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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Bewertung und Umsetzung von Vorschlägen in der Einwanderungspolitik

Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung von &quot;Gastarbeitern&quot; der ersten Generation, Ermöglichung des aufenthaltsrechtlichen Statuswechsels für Studienabbrecher bei Wechsel in Selbständigkeit oder Ausbildung, Möglichkeit zur Einholung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Visumverfahren für Angehörige weiterer Staaten, Rolle politischer Stiftungen im Ausland bei der Information qualifizierter junger Menschen über Lebensperspektiven in Deutschland, arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitische Erwägungen betr. Wiedereinreiseverbot für Asylbewerber aus &quot;sicheren Herkunftsstaaten&quot;<br /> (insgesamt 5 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

23.04.2015

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/442724.03.2015

Bewertung und Umsetzung von Vorschlägen in der Einwanderungspolitik

der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Özcan Mutlu, Brigitte Pothmer, Kai Gehring, Beate Walter-Rosenheimer, Britta Haßelmann, Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Konstantin von Notz, Ulle Schauws, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Am 4. Februar 2015 wurde der Antrag „Für ein modernes Einwanderungsgesetz“ (Bundestagsdrucksache 18/3915) der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in erster Lesung im Deutschen Bundestag beraten. Darin heißt es unter anderem: „Die Gestaltung unserer Einwanderungsgesellschaft, von Einwanderung, gleichberechtigter Teilhabe und Integration aller gehört zu den großen Zukunftsaufgaben. Darüber muss ein intensiver Diskurs geführt und ein möglichst breiter Konsens zwischen den Fraktionen und allen relevanten gesellschaftlichen Gruppen angestrebt werden.“

Die anderen Fraktionen im Deutschen Bundestag haben bislang keine parlamentarischen Initiativen zur Neugestaltung der Einwanderungspolitik eingebracht. Die SPD hat lediglich ein Eckpunktepapier vorgelegt; die Union hat bislang keine einheitliche Position entwickelt.

Anfang März 2015 hat nun die Gruppe „CDU2017“ zehn Thesen zur Einwanderungsdebatte vorgelegt (www.cdu2017.de/einwanderung-zehn-thesen-zuraktuellen-debatte/).

Dort heißt es: „Bei der Einbürgerung [sollte] das Modell des ‚Generationenschnittes‘, nach dem die Mehrstaatigkeit [sic!] für die ersten Generationen akzeptiert und dafür ab einer bestimmten Generation nicht mehr qua Geburt weitergegeben wird, ernsthaft geprüft werden“ (These 5). Bislang wird Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung grundsätzlich nicht hingenommen (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes). Die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN spricht sich – unter anderem in ihrem Antrag – für eine generelle Hinnahme der Mehrstaatigkeit aus.

Auch wird gefordert: „Zudem sollten wir für junge Studenten, die ihr Studium abbrechen, etwa um sich selbständig zu machen oder um in eine Ausbildung zu wechseln, den Statuswechsel erleichtern und ohne derzeit notwendige vorherige Rückkehr ins Heimatland möglich machen“ (These 6b). Dies wird bislang – abweichend von der Regelung in § 39 Nummer 1 der Aufenthaltsverordnung, nach der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise möglich ist, wenn der Antragsteller bereits eine Aufenthaltserlaubnis besitzt – mit der Regelung in §§ 16 Absatz 2, 17 Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes verhindert. Diese Regelung kritisiert die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in ihrem Antrag.

Ferner wird zur Debatte gestellt, „die Liste der Länder, aus denen jemand ohne Visum für drei Monate einreisen kann, um gegebenenfalls hier Ort einen längeren Aufenthaltsstatus anzustreben [,] … auf weitere entwickelte Länder [auszudehnen]“ (These 6c). In dem Thesenpapier entspricht die Aufzählung der Staaten, für deren Angehörige dies bereits jetzt möglich ist, zwar nicht der Rechtslage, inhaltlich geht es aber wohl um die Regelung in § 41 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung, nach der Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika infolge einer visumsfreien Einreise einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen können. Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, wenn der Aufenthaltstitel nicht zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt wird (vgl. §§ 16, 41 Absatz 2 der Aufenthaltsverordnung i. V. m. der Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Brasilien vom 28. Juni 1956 und der Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in El Salvador vom 5. Mai 1959; s. auch Entwurf der Zwölften Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung, Bundesratsdrucksache 40/15, Artikel 1 Nummer 9a).

Außerdem wird angeregt, deutsche Institutionen im Ausland – etwa die Goethe-Institute, deutsche Auslandsschulen, Außenhandelskammern und politische Stiftungen – zu verpflichten, „qualifizierten jungen Menschen Perspektiven für ein Leben in Deutschland zu zeigen und mit einstellungswilligen deutschen Unternehmen zusammenzuarbeiten“ (These 7).

Schließlich wird festgestellt, „dass viele der Menschen, die zu uns kommen und deren Asylanträge abgelehnt werden, so qualifiziert sind, dass sie wahrscheinlich auch auf anderem Wege, als einwandernde Arbeitskräfte, nach Deutschland hätten kommen können“ (These 8). Sofern sie aus vermeintlich „sicheren Herkunftsstaaten“ kommen und ihre Asylanträge infolgedessen regelmäßig als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden (§ 29a Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes), plant die Bundesregierung nun jedoch, ihnen auch bei freiwilliger Ausreise aus dem Bundesgebiet die erneute Einreise und den erneuten Aufenthalt in Deutschland zu verbieten (vgl. § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, Bundestagsdrucksache 18/4097). Ob dies mit den Vorgaben von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1a der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 („Rückführungsrichtlinie“) vereinbar ist, ist zweifelhaft (vgl. Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 18/4262, Frage 4).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Beabsichtigt die Bundesregierung eine Umsetzung der Forderung ihrer Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration nach Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung von „Gastarbeiterinnen und Gastarbeitern“ der ersten Generation (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 26. Februar 2015), und wenn nicht, aufgrund welcher Erwägungen hält die Bundesregierung die Hinnahme der Mehrstaatigkeit bei „Gastarbeiterinnen und Gastarbeitern“ der ersten Generation für bedenklich, während sie seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2014 für diejenigen Kinder ausländischer Eltern, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland erwerben, die Regel ist?

2

Beabsichtigt die Bundesregierung den aufenthaltsrechtlichen Statuswechsel ohne vorherige Ausreise für Studienabbrecher, die sich selbständig machen oder in eine Ausbildung wechseln, zu ermöglichen, und wenn nicht, aufgrund welcher wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischen Erwägungen hält die Bundesregierung an der Vorschrift in § 16 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, die einen solchen Statuswechsel abweichend von der allgemeinen Regel in § 39 Nummer 1 der Aufenthaltsverordnung regelmäßig verhindert, fest?

3

Beabsichtigt die Bundesregierung eine Ausweitung der Vorschrift in § 41 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung, nach der Angehörige bestimmter Staaten einen Aufenthaltstitel ohne vorgeschaltetes Visumverfahren im Bundesgebiet beantragen können, auf Angehörige weiterer Staaten, und wenn nein, aufgrund welcher wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischen Erwägungen hält die Bundesregierung daran fest, Angehörigen von Andorra, Honduras, Monaco, San Marino, Brasilien und El Salvador die Einholung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorgeschaltetes Visumverfahren nur dann zu ermöglichen, wenn sie nicht zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt wird?

4

Beabsichtigt die Bundesregierung, die politischen Stiftungen im Ausland dazu zu verpflichten, qualifizierten jungen Menschen Perspektiven für ein Leben in Deutschland zu zeigen und mit einstellungswilligen deutschen Unternehmen zusammenzuarbeiten, und wenn ja, inwiefern hält sie dies mit dem Grundsatz prinzipieller Zweckoffenheit als Ausfluss der Vereinigungsfreiheit für vereinbar (vgl. Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 72. Ergänzungslieferung 2014, Artikel 9 Rn. 38)?

5

Welche arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitischen Erwägungen rechtfertigen es nach Auffassung der Bundesregierung, abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus den „sicheren Herkunftsstaaten“ Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Serbien für die Dauer von mindestens einem Jahr von den Möglichkeiten der legalen Einreise nach Deutschland auch dann auszuschließen, wenn sie infolge der Ablehnung ihres Asylantrags die Bundesrepublik Deutschland freiwillig verlassen haben?

Berlin, den 24. März 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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