[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4760
18. Wahlperiode 28.04.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer,
Dr. Julia Verlinden, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/4465 –
Bürgerbeteiligung und Erdverkabelung beim Stromnetzausbau
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat sich das gesetzliche Ziel gesetzt, den Anteil der
erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2025 auf 40 bis
45 Prozent und auf 55 bis 60 Prozent im Jahr 2035 zu erhöhen. Dazu muss die
Netzinfrastruktur fit gemacht werden für die dezentrale Einspeisung teils stark
schwankender erneuerbarer Stromquellen sowie für die effiziente und
weiträumige Übertragung von Windstrom aus dem Norden in die
Verbrauchshochburgen in Süd- und Westdeutschland und in Zeiten, in denen der Wind nicht weht,
aber die Sonne scheint, die Übertragung von Fotovoltaik-Strom aus dem Süden
Deutschlands in den Norden. Insbesondere die verbrauchsstarken Regionen
werden zunehmend auf Windstrom aus dem Norden angewiesen sein. Dies
führt zu einem besonderen Ausbaubedarf des Hoch- und
Höchstspannungsnetzes.
Diesem Bedarf soll das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) Rechnung tragen.
Von den hier vorgesehenen Höchstspannungsleitungen (Korridor A, C und D)
fühlen sich viele Bürgerinnen und Bürger sehr betroffen. Das Verfahren zum
Stromnetzausbau ist in vielerlei Hinsicht sehr komplex, was dazu führt, dass
das Informationsbedürfnis bei den Betroffenen zunimmt.
Das Leitungsausbauverfahren im Höchstspannungsübertragungsbereich
befindet sich derzeit noch am Anfang, für die Höchstspannungsübertragungsleitung
von Osterrath–Philippsburg (Korridor A des BBPlG) hat der zuständige
Übertragungsnetzbetreiber Amprion GmbH für den ersten von fünf
Genehmigungsabschnitten (Südhessen) die Bundesfachplanung zur Festlegung des
Trassenverlaufs beantragt, für die Höchstspannungsübertragungsleitung SuedLink
(Korridor C des BBPlG) hat der zuständige Übertragungsnetzbetreiber TenneT
TSO GmbH im Dezember 2014 den Antrag auf Bundesfachplanung für die
erste, aber wesentliche SuedLink-Verbindung Wilster–Grafenrheinfeld bei der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen eingereicht.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
23. April 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4760 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeIm Vorfeld dieses Verwaltungsverfahrens und auch noch derzeit werden von
den Übertragungsnetzbetreibern zu den beschriebenen Vorhaben des BBPlG
Bürgerinformationsveranstaltungen durchgeführt. Die Netzbetreiber
informieren auch auf ihren Internetseiten in unterschiedlicher Form über die Vorhaben.
Den gesteigerten Informationsbedarf hat auch die Bundesregierung erkannt
und angekündigt, dass es auch ihre und Aufgabe der Bundesnetzagentur sei,
Maßnahmen zur Bürgerinformation zu ergreifen.
Aus dieser Ankündigung ergeben sich aber diverse, noch ungeklärte Fragen.
Bürgerinformation und Bürgerbeteiligung sind nach Ansicht der Fragesteller
zentral bei der Frage nach Akzeptanz für den Leitungsausbau. Nicht minder
zentral ist aber auch die Frage nach dem „Wie“ des Leitungsausbaus. Die
Fragesteller sind der Meinung, dass der Ausbau nur der Energiewende dienen und
so natur- und bürgerfreundlich wie möglich erfolgen darf.
Eine Möglichkeit, den Leitungsausbau natur- und bürgerfreundlich zu
gestalten, ist dabei die Erdverkabelung der Höchstspannungsleitungen. Diese kann in
sensiblen Regionen maßgeblich zur Akzeptanz des Leitungsausbaus beitragen.
Das BBPlG ermöglicht die Erdverkabelung dieser Leitungen grundsätzlich.
Vorliegen müssen jedoch die Voraussetzungen für die Erdverkabelung, die im
Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) näher geregelt sind.
Die Bundesregierung hat kürzlich einen Referentenentwurf zum
Leitungsausbaurecht vorgestellt, in dem auch die gesetzlichen Regelungen zur
Erdverkabelung teilweise neu gestaltet werden sollen. Unabhängig von diesem Entwurf
aber ergeben sich ungeklärte Fragen zur Erdverkabelung der Leitungen des
BBPlG und der Leitungen des EnLAG.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die in der Kleinen Anfrage angesprochenen Vorhaben und auch die Vorschriften
des BBPlG und EnLAG betreffen Höchstspannungsleitungen, so dass sich die
Darstellungen auf diese Spannungsebene beschränkt. Die Bundesnetzagentur
stellt auf der Internetseite unter
www.netzausbau.de allgemeine sowie aktuelle
Informationen zum Stand der einzelnen Verfahren bereit (z. B. EnLAG-
Monitoring, BBPlG-Verfahren, Netzentwicklungsplanung).
1. Welche konkreten Aufgaben übernimmt die Bundesnetzagentur bei der
Bürgerbeteiligung zum Stromnetzausbau (es wird um Abgrenzung zu der
Rolle der Netzbetreiber gebeten)?
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Entwurf des Szenariorahmens, den
die Übertragungsnetzbetreiber erstellen und gibt der Öffentlichkeit Gelegenheit
zur Äußerung zu diesem Entwurf. Anschließend genehmigt die
Bundesnetzagentur den Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
Öffentlichkeitsbeteiligung.
Auch die Netzentwicklungspläne der Übertragungsnetzbetreiber sowie den
Umweltbericht legt die Bundesnetzagentur nach vorläufiger Prüfung zur
öffentlichen Konsultation aus. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Konsultation
bestätigt die Bundesnetzagentur die Netzentwicklungspläne, gegebenenfalls
auch nur teilweise.
Haben die Übertragungsnetzbetreiber einen Antrag auf Bundesfachplanung
bzw. Planfeststellung gestellt und hat die Bundesnetzagentur diese
Antragsunterlagen geprüft, führt sie öffentliche Antragskonferenzen durch, um allen
Betroffenen die Möglichkeit zu geben, ihre Bedenken und ggf. auch eigene
Planungsvorschläge einzubringen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4760Wenn die Übertragungsnetzbetreiber im Anschluss an die Antragskonferenz
ihre Antragsunterlagen überarbeitet bzw. ergänzt haben, legt die Behörde die
Unterlagen öffentlich aus und nimmt Stellungnahmen dazu entgegen.
Anschließend führt die Bundesnetzagentur einen Erörterungstermin durch.
2. Welche konkreten Aufgaben übernimmt die Bundesnetzagentur bei der
Information der Bürger zum Stromnetzausbau (es wird um Abgrenzung zu
der Rolle der Netzbetreiber gebeten)?
Die Bundesnetzagentur geht bei der Information der Öffentlichkeit über ihre
gesetzlichen Pflichten hinaus. Die Bundesnetzagentur informiert die
Öffentlichkeit unter anderem auf ihrer Website über das gesamte Verfahren des
Netzausbaus, den aktuellen Stand der einzelnen Vorhaben und anstehende eigene
Veranstaltungen. Per Twitter gibt sie zudem Hinweise auf aktuelle (auch
externe) Veranstaltungen zu dem Thema Netzausbau. Außerdem weist die
Bundesnetzagentur auf ihrer Website und im Netzausbau-Newsletter unter anderem
auf aktuelle Konsultationen hin. Auch die Termine bevorstehender formaler
Beteiligungsschritte wie z. B. der Antragskonferenzen werden hier
kommuniziert. In YouTube-Videos erklärt die Bundesnetzagentur zudem
Verfahrensschritte wie die Erstellung der Netzentwicklungspläne oder informiert wie
gerade aktuell über das Erdkabel-Pilotprojekt in Raesfeld. Bei Slideshare
veröffentlicht die Bundesnetzagentur Präsentationen, die entweder auf
Veranstaltungen der Behörde vorgetragen wurden oder die sie speziell erstellt hat, um häufig
gestellte Fragen zu beantworten. Zudem gibt die Behörde Broschüren und Flyer
heraus, die über die Verfahrensschritte beim Netzausbau informieren oder
spezielle Themen behandeln. Darüber hinaus informiert die Bundesnetzagentur
deutschlandweit persönlich über den Netzausbau. Hierfür veranstaltet sie neben
Informationstagen zum Netzentwicklungsplan und Umweltbericht
themenbezogene Veranstaltungen zu technischen und naturschutzrechtlichen Fragen. Zudem
werden zielgruppenorientierte Gesprächsplattformen z. B. für kommunale
Vertreter oder die Wissenschaft angeboten. Über die eigenen Veranstaltungen
hinaus, nimmt die Bundesnetzagentur zahlreiche Vortragsanfragen
verschiedenster Interessengruppen (z. B. Kommunen, Bürgerinitiativen, Verbände,
Wirtschaft) an, um über den Netzausbau aus erster Hand zu informieren. Offene
Fragen von Bürgern werden zudem über eine eigens eingerichtete Hotline oder
schriftlich beantwortet.
3. Wie viele Personalstellen befassen sich in der Bundesnetzagentur direkt mit
der Abwicklung der Bürgerbeteiligung und Bürgerinformation im
Zusammenhang mit der Netzentwicklungsplanung, und plant die
Bundesregierung, zusätzliche Stellen zu schaffen?
Innerhalb der Abteilung Netzausbau ist das Referat „Beteiligung“ in erster Linie
mit den Aufgaben der Bürgerbeteiligung und Bürgerinformation betraut.
Verschiebungen zwischen den einzelnen Referaten sind allerdings nach wie vor
möglich. Die Bundesnetzagentur passt die Zahl der jeweils zuständigen
Beschäftigten immer wieder dem Bedarf in dem betreffenden Aufgabenbereich an.
Wenn etwa konkrete Aktionen zur Bürgerbeteiligung und -information
anstehen, werden dort vorübergehend mehr Kräfte eingesetzt, die sonst
beispielsweise andere Themenschwerpunkte betreuen.
Drucksache 18/4760 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode4. Welche Haushaltsmittel stehen im laufenden Jahr für die Abwicklung der
Bürgerbeteiligung und Bürgerinformation im Zusammenhang mit der
Netzentwicklungsplanung bereit, und soll dieser Haushaltsansatz künftig erhöht
werden?
Die Haushaltsmittel sind der Bundesnetzagentur laut Haushaltsplan 2015
entsprechend der jeweiligen Zweckbestimmung der Titel zugewiesen worden. Für
die Bürgerbeteiligung sind verschiedene Titel einschlägig (z. B. Titel für die
Anmietung von Räumen, Technik, Sicherheitsdiensten, Veröffentlichungen,
Reise- und Übernachtungskosten, Software für das Einwendungsmanagement
etc.). Innerhalb der Zweckbestimmung erfolgt keine weitere Zuweisung für
bestimmte Bereiche, z. B. Telekommunikation, Eisenbahn, Netzausbau.
Außerdem sind viele Titel flexibilisiert, d. h. können sich im unterjährigen
Haushaltsvollzug gegenseitig decken. Es wird davon ausgegangen, dass die eingestellten
Mittel auskömmlich sind und die Haushaltsansätze nicht erhöht werden müssen.
5. Hat sich die Bundesnetzagentur bei der Öffentlichkeitsbeteiligung im
Planungsverfahren zu SuedLink beteiligt, und wenn ja, wie (es wird um
Auflistung der Aktivitäten gebeten)?
Zunächst ist klarzustellen, dass die Beteiligungen an dem Planungsprozess vor
der Antragseinreichung am 12. Dezember 2014 in der Verantwortlichkeit des
Vorhabenträgers standen, die Bundesnetzagentur in ihrer Rolle als neutrale
Genehmigungsbehörde also nicht an Planungen selbst beteiligt war. Die
Bundesnetzagentur hat sich aber bereits frühzeitig im informellen Teil des
Planungsverfahrens bei der Information und Beteiligung der Öffentlichkeit im Zuge
unterschiedlichster Veranstaltungsformate (Vortragsrunden,
Podiumsdiskussionen, Behördenfachgespräche etc.) eingebracht. Dazu gehörten sowohl eigens
initiierte Gesprächsformate als auch Veranstaltungen Dritter. So wurden nicht nur
Fachgespräche mit den Regional- und Landesplanungsbehörden sowie den
Fachressorts, sondern auch mit zahlreichen politischen Vertretern vom
Bürgermeister, über Landräte bis zu Landes- und Bundestagsabgeordneten geführt.
Diese wurden ergänzt durch den Austausch mit Verbänden
(Naturschutzverbände, Deutscher Bauernverband etc.). Zudem hat die Bundesnetzagentur
zahlreiche Einladungen von Städten und Gemeinden sowie Bürgerinitiativen
wahrgenommen, um sich vor Ort den Fragen zu stellen. Auch an den vom
Vorhabenträger durchgeführten Infomärkten hat sie jeweils mit einem eigenen
Stand teilgenommen, an dem sie die Teilnehmer über das Zulassungsverfahren
und die dort eröffneten Beteiligungsmöglichkeiten informiert hat.
6. Welche konkreten Maßnahmen hat das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie (BMWi) bisher zur Bürgerbeteiligung und Bürgerinformation
zu den geplanten Hochspannungsübertragungsleitungen des BBPlG
umgesetzt?
Das BMWi fördert seit Januar 2015 die Initiative „Bürgerdialog Stromnetz“, die
auf einen breit angelegten gesellschaftlichen Dialog mit allen Beteiligten über
den für das Gelingen der Energiewende dringend erforderlichen Ausbau der
Energieinfrastruktur abzielt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/47607. Ist eine Information der Bürger zu den geplanten
Hochspannungsübertragungsleitungen aus dem BBPlG durch das BMWi geplant (wenn ja, wird
um eine möglichst genaue Beschreibung des Konzeptes gebeten)?
Die durch das BMWi geförderte Initiative „Bürgerdialog Stromnetz“ verfolgt
einen regionalen Ansatz, bei dem Orte mit besonders hohem Konfliktpotenzial
und damit besonders großem zu erwartendem Kommunikations- und
Diskussionsbedarf (sog. Hotspots) im Fokus stehen. Ab Mai 2015 werden (mobile)
Bürgerbüros vor Ort als kontinuierliche Ansprechpartner eingerichtet und
Dialogveranstaltungen in verschiedenen Formaten (Bürgerkonferenzen,
Multiplikatoren-Workshops etc.) durchgeführt. Ein Internetauftritt mit Online-
Partizipationsangeboten (Bürger-Onlineforum, Expertenchat etc.), bedarfsgerechte
Mediationsangebote und regionale Presse- und Medienarbeit ergänzen das
Informations- und Dialogangebot.
8. Welche Informationen wurden von der Bundesregierung erstellt und
veröffentlicht, aus denen für die Bürger hervorgeht, wann sie in das
Planungsverfahren einbezogen werden, wann sie sich äußern können und wann sie sich
spätestens geäußert haben müssen, damit ihre Stellungnahme noch in das
Verfahren einfließen kann?
Der Internetauftritt des BMWi informiert über den rechtlichen Rahmen sowie
das Verfahren zum Netzausbau und verlinkt zu weiterführenden Informationen
der Übertragungsnetzbetreiber und der Bundesnetzagentur.
Die durch das BMWi geförderte Initiative „Bürgerdialog Stromnetz“ wird ein
breites Informationsangebot über Möglichkeiten und Grenzen der
Bürgerbeteiligung beim Netzausbau bereitstellen. Bürgerinnen und Bürger vor Ort sollen
frühzeitig – möglichst noch vor Beginn der formellen Öffentlichkeitsbeteiligung
– sowie zwischen den einzelnen formellen Beteiligungsschritten über alle
wesentlichen Planungsentscheidungen informiert werden.
Darüber hinaus erstellt und veröffentlicht die Bundesnetzagentur zahlreiche
Informationen zu diesem Themenkomplex. Sie informiert vor allem mit der
Website
www.netzausbau.de darüber, wann die Bürger sich in das Verfahren des
Stromnetzausbaus einbringen können. Auch Fristen werden hier veröffentlicht.
Diese werden zudem durch behördliche Bekanntmachungen in regionalen
Tageszeitungen und einen Newsletter der Bundesnetzagentur kommuniziert.
Darüber hinaus veröffentlicht die Bundesnetzagentur Slideshare-
Präsentationen, die etwa Fragen zu „Ablauf und Fristen der Bundesfachplanung“ oder
„Einflussmöglichkeiten und Stellungnahmen in der Bundesfachplanung und beim
Netzentwicklungsplan“ beantworten. Auch Broschüren und Flyer zur
Bundesfachplanung, zur Öffentlichkeitsbeteiligung oder mit allgemeinen
Informationen zum Netzausbau geben wieder, wann die Öffentlichkeit sich wie einbringen
kann.
9. Wie viel Zeit haben Bürgerinnen und Bürger bei der formellen
Bürgerbeteiligung innerhalb des Bundesfachplanungsprozesses, bis sie ihre
Stellungnahme abgegeben haben müssen?
Gemäß § 7 Absatz 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
(NABEG) soll die Festlegung des Untersuchungsrahmens für die
Bundesfachplanung innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Antragseingang
abgeschlossen sein. Es handelt sich hierbei um eine Soll-Vorschrift, die dem
Beschleunigungsprinzip dient und im Lichte der Größe der einzelnen Verfahren
auszulegen ist. Im Fall von SuedLink als größtem HGÜ-Leitungsprojekt des
BBPlG ist beispielsweise eher ein längerer Zeitraum zu erwarten. Innerhalb die-
Drucksache 18/4760 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeses Rahmens wird die Öffentlichkeit einen angemessenen Zeitraum für die
Abgabe ihrer Stellungnahmen erhalten. Der Gesetzgeber hat hierfür in erster Linie
die unverzüglich nach Antragseingang durchzuführenden Antragskonferenzen
vorgesehen. Hierfür ist eine angemessene Ladungsfrist einzuhalten.
Im Anschluss legt die Bundesnetzagentur einen Untersuchungsrahmen fest. Die
danach vom Vorhabenträger einzureichenden überarbeiteten und ergänzten
Antragsunterlagen legt die Bundesnetzagentur einen Monat lang öffentlich aus und
veröffentlicht diese zeitgleich im Internet. Jede Person, einschließlich
Vereinigungen, kann sich gemäß § 9 Absatz 6 NABEG innerhalb von einem Monat
nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist zu den beabsichtigten Trassenkorridoren
äußern. Die Bundesnetzagentur erörtert nachfolgend die rechtzeitig erhobenen
Einwendungen mit dem Vorhabenträger und denjenigen, die Einwendungen
erhoben haben, in Erörterungsterminen.
10. Haben bereits Bürgerbeteiligungsverfahren zu SuedLink stattgefunden,
bei denen die Bundesnetzagentur beteiligt war, und wenn ja, wann und zu
welchen Teilabschnitten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
11. Wie stellen sich die zeitlichen Abläufe der Netzplanung zu SuedLink dar
(es wird um eine zeitliche Auflistung aller Planungsschritte und bzw. oder
eine Darstellung anhand eines Zeitstrahls gebeten)?
Die Bundesnetzagentur hat den am 12. Dezember 2014 eingereichten Antrag des
Vorhabenträgers sorgfältig geprüft. Sie sieht im Ergebnis noch
Überarbeitungsbedarf, bevor die gesetzlich vorgesehenen Antragskonferenzen stattfinden
können. Dies betrifft unter anderem die Herleitung des Trassenkorridorvorschlags
und die Benennung der ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen. Die
Bundesnetzagentur hat am 9. Februar 2015 den Vorhabenträger auf die notwendigen
Überarbeitungen der Antragsunterlagen hingewiesen.
Nach dem Eingang des überarbeiteten Antrages auf Bundesfachplanung werden
unverzüglich die Antragskonferenzen anberaumt werden. Zum weiteren
zeitlichen Ablauf vgl. Antwort zu Frage 9. Die Bundesfachplanung ist innerhalb von
sechs Monaten nach dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der
Bundesnetzagentur abzuschließen.
Auch im anschließenden Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 18 ff. NABEG
sollen die Festlegungen zum Untersuchungsrahmen innerhalb von zwei
Monaten nach der Antragstellung abgeschlossen sein. Hiernach reicht der
Vorhabenträger den auf Grundlage der Ergebnisse der Antragskonferenzen bearbeiteten
Plan bei der Bundesnetzagentur als zuständige Planfeststellungsbehörde ein.
Wieviel Zeit hierfür zu veranschlagen ist, hängt vom Einzelfall ab. Die
Bundesnetzagentur hat die eingereichten Unterlagen innerhalb eines Monates auf ihre
Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind sie nicht vollständig, hat sie den
Vorhabenträger unverzüglich aufzufordern, die Unterlagen innerhalb einer
angemessenen Frist zu ergänzen. Innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der
vollständigen Unterlagen übermittelt die Bundesnetzagentur die Unterlagen an die
Träger öffentlicher Belange und Vereinigungen zur Stellungnahme innerhalb
einer Frist, die drei Monate nicht überschreiten darf. Zugleich werden die
Unterlagen von ihr für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt und im Internet
veröffentlicht. Jede Person, deren Belange berührt sind, kann innerhalb von zwei
Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen erheben.
Entsprechendes gilt für Vereinigungen. Nach der Durchführung der Erörterungstermine
erlässt die Bundesnetzagentur den Planfeststellungsbeschluss.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/476012. Hält die Bundesregierung es für erforderlich, dass die Korridorführung
und die Entscheidung für einen Korridor aus den zur Verfügung gestellten
Unterlagen für alle Beteiligten und Betroffenen ersichtlich werden?
Die Festlegung des jeweiligen Trassenkorridors erfolgt im Rahmen eines
transparenten Verfahrens unter breiter Beteiligung von Behörden und der
Öffentlichkeit, der sogenannten Bundesfachplanung. Die Bundesregierung geht davon
aus, dass die Verfahrensbeteiligten im Rahmen des jeweiligen
Bundesfachplanungsverfahrens in allen Verfahrensschritten darauf achten, dass die Vorschläge
für die Trassenkorridore, ihre ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen
und schließlich die Entscheidung selbst nachvollziehbar und verständlich sind.
Dies betrifft insbesondere die Festlegung des Untersuchungsrahmens auf der
Antragskonferenz nach § 7 des NABEG, die Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 NABEG, den Erörterungstermin nach § 10 NABEG sowie die
begründete Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Bundesfachplanung
nach § 12 NABEG.
13. Für wie groß schätzt die Bundesregierung den Zeitaufwand, um die
veröffentlichten Unterlagen im Fall des Teilabschnitts 1 für SuedLink
Wilster–Grafenrheinfeld zu sichten und zu bewerten, um eine qualifizierte
Stellungnahme dazu abgeben zu können, und hält sie diesen Zeitaufwand
für angemessen?
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung des Zeitaufwandes für
die Sichtung und Bewertung des Antrages wesentlich von den Vorkenntnissen
und dem Informationsbedarf des Einzelnen abhängen dürfte, der sich im
Einzelfall sehr unterschiedlich darstellen kann.
Die Bundesnetzagentur hat in ihre Überarbeitungshinweise an den
Vorhabenträger zu seinem Antrag vom 12. Dezember 2014 auf Bundesfachplanung, der ohne
Abschnittsbildung erfolgte, auch solche aufgenommen, welche die
Allgemeinverständlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Antrages sicherstellen. Deswegen
lässt sich der Zeitaufwand auf eine angemessene Dauer schätzen, die sich
innerhalb der Ladungsfrist zu den Antragskonferenzen bewegen wird.
14. Wurden zusätzliche Informationen durch die Bundesnetzagentur oder
durch das BMWi zur Verfügung gestellt, die ein Nachvollziehen der
Planung erleichtert haben?
Wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Planungsprozess vor der
Antragseinreichung am 12. Dezember 2014 in die Verantwortlichkeit des Vorhabenträgers
fällt, die Bundesnetzagentur in ihrer Rolle als neutrale Genehmigungsbehörde
also nicht an Planungen selbst beteiligt war. Die Bundesnetzagentur hat aber auf
vielfältige Weise dazu beigetragen, Informationen zum Planungsprozess zur
Verfügung zu stellen, um den Prozess für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu
machen. Dies geschah z. B. durch Informationen auf der eigens eingerichteten
Internetseite
www.netzausbau.de, aber auch durch die Herausgabe
entsprechender Broschüren, You-Tube-Videos, Twitter-Beiträge, Slideshare-Präsentationen
(vgl. Antwort zu Frage 2) sowie durch die Erläuterungen im Rahmen der in der
Antwort zu Frage 5 dargestellten Veranstaltungsformate. Zudem wurden
zahlreiche Anfragen mündlich und schriftlich beantwortet, um das
Informationsbedürfnis zu decken.
Drucksache 18/4760 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode15. Bei welchen Projekten der im EnLAG und im BBPlG verankerten
Leitungsausbauten kam es bislang zu zeitlichen Verzögerungen, und welches
waren die jeweiligen Gründe dafür?
Die Gründe für Verzögerungen beim Netzausbau sind vielfältig und regelmäßig
den Besonderheiten des jeweiligen Vorhabens geschuldet. Bezüglich der
Verzögerungshistorie zu den EnLAG-Vorhaben verweist die Bundesregierung auf die
Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im
Oktober 2012 auf Bundestagsdrucksache 17/11078). Im Jahr 2014 haben sich
die geplanten Inbetriebnahmedaten gegenüber den Annahmen aus dem Jahr
2013 unter anderem aus den folgenden Gründen verschoben:
● EnLAG-Vorhaben Nr. 3 Neuenhagen–Bertikow/Vierraden–Krajnik (PL):
Forderung nach Erdverkabelung im Biosphärenreservat Schorfheide/Chorin
und im Raum Eberswalde.
● EnLAG-Vorhaben Nr. 5 Diele–Niederrhein: Bei diesem Vorhaben werden
von der zuständigen Bezirksregierung Münster insgesamt fünf Abschnitte
sukzessive bearbeitet. Das Genehmigungsverfahren für den ersten 380-kV-
Erdkabelabschnitt wurde hier prioritär behandelt.
● EnLAG-Vorhaben Nr. 10 Redwitz-Grafenrheinfeld: Hier ist entgegen der
ursprünglichen Annahme des Netzbetreibers die Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens für eine Umbeseilungsmaßnahme erforderlich.
● Vorhaben Nr. 12 Eisenhüttenstadt-Baczyna (PL): Anhaltende Diskussionen
mit dem polnischen Netzbetreiber Polskie Sieci Elektroenergetyczne (PSE).
● EnLAG-Vorhaben Nr. 15 Osterath-Weißenthurm: Privatrechtlich schwierige
Trassenführung bei Hürth.
● EnLAG-Vorhaben Nr. 19 Kruckel-Dauersberg: Laufende Diskussionen im
Bereich der Stadt Hagen um die Aufrüstung der Bestandstrasse.
16. Welche Teilabschnitte der im EnLAG vorgesehenen Pilotstrecken für die
Erdverkabelung sind bislang tatsächlich als Erdkabel realisiert worden,
und auf wie viele Kilometer summieren sich diese Teilabschnitte?
Noch kein Teilabschnitt der im EnLAG vorgesehenen Pilotstrecken für Erdkabel
ist derzeit in Betrieb. Der Übertragungsnetzbetreiber Amprion GmbH führt
aktuell für das erste genehmigte 380-kV-Erdkabel die Bauarbeiten in der
Gemeinde Raesfeld durch. Der Erdkabelabschnitt beläuft sich auf dem 11 km
langen Teilabschnitt auf 3,4 km und soll in diesem Jahr fertiggestellt werden,
vgl. auch Antwort zu Frage 19.
17. Wie viele Anträge auf Erdverkabelung sind bei der Bundesnetzagentur
bisher eingegangen, wie viele wurden positiv beschieden, wie viele
wurden abgelehnt, und aus welchen Gründen?
Es gibt bislang keine Anträge auf Zulassung der Erdverkabelung bei der
Bundesnetzagentur. Aktuell gibt es erst erste Anträge in
Bundesfachplanungsverfahren. Über die Zulassung einer Erdverkabelung wird abschließend jedoch erst im
Planfeststellungsverfahren entschieden. Planfeststellungsverfahren schließen
sich an die Bundesfachplanungsentscheidung an. Anträge auf Planfeststellung
einer Erdverkabelung liegen der Bundesnetzagentur noch nicht vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/476018. Ist der Bundesregierung bekannt, welche Gründe dazu geführt haben, dass
die für die Erdverkabelung freigegebene Pilotstrecke Lauchstädt–Redwitz
(Teil der EnLAG-Leitung Halle/Saale–Schweinfurt) zur Querung des
Rennsteigs nun doch nicht als Erdkabel, sondern als Freileitung errichtet
wird (
www.focus.de vom 19. September 2014, „Kommunen fordern mehr
Informationen über Stromtrasse Suedlink“)?
Es wird auf den öffentlich zugänglichen Planfeststellungsbeschluss des
Thüringer Verwaltungsamtes vom 21. Januar 2015 verwiesen. Bereits als Ergebnis des
Raumordnungsverfahrens wurde 2011 die Errichtung von Kabelanlagen in
bestimmten Bereichen aus Gründen des Denkmalschutzes, des Artenschutzes und
des Tourismus als nicht raumverträglich beurteilt. Im Rahmen der
Planfeststellung wurde in den infrage kommenden siedlungsnahen Bereichen als Ergebnis
der Abwägung von Vor- und Nachteilen kein Abschnitt ermittelt, in dem eine
Erdverkabelung vorzugswürdig gewesen wäre.
19. Für den Fall, dass keine der Pilotstrecken bisher durch eine
Erdverkabelung realisiert wurde, wurde mit dem Bau einer Erdkabelstrecke
begonnen, und wenn ja, mit welcher (es wird um Benennung des konkreten
Ortes bzw. der konkreten Orte gebeten)?
Mit dem Bau eines Teilabschnitts zur Erdverkabelung des EnLAG-Vorhabens
Nr. 5 (Diele–Niederrhein) wurde in der Gemeinde Raesfeld im Münsterland
begonnen. Es handelt sich um den im Planungsabschnitt Punkt Bredenwinkel– Punkt
Borken-Süd liegenden Teilabschnitt von der Kabelübergabestation Löchte bis
zur Kabelübergabestation Diestegge. Die Gesamtlänge des Planungsabschnitts
beträgt 11 km, davon werden ca. 3,4 km als Erdkabel realisiert.
20. Hat die Bundesregierung aus den Pilotvorhaben zur Erdverkabelung
Erkenntnisse über die tatsächlichen Kosten gewinnen können, und wenn ja,
welche (es wird um Abgrenzung zu den Kosten einer alternativen
Freileitung gebeten)?
Bei den im BBPlG ermöglichten Pilotstrecken in
Hochspannungsgleichstromtechnologie sind die Planungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Von den im
EnLAG ermöglichten Pilotstrecken in Höchstspannungsdrehstromtechnologie
befindet sich eine im Bau, nämlich auf dem zweiten Teilabschnitt des EnLAG-
Vorhabens Nr. 5 (Diele–Niederrhein), siehe Antwort zur Frage 19. Hier schätzt
der zuständige Übertragungsnetzbetreiber die Investitionskosten für die
Verkabelung gegenüber einer Freileitung auf das Sechsfache.
Generell hängen die Mehrkosten für eine teilweise Erdverkabelung im
Höchstspannungsübertragungsnetz sehr stark von den jeweiligen Gegebenheiten des
Einzelfalls (Übertragungsaufgabe, Bodenverhältnisse, zu kreuzende
Infrastrukturen) und von der eingesetzten Übertragungstechnologie (Gleichstrom,
Drehstrom) ab. Da noch kein Erdkabel-Pilotvorhaben in Betrieb genommen wurde,
können keine abschließenden Angaben zu den tatsächlichen Kosten gemacht
werden.
21. Hat die Bundesregierung aus den Pilotvorhaben zur Erdverkabelung
Erkenntnisse über deren technische Sicherheit und Zuverlässigkeit gewinnen
können, und wenn ja, welche?
Die Pilotvorhaben zur Erdverkabelung sind noch nicht so weit fortgeschritten,
dass bereits belastbare und verallgemeinerungsfähige Praxiserfahrungen
vorlägen.
Drucksache 18/4760 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode22. Hat die Bundesregierung aus den Pilotvorhaben zur Erdverkabelung
Erkenntnisse über deren Akzeptanz und die Naturverträglichkeit gewinnen
können, und wenn ja, welche?
Die Pilotvorhaben zur Erdverkabelung sind noch nicht so weit fortgeschritten,
dass bereits belastbare und verallgemeinerungsfähige Praxiserfahrungen
vorlägen. Die Erfahrungen bei der bisherigen Planung neuer Trassen haben gezeigt,
dass die Option einer abschnittsweisen Erdverkabelungsmöglichkeit potenzielle
Konflikte mindern oder ausräumen kann. Dies betrifft unter anderem die
Querung von bzw. die Annäherung an Wohnbebauung, Konflikte mit
naturschutzfachlichen Belangen oder die Querung von großen Wasserstraßen. Die
Akzeptanz von Leitungsbauvorhaben vor Ort kann erhöht werden.
Es hat sich aber auch gezeigt, dass eine Erdverkabelung nicht immer die
vorzugswürdige Variante ist. So wird der im EnLAG vorgesehene Abschnitt
Altenfeld–Redwitz der Leitung Lauchstädt–Redwitz (EnLAG-Vorhaben Nr. 4) trotz
Verkabelungsoption als Freileitung realisiert.
23. Gibt es weitere Erkenntnisse, die die Bundesregierung bislang aus den
Pilotvorhaben zur Erdverkabelung gezogen hat?
Die Pilotvorhaben zur Erdverkabelung sind noch nicht so weit fortgeschritten,
dass weitere belastbare und verallgemeinerungsfähige Praxiserfahrungen oder
sonstige Erkenntnisse vorlägen.
Im März 2015 hat die Bundesregierung einen Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus auf den Weg
gebracht, der darauf abzielt, die Erdverkabelung auf technisch und wirtschaftlich
effizienten Teilabschnitten auch auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse weiter
zu erleichtern und sachgerechter auszugestalten und im weiteren Verlauf
vertiefte Erfahrungen bezüglich der Planung, Realisierung und dem Betrieb von
Erdkabeln zu sammeln (Bundesratsdrucksache 129/15 vom 27. März 2015).
24. Für den Fall, dass bisher keine Erkenntnisse zur Erdverkabelung
gewonnen werden konnten, welche Gründe gibt es dafür?
Erste Erkenntnisse liegen vor, vgl. die Antwort zu den Fragen 20 bis 23.
25. Für den Fall, dass bisher keine der Pilotstrecken als Erdverkabelung
realisiert wurde, welche Gründe sieht die Bundesregierung hierfür?
Bei den im BBPlG ermöglichten Pilotstrecken in
Hochspannungsgleichstromtechnologie sind die Planungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Von den im
EnLAG ermöglichten Pilotstrecken in Höchstspannungsdrehstromtechnologie
befindet sich eine im Bau, siehe Antwort zu Frage 19.
26. Seit wann besteht die gesetzliche Möglichkeit, die Erdverkabelung in
Deutschland zu testen?
Auf Bundesebene wurde mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der
Höchstspannungsnetze vom 21. August 2009 (BGBl. Teil I 2009, S. 2870) die
gesetzliche Möglichkeit auf Höchstspannungsebene geschaffen, eine
Teilerdverkabelung bestimmter Leitungsabschnitte als Pilotvorhaben zu testen, um so mehr
Erfahrungen im Höchstspannungsübertragungsnetz zu sammeln. Das Gesetz ist
am 26. August 2009 in Kraft getreten und besteht nun in Form des Gesetzes zum
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4760Ausbau von Energieleitungen (Energieleitungsausbaugesetz – EnLAG) fort.
Zuvor konnten Erdkabelvorhaben bereits durch Einzelgenehmigungen oder in
den Fällen des § 43 EnWG (z. B. Seekabel) gestattet werden, sofern die
Genehmigungsvoraussetzungen vorlagen.
27. Hält die Bundesregierung es für erforderlich, weitere Maßnahmen zu
ergreifen, um Anreize dafür zu setzen, die Erdverkabelung zu erproben, um
Erkenntnisse über diese gewinnen zu können, und wenn nicht, warum
nicht?
Wenn ja, welche wären das?
Die Bundesregierung hat mit ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von
Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus, den sie am 25. März 2015
beschlossen hat, eine maßvolle Erweiterung der Möglichkeiten zur
Teilerdverkabelung vorgeschlagen. Dabei bleibt der Pilotcharakter der Vorhaben
erhalten. Der Gesetzentwurf enthält neben dem bisherigen Kriterium der
Siedlungsannäherung weitere Kriterien, die sich für eine Erprobung von Erdkabeln
auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten anbieten. Dies sind
bestimmte Naturschutzgründe, d. h. der Arten- und der Gebietsschutz, sowie die
Querung von Bundeswasserstraßen, deren zu querende Breite mindestens
300 Meter beträgt. Um die Anwendung dieser Kriterien besser erproben zu
können, sollen auch zwei neue Pilotvorhaben in das EnLAG und zwei neue
Pilotvorhaben in das BBPlG aufgenommen werden. Mit diesen Maßnahmen geht die
Bundesregierung davon aus, dass weitere Erfahrungen mit der
Erdkabeltechnologie auf Höchstspannungsebene gewonnen werden können, die regelmäßig
evaluiert werden.
28. Hält die Bundesregierung die derzeitige grundsätzliche Einschränkung der
Erdverkabelung auf Pilotstrecken für geeignet, die Akzeptanz für den
Netzausbau insbesondere in Regionen, durch die (künftig)
Höchstspannungsübertragungsleitungen verlaufen, die keine Pilotstrecken sind, zu
fördern?
Wenn ja, warum, und wenn nicht, welche Schlüsse zieht sie daraus?
Mit den im EnLAG und im BBPlG vorgesehenen Pilotvorhaben für eine
Teilerdverkabelung auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten
werden Erfahrungen mit dieser Technologie im Übertragungsnetz gesammelt.
Diese Erfahrungen kommen allen zugute und können bei zukünftigen
Leitungsbauvorhaben berücksichtigt werden. Nur eine erprobte, sichere und zuverlässige
Technologie kann auch Akzeptanzeffekte erzeugen. Die Bundesregierung
versteht, dass die Möglichkeit, bei Pilotvorhaben Erdverkabelung zu testen,
Begehrlichkeiten weckt, und setzt daher alles daran, die Akzeptanz des dringend
erforderlichen Ausbaus der Stromnetze insgesamt, auch für die bewährten
Freileitungen, bei allen Bürgerinnen und Bürgern zu fördern.
Drucksache 18/4760 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode29. Hält die Bundesregierung es für erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen,
um die Akzeptanz für den Netzausbau zu fördern?
Wenn nicht, warum nicht, und wenn ja, welche wären das, und
unterscheiden sich die Maßnahmen in Regionen, die vom Netzausbau betroffen sind
und in denen die Erdverkabelung nicht zugelassen ist, von denen, die vom
Netzausbau betroffen sind und in denen die Erdverkabelung zugelassen
ist?
Um die Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger für den Ausbau der Stromnetze
zu steigern, ist es aus Sicht der Bundesregierung erforderlich, dass alle
Beteiligten sowohl die Notwendigkeit des Netzausbaus als auch der verwendeten
Übertragungstechnologie transparent, verständlich und nachvollziehbar darstellen.
Mit den Verfahren der Bedarfsplanung wurden die Grundsteine gelegt, um in
einem transparenten Verfahren unter breiter Beteiligung der Öffentlichkeit den
Ausbaubedarf in den nächsten Jahren zu ermitteln. Im gleichen Maß sind auch
die Verfahren der Bundesfachplanung und der Planfeststellung transparent. Die
Bürgerinnen und Bürger haben in jedem Verfahrensstadium die Möglichkeit,
sich aktiv in die Diskussionsprozesse einzubringen.
Dennoch sollte auf allen Ebenen verstärkt für Akzeptanz geworben werden. Die
Bundesregierung hat hierzu die Initiative „Bürgerdialog Stromnetz“ ins Leben
gerufen. Ziel der Initiative ist es, den Betroffenen durch Information und Dialog
eine sachliche Grundlage für die breite gesellschaftliche Diskussion über die
Energiewende zu bieten und eine effektive Partizipation an den wesentlichen
Planungsentscheidungen zu ermöglichen. Vor dem Hintergrund der regionalen
und lokalen Besonderheiten können die Anforderungen an den Dialogprozess in
Abhängigkeit von Art und Umfang der konkreten Maßnahme, Planungsstadium,
Art und Umfang der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt sowie Aktivitäten
der regionalen Akteure mit ihren jeweiligen Interessenlagen variieren. Die
konkrete Situation in der jeweiligen Region erfordert maßgeschneiderte Lösungen
für die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Stufen des Dialogprozesses.
30. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dagegen, die
Erdverkabelung grundsätzlich auf allen Strecken zu erlauben und die
Entscheidung darüber, welche konkreten Leitungsabschnitte als Erdkabel und
welche als Freileitung errichtet werden, der Planungs- und
Genehmigungsbehörde zu überlassen?
Die Bundesregierung hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von
Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus auf den Weg gebracht, der
darauf abzielt, die Erdverkabelung auf technisch und wirtschaftlich effizienten
Teilabschnitten auch auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse weiter zu
erleichtern und sachgerechter auszugestalten und im weiteren Verlauf vertiefte
Erfahrungen bezüglich der Planung, Realisierung und dem Betrieb von Erdkabeln zu
sammeln (Bundesratsdrucksache 129/15 vom 27. März 2015).
Im Hinblick auf die Erleichterung der Möglichkeiten zur Teilerdverkabelung auf
Höchstspannungsebene nimmt der Gesetzentwurf eine maßvolle Ausweitung
vor, die die technischen Herausforderungen der bislang wenig erprobten
Erdverkabelungstechnik auf Höchstspannungsebene einerseits und deren
akzeptanzsteigernde Wirkung, indem insbesondere optische Eingriffe in das
Landschaftsbild reduziert werden, andererseits zum bestmöglichen Ausgleich bringt. Die
grundsätzliche Einschränkung beruht auf der Erwägung, dass der Einsatz von
Erdkabelsystemen auf Höchstspannungsebene, insbesondere im
Drehstrombereich, bisher nicht dem Stand der Technik entspricht. Es gilt daher
grundsätzlich der Vorrang von Freileitungen. Bevor Erdkabel im größeren Umfang im
Übertragungsnetz eingesetzt werden können, sind im Rahmen von Pilotprojek-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4760ten im realen Netzbetrieb ausreichende Erfahrungen zu sammeln. Insofern
können Erdkabel derzeit keine gleichberechtigte Alternative zu Freileitungen sein.
Der Gesetzgeber hat diesem Gedanken Rechnung getragen, indem er den
Einsatz von Erdkabeln auf Höchstspannungsebene auf Pilotvorhaben beschränkt
hat.
31. Gibt es Gleichstromleitungen in Deutschland, die als Erdkabel bereits
verlegt sind, und wenn ja, wo befinden sich diese?
Auf Höchstspannungsebene existieren grenzüberschreitende Seekabel
(sogenannte Interkonnektoren) durch die Ostsee nach Dänemark und Schweden. Seit
dem Jahr 2008 werden auch Anbindungsleitungen zu Offshore-Windparks
(Windparkanbindungen) verlegt. Diese Seekabel werden an Land zu den
Netzverknüpfungspunkten erdverlegt weitergeführt. Im Einzelnen sind dies:
Tabelle 1: Interkonnektoren
* LCC: „Line Commutated Converter“, netzgeführte HGÜ
Tabelle 2: Windparkanbindungen
* VSC („Voltage Source Converter“, selbstgeführte HGÜ)
32. Welche Praxiserfahrungen liegen der Bundesregierung zu der
Stromübertragung im Höchstspannungsgleichstrombereich vor?
Bei den beiden in Tabelle 1 (vgl. Antwort zu Frage 31) aufgeführten
Interkonnektoren handelt es sich um monopolar ausgeführte
Hochspannungsgleichstromverbindungen mit Netz-geführter Konvertertechnik (LCC). Es kommt also
Projekt Betrieb Länge auf
See (km)
Länge an
Land (km)
Netzverknüpfungspunkt
Leistung
(MW)
Spannung
(kV)
Technik
Baltic Cable
(Schweden)
1994 250 12 Herrenwyk 650 450 LCC*
Kontek
(Dänemark)
1995 119 52 Bentwisch 600 400 LCC*
Anbindung geplante
Inbetriebnahme
Betrieb/
Status
Länge
auf See
(km)
Länge
an Land
(km)
Netzverknüpfungspunkt
Leistung
(MW)
Spannung
(kV)
Technik
Borwin 1 2010 125 75 Diele 400 ±150 VSC*
Helwin 1 2014 85 45 Büttel 580 ±320 VSC*
Borwin 2 2015 Bau 125 75 Diele 800 ±320 VSC*
Dolwin 1 2015 Bau 75 90 Dörpen/West 800 ±320 VSC*
Sylwin 1 2015 Bau 160 45 Büttel 860 ±320 VSC*
Dolwin 2 2015 Bau 60 90 Dörpen/West 920 ±320 VSC*
Helwin 2 2015 Bau 85 45 Büttel 690 ±320 VSC*
Dolwin 3 2017 Bau 83 79 Dörpen/West 900 ±320 VSC*
Borwin 3 2019 Planung 130 30 Emden/Ost 900 ±320 VSC*
Borwin 4 2020 Planung Emden/Ost 900 ±320 VSC*
Drucksache 18/4760 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeeine andere Technik zum Einsatz als bei den als bipolar geplanten,
selbstgeführten Hochspannungsgleichstromverbindungen (VSC) des Bundesbedarfsplans.
Mit maximal 650 MW ist bei den Interkonnektoren auch die
Übertragungsleistung deutlich geringer als die von den Übertragungsnetzbetreibern mit
2 000 MW geplanten einzelnen HGÜ-Maßnahmen aus dem Bundesbedarfsplan.
Da die Interkonnektoren zudem nicht in einem vermaschten Drehstromnetz
integriert sind, lassen sich aus ihrem Betrieb keine belastbaren und
verallgemeinerungsfähigen Praxiserfahrungen für die geplanten HGÜ-Maßnahmen des
Bundesbedarfsplans ableiten.
Die realisierten Windparkanbindungen in Hochspannungsgleichstromtechnik
(Tabelle 2) sind erst seit verhältnismäßig kurzer Zeit in Betrieb. Mit maximal
±320 kV Spannung und maximal 900 MW Leistung weisen auch sie geringere
Spannungs- und Leistungswerte auf, als dies für die einzelnen HGÜ-
Maßnahmen des Bundesbedarfsplans vorgesehen ist, so dass sich aus diesen
Anbindungen ebenfalls keine belastbaren und verallgemeinerungsfähige
Praxiserfahrungen für die geplanten HGÜ-Maßnahmen des Bundesbedarfsplans ableiten
lassen.
33. Sind Höchstspannungsgleichstromleitungen in Deutschland bereits
realisiert, und wenn ja, um welche Leitungen handelt es sich (es wird um
Benennung des Anfangs- und des Endpunktes gebeten)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen.
34. Wie kommt die Bundesregierung zu der Auffassung, dass es sich bei der
Höchstspannungsgleichstromübertragung mittels Freileitungen in
Abgrenzung zur Erdverkabelung um die geeignetere Alternative handelt?
Die im BBPlG vorgesehenen Höchstspannungsgleichstromleitungen können auf
technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten erdverkabelt werden,
wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2
des EnLAG erfüllt sind. In diesen Fällen erfolgt eine Prüfung jeweils nach
Einzelfall. Mit ihrem aktuellen Gesetzentwurf zur Änderung von Bestimmungen
des Rechts des Energieleitungsbaus beabsichtigt die Bundesregierung, diese
Möglichkeiten zur Teilerdverkabelung noch zu erweitern
(Bundesratsdrucksache 129/15 vom 27. März 2015).
Was eine vollständige Verkabelung von Höchstspannungsgleichstromleitungen
angeht, liegen bisher nicht genügend Erkenntnisse und Betriebserfahrungen vor,
die dies bei zentralen Leitungsvorhaben im deutschen Übertragungsnetz ohne
vorherige Erprobung auf Teilabschnitten ratsam erscheinen ließen. Bereits
bestehende HGÜ-Projekte, auch aus anderen Ländern, dienen anderen
Anforderungen und beruhen zu weiten Teilen nicht auf der in Deutschland vorgesehenen
selbstgeführten VSC-HGÜ-Technologie (dabei handelt es sich um eine
vergleichsweise neue Technologie, die jedoch als zukünftig zentraler Bestandteil
des Übertragungsnetzes für dessen Betrieb eine Reihe von Vorteilen bietet,
indem sie zum Beispiel eine unabhängige Blind- und Wirkleistungssteuerung
ermöglicht und schwarzstartfähig ist). Außerdem betreffen sie in der Regel
geringere Spannungen als den in Deutschland vorgesehenen Bereich von ±380 bis
±500 kV. Die Hochspannungsgleichstromtechnologie sollte in der Praxis
eingeführt werden, ohne zugleich durch eine flächendeckende Verkabelung derzeit
nicht absehbare Risiken einzugehen. Im Fall eines Defekts weisen Kabel zudem
wesentlich höhere Ausfallzeiten als Freileitungen auf.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/476035. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse zu dem Einsatz von
Hochtemperaturleitern bei der Stromübertragung, und um welche handelt es sich?
Die für herkömmliche Freileitungsseile zulässige Temperatur liegt in der Regel
bei maximal 80 °C. Wird sie überschritten, kann dies u. a. zu einer zusätzlichen
Beanspruchung des Materials und infolge der wärmebedingten Ausdehnung zu
einem unzulässigen Durchhang des Leiterseils führen, der den Mindestabstand
zum Boden unterschreitet.
Bei Hochtemperaturleiterseilen sind höhere Temperaturen zulässig. Dabei ist
zwischen zwei Typen zu unterscheiden: TAL-Leiter dürfen bis zu 150 °C
erwärmt werden, können sich dabei jedoch auch weiter ausdehnen, so dass bei
einem Leiterseiltausch an einer bestehenden Leitung gegebenenfalls die Masten
erhöht werden müssen. HTLS-Leiter („high-temperature-low-sag“, „hohe
Temperatur, geringer Durchhang“) dürfen bis zu 210 °C erwärmt werden und dehnen
sich nicht weiter aus als konventionelle Leiter.
Ein Nachweis über das elektrische und auch mechanische Langzeitverhalten
auf Höchstspannungsebene sowie über die Robustheit von HTLS-Leiterseilen
kann bislang nur sehr bedingt erbracht werden. Der Übertragungsnetzbetreiber
Amprion GmbH testet HTLS-Leiterseile seit dem Jahr 2009 auf einer 8,4 km
langen 380-kV-Teilstrecke zwischen Haekenfähr und dem Gersteinwerk, der
Übertragungsnetzbetreiber TransnetBW GmbH seit 2011 auf einer 0,5 km
langen 220-kV-Teilstrecke zwischen Daxlanden und Eichstätten. Entsprechend
dem Bundesbedarfsplan (Vorhaben Nr. 21) soll die geplante
Höchstspannungsleitung von Daxlanden nach Eichstetten (ca. 70 km) als Pilotprojekt für den
Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen umgesetzt werden.
Im Sinne des NOVA-Prinzips (Netz-Optimierung vor Verstärkung vor Ausbau)
sind Hochtemperaturleiterseile bei der Planung des Übertragungsnetzes eine in
Betracht zu ziehende Option. Es ist jedoch zu bedenken, dass die höhere
Transportkapazität durch gleichzeitig höhere Übertragungsverluste „erkauft“ wird.
Der Einsatz von HTLS-Leiterseilen kann zu unzulässigen Betriebszuständen
und damit zu Stabilitätsproblemen im Netzbetrieb führen. Ihre Verwendung ist
deswegen jeweils im Einzelfall zu prüfen.
Gerade beim Neubau einer Leitung bevorzugen die Übertragungsnetzbetreiber
die sogenannte Hochstrombeseilung (mit einem größeren Leiterquerschnitt im
Vergleich zur „klassischen“ Beseilung), da dadurch bei vergleichbarer
übertragbarer Leistung geringere Übertragungsverluste entstehen.
36. Hält die Bundesregierung den Einsatz von Hochtemperaturleitern für eine
geeignete Alternative für die Höchstspannungsgleichstromübertragung?
Es muss zwischen der zu verwendenden Übertragungstechnologie und der
eingesetzten Leiterseiltechnologie differenziert werden. Bei der
Übertragungstechnologie stünde alternativ zur Hochspannungsgleichstromübertragung die
Höchstspannungsdrehstromübertragung zur Verfügung, während bezüglich der
Leiterseiltechnologie konventionelle Leiterseile gegen
Hochtemperaturleiterseile getauscht werden könnten.
Der mögliche Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen wird im Sinne des
NOVA-Prinzips bei der Planung des Übertragungsnetzes mitbetrachtet. Ist eine
Umstellung auf Hochtemperaturleiterseile möglich, so kann dadurch die
Stromtragfähigkeit des Leiterseils und damit die mögliche Übertragungsleistung
erhöht werden. Gleichzeitig erhöhen sich dabei jedoch die physikalischen
Übertragungsverluste.
Ob der Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen sinnvoll und zulässig ist, bleibt
eine Frage des Einzelfalls. Insofern können Hochtemperaturleiterseile den Netz-
Drucksache 18/4760 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeausbaubedarf verringern, aber nicht decken. Allein durch eine Umbeseilung
wird das Übertragungsnetz die im Zuge der Energiewende zu erwartenden
Transportaufgaben nicht bewältigen können.
Ist ein Neubau in bestehender Trasse oder neuer Trasse notwendig, so
präferieren die Übertragungsnetzbetreiber den Einsatz sogenannter
Hochstrombeseilung (größerer Leiterquerschnitt im Vergleich zur „klassischen“ Beseilung), da
diese technische und wirtschaftliche Vorteile bietet. Die Übertragungsleistung
ist dabei in etwa gleich groß wie bei Hochtemperaturleiterseilen, d. h. durch den
Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen wird bei Neubauten keine höhere
Übertragungskapazität ermöglicht.
Grundsätzlich können Hochtemperaturleiterseile sowohl bei
Höchstspannungsdrehstrom-, als auch bei Hochspannungsgleichstromübertragung eingesetzt
werden. Je nach Übertragungstechnologie ergeben sich jedoch Unterschiede bei
den Übertragungsverlusten. Bei Hochspannungsgleichstromübertragung sind
Konverterverluste am Anfangs- und Endpunkt der Leitung, sowie
Wirkleistungsverluste aufgrund des Leitungswiderstands zu berücksichtigen. Bei
Höchstspannungsdrehstromübertragung sind die Transformationsverluste an Anfangs- und
Endpunkten, sowie Wirk- und Blindleistungsverluste der Leitung zu
berücksichtigen. Auf kurzen Strecken überwiegen die Verluste der
Hochspannungsgleichstromtechnologie aufgrund der Konverterverluste. Bei langen
Übertragungsstrecken steigen hingegen insbesondere die Blindleistungsverluste von
Höchstspannungsdrehstromleitungen massiv an.
Eine Umrüstung von auf großer Entfernung per se schon mit hohen Verlusten
behafteten Höchstspannungsdrehstromleitungen auf Hochtemperaturleiterseile
würde somit zwar deren Übertragungskapazität steigern, jedoch im Vergleich
mit Hochspannungsgleichstromleitungen derselben Beseilung zu höheren
Verlusten führen.
37. Ist der Einsatz von Hochtemperaturleitern grundsätzlich gesetzlich
zulässig, und wenn nicht, sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf?
Gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 BBPlG kann die für die Zulassung eines Vorhabens
zuständige Behörde den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen auch bei
solchen Vorhaben des Bundesbedarfsplans, die nicht als entsprechende
Pilotprojekte gekennzeichnet sind, genehmigen, soweit dies technisch und wirtschaftlich
effizient ist. Ferner muss der Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen jeweils im
Einzelfall den immissions- und umweltschutzrechtlichen Vorgaben genügen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]