[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4559
18. Wahlperiode 08.04.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanna Karawanskij, Klaus Ernst,
Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/4363 –
Transparenz bei Auszahlungen an Versicherte und Provisionen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Lebensversicherungsreformgesetz (Bundestagsdrucksache 18/1772) hat
im Jahr 2014 darauf verzichtet, die Beteiligung von Versicherten an den mit
ihrem Geld erwirtschafteten Gewinnen zu verbessern. Nach wie vor werden
Versicherten weite Teile der ihnen zustehenden Überschussbeteiligungen
entzogen, indem Versicherungsunternehmen Geld der Versicherten aus den
Überschussreserven (besonders aus den freien Rückstellungen für
Beitragsrückerstattung – freie RfB) abbuchen können, um sie den Eigenmitteln des
Unternehmens zuzuschlagen.
Es ist völlig unklar, wann die als Eigenmittel deklarierten Kundengelder wieder
in die freien RfB zurückfließen und den Versicherten zur Verfügung stehen.
Laut Mindestzuführungsverordnung können Mittel aus dem neu geschaffenen
Topf der kollektiven RfB nur dann wieder in den Bereich der
Überschussreserven rückgeführt werden, wenn mehr als 80 Prozent der Solvabilitätsspanne in
den kollektiven Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen verbleiben. Die
Solvabilitätsspanne ist der Anteil der Eigenmittel, der zur Deckung der
Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens dient. Gebildet wird sie zu etwa
20 Prozent durch Eigenkapital der Versicherungsunternehmen, zu 80 Prozent
durch (freie) RfB-Mittel. Diese 80 Prozent sind Kundengelder, die jedoch noch
nicht zur Ausschüttung an die Kunden freigegeben wurden.
In der aktuellen Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für
Beitragsrückerstattung erfolgt nun eine Änderung: Die Maximalgröße für den
kollektiven Teil der RfB soll von 80 Prozent der Eigenmittelanforderungen auf
60 Prozent gesenkt werden (Bundesministerium der Finanzen – BMF,
Pressemitteilung vom 17. Februar 2015). Es ist zu klären, welche tatsächlichen
Folgen diese Absenkung für Versicherte hat.
Weiterhin ist unklar, ob bei einer potenziellen Rückführung dieser Gelder dann
nur in die freien RfB gebucht werden oder ob, wann und in welchem Umfang
sie tatsächlich an die Kundinnen und Kunden ausgekehrt werden. Hier kann es
zu dem Problem kommen, dass das Geld zwar den Kunden buchungstechnisch
„gehört“, sie aber nicht mehr darauf zugreifen können. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. April 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4559 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDas Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2015 (Aktenzeichen IV ZR
213/14) zur Transparenz bei der Auskehrung und Berechnung von
Überschussbeteiligungen sieht keine rechtliche Grundlage für die Offenlegung der
Methode, mit der die Höhe der Überschussbeteiligung zugunsten Versicherter
berechnet wird. Die Versicherten haben somit keinerlei Möglichkeit, die
Angaben von Versicherungsunternehmen zur Höhe der Überschussbeteiligung zu
überprüfen. Ob diese Regelung tatsächlich zur Transparenz beiträgt und
beibehalten werden sollte, muss erfragt werden.
Mit dem Lebensversicherungsreformgesetz und dem Umsetzungsgesetz zur
Europäischen Richtlinie Solvency II (Bundestagsdrucksache 18/2956) hat der
Gesetzgeber unter anderem auch die für die Abschlüsse von
Versicherungsunternehmen zu leistenden Provisionszahlungen an Versicherungsvermittler gedeckelt
(Abschlusskosten nach der Deckungsrückstellungsverordnung – DeckRV – auf
Basis des Höchstzillmersatzes, § 4 Absatz 1 DeckRV). Die zulässige, aus
Prämienzahlungen Versicherter finanzierte Provision für Versicherungsvermittler
wird begrenzt auf 2,5 Prozent der Prämienzahlungen der Versicherten (zuvor
4 Prozent). Dennoch leisten zahlreiche Versicherungsunternehmen nach einem
Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ vom 22. Januar 2015 (Herbert Fromme:
„Profession auf Provision“) für die Vermittlung von Versicherungsverträgen
nach wie vor deutlich höhere Zahlungen an Versicherungsvermittler.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zum Verständnis des kollektiven Teils der Rückstellung für
Beitragsrückerstattung (RfB) werden einige grundsätzliche Erläuterungen vorausgeschickt.
Die Teilkollektivierung leistet einen wichtigen Beitrag, um die
Generationengerechtigkeit in der Lebensversicherung sicherzustellen. Wie sich in den letzten
Jahren gezeigt hat, wurde diese Generationengerechtigkeit durch die Trennung
in einen Alt- und Neubestand im Jahr 1994 beeinträchtigt. Im
Versicherungsaufsichtsgesetz wurde daher mit der Möglichkeit zur Einrichtung eines kollektiven
Teils der RfB ein Ausgleichsmechanismus zwischen Alt- und Neubestand
geschaffen. Mit der Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für
Beitragsrückerstattung vom 10. März 2015 (BGBl. I S. 300) werden die
Grenzen für diesen Ausgleichsmechanismus zum Schutze aller Versicherungsnehmer
rechtssicher festgelegt. Der Bundesrat hat dieser Verordnung des
Bundesministeriums der Finanzen zugestimmt.
Die Verordnung regelt, wie sich die ungebundene (= freie) RfB nach Altbestand,
Neubestand und kollektiver RfB aufteilen wird, um die gleichmäßige
Beteiligung aller Versicherten an den Erträgen des gesamten Versichertenkollektivs zu
erreichen.
Die ungebundene RfB wird als Eigenmittel anerkannt und ist daher wichtig für
die Solvabilität der Lebensversicherer. Diese Funktion hatte die ungebundene
RfB schon in der Vergangenheit, und sie bleibt von der Teilkollektivierung
unberührt.
1. Wie hoch ist die Solvabilitätsspanne bei den nach Beitragseinnahmen zehn
größten in Deutschland tätigen Lebens- und Renternversicherern (in
Prozent)?
Bei der Solvabilitätsspanne handelt es sich um einen Euro-Betrag. Für die nach
Beitragseinnahmen zehn größten Lebens- und Rentenversicherer beträgt die
aggregierte Solvabilitätsspanne 18,2 Mrd. Euro (Stand: 31. Dezember 2013).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/45592. Nach welchen genauen gesetzlichen Grundlagen werden
Überschussbeteiligung und Reservepuffer strukturiert für
a) Gelder, die in den Rohüberschuss fließen, und nach welchen
Bestimmungen werden dem Rohüberschuss entnommene Gelder für Steuer-
und Dividendenzahlungen eingesetzt,
Der Rohüberschuss ergibt sich als Saldo sämtlicher Erträge und Aufwendungen
des Lebensversicherungsunternehmens. Erträge und Aufwendungen sind unter
Beachtung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches und der spezielleren
Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung zu bestimmen und
nach dem von der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vorgegebenen
Schema aufzulösen. Steuerzahlungen sind als Aufwand im Rohüberschuss
berücksichtigt. Der ermittelte Rohüberschuss wird zwischen den Versicherten und
dem Lebensversicherungsunternehmen aufgeteilt (Einzelheiten s. Antwort zu
Frage 2c). Dividenden werden aus dem Anteil des Versicherungsunternehmens
am Rohüberschuss finanziert; in die Ermittlung des Rohüberschusses gehen sie
nicht ein.
b) Gelder, die für den Aufbau der Zinszusatzreserve entnommen werden,
Auf die Antwort zu Frage 2a wird verwiesen. Der Aufbau der Zinszusatzreserve
wird als Aufwand im Rohüberschuss berücksichtigt. Spätere Auflösungen der
Zinszusatzreserve gehen spiegelbildlich als Ertrag ein.
c) den Aufbau der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB),
Der ermittelte Rohüberschuss wird zwischen den Versicherten und dem
Lebensversicherungsunternehmen aufgeteilt. Die Versicherten müssen mindestens in
dem Umfang beteiligt sein, den die Mindestzuführungsverordnung vorgibt; die
Beteiligung kann auch höher sein. Der Anteil der Versicherten am
Rohüberschuss wird der RfB zugeführt, soweit er nicht direkt den Verträgen
gutgeschrieben wird. Die Entwicklung der RfB im Geschäftsjahr muss der
Lebensversicherer im Anhang zum Jahresabschluss darstellen (§ 28 Absatz 8 Nummer 1 der
Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung).
d) den Aufbau der gebundenen RfB,
Innerhalb der RfB wird zwischen dem gebundenen und dem ungebundenen
(freien) Teil unterschieden. Mittel in der RfB sind gebunden, wenn aufgrund der
Überschussdeklaration des Lebensversicherers und der fälligen gesetzlich
vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven bereits eine Zuordnung
zu einzelnen Versicherungsverträgen vorgenommen worden ist. Die Zuordnung
ist entsprechend § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe a bis g der
Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung aufzulösen und im Anhang des
Jahresabschlusses des Lebensversicherers anzugeben. Die verbleibende,
ungebundene RfB ist ebenfalls im Anhang zu beziffern (Buchstabe h der zitierten
Vorschrift).
e) den Aufbau des Schlussüberschussanteilfonds und
Die Höhe der im Schlussüberschussanteilfonds gebundenen RfB-Mittel richtet
sich nach § 28 Absatz 6 bis 7f der Versicherungsunternehmens-
Rechnungslegungsverordnung.
f) den Aufbau der freien RfB?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2d verwiesen.
Drucksache 18/4559 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode3. Was besagen jeweils im Kern die gesetzlichen Normen, die in Frage 2
abgefragt wurden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Welche konkreten Aussagen werden dort zum Verhältnis freie RfB und
Eigenmittel getroffen (bitte den entsprechenden Regelungen zuordnen)?
Die in Frage 2 abgefragten gesetzlichen Normen enthalten keine Regelungen
über Eigenmittel.
5. Auf welcher Rechtsgrundlage und anderer Vorschriften können RfB als
Eigenmittel genutzt werden, und unter welchen Bedingungen werden sie
wieder als Teil der RfB zurückgebucht?
Nach § 53c Absatz 3 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist bei
Lebensversicherungsunternehmen die RfB als Eigenmittel anzusehen, sofern sie
zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und soweit sie nicht auf
festgelegte Überschussanteile entfällt. Eine Umbuchung zwischen RfB und
Eigenmitteln erfolgt dabei nicht, sondern es wird innerhalb der RfB zwischen dem
eigenmittelfähigen Teil und dem nicht eigenmittelfähigen Teil unterschieden.
Für die Abgrenzung kommt es neben der Überschussdeklaration des
Lebensversicherers und der fälligen gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung an den
Bewertungsreserven auch darauf an, welche vertraglichen Vereinbarungen zum
Überschusssystem mit den Versicherungsnehmern bestehen. In jedem Fall zählt
aber die gesamte ungebundene RfB zu den Eigenmitteln, weil für diesen Teil der
RfB keine Zuordnung zu Versicherungsverträgen vorgenommen worden ist.
6. Warum soll die Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für
Beitragsrückerstattung verändert werden, wonach die Maximalgröße für
den kollektiven Teil der RfB von 80 Prozent der Eigenmittelanforderungen
auf 60 Prozent gesenkt werden soll (BMF, Pressemitteilung vom 17.
Februar 2015)?
Es wird auf die Bundesratsdrucksache 549/14 verwiesen.
7. Welche Folgen verspricht sich die Bundesregierung von dieser Änderung
an der Verordnung für Versicherte?
Zum Entwurf der Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für
Beitragsrückerstattung (Bundesratsdrucksache 549/14) hatten Schleswig-
Holstein und die Freie Hansestadt Bremen Erörterungs- und Handlungsbedarf
signalisiert. Als Ergebnis eines intensiven und konstruktiven Austauschs mit
dem Bundesministerium der Finanzen konnte eine Einigung auf folgende
Anpassungen in dem Verordnungsentwurf erzielt werden:
– Die Maximalgröße für den kollektiven Teil der RfB wird von 80 Prozent der
Eigenmittelanforderungen auf 60 Prozent gesenkt.
– Die Möglichkeiten für Rückführungen an Alt- und Neubestand werden
erweitert (sie sind auch vor Erreichen der Obergrenze für den kollektiven Teil
der RfB mit Zustimmung der Aufsicht möglich).
Der Bundesrat hat die Verordnung mit diesen Anpassungen angenommen (vgl.
Bundesratsdrucksache 549/1/14).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4559Die genannten Änderungen am Verordnungsentwurf zielen in ihrer
Kombination auf eine frühere und höhere Rückführung von Mitteln aus der kollektiven
RfB in die Bestände. Es lässt sich aber heute nicht vorhersehen, in welchem
Umfang die Rückführungen mit Zustimmung der Aufsicht zusätzlich beschleunigt
werden. Daher sind Zahlenangaben zu den konkreten finanziellen Folgen im
Voraus nicht möglich.
8. Nach welchem Schlüssel und welcher Methodik wurde der Satz von
60 Prozent ermittelt?
Die Anpassungen des Verordnungsentwurfs hatten das Ziel, die Position der
Versicherten noch weiter zu stärken. Der ursprünglich vorgeschlagene
Prozentsatz von 80 Prozent wurde daher pauschal um 20 Prozentpunkte gesenkt. Das
Ziel der Teilkollektivierung, die Generationengerechtigkeit in der
Lebensversicherung zu sichern, kann auch mit dem niedrigeren Prozentsatz erreicht werden.
9. Wie viel Geld wird aufgrund dieser Änderung zusätzlich in den Topf der
freien RfB gebucht (bitte aufschlüsseln)?
Die Änderung wirkt sich ausschließlich darauf aus, wie sich die ungebundene
(freie) RfB auf den kollektiven Teil und die Versichertenbestände aufteilt. Sie
beeinflusst nicht die Höhe der ungebundenen (freien) RfB.
10. Inwieweit hat diese Veränderung um 20 Prozentpunkte Auswirkungen auf
die Rückführung in den Rückstellungstopf sowie auf die tatsächlichen
Auskehrungen von Kundengeldern der Lebensversicherungsunternehmen
(bitte aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
11. Wie sollen laut Verordnung die Möglichkeiten für Rückführungen an
Alt- und Neubestand erweitert werden (BMF, Pressemitteilung vom
17. Februar 2015)?
Warum wird nur von „Möglichkeit“ und nicht von tatsächlichen
Rückführungen gesprochen?
Es wird auf die Bundesratsdrucksache 549/14 verwiesen.
12. Wie hoch ist der Anteil an Eigenmittelausstattungen in Bezug auf die
Rückstellungen für die RfB, und wie hoch ist der Anteil nur in Bezug auf
die freien RfB (bitte nach den zehn größten deutschen
Versicherungsunternehmen sowie aggregiert in Prozent und Euro aufschlüsseln)?
Konkrete Angaben zur Solvabilitätsspanne der einzelnen
Versicherungsunternehmen unterliegen als vertrauliche, im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Tätigkeit
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugängliche Informationen
der Verschwiegenheitspflicht nach § 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Das
öffentliche Bekanntwerden der erfragten Informationen hat grundsätzlich das
Potenzial, die Wettbewerbssituation einzelner Versicherer zu beeinträchtigen.
Nach sorgfältiger Abwägung mit den Informationsrechten des Deutschen
Bundestages und seiner Abgeordneten kann in der Sache daher keine Auskunft in der
für Kleine Anfragen in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vorgesehenen, zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmten
Drucksache 18/4559 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeWeise erfolgen. Die Antwort wird deshalb in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages zur Verfügung gestellt.*
13. Wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeit ein, dass diese zu
Eigenmitteln umgenutzten freien RfB wieder zu den (freien) RfB gebucht und
den Versicherten tatsächlich zur Verfügung gestellt werden?
Die gesamte ungebundene (freie) RfB zählt zu den Eigenmitteln (s. Antwort zu
Frage 5). Die Anrechnung als Eigenmittel ist daher kein Merkmal, nach dem die
freie RfB weiter aufgeteilt und Buchungsvorgänge festgemacht werden können.
14. In welchem Zeitraum sollten die als Eigenmittelbestandteile definierten
freien RfB wieder als freie RfB verbucht und den Versicherten zur
Verfügung gestellt werden?
Was wäre aus Sicht der Bundesregierung der maximale Zeitraum für
diesen Buchungsvorgang, und von welchen Kriterien und Größen hängt
dieser Zeitraum ab?
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
15. Wie gedenkt die Bundesregierung auszuschließen, dass vormals zu
Eigenmitteln umgenutzte freie RfB nicht nur wieder in die freien RfB
„rückgebucht“ werden, sondern tatsächlich in vollem Umfang an die
Versicherten ausgekehrt werden?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 13 und 17 verwiesen.
16. Welche gesetzlichen Regelungen liegen diesen Buchungs- und
Bewertungsverfahren zugrunde?
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
17. Wo ist gesetzlich oder in Verordnungen festgelegt, wann und in welcher
Höhe die (zurückgebuchten) Mittel aus den freien RfB an Kundinnen und
Kunden ausgekehrt werden müssen?
Für den ungebundenen (freien) Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
legt § 9 der Mindestzuführungsverordnung einen Höchstbetrag fest. Wird der
Höchstbetrag überschritten, muss der Lebensversicherer die übersteigenden
RfB-Mittel an die Versicherten auskehren.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort
ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/455918. Sind bereits Eigenmittel, die aus (freien) RfB gebucht wurden, wieder
zurück zu den RfB gebucht worden, und wenn ja, in welcher Höhe (bitte
nach den zehn größten in Deutschland tätigen Lebens- und
Rentenversicherungsunternehmen sowie aggregiert in Prozent und Euro
aufschlüsseln)?
Wenn nein, was sind die Gründe dafür, und wann werden diese Mittel aller
Voraussicht nach zurückgebucht?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 13 verwiesen.
19. Wie hoch ist der Anteil bereits ausgekehrter (freier) RfB aus ehemals als
Eigenmittel gebuchten Mitteln (bitte in Prozent und Euro aufschlüsseln)?
Mittel in der RfB verlieren die Eigenmittelfähigkeit, sobald sie nach Maßgabe
der Überschussdeklaration des Lebensversicherers und der fälligen gesetzlich
vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven unwiderruflich den
einzelnen Versicherten zugesagt sind. Die betreffenden Mittel sind dadurch als
festgelegte RfB qualifiziert und werden gewöhnlich im Folgejahr den
Versicherten gutgeschrieben. Damit wird ehemals eigenmittelfähige RfB vollständig
ausgekehrt.
20. Wie hoch ist die Differenz aus Mitteln der freien RfB, die zu Eigenmitteln
wurden, und der Höhe der zurückgebuchten Mittel?
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
21. Wie hoch ist die Differenz aus Mitteln, die in die freien RfB
zurückgebucht wurden (ehemals Eigenmittel), und den daraus tatsächlich an die
Kunden ausgekehrten Mitteln?
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
22. Inwieweit sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf bei der
Offenlegung der Berechnungsmethoden, die von Versicherungsunternehmen
genutzt werden, um die Höhe der an die Versicherten ausgekehrten
Überschussbeteiligung zu ermitteln?
Wann wird die Bundesregierung hierzu die entsprechenden gesetzlichen
Vorgaben formulieren und dem Parlament vorlegen?
Aus Sicht der Bundesregierung ist es zweckmäßiger und effizienter, die
ausgekehrte Überschussbeteiligung anhand ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen zu
beurteilen. Hierzu enthalten die Jahresabschlüsse der
Lebensversicherungsunternehmen bereits aussagekräftige Informationen; beispielhaft wird auf die in
der Antwort zu den Fragen 2d bis 2f genannten Angaben verwiesen. Die
Bundesregierung sieht daher gegenwärtig keinen Handlungsbedarf.
Drucksache 18/4559 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode23. Wie hoch sind die Mittel, die in den vergangenen 15 Jahren aus den freien
RfB an Versicherungskunden ausgekehrt wurden, im Verhältnis zur
Gesamtgröße der freien RfB, des Schlussüberschussanteilfonds und der
gebundenen RfB (bitte nach den zehn größten Versicherungsunternehmen in
Deutschland in Prozent und Euro aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass aus der ungebundenen (freien) RfB
prinzipiell keine Auskehrungen erfolgen. Die auszukehrenden Beträge werden
nach Maßgabe der Überschussdeklaration des Lebensversicherers und der
fälligen gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven
innerhalb der RfB unwiderruflich gebunden („festgelegt“).
24. Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass die zulässige, aus
Prämienzahlungen Versicherter finanzierte Provision für Versicherungsvermittler
auf 2,5 Prozent der Prämienzahlungen der Versicherten begrenzt ist und
dennoch zahlreiche Versicherungsunternehmen für die Vermittlung von
Versicherungsverträgen deutlich höhere Zahlungen an
Versicherungsvermittler leisten?
Entgegen der Darstellung in der Frage ist nicht die Höhe der Provisionen
begrenzt, sondern die bilanzielle Anrechenbarkeit von Abschlusskosten
(insbesondere Provisionen). Lebensversicherungsunternehmen können die im
Geschäftsjahr angefallenen Abschlusskosten des Neugeschäfts teilweise auf die
Folgejahre vortragen und dadurch den Jahresabschluss entlasten. Das
Lebensversicherungsreformgesetz hat diesen bilanziellen Vorteil verringert, indem in der
Deckungsrückstellungsverordnung der Höchstzillmersatz von 4 Prozent auf
2,5 Prozent der Summe aller Prämien herabgesetzt wurde. Damit wird auf die
Unternehmen Druck ausgeübt, ihre Abschlusskosten zu senken.
25. Wie wird der Gesetzgeber bzw. die Aufsicht auf diese Umgehung der
Deckungsrückstellungsverordnung reagieren?
Es wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. Es liegt keine Umgehung vor,
so dass kein Handlungsbedarf besteht.
26. Aus welchen Quellen speist sich die Differenz zwischen den maximalen
Abschlusskosten von 2,5 Prozent und den tatsächlich an
Versicherungsvermittler ausgeschütteten Abschlussprovisionen?
Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen. Die genannten 2,5 Prozent
beziehen sich ausschließlich auf die Möglichkeit, angefallene Abschlusskosten auf
Folgejahre vorzutragen und damit erst später finanzieren zu müssen. Es handelt
sich nicht um eine Obergrenze für die Ausgaben für Abschlusskosten.
27. Werden hierfür Mittel eingesetzt, die ohne die zusätzlichen Leistungen an
Vermittler den Versicherten zugutekommen würden (bitte begründen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/455928. Falls ja, in welcher Höhe (bitte nach Versicherungsbranchen, insbesondere
Lebens- und Rentenversicherungen, sowie nach den zehn größten in
Deutschland tätigen Versicherungsunternehmen aufschlüsseln)?
Falls nein, aus welcher Quelle speisen sich dann die dafür eingesetzten
Mittel?
Auf welcher gesetzlichen Grundlage werden diese Mittel eingesetzt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.
29. Werden für die erhöhten Provisionszahlungen die zur Risikodeckung
erforderlichen Rücklagen eingesetzt?
Es ist nicht zulässig, Mittel aus den Rücklagen zu entnehmen, um Provisionen
zu finanzieren.
30. Falls ja, in welcher Höhe (bitte nach Versicherungsbranchen, insbesondere
Lebens- und Rentenversicherungen, sowie nach den zehn größten in
Deutschland tätigen Versicherungsunternehmen aufschlüsseln)?
Falls nein, welche Gelder werden alternativ eingesetzt, und aus welchen
Quellen stammen diese?
Es wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
31. Wie bewertet die Bundesregierung die Risikotragfähigkeit der
Versicherungsunternehmen, wenn sie – wie in Frage 24 beschrieben – agieren?
Die in den Fragen 24 und 25 mitgeteilten Informationen reichen nicht aus, um
Rückschlüsse auf die Risikotragfähigkeit ziehen zu können.
32. Welche Versicherungsunternehmen bieten Vermittlern ihrer
Versicherungsprodukte höhere Provisionen an, als die im
Lebensversicherungsreformgesetz gesetzten Abschlusskosten von 2,5 Prozent der
Prämiensumme?
Sollte dies nach Einschätzung der Bundesregierung der Vertraulichkeit
unterliegen,wie groß ist der Anteil der Versicherungsunternehmen,
gemessen an Umsatzzahlen, die höhere Provisionen anbieten, und wie hoch ist
diese Summe in absoluten Zahlen und relativ zur entsprechenden
Prämiensumme?
Der Bundesregierung liegen diese Informationen nicht vor.
33. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die Forderung im Hinblick auf
die Anlagepolitik von Versicherungsunternehmen, dass Versicherer wie
Investmentfonds ihre Anlagen wenigstens einmal im Jahr komplett und
detailliert offenlegen sollten, und daraufhin Wirtschaftsprüfer die
Werthaltigkeit der Anlagen bestätigen und für diese Aussagen haften sollten?
Aufgrund des europäischen Binnenmarkts für Versicherungsunternehmen und
der Harmonisierung der Versicherungsregulierung wäre für eine derart
weitreichende Offenlegungspflicht eine Lösung auf europäischer Ebene erforderlich,
um Informationsasymmetrien und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Bei
der Entwicklung des künftigen Aufsichtsregimes Solvabilität II wurde diese
Forderung nicht aufgegriffen.
Drucksache 18/4559 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeUnabhängig davon hält es die Bundesregierung angesichts des Umfangs der von
Versicherungsunternehmen und Investmentfonds getätigten Anlagen für
undurchführbar, dass Wirtschaftsprüfer eine Einzelfallprüfung aller Anlagen
vornehmen.
34. Mit Hilfe welcher Gesetze oder Verordnungen könnte das gesamte
Überschuss- und Reservepuffersystem für die Kundinnen und Kunden
transparent und nachvollziehbar gemacht werden?
Welche konkreten Ideen und Modelle favorisiert die Bundesregierung
hierbei?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass verschiedene Vorschriften bereits
für Transparenz und Nachvollziehbarkeit sorgen, und verweist dazu auf die
Antwort zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 18/4197.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]