[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4556
18. Wahlperiode 07.04.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden),
Matthias Gastel, Oliver Krischer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/4376 –
Sachstand bei der Verringerung von Straßenverkehrslärm
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Europäische Kommission schätzte die durch Verkehrslärm verursachten
Kosten – etwa für Gesundheitsaufwendungen – schon im Jahr 2012 auf rund
40 Mrd. Euro pro Jahr. Jeder vierte Europäer ist gesundheitsschädlichem
Verkehrslärm ausgesetzt. Der Straßenlärm stellt demnach die dominierende
Lärmursache dar (Handelsblatt, 27. Januar 2015). In Deutschland fühlen sich 54
Prozent der Bevölkerung vom Straßenverkehrslärm gestört oder belästigt. Das ist
mehr als beim Schienen- oder Fluglärm. Auch sind viele Menschen gegenüber
negativen Umwelteinwirkungen generell und insbesondere im Hinblick auf
Lärm deutlich sensibler geworden. Dem Schutz der Menschen vor
Verkehrslärm ist daher eine größere Aufmerksamkeit entgegenzubringen als bisher. Ein
besonderes Problem stellen Motorräder dar. Die bisherigen
Lärmschutzvorgaben greifen hier nicht und sind schwer zu überwachen. Gleichzeitig steigt die
Anzahl der Motorräder deutlich an und offenbar haben sich auch die
Erwartungen vieler Motorradkäufer an ihre Maschine gewandelt: „Heute fühlen sich die
Kunden als ‚Streetfighter‘ mit entsprechendem Soundbedürfnis“ wird etwa ein
Motorradhersteller zitiert (WELT am SONNTAG vom 5. Oktober 2014).
1. Wie weit ist die Bundesregierung mit der Umsetzung ihres Versprechens im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, in dem es heißt „Wir
wollen im Rahmen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe die
straßenverkehrsrechtlichen Regelungen überprüfen, um die Belastungen der Bevölkerung
im Sinne eines Miteinanders von Mensch und Verkehr zu vermindern“, wie
oft hat sich die Arbeitsgruppe getroffen, und welche Ergebnisse wurden
dabei erzielt?
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht unter der Überschrift
„Verkehrssicherheit – Mobilität für alle“ die Einrichtung einer Bund-Länder-
Arbeitsgruppe zur Überprüfung der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen vor,
um die Belastungen für die Bevölkerung im Sinne eines Miteinanders von
Mensch und Verkehr zu vermindern. Hierzu fand im Februar 2015 ein Treffen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 2. April 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4556 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodemit Ländervertretern im Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur (BMVI) statt. Einigkeit bestand, dass das Thema Lärmschutz über den
Auftrag der Koalitionsvereinbarung hinausgeht. Die Länder baten daher um
Einberufung einer eigenständigen Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu Lärmfragen. Die
Teilnehmer waren dabei der Auffassung, dass ein ganzheitlicher Ansatz
förderlich sei und sich die Betrachtung nicht auf das Straßenverkehrsrecht
beschränken dürfe. Derzeit wird im Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur geprüft, wie diese Bitte am effizientesten umgesetzt werden kann.
2. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Versprechen im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, in dem es heißt „Wir
werden deshalb den Schutz vor Verkehrslärm deutlich verbessern und
Regelungen für verkehrsträgerübergreifenden Lärmschutz an
Bundesfernstraßen und Bundesschienenwegen treffen. Der Gesamtlärm von Straße und
Schiene muss als Grundlage für Lärmschutzmaßnahmen herangezogen
werden“, und was unternimmt die Bundesregierung, um dieses
umzusetzen?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die effizienteste und nachhaltigste
Methode der Lärmminderung die Minderung des Lärms an der Quelle,
beispielsweise durch leisere Fahrzeuge, Reifen und Fahrbahnen ist. Fortschritte im
Verkehrslärmschutz an der Quelle benötigen allerdings wegen komplexer
technischer und administrativer Zusammenhänge – zum Beispiel bei der Entwicklung
und Zulassung leiser Komponenten und Fahrzeuge – und hoher
Investitionserfordernisse einige Zeit, bis sie wirken. Die Bundesregierung setzt sich hierzu
u. a. in den internationalen Gremien konsequent für eine Lärmreduzierung bei
Fahrzeugen ein, um die noch vorhandenen technischen Möglichkeiten und die
Innovationsspielräume möglichst auszuschöpfen.
Die bestehenden rechtlichen Grundlagen für den Verkehrslärmschutz sind im
Zusammenhang mit den freiwilligen Aktivitäten des Bundes für einen effektiven
und nachhaltigen Lärmschutz zu betrachten, wie beispielsweise der
Aufstockung der für die Lärmsanierung vorgesehenen Haushaltsmittel, der Einführung
von lärmabhängigen Trassenpreisen und der Förderung der Umrüstung von
Güterwaggons auf geräuschärmere Bremssysteme, also der Lärmreduzierung an
der Quelle.
Bei Neu- und Ausbau von Straßen in der Baulast des Bundes und von
Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes werden im Einzelfall, wie etwa bei
intensiver zu erwartender Gesamtlärmbelastung, beide Verkehrsträger auf der
Grundlage der bestehenden Berechnungsverfahren betrachtet und der
Lärmschutz entsprechend dimensioniert. Für die Lärmsanierung in Bündelungslagen
von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes und Straßen in der Baulast des
Bundes sollen deshalb bestehende Instrumente und Regelungen zur
Lärmsanierung zukünftig genutzt und bedarfsgerecht weiter entwickelt werden.
3. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Versprechen im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, in dem es heißt „Das
freiwillige Lärmsanierungsprogramm für Bestandsstrecken wird ausgebaut
und rechtlich abgesichert“, und was unternimmt die Bundesregierung, um
dieses umzusetzen?
Bereits für das Haushaltsjahr 2014 wurden Lärmsanierungsmittel für die
Bundesfernstraße um 5 Mio. Euro auf ca. 55 Mio. Euro erhöht. Für das Haushaltsjahr
2015 wurden die Lärmsanierungsmittel nunmehr auf ca. 65 Mio. Euro erhöht.
Der Mittelansatz des Titels „Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden
Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes“ (Kapitel 12 22 Titel 891 05)
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4556wurde bereits im Haushalt 2014 um 30 Mio. Euro auf 130 Mio. Euro erhöht. Im
Haushalt 2015 beträgt der Mittelansatz ebenfalls 130 Mio. Euro. Eine rechtliche
Absicherung der Lärmsanierungsmittel ist über das Bundeshaushaltsgesetz
gegeben.
4. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Versprechen im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, in dem es heißt „Der
Stand der Technik zur Geräuschminderung muss konsequenter in die Praxis
eingeführt werden“, und was unternimmt die Bundesregierung, um dieses
umzusetzen?
Derzeit werden die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) mit
dem vorrangigen Ziel der Aktualisierung der Emissionsansätze überarbeitet. Die
RLS sind ein technisches Regelwerk zur Berechnung des von Straßen
ausgehenden Lärms. Sie sind für alle Baulastträger verbindlich. Darüber hinaus sollen
ergänzende Regelungen getroffen werden, wie zukünftig die lärmmindernden
Eigenschaften von Fahrbahndeckschichten ermittelt werden. Zukünftig soll es
möglich sein, für Straßen mit Geschwindigkeiten bis 60 km/h die
lärmmindernden Eigenschaften eines Fahrbahnbelages zu berücksichtigen. Damit können
insbesondere im kommunalen Bereich zukünftig lärmmindernde
Fahrbahnbeläge mit feststehenden Lärmminderungswerten eingesetzt werden.
Für den Bereich der Schiene wurde die im Koalitionsvertrag vereinbarte
konsequente Einführung des Stands der Technik für die Praxis der
Immissionsberechnung mit der Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und
der als Anlage 2 dieser Verordnung angefügten Schallberechnungsvorschrift für
den Schienenverkehr (Schall 03) erreicht, die am 1. Januar 2015 in Kraft
getreten sind.
Die Bundesregierung ist aktiv bei der Weiterentwicklung der
Typgenehmigungsvorschriften im Zusammenhang mit der Senkung der Geräuschemissionen
von Kraftfahrzeugen beteiligt und hat wesentlich zur erfolgreichen Anpassung
der Vorschriften in folgenden Bereichen beigetragen.
Mit der Verabschiedung der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 wurde bei den
Geräuschanforderungen an Kraftfahrzeuge der Klassen M und N der
fortschreitende Stand der Technik berücksichtigt. Dies betrifft Pkw, Lkw und Busse.
Bei Zweirädern müssen durch die Einführung der UN-Regelung Nr. 41.04 zur
Erlangung einer EU-Typgenehmigung ab dem 1. Januar 2016 für Motorräder
neue Anforderungen erfüllt werden.
Zusätzlich sind die verminderten Geräuschgrenzwerte der UN-R 41.04
einzuhalten.
Soweit es die Reifen betrifft, dürfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 661/2009
seit dem 1. November 2013 EU-Typgenehmigungen und nationale
Einzelgenehmigungen für Pkw, Lkw und Busse (Fahrzeuge der Klassen M und N) nur erteilt
werden, wenn deren Reifen die Rollgeräusche die Stufe 2 der UN-Regelung
Nr. 117 erfüllen. Die hierbei einzuhaltenden Grenzwerte des
Reifenrollgeräuschs der Stufe 2 liegen ca. 2 bis 3 dB(A) unterhalb der vorher geforderten
Stufe 1. Gemäß vorgenannter EU-Verordnung wird ab dem 1. November 2016
der Verkauf von Reifen mit einem Rollgeräusch Stufe 1 der UN-Reglung Nr. 117
für diese Fahrzeuge untersagt. Zu diesem Zeitpunkt bereits produzierte Reifen
der Klassen C1, C2 und C3 dürfen bis zum 30. April 2019 verkauft werden.
Die Vorschriften in EG-Typgenehmigungsverordnungen (bzw. die darin
referenzierten UNECE-Regelungen) bedürfen keiner separaten nationalen Umsetzung,
sie finden über die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung unmittelbare
Anwendung in Deutschland.
Drucksache 18/4556 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode5. Wird der Bund interessierten Bundesländern wie Baden-Württemberg
Modellversuche für die Ausweisung von Tempo 120 auf ausgewählten
Autobahnabschnitten ermöglichen, um unter wissenschaftlicher Begleitung die
Auswirkungen auf Lärm- und Verkehrssicherheitsaspekte zu erforschen,
und wann hat nach Kenntnis der Bundesregierung letztmalig ein
wissenschaftlich begleiteter Versuch auf einer ausreichend langen Strecke über
einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren stattgefunden?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, ein generelles Tempolimit auf
Autobahnen einzuführen. Im konkreten Einzelfall wäre zu prüfen, ob die
Durchführung eines Modellversuches auf ausgewählten Autobahnabschnitten mit
straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.
6. Welche Geschwindigkeiten (Durchschnittsgeschwindigkeit wie auch Anteil
der „Ausreißer“) werden der Lärmberechnung an Autobahnen zugrunde
gelegt, und entsprechen diese Geschwindigkeitsannahmen nach Kenntnis der
Bundesregierung den real gefahrenen Geschwindigkeiten?
Wenn ja, woher hat die Bundesregierung diese Erkenntnis gewonnen?
Wenn nein, was wird die Bundesregierung ändern, um zu realistischen
Geschwindigkeitsannahmen zu kommen?
Die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90), nach denen der von
Straßen ausgehende Lärm berechnet wird, sehen vor, dass die für den
betreffenden Straßenabschnitt zulässige Höchstgeschwindigkeit anzusetzen ist,
mindestens jedoch 30 km/h und höchstens 130 km/h. Diese höchstens anzusetzende
Geschwindigkeit entspricht der für Autobahnen geltenden
Richtgeschwindigkeit für Pkw. Für Lkw werden 80 km/h angesetzt. Die real gefahrene
Geschwindigkeit kann, soweit es Pkw betrifft, höher liegen. Solche „Ausreißer“ werden
jedoch bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Es wird nicht die
durchschnittliche Geschwindigkeit zugrunde gelegt. Letztere würde sich deutlich geringer
einstellen, da Stauzustände usw. mitberücksichtigt werden müssten.
7. Wird die Bundesregierung den Kommunen einen größeren
Entscheidungsspielraum bei der Ausweisung von Tempo 30 innerhalb geschlossener
Ortschaften verlaufenden Abschnitten von Bundesstraßen einräumen?
Wenn nein, wie lässt sich dies aus Sicht der Bundesregierung mit dem
Subsidiaritätsprinzip vereinbaren, und auf welche andere Weise soll der
Belastung durch gesundheitsschädliche Lärmbelastungen in Ortsdurchfahrten
begegnet werden?
Die Bundesregierung plant eine Änderung des § 45 Absatz 9 der
Straßenverkehrs-Ordnung dahin gehend, dass die zuständigen Landesbehörden künftig
streckenbezogene Geschwindigkeitsabsenkungen auch auf den klassifizierten
Straßen in besonders qualifizierten Bereichen, u. a. in den Bereichen von
Grundschulen und Seniorenheimen, leichter vornehmen können.
8. Welche Versuche mit „Flüsterasphalt“ sind der Bundesregierung bekannt
(bitte tabellarisch mit Versuchszeiträumen, jeweils zulässigen
Höchstgeschwindigkeiten, Ergebnissen bei der Lärmminderung, Lebensdauer des
Belages und Mehrkosten gegenüber herkömmlichen Fahrbahnbelagen
angeben)?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit „Flüsterasphalt“ der Einsatz von
offenporigen Asphaltdeckschichten (OPA) auf Straßen in der Baulast des
Bundes gemeint ist. Diese Bauweise ist bereits in das Technische Regelwerk ein-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4556geflossen. Voraussetzung für die Etablierung als Standardbauweise mit einem
anerkannten Fahrbahn-Oberflächen-Korrekturwert (DStrO-Wert) für die
Verkehrslärmemissionen waren Untersuchungen zur bautechnischen Ausführung
und zur akustischen Wirkung und Dauerhaftigkeit. Diese Untersuchungen
wurden gegen Ende der 1990er-Jahre durchgeführt und sind abgeschlossen.
Eine weitere lärmmindernde Bauweise, die derzeit Gegenstand von akustischen
Messungen ist, ist die Dünne Asphaltdeckschicht in Heißbauweise auf
Versiegelung (DSH-V). Die Bauweise ist bereits Bestandteil des technischen Regelwerks
und soll mittelfristig mit einem Fahrbahn-Oberflächen-Korrekturwert versehen
werden. Hierfür werden wiederkehrend auf den Streckenabschnitten akustische
Messungen durchgeführt, die Aussagen zum Langzeitverhalten geben sollen.
Die Messungen sind noch nicht abgeschlossen, es liegen daher noch keine
ausreichenden Messergebnisse zur abschließenden Beurteilung vor. Gleiches gilt
auch für den in der Entwicklung befindenden lärmarmen Splittmastixasphalt
(SMA LA). Bezüglich möglicher Vergleichskosten ist eine pauschale Aussage
nicht zielführend, da nicht nur die einmaligen Investitionskosten berücksichtigt
werden dürfen, sondern in Abhängigkeit der akustischen und bautechnischen
Nutzungsdauer auch der im Vergleich zu anderen Bauweisen ggf. vorzeitige
Ersatz der lärmmindernden Deckschicht Berücksichtigung finden muss. Die
zugehörigen zulässigen Höchstgeschwindigkeiten der Streckenbereiche orientieren
sich am üblichen Niveau der jeweiligen Straßenklasse.
9. Aus welchem Grund wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die im
Jahr 2010 vorgenommene Absenkung der Grenzwerte für bauliche
Lärmsanierung nicht im Bereich des Verkehrsrechts vollzogen, sodass die
Orientierungswerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV nun deutlich über
den Werten für bauliche Maßnahme liegen?
„Lärmsanierung“ wird als positiv wirkende Maßnahme auf der Grundlage
haushaltsrechtlicher Regelungen durchgeführt. Bei der Anordnung von
Verkehrszeichen zum Zwecke des Verbots oder der Beschränkung oder der Umleitung von
Verkehren handelt es sich hingegen um Verwaltungsakte, mit denen in
Grundrechte der Verkehrsteilnehmer eingegriffen wird. Ein solches belastendes
Verwaltungshandeln muss verhältnismäßig sein. Die Lärmschutz-Richtlinien-StV
geben den zuständigen Behörden vor Ort eine Entscheidungshilfe bei Erfüllung
dieses Abwägungsprozesses, in den teils sehr gegenläufige Interessen (z. B.
Ruhe- gegen Mobilitätsbedürfnis, Funktion der Straße) einfließen.
10. Von welchem Ausgangswert bzw. -niveau soll nach dem Nationalen
Verkehrslärmschutzpaket II der Straßenverkehrslärm bis zum Jahr 2020 im
Vergleich zum Jahr 2008 um 30 Prozent reduziert werden, und wie wird
die Zielerreichung gemessen, geprüft und dokumentiert?
12. Konnten die im Verkehrslärmschutzpaket II abgesteckten Ziele in den drei
Handlungsfeldern erreicht werden?
Wenn nein, warum nicht, und wie und bis wann will die Bundesregierung
ihre Ziele erreichen?
Die Fragen 10 und 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Ausgangsjahr für das Nationale Verkehrslärmschutzpaket II ist das in der Frage
angesprochene Jahr 2008. Ein einheitliches Ausgangsniveau für dieses Jahr oder
ein einheitliches Schutzniveau für das Jahr 2020 sind nicht definiert worden. Die
erwarteten Wirkungen der einzelnen Maßnahmen sind, soweit möglich, im
Drucksache 18/4556 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeNationalen Verkehrslärmschutzpaket II beschrieben. Diese Wirkungen werden
zu gegebener Zeit einer gesamthaft wertenden Betrachtung zugänglich sein.
11. Welche Fortschritte sind aus Sicht der Bundesregierung seit
Verabschiedung des Verkehrslärmschutzpakets II bei den Geräuschgrenzwerten für
Kraftfahrzeuge, den Geräuschgrenzwerten für Reifen und der
Überwachung des Geräuschverhaltens von Motorrädern erreicht worden?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
13. Welche Gesetzesinitiativen oder Anpassungen von Verordnungen plant
die Bundesregierung in der 18. Wahlperiode, um die Ziele des
Verkehrslärmschutzpakets II in Bezug auf den Straßenverkehrslärm zu
erreichen?
Derzeit werden die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90)
überarbeitet (siehe Antwort zu Frage 4). Die neuen Richtlinien sollen durch
Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) eingeführt werden.
Im Rahmen der zukünftig auf europäischer Ebene festzulegenden Grenzwerte
der Emissionsstufe Euro 5 der VO (EU) Nr. 168/2013 wird sich die
Bundesregierung für eine weitere Absenkung der ab dem 1. Januar 2020 für Motorräder
anzuwendenden Geräuschgrenzwerte einsetzen.
Motorradlärm
14. Wie bewertet die Bundesregierung Lärmbelästigungen durch
Motorradverkehr, und welche Entwicklungen sieht sie hierbei angesichts einer
Zunahme auf inzwischen über vier Millionen Krafträdern (
www.kba.de/
SharedDocs/Publikationen/DE/Statistik/Fahrzeuge/FZ/2014/fz21_2014_
pdf.pdf?_blob= publicationFile&v=3)?
Aus der reinen Anzahl der zugelassenen Motorräder ist kein maßgebliches Indiz
einer stärkeren Lärmbelästigung ableitbar. In die Betrachtung mit aufzunehmen
sind zumindest die jährlichen Fahrleistungen von Motorrädern. Diese sind
gemäß den Daten des Statistischen Bundesamtes in den letzten 15 Jahren um
ca. 25 Prozent auf nunmehr 3 000 km/Jahr gesunken.
Lärmbelästigungen durch Motorräder werden maßgeblich durch das Verhalten
des Fahrers bestimmt. Die Möglichkeiten zur Manipulation an Motorrad-
Schalldämpfern werden durch die ab dem 1. Januar 2016 verbindlich anzuwendende
UN-Regelung Nr. 41.04 wesentlich erschwert. Nicht vorschriftenkonformes
Fahrverhalten im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
lässt sich dem hingegen lediglich durch Verkehrskontrollen beeinflussen.
15. In welchen Regionen Deutschlands sieht die Bundesregierung besondere
Lärmprobleme durch Motorradverkehr für Anwohnerinnen und
Anwohner sowie für den Tourismus?
Lärmprobleme aufgrund von Motorrädern treten in Deutschland vorwiegend
in topographisch und landschaftlich interessanten Gebieten an Schön-Wetter-
Wochenenden in den Monaten April bis Oktober auf.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/455616. Wie beurteilt die Bundesregierung die im Jahr 2016 in Kraft tretende neue
Europäische Verordnung für die Durchführung von Lärmtests
(Ausweitung des zugrunde gelegten Geschwindigkeitskorridors von bisher 50 bis
80 km/h auf 20 bis 80 km/h), und wie soll kontrolliert werden, dass
Schalldämpfereinsätze tatsächlich nicht entfernt werden können bzw. entfernt
wurden?
19. Welche Verbesserungen hat in diesem Zusammenhang die Überarbeitung
der UNECE-Regelung Nummer 41 (UNECE – United Nations Economic
Commission for Europe) und deren Übernahme in europäisches Recht
gebracht?
Die Fragen 16 und 19 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung begrüßt die ab dem 1. Januar 2016 in Kraft tretenden
erweiterten Bestimmungen zur Geräuschmessung von Motorrädern (vgl. Antwort
zu Frage 4). Durch die neuen Anforderungen wird die z. T. bei Fahrzeugen heute
vorhandene Testzykluserkennung, einschließlich der zur Grenzwerterfüllung
eingesetzten Steuerung von eventuell vorhandenen Schalldämpferklappen,
untersagt.
Sollte es trotz der manipulationserschwerenden Bestimmungen des
Paragraphen 6.5.1 der UN-R 41.04 zum Entfernen von Schalldämpferteilen kommen,
so sind diese im Rahmen der Hauptuntersuchungen gemäß § 29 StVZO und/
oder im Rahmen von Verkehrskontrollen mittels Sichtprüfungen in Verbindung
mit eventuell durchzuführenden Standgeräuschmessungen festzustellen.
17. Ist die Bundesregierung weiterhin der Ansicht, dass die Regelungen
bezüglich des Inverkehrbringens zu lauter Ersatzschalldämpfer ausreichend
sind (siehe Bundestagsdrucksache 17/9380)?
Bei Ersatzschalldämpfern handelt es sich um zu genehmigende Bauteile, welche
die Anforderungen der jeweiligen EU-Vorschriften zu erfüllen haben. Der
Anbau nicht genehmigter Ersatzschalldämpfer ist gemäß § 49 Absatz 2a StVZO für
nach dem 1. April 1994 erstmals zugelassene Krafträder nicht zulässig.
Die Marktüberwachung ist als wesentlicher Bestandteil (Kapitel II) in die
Rahmenverordnung (EU) Nr. 168/2013, neben der Typgenehmigung von zwei- oder
dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen und deren Bauteilen, aufgenommen
worden. Es bleibt die Aufgabe der Marktüberwachung, für die weiterhin die
Länder zuständig sind, zu verhindern, dass zu laute Ersatzschalldämpfer oder
Schalldämpfer ohne Typgenehmigung in den Verkehr gebracht werden.
18. Hält die Bundesregierung es für möglich, über die Veränderung der
Typgenehmigung der entsprechenden Bauteile dafür zu sorgen, dass nur
manipulationssichere Schalldämpfer auf den Markt kommen?
Wenn nein, über welche Veränderungen bei der Marktüberwachung kann
gewährleistet werden, dass zu laute Ersatzschalldämpfer und
Schalldämpfer erst gar nicht in den Verkehr gebracht werden?
Das BMVI informierte im November 2014 die Europäische Kommission über
die Problematik der nicht ausreichenden Manipulationssicherheit und der
nunmehr vereinzelt anzutreffenden Klappensteuerungen von EU-genehmigten
Austauschschalldämpfern. Das BMVI schlug als Lösung u. a. die Übernahme der
UN-Regelung Nr. 92 durch die EU vor. In der Antwort der Europäischen
Kommission erklärte diese, dass sie beabsichtigt, die UN-Regelung Nr. 92 vor der
Umsetzung in europäisches Recht in verschiedenen Punkten anzupassen. Die
Drucksache 18/4556 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeEuropäische Kommission ist jedoch bestrebt die entsprechenden UN-
Paragraphen zur Manipulationserschwernis und zur Steuerung der
Schalldämpferklappen von Austauschschalldämpfern im Rahmen einer Ergänzung zur Verordnung
(EU) Nr. 134/2014 noch im Jahr 2015 aufzunehmen.
20. Hält die Bundesregierung es für nachvollziehbar, dass auf europäischer
Ebene der Geschwindigkeitskorridor für die Durchführung von Lärmtests
weiterhin auf 80 km/h begrenzt werden soll angesichts der Tatsache, dass
besonders belästigende Lärmentwicklungen häufig erst im höheren
Geschwindigkeitsbereich entstehen?
Aufgrund des nicht in allen Mitgliedstaaten der EU gegebenen hohen
Stellenwertes der Minimierung von Motorrad-Lärmemissionen, in Zusammenhang mit
den gegenwärtig oftmals anzutreffenden baulichen Einschränkungen der ISO-
Teststrecken, sieht die Bundesregierung im Rahmen der EU-/UN-
Vorschriftenentwicklung keine realistischen Chancen zur Ausweitung über den derzeitigen
„Geschwindigkeitskorridor“ hinaus.
21. Hält die Bundesregierung die Reduzierung der EU-Grenzwerte für
Motorräder um 2 bis 3 dB(A) bis zum 1. Januar 2017 (siehe Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 68 des Abgeordneten Matthias
Gastel auf Bundestagsdrucksache 18/2038) für ausreichend, und wenn
nein, was unternimmt sie konkret, um eine deutlich spürbare Absenkung
der zulässigen Lärmwerte zu erreichen?
Im Rahmen der zukünftig festzulegenden Grenzwerte der Emissionsstufe Euro 5
der VO (EU) Nr. 168/2013 wird sich die Bundesregierung für eine weitere
Absenkung der ab dem 1. Januar 2020 für Motorräder anzuwendenden
Geräuschgrenzwerte einsetzen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]