[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4657
18. Wahlperiode 20.04.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke,
Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/4546 –
Erleichterung grenzüberschreitender verdeckter Ermittlungen mithilfe der
EU-Agenturen CEPOL und Europol
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Europäische Kommission betont, die Europäische Union habe keinerlei
Kompetenzen für die Anbahnung oder Durchführung grenzüberschreitender
Einsätze von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern
(Kommissionsdokument E-006072/2014 vom 1. Oktober 2014). Zuständig seien ausschließlich
nationale Polizeibehörden. Die EU-Polizeiagentur sei mit keiner „operativen
Rolle“ in entsprechende Operationen eingebunden, biete aber eine Plattform
für den Austausch von „Best Practice“ und Expertise über die Führung von
Informanten. Gemeint sind Personen, die keinen Behörden angehören, aber für
diese Spitzeldienste übernehmen („external human sources for law
enforcement purposes“). Auch sei der Kommission zur grenzüberschreitenden
Vernetzung von Führerinnen und Führern verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler
unter dem Namen „European Cooperation Group on Undercover Activities“
(ECG) bekannt, es handele sich aber nicht um eine Gruppe der EU
(Kommissionsdokument E-006472/2013 vom 13. August 2013). Weder die Kommission
noch Europol unterstützten die ECG. Sollten etwaige Verstöße der Beteiligten
verfolgt werden und gehörten diese der EU an, seien die Europäische
Menschenrechtskonvention und der Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union maßgeblich.
Laut der Europäischen Polizeiakademie CEPOL sollen im Juni und Juli 2015
in Kroatien Kenntnisse zu grenzüberschreitenden Operationen verdeckter
Ermittlerinnen und Ermittler ausgetauscht werden (
www.cepol.europa.eu/
education-training/what-we-teach/residential-activities/20150629/372015-
undercover-operations). Vermittelt würden auch die Bedeutung und
Bedingungen für entsprechende Maßnahmen. Den Teilnehmenden würden auch die
rechtlichen Rahmenbedingungen in Europa vermittelt sowie die
„hauptsächlichen Typen“ („main types“) von Operationen vermittelt. Thema seien auch die
„empfindlichsten Aspekte“ („most vulnerable aspects“) der Einsätze sowie
eine Auflistung der internationalen Kooperationsmöglichkeiten. Schließlich
sollen die Teilnehmenden mit Informationen zu „best practice“ versorgt
werden. Zielgruppe der Veranstaltung sind Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte
mit Erfahrungen in „Techniken verdeckter Ermittler/Ermittlerinnen“. Ein
weiteres CEPOL-Seminar in Kooperation mit Europol soll Teilnehmende mit exis-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. April 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4657 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodetierenden Praktiken zur Führung von Informantinnen und Informanten vertraut
machen (
www.cepol.europa.eu/education-training/what-we-teach/
residentialactivities/20151005/362015-informant-handling-advanced). Themen sind das
Verständnis nationaler Regelungen, stärkere Nutzung der „Produkte“ Europols,
Erkennen des Bedarfs für ein ganzheitliches Risikomanagement
(„comprehensive risk assessment“), Schutz von Angestellten und Abläufen, Kooperation
mit „EU-Partnern und Drittstaaten“ bezüglich von Informantinnen und
Informanten, kosteneffektive Nutzbarmachung „verdeckter menschlicher
Aufklärung“ („utilise Covert Human Intelligence Sources in a cost effective way“).
Keines der Seminare vermittelt nach Auffassung der Fragesteller Wissen,
damit die derart Ausgeforschten etwaige Rechtsverstöße einfacher verfolgen
können. Betroffene grenzüberschreitender verdeckter Ermittlungen waren im
Falle des britischen Polizisten Mark Kennedy beispielsweise von
rechtswidrigen Mitteln betroffen, darunter dem Einsatz von Sexualität zur Erlangung von
Informationen („Mein Leben wurde zum Gegenstand einer staatlichen
Invasion“; taz.die tageszeitung vom 14. Januar 2015). Zwar wird dies von
britischen Betroffenen vor britischen Gerichten verfolgt. Mark Kennedy war
jedoch in mehreren europäischen Ländern eingesetzt, darunter auch in
Deutschland (Bundestagsdrucksache 17/7567). Etwaige in Deutschland lebende
Betroffene wissen womöglich nicht, dass Mark Kennedy ein Polizist war und
leben weiter in dem Glauben, die persönlichen oder sexuellen Beziehungen
seien nicht vorgetäuscht worden. Das Bundesministerium des Innern (BMI) als
zuständige Behörde hat die von Mark Kennedy in Deutschland ausgeforschten
Aktivistinnen und Aktivisten nach Kenntnis der Fragestellerinnen und
Fragesteller nicht über dessen tatsächliche Identität unterrichtet. Eine straf- oder
zivilrechtliche Verfolgung etwaiger Verstöße wird dadurch unterbunden.
Weder die Bundesregierung noch die Bundesländer Berlin (Senatsverwaltung
für Inneres und Sport, Schreiben des Senators Frank Henkel an den
Abgeordneten Andrej Hunko vom 21. Mai 2013), Mecklenburg-Vorpommern
(SPIEGEL ONLINE vom 19. Februar 2011, der Freitag vom 24. Februar 2011,
Telepolis vom 23. Februar 2011) noch Baden-Württemberg (Innenministerium
Baden-Württemberg, Bundestagsdrucksache 14/7530) konnten in Erfahrung
bringen, in wessen Auftrag Mark Kennedy jahrelang in Berlin aktiv war. Laut
dem BMI habe sein Aufenthalt aber der „Legendenbildung“ gedient
(Bundestagsdrucksache 17/5736).
In einem Briefwechsel des Abgeordneten Andrej Hunko mit der britischen
Innenministerin Theresa May konnte diese nicht erklären, wer Mark Kennedy
zur Zeit seiner Aufenthalte in Berlin beauftragt bzw. geführt hatte (Schreiben
vom 26. Februar 2013). Jedoch empfiehlt Theresa May bzw. der von ihr mit der
Beantwortung beauftragte Abgeordnete Damian Green, eine Eingabe beim
BMI zu machen, damit dieses bei der britischen Polizei über die „üblichen
Kanäle“ eine Untersuchung beauftragt („who can then make an investigative
request oft he Britisch police or the IPCC via the usual international cooperation
channels“). Allerdings ist unklar, worin diese „üblichen Kanäle“ bestehen und
ob die Bundesregierung überhaupt willens ist, eine solche Untersuchung zu
beantragen.
1. Auf welche Weise ist die EU-Polizeiagentur Europol nach Kenntnis der
Bundesregierung in der Vergangenheit in operativer Hinsicht mit
verdeckten Ermittlungen befasst gewesen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zur operativen Beteiligung von
Europol sowohl bei Einsätzen von V-Personen (VP) wie auch bei Einsätzen von
Verdeckten Ermittlern (VE) vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/46572. Inwiefern kann die Bundesregierung die Aussage der Kommission
bestätigen oder kontern, wonach Europol keinerlei Kontakte zur „European
Cooperation Group on Undercover Activities“ hatte oder hat?
Nach Kenntnis der Bundesregierung besteht zwischen Europol und der
„European Cooperation Group on Undercover Activities“ (ECG) keine
Zusammenarbeit.
3. Inwiefern haben Bundesbehörden bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung
auch Landesbehörden den Einsatz von „Iris Schneider“ auch in der
European Cooperation Group on Undercover Activities (ECG) oder der
International Working Group on Police Undercover Activities (IWG) thematisiert,
bzw. inwiefern ist dies beabsichtigt (Bundestagsdrucksache 18/3754)?
Eine Thematisierung durch die nationalen Vertreter in der ECG und IWG (Leiter
der VE-Dienststellen im Zollkriminalamt und Bundeskriminalamt – BKA) ist
weder erfolgt noch beabsichtigt. Vertreter von Landesbehörden sind im Übrigen
keine Mitglieder der Kooperationsformen European Cooperation Group on
Undercover Activities (ECG) und International Working Group on Police
Undercover Activities“ (IWG).
4. Auf welche Weise bietet Europol nach Kenntnis der Bundesregierung eine
Plattform für den Austausch von „Best Practices“ und Expertise über die
Führung von Informanten?
Über die bei Europol IT-basiert eingerichtete Expertenplattform „Europol
Platform for Experts“ (EPE) können durch die berechtigten nationalen Experten
online Erfahrungen zur VP-Führung ausgetauscht werden. Personenbezogene
Daten werden hier nicht ausgetauscht und abgelegt.
5. Welche wesentlichen Empfehlungen werden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den „Best Practices“ zur Führung von Informanten gegeben?
„Best Practices“ sind im „European Union Manual on Common Criteria and
Principles“ beschrieben und betreffen unverbindliche Mindeststandards der VP-
Führung.
Die weitere Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die
Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus
Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung muss
als „Verschlusssache – VERTRAULICH“ eingestuft werden. Diese Teilantwort
wird an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages übersandt.*
Die Bundesregierung folgt hierbei der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung der
Bundesregierung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame
Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit
einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 124, 161 [193]; für die Auskunft im Rahmen
eines Untersuchungsausschusses: vgl. BVerfGE 124, 78 [128 f.]). Zwar ist der
parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung
gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt (vgl. BVerfGE 124, 161 [193]). Die
Einstufung als Verschlusssache ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 18/4657 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeStaatswohl aus folgenden Gründen erforderlich und geeignet, das
Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen
der Bundesregierung zu befriedigen:
Die Preisgabe von Informationen zu Mindeststandards der VP-Führung
gegenüber der Öffentlichkeit würde das schützenswerte Interesse der Bundesrepublik
Deutschland an einer wirksamen Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus
und damit das Staatswohl erheblich beeinträchtigen.
Zum einen würde die Veröffentlichung dieser internen Vorgänge die
Offenlegung sensibler polizeilicher Vorgehensweisen und Taktiken in einem äußerst
gefährdungsrelevanten Bereich bedeuten. Die hier in Rede stehenden verdeckten
Maßnahmen werden nur in Kriminalitätsfeldern angewandt, bei denen von
einem besonderen Maß an Konspiration, Gemeinschädlichkeit und
Gewaltbereitschaft ausgegangen werden muss. Die Kenntnisnahme von Informationen aus
dem angeforderten Bereich durch kriminelle oder terroristische Kreise würde
sich sowohl auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im
Gefahrenabwehrbereich als auch auf die Durchsetzung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs
außerordentlich nachteilig auswirken. Hinzu kommt zum anderen, dass eine
Veröffentlichung entsprechender konkreter Inhalte, das Vertrauen der
internationalen Kooperationspartner in die Integrität der deutschen Polizeiarbeit
nachhaltig erschüttern und die weitere Zusammenarbeit im verdeckten
Polizeibereich wesentlich erschweren würde.
6. Wann und wie wurden die „Best Practices“ zur Führung von Informanten
nach Kenntnis der Bundesregierung erarbeitet, und wer war daran
beteiligt?
Das in der Antwort zu Frage 5 erwähnte „European Union Manual on Common
Criteria and Principles“ wurde im Jahr 2002 durch Europol unter Mitwirkung
mehrerer Mitgliedstaaten erarbeitet und zwischenzeitlich mehrfach aktualisiert.
7. Welche „hauptsächlichen Typen“ („main types“) von verdeckten
Ermittlungen sind der Bundesregierung bekannt?
Die Fragesteller zitieren eine Beschreibung des CEPOL-Lehrgangs 37/2015,
„Undercover operations“. Was die Europäische Polizeiakademie CEPOL unter
„main types of undercover operations“ versteht, ist der Bundesregierung nicht
bekannt.
8. Worin bestehen aus Sicht der Bundesregierung die „empfindlichsten
Aspekte“ („most vulnerable aspects“) der Einsätze?
Die Fragesteller zitieren eine Beschreibung des CEPOL-Lehrgangs 37/2015,
„Undercover operations“. Was die Europäische Polizeiakademie CEPOL unter
„most vulnerable aspects“ versteht, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
9. Welche verschiedenen europäischen bzw. internationalen
Kooperationsmöglichkeiten existieren aus Sicht der Bundesregierung zur Durchführung
grenzüberschreitender verdeckter Ermittlungen?
Grenzüberschreitende verdeckte Ermittlungen erfolgen grundsätzlich auf
Grundlage bi- und multilateraler Übereinkommen wie etwa dem EU-
Rechtshilfeübereinkommen aus dem Jahr 2000 oder beispielsweise bilateralen
Polizeiverträgen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/465710. Auf welche Weise könnten aus Sicht der Bundesregierung „Produkte“
Europols zur Führung von Informantinnen und Informanten besser
genutzt werden?
Aus Sicht der Bundesregierung besteht diesbezüglich in der Bundesrepublik
Deutschland kein Optimierungsbedarf.
11. Auf welche Weise könnte aus Sicht der Bundesregierung der Schutz von
Angestellten und Abläufen verbessert werden?
Die Fragesteller zitieren hier aus einer Beschreibung eines CEPOL-Seminars.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, welche Inhalte CEPOL anlässlich des
geplanten Seminars in diesem Zusammenhang konkret zu vermitteln
beabsichtigt. Aus Sicht der Bundesregierung besteht diesbezüglich in der
Bundesrepublik Deutschland kein Optimierungsbedarf.
12. Auf welche Weise könnte aus Sicht der Bundesregierung „verdeckte
menschliche Aufklärung“ wie von CEPOL beschrieben kosteneffektiver
betrieben werden?
Die Fragesteller zitieren hier aus einer Beschreibung eines CEPOL-Seminars.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, welche Inhalte CEPOL anlässlich des
geplanten Seminars in diesem Zusammenhang konkret zu vermitteln
beabsichtigt. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang nur, dass jegliches
behördliches Handeln von vornherein dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der
Verwaltung unterliegt.
13. An welchen Lehrinhalten zu (grenzüberschreitenden) verdeckten
Ermittlungen oder zur Führung von Informantinnen und Informanten haben
welche deutschen Behörden des BMI seit dem Jahr 2010 teilgenommen, und
von wem wurden diese veranstaltet?
Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die
Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht
möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss als
„Verschlusssache – VERTRAULICH“ eingestuft werden. Diese Teilantwort kann bei
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.* Zur Begründung wird auf die
Ausführungen zu Frage 5 verwiesen.
14. An welchen entsprechenden, zukünftigen Lehrinhalten ist eine Teilnahme
geplant?
Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die
Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht
möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss als
„Verschlusssache – VERTRAULICH“ eingestuft werden. Diese Teilantwort kann bei
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.* Zur Begründung wird auf die
Ausführungen zu Frage 5 verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 18/4657 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode15. Welche der stattgefundenen oder geplanten Seminare vermittelten bzw.
vermitteln Wissen zur Verbesserung der Verfolgung von etwaigen
Rechtsverstößen durch Betroffene?
Die vermittelten Lehrgangsinhalte orientieren sich an der umfassenden
Beachtung rechtstaatlicher Grundsätze hoheitlichen Handelns und dem
innerstaatlichen Verhältnis zwischen Staat und Bürger als Individualrechtsgüterschutz.
16. Welche weiteren neuen Regelungen außer zur Führung eines
ausländischen Polizeibeamten in Deutschland durch die zuständige deutsche
Behörde, der Übermittlung des Legendennamens des verdeckt eingesetzten
ausländischen Polizeibeamten sowie des Klarnamens seines
ausländischen Führungsbeamten enthalten die Standards, die nach Auskunft der
Bundesregierung helfen sollen „den verdeckten Einsatz ausländischer
Polizeibeamter in Deutschland deutlich enger zu kontrollieren und
nachvollziehbarer zu machen“ (Bundestagsdrucksache 18/3754)?
Die „Handreichung zum Einsatz verdeckt eingesetzter ausländischer
Polizeibeamter in Deutschland“ für die VE-/VP-Dienststellen des Bundes und der Länder
aus April 2012 beinhaltet ausschließlich Regelungen zur Führung eines verdeckt
eingesetzten ausländischen Polizeibeamten in Deutschland. Weitere Regelungen
beinhaltet diese Handreichung nicht.
17. An welche „betroffenen VE-VP-Dienststellen der Länder und des BKA“
wurden die neu entwickelten Standards zur Handhabung von
ausländischen verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern in Deutschland
übermittelt (Bundestagsdrucksache 18/3754; bitte die beschickten Stellen einzeln
benennen)?
Die „Handreichung zum Einsatz verdeckt eingesetzter ausländischer
Polizeibeamter in Deutschland“ wurde an die 16 VE-Dienststellen der Bundesländer und
an die VE-Dienststelle des Zollkriminalamts versandt.
18. Welche Behörde ist aus Sicht der Bundesregierung für die Verfolgung von
etwaigen während der Aufenthalte des früheren britischen verdeckten
Ermittlers Mark Kennedy in Berlin durch diesen begangenen Rechtsbrüchen
zuständig?
19. Sofern die Bundesregierung hierzu über keine Kenntnis verfügt, auf
welche Weise kann sie dazu beitragen, die zuständige Behörde zu ermitteln?
20. Sofern die Bundesregierung zur Ermittlung der für die Aufenthalte von
Mark Kennedy in Deutschland zuständigen Behörden über keine
Handhabe verfügt, inwiefern sieht sie darin ein Defizit der Kontrolle derartiger
Einsätze?
Die Fragen 18 bis 20 werden gemeinsam beantwortet.
Artikel 15 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in
Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union stellt
Beamte aus einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Einsatz als verdeckter
Ermittler erfolgt, in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder
die sie selbst begehen, den Beamten des Einsatzmitgliedstaats gleich. Die
Verfolgung von Rechtsbrüchen eines in der Bundesrepublik Deutschland
eingesetzten verdeckten Ermittlers kann damit grundsätzlich auch durch die nationalen
Strafverfolgungsbehörden erfolgen. Die örtliche Zuständigkeit für die
Verfolgung von Straften ergibt sich aus §§ 7 ff. der Strafprozessordnung (StPO) und
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4657richtet sich z. B. nach Tatort, Wohn- oder Aufenthaltsort des Beschuldigten oder
dessen Ergreifungsort. Die Strafverfolgung ist nach der grundgesetzlich
vorgegebenen Zuständigkeitsverteilung grundsätzlich – ausgenommen sind hier
lediglich die Staatsschutzdelikte, die in die Zuständigkeit des
Generalbundesanwaltes fallen – Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden der Länder, die in diesem
Zusammenhang auch die jeweilige örtliche Zuständigkeit feststellen müssen.
Die Bundesregierung kann hierzu mithin keine Stellungnahme abgeben.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaften nach
§ 152 Absatz 2 StPO verpflichtet sind, wegen aller verfolgbaren Straftaten
einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen
(Legalitätsprinzip) und den Sachverhalt unter Ermittlung aller be- und entlastenden
Umstände zu erforschen (§ 160 Absatz 1 StPO).
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/5370
vom 6. April 2011 verwiesen. Ein Defizit der Kontrolle derartiger Einsätze ist
nicht erkennbar.
21. Inwiefern kann die Bundesregierung, wie von der britischen
Innenministerin bzw. dem von ihr beauftragten Abgeordneten Damian Green
empfohlen, bestätigen, dass zur Ermittlung der Auftraggeber der Aufenthalte von
Mark Kennedy in Berlin eine Eingabe beim BMI gemacht werden kann,
damit dieses bei der britischen Polizei über die „üblichen Kanäle“ eine
Untersuchung beauftragt?
22. Welche Voraussetzungen müssten für eine solche Eingabe bzw.
Untersuchung erfüllt sein?
23. Welche Abteilungen welcher Bundesbehörden wären für die Bearbeitung
zuständig?
24. Über welche „üblichen Kanäle“ würde die Untersuchung aus Sicht der
Bundesregierung dann umgesetzt?
25. Inwiefern wäre die Bundesregierung dazu bereit, eine solche
Untersuchung zu beantragen?
Die Fragen 21 bis 25 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegt der von den Fragestellern in der Vorbemerkung
genannte Briefwechsel des Abgeordneten Andrej Hunko mit der britischen
Innenministerin nicht vor. Ohne Kenntnis des vollständigen Briefwechsels kann der
hier nur auszugsweise zitierte Vorschlag des Abgeordneten (MP) Damian Green
nicht abschließend geprüft werden.
In diesem Zusammenhang verweist die Bundesregierung auf die als
„Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte ausführliche
Darstellung, Erläuterung und Bewertung des Sachverhalts durch die Bundesregierung
in der 30. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 26.
Januar 2011 (Protokoll des Innenausschusses Nr. 17/30). Die in dieser Sitzung von
dem Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesministerium des Innern,
Dr. Ole Schröder, und dem damaligen Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
Jörg Ziercke, getätigten Aussagen und Bewertungen, mit denen der Sachverhalt
„Mark Kennedy“ erschöpfend behandelt wurde, haben weiterhin
uneingeschränkt Bestand.
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ISSN 0722-8333]