dass er mit dem von ihm
vorgelegten gültigen Personalausweis nicht berechtigt war, das Hoheitsgebiet
des ausstellenden Mitgliedstaates zu verlassen. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 17 verwiesen.
c) Ist der Vollzug des Ausreiseverbots an den Binnengrenzen angesichts
dessen gesichert, dass der EuGH für eine Einschränkung der
Freizügigkeit verlangt, dass ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt ist,
was jedenfalls bei der bisherigen Praxis der Passversagung für
Islamisten in vielen Fällen, die auf die Gefährdung des Ansehens
Deutschlands im Ausland abstellen, zweifelhaft ist (Daum, Anforderungen an
Ausreisebeschränkungen von Islamisten, DÖV 2014, 526)?
Sofern die betreffende Person im Rahmen der lagebezogenen und
stichprobenartigen Ausübung polizeilicher Befugnisse im deutschen Grenzgebiet
angetroffen wird, wäre eine derartige Maßnahme möglich. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 17 verwiesen.
17. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt, dass der mit
dem Gesetzentwurf verbundene Eingriff in die unionsrechtliche
Freizügigkeit in jedem Fall den Vorgaben des EuGH entspricht, angesichts
dessen, dass die Eingriffsvoraussetzungen in § 6a PAuswG-E z. T. erhebliche
Auslegungsspielräume lassen („Gewalt gegen Leib […] zur Durchsetzung
[…] religiöser Belange“, vgl. Löffelmann, Ausreiseverbote für
Terrorverdächtige, 19. Januar 2015, S. 3) und der EuGH für eine Einschränkung der
Freizügigkeit verlangt, „dass außer der Störung der öffentlichen Ordnung,
die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend
schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft
berührt“ (ständige Rechtsprechung seit Rs. 30/77, Bouchereau, Rz. 33/35)?
Die in § 6a PAuswG in der Entwurfsfassung geregelten Anforderungen an die
Versagung bzw. Entziehung des Personalausweises werden nach Auffassung der
Bundesregierung den europarechtlichen Anforderungen gerecht, da sie eine
Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
voraussetzen, die sich u. a. durch die Unterstützung einer terroristischen
Vereinigung oder durch die in § 6a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 PAuswG-E
beschriebenen Handlungen, die sich gegen Leib oder Leben richten müssen,
manifestiert.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/431718. Auf welcher Rechtsgrundlage können türkische Grenzbehörden nach
Auffassung der Bundesregierung einem Ausreisewilligen, dessen
Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt, die Ausreise
verweigern?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über die türkische Rechtslage
vor.
a) Wurden Gespräche mit der türkischen Regierung hierüber geführt?
Maßnahmen gegen die Durchreise von Jihadisten sind Gegenstand von
Gesprächen auf allen Ebenen zwischen der Bundesregierung und der türkischen
Regierung. Hierbei werden auch geeignete Maßnahmen gegen die Einreise in die
Türkei erörtert, beispielsweise Einreiseverweigerungen oder aufenthaltsbeendende
Maßnahmen. Solche Maßnahmen in der Türkei erfolgen dabei durch die dort
zuständigen Behörden in Wahrnehmung der eigenen staatlichen Souveränität und
auf Basis der eigenen einschlägigen Rechtsvorschriften.
b) Gilt der Ersatzpersonalausweis nicht als Einreisedokument in die
Türkei nach dem Europäischen Übereinkommen über die Regelung des
Personengrenzverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
vom 13. Dezember (BGBl. 1959 II S. 390)?
Der Ersatz-Personalausweis berechtigt nicht zum Verlassen der Bundesrepublik
Deutschland. Es handelt sich damit gerade nicht um ein Reisedokument.
19. Welche Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügen nach Kenntnis
der Bundesregierung über die Möglichkeit, ein Ausreiseverbot im
Identitätsdokument zu vermerken bzw. auf dieser Grundlage ein solches
Dokument einzuziehen und gegenebenfalls ein vergleichbares Ersatzdokument
auszustellen?
Der Entzug von Reisedokumenten erfolgt schengenweit nach Maßgabe
innerstaatlichen Rechts.
Die Bundesregierung hat darüber Kenntnis, dass von der französischen
Regierung ein „Gesetzentwurf für ein Ausreiseverbot für französische
Staatsangehörige, deren Reisebewegungen mit terroristischen Aktivitäten im Zusammenhang
stehen, insbesondere im Wege des Entzugs von Reisedokumenten (Pass und
Personalausweis)“ vorgelegt wurde.
20. Welchen Voraussetzungen unterliegen nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils die Entziehung bzw. Markierung?
Die Voraussetzungen für den Entzug und die Markierung von Reisedokumenten
richten sich nach der Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts (vgl. dazu die
Antwort zu Frage 19).
21. Hat die Bundesregierung sich mit anderen Staaten, die über entsprechende
rechtliche Grundlagen verfügen, über die Praktikabilität und Erfahrungen
ausgetauscht, und wenn ja, mit welchem Kenntnisgewinn und Ergebnis?
Die Bundesregierung steht im ständigen Dialog mit ihren europäischen und
internationalen Partnern und hat die Erkenntnisse daraus in die eigenen
Überlegungen mit einbezogen. Dies gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Staaten
Drucksache 18/4317 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeRegelungen kennen oder beabsichtigen, wie sie die Bundesrepublik
Deutschland plant zu erlassen.
22. Auf welcher Rechtsgrundlage könnte nach Auffassung der
Bundesregierung an deutschen Grenzen einem Ausreisewilligen, der ein mit dem
geplanten Ersatz-Personalausweis vergleichbares Dokument eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union vorlegt, die Ausreise verweigert
werden?
Inhaber eines mit dem geplanten Ersatz-Personalausweis vergleichbaren
Dokuments eines anderen EU-Mitgliedstaates halten sich ohne gültiges (Reise-)
Dokument in Deutschland auf. Insofern ist nur die Rückkehr in den Ausstellerstaat,
jedoch keine Weiterreise in einen anderen Staat möglich.
23. Wie verhält sich der Gesetzentwurf zum PAuswG dazu, dass der
Niederlassungsvertrag vom 23. April 1970 mit Spanien (BGBl. 1972 II S. 1041)
und der Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 21.
November mit Italien Deutschen jederzeit die Ausreise aus diesen Staaten
erlaubt, „sofern keine strafrechtlichen Hinderungsgründe vorliegen“,
angesichts dessen, dass der § 6a PAuswG-E einen Entzug bzw. eine Versagung
des Personalausweises bereits unterhalb der Schwelle zur Strafbarkeit
vorsieht?
Gibt es noch weitere bilaterale Abkommen Deutschlands, die eine
Ausreiseverhinderung nur bei Vorliegen von Straftaten zulassen, und wenn ja,
mit welchen Staaten?
Zwischen derartigen zwischenstaatlichen Verträgen und den Regelungen zur
Versagung und Entziehung eines Personalausweises besteht kein rechtlicher
Gegensatz, weil deutsche Staatsangehörige sich ohne gültiges (Reise-)Dokument
nicht in diesen Ländern aufhalten dürfen. Insofern ist nur die Rückkehr in die
Bundesrepublik Deutschland, jedoch keine Weiterreise in einen anderen Staat
möglich.
24. In welche behördlichen Dateien und dort in welche Dateifelder wurden
bisher (bis zum Jahr 2014) Beschränkungen des Geltungsbereichs von
Ausweispapieren und Entscheidungen über die Entziehung von
Reisedokumenten eingetragen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Personalausweisbehörde speichert diese Information im
Personalausweisregister (vgl. § 23 Absatz 3 Nummer 15 PAuswG).
Das Bundespolizeipräsidium ist hierüber zum Zwecke der Speicherung im
geschützten Grenzfahndungsbestand unverzüglich zu unterrichten. Die
Speicherung der Ausreiseuntersagung erfolgt dann durch das Bundespolizeipräsidium
unmittelbar.
25. Welche Behörden haben Zugriff auf diese Eintragungen, und unter
welchen Voraussetzungen?
Auf das Personalausweisregister können ausschließlich die
Personalausweisbehörden zugreifen. Zugriff auf den geschützten Grenzfahndungsbestand haben
die mit der grenzpolizeilichen Aufgabe beauftragten Behörden der
Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der grenzpolizeilichen Kontrolle.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/431726. Wurden bis zum Jahr 2014 Beschränkungen des Geltungsbereichs von
Ausweispapieren und Entscheidungen über die Entziehung von
Reisedokumenten im Schengener Informationssystem vermerkt?
Wenn ja, in wie vielen Fällen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wenn nein, warum nicht?
Das SIS und die korrespondierenden Rechtsakte zur Speicherung von
Fahndungsmaßnahmen im SIS sehen keine Ausschreibungskategorie vor, wonach
Personen zur Ausreiseuntersagung im SIS abgebildet werden können.
27. Wäre ein Vermerk dieser Maßnahmen im Schengener Informationssystem
gegenüber der Ausstellung eines Ersatz-Personalausweises nicht das
mildere Mittel, und wenn nein, warum nicht?
Das SIS umfasst keine Ausschreibungskriterien für Ausreiseuntersagungen. Für
ungültig erklärte Identitätsdokumente können nach Artikel 38 Absatz 2 des
Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 im SIS ausgeschrieben
werden. Unbeschadet dessen wird die Schaffung eines Tatbestandes zur
Ausreiseuntersagung im SIS geprüft. Der Vollzug der Ausreiseuntersagung richtet sich
nach Maßgabe innerstaatlichen Rechts. Artikel 7 Absatz 2 des Schengener
Grenzkodex ermöglicht keine systematischen Fahndungsabfragen von
Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben.
Begriffsdefinitionen „Gefährder“ und „Foreign Fighter“ sowie Erfassung in
nationalen und europäischen Datenbanken
28. Wie ist der vom Bundeskriminalamt (BKA) in der Sitzung des
Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 14. Januar 2015 verwendete
Begriff „Foreign Fighters“ zu verstehen, wie erfolgt die dort festgestellte
Koordinierung über Europol, und wie erfolgt der Informationsaustausch?
Der Bezeichnung „Foreign Fighter“ wird für deutsche Islamisten bzw.
Islamisten aus Deutschland genutzt, die sich von Deutschland aus nach Syrien oder in
den Irak begeben haben, um sich dort an Kampfhandlungen zu beteiligen oder
diese zu unterstützen.
Die Koordinierung über Europol erfolgt durch:
– Bereitstellung des operativen Informationsaustausches, insbesondere durch
die Einrichtung des neuen Focal Point „Travellers“,
– Erstellung strategischer phänomenbezogener Berichte,
– Erfahrungsaustausch in Rahmen von Operational Meetings,
– Einrichtung der Working Group „DUMAS“ und deren Unterarbeitsgruppen.
Der Informationsaustausch erfolgt im Rahmen des Gefährderprogrammes durch
die Übersendung der Personagramme der Gefährder und Relevanten Personen
zum Einstellen und Abgleichen in die Arbeitsdatei zu Analysezwecken (AWF)
„Counter Terrorism“, Focal Point „Hydra“ und Focal Point „Travellers“, sowie
mittels anlassbezogener Erkenntnisanfragen an Europol.
29. Hält die Bundesregierung den Begriff „Foreign Fighters“ für rechtlich
hinreichend bestimmt, angesichts dessen, dass er nicht deutlich macht,
inwiefern er deutsche Staatsangehörige erfasst?
Drucksache 18/4317 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDer Terminus „Foreign Fighters“ ist kein legaldefinierter Rechtsbegriff, sondern
eine phänomenologische Bezeichnung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 28 verwiesen.
30. Auf welcher Grundlage besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer SIS-
Ausschreibung die Begleitinformation „Foreign Fighter“ anzugeben,
sodass jeder Schengen-Mitgliedstaat dies im Rahmen seiner nationalen
Fahndungs- bzw. polizeilichen Informationssysteme einstellen kann?
Im Rahmen einer Ausschreibung gemäß Artikel 36 des SIS-II-Ratsbeschlusses
erfolgt keine Kennzeichnung „Foreign Fighter“. Auf Vorschlag der
Europäischen Kommission wurden Ausschreibungen zur gezielten und verdeckten
Kontrolle (Artikel 36 des SIS-II-Ratsbeschlusses) um Begleitpapiere mit
ergänzenden Informationen ergänzt. Es bestand fortan die Möglichkeit im Trefferfall,
um eine unverzügliche Kontaktaufnahme mit der SIRENE-Deutschland zu
bitten und auf eine mögliche parallele Dokumentfahndung hinzuweisen.
a) Seit wann wird die Einstellung praktiziert?
Die zusätzlichen Informationen zu den Ausschreibungen nach Artikel 36 des
SIS-II-Ratsbeschlusses wurden ab Oktober 2014 versandt. Seit Februar 2015 ist
es im SIS II bei derartigen Ausschreibungen möglich, bei den zu ergreifenden
Maßnahmen im Trefferfall konkret „Nationales SIRENE-Büro unverzüglich
kontaktieren“ auszuwählen. Hierfür wurde der Anhang 3 des SIRENE-
Handbuchs (2013/115/EU) entsprechend angepasst.
b) Auf welcher Grundlage erfolgt die Einstufung als „Foreign Fighters“,
und existiert eine europaeinheitliche bzw. bundeseinheitliche
Definition?
Eine Einstufung als „Foreign Fighter“ erfolgt nicht. Die ausschreibenden Stellen
können bei Personenfahndungen zur gezielten oder verdeckten Kontrolle im
Trefferfall um eine unverzügliche Kontaktierung der SIRENE des
ausschreibenden Staates ersuchen. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 30a verwiesen. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
c) Von welcher Definition sollen die deutschen Behörden auf welcher
Grundlage ausgehen?
Auf die Antwort zu Frage 30b wird verwiesen.
31. Erfolgte die Verständigung, eine Erweiterung des SIS um das Datenfeld
„Foreign Fighter“ vorzunehmen, wenn ja, in welchem Rahmen, und wie
wird eine europaweit einheitliche Definition sichergestellt?
Eine Erweiterung des SIS um das Datenfeld „Foreign Fighter“ erfolgte nicht. Im
SIS II existiert bereits das Datenfeld „Art der Straftat“ (type of offence) mit unter
anderem der Auswahlmöglichkeit „Terrorism“. Die Belegung dieses
Datenfeldes ist bei Fahndungen gemäß Artikel 26 des SIS-II-Ratsbeschlusses
(Ausschreibungen von Personen zur Fahndung und Festnahme zum Zweck der Übergabe/
Auslieferung) verbindlich. Seit dem 23. Februar 2015 wird der bisherige
Tabellenwert „Terrorism“ durch den Wert „Terrorism-related activity“ ersetzt. Zudem
kann das Datenfeld „type of offence“ seitdem auch für beobachtende Fahndun-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/4317gen (Verdeckte und Gezielte Kontrollen gemäß Artikel 36 des SIS-II-
Ratsbeschlusses) optional genutzt werden.
32. Wie erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die vom BKA in der
Innenausschusssitzung vom 14. Januar 2015 beschriebene Bewertung der
Bundesländer von Personen als „Gefährder und relevante Personen“?
Wie wird eine bundeseinheitliche Definition sichergestellt?
Wegen der Definition der Begriffe „Gefährder“ und „relevante Personen“ sowie
des einheitlichen Gebrauchs wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 13. Januar
2011 (Bundestagsdrucksache 17/5136) sowie auf die Antworten vom 21.
November 2006 auf die Schriftlichen Fragen 9 und 10 des Abgeordneten Wolfgang
Neskovic (Bundestagsdrucksache 16/3570) verwiesen.
Die Einstufung erfolgt durch die jeweils zuständige Landespolizei anhand der
im Einzelfall vorliegenden Erkenntnisse zu einer Person.
33. Welche Informationen über „Gefährder und relevante Personen“ werden
auf welcher Grundlage in welche polizeilichen Informationssysteme
eingestellt?
Die Abbildung von Gefährdern und relevanten Personen ist in den polizeilichen
Verbunddateien als Standardmaßnahme vorgesehen. Die mit der Einstufung als
Gefährder bzw. relevante Person verbundene Umsetzung der
Standardmaßnahmen orientiert sich an den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des
Einzelfalles. Nur bei Vorliegen aller rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen
erfolgt die zeitnahe Umsetzung der im Katalog aufgeführten
Standardmaßnahmen. Die Entscheidung über die Einstufung einer Person, die Bewertung der
einschlägigen Rechtsgrundlage sowie die Umsetzung der Standardmaßnahmen,
einschließlich der Abbildung in den unten genannten Verbunddateien, liegt in
der alleinigen Zuständigkeit der jeweiligen Dienststelle in dem Land, in dem die
Person ihren Wohnsitz hat. Die Personen werden direkt durch die zuständige
Länderdienststelle in den Datensystemen erfasst.
34. In welchem Rahmen erfolgte die in der Innenausschusssitzung am 14.
Januar 2015 vom BKA erwähnte Verständigung, die Datensysteme von
Europol um Erkenntnisse zu „Gefährdern“ zu ergänzen?
Wann und wie soll dies erfolgen?
Die Verständigung erfolgte mit der Entscheidung, dass Deutschland sich an den
Focal Points „Hydra“ und „Travellers“ bei Europol beteiligt. Seitdem findet
bereits eine Übersendung von Personagrammen von Gefährdern an Europol statt.
35. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass die Einordnung
als Gefährder teilweise durch die Nachrichtendienste, teilweise aber auch
durch die Polizeibehörden vorgenommen wird?
Wenn ja, sieht die Bundesregierung dies als problematisch an (bitte
begründen)?
Die Einstufung als Gefährder erfolgt in Deutschland ausschließlich durch die
Polizei. Die Nachrichtendienste werden über die Einstufung informiert. Die
Drucksache 18/4317 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeKlassifizierung und Bewertung in anderen Ländern ist von der dortigen
Aufgabenverteilung zwischen den Sicherheitsbehörden abhängig.
36. Welche definitorische Unterscheidung gibt es zwischen „Gefährder“ und
„Foreign Fighter“?
Auf die Antworten zu den Fragen 28 und 32 wird verwiesen.
37. Wie viele nach vorgehender Definition erfasste „Gefährder und relevante
Personen“ gibt es zurzeit in Deutschland (wenn vorhanden, wird um
Darstellung der Zahlen nach Kategorien gebeten)?
Aus dem Bereich des islamistischen Terrorismus sind derzeit über 280 Personen
als Gefährder und mehr als 280 Personen als relevant eingestuft.
38. Wie viele gewaltbereite Islamisten sind nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem Jahr 2012 bislang aus Deutschland in Richtung Syrien
ausgereist (bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)?
Unter welche Kategorie, also als „Gefährder“ und/oder „Foreign Fighter“
sind diese Personen jeweils in welchen Datenbanken erfasst?
Es liegen derzeit Erkenntnisse zu ca. 650 deutschen Islamisten bzw. Islamisten
aus Deutschland vor, die in Richtung Syrien gereist sind, um dort an
Kampfhandlungen teilzunehmen oder den Widerstand gegen das Assad-Regime in
sonstiger Weise zu unterstützen. Nicht in allen Fällen liegen Erkenntnisse vor,
dass sich diese Personen tatsächlich in Syrien aufhalten oder aufgehalten haben.
Darüber hinaus ist bekannt, dass sich deutsche Islamisten bzw. Islamisten aus
Deutschland von Syrien in den Irak begeben haben, um sich dort an
Kampfhandlungen zu beteiligen. Die Anzahl kann nicht abschließend beziffert werden.
Etwa zwei Drittel der Gereisten sind derzeit im Ausland aufhältig. Etwa ein
Drittel der ausgereisten Personen ist zwischenzeitlich (zumindest zeitweise) nach
Deutschland zurückgekehrt.
In den Jahren 2013 und 2014 lagen entsprechende Erkenntnisse zu 240 bzw. 550
Personen vor.
Eine Erfassung von Personen als „Gefährder“ erfolgt in folgenden Dateien:
– Inpol-Fall „Innere Sicherheit“,
– BKA-Zentralstellendatei IntTE-Z (internationaler Terrorismus),
– Personenliste BKA/ST32.
In diesen Dateien werden keine Personen als „Foreign Fighter“ kategorisiert.
Personalsituation der Sicherheitsbehörden
39. Wie gestaltet sich die Personalentwicklung (Gesamtzahl der Stellen bzw.
Aufgabenzuschreibung) beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei
und beim Bundesamt für Verfassungsschutz seit dem Jahr 2000 (bitte
tabellarische Aufführung nach Jahren)?
Es wird auf die Entwicklung der Planstellen und Stellen (Stellensoll) bei
Bundeskriminalamt (Kapitel 06 24), Bundespolizei (Kapitel 06 25) und Bundesamt
für Verfassungsschutz (Kapitel 06 26) seit dem Jahr 2000 abgestellt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/4317Die Planstellen- und Stellenentwicklung ist der beigefügten Übersicht (Anlage 2)
zu entnehmen.*
Die konkrete Zuweisung der Planstellen und Stellen einzelnen Aufgaben vom
Bundeskriminalamt (Kapitel 06 24), Bundespolizei (Kapitel 06 25) und
Bundesamt für Verfassungsschutz (Kapitel 06 26) ist bei insgesamt 46 071,2 im
Haushalt 2015 für die o. a. Behörden ausgebrachten Planstellen und Stellen aufgrund
der Komplexität im Rahmen der Kleinen Anfrage nicht abbildbar.
40. Wie gestaltet sich die Personalentwicklung beim Bundeskriminalamt in
den Abteilungen, die für die Bekämpfung von Terrorismus zuständig sind,
seit dem Jahr 2000 (bitte tabellarische Aufführung nach Jahren)?
Die Beantwortung erfolgt als Verschlusssache (VS – Vertraulich). Sie wurde
gesondert als Anlage 3 an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
übermittelt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen
werden.
Soweit Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls
geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche
Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen
Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, 161 [189]).
Dies ist nur durch Hinterlegung der Information bei der Geheimschutzstelle des
Bundestages möglich. Die Angaben zum Informationsaustausch der
Sicherheitsbehörden bedürfen der Einstufung als Verschlusssache nach der
Verschlusssachenanweisung (VSA), da ihre Kenntnisnahme durch Unbefugte die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden würde.
Der Veröffentlichung von Angaben, die detaillierte Rückschlüsse auf Personal-
und damit Ressourcenausstattung der Organisation der Terrorismusbekämpfung
zulassen, gefährden die Aufklärung von Vorgängen, die von
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und dürfen nur mit
Verwendungsbeschränkungen weitergegeben werden. Die Veröffentlichung von
Einzelheiten zur Personal- und Ressourcenausstattung einzelner
Fachorganisationseinheiten (hier die Abteilung ST im BKA) könnte die Arbeit im Rahmen
der Terrorismusabwehr beeinträchtigen und u. U. die Abwehr von Gefahren für
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nachhaltig stören.
41. Wie gestaltet sich die Personalentwicklung bei der Bundespolizei in den
Abteilungen, die für den Grenzschutz zuständig sind, insbesondere das
Kontrollpersonal an den deutschen Schengen-Außengrenzen, seit dem
Jahr 2000 (bitte tabellarische Aufführung nach Jahren)?
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundespolizei nehmen auf den
Dienststellen überwiegend grenz- und bahnpolizeiliche Aufgaben sowie
Luftsicherheitsaufgaben integrativ wahr. Insofern sind belastbare Angaben im Sinne der
Fragestellung nicht möglich.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Drucksache 18/4317 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode42. Wie gestaltet sich die Personalentwicklung bei der Bundespolizei in den
Abteilungen, die für den Schutz von Gebäuden zuständig sind, seit dem
Jahr 2000 (bitte tabellarische Aufführung nach Jahren)?
Die Entwicklung der Personalstärke für im Inland eingesetzte
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Objektschutz wird in der
beigefügten Anlage 4 (PSE Objektschutz) dargestellt.
Anlage zur Frage 42
Jahr PVB Gesamt
2000 488
2001 555
2002 516
2003 499
2004 485
2005 493
2006 491
2007 511
2008 695
2009 699
2010 688
2011 674
2012 680
2013 684
2014 683
2015 674
Personalentwicklung im Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei für den Schutz von
Gebäuden seit 2000 (Objektschutz)
Anlage 4
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]