[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4397
18. Wahlperiode 23.03.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Corinna Rüffer, Dr. Wolfgang
Strengmann-Kuhn, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/4234 –
Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Wie kommt Deutschland mit der Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) voran?
Die Bundesregierung sieht zwar an einigen Stellen noch Handlungsbedarf
(zum Beispiel bei der Bedarfsfeststellung oder der Datenlage über die
Lebenssituation behinderter Menschen), die allermeisten Vorgaben der UN-BRK
erscheinen ihr allerdings erfüllt – so stellt sie es unter anderem in ihrem ersten
Staatenbericht an die Vereinten Nationen (United Nations – UN) aus dem Jahr
2011 dar. Ein Zusammenschluss von rund 80 zivilgesellschaftlichen
Organisationen sieht das anders. Als sogenannte „BRK-Allianz“ haben sie einen
Parallelbericht erstellt. Es bestehe in zahlreichen Politikbereichen noch erheblicher
Handlungsbedarf, bis von einer Verwirklichung der Menschenrechte
behinderter Menschen gesprochen werden könne, so die Verbände. Die Monitoring-
Stelle zur Umsetzung der UN-BRK, die beim Deutschen Institut für
Menschenrechte e. V. angesiedelt ist, hat eine Liste mit Fragen an die Vereinten Nationen
übermittelt, die aus ihrer Sicht mit Blick auf die Umsetzung der UN-BRK in
Deutschland noch zu klären sind.
Es gibt vier Bereiche, in denen sich die vorliegenden Berichte und Eingaben
besonders stark von der Einschätzung der Bundesregierung unterscheiden:
So wird die allgemeine Rechtstellung von Menschen mit psychischen und
kognitiven Beeinträchtigungen verschieden beurteilt. Ebenso ist strittig, ob
Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf ihr Recht auf gleichberechtigte
Teilhabe gegenwärtig auch tatsächlich vollumfänglich wahrnehmen können.
Unterschiedliche Auffassungen werden auch mit Blick auf die Verwirklichung
eines inklusiven Bildungssystems und auf den Stand der Barrierefreiheit
deutlich. Hier weist besonders der Parallelbericht der Zivilgesellschaft auf
erhebliche Mängel hin: Weder das deutsche Betreuungsrecht noch der Umgang mit
psychiatrisierten Menschen entspreche den Vorgaben der UN-BRK. Darüber
hinaus verweigerten Träger von Teilhabeleistungen die Finanzierung der
benötigten Unterstützung zu häufig, was bis zur Einschränkung des Rechts auf
Freizügigkeit reichen könne. Ebenso berichten die Verbände, dass der Besuch von
Regelschulen häufig verweigert werde. Bei der Verwirklichung von Barriere-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
19. März 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4397 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodefreiheit werden insbesondere Mängel bei privaten Anbietern von Gütern und
Dienstleistungen gesehen.
Im März 2015 prüft der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (Fachausschuss) den vorliegenden Staatenbericht und
berücksichtigt dabei die Informationen, die in anderen Berichten übermittelt wurden. Er
wird mit einer von der Bundesregierung gesandten Delegation offene Fragen
diskutieren. Nach Abschluss der Gespräche wird der Fachausschuss in Form
von Empfehlungen („Abschließende Bemerkungen“) darstellen, welche
weiteren Maßnahmen Deutschland zur Umsetzung der UN-BRK ergreifen sollte.
Mit Blick auf den Staaten- und den Parallelbericht sowie die weiteren
Eingaben ins Staatenprüfungsverfahren und die Diskussion um die Umsetzung der
UN-BRK in Deutschland bleiben eine Reihe von Fragen offen.
1. Welche Personen werden als Mitglieder der deutschen Delegation zum
Staatenprüfungsverfahren nach Genf reisen?
Die deutsche Delegation wird unter der Leitung des deutschen Botschafters bei
den Vereinten Nationen in Genf sowie der Parlamentarischen Staatssekretärin
bei der Bundesministerin für Arbeit und Soziales Gabriele Lösekrug-Möller
planmäßig rund 20 Vertreter der Bundesministerien (im Einzelnen:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Bundesministerium für
Gesundheit (BMG), Bundesministerium des Innern (BMI), Auswärtiges Amt (AA)
sowie Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)) sowie
einige Ländervertreter umfassen. Daneben werden auch die Beauftragte der
Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, ein Vertreter der
Landesbehindertenbeauftragten und die behindertenpolitischen Sprecherinnen und
Sprecher der Bundestagsfraktionen als Gäste Teil der deutschen Delegation in
Genf sein.
2. Zu welchem Zeitpunkt und von wem werden die „Abschließenden
Bemerkungen“ ins Deutsche übersetzt und in barrierefreier Form veröffentlicht?
Die Bundesregierung wird die abschließenden Bemerkungen unmittelbar nach
Zuleitung durch den UN-Fachausschuss übersetzen lassen und nach
Fertigstellung in barrierefreier Form auf der Website
www.gemeinsam-einfach-
machen.de veröffentlichen.
3. In welcher Form und zu welchem Zeitpunkt werden die „Abschließenden
Bemerkungen“ in den Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-
BRK einfließen?
Die Bundesregierung wird sich nach Vorlage der abschließenden Bemerkungen
mit deren Inhalt auseinandersetzen und sie in den in diesem Jahr anstehenden
Prozess der Weiterentwicklung des Nationalen Aktionsplans der
Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtkonvention einfließen lassen. In
welcher Form dies geschieht, kann zum jetzigen Zeitpunkt ohne Kenntnis der
Bemerkungen nicht beantwortet werden.
4. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass in ihren Maßnahmen zur
Umsetzung der UN-BRK auch diejenigen Menschen mit Behinderungen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4397berücksichtigt werden, die ökonomisch, materiell, sozial und politisch
besonders vulnerabel sind?
Die Bundesregierung hat mit dem Teilhabebericht über die Lebenslagen von
Menschen mit Beeinträchtigungen eine wichtige Grundlage für die
Berücksichtigung der Belange von besonders vulnerablen Gruppen von Menschen mit
Behinderungen geschaffen, da er sich regelmäßig in zwei Schwerpunktthemen mit
besonders vulnerablen Personengruppen beschäftigt. Der letzte Bericht hat
ältere Menschen mit Beeinträchtigungen und Menschen mit psychischen
Beeinträchtigungen besonders in den Blick genommen. Der nächste Bericht, der 2016
vorgelegt wird, wird sich schwerpunktmäßig mit Menschen mit
Beeinträchtigungen, die einen Migrationshintergrund haben, und obdachlosen Menschen mit
Beeinträchtigungen befassen. Im Teilhabe-Survey, den die Bundesregierung
plant, sollen überdies gerade auch die Menschen zu ihrer Lebenssituation
befragt werden, die kommunikativ nur schwer erreichbar sind, weil sie z. B. in
Einrichtungen leben oder auch weil sie schwer mehrfach behindert sind. Die
genannten Personengruppen gehören nicht nur aufgrund ihrer Art und Schwere der
Beeinträchtigung zu den besonders vulnerablen Personengruppen, sondern sie
sind vielfach auch wegen ihrer ökonomischen Situation, ihrer sozialen und
politischen Stellung in besonderem Maße von Ausgrenzung bedroht.
Das grundsätzliche Ziel des Teilhabeberichtes ist es, die
Handlungsnotwendigkeiten für Politik und Gesellschaft zur Umsetzung der UN-BRK auf eine
empirische Grundlage zu stellen.
5. Für welche Gruppen von Menschen mit Behinderungen werden im
Nationalen Aktionsplan keine Maßnahmen aufgeführt?
Die im Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention getroffenen Maßnahmen dienen grundsätzlich dazu,
die Selbstbestimmung und Teilhabe aller Menschen mit Behinderungen weiter
zu verbessern. Gleichwohl enthält der Aktionsplan auch Maßnahmen, die
aufgrund ihrer Zielsetzung für eine spezifische Gruppe von Menschen mit
Behinderungen, z. B. in Abhängigkeit von Art und/oder Schwere der
Beeinträchtigung, erarbeitet wurden. Sie nimmt also bei einigen Maßnahmen bestimmte
Gruppen in den Fokus, schließt aber gleichzeitig insgesamt keine Gruppe aus.
6. Welche Konsequenzen im Sinne der UN-BRK ergeben sich für die
Bundesregierung aus der Tatsache, dass intersexuelle Menschen in Deutschland
stigmatisiert und nicht allgemein akzeptiert werden, wie die Monitoring-
Stelle in ihrer Eingabe an den UN-Fachausschuss berichtet?
7. Sind intersexuelle Kinder, die ohne ihre Einwilligung mit dem Ziel einer
Angleichung an das männliche oder weibliche Geschlecht operiert wurden
und die deswegen unter anderem lebenslang Medikamente einnehmen
müssen, im Sinne der UN-BRK Menschen mit Behinderungen?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Ob intersexuelle Erwachsene oder Kinder, die ohne ihre Einwilligung mit dem
Ziel einer Angleichung an das männliche oder weibliche Geschlecht operiert
wurden und deswegen unter anderem lebenslang Medikamente einnehmen
müssen, Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN-BRK sind, kann nur im
Einzelfall beurteilt werden, falls sie dadurch eine Beeinträchtigung erleiden,
welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen,
wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindert. Unabhängig
Drucksache 18/4397 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodedavon ist Deutschland der Forderung nach einem Anstoß einer
gesellschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Thema Intersexualität nachgekommen.
Dazu wird auch auf den Zwischenbericht Deutschlands an den UN-Ausschuss
für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (Committee on the
Elimination of Discrimination against Women – CEDAW-Ausschuss) verwiesen. Die
Bundesregierung hat am 17. Dezember 2010 zunächst den Deutschen Ethikrat
beauftragt, einen Bericht über die Situation und die Herausforderung für
Menschen mit Intersexualität zu erarbeiten. Die am 14. Februar 2012 veröffentlichte
Stellungnahme des Deutschen Ethikrates (Bundestagsdrucksache 17/9088) ist
unter Einbeziehung und Anhörung von Expertinnen und Experten sowie
Betroffenenverbänden entstanden und behandelt die spezifische Situation
intersexueller Menschen in Deutschland umfassend. Sie fasst den aktuellen
Forschungsstand zusammen und benennt Empfehlungen, die aus Sicht des Ethikrats
geeignet sein können, die Situation intersexueller Menschen insgesamt zu verbessern.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
hat den Dialog mit den Nichtregierungsorganisationen weitergeführt.
In Reaktion auf die Empfehlungen des Deutschen Ethikrates hat die
Bundesregierung in einem ersten Schritt 2013 das Personenstandsgesetz geändert. Nach
der neu eingeführten Regelung bleibt die Geschlechtsangabe im Geburtseintrag
offen, wenn diese nicht zweifelsfrei feststeht. Die Vorschrift soll dabei
insbesondere den Druck von den Eltern nehmen, sich unmittelbar nach der Geburt ihres
Kindes auf ein Geschlecht festzulegen und deshalb vorschnell
geschlechtsangleichende medizinische Eingriffe an ihrem Kind vornehmen zu lassen.
Die Parteien CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsvertrag vereinbart, diese
personenstandsrechtliche Änderung zugunsten intersexueller Menschen zu
evaluieren, gegebenenfalls auszubauen und die besondere Situation von trans- und
intersexuellen Menschen in den Fokus zu nehmen. Mit dieser Zielsetzung wurde
im September 2014 eine interministerielle Arbeitsgruppe „Intersexualität/
Transsexualität“ unter Federführung des BMFSFJ eingerichtet. Die Arbeitsgruppe
wird sich eingehend mit den Empfehlungen des Deutschen Ethikrates und dem
daraus abzuleitenden Handlungsbedarf unter Hinzuziehung von
Betroffenenverbänden befassen.
Bewusstseinsbildung (Artikel 8 der UN-BRK)
8. An wen richtet sich der Disability-Mainstreaming-Leitfaden, den die
Bundesregierung erarbeitet, wann wird er vorliegen, und auf welche Weise wird
dort die Lage von behinderten Frauen besonders berücksichtigt?
Derzeit wird unter Federführung des BMAS ein Leitfaden zur konsequenten
Einbeziehung der Belange behinderter Menschen in die Gesetzgebungs-,
Verwaltungs- und sonstigen Vorhaben der Bundesministerien erarbeitet. An der
Erstellung des Entwurfs sind die Focal Points der Bundesministerien zur
Umsetzung der UN-BRK und die Schwerbehindertenvertretungen der
Bundesministerien beteiligt. Der Leitfaden soll dazu beitragen, frühzeitig zu erkennen, ob und
gegebenenfalls welche Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen im
Vergleich zu Menschen ohne Behinderungen zu erwarten sind. Auf der
Grundlage einer systematischen, von der ICF (International Classification of
Functioning, Disability and Health) abgeleiteten Relevanzprüfung definiert der
Leitfaden den Ablauf für eine vertiefte Folgenabschätzung in den Bereichen
Rechtsetzung, Berichtswesen, Projektarbeit sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
Der Leitfaden enthält ferner praktische Hilfen für die Beteiligung der
Organisationen, die die Interessen von Menschen mit Behinderungen vertreten, wie zum
Beispiel Hinweise zu barrierefreien Veranstaltungs- und
Kommunikationsformaten oder auch Kontaktdaten. Der Leitfaden soll dafür sensibilisieren, die spe-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4397zifischen Belange von Frauen und Männern mit Behinderungen von Beginn
einer Maßnahme an – zum Beispiel einer gesetzlichen Regelung – in den Blick zu
nehmen. Der Leitfaden wird die für den 13. April 2015 angekündigten
Empfehlungen des Fachausschusses zur Staatenprüfung berücksichtigen und
voraussichtlich im dritten Quartal 2015 vorliegen.
9. In welchem Zusammenhang stehen die der Bundesregierung bekannten
wissenschaftlichen Daten über Stigmatisierung von Menschen mit
Behinderungen bzw. über die Stereotype, die über behinderte Menschen
kursieren, mit den von der Bundesregierung zur Bewusstseinsbildung
entwickelten Konzepten?
10. Welche wissenschaftlichen Ansätze sind aus Sicht der Bundesregierung
geeignet, Strategien zum Abbau behinderungsbezogener Stigmatisierung
und Stereotypisierung zu entwickeln, und inwiefern werden solche
Ansätze von der Bundesregierung im Zuge der Konzeptentwicklung für
Strategien zur Bewusstseinsbildung genutzt?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung zielt mit ihren vielfältigen Maßnahmen zur
Bewusstseinsbildung auf ein sich wandelndes gesellschaftliches Verständnis von
Behinderung, das Behinderung nicht als eine dem Individuum eigene individuelle,
krankhafte Störung definiert, sondern auf Grundlage der UN-BRK Behinderung
als Resultat einer individuellen Beeinträchtigung im Zusammenwirken mit der
Umwelt betrachtet, was gesellschaftliche Teilhabe behindert. Dieser Ansatz
findet sich insbesondere auch bei dem Wissenschaftsansatz der disability studies,
der den notwendigen Perspektivwechsel bietet, der Stigmatisierung von
Menschen mit Behinderungen bzw. Stereotypen gezielt entgegenzuwirken. Die von
der Bundesregierung zur Begleitung der Umsetzung des nationalen
Aktionsplans in der letzten Legislaturperiode ins Leben gerufen Kampagne „Behindern
ist heilbar“ hat diesen Ansatz aufgegriffen und beispielsweise in verschiedenen
Kampagnenmotiven deutlich herausgestellt.
Barrierefreiheit (Artikel 9 der UN-BRK)
11. Wann wird die Bundesregierung bei den Geboten zur Herstellung von
Barrierefreiheit in den §§ 8 bis 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes
(BGG) sowie teilweise in den dazu erlassenen Verordnungen und
korrespondierenden Vorschriften Änderungen vornehmen, um Barrierefreiheit
im Sinne der UN-BRK zu erreichen (vgl. auch Welti et. al., 2014,
Evaluation des BGG)?
Als eine Maßnahme des Nationalen Aktionsplans zur Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention wurden die Regelungen und Instrumente des
Behindertengleichstellungsgesetzes in den Jahren 2013 und 2014 wissenschaftlich
von der Universität Kassel evaluiert. Der Abschlussbericht der Evaluation
wurde der Fachöffentlichkeit einschließlich Behindertenverbänden im
September 2014 vorgestellt. Seitdem laufen die Arbeiten zur Fortentwicklung des
Gesetzes. Zu den konkreten Inhalten des Gesetzgebungsvorhabens können zum
gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Aussagen getroffen werden.
12. Auf welche Weise informiert die Bundesregierung darüber, dass die
Bundesstelle für Informationstechnik beim Bundesverwaltungsamt (BIT) zur
Drucksache 18/4397 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeUmsetzung der Rechtsverordnungen nach dem BGG berät und
unterstützt?
Über das Beratungs- und Unterstützungsangebot zum BGG der Bundesstelle für
Informationstechnik (BIT) des Bundesverwaltungsamtes (BVA) wird auf den
Internetportalen des BVA informiert (vgl. u. a.
www.bva.bund.de/DE/
Organisation/Abteilungen/Abteilung_BIT/Leistungen/IT_Beratungsleistungen/
Beratung_BGG/node.html). Neben den dort hinterlegten umfassenden
Informationen und Kontaktdaten zum Beratungsangebot wird auch auf das Produkt
„BaNu“ („Barrieren finden, Nutzbarkeit sichern“) – die Internetanwendung zur
effizienten Überprüfung von E-Government-Angeboten wie Internetseiten,
PDF-Dokumenten oder Client-Anwendungen auf Barrierefreiheit und
Nutzungsfreundlichkeit – verwiesen, über das mit einem eigenen Webauftritt
(
www.banu.bund.de) informiert wird. Auf das Beratungsangebot von BIT und
BaNu verweist auch das Webportal
www.einfach-teilhaben.de des BMAS.
Ergänzend steht unter
www.bitv-lotse.de der BITV-Lotse des BMAS zur
Unterstützung der Umsetzung der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung
(BITV 2.0) zur Verfügung. Über den Internetauftritt der Beauftragten der
Bundesregierung für Informationstechnik
www.cio.bund.de stehen unter dem
Suchbegriff „Barrierefreiheit“ Arbeitsgrundlagen und -hilfen zur Verfügung; dort
wird auch auf den betreffenden Auftritt der BIT verwiesen.
13. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass bei ihrem Vorhaben, im
Angebot der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung die Themen
Inklusion, Benachteiligungsverbot und Barrierefreiheit zentral zu verankern,
Fortbildungen zu diesen Themen auch von Menschen mit Behinderungen
selbst angeboten werden?
Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung (BAköV) betreibt auf
vielfältige Weise fortwährend Werbung, um den Kreis geeigneter Dozentinnen und
Dozenten für alle Fortbildungsbereiche, auch für die hier angesprochenen
Themen, zu erweitern. Auswahlkriterien sind, neben der Höhe des Honorars, vor
allem die fachliche Expertise, die didaktische Qualifikation,
Verwaltungskenntnisse und persönliche Erfahrungen. Zu den persönlichen Erfahrungen gehört bei
den hier angesprochenen Themen auch die persönliche Betroffenheit. Deshalb
legt die BAköV hier besonderen Wert darauf, soweit wie möglich auch
Dozentinnen und Dozenten einzusetzen, die selbst eine Behinderung aufweisen.
Zum Beispiel bietet die BAköV seit vielen Jahren ein Seminar zum
Schwerbehindertenrecht in der Personalarbeit an, das sich an Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in Personal- und Organisationsreferaten sowie an die
Vertrauenspersonen für schwerbehinderte Menschen richtet. Ziel ist es, einen intensiven Dialog
und Perspektivwechsel zwischen den verschiedenen Personengruppen und
Interessenvertretungen zu eröffnen, um die Teilhabe schwerbehinderter Menschen
am Arbeitsleben zu verbessern und die Inklusion in den jeweiligen
Organisationen voranzubringen. Darüber hinaus vermittelt sie Vertrauenspersonen für
schwerbehinderte Menschen grundlegende Kenntnisse im Personalvertretungs-,
Schwerbehinderten- und Gleichstellungsrecht und ermöglicht ihnen einen
intensiven Erfahrungsaustausch zu aktuellen Entwicklungen. Für die entsprechenden
Angebote konnten fachlich herausragend qualifizierte Dozierende gewonnen
werden, die aufgrund ihrer eigenen Behinderung auch über den für dieses
Thema notwendigen empathischen Zugang verfügen.
Auch in anderen Themenbereichen unterstützt die BAköV den Einsatz von
Menschen mit Behinderungen als Dozierende durch die hierfür erforderlichen
Rahmenbedingungen:
– barrierefreier Zugang zu den Schulungsräumen und Unterkünften,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4397– individuelle Betreuung der Dozierenden und vorausschauende Planung des
Seminars durch die verantwortliche Seminarleitung,
– Einsatz von nichtbehinderten Codozierenden im Team und
– Unterstützung von erforderlichen Betreuungspersonen der Dozierenden.
Hierdurch konnten in der Vergangenheit Menschen mit Behinderungen
langfristig als Dozierende für die Bundesakademie gewonnen werden. Auch zukünftig
ist durch diese Standards sichergestellt, dass die BAköV für Menschen mit
Behinderungen im Hinblick auf eine Dozententätigkeit attraktiv ist.
14. Wird die Bundesregierung bei einer Überarbeitung des BGG einen
individuellen Rechtsanspruch auf schriftliche Erläuterung von Bescheiden in
Leichter Sprache verankern, und wenn nein, warum nicht?
Zu den konkreten Inhalten des Gesetzgebungsvorhabens können zum
gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Aussagen getroffen werden. Es wird auf die Antwort
zu Frage 11 verwiesen.
15. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Erläuterung
rechtsgültiger Bescheide in Leichter Sprache in anderen Ländern vor, und
welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus?
Leichte Sprache ist nach Kenntnis der Bundesregierung auch in den anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein aktuelles Thema, um die
Barrierefreiheit für Menschen mit Lernbehinderungen oder geistigen Behinderungen zu
verbessern. So gibt es in einigen Mitgliedstaaten unter anderem Leitfäden zur
Leichten Sprache. Häufig werden wichtige Texte übersetzt, die z. B.
Regelungen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, enthalten. Der
Bundesregierung liegen aber keine Erkenntnisse darüber vor, ob und inwieweit
Erläuterungen rechtsgültiger Bescheide in Leichter Sprache in anderen Ländern
erfolgen. Grundsätzlich bewertet die Bundesregierung Erläuterungen in Leichter
Sprache positiv, denn sie können Menschen mit Lernbehinderungen und
Menschen mit geistigen Behinderungen dazu dienen, gleichberechtigt am Leben in
der Gesellschaft teilzuhaben und eine selbstbestimmte Lebensführung zu
ermöglichen.
16. Ist es aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll, Zielvereinbarungen im
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu regeln, und wenn ja, wann
wird sie dementsprechend tätig?
Wenn nein, warum nicht?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dient der Umsetzung der
bestehenden europarechtlichen Antidiskriminierungsrichtlinien. Diese sehen das
Instrument der Zielvereinbarung zur Herstellung von Barrierefreiheit nicht vor.
17. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um private
Rechtsträgerinnen und Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste anbieten, die
der Öffentlichkeit offenstehen, zu verpflichten, diese barrierefrei zu
gestalten, und um Standards der Barrierefreiheit zu verankern?
Die Frage, ob Barrierefreiheit gesetzlich konkreter als bisher geregelt werden
muss, wird im deutschen Rechtssystem in Betrachtung des jeweiligen
Einzelfalls und unter Berücksichtigung verschiedener Ausgangslagen und Interessen
Drucksache 18/4397 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodebehandelt. So hat dies der Gesetzgeber beispielsweise zuletzt bei der Änderung
des Personenbeförderungsgesetzes bei den Vorgaben zur Barrierefreiheit der
Fernlinienbusse für neu anzuschaffende Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2016 bzw.
für alle Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2020 beschlossen. Des Weiteren sind in den
Landesbauordnungen Regelungen zur Barrierefreiheit enthalten. Die von der
Bund-Länder-Bauministerkonferenz beschlossene Musterbauordnung (MBO)
regelt in § 50 Absatz 2, dass bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind,
in den Teilen barrierefrei sein müssen, die dem allgemeinen Besucher- und
Benutzerverkehr dienen. Dies gilt nach § 50 Absatz 3 MBO dann nicht, soweit
die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus
eines sonst nicht erforderlichen Aufzuges, wegen ungünstiger vorhandener
Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen
oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt
werden können. Die Herstellung einer umfassenden Barrierefreiheit ist als
Zielvorgabe für die Politik und die gesellschaftlichen Akteure zu betrachten. Dabei
handelt es sich im Einklang mit Artikel 9 UN-BRK um einen fortdauernden
Prozess, der schrittweise und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden
Ressourcen vollzogen wird. Normen, Richtlinien und Empfehlungen zur Barrierefreiheit
beinhalten den aktuellen Stand der Technik und sollten selbstverständlich in der
Praxis angewendet werden, um Barrierefreiheit in den unterschiedlichen
Bereichen zu gewährleisten.
18. Wann wird das im Staatenbericht angekündigte Konzept vorliegen, das der
Barrierefreiheit in der Aus- und Weiterbildung von Architektinnen und
Architekten mehr Geltung verleihen soll?
Im Jahr 2012 wurde bereits ein modellhaftes Projekt der Sozialhelden durch das
BMAS gefördert, dass sich mit der „Förderung der Ausbildung und
Weiterbildung von Architekten zum Thema Barrierefreiheit“ beschäftigt hat. Mit der
Erarbeitung und Durchführung einer Vorlesungsreihe wurde das
Problembewusstsein künftiger Architektinnen und Architekten für das Thema Barrierefreiheit
sowie das Verantwortungsbewusstsein für die Realisierung einer möglichst
barrierefreien baulichen Umwelt gestärkt. Die Vorlesungsreihe hat angehende
Architektinnen und Architekten für das Thema Barrierefreiheit interessiert und
relevantes Wissen über die Bedeutung der verschiedenen technischen
Anforderungen an die Barrierefreiheit zielgruppengerecht vermittelt. Die Bundesregierung
wird im Rahmen der Weiterentwicklung des Nationalen Aktionsplans zur
Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention das Erfordernis darüber
hinausgehender Maßnahmen prüfen.
Gleiche Anerkennung vor dem Recht (Artikel 12 der UN-BRK)
19. Sind Personen, die sich „in einem die freie Willensbildung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ (§§ 104, 827 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) befinden, der nicht vorübergehend ist,
im Sinne der Behindertenrechtskonvention behindert, und welche
Konsequenzen ergeben sich für die Bundesregierung daraus?
Weder § 104 noch § 827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) knüpft
ausschließlich an eine Behinderung nach Artikel 1 Satz 2 UN-BRK an. Nach Artikel 1
Satz 2 UN-BRK zählen zu den Menschen mit Behinderungen solche, die
langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben,
welche in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen
und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.
Demgegenüber schließt § 104 Nummer 2 BGB die Geschäftsfähigkeit aus, wenn sich ein
Mensch in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krank-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4397hafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand ein seiner
Natur nach vorübergehender ist. § 827 Satz 1 BGB schließt die Deliktsfähigkeit
und damit auch die Haftung aus, wenn jemand im Zustand der Bewusstlosigkeit
oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter
Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt. Dabei ist es
unerheblich, ob der Zustand langfristig oder nur vorübergehend ist, solange in diesem
Zustand die Schädigung erfolgt. Eine Behinderung als langfristige
Beeinträchtigung kann dazu führen, eine Deliktsunfähigkeit nach § 827 Satz 1 BGB
anzunehmen, sie kann aber auch gegeben sein, wenn die handelnde Person nur
vorübergehend beeinträchtigt war, als sie die schädigende Handlung vornahm. Auch
§ 104 Nummer 2 BGB setzt nicht zwingend eine Behinderung im Sinne des
Artikels 1 Satz 2 UN-BRK voraus. Auch nicht behinderte Menschen können die
Voraussetzungen des § 104 Nummer 2 BGB erfüllen. § 104 Nummer 2 BGB
knüpft an eine nicht nur vorübergehende krankhafte Störung der Geistestätigkeit
an. Dies ist nicht nur gegeben, wenn eine langfristige geistige Beeinträchtigung
vorliegt. Es reicht aus, wenn die krankhafte Störung der Geistestätigkeit eine
gewisse Zeit anhält, so z. B. bei einer längeren Bewusstlosigkeit oder bei einer
Krankheit, deren Heilung einige Zeit in Anspruch nimmt. Soweit Schnittmengen
zwischen den Menschen mit Behinderung im Sinne der UN-BRK und den
geschäfts- und deliktsunfähigen Personen im Sinne der §§ 104 und 827 BGB
bestehen, ist darauf hinzuweisen, dass Menschen mit Behinderungen gemäß
Artikel 12 Absatz 1 und 2 UN-BRK gleichberechtigt mit anderen Rechts- und
Handlungsfähigkeit genießen. Da die §§ 104 und 827 BGB unabhängig vom
Vorliegen einer Behinderung gelten, ergeben sich aus der UN-BRK insoweit keine
Konsequenzen.
Zugang zur Justiz (Artikel 13 der UN-BRK)
20. Was unternimmt die Bundesregierung, um eine angemessene
Heranziehung der Inhalte und Methoden der UN-BRK durch die deutschen
Gerichte zu unterstützen, zum Beispiel indem sie anregt, entsprechende
Fortbildungen für Richterinnen und Richter anzubieten?
Die Deutsche Richterakademie – eine von Bund und Ländern gemeinsam
getragene, überregionale Fortbildungseinrichtung für Richterinnen und Richter sowie
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus ganz Deutschland – bietet in ihren
jährlichen Tagungsprogrammen stets Tagungen an, die die mit dieser Materie im
Zusammenhang stehenden vielfältigen Frage- und Problemstellungen als Teil
thematisch passender Fachtagungen zum Gegenstand haben und dabei auch
interdisziplinäre Ansätze verfolgen. So gehören z. B. Tagungen zum
internationalen Menschenrechtsschutz, zur komplexen Materie des Opferschutzes, in der
gerade die Kommunikation mit besonders schutzbedürftigen Opfern eine Rolle
spielt, und zum Betreuungsrecht, in denen dieses insbesondere auch im Lichte
der UN-BRK betrachtet wird, mittlerweile zum Standard des
Jahresprogrammes. Darüber hinaus bieten die Bundesländer Fortbildungsveranstaltungen in
eigener Verantwortung an. Daneben stehen Richterinnen und Richtern sowie
Staatsanwältinnen und Staatsanwälten die Angebote der Europäischen
Rechtsakademie (ERA) in Trier, die neben speziell auf die EU und deren Recht
ausgerichtete Tagungen sowie Veranstaltungen zu (sonstigen) internationalen Rechten
auch regelmäßig spezielle Tagungen zur UN-BRK anbietet, zur Verfügung. Die
Ausschreibungen der ERA gibt das BMJV an die Landesjustizverwaltungen und
an seinen Geschäftsbereich weiter.
Auf sehr positive Resonanz stieß Anfang März 2015 eine von der Monitoring-
Stelle beim Deutschen Institut für Menschenrechte auf Initiative des und in
Kooperation mit dem BMAS organisierte nichtöffentliche juristische Fachtagung
mit dem Titel „Menschenrechte in der sozialgerichtlichen Praxis – Auftrag, Po-
Drucksache 18/4397 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodetential und Grenzen einer menschenrechtskonformen Auslegung
sozialrechtlicher Vorschriften am Beispiel der UN-Behindertenrechtskonvention“. Sie diente
dazu, die Richterschaft im Diskurs mit Wissenschaft und Politik noch stärker für
die Bedeutung der UN-BRK im deutschen Rechtssystem zu sensibilisieren.
Damit konnte ein wichtiger Impuls gesetzt werden, um das Verständnis für die
UN-BRK noch stärker in der gerichtlichen Praxis, einschließlich der
Berücksichtigung bei Fortbildungsangeboten, zu verankern.
21. Welche Rechte aus der UN-BRK können aus Sicht der Bundesregierung
vor den nationalen Gerichten individuell geltend gemacht werden?
Grundsätzlich können alle Rechte aus der UN-BRK vor nationalen Gerichten
geltend gemacht werden, die eine einklagbare subjektive Rechtsposition
schaffen. Dies setzt voraus, dass im konkreten Fall vom Rechtsanwender ein
konkretes Tun oder Unterlassen gefordert werden kann. In der Regel schaffen die
unmittelbar anwendbaren Rechte der UN-BRK einklagbare subjektive Rechte.
Unmittelbar anwendbar („self executing“) sind all die Vertragsbestimmungen
der UN-BRK, die selbst die Grundlage einer Entscheidung (eines deutschen
Gerichts oder einer Behörde) bilden können. Eine unmittelbare Anwendbarkeit von
Artikeln der UN-BRK setzt demnach voraus, dass die betreffende Bestimmung
geeignet und hinreichend bestimmt genug ist. Das heißt, sie muss alle
Eigenschaften besitzen, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss,
um Einzelne berechtigen oder verpflichten zu können. Dies muss aber für jeden
Einzelfall und für jede Regelung nach völkerrechtlichen Auslegungsmethoden
gesondert geprüft werden.
Freiheit und Sicherheit der Person (Artikel 14 der UN-BRK)
22. Wie erklärt sich die Bundesregierung die Unterschiede in Bezug auf die
Zahl der unfreiwilligen Unterbringungen in psychiatrischen
Einrichtungen (auch im Verhältnis zur Zahl der Einwohner) in den Bundesländern
(vgl. Eingabe der Monitoring-Stelle an den UN-Fachausschuss)?
Die Regelungen der Psychisch-Kranken-Gesetze fallen in die Gesetzgebungs-
und Verwaltungskompetenz der Bundesländer. Für ihren Zuständigkeitsbereich
haben die Bundesländer jeweils ein entsprechendes Gesetz erlassen. Der
Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu den die Zahl der Unterbringungen
begründenden Ursachen in den einzelnen Bundesländern vor.
23. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die
unfreiwillige Unterbringung von Menschen mit psychosozialer Behinderung zu
beenden bzw. zu verhindern und eine psychosoziale Versorgung zu
etablieren, die in allen Situationen auf der Grundlage der freiwilligen und
informierten Zustimmung praktiziert wird?
Eine unfreiwillige Unterbringung ist in Deutschland nur zur Abwendung einer
erheblichen gesundheitlichen Gefährdung bzw. erheblichen Selbst- oder
Fremdgefährdung möglich und muss stets das letzte geeignete Mittel („Ultima Ratio“)
sein. Sie bedarf in allen Fällen einer richterlichen Genehmigung und unterliegt
hohen Anforderungen. Dies gilt selbstverständlich auch für Menschen mit
Behinderungen. Zwangsmaßnahmen zu verhindern und die Behandlung möglichst
auf der Grundlage der freiwilligen und informierten Zustimmung der Betroffen
zu ermöglichen, ist das grundsätzliche Ziel.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/439724. Wie viele Kinder mit Behinderungen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit von einer Freiheitsentziehung nach § 1631b BGB betroffen,
und in wie vielen dieser Fälle wird der Freiheitsentzug mit dem Vorliegen
einer Behinderung begründet?
In der Statistik des Statistischen Bundesamtes (Fachserie 10 Reihe 2.2,
Rechtspflege, Familiengerichte) werden für Unterbringungen nach § 1631b BGB nur
Gesamtzahlen ausgewiesen. In der statistischen Erfassung wird nicht erfasst, ob
es sich bei den betroffenen Kindern um solche mit Behinderungen handelt:
Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe (Artikel 15 der UN-BRK)
25. Welche gesetzlichen Regelungen plant die Bundesregierung, um auch im
Bereich der genetischen Forschung Schutzregelungen für Minderjährige
sowie Menschen mit sogenannten geistigen Behinderungen analog zu § 41
des Arzneimittelgesetzes zu verankern?
Soweit spezialgesetzliche Regelungen nicht einschlägig sind, bieten die
allgemeinen Regelungen des Kindschafts- bzw. Betreuungsrechts des BGB
ausreichenden Schutz für nichteinwilligungsfähige Personen. Derzeit sieht die
Bundesregierung nicht die Notwendigkeit, darüber hinaus weitere gesetzliche
Initiativen im Bereich der genetischen Forschung zu ergreifen. Im Übrigen wird
auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Forschung an
Kindern mit sogenannter geistiger Behinderung“ verwiesen
(Bundestagsdrucksache 17/2902).
26. Wie will sie zukünftig verhindern, dass aus dem Bundeshaushalt
fremdnützige Forschung an Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung
finanziert wird (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/2902)?
Die Forschenden sind im Rahmen der aus dem Bundeshaushalt geförderten
Forschungsvorhaben dazu verpflichtet, das geltende Recht sowie die
internationalen biomedizinischen Standards einzuhalten, in denen ethische Grundsätze für
die medizinische Forschung am Menschen verankert sind. Hierzu gehören u. a.
die UN-BRK sowie die Deklaration von Helsinki. Im Übrigen setzt eine positive
Förderentscheidung bei öffentlich geförderten Vorhaben zur biomedizinischen
Forschung am Menschen unabdingbar ein positives Votum der jeweils
zuständigen Ethikkommission voraus.
Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch (Artikel 16 der UN-BRK)
27. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung unternehmen, um Frauen
und Mädchen mit Behinderungen (unabhängig davon, ob sie in Einrich-
Jahr Unterbringungsfälle nach § 1631b BGB
2011 11 791
2012 13 024
2013 13 470
Drucksache 18/4397 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodetungen leben oder nicht) systematisch und dauerhaft vor Ausbeutung,
Gewalt und Missbrauch zu schützen?
Das BMFSFJ hat mit der Einrichtung des Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“
ein neues bundesweites Angebot für Erstberatung und Weitervermittlung von
Frauen, die von Gewalt betroffen sind, eingerichtet. Dabei sieht das
Hilfetelefongesetz (BGBl. I S. 448 vom 7. März 2012) ausdrücklich vor, dass dieses
dauerhaft eingerichtete Angebot barrierefrei ist.
Das Hilfetelefon bietet barrierefreie Beratung und Unterstützung zum Beispiel
für Frauen mit körperlicher Beeinträchtigung, mit Sinnesbeeinträchtigungen,
z. B. blinde oder gehörlose Frauen, Frauen mit Lern- oder
Sprachschwierigkeiten sowie Frauen mit chronischen Erkrankungen oder psychischen
Beeinträchtigungen. Die Datenbank des Hilfetelefons erfasst, welche Fachberatungsstellen
und Frauenhäuser barrierefreie Zugänge haben, um eine zielgerichtete
Weitervermittlung zu ermöglichen. Zur Bewerbung des Angebots wird ein Flyer in
Leichter Sprache vorgehalten. Die Internetseite
www.hilfetelefon.de hat
ebenfalls eine Rubrik in Leichter Sprache. Alle Beraterinnen sind geschult, in
Leichter Sprache zu beraten.
Darüber hinaus ist die Homepage des Hilfetelefons barrierefrei nutzbar, was
speziell für Frauen mit Sehbehinderung oder Sehschwäche von Vorteil ist. Eine
weitere Besonderheit beim Hilfetelefon ist die Möglichkeit, Beratungsgespräche
mit Hilfe einer Gebärdensprachdolmetscherin zu führen. Täglich von 8 bis
23 Uhr können die Gebärdensprachdolmetscherinnen über ein gesichertes
Programm angewählt werden. Ebenso besteht bei E-Mail-Anfragen von
hörgeschädigten Menschen die Möglichkeit, die Texte übersetzen zu lassen, damit diese
von den Beraterinnen beantwortet werden können. Beide Angebote sind über die
Homepage kostenlos zu nutzen. Die Dolmetscherin ist jeweils ausschließlich für
die Übersetzung zuständig, die Gesprächsführung liegt allein bei der
Mitarbeiterin des Hilfetelefons. Jedes Gespräch bleibt anonym und wird absolut
vertraulich behandelt, ebenso jeder schriftliche Kontakt.
Schon in den ersten zehn Monaten (Erster Jahresbericht des Hilfetelefons
Gewalt gegen Frauen 2013) gab es 1 369 Beratungen für betroffene Personen mit
einer Behinderung oder Beeinträchtigung. Dabei haben sich auch von Gewalt
betroffene Personen aus Einrichtungen oder deren Vertrauenspersonen an das
Hilfetelefon gewandt.
Die Zuständigkeit für die Förderung von Fachberatungsstellen und
Frauenhäusern für Opfer von Gewalt liegt bei den Ländern. Das BMFSFJ fördert die
Vernetzung dieser Frauenunterstützungseinrichtungen: den Bundesverband der
Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe e. V. (bff) und die
Frauenhauskoordinierung e. V.
Beide Vernetzungsstellen haben in den vergangenen Jahren zahlreiche
Initiativen ergriffen, um die Barrierefreiheit und Zugänglichkeit der
Fachberatungsstellen und Frauenhäuser für Frauen mit Behinderung zu stärken. Hierzu gehört
beispielsweise das Handbuch „Leitfaden für den Erstkontakt mit
gewaltbetroffenen Frauen mit Behinderung“, den bff, Frauenhauskoordinierung e. V. und
Weibernetz e. V., die politische Interessenvertretung von Frauen mit Behinderung,
gemeinsam erarbeitet haben (zu finden unter
www.frauenhauskoordinierung.de/
uploads/media/Leitfaden_Umgang_Frauen_final_2.2.2012.pdf).
28. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um insbesondere
die Gruppe der Frauen und Mädchen mit Hörbeeinträchtigungen zu
schützen und zu stärken, seit ihre besondere Gefährdung wissenschaftlich do-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4397kumentiert wurde (Studie „Lebenssituation und Belastungen von Frauen
mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschland“)?
Auf Basis der Repräsentativstudie „Lebenssituation und Belastungen von
Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschland“ hat das
BMFSFJ eine Sonderauswertung zum Thema „Diskriminierungs- und
Gewalterfahrungen im Leben gehörloser Frauen: Ursachen, Risikofaktoren und
Prävention“ in Auftrag gegeben. Um ein besseres Hintergrundwissen über die hohe
Gewaltbetroffenheit gehörloser Frauen zu generieren, wurden die Daten der
Studie des Bundesministeriums über die insgesamt 76 gehörlosen Befragten
vertiefend ausgewertet, zehn qualitative Einzelinterviews mit betroffenen Frauen
sowie zwei Workshops mit gehörlosen Frauen als Expertinnen sowie
Fachexpertinnen aus Einrichtungen des Unterstützungssystems für gewaltbetroffene
Frauen durchgeführt. Die Studie soll spezifische Risikofaktoren und
entsprechende Handlungsempfehlungen aufzeigen, um eine verbesserte Prävention und
Intervention, insbesondere zum Schutz und zur Unterstützung gewaltbetroffener
gehörloser Frauen, zukünftig zu gewährleisten. Die Veröffentlichung der Studie
als navigierbare PDF-Fassung sowie in einer Kurzfassung in der Deutschen
Gebärdensprache ist für Frühjahr 2015 vorgesehen.
Schutz der Unversehrtheit der Person (Artikel 17 der UN-BRK)
29. Welche Studien mit welchen Ergebnissen sind der Bundesregierung über
schädliche Auswirkungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen bekannt,
und hält sie weitere Forschungen über die Wirksamkeit von
Zwangsbehandlungen für notwendig?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Forschungsaufträge plant sie wann zu vergeben?
Der Bundesregierung sind keine diesbezüglichen Studien neueren Datums
bekannt. Eine im Jahr 2004 publizierte Untersuchung von Steinert und Schmidt
(Steinert T., Schmidt P.: Effect of voluntariness of participation in treatment on
short-term outcome of patients with schizophrenia. Psychiatr. Serv. 2004: 55:
786 bis 791) gab Hinweise darauf, dass stationär zwangsbehandelte und
freiwillig behandelte Patienten mit Schizophrenie hinsichtlich des klinisch-
psychopathologischen Befundes und des sozialen Funktionsniveaus gleichermaßen von
der Behandlung profitieren.
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass Zwangsbehandlungen in
Deutschland nur unter sehr strengen Voraussetzungen und nur zur Abwendung
einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung bzw. erheblichen Selbst- oder
Fremdgefährdung möglich sind. Aus diesem Grund sind die Konzeption und
Durchführung von randomisierten klinischen Studien zu gewünschten oder
schädlichen Auswirkungen im Hinblick auf die Bildung von Vergleichsgruppen
methodisch und ethisch problematisch. Denn hierfür würden für die Abwehr
einer akuten Gefährdung als notwendig erachtete Maßnahmen in der
Interventionsgruppe durchgeführt, während dieselben in der Kontrollgruppe zu
Forschungszwecken unterlassen würden. Vor diesem Hintergrund ist die
Bundesregierung der Ansicht, dass grundsätzlich Forschungsansätze zur Vermeidung
von Zwangsmaßnahmen von großer Bedeutung sind. Insofern sollte die
Forschung zur Weiterentwicklung und Optimierung der Versorgung von Menschen
mit psychischen Erkrankungen, die mit Selbst- oder Fremdgefährdung
einhergehen, grundsätzlich auch den Aspekt der Vermeidung von Zwangsmaßnahmen
beinhalten.
Drucksache 18/4397 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode30. Hält die Bundesregierung eine lückenlose Dokumentation aller
beantragten und genehmigten ärztlichen Zwangsmaßnahmen, ein regelmäßiges
Monitoring sowie die Benennung einer Einrichtung, die die Ausübung
von ärztlichen Zwangsmaßnahmen beobachtet und überprüft, für
erforderlich, um gesetzliche Fehlentwicklungen oder Missstände in der Praxis
erkennen und korrigieren zu können?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wann wird sie die Rahmenbedingungen für die Dokumentation
und das Monitoring von Zwangsbehandlungen sowie die Überprüfung der
Praxis durch eine geeignete Stelle schaffen?
Die Gesamtzahl der ärztlichen Zwangsmaßnahmen nach § 1906 Absatz 3 und 3a
BGB wird von den Landesjustizverwaltungen erfasst, und zwar differenziert
nach Anordnung, Genehmigung oder Ablehnung der Maßnahme durch das
Gericht sowie nach Antragstellung durch eine Betreuerin bzw. einen Betreuer oder
einen Bevollmächtigten. Die Daten werden aufgrund von
Verwaltungsvorschriften der Länder nicht personenbezogen erhoben und im Rahmen der allgemeinen
Betreuungsstatistik an das Bundesamt für Justiz weitergeleitet. Das Bundesamt
für Justiz fasst die Länderdaten zu einer Bundesstatistik zusammen. Eine weitere
Auswertung der Daten findet nicht statt. Da diese Daten von den
Landesjustizverwaltungen erst seit dem 1. Januar 2014 erhoben werden, ist mit der
Fertigstellung der bundesweiten Betreuungsstatistik, welche die Daten für 2014
umfasst, frühestens Mitte 2015 zu rechnen.
Den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend muss die Durchführung der
Behandlungsmaßnahmen in der Verantwortung des behandelnden Arztes
dokumentiert werden. Hinsichtlich möglicher Problematiken bei der praktischen
Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung befindet sich die Bundesregierung im
Austausch mit der Fachwelt.
Im Hinblick auf ärztliche Zwangsmaßnahmen im Zusammenhang mit
landesrechtlich geregelten Unterbringungen geht die Bundesregierung davon aus, dass
die Länder ihre gesetzlichen Regelungen ebenfalls an die höchstrichterliche
Rechtsprechung zu Voraussetzungen, Durchführung und Dokumentation von
ärztlichen Zwangsbehandlungen anpassen und ihrerseits die Anwendung ihrer
Gesetze überwachen.
Eine über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinausgehende
Dokumentation oder die Einrichtung einer Monitoring-Stelle auf Bundesebene hält
die Bundesregierung nicht für notwendig.
Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft
(Artikel 19 der UN-BRK)
31. Wie bewerten behinderte Menschen nach Kenntnis der Bundesregierung
Einrichtungen, in denen ausschließlich Menschen mit Behinderungen
bzw. psychischen Erkrankungen lernen, leben oder arbeiten?
Das BMAS bereitet eine Repräsentativbefragung zur Teilhabe von Menschen
mit Behinderungen vor. Dabei sollen auch Menschen einbezogen werden, die in
Einrichtungen der Behindertenhilfe leben und deren Kommunikationsvermögen
stark eingeschränkt ist. Da nur wenige Erfahrungen vorliegen, wie eine
Befragung dieser Personengruppe durchgeführt werden kann, soll die praktische
Durchführung zunächst erprobt werden. Dazu sollen drei Pretests bzw.
Regionalstudien durchgeführt werden, um geeignete Erhebungsinstrumente zu
entwickeln und zu testen. In Hinblick auf Menschen, die in stationären Einrichtungen
der Behindertenhilfe leben, sollen relevante Fragestellungen identifiziert und in
geeigneter Weise operationalisiert werden. Die Pretests sollen jeweils in einer
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/4397Großstadt, einer mittelgroßen Stadt und in einer ländlich geprägten Region
durchgeführt werden.
Bildung (Artikel 24 der UN-BRK)
32. Wie viele Kinder mit besonderem Förderbedarf mussten nach Kenntnis
der Bundesregierung seit dem Jahr 2009 gegen ihren eigenen bzw. den
erklärten Willen ihrer Eltern eine Förderschule statt einer Regelschule
besuchen (bitte nach Jahr und Bundesland differenziert aufführen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben aus der amtlichen Statistik
vor.
33. Wie viele Förderschülerinnen und Förderschüler sind nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Schuljahren 2009/2010 bis 2013/2014 von der
Förderschule auf eine Regelschule gewechselt (bitte nach Schuljahr,
Förderschwerpunkt und Schulart aufschlüsseln), und was unternehmen Bund
und nach Kenntnis der Bundesregierung Länder, damit mehr Schülerinnen
und Schüler den Wechsel schaffen?
Der Bundesregierung liegen zu dem gesamten Zeitraum keine Angaben aus der
amtlichen Statistik vor. Der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung
(BMBF) und von der Kultusministerkonferenz der Länder geförderte nationale
Bildungsbericht „Bildung in Deutschland 2014“ stellt für das Schuljahr 2012/
2013 Daten zu Schülerinnen und Schülern an Förderschulen aufgeschlüsselt
nach Förderschwerpunkten und Klassenstufen bereit (vgl.
www.bildungsbericht.
de/zeigen.html?seite=11133, Tabelle H3-23web).
Im Bereich der schulischen Bildung verfügt der Bund über keine
Gesetzgebungskompetenz. Verwaltung und Gesetzgebung in diesem Bereich sind
ausschließlich Angelegenheit der Bundesländer.
34. Worin genau sieht die Bundesregierung ihre Aufgabe, um das
Menschenrecht auf inklusive Bildung auf nationaler Ebene zu einem gesetzlich
einklagbaren Recht zu machen, und welche Schritte wird sie wann deswegen
unternehmen?
Im Bereich der schulischen Bildung verfügt der Bund über keine
Gesetzgebungskompetenz. Verwaltung und Gesetzgebung in diesem Bereich sind
ausschließlich Angelegenheit der Länder.
35. Wie wird die Bundesregierung angesichts der Vereinbarung im Rahmen
des Bildungsgipfels in Dresden im Jahr 2008 dazu beitragen, dass die Zahl
der Jugendlichen, die die Schule ohne Abschluss verlassen,
vereinbarungsgemäß sinkt?
Bund und Länder haben in der Qualifizierungsinitiative für Deutschland unter
anderem vereinbart, dass der Anteil der Schulabgängerinnen und -abgänger
ohne Hauptschulabschluss auf 4 Prozent bis zum Jahr 2015 reduziert werden
soll. Mit dem Rückgang auf 5,7 Prozent im Jahr 2013 (letzte verfügbare Daten)
ist bereits mehr als die Hälfte der angestrebten Reduzierung erreicht, was belegt,
dass die eingeleiteten Maßnahmen Wirkung zeigen. Nach den Ergebnissen von
PISA 2012 sind in Deutschland in den letzten Jahren Verbesserungen der
Leistungen insbesondere von benachteiligten Schülerinnen und Schülern erreicht
worden. Es ist zu erwarten, dass sich diese Erfolge in den kommenden Jahren
Drucksache 18/4397 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeauch in einer weiteren Verbesserung der Abschlussquote niederschlagen
werden. Von einer Fortsetzung der positiven Entwicklung und einer weiteren
Verringerung des Anteils von Schulabgängern ohne Abschluss bis zum Zieljahr
2015 ist daher auszugehen. Eine abschließende Bewertung zur Zielerreichung
wird dann auf Grundlage der voraussichtlich ab dem Jahr 2017 vorliegenden
Daten erfolgen.
Bund und Länder werden bei der Verfolgung der vereinbarten Ziele in ihrem
jeweiligen Verantwortungsbereich tätig. Finanzierung, Gesetzgebung und
Verwaltung im Bereich der schulischen Bildung sind ausschließliche Angelegenheiten
der Länder. Im Verantwortungsbereich des Bundes führt das BMBF vielfältige
Maßnahmen durch, um das angestrebte Ziel zu erreichen. In Kooperation mit
den Ländern, dem BMAS und der Bundesagentur für Arbeit (BA) werden im
Rahmen der Initiative „Abschluss und Anschluss – Bildungsketten bis zum
Ausbildungsabschluss“ bereits während der Schulzeit die Potenziale junger
Menschen erhoben und förderbedürftige Jugendliche langjährig, individuell und
professionell begleitet.
Darüber hinaus hat das BMBF mit der Initiative „Lesestart – Drei Meilensteine
für das Lesen“ ein Instrument entwickelt, um insbesondere bildungsferne Eltern
und deren Kinder für das Lesen zu gewinnen. Die Lese- und Sprachfähigkeit der
Kinder wird damit bereits früh gefördert. Dies schafft wichtige Grundlagen für
den späteren Bildungserfolg.
Auch die gemeinsame Initiative von Bund und Ländern „Bildung durch Sprache
und Schrift“ (BiSS) zielt darauf ab, Herkunft und Bildungserfolg voneinander zu
entkoppeln. Mit BiSS wird eine Verbesserung der sprachlichen Kompetenzen
von Kindern und Jugendlichen auf der Grundlage empirisch fundierter,
wissenschaftlicher Erkenntnisse angestrebt. Auf der Basis der gewonnenen
Erkenntnisse unterstützt das Programm die Bemühungen in den Bundesländern zur
Vorbereitung der Umsetzung erfolgreicher Maßnahmen der Sprachförderung und
Sprachdiagnostik in die Fläche.
Das BMBF fördert darüber hinaus zahlreiche Forschungsprojekte mit
Schwerpunkt „Jugendliche ohne Schulabschluss“:
So wurde mit dem Nationalen Bildungspanel (NEPS) eine der größten
sozialwissenschaftlichen Infrastruktureinrichtungen in Deutschland geschaffen und
gemeinsam mit den Ländern seit 2014 am Leibniz-Institut für Bildungsverläufe
(LIfBi) verankert. Das NEPS bietet mit seinen Längsschnittdaten neue
Analysemöglichkeiten zur Entwicklung von Bildungsbiographien und Wirkungen von
Bildungsmaßnahmen über alle Bildungsetappen hinweg. Es werden Daten zur
Verfügung gestellt, die nach unterschiedlichen wissenschaftlichen
Fragestellungen ausgewertet werden können, beispielsweise auch zur Frage des Erreichens
von Schulabschlüssen bei Jugendlichen.
Das BMBF hat im Jahr 2007 das Rahmenprogramm zur Förderung der
empirischen Bildungsforschung aufgelegt. Das Programm beinhaltet u. a. den
Forschungsschwerpunkt „Chancengerechtigkeit und Teilhabe. Sozialer Wandel und
Strategien der Förderung“, in dem 41 Forschungsprojekte mit rund 11 Mio. Euro
in Form von Zuwendungen gefördert werden. Die Projekte untersuchen die
Ursachen, Wirkungen und Mechanismen von sozialer Herkunft und
Bildungserfolgen. Größtenteils liegen die Endergebnisse der Projekte noch nicht vor, die
abgeschlossenen Forschungsberichte werden im Laufe der Jahre 2015 und 2016
erwartet.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/4369
(Antworten zu den Fragen 4 und 6) verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/4397Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz (Artikel 28 der UN-BRK)
36. Plant die Bundesregierung, mit dem Teilhabegesetz die Anrechnung von
Einkommen und Vermögen auf Leistungen, die dem Ausgleich einer
Behinderung dienen, bei allen Menschen unabhängig vom Ausmaß ihres
Unterstützungsbedarfs gleichermaßen aufzuheben oder zu verringern, und
wenn nein, wie wäre eine Ungleichbehandlung zu begründen?
Der Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode enthält die Vorgabe, ein
modernes Teilhaberecht zu entwickeln und die Menschen mit Behinderungen aus
dem bisherigen „Fürsorgesystem“ herauszuführen. Die Bundesregierung hat mit
der Arbeitsgruppe „Bundesteilhabegesetz“ dem angestrebten
Gesetzgebungsvorhaben einen breiten Beteiligungsprozess vorangestellt. Dort sind die
Verbände der Menschen mit Behinderungen, die Leistungserbringer und
Leistungsträger, die Kommunalen Spitzenverbände sowie die Bundesländer und die
Bundesregierung vertreten und bringen ihre Vorschläge und Positionen ein.
In der 4. Sitzung der Arbeitsgruppe „Bundesteilhabegesetz“ am 19. November
2014 wurden Handlungsoptionen zur teilweisen oder vollständigen
Freistellung der Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch von der bislang gesetzlich vorgesehenen Einkommens- und
Vermögensanrechnung erörtert. Die Ergebnisse dieser Diskussion können unter
www.gemeinsam-einfach-machen.de/bthg abgerufen werden. Mit den
möglichen finanziellen Auswirkungen veränderter Regelungen zum Einkommens-
und Vermögenseinsatz auf die Leistungs- und Kostenträger der
Eingliederungshilfe hat sich die Arbeitsgruppe in ihrer 8. Sitzung am 12. März 2015 befasst;
auch zu dieser Sitzung folgt in Kürze eine umfassende Dokumentation an oben
genannter Stelle. Nach Abschluss der letzten Sitzung der Arbeitsgruppe am
14. April 2015 wird die Bundesregierung einen Referentenentwurf für ein
Bundesteilhabegesetz erarbeiten.
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ISSN 0722-8333]