[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4647
18. Wahlperiode 17.04.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Kunert, Jan van Aken,
Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/4320 –
Rolle der Türkei im Bürgerkrieg in Syrien und Auswirkungen auf die
NATO-Operation Active Fence
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Deutsche Bundestag hat am 14. Dezember 2012 erstmals der Entsendung
bewaffneter Streitkräfte zur Verstärkung der integrierten Luftverteidigung der
NATO (Organisation des Nordatlantikvertrages) in der Türkei zugestimmt.
Ziel der NATO-Operation „Active Fence Turkey“ (AF TUR) soll der Schutz
der territorialen Integrität des NATO-Bündnispartners vor Angriffen aus Syrien
sein. Die Türkei hatte diesbezüglich die NATO um Bündnisbeistand ersucht
und beruft sich auf ihr Recht auf kollektive Selbstverteidigung nach Artikel 51
der Charta der Vereinten Nationen. Den Grund für das Beistandsersuchen
Ankaras bildete der fehlgeleitete Beschuss mit Mörsergranaten aus dem
benachbarten Syrien, durch den auf türkischer Seite Zivilistinnen und Zivilisten
getötet bzw. verletzt wurden. Allerdings hat selbst die türkische Regierung den
grenzüberschreitenden Beschuss als nicht vorsätzlich und nicht gegen die
Türkei gerichtet bewertet.
Die Bundesrepublik Deutschland ist an der NATO-Operation AF TUR mit
maximal 400 Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr beteiligt. Der
Deutsche Bundestag hat das Mandat zuletzt am 29. Januar 2015 um ein
weiteres Jahr verlängert. Kern des deutschen Kontingents sind zwei
Raketenabwehreinheiten der Luftwaffe. Ihr Einsatzort befindet sich ca. 100 Kilometer
nördlich der türkisch-syrischen Grenze in Kahramanmaras.
Das Bedrohungsszenario, mit dem der NATO-Einsatz weiterhin gerechtfertigt
wird, muss aus Sicht der Fragesteller hinterfragt werden. Die Bundesregierung
hat selbst eingeräumt, dass nach der zertifizierten Vernichtung der deklarierten
syrischen Chemiewaffen das von Syrien ausgehende Angriffsrisiko erheblich
gesunken ist und derzeit als niedrig eingestuft wird. Das
Hauptbedrohungsrisiko stellen nach Auffassung der Bundesregierung vor allem die ballistischen
Raketenbestände der syrischen Armee dar, deren Reichweite bis zu 700
Kilometer beträgt sowie ferner eventuelle, nicht deklarierte Restbestände von
Chemiewaffen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/3698).Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 14. April 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4647 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie Fragesteller teilen nicht die Einschätzung der Bundesregierung, wonach
die Türkei „bislang besonnen auf Zwischenfälle an der syrisch-türkischen
Grenze reagiert und von militärischen Alleingängen abgesehen“ habe
(Bundestagsdrucksache 18/3698). Nach ihrer Ansicht ist die Türkei vielmehr eine
eindeutige Interessenpartei im syrischen Bürgerkrieg. Ankara unterstützt die
Aktivitäten der bewaffneten Opposition gegen die syrische Regierung auf
vielfältige Weise. Militante dschihadistische Gruppen, darunter Glaubenskrieger des
„Islamischen Staats“ und der Al-Qaida nahestehenden Al-Nusra-Front, können
zum Beispiel die türkisch-syrische Grenze ungehindert überqueren und sich in
türkischen Krankenhäusern medizinisch behandeln lassen (vgl. www.
washingtonpost.com/world/how-turkey-became-the-shopping-mall-for-
theislamic-state/2014/08/12/5eff70bf-a38a-4334-9aa9-ae3fc1714c4b_
story.html, abgerufen am 2. März 2015).
Die Türkei stellt auch nach eigener Einschätzung der Bundesregierung „das
maßgebliche Transitland für Dschihadisten (dar), die sich nach Syrien begeben
wollen“ (Antwort zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 18/1087). Hinzu
kommen illegale Waffenlieferungen aus dem Ausland nach Syrien, die über das
Territorium der Türkei abgewickelt und von den türkischen Behörden in
mehreren Fällen aufgedeckt wurden (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1087). Die
türkische Gendarmerie stoppte darüber hinaus am 19. Januar 2014 in der
Provinz Adana drei Lkw auf dem Weg nach Syrien, die mutmaßlich Waffen an
Al-Qaida liefern wollten und offenbar von Mitarbeitern des türkischen
Militärgeheimdienstes „MIT“ eskortiert wurden (vgl.
www.spiegel.de/politik/ausland/
tuerkischer-geheimdienst-soll-waffen-an-al-qaida-geliefert-haben-a-
1013499.html, abgerufen am 2. März 2015).
In der Nacht des 21. Februar 2015 marschierte das türkische Militär in einer
großangelegten Kommandoaktion mit 572 Soldaten, 39 Panzern und 57
gepanzerten Fahrzeugen in Syrien ein, um die zum türkischen Hoheitsgebiet
gehörende und für das osmanisch-türkische Kulturerbe bedeutsame Grabstätte von
Süleyman Shah zu verlegen und das dortige militärische Bewachungspersonal
zu evakuieren (vgl.
www.foreignpolicy.com/2015/02/24/turkeys-tomb-raiders,
abgerufen am 2. März 2015). Die syrische Regierung bezeichnete das
Vorgehen Ankaras als Aggression gegen die Souveränität Syriens (vgl. www.
sueddeutsche.de/politik/naechtlicher-militaereinsatz-tuerkei-
evakuiertosmanische-grabstaette-in-syrien-1.2361779, abgerufen am 2. März 2015).
Die Militäraktion erfolgte vor dem Hintergrund von wiederholten Äußerungen
von ranghohen türkischen Politikern, wonach die Türkei die Errichtung einer
„Pufferzone“ auf syrischem Territorium anstrebe, die mit einer
Flugverbotszone für die syrische Luftwaffe verbunden sein solle (vgl. The New York Times
vom 9. Oktober 2014: Turkey Seeks Buffer Zone On the Border With Syria,
Hürriyet vom 7. Oktober 2014: Turkish President Erdogan says airstrikes not
enough to save Kobane).
Aus Sicht der Fragesteller benutzt die Türkei die Bündnissolidarität der NATO
als militärische Rückendeckung für ihre interessengeleitete Einflussnahme im
syrischen Bürgerkrieg. Dies schließt offenbar in wachsendem Maß auch die
Bereitschaft Ankaras ein, militärische Aktivitäten im Nachbarland
durchzuführen. Angesichts dessen muss das Verhalten des NATO-Verbündeten einer
kritischen Überprüfung unterzogen und die Haltung der Bundesregierung zu den
sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen des NATO-Einsatzes geklärt
werden.
1. Wie haben sich die tatsächlichen Ist-Kosten bei den einsatzbedingten
Zusatzausgaben für die deutsche Beteiligung an der NATO-Operation
AF TUR im zurückliegenden Mandatierungszeitraum vom 1. Februar 2014
bis 31. Januar 2015 entwickelt, und wie verteilen sich die Ausgaben auf die
einzelnen militärischen Fähigkeitsbereiche bei diesem Einsatz (bitte
detailliert aufschlüsseln)?
Die tatsächliche Entwicklung der einsatzbedingten Zusatzausgaben, finanziert
aus Einzelplan 14 Kapitel 14 03 Titelgruppe 08, für die deutsche Beteiligung an
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4647der NATO-Operation „Active Fence Turkey“ stellt sich für den zurückliegenden
Mandatierungszeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015 wie folgt dar:
2. Wie teilen sich die geplanten einsatzbedingten Zusatzausgaben für die
deutsche Beteiligung an der NATO-Operation AF TUR in Höhe von 20,5 Mio.
Euro für den Mandatierungszeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar
2016 auf die einzelnen militärischen Fähigkeitsbereiche bei diesem Einsatz
auf (bitte detailliert aufschlüsseln)?
Die Ausgabenplanung der einsatzbedingten Zusatzausgaben, finanziert aus
Einzelplan 14 Kapitel 14 03 Titelgruppe 08, für die deutsche Beteiligung an der
NATO-Operation „Active Fence Turkey“ stellt sich für den
Mandatierungszeitraum 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016 wie folgt dar:
3. Wie haben sich die absoluten Ausgaben für die Operation AF TUR im
Rahmen des Militärhaushalts für „NATO Command Structure, Entities and
Programmes“ im zurückliegenden Kalenderjahr 2014 für die einzelnen NATO-
Mitglieder nach dem fixen Kostenteilungsschlüssel entwickelt (bitte nach
einzelnen Mitgliedsländern und in absoluten Beitragszahlen ausweisen)?
Für „Active Fence Turkey“ trägt die NATO die Kosten für ihre Unterstützung
(vornehmlich Führungs- und Kommunikationsleistungen) im Rahmen des
regulären Betriebs der NATO-Kommandostruktur, ihrer Einrichtungen und
Programme. Diese Kosten werden daher aus dem NATO-Militärhaushaltsanteil zu
„NATO Command Structure, Entities and Programmes“ getragen. Im
Kalenderjahr 2014 betrugen die diesbezüglichen Ausgaben 121 246 Euro.
Der deutsche Beitrag wird aus Einzelplan 14 Kapitel 14 22 Titel 687 01 im
Rahmen der regulären Zahlungsabrufe des gesamten Titels geleistet. Eine
gesonderte Inrechnungstellung und Zahlung erfolgt nicht. Der Finanzierung des
laufenden Betriebs der NATO-Kommandostruktur liegt eine fixe Kostenteilung zu
sämtlichen 28 NATO-Mitgliedern zugrunde.
Ausgabenbereich IST-Ausgaben
Personalausgaben 4,93 Mio. €
Nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben 9,47 Mio. €
Erhaltung von Wehrmaterial 4,06 Mio. €
Militärische Beschaffungen 0,12 Mio. €
Militärische Anlagen –
Gesamt 18,58 Mio. €
Ausgabenbereich Planung
Personalausgaben 5,62 Mio. €
Nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben 10,06 Mio. €
Erhaltung von Wehrmaterial 4,50 Mio. €
Militärische Beschaffungen 0,24 Mio. €
Militärische Anlagen 0,05 Mio. €
Gesamt 20,47 Mio. €
Drucksache 18/4647 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAus dieser ergibt sich die folgende Aufteilung der o. g. Ausgaben:
Anteil
EURO
Kostenteilungsschlüssel
Albanien 105 0,0870%
Belgien 2.470 2,0368%
Bulgarien 394 0,3247%
Dänemark 1.535 1,2663%
Deutschland 17.755 14,6439%
Estland 122 0,1006%
Frankreich 13.299 10,9682%
Griechenland 1.337 1,1029%
Großbritannien 12.705 10,4790%
Island 52 0,0430%
Italien 10.579 8,7250%
Kanada 7.386 6,0915%
Kroatien 372 0,3066%
Lettland 168 0,1383%
Litauen 258 0,2132%
Luxemburg 185 0,1525%
Niederlande 3.964 3,2696%
Norwegen 1.878 1,5486%
Polen 3.194 2,6343%
Portugal 1.151 0,9497%
Rumänien 1.280 1,0553%
Slowakei 549 0,4529%
Slowenien 267 0,2200%
Spanien 6.328 5,2190%
Tschechische
Republik 1.142 0,9421%
Türkei 5.008 4,1305%
Ungarn 847 0,6985%
Vereinigte Staaten
von Amerika 26.917 22,2000%
Summe 121.246
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/46474. Wie hat sich die Personalstärke und die Personalzusammensetzung des
deutschen Einsatzkontingents im Rahmen von AF TUR im
zurückliegenden Mandatierungszeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015
entwickelt (bitte nach Quartal, Fähigkeitsbereich bzw. Dienstgrad und
Geschlecht aufschlüsseln)?
Es wurden die durchschnittlichen Stärken der jeweiligen Quartale zugrunde
gelegt.
Offz = Offiziere, Uffz = Unteroffiziere, Msch = Mannschaften.
5. Wie hat sich die Personalstärke und die Personalzusammensetzung der
anderen NATO-Einsatzkontingente im Rahmen von AF TUR im
zurückliegenden Kalenderjahr 2014 entwickelt (bitte nach Quartal, Fähigkeitsbereich
bzw. Dienstgrad und Geschlecht aufschlüsseln)?
Zur Personalstärke und Personalzusammensetzung der anderen NATO-
Einsatzkontingente liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
6. Mit welcher konkreten Begründung haben nach Kenntnis der
Bundesregierung die Niederlande ihr militärisches Personal aus dem NATO-Einsatz
AF TUR abgezogen, und haben bei dieser Entscheidung nach Kenntnis der
Bundesregierung insbesondere auch finanzielle Erwägungen eine Rolle
gespielt?
Die Niederlande hatten die NATO und die Bundesregierung Ende August 2014
darüber informiert, dass aufgrund mangelnder militärischer Durchhaltefähigkeit
die niederländischen PATRIOT-Einheiten im Januar 2015 zurückverlegt
werden.
1. Quartal
(Feb - Apr 2014)
2. Quartal
(Mai - Jul 2014)
3. Quartal
(Aug - Okt 2014)
1. Quartal
(Nov - Jan 2015)
Gesamt
davon
weiblich
Gesamt
davon
weiblich
Gesamt
davon
weiblich
Gesamt davon weiblich
Offz 51 5 54 6 46 3 44 5
Uffz 170 14 182 18 152 16 151 8
Msch 64 2 63 2 63 2 52 4
Gesamt 285 21 299 26 261 21 247 17
Drucksache 18/4647 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Welche konkreten Aufgaben hatte nach Kenntnis der Bundesregierung das
niederländische Einsatzkontingent zuvor im Rahmen von AF TUR
übernommen, und durch welche anderen NATO-Staaten wurden diese
Aufgaben nach Abzug des niederländischen Einsatzkontingents kompensiert?
Der Auftrag des niederländischen Kontingents, das in Adana stationiert war,
entsprach dem des deutschen Kontingents. Spanien hat Ende Januar 2015 den
niederländischen Auftrag übernommen.
8. Wie viele Flugabwehrraketen des Typs Patriot (Phased Array Tracking
Radar To Intercept On Target) sind derzeit aus Deutschland in der Türkei
stationiert?
Derzeit befinden sich 103 PATRIOT-Lenkflugkörper aus Deutschland in der
Türkei.
9. Wie viele Patriot-Flugabwehrraketen aus anderen NATO-Staaten sind
derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in der Türkei stationiert?
Zu den durch andere NATO-Staaten in nationaler Zuständigkeit stationierten
PATRIOT-Lenkflugkörpern liegen der Bundesregierung keine detaillierten
Erkenntnisse vor.
10. Inwieweit hat der Abzug der niederländischen Patriot-Einheiten nach
Einschätzung der Bundesregierung die außensicherheitspolitische
Bedrohungslage der Türkei beeinflusst?
Spanien hat den Auftrag des niederländischen Kontingents nach dessen Abzug
aus Adana übernommen. Sowohl die NATO als auch die Türkei haben den
Einsatz des spanischen PATRIOT-Systems befürwortet. Im letzten turnusmäßigen
Bericht bewertet der Alliierte Oberbefehlshaber der NATO die Bedrohung der
Türkei als niedrig, aber weiterhin glaubhaft, insbesondere durch fehlgeleiteten
Beschuss.
11. Wie viele militärische Sonderfahrzeuge aus der ABC-Abwehrtruppe der
Bundeswehr befanden sich im zurückliegenden Mandatierungszeitraum
vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015 in der Türkei, und für welche
Aufgaben wurden diese im Rahmen von AF TUR in der Praxis eingesetzt
(bitte nach Fahrzeugtyp, Stückzahl und Art des Einsatzes auflisten)?
Im zurückliegenden Mandatszeitraum befanden sich bis zu 19 Sonderfahrzeuge
der ABC-Abwehrkräfte in der Türkei (Kahramanmaraş). Diese schlüsselten sich
wie folgt auf:
Fahrzeugtyp Stück Art des Einsatzes
Transportpanzer FUCHS KWS 2 ABC-Aufklärung
Lkw mit Dekontaminationsrüstsatz TEP90
(Truppenentgiftungsplatz)
4 Entstrahlung, Entseuchung, Entgiftung
Lkw mit Dekontaminationsrüstsatz HEP70
(Hauptentstrahlungs, -entseuchungs, -entgiftungssatz)
4 Entstrahlung, Entseuchung, Entgiftung
Einsatzfahrzeug Spezialisierte Kräfte MUNGO 6 Probenahme
Quad 3 Probenahme
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/464712. Wie viele sicherheitsrelevante Vorfälle haben sich im zurückliegenden
Mandatierungszeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015 im
Zusammenhang mit AF TUR insgesamt ereignet (bitte mit Datum und Art
des Vorfalls auflisten)?
13. Wie viele sicherheitsrelevante Vorfälle waren davon im Hinblick auf die
Patriot-Raketenabwehr von Bedeutung (bitte mit Datum und Art des
Vorfalls auflisten)?
Die Fragen 12 und 13 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im zurückliegenden Mandatierungszeitraum, also bis einschließlich 31. Januar
2015, gab es zwei sicherheitsrelevante Vorfälle: einen IT-Sicherheitsverstoß am
12. Mai 2014 und eine Beschädigung eines Fahrzeuges am 17. Mai 2014. Diese
Vorfälle hatten keine Auswirkung auf die Raketenabwehr. Zur anhaltenden
Bedrohungseinschätzung durch den Alliierten Oberbefehlshaber wird auf die
Antwort zu Frage 10 verwiesen.
14. Über wie viele ballistische Kurzstreckenraketen mit einer Reichweite bis
zu 700 Kilometern verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung die
syrischen Streitkräfte?
Nach Schätzungen der Bundesregierung verfügt das syrische Regime über
folgende ballistische Kurzstreckenraketen: ca. sieben Stück SCUD B, ca. 95 Stück
SCUD C, ca. 56 Stück SCUD D, ca. 186 Stück SS-21, ca. 96 Stück M-600.
a) An welchen Standortdepots innerhalb Syriens sind nach Kenntnis der
Bundesregierung die ballistischen Raketen stationiert, und wie ist der
Zugang zu diesen Waffensystemen gesichert?
Die ballistischen Kurzstreckenraketensysteme sind an den Standorten Al
Qutayfah, An Nasiriyah, Jibab und Hirjillah disloziert und werden durch syrische
Streitkräfte gesichert.
b) Befinden sich die ballistischen Kurzstreckenraketen nach Kenntnis der
Bundesregierung unter vollständiger Kontrolle der syrischen
Streitkräfte oder haben gegebenenfalls auch bewaffnete
Oppositionsgruppen im Rahmen des Bürgerkriegs Zugang zu diesen Waffensystemen
oder zu einzelnen Komponenten erlangt (bitte unter Angabe von
Datum, Ort, bewaffneter Gruppe und Umfang erbeuteter
Waffensysteme)?
Die Raketenstandorte stehen unter Kontrolle des syrischen Regimes und werden
vorrangig geschützt. Im Mai 2014 sollen dem Vernehmen nach einige M-600-
Raketen vom bewaffneten syrischen Widerstand erbeutet worden sein.
Startgeräte oder bei den syrischen Raketentruppen eingesetzten Startfahrzeuge wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung nicht erbeutet.
c) Über wie viele und welche einsatzfähige/n ballistische/n Flugkörper
verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung die syrischen
Streitkräfte, die in technischer Hinsicht mit chemischen Kampfstoffen
bestückbar sind und von der Patriot-Raketenabwehr zuverlässig
abgefangen werden können?
Die PATRIOT-Systeme sind grundsätzlich befähigt, ballistische Flugkörper mit
einer Reichweite von bis zu 1 000 Kilometern abzufangen. Die in der Antwort
zu Frage 14 aufgelisteten ballistischen Raketen können grundsätzlich mit
Gefechtsköpfen bestückt werden, die auch mit chemischen Kampfstoffen befüllt
Drucksache 18/4647 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodewerden können. Über darüber hinausgehende Erkenntnisse verfügt die
Bundesregierung nicht.
d) Stammen nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeit vorhandenen
ballistischen Kurzstreckenraketen primär aus syrischer
Eigenproduktion, oder wurden diese Waffensysteme bzw. Teilkomponenten aus
dem Ausland nach Syrien geliefert, und falls ja, von wem (bitte
gegebenenfalls detailliert auflisten)?
Syrien verfügt über eigene Produktionskapazitäten zur Herstellung ballistischer
Raketensysteme. Die Produktionsstandorte wurden mit ausländischem
Technologietransfer geplant und aufgebaut. Die genannten Raketensysteme wurden bis
zum Ausbruch des Syrien-Konflikts in syrischer Eigenproduktion hergestellt,
die Fertigung ist jedoch nachfolgend aufgrund von Embargo und Kriegswirren
weitgehend zum Erliegen gekommen. Rohstoffe und schlüsseltechnologische
Komponenten (wie martensitausgehärteter Stahl oder Navigationsgeräte)
müssen nach wie vor im Ausland beschafft werden.
15. Welche konkreten Anhaltspunkte liegen der Bundesregierung dafür vor,
dass die syrische Regierung möglicherweise nicht alle
Chemiewaffenbestände deklariert haben könnte, worauf sich die Bundesregierung unter
anderem in ihrer Begründung für die jüngste Mandatsverlängerung von
AF TUR beruft (vgl. Bundestagsdrucksache 18/3698), und von welchen
Bestandsgrößen nicht deklarierter Chemiewaffen wäre hierbei nach
Kenntnis der Bundesregierung gegebenenfalls auszugehen?
Die Informationen, die Syrien im Herbst 2013 gemäß Resolution 2118 (2013)
des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und dem Chemiewaffen-
Übereinkommen der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OVCW)
vorgelegt hat, waren unvollständig. Syrien hat seitdem eine weitere
Produktionseinrichtung und drei zusätzliche Forschungseinrichtungen für chemische Waffen
nachdeklariert (vgl. C-19/DG.16 „Opening Statement by the DG to the
Conference of the States Parties at its Nineteenth Session“ vom 1. Dezember 2014,
www.opcw.org). Die Überprüfung der syrischen Erstdeklaration und der
weiteren von Syrien vorgelegten Informationen durch die OVCW dauert an.
16. Welche eigenen Grenzbefestigungsmaßnahmen hat die Türkei nach
Kenntnis der Bundesregierung im zurückliegenden Kalenderjahr 2014
durchgeführt, und welche mobilen oder stationären Waffensysteme hat sie
– gegebenenfalls auch vorübergehend – an welche Abschnitte der
türkisch-syrischen Grenze verlegt (bitte detailliert ausführen und nach
Stückzahl pro Waffensystem auflisten)?
17. An welchen Abschnitten der türkisch-syrischen Grenze hat die Türkei
hingegen nach Kenntnis der Bundesregierung bislang auf eigene
Grenzbefestigungsmaßnahmen und die Verlegung von mobilen oder stationären
Waffensystemen verzichtet?
Die Fragen 16 und 17 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die 911 km lange Grenze der Türkei zu Syrien wird nach Angaben des
türkischen Generalstabs auf einer Länge von ca. 350 km durch Gräben gesichert, die
mit Stacheldraht verstärkt sind und nachts größtenteils ausgeleuchtet werden. Im
Jahr 2013 wurde bei Nusaybin zusätzlich eine etwa drei Kilometer lange Mauer
aus Betonelementen errichtet.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4647Allen Grenzsicherungsmaßnahmen ist gemein, dass sie sich auf die Umgebung
der bestehenden Grenzübergänge konzentrieren und primär im Südosten der
Türkei angelegt sind. Die Grenze wird auf ihrer gesamten Länge durch
Militärpatrouillen überwacht. Die Türkei hat in der Vergangenheit zusätzliches
militärisches Gerät und Personal an die türkisch-syrische Grenze verlegt, wenn die
Gefährdungslage dies erforderte. So wurden z. B. im Herbst 2014 Kampfpanzer
in Grenznähe zu Ain-al Arab/Kobane verlegt.
18. Welche bewaffneten Gruppen bzw. militärischen Formationen
kontrollieren nach Kenntnis der Bundesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf
syrischer Seite den Grenzübergang Tell Abiad (Syrien)/Akcakale
(Türkei), und wie sieht angesichts seiner hohen geostrategischen Bedeutung
nach Kenntnis der Bundesregierung die aktuelle militärische Lage um die
Stadt aus?
Gemäß syrischen Oppositionsquellen ist Tell Abiad und sein Umland derzeit
unter Kontrolle des Islamischen Staates im Irak und in Syrien (ISIS).
Circa 20 bis 30 Kilometer östlich der Stadt verläuft demnach die Frontlinie zu
den Stellungen der Kurdenmiliz YPG.
19. In welchem Ausmaß wird nach Kenntnis der Bundesregierung der
Grenzübergang Tell Abiad (Syrien)/Akcakale (Türkei) zum gegenwärtigen
Zeitpunkt für den Grenzverkehr von Personen und Waren genutzt?
Der Grenzübergang Tell Abiad/Akçakale zwischen der Türkei und Syrien ist
nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit für den Waren- und
Personenverkehr geschlossen. Für humanitäre Notfälle ist ein Grenzübertritt in Richtung
Türkei möglich.
20. Welche eigenen Maßnahmen zur verstärkten Luftraumüberwachung hat
die Türkei nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit
dem Bürgerkrieg in Syrien ergriffen, und in wie vielen Fällen ist die
türkische Luftwaffe hierbei nach Kenntnis der Bundesregierung
gegebenenfalls auch in den völkerrechtlichen Luftraum Syriens eingedrungen (bitte
detailliert und mit Angabe des Vorfalls ausführen)?
Neben der zivilen Luftraumüberwachung nutzt die Türkei zusätzliche
militärische Mittel zur Luftraumüberwachung. Der Bundesregierung liegen keine
eigenen Erkenntnisse über etwaige Verletzungen des syrischen Luftraums durch die
türkischen Luftstreitkräfte vor.
21. Welche eigenen oder übermittelten Erkenntnisse – gegebenenfalls auch
nachrichtendienstlicher Herkunft – hat die Bundesregierung hinsichtlich
des mutmaßlich für Syrien bestimmten Lkw-Waffentransports vom 19.
Januar 2014 und der hierbei von der türkischen Gendarmerie aufgefundenen
Waffen (bitte nach Stückzahl und Waffenart bzw. Munition auflisten)?
22. Welche eigenen oder übermittelten Erkenntnisse – gegebenenfalls auch
nachrichtendienstlicher Herkunft und unter besonderer Berücksichtigung
der vor Ort bestehenden Lauftraumüberwachungskapazitäten der
Bundeswehr – hat die Bundesregierung über den Eigentümer, den Herkunftsort
und das anschließende Flugziel des Flugzeugs, mit dem die später in Lkw
weiter transportierten Waffen in die Türkei gelangt sind (bitte detailliert
ausführen)?
Drucksache 18/4647 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode23. Welche eigenen oder übermittelten Erkenntnisse – gegebenenfalls auch
nachrichtendienstlicher Herkunft – hat die Bundesregierung über eine
mutmaßliche Begleitung des Lkw-Waffentransports durch Angehörige
des türkischen Militärgeheimdienstes MIT?
24. Wurden im Zusammenhang mit dem Stopp dieser mutmaßlichen
Waffenlieferung nach Kenntnis der Bundesregierung auch Personen in
Untersuchungshaft genommen, und falls ja, handelt es sich bei diesen nach
Kenntnis der Bundesregierung um Angehörige der Gendarmerie oder um
Angehörige des Militärgeheimdienstes MIT bzw. von anderen türkischen
Sicherheitsdiensten?
Die Fragen 21 bis 24 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung sind Medienberichte zu dem in den Fragen 21 bis 24
angesprochenen Vorfall bekannt. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung
keine eigenen Erkenntnisse vor. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf
ihre Antwort vom 22. Januar 2015 auf die Schriftlichen Fragen 22 und 23 des
Abgeordneten Thomas Nord auf Bundestagsdrucksache 18/3812.
In Bezug auf die Fragen 23 und 24 wird klarstellend darauf hingewiesen, dass es
sich beim MIT nicht um den Militärgeheimdienst, sondern um den zivilen
Nachrichtendienst der Türkei handelt.
25. Welche Erkenntnisse – gegebenenfalls auch nachrichtendienstlicher
Herkunft – hat die Bundesregierung zu – über den mutmaßlichen
Waffentransport vom 19. Januar 2014 hinausreichenden – Bestrebungen der Türkei,
Waffenlieferungen aus dem Ausland nicht nur über ihr Territorium zu
dulden, sondern auch einzelne militärische Konfliktparteien in Syrien selbst
mit Waffen zu beliefern?
Am 19. Februar 2015 haben die Türkei und die USA nach mehrmonatigen
Verhandlungen eine Verständigung darüber erzielt, moderate syrische
Oppositionskämpfer auszubilden und auszurüsten. Diese Übereinkunft soll im Laufe der
nächsten Monate umgesetzt werden.
Darüber hinaus ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der
Überzeugung gelangt, dass die Beantwortung der Frage nicht vollständig offen
erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie
Hinweise auf die Herkunft des nachrichtendienstlichen Aufkommens enthalten.
Bei der Gewinnung von Erkenntnissen sind die Nachrichtendienste auf
Nachrichtenzugänge angewiesen, die in besonderer Weise schutzwürdig sind. Sie
stellen das wichtigste Instrument eines Nachrichtendienstes zur
Informationsgewinnung dar und haben folglich eine überragende Bedeutung für die
Erfüllung des gesetzlichen Auftrags. Dies betrifft sowohl die Zusammenarbeit mit
menschlichen Quellen, als auch mit anderen Nachrichtendiensten. Eine
vertrauensvolle Zusammenarbeit ist dabei die Geschäftsgrundlage für jede
Kooperation.
Eine öffentliche Bekanntgabe entgegen der zugesicherten Vertraulichkeit würde
nicht nur die Nachrichtendienste des Bundes in grober Weise diskreditieren,
sondern auch zu einem Rückgang von Informationen aus diesen Bereichen und
damit zu einer Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage durch die
Nachrichtendienste des Bundes führen.
Die Aufrechterhaltung einer solchen Vertrauensstellung ist mithin von hohem
außenpolitischem Interesse. Aus den genannten Gründen würde eine
Beantwortung in offener Form für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
schädlich sein. Daher ist die Antwort zu der genannten Frage als Verschlusssache ge-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4647mäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ eingestuft und
wird bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsicht
hinterlegt.*
26. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung beim Einmarsch des türkischen
Militärs zur Verlegung der Grabstätte von Süleyman Shah neben
Kampfpanzern und gepanzerten Fahrzeugen auch F-16-Kampfjets der türkischen
Luftwaffe in den völkerrechtlichen Luftraum Syriens eingedrungen, wie
dies der türkischen Regierung nahestehende Medien berichtet haben (vgl.
www.english.yenisafak.com/news/turkish-fighter-jets-fly-over-
suleymanshah-tomb-2090880, abgerufen am 5. März 2015)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor.
a) Falls ja, mit wie vielen Kampfjets ist die Türkei nach Kenntnis der
Bundesregierung in den völkerrechtlichen Luftraum Syriens
eingedrungen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor.
b) Wie hat die syrische Regierung auf den vorübergehenden Einmarsch
des türkischen Militärs und die mutmaßliche Verletzung des syrischen
Luftraums durch die Türkei nach Kenntnis der Bundesregierung
reagiert?
Die syrische Regierung hat gegen die Verlegung der Grabstätte von Süleyman
Shah öffentlich protestiert. Der ständige Vertreter Syriens bei den Vereinten
Nationen hat die Maßnahme zudem in einem Brief an den Sicherheitsrat der
Vereinten Nationen als Völkerrechtsbruch qualifiziert.
c) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Umstände, die
bei der Militäraktion zum Tod eines türkischen Soldaten geführt haben
(vgl.
www.tagesspiegel.de/politik/angst-vor-terrormiliz-is-
tuerkeirueckt-in-syrien-ein-und-bringt-wachsoldaten-in-sicherheit/
11405626.html, abgerufen am 5. März 2015)?
Nach Informationen der Bundesregierung kam ein türkischer Soldat ums Leben,
als er die Verlegung fotografisch dokumentieren wollte und dabei von einem
Fahrzeug erfasst und tödlich verletzt wurde.
d) Inwieweit hat die Türkei nach Kenntnis der Bundesregierung zuvor
versucht, ohne den Einsatz von Militär die Grabstätte zu verlegen bzw.
zumindest vorab die Zustimmung der syrischen Regierung zu dieser
Militäraktion einzuholen?
Die türkische Regierung hat nach eigener Aussage per Verbalnote das syrische
Generalkonsulat in Istanbul über das Vorhaben vorab informiert.
e) Welche innersyrischen Konfliktparteien waren nach Kenntnis der
Bundesregierung gegebenenfalls an der Militäraktion der türkischen
Armee beteiligt oder haben diese unterstützt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine über die Presseberichterstattung
hinausgehenden glaubhaften Erkenntnisse vor.
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 18/4647 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodef) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Kontakte bzw.
Vorabsprachen zwischen der türkischen Regierung bzw. der türkischen
Armee und militärischen Strukturen des „Islamischen Staats“, die
dafür genutzt wurden, um die Grabstätte von Süleyman Shah ohne
Kampfhandlungen mit dem türkischen Militär zu verlegen?
Eine Beantwortung der Frage 26f kann aus Staatswohlgründen nicht offen
erfolgen. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen
(Verschlusssachenanweisung – VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte
Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen zu
Nachrichtenzugängen eines Nachrichtendienstes einem nicht eingrenzbaren
Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies
kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig
sein. Zudem können sich in diesem Fall Nachteile für die zukünftige
Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten ergeben. Diese Informationen
werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft und gesondert übermittelt.*
g) Inwieweit ist das militärische Vorgehen des NATO-Bündnispartners
Türkei zur Verlegung der Grabstätte nach Auffassung der
Bundesregierung mit völkerrechtlichen Prinzipien, wie der Unverletzlichkeit von
international anerkannten Staatsgrenzen und dem Schutz der
staatlichen Souveränität, vereinbar (bitte mit Begründung)?
Die Türkei hat ihr Vorgehen zur Evakuierung der Grabstätte von Süleyman Shah
in ihrem Schreiben an den Sicherheitsrat mit dem Selbstverteidigungsrecht nach
Artikel 51 der VN-Charta begründet. Der Bundesregierung ist eine
abschließende Bewertung dieser Begründung mangels ausreichender Kenntnis der Lage
vor Ort zum Zeitpunkt der Evakuierung nicht möglich.
h) Inwieweit ermächtigt der Bündnisbeistand der NATO im Rahmen von
AF TUR nach Ansicht der Bundesregierung die Türkei auch zu
einseitigen militärischen Schritten (bitte mit Begründung)?
Der NATO-Einsatz „Active Fence Turkey“ zur Verstärkung der Integrierten
NATO-Luftverteidigung in der Türkei ist eine ausschließlich defensive
Maßnahme zum Schutz der türkischen Zivilbevölkerung, die als Mittel militärischer
Abschreckung verhindern soll, dass sich der Konflikt von Syrien auf die Türkei
ausweitet. Er enthält keine darüber hinausgehende Ermächtigung militärischen
Handelns.
i) Welche konkreten Konsequenzen hat die Bundesregierung innerhalb
der NATO aus diesem militärischen Vorgehen der Türkei gezogen,
bzw. beabsichtigt sie gegebenenfalls noch zu ziehen?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort vom 4. März 2015 auf die
Schriftliche Frage 23 der Abgeordneten Katrin Kunert auf
Bundestagsdrucksache 18/4246 sowie ihre Antwort vom 6. März 2015 auf die Schriftliche
Frage 27 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 18/4296.
* Das Auswärtige Amt hat die Anlage als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Anlage ist
im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/464727. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum derzeitigen
Standort des Grabes von Süleyman Shah auf dem völkerrechtlichen
Staatsterritorium Syriens, und wie sehen nach Kenntnis der
Bundesregierung die Pläne der türkischen Regierung zum endgültigen Verbleib der
Grabstätte aus?
Aussagen der türkischen Regierung zufolge befindet sich das Grab im syrischen
Grenzdorf Eshme. Die türkische Regierung betont, dass die Verlegung des
Mausoleums nur temporärer Natur sei und es nach einer politischen Lösung des
Syrienkonflikts wieder an den ursprünglichen Standort zurückverlegt werden
solle. Über weitergehende Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung nicht.
28. Aus welchen Gründen hat die Türkei nach Kenntnis der Bundesregierung
das Grab von Süleyman Shah nicht auf ihr Staatsterritorium verlegt, und
birgt die Inbesitznahme des für den vorübergehenden oder endgültigen
Verbleib des Grabes vorgesehenen syrischen Territoriums aus Sicht der
Bundesregierung ein zusätzliches konfliktverschärfendes Potenzial?
Der Status des Grabs von Süleiman Shah ist im „Vertrag von Ankara“ vom
20. Oktober 1921 und späteren Vereinbarungen zwischen der Türkei und Syrien
geregelt. Die türkische Regierung begründet die Verlegung an den neuen
Standort auf syrischem Staatsgebiet mit der Absicht, den Anspruch nicht aufzugeben,
der sich aus dem Abkommen aus dem Jahr 1921 und den späteren
Vereinbarungen mit der syrischen Regierung ergibt. Nach türkischen Angaben erfolgte die
Verlegung des Grabmals zum Schutz türkischer Soldaten vor einem Übergriff
der Terrororganisation ISIS. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 27
verwiesen.
29. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Einsatz
von unbemannten Luftfahrzeugen im syrischen Luftraum durch die
Türkei, um den derzeitigen Standort des Grabes von Süleyman Shah aus der
Luft zu überwachen, und inwieweit wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung die NATO von der Türkei über ihre etwaigen
Luftraumüberwachungsaktivitäten über syrischem Hoheitsgebiet unterrichtet?
Die türkische Delegation informierte die Alliierten im Rahmen der Sitzung des
Nordatlantikrates am 25. Februar 2015 über die Verlegung des Grabmals. Zum
Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
30. Wie beeinflussen die militärischen Aktivitäten der Türkei nach
Einschätzung der Bundesregierung die Bedrohungslage des aus Sicht der
Bundesregierung schutzbedürftigen NATO-Bündnispartners, wenn dieser mit
einseitigen Maßnahmen auf dem Territorium des Nachbarlandes agiert und
mit seinem Verhalten möglicherweise Gegenreaktionen der syrischen
Regierung aktiv provoziert (bitte detailliert ausführen)?
Die Verstärkung der Integrierten NATO-Luftverteidigung in der Türkei ist eine
defensive Maßnahme, die als Mittel militärischer Abschreckung verhindern soll,
dass sich der Konflikt von Syrien auf die Türkei ausweitet. Die Türkei verfügt
über keine eigenen Fähigkeiten zur Abwehr ballistischer Raketen. Die
Maßnahmen der Türkei zum Schutz türkischer Soldaten vor einem Übergriff der
Terrororganisation ISIS und zur Verlegung der Grabstätte von Süleiman Shah
beeinflussen die Bedrohungseinschätzung für die Türkei nicht. In seinem letzten
turnusmäßigen Bericht hat der Alliierte Oberbefehlshaber der NATO die
Bedrohung der Türkei unverändert als niedrig, aber weiterhin glaubhaft bewertet, ins-
Drucksache 18/4647 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodebesondere durch fehlgeleiteten Beschuss. Im Übrigen verweist die
Bundesregierung auf ihre Antwort vom 6. März 2015 auf die Schriftliche Frage 27 der
Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 18/4296.
31. Welche Konsultationsmechanismen und Verfahrensmodalitäten sind nach
Kenntnis der Bundesregierung innerhalb der NATO vorgesehen, sofern
ein Mitglied im Rahmen des Bündnisbeistands durch einseitige
Handlungen möglicherweise grundlegende Bündnisprinzipien der NATO verletzt
bzw. gegen internationale Völkerrechtsnormen verstößt, und in welcher
Weise ist die NATO im Hinblick auf AF TUR nach Kenntnis der
Bundesregierung diesbezüglich bislang aktiv geworden (bitte detailliert
ausführen)?
Als höchstes Organ der NATO ist der Nordatlantikrat das zuständige Gremium
für politische Konsultationen der Alliierten. Im Übrigen wird auf die Antworten
zu den Fragen 26, 28 und 29 verwiesen.
32. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über etwaige
weitergehende Absichten der türkischen Regierung, auf syrischem
Hoheitsgebiet eine Pufferzone inklusive einer Flugverbotszone für die syrische
Luftwaffe zu beanspruchen, und welche Position vertritt die
Bundesregierung innerhalb der NATO in dieser Frage?
Die Türkei hält an ihrer Forderung nach lokalen „Sicherheitszonen“ auf
nordsyrischem Territorium, geschützt durch eine Flugverbotszone, fest. Allerdings
setzt die Umsetzung laut türkischer Regierung die Beteiligung der
Koalitionsstaaten voraus, die an den Luftschlägen gegen ISIS beteiligt sind. Für die
Umsetzung einer solchen Flugverbots- bzw. Pufferzone lässt sich nach wie vor keine
internationale Bereitschaft erkennen. Im Übrigen verweist die Bundesregierung
auf ihre Antwort vom 15. Oktober 2014 auf die Schriftliche Frage 13 des
Abgeordneten Cem Özdemir auf Bundestagsdrucksache 18/2976 und auf ihre
Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/3131 vom 11. November 2014.
33. Wo verläuft aus Sicht der Bundesregierung die Zumutbarkeitsgrenze,
oberhalb derer die Türkei mit einseitigen Schritten den Grundsatz der
Bündnissolidarität im Rahmen von AF TUR überstrapazieren bzw.
verletzen würde, und mit denen aus Sicht der Bundesregierung die
Beteiligung der Bundeswehr an dem NATO-Einsatz in Frage gestellt wäre (bitte
detailliert ausführen)?
Die Türkei bleibt auch über den NATO-Einsatz „Active Fence Turkey“ zur
Verstärkung der Integrierten NATO-Luftverteidigung in der Türkei in den
ordnungspolitischen Rahmen des Bündnisses eingebunden und hat bislang
besonnen auf Zwischenfälle an der syrisch-türkischen Grenze reagiert. Im Übrigen
nimmt die Bundesregierung zu spekulative Fragen nicht Stellung.
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ISSN 0722-8333]