[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4573
18. Wahlperiode 03.04.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann
(Zwickau), Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
DIE LINKE.
– Drucksache 18/4384 –
Einführung und Umsetzung eines neuen Pflegebegriffs
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit der Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 ist der ihr zugrunde
liegende verrichtungsbezogene Pflegebegriff zu eng. Eine grundlegende
Reform der Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI) ist seit
langem überfällig. Seit dem Jahr 2009 liegen dazu Empfehlungen durch von
Bundesregierungen eingesetzte Beiräte für einen erweiterten Pflegebegriff und
für ein neues Begutachtungsverfahren zur Feststellung des Pflegebedarfs vor
(Bericht des Beirats zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs, 2009,
www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Publikationen/Pflege/Berichte/Bericht_
des_Beirats_zur_Ueberpruefung_des_Pflegebeduerftigkeitsbegriffs.pdf). Die
gesetzliche Grundlage zur Umsetzung des im Jahr 2009 neu entwickelten (und
2013 erneut bestätigten) Pflegebegriffs und das neue Begutachtungsverfahren
wurden jedoch bis heute noch nicht geschaffen.
Kern der Vorschläge ist die Abkehr von einem Pflegebegriff, der sich an den
Defiziten der zu pflegenden Menschen orientiert, und die Überwindung des
starren Pflegestufenmodells, das Bedarfe verrichtungsbezogen misst.
Stattdessen sollen selbstbestimmte Teilhabe, Ganzheitlichkeit und Alltagskompetenz
bei der Pflege im Vordergrund stehen. Inhalt des neuen Pflegebegriffs soll der
Grad der bestehenden und zu erhaltenden Selbstständigkeit, Maßstab der
Bedarfsfeststellung nicht mehr der Faktor „Zeitaufwand für die Verrichtung“ sein.
Menschen mit psychischen und dementiellen Erkrankungen sollen endlich
angemessen in die Pflegeversicherung einbezogen werden. Die besonderen
Bedürfnisse von Kindern sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Daraus
folgt eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises ebenso wie
des Leistungsumfangs selbst. Ein ganzheitliches Begutachtungsassessment
(NBA), das die gesamte Lebenssituation des zu Pflegenden erfasst, muss
eingeführt werden. Für den gesamten Pflegeprozess ergeben sich höhere
Qualitätsanforderungen.
Letztendlich fordert der Beirat einen Paradigmenwechsel hin zu einer Teilhabe
ermöglichenden, assistierenden Pflege. Es geht um die gesetzlichen
Voraussetzungen für einen differenzierten und an Lebens- und Bedarfslagen orientierten
Pflegeprozess. Die Verbesserung der Lebenssituation der Betroffenen und die Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 7. April 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4573 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeBewahrung eines hohen Maßes an Selbstbestimmung werden Ziel eines
pflegerischen und assistierenden Handelns sein.
Politische Entscheidungen, den neuen Pflegebegriff gesetzlich zu verankern,
blieben bis heute aus. Allerdings beschloss die Bundesregierung sowohl in der
17. als auch zu Beginn der 18. Wahlperiode Leistungsverbesserungen auf Basis
des geltenden, überholten Pflegebegriffs, ohne jedoch ein stimmiges
Gesamtkonzept für die Umsetzung des neuen Pflegebegriffs vorzulegen.
Praktische Umsetzungsvorschläge legte der Beirat ebenfalls schon im Jahr
2009 vor. Am 27. Juni 2013 übergab der Expertenbeirat einen zweiten „Bericht
zur konkreten Ausgestaltung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs“ an das
Bundesministerium für Gesundheit – BMG – (
www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/
Publikationen/Pflege/Berichte/Bericht_Pflegebegriff_RZ_Ansicht.pdf).
Damit liegt ein stimmiges Konzept für die gesetzgeberische Einführung des neuen
Begriffs der Pflege vor. Es enthält zahlreiche konkrete Empfehlungen,
Varianten und Hinweise zu Einführungsfragen, die aus Sicht des Beirats im Rahmen
der gesetzgeberischen Umsetzung des Konzepts erforderlich sind. Dennoch
gab das BMG im Frühjahr 2014 zunächst noch zwei Erprobungsstudien in
Auftrag (
www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/
2014-02/neuer-pflegebeduerftigkeitsbegriff.html).
Die Studie zur „Evaluation des NBA – Erfassung von
Versorgungsaufwendungen in stationären Einrichtungen“ hat zum Ziel, eine empirische Grundlage
für Hinweise zu künftigen Leistungshöhen je Pflegegrad in Abhängigkeit vom
Pflegeaufwand zu liefern. Die parallel laufende „Praktikabilitätsstudie zur
Einführung des neuen Begutachtungsassessments (NBA) zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI“ zielt auf mögliche Probleme bei der
Begutachtung, um notwendige Änderungen und Anpassungen bereits vor der
Einführung des neuen Begriffs vornehmen zu können. In einer
Pressemitteilung vom 27. Januar 2015 erklärte der Bundesminister für Gesundheit,
Hermann Gröhe: „Das neue Begutachtungsverfahren funktioniert“, ohne
jedoch die Ergebnisse der Öffentlichkeit vorzustellen oder seine Aussage zu
begründen (
www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Pressemitteilungen/2015/
2015_01/150127_gem_PM_Pflegebeduerftigkeitsgesetz.pdf).
Ohne breite öffentliche Sachkenntnis, Debatte und Zustimmung aller
Beteiligten – der zu pflegenden Menschen, der Pflegenden sowie der Leistungsträger
und Leistungserbringer – besteht jedoch die Gefahr, dass der neue
Pflegebegriff keine Verbesserungen bringt, die spürbar bei den Menschen ankommen.
Vor allem muss klar formuliert werden, was die Einführung eines neuen
Pflegebegriffs und des neuen Begutachtungsverfahrens kostet und wie diese
finanziert werden sollen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Bislang erfolgt die Einstufung Pflegebedürftiger im Rahmen der Begutachtung
abhängig von der Ermittlung des Zeitaufwandes für die Pflege. Dabei wird vor
allem auf pflegerische Verrichtungen (Waschen, Ankleiden usw.) Bezug
genommen.
In der Fachwelt ist unstrittig, dass es der Einführung eines neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriffs bedarf, der sowohl den Hilfe- und Unterstützungsbedarf
somatisch erkrankter Pflegebedürftiger als auch kognitiv beeinträchtigter Menschen
fachlich angemessen erfasst. Ziel ist die Gleichbehandlung von somatisch,
kognitiv und psychisch bedingten Beeinträchtigungen bei den Pflegebedürftigen bei
Begutachtung, Leistungszugang und Leistungen.
Unabhängig davon hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode
deutliche Verbesserungen in der pflegerischen Versorgung umgesetzt. Durch das erste
Pflegestärkungsgesetz werden bereits seit dem 1. Januar 2015 die Leistungen für
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen spürbar ausgeweitet und die Zahl der
zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen erhöht. Diese
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4573Leistungsverbesserungen kommen vor allem auch Menschen mit
eingeschränkter Alltagskompetenz (z. B. Menschen mit einer dementiellen Erkrankung)
zugute. So hatten beispielsweise Menschen, die zwar in ihrer Alltagskompetenz
erheblich eingeschränkt sind, deren Pflegebedarf aber unterhalb der Pflegestufe I
liegt (sog. Pflegestufe 0) einen eingeschränkten Leistungsanspruch. Dieser
wurde mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz erweitert: Nun können diese
Versicherten z. B. auch Leistungen der Tages- und Nachtpflege oder der
Kurzzeitpflege erhalten. Damit erhalten sie Zugang zu allen Leistungen im ambulanten
Bereich, die auch Personen mit einer Pflegestufe zustehen. Die bestehenden
Betreuungsleistungen, die besonders für dementiell erkrankte Pflegebedürftige
wichtig sind, wurden ausgebaut und Entlastungsleistungen zugunsten
Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen eingeführt. Zudem wurden unter anderem auch
die Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ausgebaut und
zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in Wohngruppen eingeführt. Der
Anspruch besteht auch für Menschen mit erheblich eingeschränkter
Alltagskompetenz ohne Pflegestufe.
1. Wann werden die Ergebnisse der Studien zur Umsetzung des Pflegebegriffs
vollständig vorliegen, und in welcher Form werden sie der Öffentlichkeit
vorgestellt und öffentlich diskutiert?
Es ist Ziel der Bundesregierung, die Einführung eines neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriffs auf einer gesicherten Grundlage vorzubereiten. Dafür sind sowohl
ein eindeutiges fachwissenschaftliches Fundament als auch die Diskussion und
Einbindung der davon betroffenen Akteure erforderlich. Als wichtige
Vorarbeiten hierfür wurden im Frühjahr 2014 die in der Vorbemerkung der Fragesteller
angeführten beiden sog. Erprobungsstudien in Auftrag gegeben. Hierzu wurde
zudem ein „Gemeinsames Begleitgremium für die beiden Modellprojekte zur
Erprobung des Neuen Begutachtungsassessments NBA“ beim GKV-
Spitzenverband (GKV – gesetzliche Krankenversicherung) eingerichtet. Den Mitgliedern
dieses Begleitgremiums liegt bisher von einem der beiden Modellprojekte ein
Bericht in einer Entwurfsfassung vor. Im Rahmen der Sitzung des
Begleitgremiums am 27. Januar 2015 wurde als Fazit der Gutachter und Experten auf dieser
Basis eine positive Gesamteinschätzung des Begutachtungsverfahrens berichtet.
Die Arbeiten am Bericht zum datenreichen zweiten Modellprojekt haben sich
hingegen verzögert. Nach derzeitigem Stand können die endgültigen Ergebnisse
der beiden Studien zur nächsten, für Ende April 2015 geplanten Sitzung des
Begleitgremiums vorgelegt werden.
2. Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung für die Erarbeitung eines
Gesetzentwurfs und weitergehend für die Einführung des neuen
Pflegebegriffs?
Die Bundesregierung folgt bei ihren zeitlichen Überlegungen den Vorgaben des
Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD, der vorsieht, dass ein neuer
Pflegebedürftigkeitsbegriff einschließlich eines neuen Begutachtungsverfahrens
auf Grundlage der Empfehlungen des Expertenbeirats nach erfolgter Erprobung
einschließlich leistungsrechtlicher Bestimmungen in dieser Legislaturperiode
umgesetzt werden soll.
3. Von welchem zeitlichen Rahmen geht die Bundesregierung aus, bevor das
neue Begutachtungsassessment routinemäßig zum Einsatz kommen kann
vor dem Hintergrund, dass der Beirat zur konkreten Ausgestaltung des
Drucksache 18/4573 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeneuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs für den Einführungsprozess des NBA
einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten für erforderlich hält?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Expertenbeirats zur konkreten
Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, dass die Pflege-
Selbstverwaltung vor Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des
neuen Begutachtungsverfahrens ausreichend Zeit zur Vorbereitung benötigt, so
insbesondere für die umfassende Überarbeitung der Begutachtungsrichtlinie, die
Schulung der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
und die Umstellung der im Rahmen der Begutachtung verwendeten Software.
Die Bundesregierung wird dies bei der Konzeption des Einführungsprozesses
berücksichtigen.
4. Welche konkreten Vorarbeiten hält die Bundesregierung für erforderlich,
damit die Einführung des neuen Pflegebegriffs für die Menschen mit
Pflegebedarf noch in dieser Wahlperiode praktisch wirksam wird, und
welche Maßnahmen, zum Beispiel Fortbildungsprogramme oder
Informationskampagnen, werden bereits vorbereitet?
a) Welche Erkenntnisse und Hinweise erbrachte die
„Praktikabilitätsstudie“ bezüglich des verwaltungstechnischen Aufwandes für die
Durchführung des Begutachtungsverfahrens und der Pflegedokumentation,
und
b) für die erforderliche Qualifizierung der Mitarbeiter des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und der Pflegekräfte?
Der in der vergangenen Legislaturperiode eingerichtete Expertenbeirat zur
konkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs hat in seinem
Bericht vom 27. Juni 2013 auch ausführlich Stellung zu den aus seiner Sicht
erforderlichen Vorarbeiten bzw. Umsetzungsschritten nach dem Inkrafttreten eines
entsprechenden Einführungsgesetzes bezogen (siehe insbesondere die
Ausführungen auf den S. 79 ff. des Berichts). Er hat in diesem Zusammenhang auch die
Erstellung zielgruppenspezifischer Informationen zu den Änderungen durch
einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und über die neue Einstufungssystematik
sowie zu Überleitungsregelungen für Leistungsträger, Versicherte,
Pflegeeinrichtungen, Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen, Seniorenvertretungen und
weiterer Akteure unter Nutzung verschiedener Informationsmedien für
erforderlich gehalten. Die Bundesregierung wird die entsprechenden Empfehlungen im
Rahmen ihrer Gesetzgebungsarbeit berücksichtigen.
Die Praktikabilitätsstudie erbrachte mit Bezug auf eine effiziente Umsetzung
des Begutachtungsverfahrens Hinweise insbesondere hinsichtlich der
Konkretisierung der Manuale, der Beratungsnotwendigkeiten, der Schulungskonzepte,
der Ausgestaltung der Formulargutachten, der Ausarbeitung der Begutachtungs-
Richtlinien und der Erhebungssoftware. Fragen zur Pflegedokumentation waren
nicht Gegenstand der Studie.
Ergebnisse aus allen Studienteilen der Praktikabilitätsstudie geben wichtige
Hinweise für die zukünftige inhaltliche wie organisatorische Ausgestaltung der
Schulungen von Gutachtern für die Einführung des NBA. Deren Umsetzung ist
Aufgabe der Medizinischen Dienste.
5. Zu welchen Problemen führt aus Sicht der Bundesregierung die entstandene
Situation, dass mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz und dem Ersten
Pflegestärkungsgesetz Leistungen definiert wurden und erst in einem zwei-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4573ten Schritt der Kreis der Leistungsempfängerinnen und
Leistungsempfänger bestimmt wird?
Die Bundesregierung hat – aufbauend auf den Vorgaben des
Koalitionsvertrages – bereits vor der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes
Leistungen der Pflegeversicherung eingeführt bzw. ausgeweitet. Damit wurde die
pflegerische Versorgungssituation – insbesondere von Personen mit
eingeschränkter Alltagskompetenz (PEA) – zügig verbessert. Für diese Maßnahme
sprachen insbesondere fachliche Gründe; der wichtigste Grund hierfür war die
zügige Verbesserung der Leistungen für diesen Personenkreis vor allem im
ambulanten Leistungsrecht. Auch die Anpassung der Leistungsbeträge an die
Preisentwicklung der letzten drei Jahre und die Verbesserung der personellen
Situation in der stationären Pflege durch Anhebung der Betreuungsrelationen
bei den zusätzlichen Betreuungskräften wurde insoweit ohne Verzögerung
umgesetzt.
6. Verfolgt die Bundesregierung das politische Ziel einer regelgebundenen
Leistungsdynamisierung zur Begrenzung der Eigenanteile der
Pflegebedürftigen, in die neben der Inflationsentwicklung auch die
Reallohnentwicklung eingeht?
Wenn nein, mit welcher Begründung?
Die Vorschriften zur Dynamisierung der Leistungen der Pflegeversicherung
finden sich in § 30 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI). Die
Bundesregierung hält diese Vorschriften für inhaltlich ausreichend.
7. Verfolgt die Bundesregierung das politische Ziel, pflegende Angehörige
durch eine Stärkung der professionellen Pflege zu entlasten?
Wenn ja, welche Konzepte werden geprüft?
Wenn nein, mit welcher Begründung?
Die deutliche Mehrzahl der Pflegebedürftigen wird zu Hause, zumeist von ihren
Angehörigen, mit großem persönlichen Einsatz gepflegt. Die Pflege in der
eigenen Häuslichkeit entspricht auch dem Wunsch der großen Mehrheit der
Pflegebedürftigen. Ziel ist es, pflegende Angehörige nicht nur durch Stärkung der
professionellen Pflege, sondern durch ein ganzes Bündel von Maßnahmen zu
stützen und zu entlasten. Dazu gehören neben der ambulanten Pflegesachleistung,
die die Pflege durch Fachkräfte vorsieht, auch das von den Pflegebedürftigen
zumeist an die Angehörigen weitergereichte Pflegegeld, Leistungen der
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie der Tages- und Nachtpflege, die Möglichkeit
der Inanspruchnahme auch niedrigschwelliger Betreuungs- und
Entlastungsleistungen, das kostenlose Angebot von Pflegeberatung sowie Pflegekursen für
pflegende Angehörige durch die Pflegekassen, die Bezuschussung von
wohnumfeldverbessernden Maßnahmen sowie ggf. die Übernahme von
Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung für pflegende Angehörige.
Sämtliche dieser Leistungen wurden soeben mit dem ausdrücklichen Ziel der
Stärkung der Pflege in der Häuslichkeit mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz zum
1. Januar 2015 zum Teil deutlich ausgeweitet. Pflegenden Angehörigen helfen
zudem die mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und
Beruf erfolgte Einführung des Pflegeunterstützungsgeldes bei akuten
Krisensituationen und die Ausweitung der Freistellungsansprüche bei der
Inanspruchnahme von Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit in Verbindung mit der
Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines Darlehens zum Ausgleich etwaiger
Einkommensverluste bei Reduzierung des Umfangs der Erwerbstätigkeit.
Drucksache 18/4573 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeUm die professionelle Pflege zu stärken und sicherzustellen, dass auch in
Zukunft genügend Fachkräfte in der Altenpflege zur Verfügung stehen, will die
Bundesregierung darüber hinaus die Attraktivität der Ausbildung in der
Altenpflege sowie des Berufsbildes insgesamt stärken. Dem dient insbesondere die im
Dezember 2012 von Bund, Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Träger-,
Berufs- und Betroffenenverbänden beschlossene Ausbildungs- und
Qualifizierungsoffensive Altenpflege. Der im Januar 2015 veröffentlichte
Zwischenbericht zu dieser Initiative zeigt bereits spürbare Erfolge, so insbesondere eine
Steigerung der Ausbildungszahlen in der Altenpflege um rund 14 Prozent im
Schuljahr 2013/2014 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum.
8. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass sich die Nachfrage nach
professioneller Pflege im Vergleich zur Pflege durch Angehörige in
Zukunft weiter verstärken wird (bitte begründen)?
Es ist unbestritten, dass die im Kontext der demografischen Entwicklung
wachsende Zahl Pflegebedürftiger insgesamt eine größere Nachfrage nach
entsprechender Hilfe und Unterstützung, aber auch nach professioneller Pflege mit sich
bringen wird. Deshalb wird es aus Sicht der Bundesregierung darauf ankommen,
in Zukunft möglichst sämtliche zur Verfügung stehenden Hilfe- und
Unterstützungspotenziale in der Pflege zu nutzen und zu stärken.
9. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die Fähigkeit und
Bereitschaft der Angehörigen, die Pflegearbeit zu übernehmen, aus
unterschiedlichsten Gründen nicht vorausgesetzt werden kann, und welche
Konsequenzen zieht sie daraus (bitte begründen)?
In der Pflegeversicherung gilt der Grundsatz des Vorrangs der ambulanten vor
der stationären Pflege. Über die Organisation der häuslichen Pflege können nur
die Betroffenen selbst entscheiden. Die Pflegeversicherung trägt den
unterschiedlichen Formen der häuslichen Pflege Rechnung. Pflegebedürftige, die zu
Hause leben, können Pflegesachleistungen für die Hilfe durch ambulante
Pflegedienstes sowie Leistungen der Tages- und Nachtpflege und Kurzzeitpflege in
voll- oder teilstationären Einrichtungen in Anspruch nehmen. Sie können auch
Pflegegeld in Anspruch nehmen, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die
Pflege übernehmen. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch
miteinander kombiniert werden. Die Pflegeversicherung unterstützt zudem ambulant
betreute Wohngruppen Pflegegebedürftiger. Die Bundesregierung erkennt die
Leistungen pflegender Angehörige nachdrücklich an und setzt sich dafür ein,
dass sie mehr Beachtung und Unterstützung erhalten. Die in dieser
Legislaturperiode bereits umgesetzten und noch geplanten Maßnahmen in der Pflege
folgen deshalb auch der Zielsetzung, die pflegenden Angehörigen noch besser als
bisher zu unterstützen und zu entlasten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 7 verwiesen.
10. Verfolgt die Bundesregierung das politische Ziel einer
Bestandsschutzregelung für bereits bestehende Pflegeeinstufungen?
Wenn ja, nach welchem Modell?
Wenn nein, mit welcher Begründung?
Der Expertenbeirat zur konkreten Ausgestaltung des neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriffs hat empfohlen, pauschale Überleitungsvorschriften und ggf. einen
Bestandsschutz einzuführen. Damit soll auch sichergestellt werden, dass die
Betroffenen möglichst nicht neu begutachtet werden müssen. Die politische Ent-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4573scheidung innerhalb der Bundesregierung wird die entsprechenden
Empfehlungen bei ihren Gesetzgebungsarbeiten zur Einführung des neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriffes mitberücksichtigen.
11. Welche finanziellen Auswirkungen sieht die Bundesregierung bei der
Umsetzung des neuen Pflegebegriffs sowohl für die Sozialhilfeträger als auch
für die Pflegekassen durch die zu erwartende Veränderung der Zahl der
Leistungsberechtigten (Mengeneffekt) und der Konsequenz, dass die
neuen Bedarfsgrade des neuen Assessmentverfahrens leistungsrechtlich
durchschnittlich höher liegen werden, als die „alten“ Pflegestufen
(Struktureffekt; Berichte des Beirats zur Überprüfung des
Pflegebedürftigkeitsbegriffs, 2009, und des Expertenbeirats zur konkreten Ausgestaltung des
neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, 2013), und welche Konsequenzen
zieht die Bundesregierung ggf. daraus?
Eine veränderte Zahl der Leistungsberechtigten und eine voraussichtlich
ebenfalls veränderte Verteilung auf die Pflegegrade wird für die Pflegeversicherung
zu Mehrausgaben führen. Zur ihrer Finanzierung wird unter anderem
entsprechend dem Koalitionsvertrag der Beitragssatz zusammen mit dem Inkrafttreten
des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs um 0,2 Beitragssatzpunkte angehoben.
Die Mehrausgaben der Pflegeversicherung führen bei den Sozialhilfeträgern
tendenziell zu einer finanziellen Entlastung.
12. Verfolgt die Bundesregierung das politische Ziel, den Anstieg von
Sozialhilfeleistungen („Hilfe zur Pflege“) zur Sicherung der pflegerischen
Versorgung zu senken?
Wenn nein, mit welcher Begründung?
Wenn ja, wie?
Der Meinungsbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung ist hierzu noch
nicht abgeschlossen.
13. Verfolgt die Bundesregierung das politische Ziel, den Leistungskatalog
der Pflegeleistungen auch im vollen Umfang für Empfängerinnen und
Empfänger der „Hilfe zur Pflege“ zur Verfügung zu stellen?
Wenn nein, mit welcher Begründung?
Der Meinungsbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung ist hierzu noch
nicht abgeschlossen.
14. Wie will die Bundesregierung gewährleisten, dass bei einem erweiterten,
teilhabeorientierten Pflegebedürftigkeitsbegriff die finanziellen
Auswirkungen nicht einseitig auf die Sozialhilfeträger übertragen werden?
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht vor, den Beitragssatz
der gesetzlichen Pflegeversicherung zusammen mit der Einführung eines neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriffs um 0,2 Beitragssatzpunkte anzuheben. Damit ist
sichergestellt, dass die finanziellen Auswirkungen eines neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriffs nicht einseitig auf die Träger der Sozialhilfe übertragen werden. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
Drucksache 18/4573 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode15. Wie wird die Bundesregierung in diesem Zusammenhang das Problem der
Leistungsbegrenzung der Pflegeversicherung auf der einen Seite und die
Bedarfsdeckung der Sozialhilfe auf der anderen Seite lösen?
Die soziale Pflegeversicherung ist seit ihrer Einführung als Teilleistungssystem
konzipiert; sie trägt damit nur einen Teil der Kosten im Pflegefall. Die
Bundesregierung hält an diesem bewährten Grundprinzip des SGB XI fest.
16. In welcher Weise verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den neuen
Pflegebegriff im SGB I und einheitlich in allen relevanten Sozialgesetzbüchern
(SGB XII und SGB IX) sowie im angekündigten Bundesteilhabegesetz zu
verankern?
Hierzu befindet sich die Bundesregierung noch im Meinungsbildungsprozess.
17. Wie bewertet die Bundesregierung den Anspruch des neuen
Pflegebegriffs, alle Leistungsträger zu umfassen und damit für verschiedene
Sozialleistungsbereiche übergreifend zu sein?
Die Bundesregierung kann nicht erkennen, dass der neue
Pflegebedürftigkeitsbegriff den in der Frage beschriebenen umfassenden Anspruch verfolgt.
Fachlich richtig ist aber, dass im Rahmen des neuen Begutachtungsinstruments auch
Informationen erhoben werden, die für Sozialleistungsträger außerhalb des
SGB XI relevant sein können.
18. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch die
Umsetzung des neuen Pflegebegriffs auf die „Hilfe zur Pflege“ (SGB XII)?
Der Meinungsbildungsprozess zur Frage, welche konkreten Inhalte ein neuer
Pflegebedürftigkeitsbegriff haben wird und ob dieser auch im Rahmen der Hilfe
zur Pflege eingeführt wird, ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht
abgeschlossen. Im Falle der Beibehaltung der Begriffsidentität in SGB XI und
SGB XII werden die Auswirkungen eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
auf die Hilfe zur Pflege aufgrund des Vorrang/Nachrang-Verhältnisses von
sozialer Pflegeversicherung und Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) maßgeblich davon
abhängen, wie die leistungsrechtliche Ausgestaltung im SGB XI erfolgt.
19. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch die
Umsetzung des neuen Pflegebegriffs auf die häusliche Krankenpflege (SGB V)
sowie auf die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
(SGB IX), und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Fragen zu Schnittstellen des SGB XI mit anderen Sozialleistungen sind im
Rahmen der Gesetzgebungsarbeiten zu einem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff zu
prüfen. Das veränderte Verständnis von Pflegebedürftigkeit ist charakterisiert
durch die Abkehr von einem an den Defiziten orientierten Bild des
pflegebedürftigen Menschen und geprägt durch eine Sichtweise, die das Ausmaß seiner
Selbstständigkeit und damit mittelbar die Beeinträchtigung derselben erkennbar
macht. Folgerichtig sind von der Einführung eines neuen
Begutachtungsverfahrens daher etwa mehr und besser fundierte Hinweise auf etwaige Präventions-
und Rehabilitationsbedarfe pflegebedürftiger Menschen zu erwarten.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/457320. Welchen Anforderungen sollte die inhaltliche Weiterentwicklung von
Pflege und Eingliederungshilfe genügen?
Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch die
Umsetzung des neuen Pflegebegriffs für das zu erarbeitende
Bundesteilhabegesetz?
21. In welcher Form wird die Bundesregierung die beiden genannten Systeme
voneinander abgrenzen oder aufeinander beziehen?
Die Fragen 20 und 21 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung befindet sich zur Ausgestaltung der Reform der
Eingliederungshilfe im Rahmen eines Bundesteilhabegesetzes noch im
Meinungsbildungsprozess. Fragen zu Schnittstellen des SGB XI zur Hilfe zur Pflege und
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII werden im
Rahmen der Gesetzgebungsarbeiten zur Einführung eines neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriffs geprüft.
22. Wird die Bundesregierung die mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz
sowie dem Ersten Pflegestärkungsgesetz eingeführten Leistungen erneut
auf den Prüfstand stellen?
Wenn ja, welche Leistungen?
Wenn nein, mit welcher Begründung?
Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz sind in der letzten Legislaturperiode
Leistungsverbesserungen vor allem für ambulant versorgte Menschen mit
erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Vorgriff auf die Einführung eines
neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs eingeführt worden. Diese Leistungen
wurden zeitlich insoweit befristet, als sie gemäß § 123 Absatz 1 SGB XI nur bis zum
Inkrafttreten eines Gesetzes gelten sollen, das die Leistungsgewährung aufgrund
eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden
Begutachtungsverfahrens regelt. Inwieweit die Einführung eines neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriffs Änderungen erforderlich macht, wird zu prüfen sein. Die mit dem
Ersten Pflegestärkungsgesetz eingeführten Leistungsausweitungen wurden
hingegen so konzipiert, dass sie grundsätzlich dauerhaften Charakter haben, auch
weil sie an verschiedenen Stellen eine Unterscheidung zwischen somatisch und
kognitiv bedingter Pflegebedürftigkeit aufgehoben haben. Mit der Einführung
eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden
Begutachtungsverfahrens ist beabsichtigt, die Auswirkungen insbesondere der
Regelungen zu §§ 45b, 87b SGB XI auf die Leistungen der weiteren sozialen
Sicherungssysteme, insbesondere der Sozialhilfe, zu prüfen und auf ein konsistentes
System der Leistungen zur Pflege hinzuwirken.
23. Auf welcher Datengrundlage kommt die Bundesregierung zu der
Einschätzung, dass eine weitere Erhöhung der Pflegebeiträge um 0,2 Prozent
ausreicht, um die Einführung eines neuen Pflegebegriffs finanziell zu
sichern (
www.bmg.de vom 22. Februar 2015 „Das zweite
Pflegestärkungsgesetz“)?
Drucksache 18/4573 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode24. Welche zusätzlichen oder alternativen Finanzierungsmöglichkeiten prüft
die Bundesregierung für den Fall, dass eine Beitragssteigerung um 0,2
Prozent nicht ausreicht, um einen teilhabeorientierten Pflegebegriff
praktisch umzusetzen?
Die Fragen 23 und 24 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der paritätische Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung ist zum 1. Januar
2015 um 0,3 Prozentpunkte angehoben worden. Der Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD sieht vor, dass in einem zweiten Schritt, mit der Umsetzung
des Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der Beitrag um weitere 0,2 Prozentpunkte und
damit insgesamt um 0,5 Prozentpunkte in dieser Legislaturperiode steigt. Aus
Sicht der Bundesregierung verfügt die Pflegeversicherung damit im
Zusammenspiel mit der positiven Einnahmenentwicklung aufgrund der guten
konjunkturellen Lage insgesamt über ausreichenden finanziellen Spielraum, um den neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriff einzuführen.
25. Schließt die Bundesregierung Schritte in Richtung einer solidarischen
Bürgerinnen- und Bürgerversicherung in der Pflege zur möglichen
Finanzierung der Umsetzung des neuen Pflegebegriffs aus?
Wenn ja, mit welcher Begründung?
Die Bundesregierung folgt bei ihren Reformmaßnahmen in der Pflege dem
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, der sowohl kurzfristig
wirksame Leistungsausweitungen in der Pflegeversicherung als auch die Einführung
eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs vorsieht.
26. Mit welchen Kompetenzen soll das zu schaffende Begleitgremium für die
Einführung des neuen Pflegebegriffs über die fachliche Beratung hinaus
ausgestattet werden?
27. Welche weiteren Institutionen sollen neben dem BMG, dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), dem
Pflegebeauftragten der Bundesregierung, dem Deutschen Pflegerat e. V. und den
Pflegekassen Mitglieder des neuen Begleitgremiums werden?
Wie und von wem werden explizit die Interessen der Pflegebedürftigen
und Pflegekräfte in dieses Gremium eingebracht, und sind
Gewerkschaftsvertreterinnen und Gewerkschaftsvertreter Teil des Gremiums?
Die Fragen 26 und 27 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Expertenbeirat zur konkreten Ausgestaltung des neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriffs hat in seinem Bericht darauf hingewiesen, dass die Einführung des
neuen Begutachtungsverfahrens bei allen in der Pflege beteiligten
Organisationen arbeitsintensive Umsetzungsarbeiten sowie in der Umsetzungsphase zu
klärende Sachverhalte mit sich bringen wird. Er hat daher empfohlen, für solche
Fragen eine Plattform, zum Beispiel in Form einer Arbeitsgruppe, zu schaffen,
die aus Vertretern von Leistungsträgern, GKV-Spitzenverband, Medizinischem
Dienst der Krankenversicherung, Leistungserbringern und
Betroffenenorganisationen besteht. Die Bundesregierung wird diese Empfehlung bei den
Gesetzgebungsarbeiten zur Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes
berücksichtigen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/457328. Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit, einen nationalen
„Runden Tisch Pflege“ zu wiederholen, um die Einführungsphase des
neuen Pflegebegriffs zu koordinieren und öffentlich zu begleiten?
Die Bundesregierung sieht kein Erfordernis, einen nationalen „Runden Tisch
Pflege“ einzurichten. Auf die Antwort zu den Fragen 26 und 27 wird verwiesen.
29. Wie steht die Bundesregierung zum Instrument eines „Nationalen
Aktionsplanes Pflege“, der ausgehend von der gesetzlichen Einführung des
neuen Pflegebegriffs – über den unmittelbaren Pflegeprozess
hinausgehende – erforderliche Strukturmaßnahmen und Rahmenbedingungen für
eine teilhabeorientierte Pflege mittelfristig plant und ausgestaltet?
Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit keine entsprechende Initiative. Sie ist
der Auffassung, dass die bereits in Kraft getretenen Leistungsverbesserungen
und die geplante Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes die
Situation der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen entscheidend verbessern
werden. Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag und dem
Bundesrat über die Entwicklung der Pflegeversicherung regelmäßig entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben Pflegeberichte vorlegen.
Darüber hinaus wurde auf Initiative der Bundesregierung die Allianz für
Menschen mit Demenz ins Leben gerufen mit dem Ziel, ebenen- und
sektorübergreifend die Lebensumstände der Betroffenen und ihrer Angehörigen zu verbessern
und möglichst für Entlastung zu sorgen. Im September letzten Jahres
unterzeichneten die Mitglieder dieser Allianz eine gemeinsam entwickelte Agenda mit
konkreten Vereinbarungen und Maßnahmen. Diese Agenda ist geprägt vom
Leitbild der Inklusion, Selbstbestimmung und Teilhabe.
30. Wird die Bundesregierung den im Dezember 2015 turnusmäßig
vorzulegenden Sechsten Pflegebericht auf der Basis des veränderten
Pflegebegriffs neu konzipieren?
Wenn ja, mit welcher Ausrichtung, und mit welchen Schwerpunkten?
Wenn nein, mit welcher Begründung?
Nach den gesetzlichen Vorgaben bezieht sich der Pflegebericht jeweils auf die
vorangegangenen vier Jahre.
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ISSN 0722-8333]