Maßnahmen der Bundesregierung zur Verhinderung der Ausreise gewaltbereiter Islamisten
der Abgeordneten Irene Mihalic, Volker Beck (Köln), Anja Hajduk, Luise Amtsberg, Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Das Phänomen der Radikalisierung von (jungen) Menschen zu gewaltbereiten Islamisten und deren Ausreise wird europaweit diskutiert. Die Bundesregierung setzt hier vor allem auf gesetzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Ausreise.
Tatsächlich existieren jedoch schon heute gesetzliche Regelungen hierzu. Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passinhaber „die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet“ oder „eine in § 89a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen wird“ kann gemäß § 7 Absatz 1 des Paßgesetzes (PaßG) die Versagung oder Beschränkung des Passes erfolgen. Ein bereits ausgestellter Pass kann unter denselben Voraussetzungen entzogen werden (§ 8 PaßG). Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 PaßG ist an der Grenze die Ausreise zu untersagen, wenn ein Pass versagt oder entzogen wurde. Das Personalausweisgesetz (PAuswG) verweist in § 6 Absatz 7 auf die Versagungs- und Entziehungsgründe des PaßG. Dadurch kann auch für PersonalausweisInhaber angeordnet werden, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. Die Maßnahmen werden ebenso wie die nach dem PaßG im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert und sind deshalb den Grenzkontrollbehörden verfügbar. In das Schengener Informationssystem können diese Maßnahmen jedoch weiterhin nicht eingespeist werden.
Gleichwohl hat das Kabinett am 14. Januar 2015 den Gesetzentwurf zur Änderung des PAuswG zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des PaßG (Bundestagsdrucksache 18/4280) beschlossen.
Ausdrückliches Ziel des Gesetzentwurfs ist es, „Reisen von bestimmten Personen“, die möglicherweise terroristische Aktionen planen, „effektiv zu verhindern“.
Der Gesetzentwurf setzt dabei weit im Vorfeld an. So soll für den Entzug des Personalausweises bereits genügen, wenn „bestimmte Tatsachen die Annahme begründen“, dass die Betroffenen einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs (StGB) angehören. Dabei knüpft § 129a StGB selbst schon an das Vorfeld der Begehung konkreter Straftaten an. Der Gesetzentwurf setzt damit letztlich gewissermaßen schon im „Vorfeld des Vorfelds“ an.
Angesichts des unklar und weit formulierten Gesetzentwurfs stellt sich die Frage, inwiefern hier rechtsstaatliche Maßstäbe eingehalten werden. Auch ist nicht klar, inwiefern die Maßnahmen mit den europarechtlichen Vorgaben, insbesondere der unionsrechtlichen Freizügigkeit, vereinbar sind und in der Folge überhaupt greifen können.
Seitens der Rechtswissenschaft und von Bürgerrechtsvereinigungen wird Kritik geäußert. So bezweifelte Prof. Dr. Thomas Groß, Professor für öffentliches und Europarecht an der Universität Osnabrück, dass solche Pläne mit dem Grundgesetz bzw. dem Gleichbehandlungsgesetz vereinbar seien: „Der Personalausweis ist ein wichtiger Bestandteil unseres öffentlichen Lebens: Damit öffnen wir Bankkonten, checken in Hotels ein oder bestellen einen Bibliothek-Ausweis. Ein sichtbarer Vermerk, der übrigens allein aufgrund eines Verdachts erteilt werden könnte, würde zu einer Diskriminierung einzelner Bürger führen“ (zit. nach: mediendienst integration vom 15. Oktober 2014 „Ausweisung oder Ausreisesperre für Dschihadisten?“). Auch das Vorstandsmitglied des Republikanischen Anwaltsvereins, Sönke Hilbrans, wies darauf hin, dass eine entsprechende sichtbare Markierung im Personalausweis einen „hochgradig diskriminierenden Makel“ darstellen würde (FAZ, 2. Oktober 2014).
Auf der Regierungspressekonferenz vom 12. Januar 2015 ließ sich der Sprecher des Bundesministeriums des Innern (BMI), Dr. Tobias Plate, hierzu wie folgt ein: „Ein solches Ersatzpapier ist auch deswegen per se weniger diskriminierend oder stigmatisierend, weil es schon jetzt andere Ausgabetatbestände für Ersatzpapiere gibt. Das heißt, allein aus dem Umstand, dass jemand ein solches Ersatzpapier hat, folgt nicht beim ersten Betrachten schon ein ganz bestimmter Sachverhalt, so dass sich eine stigmatisierende Einordnung in eine ganz bestimmte Gruppe, die möglicherweise diskriminierende Effekte haben könnte, weniger ergibt als bei einer solchen Kennzeichnung, die es bislang nicht gibt.“ In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es auf Seite 10: „Die geplante Gestaltung des Ersatz-Personalausweises [ist so, dass] sämtliche zur Teilhabe am Rechtsverkehr notwendigen personenbezogenen Daten auf dem Ersatz-Personalausweis so dargestellt werden können, dass der Ausreisesperrvermerk nicht sichtbar ist. Die personenbezogenen Daten sollen auf der Innenseite des Ersatz-Personalausweises abgebildet und Hinweise auf die Ausreiseuntersagung lediglich auf der Vorderseite vorhanden sein.“
Soweit jedoch aufgrund anderer Rechtsgrundlagen Ersatzpapiere ausgegeben werden, stellt sich die Frage, ob deren Inhaber aufgrund der öffentlichen Debatte als mutmaßliche Terroristen stigmatisiert werden.
Eine effektive Ausreiseverhinderung wird nach Auffassung der Fragesteller kaum durch Bereitstellung eines Ersatzdokumentes gewährleistet; denn gewaltbereite Islamisten werden sich von einer solchen Maßnahme nicht abschrecken lassen. Viel schlimmer ist, dass die Gefahr besteht, dass jemand nach der Aufforderung, seinen Personalausweis gegen ein Ersatzdokument auszutauschen, seine Pläne sofort umsetzt. Auch besteht die Möglichkeit, den Personalausweis als gestohlen oder verloren zu melden, um mit dem alten Personalausweis auszureisen. Wenn man zudem bedenkt, dass sich die Aufmerksamkeit der Grenzkontrolleure nach Einführung eines Ersatzdokuments voll auf die Träger desselben konzentrieren würde, wird deutlich, dass bei der Gesetzesinitiative der Bundesregierung die Gefahr besteht, dass sie Terrorexport eher wahrscheinlicher machen könnte, als ihn zu verhindern. Jedenfalls könnte die mit „Ersatz-Personalausweis“ verbundene Stigmatisierung, die weit im Vorfeld ansetzt und daher fehleranfällig ist, ein Element sein, das von Islamisten als Beleg für die Diskriminierung und Ausgrenzung von Muslimen durch „den Westen“ ausgebeutet wird.
Gleichzeitig besteht die Sorge, dass durch die Einführung eines Ersatzdokuments die Ressourcen im Kampf gegen die Gefahren islamistischer Gewalttäter viel zu einseitig eingesetzt werden. Aus dem Blick gerät dabei zum Beispiel die Personalsituation der Sicherheitsbehörden, vor allem der Polizeibehörden. Eine ausreichende personelle Stärke ist aber eine notwendige Grundlage effektiver und solider Polizeiarbeit.
Auch die dringend zu stärkende Präventions- und Deradikalisierungsprogramme, eine nationale Strategie hierzu, wird durch die Fokussierung auf die Einführung von Ersatzdokumenten vernachlässigt. Völlig zu Recht haben die Innenminister der Länder auf der Innenministerkonferenz (IMK) vom 18. Dezember 2015 hier einen klaren Schwerpunkt gesetzt.
Wenn man bedenkt, dass zweifelhaft ist, ob die Gesetzesänderungen mit höherrangigem Recht vereinbar sind und zugleich stigmatisierende und radikalisierende Auswirkungen entfalten, sind ernste Zweifel an der Sinnhaftigkeit angezeigt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Praktische Wirksamkeit und rechtliche Ausgestaltung des Gesetzentwurfs
Fragen45
Aufgrund welcher praktischen Erwägungen zur „effektiven Ausreiseverhinderung“ hat sich die Bundesregierung zum Gesetzentwurf zur Änderung des PAuswG zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des PaßG entschlossen?
Sind Hinweise von Beamtinnen und Beamten der Grenzbehörden bzw. der Bundespolizeibehörden in die Erwägungen mit eingeflossen, und wenn ja, welche ?
Wie genau ist in der Praxis der Austausch des Personalausweises gegen das Ersatzdokument vorgesehen (bitte um detaillierte Darstellung der einzelnen Schritte)?
Existieren andere Rechtsgrundlagen für die Ausgabe „papierbasierter“ personalausweisrechtlicher Ersatzpapiere?
Wenn ja, welche, und inwiefern unterscheiden Ersatzpapiere sich optisch von dem Ersatzdokument für ausreisewillige gewaltbereite Islamisten?
Wenn nein, ist es dann nicht so, dass es einzig für ausreisewillige gewaltbereite Islamisten einen solchen Ersatz-Personalausweis gibt?
Wenn ein solcher Ersatz-Personalausweis tatsächlich allein an ausreisewillige gewaltbereite Islamisten vergeben wird, ist dann nicht die Stigmatisierung der Ersatzausweisinhaberin bzw. des Ersatzausweisinhabers vorprogrammiert?
Wenn aufgrund anderer Rechtsgrundlagen verschiedene Ersatz-Personalausweise vergeben werden, besteht nicht wegen der öffentlichen Debatte um den Ersatzausweis für ausreisewillige gewaltbereite Islamisten, die Gefahr einer Stigmatisierung für Inhaber dieser anderen Ersatz-Personalausweise?
Inwiefern geht die Bundesregierung vor ihrem erklärten Ziel, dass „sämtliche zur Teilhabe am Rechtsverkehr notwendigen personenbezogenen Daten […] auf der Innenseite des Ersatz-Personalausweises abgebildet und Hinweise auf die Ausreiseuntersagung lediglich auf der Vorderseite vorhanden“ sein sollen, davon aus, dass im Alltag nicht bei der Durchführung eines Rechtsgeschäftes der gesamte (Ersatz-)Ausweis in Augenschein genommen wird (nicht zuletzt, um die Fälschung eines solchen Dokumentes auszuschließen)?
Inwiefern stellt nach Ansicht der Bundesregierung die Ausstellung eines Ersatz-Personalausweises, auf dem der Ausreisesperrvermerk nur auf einer Seite sichtbar ist, einen geringeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, als eine Kenntlichmachung der räumlichen Gültigkeitsbeschränkung auf dem regulären Personalausweis (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des PAuswG und zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des PaßG, S. 10)?
Was ist nach Auffassung der Bundesregierung genau unter der im PaßG und PAuswG mehrfach verwendeten Formulierung „Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange“ jeweils zu verstehen (insbesondere den „religiösen Belangen“)?
Warum werden diese z. T. unbestimmten Begriffe in der amtlichen Begründung nicht näher erläutert?
Verfolgen gewaltbereite Islamisten nach Auffassung der Bundesregierung die Durchsetzung religiöser Belange, und wenn ja, welche?
Aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält es die Bundesregierung für notwendig, in § 30 PAuswG die sofortige Vollziehung für die Versagung eines Personalausweises zu normieren, und wie rechtfertigt sie dies angesichts der Schwere des Eingriffs, der ohne richterliche Entscheidung erfolgt?
Geht die Bundesregierung davon aus, dass sich eine Inhaberin bzw. ein Inhaber eines Ersatz-Personalausweises, auf dem vermerkt ist, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt, bei grenzüberschreitenden Kontrollen damit ausweist?
Welche Möglichkeiten bestehen nach Auffassung der Bundesregierung, wenn gewaltbereite, ausreisewillige Islamisten den Personalausweis entgegen der Anordnung nicht abgeben, sondern diesen als verloren oder gestohlen melden, die Ausreise zu verhindern?
Welche Staatsgrenzen, Reiserouten werden nach Kenntnis der Bundesregierung zur Ausreise von gewaltbereiten Islamisten genutzt?
Auf welchen Erkenntnissen beruht diese Information?
Wird für diese Reiseroute(n) die Vorlage des Personalausweises (regelmäßig) erforderlich?
Welche (konkreten) Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, gegebenenfalls zusammen mit welchen anderen Staaten, um die Ausreise zu verhindern?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse (z. B. durch das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei, durch die Nachrichtendienste des Bundes oder durch das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum) darüber, inwiefern gewaltbereite Islamisten auf ihrem Weg nach Syrien bzw. Irak die sogenannten blauen bzw. grünen Außengrenzen der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Europäischen Union (EU) überschreiten (also z. B. über das Schwarzmeer oder über das Mittelmeer in die Türkei oder andere Transitstaaten in das Kriegsgebiet reisen, vgl. SPIEGEL ONLINE vom 7. November 2014 „Militante Islamisten: Kreuzfahrt in den Dschihad“)?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, wäre es nicht sinnvoll, solche Erkenntnisse durch Polizeibehörden oder durch die Nachrichtendienste des Bundes zu generieren und systematisch auszuwerten?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung entsprechende Erkenntnisse oder Berichte (z. B. über die Nutzung bestimmter Reiserouten oder Verkehrsverbindungen innerhalb der EU bzw. die Nutzung regulärer oder irregulärer Grenzübergangsstellen) seitens der Grenzpolizeibehörden anderer Mitgliedstaaten, dem Netzwerk europäischer grenzpolizeilicher Verbindungsbeamte bzw. durch FRONTEX, Europol, das „EU Intelligence Analysis Centre (EU INTCEN)“ oder von INTERPOL (vgl. Interpol-Pressemitteilung vom 18. Dezember 2014)?
Wenn ja, welche (bitte konkret mit Titel und Datum auflisten)?
Inwiefern ist sichergestellt, dass entlang solcher Reiserouten bzw. an etwaigen Brennpunkten in Seehäfen auch tatsächlich verschärfte Binnengrenz- und Außengrenzkontrollen durch die örtlichen Grenzpolizeibehörden durchgeführt werden?
Welche Folgen ergeben sich – im Hinblick auf die Durchführung von Kontrollen insbesondere auch der grünen und blauen Außengrenzen der EU zur Vermeidung von Ausreisen in das syrisch-irakische Kriegsgebiet – aus dem Umstand, dass Bulgarien und Rumänien dem Schengener Abkommen noch nicht beigetreten sind?
Europarechtliche Konformität/europaweite Umsetzung
Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt, dass die Grenzbehörden anderer Staaten den in § 5 Absatz 3a des Gesetzentwurfs vorgesehenen Vermerk, „dass der Ersatz-Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt“, verstehen?
Wie sollen nach Auffassung der Bundesregierung die Grenzbehörden anderer Staaten den vorgesehenen Vermerk, „dass der Ersatz-Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt“, verstehen, wenn nach Aussage des Inhabers die Durchreise zwecks Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland erfolgen soll?
Wie ist sichergestellt, dass andere Mitgliedstaaten den Inhaber eines Ersatz-Personalausweises an der Ausreise aus dem Schengen-Raum hindern können, angesichts der Tatsache, dass das Schengen-Handbuch (KOM (2006) 5186 endg.) selbst bei einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) keine automatische Verweigerung der Einreise zulässt, sondern die Grenzschutzbeamten mit den zuständigen Behörden des ausschreibenden Schengen-Staates Kontakt aufnehmen müssen, um die Gründe für die Ausschreibung zu klären, und im Zweifel die Einreise zulassen müssen, wenn die relevanten Informationen nicht in angemessener Zeit zu erlangen sind (Nummer 6.3.1 Schengen-Handbuch) und nicht ersichtlich ist, warum das Freizügigkeitsrecht bei der Ausreise einem anderen Maßstab unterliegen soll?
Auf welcher Rechtsgrundlage können Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Auffassung der Bundesregierung einem Ausreisewilligen, dessen Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt, ihrerseits die Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet untersagen?
Gibt es hierfür eine unmittelbar anwendbare Rechtsgrundlage im Unionsrecht?
Wenn nein, nach welchen nationalen Regelungen (bitte alle aufführen) kann ein von Deutschland mit dem Ersatz-Personalausweis verfügtes Ausreiseverbot vollzogen werden, vor dem Hintergrund, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache Giagounidis (Urteil vom 5. März 1991 – C-376/89, insbesondere Rz. 11 ff.) entschieden hat, dass ein Mitgliedstaat Arbeitnehmern ein Aufenthaltsrecht auch dann gewähren muss, wenn der nationale Personalausweis nicht zum Verlassen des Hoheitsgebiets des ausstellenden Mitgliedstaats berechtigt?
Ist der Vollzug des Ausreiseverbots an den Binnengrenzen angesichts dessen gesichert, dass der EuGH für eine Einschränkung der Freizügigkeit verlangt, dass ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt ist, was jedenfalls bei der bisherigen Praxis der Passversagung für Islamisten in vielen Fällen, die auf die Gefährdung des Ansehens Deutschlands im Ausland abstellen, zweifelhaft ist (Daum, Anforderungen an Ausreisebeschränkungen von Islamisten, DÖV 2014, 526)?
Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt, dass der mit dem Gesetzentwurf verbundene Eingriff in die unionsrechtliche Freizügigkeit in jedem Fall den Vorgaben des EuGH entspricht, angesichts dessen, dass die Eingriffsvoraussetzungen in § 6a PAuswG-E z. T. erhebliche Auslegungsspielräume lassen („Gewalt gegen Leib […] zur Durchsetzung […] religiöser Belange“, vgl. Löffelmann, Ausreiseverbote für Terrorverdächtige, 19. Januar 2015, S. 3) und der EuGH für eine Einschränkung der Freizügigkeit verlangt, „dass außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (ständige Rechtsprechung seit Rs. 30/77, Bouchereau, Rz. 33/35)?
Auf welcher Rechtsgrundlage können türkische Grenzbehörden nach Auffassung der Bundesregierung einem Ausreisewilligen, dessen Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt, die Ausreise verweigern?
Wurden Gespräche mit der türkischen Regierung hierüber geführt?
Gilt der Ersatzpersonalausweis nicht als Einreisedokument in die Türkei nach dem Europäischen Übereinkommen über die Regelung des Personengrenzverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember (BGBl. 1959 II S. 390)?
Welche Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über die Möglichkeit, ein Ausreiseverbot im Identitätsdokument zu vermerken bzw. auf dieser Grundlage ein solches Dokument einzuziehen und gegebenenfalls ein vergleichbares Ersatzdokument auszustellen?
Welchen Voraussetzungen unterliegen nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die Entziehung bzw. Markierung?
Hat die Bundesregierung sich mit anderen Staaten, die über entsprechende rechtliche Grundlagen verfügen, über die Praktikabilität und Erfahrungen ausgetauscht, und wenn ja, mit welchem Kenntnisgewinn und Ergebnis?
Auf welcher Rechtsgrundlage könnte nach Auffassung der Bundesregierung an deutschen Grenzen einem Ausreisewilligen, der ein mit dem geplanten Ersatz-Personalausweis vergleichbares Dokument eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union vorlegt, die Ausreise verweigert werden?
Wie verhält sich der Gesetzentwurf zum PAuswG dazu, dass der Niederlassungsvertrag vom 23. April 1970 mit Spanien (BGBl. 1972 II S. 1041) und der Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 21. November mit Italien Deutschen jederzeit die Ausreise aus diesen Staaten erlaubt, „sofern keine strafrechtlichen Hinderungsgründe vorliegen“, angesichts dessen, dass der § 6a PAuswG-E einen Entzug bzw. eine Versagung des Personalausweises bereits unterhalb der Schwelle zur Strafbarkeit vorsieht?
Gibt es noch weitere bilaterale Abkommen Deutschlands, die eine Ausreiseverhinderung nur bei Vorliegen von Straftaten zulassen, und wenn ja, mit welchen Staaten?
In welche behördlichen Dateien und dort in welche Dateifelder wurden bisher (bis zum Jahr 2014) Beschränkungen des Geltungsbereichs von Ausweispapieren und Entscheidungen über die Entziehung von Reisedokumenten eingetragen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Welche Behörden haben Zugriff auf diese Eintragungen, und unter welchen Voraussetzungen?
Wurden bis zum Jahr 2014 Beschränkungen des Geltungsbereichs von Ausweispapieren und Entscheidungen über die Entziehung von Reisedokumenten im Schengener Informationssystem vermerkt?
Wenn ja, in wie vielen Fällen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wenn nein, warum nicht?
Wäre ein Vermerk dieser Maßnahmen im Schengener Informationssystem gegenüber der Ausstellung eines Ersatz-Personalausweises nicht das mildere Mittel, und wenn nein, warum nicht?
Begriffsdefinitionen „Gefährder“ und „Foreign Fighter“ sowie Erfassung in nationalen und europäischen Datenbanken
Wie ist der vom Bundeskriminalamt (BKA) in der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 14. Januar 2015 verwendete Begriff „Foreign Fighters“ zu verstehen, wie erfolgt die dort festgestellte Koordinierung über Europol, und wie erfolgt der Informationsaustausch?
Hält die Bundesregierung den Begriff „Foreign Fighters“ für rechtlich hinreichend bestimmt, angesichts dessen, dass er nicht deutlich macht, inwiefern er deutsche Staatsangehörige erfasst?
Auf welcher Grundlage besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer SIS-Ausschreibung die Begleitinformation „Foreign Fighter“ anzugeben, sodass jeder Schengen-Mitgliedstaat dies im Rahmen seiner nationalen Fahndungsbzw. polizeilichen Informationssysteme einstellen kann?
Seit wann wird die Einstellung praktiziert?
Auf welcher Grundlage erfolgt die Einstufung als „Foreign Fighters“, und existiert eine europaeinheitliche bzw. bundeseinheitliche Definition?
Von welcher Definition sollen die deutschen Behörden auf welcher Grundlage ausgehen?
Erfolgte die Verständigung, eine Erweiterung des SIS um das Datenfeld „Foreign Fighter“ vorzunehmen, wenn ja, in welchem Rahmen, und wie wird eine europaweit einheitliche Definition sichergestellt?
Wie erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die vom BKA in der Innenausschusssitzung vom 14. Januar 2015 beschriebene Bewertung der Bundesländer von Personen als „Gefährder und relevante Personen“? Wie wird eine bundeseinheitliche Definition sichergestellt?
Welche Informationen über „Gefährder und relevante Personen“ werden auf welcher Grundlage in welche polizeilichen Informationssysteme eingestellt?
In welchem Rahmen erfolgte die in der Innenausschusssitzung am 14. Januar 2015 vom BKA erwähnte Verständigung, die Datensysteme von Europol um Erkenntnisse zu „Gefährdern“ zu ergänzen? Wann und wie soll dies erfolgen?
Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass die Einordnung als Gefährder teilweise durch die Nachrichtendienste, teilweise aber auch durch die Polizeibehörden vorgenommen wird?
Wenn ja, sieht die Bundesregierung dies als problematisch an (bitte begründen)?
Welche definitorische Unterscheidung gibt es zwischen „Gefährder“ und „Foreign Fighter“?
Wie viele nach vorgehender Definition erfasste „Gefährder und relevante Personen“ gibt es zurzeit in Deutschland (wenn vorhanden, wird um Darstellung der Zahlen nach Kategorien gebeten)?
Wie viele gewaltbereite Islamisten sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 bislang aus Deutschland in Richtung Syrien ausgereist (bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)? Unter welche Kategorie, also als „Gefährder“ und/oder „Foreign Fighter“ sind diese Personen jeweils in welchen Datenbanken erfasst?
Personalsituation der Sicherheitsbehörden
Wie gestaltet sich die Personalentwicklung (Gesamtzahl der Stellen bzw. Aufgabenzuschreibung) beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und beim Bundesamt für Verfassungsschutz seit dem Jahr 2000 (bitte tabellarische Aufführung nach Jahren)?
Wie gestaltet sich die Personalentwicklung beim Bundeskriminalamt in den Abteilungen, die für die Bekämpfung von Terrorismus zuständig sind, seit dem Jahr 2000 (bitte tabellarische Aufführung nach Jahren)?
Wie gestaltet sich die Personalentwicklung bei der Bundespolizei in den Abteilungen, die für den Grenzschutz zuständig sind, insbesondere das Kontrollpersonal an den deutschen Schengen-Außengrenzen, seit dem Jahr 2000 (bitte tabellarische Aufführung nach Jahren)?
Wie gestaltet sich die Personalentwicklung bei der Bundespolizei in den Abteilungen, die für den Schutz von Gebäuden zuständig sind, seit dem Jahr 2000 (bitte tabellarische Aufführung nach Jahren)?