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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland

Staatenprüfungsverfahren durch den UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen; Umsetzung der UN-BRK in Bezug auf Bewusstseinsbildung, Barrierefreiheit, gleiche Anerkennung vor dem Recht, Zugang zur Justiz, Freiheit und Sicherheit der Person, Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, Unversehrtheit der Person, unabhängige Lebensführung, Bildung und angemessenen Lebensstandard; Berücksichtigung besonders vulnerabler Gruppen; Intersexualität<br /> (insgesamt 36 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

23.03.2015

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/423404.03.2015

Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland

der Abgeordneten Corinna Rüffer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Maria Klein-Schmeink, Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke, Brigitte Pothmer, Christian Kühn (Tübingen), Volker Beck (Köln), Katja Dörner, Kai Gehring, Katja Keul, Sven-Christian Kindler, Tom Koenigs, Claudia Roth (Augsburg), Elisabeth Scharfenberg, Doris Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Wie kommt Deutschland mit der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) voran?

Die Bundesregierung sieht zwar an einigen Stellen noch Handlungsbedarf (zum Beispiel bei der Bedarfsfeststellung oder der Datenlage über die Lebenssituation behinderter Menschen), die allermeisten Vorgaben der UN-BRK erscheinen ihr allerdings erfüllt – so stellt sie es unter anderem in ihrem ersten Staatenbericht an die Vereinten Nationen (United Nations – UN) aus dem Jahr 2011 dar. Ein Zusammenschluss von rund 80 zivilgesellschaftlichen Organisationen sieht das anders. Als sogenannte „BRK-Allianz“ haben sie einen Parallelbericht erstellt. Es bestehe in zahlreichen Politikbereichen noch erheblicher Handlungsbedarf, bis von einer Verwirklichung der Menschenrechte behinderter Menschen gesprochen werden könne, so die Verbände. Die Monitoring-Stelle zur Umsetzung der UN-BRK, die beim Deutschen Institut für Menschenrechte e. V. angesiedelt ist, hat eine Liste mit Fragen an die Vereinten Nationen übermittelt, die aus ihrer Sicht mit Blick auf die Umsetzung der UN-BRK in Deutschland noch zu klären sind.

Es gibt vier Bereiche, in denen sich die vorliegenden Berichte und Eingaben besonders stark von der Einschätzung der Bundesregierung unterscheiden: So wird die allgemeine Rechtstellung von Menschen mit psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen verschieden beurteilt. Ebenso ist strittig, ob Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf ihr Recht auf gleichberechtigte Teilhabe gegenwärtig auch tatsächlich vollumfänglich wahrnehmen können. Unterschiedliche Auffassungen werden auch mit Blick auf die Verwirklichung eines inklusiven Bildungssystems und auf den Stand der Barrierefreiheit deutlich. Hier weist besonders der Parallelbericht der Zivilgesellschaft auf erhebliche Mängel hin: Weder das deutsche Betreuungsrecht noch der Umgang mit psychiatrisierten Menschen entspreche den Vorgaben der UN-BRK. Darüber hinaus verweigerten Träger von Teilhabeleistungen die Finanzierung der benötigten Unterstützung zu häufig, was bis zur Einschränkung des Rechts auf Freizügigkeit reichen könne. Ebenso berichten die Verbände, dass der Besuch von Regelschulen häufig verweigert werde. Bei der Verwirklichung von Barrierefreiheit werden insbesondere Mängel bei privaten Anbietern von Gütern und Dienstleistungen gesehen.

Im März 2015 prüft der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Fachausschuss) den vorliegenden Staatenbericht und berücksichtigt dabei die Informationen, die in anderen Berichten übermittelt wurden. Er wird mit einer von der Bundesregierung gesandten Delegation offene Fragen diskutieren. Nach Abschluss der Gespräche wird der Fachausschuss in Form von Empfehlungen („Abschließende Bemerkungen“) darstellen, welche weiteren Maßnahmen Deutschland zur Umsetzung der UN-BRK ergreifen sollte.

Mit Blick auf den Staaten- und den Parallelbericht sowie die weiteren Eingaben ins Staatenprüfungsverfahren und die Diskussion um die Umsetzung der UN-BRK in Deutschland bleiben eine Reihe von Fragen offen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen36

1

Welche Personen werden als Mitglieder der deutschen Delegation zum Staatenprüfungsverfahren nach Genf reisen?

2

Zu welchem Zeitpunkt und von wem werden die „Abschließenden Bemerkungen“ ins Deutsche übersetzt und in barrierefreier Form veröffentlicht?

3

In welcher Form und zu welchem Zeitpunkt werden die „Abschließenden Bemerkungen“ in den Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK einfließen?

4

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass in ihren Maßnahmen zur Umsetzung der UN-BRK auch diejenigen Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden, die ökonomisch, materiell, sozial und politisch besonders vulnerabel sind?

5

Für welche Gruppen von Menschen mit Behinderungen werden im Nationalen Aktionsplan keine Maßnahmen aufgeführt?

6

Welche Konsequenzen im Sinne der UN-BRK ergeben sich für die Bundesregierung aus der Tatsache, dass intersexuelle Menschen in Deutschland stigmatisiert und nicht allgemein akzeptiert werden, wie die Monitoring-Stelle in ihrer Eingabe an den UN-Fachausschuss berichtet?

7

Sind intersexuelle Kinder, die ohne ihre Einwilligung mit dem Ziel einer Angleichung an das männliche oder weibliche Geschlecht operiert wurden und die deswegen unter anderem lebenslang Medikamente einnehmen müssen, im Sinne der UN-BRK Menschen mit Behinderungen?

8

An wen richtet sich der Disability-Mainstreaming-Leitfaden, den die Bundesregierung erarbeitet, wann wird er vorliegen, und auf welche Weise wird dort die Lage von behinderten Frauen besonders berücksichtigt?

Bewusstseinsbildung (Artikel 8 der UN-BRK)

9

In welchem Zusammenhang stehen die der Bundesregierung bekannten wissenschaftlichen Daten über Stigmatisierung von Menschen mit Behinderungen bzw. über die Stereotype, die über behinderte Menschen kursieren, mit den von der Bundesregierung zur Bewusstseinsbildung entwickelten Konzepten?

10

Welche wissenschaftlichen Ansätze sind aus Sicht der Bundesregierung geeignet, Strategien zum Abbau behinderungsbezogener Stigmatisierung und Stereotypisierung zu entwickeln, und inwiefern werden solche Ansätze von der Bundesregierung im Zuge der Konzeptentwicklung für Strategien zur Bewusstseinsbildung genutzt?

11

Wann wird die Bundesregierung bei den Geboten zur Herstellung von Barrierefreiheit in den §§ 8 bis 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) sowie teilweise in den dazu erlassenen Verordnungen und korrespondierenden Vorschriften Änderungen vornehmen, um Barrierefreiheit im Sinne der UN-BRK zu erreichen (vgl. auch Welti et. al., 2014, Evaluation des BGG)?

Barrierefreiheit (Artikel 9 der UN-BRK)

12

Auf welche Weise informiert die Bundesregierung darüber, dass die Bundesstelle für Informationstechnik beim Bundesverwaltungsamt (BIT) zur Umsetzung der Rechtsverordnungen nach dem BGG berät und unterstützt?

13

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass bei ihrem Vorhaben, im Angebot der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung die Themen Inklusion, Benachteiligungsverbot und Barrierefreiheit zentral zu verankern, Fortbildungen zu diesen Themen auch von Menschen mit Behinderungen selbst angeboten werden?

14

Wird die Bundesregierung bei einer Überarbeitung des BGG einen individuellen Rechtsanspruch auf schriftliche Erläuterung von Bescheiden in Leichter Sprache verankern, und wenn nein, warum nicht?

15

Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Erläuterung rechtsgültiger Bescheide in Leichter Sprache in anderen Ländern vor, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus?

16

Ist es aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll, Zielvereinbarungen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu regeln, und wenn ja, wann wird sie dementsprechend tätig? Wenn nein, warum nicht?

17

Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um private Rechtsträgerinnen und Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste anbieten, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu verpflichten, diese barrierefrei zu gestalten, und um Standards der Barrierefreiheit zu verankern?

18

Wann wird das im Staatenbericht angekündigte Konzept vorliegen, das der Barrierefreiheit in der Aus- und Weiterbildung von Architektinnen und Architekten mehr Geltung verleihen soll?

19

Sind Personen, die sich „in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ (§§ 104, 827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) befinden, der nicht vorübergehend ist, im Sinne der Behindertenrechtskonvention behindert, und welche Konsequenzen ergeben sich für die Bundesregierung daraus?

Gleiche Anerkennung vor dem Recht (Artikel 12 der UN-BRK)

20

Was unternimmt die Bundesregierung, um eine angemessene Heranziehung der Inhalte und Methoden der UN-BRK durch die deutschen Gerichte zu unterstützen, zum Beispiel indem sie anregt, entsprechende Fortbildungen für Richterinnen und Richter anzubieten?

Zugang zur Justiz (Artikel 13 der UN-BRK)

21

Welche Rechte aus der UN-BRK können aus Sicht der Bundesregierung vor den nationalen Gerichten individuell geltend gemacht werden?

22

Wie erklärt sich die Bundesregierung die Unterschiede in Bezug auf die Zahl der unfreiwilligen Unterbringungen in psychiatrischen Einrichtungen (auch im Verhältnis zur Zahl der Einwohner) in den Bundesländern (vgl. Eingabe der Monitoring-Stelle an den UN-Fachausschuss)?

Freiheit und Sicherheit der Person (Artikel 14 der UN-BRK)

23

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die unfreiwillige Unterbringung von Menschen mit psychosozialer Behinderung zu beenden bzw. zu verhindern und eine psychosoziale Versorgung zu etablieren, die in allen Situationen auf der Grundlage der freiwilligen und informierten Zustimmung praktiziert wird?

24

Wie viele Kinder mit Behinderungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit von einer Freiheitsentziehung nach § 1631b BGB betroffen, und in wie vielen dieser Fälle wird der Freiheitsentzug mit dem Vorliegen einer Behinderung begründet?

25

Welche gesetzlichen Regelungen plant die Bundesregierung, um auch im Bereich der genetischen Forschung Schutzregelungen für Minderjährige sowie Menschen mit sogenannten geistigen Behinderungen analog zu § 41 des Arzneimittelgesetzes zu verankern?

Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Artikel 15 der UN-BRK)

26

Wie will sie zukünftig verhindern, dass aus dem Bundeshaushalt fremdnützige Forschung an Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung finanziert wird (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/2902)?

27

Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung unternehmen, um Frauen und Mädchen mit Behinderungen (unabhängig davon, ob sie in Einrichtungen leben oder nicht) systematisch und dauerhaft vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu schützen?

Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch (Artikel 16 der UN-BRK)

28

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um insbesondere die Gruppe der Frauen und Mädchen mit Hörbeeinträchtigungen zu schützen und zu stärken, seit ihre besondere Gefährdung wissenschaftlich dokumentiert wurde (Studie „Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschland“)?

29

Welche Studien mit welchen Ergebnissen sind der Bundesregierung über schädliche Auswirkungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen bekannt, und hält sie weitere Forschungen über die Wirksamkeit von Zwangsbehandlungen für notwendig? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche Forschungsaufträge plant sie wann zu vergeben?

Schutz der Unversehrtheit der Person (Artikel 17 der UN-BRK)

30

Hält die Bundesregierung eine lückenlose Dokumentation aller beantragten und genehmigten ärztlichen Zwangsmaßnahmen, ein regelmäßiges Monitoring sowie die Benennung einer Einrichtung, die die Ausübung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen beobachtet und überprüft, für erforderlich, um gesetzliche Fehlentwicklungen oder Missstände in der Praxis erkennen und korrigieren zu können? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann wird sie die Rahmenbedingungen für die Dokumentation und das Monitoring von Zwangsbehandlungen sowie die Überprüfung der Praxis durch eine geeignete Stelle schaffen?

31

Wie bewerten behinderte Menschen nach Kenntnis der Bundesregierung Einrichtungen, in denen ausschließlich Menschen mit Behinderungen bzw. psychischen Erkrankungen lernen, leben oder arbeiten?

Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft (Artikel 19 der UN-BRK)

32

Wie viele Kinder mit besonderem Förderbedarf mussten nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2009 gegen ihren eigenen bzw. den erklärten Willen ihrer Eltern eine Förderschule statt einer Regelschule besuchen (bitte nach Jahr und Bundesland differenziert aufführen)?

Bildung (Artikel 24 der UN-BRK)

33

Wie viele Förderschülerinnen und Förderschüler sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den Schuljahren 2009/2010 bis 2013/2014 von der Förderschule auf eine Regelschule gewechselt (bitte nach Schuljahr, Förderschwerpunkt und Schulart aufschlüsseln), und was unternehmen Bund und nach Kenntnis der Bundesregierung Länder, damit mehr Schülerinnen und Schüler den Wechsel schaffen?

34

Worin genau sieht die Bundesregierung ihre Aufgabe, um das Menschenrecht auf inklusive Bildung auf nationaler Ebene zu einem gesetzlich einklagbaren Recht zu machen, und welche Schritte wird sie wann deswegen unternehmen?

35

Wie wird die Bundesregierung angesichts der Vereinbarung im Rahmen des Bildungsgipfels in Dresden im Jahr 2008 dazu beitragen, dass die Zahl der Jugendlichen, die die Schule ohne Abschluss verlassen, vereinbarungsgemäß sinkt?

36

Plant die Bundesregierung, mit dem Teilhabegesetz die Anrechnung von Einkommen und Vermögen auf Leistungen, die dem Ausgleich einer Behinderung dienen, bei allen Menschen unabhängig vom Ausmaß ihres Unterstützungsbedarfs gleichermaßen aufzuheben oder zu verringern, und wenn nein, wie wäre eine Ungleichbehandlung zu begründen?

Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz (Artikel 28 der UN-BRK)

Berlin, den 3. März 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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